Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 82/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 67/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 21.01.2000 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Streitig ist, ob er an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung und/oder bandscheibenbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter (Berufskrankheit - BK - Nr.2108 und 2109 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV -) leidet. Der Kläger führt sein Wirbelsäulenleiden auf seine Tätigkeit als Maurermeister/Bauunternehmer zurück.
Der am ...1944 geborene Kläger erlernte von 1958 bis 1961 den Beruf des Maurers und war anschließend als Maurer/Maurermeister im Hochbau bis 1967 versicherungspflichtig beschäftigt, seit dem 10.04.1987 ist er bis heute als selbständiger Bauunternehmer tätig und arbeitet in seinem Betrieb selbst vor Ort auf den Baustellen mit.
Am 23.07.1988 hatte der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten, auf den er einen HWS-Bandscheibenvorfall im Bereich der HWK C 6/C 7, der nachfolgend operiert wurde, zurückführte. Das insoweit durchgeführte Verwaltungs-/Klageverfahren blieb ohne Erfolg (klageabweisendes Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20.07.1993 - Az.: S 3 U 232/90).
Am 19.01.1994 erstattete Dr.K ... die Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit: Überlastungsschaden der gesamten Wirbelsäule mit Bandscheibenbeteiligung.
Die Beklagte hat die einschlägigen medizinischen Unterlagen einschließlich der den oben genannten Arbeitsunfall betreffenden ärztlichen Befundberichte, Auskünfte zu den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen und beruflichen Tätigkeiten des Klägers sowie der Colonia-Krankenversicherung Köln über Krankheitszeiten beigezogen und eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr.K ... vom 15.09.1994 und ihres Technischen Aufsichtsdienstes eingeholt. Anschließend hat sie zur Zusammenhangsfrage ein chirurgisches Gutachten von Prof.Dr.B ..., Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau, vom 18.05.1995 eingeholt. Er verneinte die arbeitstechnischen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr.2109 im Hinblick auf die Angaben des Klägers, bejahte jedoch die arbeitstechnischen Voraussetzungen - sowohl im Hinblick auf die Tätigkeit als auch auf die Dauer der Tätigkeit - für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr.2108. Eine Erkrankung einzelner Bandscheiben der HWS als auch der LWS sei für den Bereich der HWS operativ und durch feingewebliche Untersuchungen gesichert, kernspintomographisch als auch ct-mäßig habe auch eine Bandscheibenvorwölbung im Segment L 4/5 für den Bereich der LWS dokumentiert werden können. Die in diesem Bereich vorliegende Vorwölbung stelle aber einen altersentsprechenden Befund dar, genauso wie die an den anderen Lendenwirbelkörpern vorhandenen degenerativen Veränderungen im Sinne einer Spondylose, so dass in dem beruflich belasteten Abschnitt der LWS kein das altersentsprechende Ausmaß überschreitender Befund festgestellt werden könne. Zudem fänden sich an einem durch die berufliche Einwirkung nicht belasteten WS-Abschnitt, nämlich der HWS, weitaus gravierendere Veränderungen des Bandscheibengewebes, die 1988 zur Ausräumung der Bandscheibe C 6/7 mit nachfolgender Verblockung dieses WS-Segments geführt haben. Prof.Dr.B ... wies des Weiteren auf eine Reihe von konkurrierenden Ursachen für die WS-Beschwerdesymptomatik, nämlich Fettstoffwechselstörung, Gicht, Morbus Scheuermann an der LWS, Kalk- und Mineralsalzminderung der gesamten Wirbelsäule hin. Zusammenfassend ließe sich daher eine berufsbedingte Entstehung der Bandscheibenerkrankung der LWS nicht wahrscheinlich machen. Eine Verschlimmerung bereits bestehender Ursachen bzw. anlagebedingter Leiden liege nicht vor. Die Voraussetzungen des Versicherungsfalles seien nicht erfüllt, die Aufgabe der Tätigkeit als selbständiger Maurermeister sei nicht erforderlich, wenngleich im Hinblick auf die berufsunabhängigen und anlagebedingten Vorschädigungen von Bandscheiben der LWS die eigene Mitwirkung an körperlich schweren Tätigkeiten, wie sie im Maurerberuf anfallen, durch Delegation an die Mitarbeiter auf ein Mindestmaß reduziert werden sollte, um eine mögliche Verschlimmerung des Vorschadens zu verhindern. Dr.H ... , Gewerbeärztlicher Dienst des Gewerbeaufsichtsamtes Regensburg, stimmte in ihrer Stellungnahme vom 14.06.1995 dieser Auffassung zu. Grundlage war auch die Dokumentation des Belastungsumfangs "Maurer im Hochbau", Stand August 1993 der Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften zu BK-Nr.2108 und 2109.
