Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 U 248/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 528/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aufgrund des Arbeitsunfalles vom 28.10.1991 Anspruch auf Verletztenrente im Rahmen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat.
Der am 1935 geborene Kläger, der von Beruf Lagerarbeiter bei der Firma Q. war, erlitt am 28.10.1991 einen Arbeitsunfall. Während der Arbeit stolperte er und prallte mit der Lendenwirbelsäule (LWS) an eine Tischkante. Trotz Schmerzen arbeitete er weiter. Die Kliniken Dr.E. GmbH N. , die er am 04.11.1991 aufsuchte, diagnostizierten bei ihm eine Rückenprellung ohne knöcherne Verletzung der LWS. Eine Therapie hielten sie nicht für notwendig (Durchgangsarztbericht vom 04.11.1991). Für die Beklagte erstellte der Chirurg Dr.M.S. (Z.) am 24.03.1993 ein Gutachten, in dem er hinsichtlich etwaiger Unfallfolgen von einer ausgeheilten Rückenprellung ausging. Die noch angegebenen Wirbelsäulen-Beschwerden seien altersentsprechend und nicht auf den Unfall zurückzuführen. Mit Bescheid vom 14.04.1993 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 12.07.1993) lehnte die Beklagte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall vom 28.10.1991 und den bestehenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und Leistengegend sowie die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG Nürnberg sah Dr.O. (N.) im Gutachten vom 19.10.1993 neurologische Ausfallserscheinungen oder knöcherne Verletzungen bei der Prellung im Bereich des Kreuzbeines als nicht nachgewiesen an. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 10 vH sei über die 13. Woche nach dem Unfall nicht anzunehmen. Er wies zusätzlich auf den dringenden Verdacht einer unfallunabhängigen Organdepression hin. Am 19.10.1993 nahm der Kläger die Klage zurück. Am 19.01.1999 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag bzw Antrag nach § 44 SGB X. Die Unfallfolgen seien nicht folgenlos ausgeheilt. Hierzu legte er ein ärztliches Attest des Allgemeinarztes Dr.H.-J.K. (N.) vom 01.03.1999 vor. Mit Bescheid vom 04.05.1999 lehnte die Beklagte eine Änderung der Bescheide vom 14.04.1993/12.07.1993 nach § 44 SGB X ab, da sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die die rechtskräftige Ablehnung einer Verletztenrente als unrichtig erwiesen. Den Widerspruch unter Vorlage ärztlicher Atteste des Orthopäden Dr.K.B. (N.) vom 21.03.1994 und des Dr.K. vom 23.03.1995 wies die Beklagte mit Bescheid vom 16.08.1999 zurück. Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum SG Nürnberg erhoben und beantragt, ihm aufgrund des Unfalles vom 28.10.1991 Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Hierzu hat er ein ärztliches Gutachten des Arbeitsamtes Nürnberg vom 26.02.1996 vorgelegt. Die Beklagte hat mit Urteil vom 28.11.2000 die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Bescheide vom 14.04.1993/12.07.1993 seien nicht zurückzunehmen, da die bei dem Arbeitsunfall erlittene Rückenprellung keine bleibenden Folgen hinterlassen habe. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass bei der Entscheidung des SG die Folgen seines Unfalles vom 07.07.1990 nicht berücksichtigt worden seien.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat Befundberichte des Dr.K. vom 18.04.2001 und des Allgemeinarztes Dr.G.R. (N.) vom 15.05.2001, eine Krankheitenauskunft der AOK Bayern - Direktion Mittelfranken - vom 19.07.2001, die Akte des Arbeitsamtes Nürnberg sowie die einschlägigen Röntgenaufnahmen zum Verfahren beigezogen. Anschließend hat der Orthopäde Dr.K.H. (W.) am 15.12.2001 ein Gutachten erstellt. Er hat ausgeführt, dass bei dem Kläger keinerlei Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 28.10.1991 vorliegen. Der Kläger hat erwidert, der Gutachter sei nicht neutral gewesen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), ihm wegen seiner Rückenschmerzen eine Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 28.11.2000 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der Gerichts- und Archivakten erster und zweiter Instanz sowie der Akten des Arbeitsamtes Nürnberg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere auf eine Verletztenrente nach §§ 539 Abs 1 Nr 1, 548 Abs 1 Satz 1, 581 Abs 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Anzuwenden sind im vorliegenden Falle noch die Vorschriften der RVO, da sich der zu beurteilende Unfall noch vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) am 01.01.1997 ereignet hat (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII).
