S 30 SO 172/11

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
30
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 30 SO 172/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Kosten für die Schaltung eines behinderungsbedingt notwendigen werdenden Hausnotrufs sind vom zuständigen Sozialhilfeträger vollständige zu erstatten, sofern diese nicht von der Pflegekasse getragen werden.
Eine bloße Übernahme einer herausgerechneten "Grundgebühr" ist nicht zulässig.
1. Der Bescheid des Beklagten vom 06.09.29010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2011 wird insoweit aufgehoben, als darin nicht die volle Höhe der Kosten für den Hausnotruf des E. für die Wohnung der Klägerin in Höhe von insgesamt 34,77 Euro monatlich sondern nur in Höhe von 18,36 Euro übernommen werden. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten für den Hausnotruf in voller Höhe von 34,77 Euro ab 01.01.2011 zu erstatten.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die vollständige Übernahme der Kosten durch den Beklagten für den bei ihr eingerichteten Hausnotruf.

Die Klägerin ist seit Juli 2010 im laufenden Bezug von Leistungen nach § 45 b SGB IV. Sie wohnt im Rahmen des betreuten Wohnens in einer Einrichtung der B. A-Stadt. Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält sie mangels entsprechender Einstufung derzeit nicht. Mit Bescheid vom 06. September 2010 erkannte der Beklagte in Anlehnung an ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse im Rahmen der gewährten Eingliederungshilfe einen Bedarf im Bereich der Grundpflege von 7 Minuten täglich und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung von 60 Minuten täglich an. Neben den sich daraus ergebenden Pflegesachleistungen bzw. der Hauswirtschaftshilfe bewilligte der Beklage "unter Anlehnung" an die bis dahin vorausgegangene Finanzierung des Hausnotrufs in Höhe von monatlich 34,77 Euro die Übernahme dieses Hausnotrufs "vorläufig bis längstens 31.12.2010". Es wies dabei darauf hin, dass die Finanzierung des Hausnotrufs vorrangig in die Zuständigkeit der Pflegeversicherung falle. In dem hiergegen eingelegten Widerspruchsverfahren, wurde von der gemeinnützigen B. GmbH, in der die Klägerin ihre Wohnung hat, vorgetragen, dass die Klägerin nicht in eine Pflegestufe eingeteilt sei und folglich auch keine Pflegehilfsmittel über die Pflegekasse finanziert bekommen könne. Die Klägerin sei stark übergewichtig und leide an Epilepsie, weshalb ein solcher Hausnotruf im Falle eines Anfalles unerlässlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2011 half der Beklagte dem eingelegten Widerspruch teilweise ab und erklärte sich zur Übernahme der "Grundgebühr für den Hausnotruf" in Höhe von monatlich 18,36 Euro für die Zeit ab Januar 2011 im Rahmen der Sozialhilfe, längstens für die Dauer der Kostenübernahme für das betreute Wohnen bereit. Eine ausdrückliche Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen erfolgte nicht. Zur Begründung wird darin ausgeführt, dass man von einer "behinderungsbedingten Erforderlichkeit des Notrufssystems" ausgehe. Daher übernehme man die Grundgebühr in Höhe von 18,36 Euro monatlich ("weitergehende Leistungen des Hausnotrufanbieters, die über die Grundgebühr hinaus gehen, werden grundsätzlich nicht durch den LWV Hessen finanziert"). Spielraum für eine Ausnahmeregelung bestehe hier nicht. Vielmehr sei hier kein Nachweis über einen drohenden "Verlust der Häuslichkeit geführt worden".

Am 16.08.2011 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben.