Mit Bescheid vom 22.08.1995 lehnte es die Beklagte sodann ab, eine Berufskrankheit nach Nrn.2108 und 2109 anzuerkennen und zu entschädigen: Die Anerkennung einer BK nach Nr.2109 komme schon aus arbeitstechnischen Gründen nicht in Betracht, unter Berücksichtigung der Beurteilung des TAD der Beklagten sowie der Angaben des Versicherten anläßlich der Begutachtung in der BG-Unfallklinik Murnau zu seinen beruflichen Tätigkeiten. Aufgrund medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse sei eine überdurchschnittliche Belastung der Wirbelsäule gebunden an eine mindestens zehnjährige Tätigkeit mit Tragen schwerer Lasten auf der Schulter. Die Lasten müssten ein Gewicht von 50 kg oder mehr aufweisen und mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten getragen worden sein. Bei der seit 1958 ausgeübten Tätigkeit als Maurer sei aber das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter nicht tätigkeitsbestimmend. Für eine Berufskrankheit nach Nr.2108 lägen zwar die arbeitstechnischen, jedoch nicht die medizinischen Voraussetzungen vor, wie sich aus dem eingeholten Gutachten und der gewerbeärztlichen Stellungnahme ergebe. In dem beruflich belasteten Abschnitt der Lendenwirbelsäule fänden sich keine über das altersübliche Maß hinausgehenden Veränderungen. Eine beruflich bedingte Bandscheibenerkrankung ließe sich nicht wahrscheinlich machen.
Den dagegen mit Schreiben vom 18.09.1995 erhobenen Widerspruch hat die Beklagte - nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes vom 08.12.1995 - sodann mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.1996 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner hiergegen beim Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren auf Anerkennung und Entschädigung von Berufskrankheiten nach den Nrn.2108/2109 weiter.
Das Sozialgericht hat die Akte der Beklagten und die Akte im Klageverfahren S 3 U 232/90 beigezogen und eine Auskunft des Klägers über behandelnde Ärzte und anderes eingeholt.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.1996 zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach den Ziffern 2108 und 2109 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach entsprechendem Hinweis auf § 105 SGG hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.01.2000 abgewiesen: Beim Kläger liege keine Berufskrankheit im vorgenannten Sinn vor. Das Sozialgericht stützte sich dabei auf die Ausführungen des Prof.Dr.B ... und die Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten vom 09.09.1994/08.12.1995, die glaubhaft seien und deshalb für das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln gäben.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass die Entscheidung der Beklagten von unzutreffenden Annahmen hinsichtlich der in seinem Beruf seinerzeit unter erschwerten Bedingungen anfallenden Tragetätigkeiten ausgegangen sei. Sie hätten seinerzeit Zugwaggons mit Zement ausgeleert und auf der Schulter getragen. Damals habe es in der Firma auch keine Stapler gegeben, es sei alles per Hand gemacht worden und das bei Jugendlichen zwischen 15 bis 17 Jahren. Es habe auch noch keine 40-Stundenwoche gegeben. Seinerzeit habe sich auch eine kleine Firma keine Hilfsgeräte wie Stapler oder Kran leisten können. Bei der Bewertung sei er genauso zu behandeln wie ein normaler Bauarbeitnehmer. Als Bauunternehmer in seiner Betriebsgröße sitze er nicht am Schreibtisch, sondern müsse genauso mitarbeiten, wie jeder bei ihm angestellte Arbeitnehmer.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid vom 21.01.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der zugrunde liegenden Bescheide zu verurteilen, ihm Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach den Nrn.2108 oder 2109 der Anlage 1 zur BKVO zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, weil der angefochtene Gerichtsbescheid zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie den Gerichtsakten erster und zweiter Instanz einschließlich der beigezogenen Akte S 3 U 232/90 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn die Voraussetzungen für die Anerkennung und Entschädigung einer Be- in Verbindung mit § 551 RVO, der auf den vorliegenden Sachverhalt noch anzuwenden ist (vgl. Art.36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII), liegen nicht vor.