Gemäß § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Diese Vorschrift ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung eines unrichtigen Verwaltungsaktes zugunsten der materiellen Gerechtigkeit. Es kommt dabei auf den Erkenntnisstand bei der Überprüfung des Verwaltungsaktes an. Die frühere Tatsachenfeststellung kann sich dann aufgrund neu gewonnener Erfahrung als unrichtig erweisen. Dabei muss für die Gewährung von Entschädigungsleistungen, hier Verletztenrente, eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauern und die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 1/5 gemindert sein (§§ 580 Abs 1, 581 Abs 1 RVO).
Die Entschädigungsleistungen setzen über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles und über die Verursachung von Gesundheitsschäden durch diesen Arbeitsunfall hinaus (sogenannte haftungsbegründende Kausalität) voraus, dass der Arbeitsunfall Gesundheitsschädigungen für eine gewisse Dauer verursacht hat. Für diese Gesundheitsschädigung ist ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis erforderlich (haftungsausfüllende Kausalität). Um die haftungsausfüllende Kausalität zu bejahen, ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Hierunter ist eine Wahrscheinlichkeit zu verstehen, bei der nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann.
Unstreitig hat der Kläger am 28.10.1991 einen Arbeitsunfall erlitten, der nach dem Durchgangsarztbericht vom 14.11.1991 lediglich zu Schmerzen an der LWS und paravertebral links führte. Eine Bewegungseinschränkung ließ sich nicht nachweisen. Die grobneurologische Untersuchung blieb unauffällig. Insbesondere konnte keine knöcherne Verletzung festgestellt werden. Aus diesem Grund ist auch der Orthopäde Dr.E.B. , den der Kläger im November 1991 aufsuchte, lediglich von einer Rückenprellung ausgegangen, die keine Therapie notwendig machte und auch nur zu einer Arbeitsunfähigkeit bis 04.11.1991 führte (Arztbericht des Dr.B. vom 07.11.1991). Dies wurde in den Gutachten des Dr.M.S. vom 24.03.1993 und Dr.O. vom 19.10.1993 bestätigt. Sie wiesen darauf hin, dass die Rückenprellung ausgeheilt sei. In Übereinstimmung mit dem vom Senat eingeholten Gutachten des Dr.H. , an dessen medizinischer Unabhängigkeit keine Zweifel bestehen, vom 15.12.2001 ist davon auszugehen, dass außer der funktionellen Beschwerdesymptomatik keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen der LWS, insbesondere keine neurologische Störung vorlag. Die Prellung hat lediglich die untere LWS betroffen, nicht aber die Rippen. Danach bestehen beim Kläger keinerlei Gesundheitstörungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall am 28.10.1991. Die dennoch vorhandenen Beschwerden sind auf unfallunabhängige Wirbelsäulenverschleißveränderungen, die allerdings noch im altersentsprechenden Rahmen sind, zurückzuführen. Eine unfallunabhängige larvierte Depression ist dabei nicht ohne Einfluss auf das Schmerzgeschehen geblieben (Befundbericht des Dr.K. vom 22.05.1992). Der Unfall vom 07.07.1990 ist hier nicht zu beurteilen, da insoweit noch das Verwaltungsverfahren anhängig ist.