In dem am 29.11.2013 durchgeführten Erörterungstermin vor dem Vorsitzenden erläuterte eine Mitarbeiterin von "D.", die Klägerin bereits seit 15 Jahren zu betreuen. In der Zeit bis 2005, bis zur Übernahme der Finanzierung durch den Landeswohlfahrtsverband habe das Sozialamt der Stadt A-Stadt die Gebühren für den Hausnotruf voll erstattet bzw. angerechnet. Sie habe mit dem den Hausnotruf gewährleistenden E. A-Stadt im vorliegenden Fall vereinbart, dass dieser die volle Leistungen seiner Notrufdienste zur Verfügung stelle, die Begleichung der zweiten Hälfte der Gebühr bis zur Klärung in diesem sozialgerichtlichen Klageverfahren zurückstelle, also stunde.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 06.09.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2011 insoweit aufzuheben, als darin nicht die volle Höhe der Gebühr für den Hausnotruf bei dem E. in Höhe von insgesamt 34,77 EUR sondern nur in einer Höhe von 18,36 EUR übernommen wurde und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten für den Hausnotruf in der vollen Höhe von 34,77 EUR mit Wirkung ab 01.01.2011 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben sich in dem besagten Erörterungstermin mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet, die Klägerin hat einen Anspruch auf vollständige Übernahme der monatlichen Kosten für den Hausnotruf in Höhe von 34,77 Euro durch den Beklagten.

Das Gericht konnte im Wege der Kammerentscheidung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, vgl. § 124 Abs. 2 SGG.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

Sie ist auch begründet.

Der Beklagte ist gemäß § 97 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII für die Gewährung von Mitteln im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII im Fall der Klägerin der zuständige Sozialhilfeträger.

Der Beklagte ist im Rahmen seiner nach §§ 53 und 54 SGB XII zu gewährenden Eingliederungshilfe auch verpflichtet, die volle Gebühr für die Einrichtung des Hausnotrufs zugunsten der Klägerin zu übernehmen. Da die Notrufschaltung der Klägerin behinderungsbedingt erforderlich ist, ist sie auch vollständig zu finanzieren bzw. die der Klägerin dafür entstehenden Kosten zu erstatten. Ausweislich der in der Behördenakte ersichtlichen monatlichen Rechnungen des E. A Stadt wird dort für die Gewährung des Hausnotrufs ein einheitlicher Betrag von 34,77 Euro berechnet, sodass sich die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung bzw. Gewährung ausschließlich einer "Grundgebühr von monatlich 18,36 Euro" aus der verfahrensgegenständlichen Bescheidung durch den Beklagten für das Gericht und die Klägerin nicht erschließen. Offenbar wird dabei zwischen der Herstellung eines entsprechenden Telefonanschlusses mit automatischer Rufumleitung an den E. einerseits und dem Aufbewahren eines Wohnungsschlüssels der Kundin, was das Aufsuchen derselben im Falle eines Notfalls ermöglichen soll, andererseits differenziert. Der Beklagte will den in der Gesamtgebühr enthaltenen Anteil für das Vorhalten eines Schlüssels mit der entsprechenden Rettungsmöglichkeit nicht finanzieren, sodass der Hausnotruf angesichts der erfolgten Bewilligung des Beklagten nur die Funktion hätte, einen etwaigen Notruf in der Leitstelle des E. zu dokumentieren, ohne der Klägerin im Falle eines Notfalls auch sofort zur Hilfe kommen zu können. Die Bewilligung einer bloßen Grundgebühr erscheint daher weitgehend sinnentleert. Für eine derartige Aufteilung der Kosten einer Notrufeinrichtung ist zudem keine gesetzliche Grundlage erkennbar. Die angegriffene Bescheidung hält danach einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Beklagte ist vielmehr dazu zu verpflichten, die gesamten Kosten des Hausnotrufs in Höhe von 34,77 Euro monatlich, welche so von dem Rettungsdienstanbieter E.-A-Stadt bislang in Rechnung gestellt wurden und werden, der Klägerin zu erstatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 183 SGG.

Da der Verfahrensgegenstand laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr betrifft, ist das Rechtsmittel der Berufung nicht von der Zulassung abhängig, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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