Dabei geht der Senat mit den Beteiligten und dem Sachverständigen Prof.Dr.B ... , den Stellungnahmen der Technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten sowie der Dokumentation des Belastungsumfangs "Maurer im Hochbau" der Arbeitsgemeinschaften der Bau-BGen davon aus, dass der Kläger belastend im Sinne der BK-Nr.2108 der Anlage zur BKVO tätig war, also als Maurer langjährig schwere Lasten hob und trug und langjährig in extremer Rumpfbeugehaltung arbeitete. Soweit der Kläger geltend macht, dass bei der bisherigen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei, dass sich seine Tätigkeit in seinem kleinen Betrieb nicht in Schreibtischtätigkeiten erschöpfe, sondern dass er - wie ein anderer Arbeitnehmer auch - vor Ort mitarbeite, so ist dieser Vorwurf nicht gerechtfertigt. Bei der Beurteilung der arbeitstechnischen Vorausseetzungen wurde nämlich zum einen von den Angaben des Klägers (vgl. z.B. anläßlich der Begutachtung durch Prof.Dr.B ..., Bl.131 BG-Akte) ausgegangen, ferner von den Grundlagen in der Dokumentation des Belastungsumfangs "Maurer im Hochbau", die auf die Tätigkeit des typischen Maurers, also die Arbeitertätigkeit abstellt und nicht etwa von der Leitungsfunktion ausgeht, die der Kläger auch ausübt. Der Kläger leidet zwar an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule, die als solche von der BK-Nr.2108 der Anlage zur BKVO erfasst wird. Es ist jedoch nicht wahrscheinlich, dass diese Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit des Klägers als Maurer wesentlich (mit-)verursacht worden ist. Diese Auffassung gründet sich auf das Gutachten des Prof. Dr.B ..., das auch als Entscheidungsgrundlage für den angefochtenen Gerichtsbescheid herangezogen worden ist. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen dieses Sachverständigen an und nimmt auf die eingehende Begründung im angefochtenen Gerichtsbescheid zur weiteren Begründung gemäß § 153 Abs.2 SGG Bezug. Lediglich zusammenfassend soll an dieser Stelle nochmal auf folgende wesentliche Gesichtspunkte bei der vorliegenden Problematik hingewiesen werden: Allein das - hier gegebene - Vorliegen einer Krankheit der BK-Liste sowie einer beruflichen Exposition, die geeignet ist, diese Krankheit zu verursachen, begründen, wie das BSG entschieden hat, keinen Anscheinsbeweis und damit noch nicht die Wahrscheinlichkeit der beruflichen Verursachung (Urteil vom 18.11.1997 - 2 RU 48/96 = SGb 1999, 39). Denn es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass bei Vorliegen der sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen die bandscheibenbedingte Erkrankung beruflich verursacht ist (BSG a.a.O., 41 linke Spalte). Der Grund dafür liegt darin, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen auf einem Bündel von Ursachen (multifaktorielles Geschehen) beruhen. Ganz wesentlich ist der natürliche Alterungs- und Degenerationsprozess, dem die Bandscheiben eines jeden Menschen ab dem 30. Lebensjahr ausgesetzt sind und der nicht zu verhindern ist. Bevorzugt in den mittleren Lebensdekaden mit einem Häufigkeitsgipfel in der fünften Lebensdekade manifestieren sich bandscheibenbedingte Erkrankungen. Aus epidemelogischen Studien gehen eine Reihe weiterer Ursachenfaktoren hervor. So hat auch im Fall des Klägers der Sachverständige Prof.Dr.B ... eine Reihe von endogenen Faktoren für die vorliegende Gesundheitsstörung aufgezeigt. Aus der Vielfalt dieser Verursachungsmöglichkeiten folgt, dass sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen band- scheibenbedingter Erkrankung und beruflicher Belastung nicht im Wege des Anscheinsbeweises, sondern nur anhand zusätzlicher Merkmale begründen lässt, wobei im Rahmen der anzustellenden Prüfungen die Auswirkungen der einzelnen Ursachen unterschieden werden müssen. Die zusätzlichen Merkmale (Kriterien), die für oder gegen eine berufliche (Mit-)Verursachung einer bandscheibenbedingten Erkrankung sprechen und eine nachvollziehbare Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs ermöglichen, entnimmt der Senat dem sorgfältig begründeten und einleuchtenden Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.B ... Hieraus ergibt sich, dass eine Reihe von außerberuflichen Faktoren gegen eine berufliche Verursachung der Erkrankung sprechen. Ganz entscheidend ist zudem die Lokalisation, die gegen Einwirkung von berufsbedingten Schädigungen spricht. Die Annahme, dass eine bandscheibenbedingte Erkrankung zuindest in einem wesentlichen Teil ihre Ursache im berufsbedingten schweren Heben und Tragen oder Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung hat, ist dagegen begründet, wenn bestimmte belastungsadaptive Reaktionen vorliegen.
Auch für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2109 fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen. Wie die Beklagte und das SG zutreffend ausgeführt haben, sind die Voraussetzungen schon im Hinblick auf die fehlenden arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben, weil der Zeitanteil für die schweren Hebe- und Tragetätigkeiten des Klägers - wie von ihm angegeben, finden diese in den frühen Morgenstunden beim Ab-Beladen der Baufahrzeuge statt - bei Weitem unter dem geforderten Zeitanteil liegt. Bei der Beurteilung der arbeitstechnischen Voraussetzungen wurde zum einen von den Angaben des Klägers anläßlich der Begutachtung durch Prof.Dr.B ... ausgegangen, ferner von den Grundlagen in der Dokumentation des Belastungsumfangs "Maurer im Hochbau", die auf die Tätigkeit des typischen Maurers, also die Arbeitertätigkeit abstellt, wie bereits ausgeführt, und nicht etwa von der Leitungsfunktion des Klägers ausgeht. Insoweit sollen lediglich zur besseren Übersicht, ob die tatsächlichen Gegebenheiten beim Kläger diesem zugrunde gelegten Normalfall entsprechen, die dort niedergelegten Tätigkeiten überschlägig herausgestellt werden: Nr.4 "Tätigkeiten im Sinne der Nr.2109, die mit dem Tragen schwerer Lasten an der Schulter verbunden sind: Es werden nur solche Tätigkeiten berücksichtigt, bei denen schwere Lasten auf der Schulter entsprechend dem Merkblatt - ) als 50 kg mit gleichzeitig nach vorn und seitwärts erzwungener Kopfbeugehaltung fortgesetzt - zu tragen sind. Bei welchen Tätigkeiten der Maurer in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit schwere Lasten auf der Schulter zu tragen hat, zeigt die Darstellung 13: Tragen von Sackgebinden. Die Beklagte ging zwar vom Tragen schwerer Lasten - mehr als 50 kg - aus, nahm jedoch insoweit einen Anteil von weniger als 5 % an. Auch wenn der Kläger nunmehr geltend macht, dass ein weitaus höherer Zeitanteil für das Tragen entsprechender schwerer Lasten anzunehmen ist, ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst gegenüber Prof.Dr.B ...n seinen Tagesablauf der Gestalt geschildert hat, dass er sich ab 1/2 6 morgens auf dem Bauhof befinde und beim Beladen der Fahrzeuge mithelfe. Allerdings habe er während der Lehrlingszeit noch Mörtel auf der Schulter transportiert, während der ersten drei Jahre auf dem Bau. Ziegelsteine seien in einer Art Tragegestell auf dem Rücken transportiert worden, später seien dann keine Lasten mehr auf der Schulter getragen worden (vgl. Bl.132 BG-Akte). Die Angaben des Klägers zum Transport von Mörtel, Ziegelsteinen usw. enthalten im Ergebnis kein rechtlich relevantes neues Vorbringen, denn insoweit ist bereits berücksichtigt worden, dass entsprechende Tätigkeiten die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Annahme einer BK nach der Nr.2108 durchaus erfüllen (vgl. hierzu auch Bl.155 ff. BG-Akte, Auszug aus der Doku zu Nr.2108, die auf Bl.154 unter 3.2 "Tragetätigkeiten" enthält: Tragen von Mauersteinen, Sackgebinden, Armierungsstahl, Tür- und Fensterstürzen, Treppenstufen, Fensterbänken, Schalungs- und Gerüstbauteilen, Bild-Nr.5 und Bild-Nr.12: Tragen von Armierungsstahl, Schalungs- und Gerüstbauteilen sowie Sackgebinden - auf der Schulter.) Zusammenfassend stellt sich deshalb die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr.2109 dahingehend dar, dass - bei Berücksichtigung der Angaben des Klägers - die Voraussetzungen für eine BK nach Nr.2109 schon im Hinblick auf die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil der Zeitanteil für die schweren Hebe- und Tragetätigkeiten des Klägers - wie von ihm angegeben, finden diese in den frühen Morgenstunden beim Ab-Beladen der Baufahrzeuge statt - bei Weitem unter dem geforderten Zeitanteil liegen.
Nach allem konnte daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungenhierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Streitig ist, ob er an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung und/oder bandscheibenbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter (Berufskrankheit - BK - Nr.2108 und 2109 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV -) leidet. Der Kläger führt sein Wirbelsäulenleiden auf seine Tätigkeit als Maurermeister/Bauunternehmer zurück.
Der am ...1944 geborene Kläger erlernte von 1958 bis 1961 den Beruf des Maurers und war anschließend als Maurer/Maurermeister im Hochbau bis 1967 versicherungspflichtig beschäftigt, seit dem 10.04.1987 ist er bis heute als selbständiger Bauunternehmer tätig und arbeitet in seinem Betrieb selbst vor Ort auf den Baustellen mit.
Am 23.07.1988 hatte der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten, auf den er einen HWS-Bandscheibenvorfall im Bereich der HWK C 6/C 7, der nachfolgend operiert wurde, zurückführte. Das insoweit durchgeführte Verwaltungs-/Klageverfahren blieb ohne Erfolg (klageabweisendes Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20.07.1993 - Az.: S 3 U 232/90).
Am 19.01.1994 erstattete Dr.K ... die Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit: Überlastungsschaden der gesamten Wirbelsäule mit Bandscheibenbeteiligung.
Die Beklagte hat die einschlägigen medizinischen Unterlagen einschließlich der den oben genannten Arbeitsunfall betreffenden ärztlichen Befundberichte, Auskünfte zu den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen und beruflichen Tätigkeiten des Klägers sowie der Colonia-Krankenversicherung Köln über Krankheitszeiten beigezogen und eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr.K ... vom 15.09.1994 und ihres Technischen Aufsichtsdienstes eingeholt. Anschließend hat sie zur Zusammenhangsfrage ein chirurgisches Gutachten von Prof.Dr.B ..., Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau, vom 18.05.1995 eingeholt. Er verneinte die arbeitstechnischen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr.2109 im Hinblick auf die Angaben des Klägers, bejahte jedoch die arbeitstechnischen Voraussetzungen - sowohl im Hinblick auf die Tätigkeit als auch auf die Dauer der Tätigkeit - für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr.2108. Eine Erkrankung einzelner Bandscheiben der HWS als auch der LWS sei für den Bereich der HWS operativ und durch feingewebliche Untersuchungen gesichert, kernspintomographisch als auch ct-mäßig habe auch eine Bandscheibenvorwölbung im Segment L 4/5 für den Bereich der LWS dokumentiert werden können. Die in diesem Bereich vorliegende Vorwölbung stelle aber einen altersentsprechenden Befund dar, genauso wie die an den anderen Lendenwirbelkörpern vorhandenen degenerativen Veränderungen im Sinne einer Spondylose, so dass in dem beruflich belasteten Abschnitt der LWS kein das altersentsprechende Ausmaß überschreitender Befund festgestellt werden könne. Zudem fänden sich an einem durch die berufliche Einwirkung nicht belasteten WS-Abschnitt, nämlich der HWS, weitaus gravierendere Veränderungen des Bandscheibengewebes, die 1988 zur Ausräumung der Bandscheibe C 6/7 mit nachfolgender Verblockung dieses WS-Segments geführt haben. Prof.Dr.B ... wies des Weiteren auf eine Reihe von konkurrierenden Ursachen für die WS-Beschwerdesymptomatik, nämlich Fettstoffwechselstörung, Gicht, Morbus Scheuermann an der LWS, Kalk- und Mineralsalzminderung der gesamten Wirbelsäule hin. Zusammenfassend ließe sich daher eine berufsbedingte Entstehung der Bandscheibenerkrankung der LWS nicht wahrscheinlich machen. Eine Verschlimmerung bereits bestehender Ursachen bzw. anlagebedingter Leiden liege nicht vor. Die Voraussetzungen des Versicherungsfalles seien nicht erfüllt, die Aufgabe der Tätigkeit als selbständiger Maurermeister sei nicht erforderlich, wenngleich im Hinblick auf die berufsunabhängigen und anlagebedingten Vorschädigungen von Bandscheiben der LWS die eigene Mitwirkung an körperlich schweren Tätigkeiten, wie sie im Maurerberuf anfallen, durch Delegation an die Mitarbeiter auf ein Mindestmaß reduziert werden sollte, um eine mögliche Verschlimmerung des Vorschadens zu verhindern. Dr.H ... , Gewerbeärztlicher Dienst des Gewerbeaufsichtsamtes Regensburg, stimmte in ihrer Stellungnahme vom 14.06.1995 dieser Auffassung zu. Grundlage war auch die Dokumentation des Belastungsumfangs "Maurer im Hochbau", Stand August 1993 der Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften zu BK-Nr.2108 und 2109.
Mit Bescheid vom 22.08.1995 lehnte es die Beklagte sodann ab, eine Berufskrankheit nach Nrn.2108 und 2109 anzuerkennen und zu entschädigen: Die Anerkennung einer BK nach Nr.2109 komme schon aus arbeitstechnischen Gründen nicht in Betracht, unter Berücksichtigung der Beurteilung des TAD der Beklagten sowie der Angaben des Versicherten anläßlich der Begutachtung in der BG-Unfallklinik Murnau zu seinen beruflichen Tätigkeiten. Aufgrund medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse sei eine überdurchschnittliche Belastung der Wirbelsäule gebunden an eine mindestens zehnjährige Tätigkeit mit Tragen schwerer Lasten auf der Schulter. Die Lasten müssten ein Gewicht von 50 kg oder mehr aufweisen und mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten getragen worden sein. Bei der seit 1958 ausgeübten Tätigkeit als Maurer sei aber das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter nicht tätigkeitsbestimmend. Für eine Berufskrankheit nach Nr.2108 lägen zwar die arbeitstechnischen, jedoch nicht die medizinischen Voraussetzungen vor, wie sich aus dem eingeholten Gutachten und der gewerbeärztlichen Stellungnahme ergebe. In dem beruflich belasteten Abschnitt der Lendenwirbelsäule fänden sich keine über das altersübliche Maß hinausgehenden Veränderungen. Eine beruflich bedingte Bandscheibenerkrankung ließe sich nicht wahrscheinlich machen.
Den dagegen mit Schreiben vom 18.09.1995 erhobenen Widerspruch hat die Beklagte - nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes vom 08.12.1995 - sodann mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.1996 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner hiergegen beim Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren auf Anerkennung und Entschädigung von Berufskrankheiten nach den Nrn.2108/2109 weiter.
Das Sozialgericht hat die Akte der Beklagten und die Akte im Klageverfahren S 3 U 232/90 beigezogen und eine Auskunft des Klägers über behandelnde Ärzte und anderes eingeholt.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.1996 zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach den Ziffern 2108 und 2109 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach entsprechendem Hinweis auf § 105 SGG hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.01.2000 abgewiesen: Beim Kläger liege keine Berufskrankheit im vorgenannten Sinn vor. Das Sozialgericht stützte sich dabei auf die Ausführungen des Prof.Dr.B ... und die Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten vom 09.09.1994/08.12.1995, die glaubhaft seien und deshalb für das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln gäben.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass die Entscheidung der Beklagten von unzutreffenden Annahmen hinsichtlich der in seinem Beruf seinerzeit unter erschwerten Bedingungen anfallenden Tragetätigkeiten ausgegangen sei. Sie hätten seinerzeit Zugwaggons mit Zement ausgeleert und auf der Schulter getragen. Damals habe es in der Firma auch keine Stapler gegeben, es sei alles per Hand gemacht worden und das bei Jugendlichen zwischen 15 bis 17 Jahren. Es habe auch noch keine 40-Stundenwoche gegeben. Seinerzeit habe sich auch eine kleine Firma keine Hilfsgeräte wie Stapler oder Kran leisten können. Bei der Bewertung sei er genauso zu behandeln wie ein normaler Bauarbeitnehmer. Als Bauunternehmer in seiner Betriebsgröße sitze er nicht am Schreibtisch, sondern müsse genauso mitarbeiten, wie jeder bei ihm angestellte Arbeitnehmer.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid vom 21.01.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der zugrunde liegenden Bescheide zu verurteilen, ihm Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach den Nrn.2108 oder 2109 der Anlage 1 zur BKVO zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, weil der angefochtene Gerichtsbescheid zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie den Gerichtsakten erster und zweiter Instanz einschließlich der beigezogenen Akte S 3 U 232/90 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn die Voraussetzungen für die Anerkennung und Entschädigung einer Be- in Verbindung mit § 551 RVO, der auf den vorliegenden Sachverhalt noch anzuwenden ist (vgl. Art.36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII), liegen nicht vor.
Dabei geht der Senat mit den Beteiligten und dem Sachverständigen Prof.Dr.B ... , den Stellungnahmen der Technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten sowie der Dokumentation des Belastungsumfangs "Maurer im Hochbau" der Arbeitsgemeinschaften der Bau-BGen davon aus, dass der Kläger belastend im Sinne der BK-Nr.2108 der Anlage zur BKVO tätig war, also als Maurer langjährig schwere Lasten hob und trug und langjährig in extremer Rumpfbeugehaltung arbeitete. Soweit der Kläger geltend macht, dass bei der bisherigen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei, dass sich seine Tätigkeit in seinem kleinen Betrieb nicht in Schreibtischtätigkeiten erschöpfe, sondern dass er - wie ein anderer Arbeitnehmer auch - vor Ort mitarbeite, so ist dieser Vorwurf nicht gerechtfertigt. Bei der Beurteilung der arbeitstechnischen Vorausseetzungen wurde nämlich zum einen von den Angaben des Klägers (vgl. z.B. anläßlich der Begutachtung durch Prof.Dr.B ..., Bl.131 BG-Akte) ausgegangen, ferner von den Grundlagen in der Dokumentation des Belastungsumfangs "Maurer im Hochbau", die auf die Tätigkeit des typischen Maurers, also die Arbeitertätigkeit abstellt und nicht etwa von der Leitungsfunktion ausgeht, die der Kläger auch ausübt. Der Kläger leidet zwar an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule, die als solche von der BK-Nr.2108 der Anlage zur BKVO erfasst wird. Es ist jedoch nicht wahrscheinlich, dass diese Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit des Klägers als Maurer wesentlich (mit-)verursacht worden ist. Diese Auffassung gründet sich auf das Gutachten des Prof. Dr.B ..., das auch als Entscheidungsgrundlage für den angefochtenen Gerichtsbescheid herangezogen worden ist. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen dieses Sachverständigen an und nimmt auf die eingehende Begründung im angefochtenen Gerichtsbescheid zur weiteren Begründung gemäß § 153 Abs.2 SGG Bezug. Lediglich zusammenfassend soll an dieser Stelle nochmal auf folgende wesentliche Gesichtspunkte bei der vorliegenden Problematik hingewiesen werden: Allein das - hier gegebene - Vorliegen einer Krankheit der BK-Liste sowie einer beruflichen Exposition, die geeignet ist, diese Krankheit zu verursachen, begründen, wie das BSG entschieden hat, keinen Anscheinsbeweis und damit noch nicht die Wahrscheinlichkeit der beruflichen Verursachung (Urteil vom 18.11.1997 - 2 RU 48/96 = SGb 1999, 39). Denn es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass bei Vorliegen der sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen die bandscheibenbedingte Erkrankung beruflich verursacht ist (BSG a.a.O., 41 linke Spalte). Der Grund dafür liegt darin, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen auf einem Bündel von Ursachen (multifaktorielles Geschehen) beruhen. Ganz wesentlich ist der natürliche Alterungs- und Degenerationsprozess, dem die Bandscheiben eines jeden Menschen ab dem 30. Lebensjahr ausgesetzt sind und der nicht zu verhindern ist. Bevorzugt in den mittleren Lebensdekaden mit einem Häufigkeitsgipfel in der fünften Lebensdekade manifestieren sich bandscheibenbedingte Erkrankungen. Aus epidemelogischen Studien gehen eine Reihe weiterer Ursachenfaktoren hervor. So hat auch im Fall des Klägers der Sachverständige Prof.Dr.B ... eine Reihe von endogenen Faktoren für die vorliegende Gesundheitsstörung aufgezeigt. Aus der Vielfalt dieser Verursachungsmöglichkeiten folgt, dass sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen band- scheibenbedingter Erkrankung und beruflicher Belastung nicht im Wege des Anscheinsbeweises, sondern nur anhand zusätzlicher Merkmale begründen lässt, wobei im Rahmen der anzustellenden Prüfungen die Auswirkungen der einzelnen Ursachen unterschieden werden müssen. Die zusätzlichen Merkmale (Kriterien), die für oder gegen eine berufliche (Mit-)Verursachung einer bandscheibenbedingten Erkrankung sprechen und eine nachvollziehbare Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs ermöglichen, entnimmt der Senat dem sorgfältig begründeten und einleuchtenden Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.B ... Hieraus ergibt sich, dass eine Reihe von außerberuflichen Faktoren gegen eine berufliche Verursachung der Erkrankung sprechen. Ganz entscheidend ist zudem die Lokalisation, die gegen Einwirkung von berufsbedingten Schädigungen spricht. Die Annahme, dass eine bandscheibenbedingte Erkrankung zuindest in einem wesentlichen Teil ihre Ursache im berufsbedingten schweren Heben und Tragen oder Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung hat, ist dagegen begründet, wenn bestimmte belastungsadaptive Reaktionen vorliegen.
Auch für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2109 fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen. Wie die Beklagte und das SG zutreffend ausgeführt haben, sind die Voraussetzungen schon im Hinblick auf die fehlenden arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben, weil der Zeitanteil für die schweren Hebe- und Tragetätigkeiten des Klägers - wie von ihm angegeben, finden diese in den frühen Morgenstunden beim Ab-Beladen der Baufahrzeuge statt - bei Weitem unter dem geforderten Zeitanteil liegt. Bei der Beurteilung der arbeitstechnischen Voraussetzungen wurde zum einen von den Angaben des Klägers anläßlich der Begutachtung durch Prof.Dr.B ... ausgegangen, ferner von den Grundlagen in der Dokumentation des Belastungsumfangs "Maurer im Hochbau", die auf die Tätigkeit des typischen Maurers, also die Arbeitertätigkeit abstellt, wie bereits ausgeführt, und nicht etwa von der Leitungsfunktion des Klägers ausgeht. Insoweit sollen lediglich zur besseren Übersicht, ob die tatsächlichen Gegebenheiten beim Kläger diesem zugrunde gelegten Normalfall entsprechen, die dort niedergelegten Tätigkeiten überschlägig herausgestellt werden: Nr.4 "Tätigkeiten im Sinne der Nr.2109, die mit dem Tragen schwerer Lasten an der Schulter verbunden sind: Es werden nur solche Tätigkeiten berücksichtigt, bei denen schwere Lasten auf der Schulter entsprechend dem Merkblatt - ) als 50 kg mit gleichzeitig nach vorn und seitwärts erzwungener Kopfbeugehaltung fortgesetzt - zu tragen sind. Bei welchen Tätigkeiten der Maurer in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit schwere Lasten auf der Schulter zu tragen hat, zeigt die Darstellung 13: Tragen von Sackgebinden. Die Beklagte ging zwar vom Tragen schwerer Lasten - mehr als 50 kg - aus, nahm jedoch insoweit einen Anteil von weniger als 5 % an. Auch wenn der Kläger nunmehr geltend macht, dass ein weitaus höherer Zeitanteil für das Tragen entsprechender schwerer Lasten anzunehmen ist, ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst gegenüber Prof.Dr.B ...n seinen Tagesablauf der Gestalt geschildert hat, dass er sich ab 1/2 6 morgens auf dem Bauhof befinde und beim Beladen der Fahrzeuge mithelfe. Allerdings habe er während der Lehrlingszeit noch Mörtel auf der Schulter transportiert, während der ersten drei Jahre auf dem Bau. Ziegelsteine seien in einer Art Tragegestell auf dem Rücken transportiert worden, später seien dann keine Lasten mehr auf der Schulter getragen worden (vgl. Bl.132 BG-Akte). Die Angaben des Klägers zum Transport von Mörtel, Ziegelsteinen usw. enthalten im Ergebnis kein rechtlich relevantes neues Vorbringen, denn insoweit ist bereits berücksichtigt worden, dass entsprechende Tätigkeiten die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Annahme einer BK nach der Nr.2108 durchaus erfüllen (vgl. hierzu auch Bl.155 ff. BG-Akte, Auszug aus der Doku zu Nr.2108, die auf Bl.154 unter 3.2 "Tragetätigkeiten" enthält: Tragen von Mauersteinen, Sackgebinden, Armierungsstahl, Tür- und Fensterstürzen, Treppenstufen, Fensterbänken, Schalungs- und Gerüstbauteilen, Bild-Nr.5 und Bild-Nr.12: Tragen von Armierungsstahl, Schalungs- und Gerüstbauteilen sowie Sackgebinden - auf der Schulter.) Zusammenfassend stellt sich deshalb die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr.2109 dahingehend dar, dass - bei Berücksichtigung der Angaben des Klägers - die Voraussetzungen für eine BK nach Nr.2109 schon im Hinblick auf die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil der Zeitanteil für die schweren Hebe- und Tragetätigkeiten des Klägers - wie von ihm angegeben, finden diese in den frühen Morgenstunden beim Ab-Beladen der Baufahrzeuge statt - bei Weitem unter dem geforderten Zeitanteil liegen.
Nach allem konnte daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungenhierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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