Das Urteil des SG Nürnberg sowie die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind daher nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung im Rahmen des § 44 SGB X.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aufgrund des Arbeitsunfalles vom 28.10.1991 Anspruch auf Verletztenrente im Rahmen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat.
Der am 1935 geborene Kläger, der von Beruf Lagerarbeiter bei der Firma Q. war, erlitt am 28.10.1991 einen Arbeitsunfall. Während der Arbeit stolperte er und prallte mit der Lendenwirbelsäule (LWS) an eine Tischkante. Trotz Schmerzen arbeitete er weiter. Die Kliniken Dr.E. GmbH N. , die er am 04.11.1991 aufsuchte, diagnostizierten bei ihm eine Rückenprellung ohne knöcherne Verletzung der LWS. Eine Therapie hielten sie nicht für notwendig (Durchgangsarztbericht vom 04.11.1991). Für die Beklagte erstellte der Chirurg Dr.M.S. (Z.) am 24.03.1993 ein Gutachten, in dem er hinsichtlich etwaiger Unfallfolgen von einer ausgeheilten Rückenprellung ausging. Die noch angegebenen Wirbelsäulen-Beschwerden seien altersentsprechend und nicht auf den Unfall zurückzuführen. Mit Bescheid vom 14.04.1993 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 12.07.1993) lehnte die Beklagte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall vom 28.10.1991 und den bestehenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und Leistengegend sowie die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG Nürnberg sah Dr.O. (N.) im Gutachten vom 19.10.1993 neurologische Ausfallserscheinungen oder knöcherne Verletzungen bei der Prellung im Bereich des Kreuzbeines als nicht nachgewiesen an. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 10 vH sei über die 13. Woche nach dem Unfall nicht anzunehmen. Er wies zusätzlich auf den dringenden Verdacht einer unfallunabhängigen Organdepression hin. Am 19.10.1993 nahm der Kläger die Klage zurück. Am 19.01.1999 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag bzw Antrag nach § 44 SGB X. Die Unfallfolgen seien nicht folgenlos ausgeheilt. Hierzu legte er ein ärztliches Attest des Allgemeinarztes Dr.H.-J.K. (N.) vom 01.03.1999 vor. Mit Bescheid vom 04.05.1999 lehnte die Beklagte eine Änderung der Bescheide vom 14.04.1993/12.07.1993 nach § 44 SGB X ab, da sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die die rechtskräftige Ablehnung einer Verletztenrente als unrichtig erwiesen. Den Widerspruch unter Vorlage ärztlicher Atteste des Orthopäden Dr.K.B. (N.) vom 21.03.1994 und des Dr.K. vom 23.03.1995 wies die Beklagte mit Bescheid vom 16.08.1999 zurück. Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum SG Nürnberg erhoben und beantragt, ihm aufgrund des Unfalles vom 28.10.1991 Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Hierzu hat er ein ärztliches Gutachten des Arbeitsamtes Nürnberg vom 26.02.1996 vorgelegt. Die Beklagte hat mit Urteil vom 28.11.2000 die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Bescheide vom 14.04.1993/12.07.1993 seien nicht zurückzunehmen, da die bei dem Arbeitsunfall erlittene Rückenprellung keine bleibenden Folgen hinterlassen habe. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass bei der Entscheidung des SG die Folgen seines Unfalles vom 07.07.1990 nicht berücksichtigt worden seien.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat Befundberichte des Dr.K. vom 18.04.2001 und des Allgemeinarztes Dr.G.R. (N.) vom 15.05.2001, eine Krankheitenauskunft der AOK Bayern - Direktion Mittelfranken - vom 19.07.2001, die Akte des Arbeitsamtes Nürnberg sowie die einschlägigen Röntgenaufnahmen zum Verfahren beigezogen. Anschließend hat der Orthopäde Dr.K.H. (W.) am 15.12.2001 ein Gutachten erstellt. Er hat ausgeführt, dass bei dem Kläger keinerlei Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 28.10.1991 vorliegen. Der Kläger hat erwidert, der Gutachter sei nicht neutral gewesen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), ihm wegen seiner Rückenschmerzen eine Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 28.11.2000 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der Gerichts- und Archivakten erster und zweiter Instanz sowie der Akten des Arbeitsamtes Nürnberg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere auf eine Verletztenrente nach §§ 539 Abs 1 Nr 1, 548 Abs 1 Satz 1, 581 Abs 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Anzuwenden sind im vorliegenden Falle noch die Vorschriften der RVO, da sich der zu beurteilende Unfall noch vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) am 01.01.1997 ereignet hat (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII).
Gemäß § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Diese Vorschrift ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung eines unrichtigen Verwaltungsaktes zugunsten der materiellen Gerechtigkeit. Es kommt dabei auf den Erkenntnisstand bei der Überprüfung des Verwaltungsaktes an. Die frühere Tatsachenfeststellung kann sich dann aufgrund neu gewonnener Erfahrung als unrichtig erweisen. Dabei muss für die Gewährung von Entschädigungsleistungen, hier Verletztenrente, eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauern und die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 1/5 gemindert sein (§§ 580 Abs 1, 581 Abs 1 RVO).
Die Entschädigungsleistungen setzen über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles und über die Verursachung von Gesundheitsschäden durch diesen Arbeitsunfall hinaus (sogenannte haftungsbegründende Kausalität) voraus, dass der Arbeitsunfall Gesundheitsschädigungen für eine gewisse Dauer verursacht hat. Für diese Gesundheitsschädigung ist ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis erforderlich (haftungsausfüllende Kausalität). Um die haftungsausfüllende Kausalität zu bejahen, ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Hierunter ist eine Wahrscheinlichkeit zu verstehen, bei der nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann.
Unstreitig hat der Kläger am 28.10.1991 einen Arbeitsunfall erlitten, der nach dem Durchgangsarztbericht vom 14.11.1991 lediglich zu Schmerzen an der LWS und paravertebral links führte. Eine Bewegungseinschränkung ließ sich nicht nachweisen. Die grobneurologische Untersuchung blieb unauffällig. Insbesondere konnte keine knöcherne Verletzung festgestellt werden. Aus diesem Grund ist auch der Orthopäde Dr.E.B. , den der Kläger im November 1991 aufsuchte, lediglich von einer Rückenprellung ausgegangen, die keine Therapie notwendig machte und auch nur zu einer Arbeitsunfähigkeit bis 04.11.1991 führte (Arztbericht des Dr.B. vom 07.11.1991). Dies wurde in den Gutachten des Dr.M.S. vom 24.03.1993 und Dr.O. vom 19.10.1993 bestätigt. Sie wiesen darauf hin, dass die Rückenprellung ausgeheilt sei. In Übereinstimmung mit dem vom Senat eingeholten Gutachten des Dr.H. , an dessen medizinischer Unabhängigkeit keine Zweifel bestehen, vom 15.12.2001 ist davon auszugehen, dass außer der funktionellen Beschwerdesymptomatik keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen der LWS, insbesondere keine neurologische Störung vorlag. Die Prellung hat lediglich die untere LWS betroffen, nicht aber die Rippen. Danach bestehen beim Kläger keinerlei Gesundheitstörungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall am 28.10.1991. Die dennoch vorhandenen Beschwerden sind auf unfallunabhängige Wirbelsäulenverschleißveränderungen, die allerdings noch im altersentsprechenden Rahmen sind, zurückzuführen. Eine unfallunabhängige larvierte Depression ist dabei nicht ohne Einfluss auf das Schmerzgeschehen geblieben (Befundbericht des Dr.K. vom 22.05.1992). Der Unfall vom 07.07.1990 ist hier nicht zu beurteilen, da insoweit noch das Verwaltungsverfahren anhängig ist.
Das Urteil des SG Nürnberg sowie die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind daher nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung im Rahmen des § 44 SGB X.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved