Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 23/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 71/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.01.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit gemäß der Nr.2108 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung - BKVO - i.d.F. vom 18.12.1992 zu entschädigen.
Der am ...1950 geborene Kläger war ab dem 02.11.1972 bei der Firma ... Chemie zunächst als angelernter Chemiefacharbeiter (Transport und Entleeren von Fässern) und vom 01.01.1985 bis 12.12.1994 als Behälterreiniger beschäftigt. Seine Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule führt er auf diese Tätigkeit zurück. Seit 12.12.1994 ist er arbeitsunfähig erkrankt. Am 24.11.1995 zeigte die zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse - AOK - der Beklagten den Verdacht einer Berufskrankheit nach der Nr.2108 an. Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte Dres.R ... und N ... ein, zog die Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und Familienförderung Augsburg, die ärztlichen Unterlagen der Landesversicherungsanstalt Schwaben und Röntgenbilder bei. Über ihren technischen Aufsichtdienst - TAD - führte sie Ermittlungen beim Arbeitgeber durch. Danach habe der Kläger in seiner letzten Tätigkeit als Behälterreiniger ab dem 01.01.1985 pro Arbeitsschicht ca. 380 Leergebinde mit einem Gewicht von 5 bis 10 Kilogramm tragen müssen. In der Zeit davor sei er mit dem Transport und Entleeren von Fässern, die ein Gewicht von 200 bis 250 Kilogramm hatten, und dem Heben von ca. 50 Kilogramm schweren Säcken befaßt gewesen. Der beratende Arzt der Beklagten Dr.L ... kam am 04.09.1996 zum Ergebnis, die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr.2108 seien nicht erfüllt. Darüber hinaus fehle es auch aus medizinischer Sicht an der kausalen Verknüpfung zwischen dem Wirbelsäulenleiden und den beruflichen Belastungen. Beim Kläger sei eine schicksalshafte frühzeitige Verschleißerkrankung der gesamten Wirbelsäule zu erkennen. Auch an den vom Heben und Tragen nicht betroffenen Wirbelsäulenabschnitten seien Veränderungen festzustellen. Der staatliche Gewerbearzt Dr.B ... stimmte dieser Beurteilung zu. Mit Bescheid vom 24.10.1996 lehnte die Beklagte die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach der Nr.2108 ab. Dem Widerspruch half sie nicht ab. Im Widerspruchsbescheid vom 18.12.1996 führte sie auch an, der Kläger habe nach dem 31.03.1988 keine die Wirbelsäule schädigenden Tätigkeiten mehr verrichtet. Der Transport und das Reinigen der Leergebinde sei nicht gesundheitsgefährdend gewesen.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und vorgetragen, die Feststellungen der Beklagten seien unrichtig. Er habe auch über 1985 hinaus regelmäßig Gewichte über 50 Kilogramm heben und tragen müssen. Eine Änderung der Arbeitsbedingungen sei erst 2 Jahre vor seinem Ausscheiden erfolgt. Zur weiteren Begründung hat er ein Attest des Orthopäden Dr.N ... vorgelegt, wonach er an einem chronischen lumbalen Wurzelreizsyndrom leide und ein Zustand nach chemischer Nukleotomie im Jahre 1993 bestehe. In der mündlichen Verhandlung vom 07.09.1999 hat der Kläger seine Tätigkeiten beschrieben. Auf die Niederschrift wird gem. § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Bezug genommen. Im Wesentlichen hat er geschildert, dass die regelmäßig zu bewegenden Gegenstände ein Gewicht von 2 bis 5 Kilogramm hatten. Alle 3 Wochen seien auch Fässer mit einem Gewicht von 15 bis 20 Kilogramm zu heben gewesen. Am 11.01.2000 hat das Sozialgericht den Arbeitskollegen des Klägers U ... als Zeugen einvernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird gem. § 136 Abs. 2 SGG hingewiesen. Der Zeuge hat angegeben, er habe beobachtet, dass der Kläger auch gefüllte Fässer mit einem Gewicht von ca. 50 Kilo habe waschen und bewegen müssen. Mit Urteil vom 11.01.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich darauf gestützt, dass der Kläger ab dem 01.01.1985 keine wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten mehr habe ausüben müssen. Dies stehe aufgrund der Aussage des Zeugen U ... sowie der eigenen Einlassung des Klägers fest. Darüber hinaus bestehe eine anlagebedingte Erkrankung, so dass auch aus medizinischen Gesichtspunkten die Anerkennung einer Berufskrankheit der Nr.2108 nicht in Betracht komme.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt: der Zeuge C ..., ein Arbeitskollege, der mit ihm zusammengearbeitet habe und deshalb die Arbeitsbedingungen besser beurteilen könne, solle noch einvernommen werden. Seine eigenen Angaben vor dem Sozialgericht im Termin vom 07.09.1999 seien nicht richtig. Er sei intellektuell nicht in der Lage, seine Arbeitsbedingungen richtig zu beschreiben. Der Senat hat den Kläger gebeten darzulegen, inwieweit seine Angaben falsch seien. Er hat die einschlägigen Röntgenaufnahmen beigezogen und Prof.Dr.S ..., chirurgische Abteilung an der Universität Ulm, beauftragt ein Gutachten zu erstatten und dabei die Angaben des Klägers bzw. die Feststellungen des TAD seiner Beurteilung zugrunde zu legen und, soweit sich hieraus eine unterschiedliche Schlußfolgerung ergebe, dies zu erläutern. Am 09.08.2000 hat der Sachverständige die Auffassung vertreten, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der betrieblichen Belastung des Klägers und seinen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule sei unwahrscheinlich. Denn es bestünden auch an der vom Hebevorgang nicht betroffenen Hals- und Brustwirbelsäule Veränderungen, die sogar stärker als die an der Lendenwirbelsäule seien. Der Kläger hat daraufhin erklären lassen, der Gutachter schließe zu Unrecht das Vorliegen einer Berufskrankheit aus. Es genüge, wenn die berufsbedingte Tätigkeit die Krankheit wesentlich mitverursacht habe. Die Annahme des Sachverständigen, anderweitige Ursachen des Bandscheibenleidens müßten vollkommen ausgeschlossen sein, treffe nicht zu. Im übrigen sei die Einvernahme des bereits benannten Zeugen C ... notwendig. Die Aussagen des Klägers seien nicht verwertbar, wie dem Attest des Neurologen Dr.Sch ... zu entnehmen sei. Darin wird als Diagnose ein Borderlinesyndrom mit erheblich verminderter Belastbarkeit genannt.
Der Kläger beantragt, auf seine Berufung das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.01.2000 sowie die angefochtenen Bescheide vom 24.10.1996 und 18.12.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn wegen einer Berufskrankheit nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.01.2000 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gem. § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten (Unfall-Nr.8BK/1854 0 77/95) sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung seines Lendenwirbelsäulenleidens als Berufskrankheit gem. §§ 551, 580, 581 Reichsversicherungsordnung - RVO - i.V.m. der Nr.2108 der Anlage 1 der BKVO i.d.F. vom 18.12.1992 zu. Der vorliegende Rechtsstreit ist nach den Bestimmungen der RVO zu entscheiden, da der Kläger die schädigende Tätigkeit vor dem Inkrafttreten des 7. Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VII - aufgegeben hat und daher über einen Versicherungsfall zu entscheiden ist, der vor dem 01.01.1997 eingetreten wäre.
Unter einer Berufskrankheit ist nicht jede Gesundheitsstörung zu verstehen, die auf Einflüße der beruflichen Belastung des Versicherten zurückzuführen ist. Vielmehr gelten als Berufskrankheiten nur solche Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeit erleidet (§ 551 Abs. 1 Satz 2 RVO). Eine solche Bezeichnung nimmt die BKVO mit den sogenannten Listenkrankheiten vor. Mit der Neufassung der BKVO vom 18.12.1992 hat der Verordnungsgeber, der nach Auffassung des Bundessozialgerichts - BSG - die ihm erteilte Ermächtigung hierbei nicht überschritten hat (BSGE 84,30), in der Nr.2108 bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in Rumpfbeugehaltung (sogn. arbeitstechnische Voraussetzungen) aufgenommen. Hiervon sind solche Bandscheibenerkrankungen abzugrenzen, die durch andere Faktoren, wie anlagebedingte Faktoren, entstanden sind. Wirbelsäulenerkrankungen gehören zu den Volkskrankheiten; sie treten auch bei Personen auf, die nicht unter den vorgenannten arbeitstechnischen Bedingungen Arbeit geleistet haben (Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheiten, 6.Auflage, S.536 ff; Elster, Berufskrankheitenrecht, 134/3). Der Verordnungsgeber hat die Aufnahme der Berufskrankheit Nr.2108 in die Liste der Berufskrankheiten damit begründet, dass sich in epidemiologischen Studien Erkenntnisse gezeigt hätten, wonach überdurchschnittliche Belastungen der Wirbelsäule, wie das Heben und Tragen schwerer Lasten und Rumpfbeugehaltungen, die Druckverhältnisse der Bandscheiben um ein Mehrfaches erhöhen. Dadurch komme es zu Schädigungen des Bandscheibengewebes. Solche schleichenden Vorgänge werden nicht durch äußerlich erkennbare Veränderungen sichtbar. Sie zeichnen sich auch nicht durch typische Symptome aus, welche von solchen, die auf anlagebedingten Vorgängen beruhen, eindeutig abzugrenzen wären. Aus diesem Grund ist für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr.2108 zu fordern, dass außerberufliche Faktoren bzw. außerberuflich wesentliche Mitfaktoren ausgeschlossen werden können. Daran scheitert die Anerkennung einer Berufskrankheit im Falle des Klägers. Denn bei ihm liegt zwar eindeutig im Segment L4/5 ein Bandscheibenschaden vor, jedoch finden sich auch im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule in verschiedenen Segmenten Erniedrigungen der Zwischenwirbelräume und reaktive Veränderungen, welche über das altersüblich Ausmaß hinausgehen. Insoweit stützt sich der Senat auf die Ausführungen von Prof.Dr.S ... Zudem besteht beim Kläger eine Drehverbiegung der Brust- und Lendenwirbelsäule, welche die Bandscheibenerkrankung an der gesamten Wirbelsäule erklärt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Bandscheibenerkrankung an der Lendenwirbelsäule und den beruflichen Belastungen ist somit nicht wahrscheinlich. Dies gilt in gleichem Maße für die vom Kläger geltend gemachte Verschlimerung in diesem Wirbelsäulenabschnitt durch seine Tätigkeit. Denn es lassen sich zwar Beschwerden bis in das Jahr 1975/1976 an Hand der Vorerkrankungsauskunft der AOK zurückverfolgen. Jedoch findet sich kein Anhalt dafür, dass diese Beschwerden zumindest wesentlich mitursächlich durch berufliche Einflüsse verschlimmert worden wären. Dies beruht, wie oben ausgeführt daran, dass es keine typischen Symptome gibt, die für eine Hebe- und Tragebelastung kennzeichnend wären. Ebensogut können diese Erscheinungen auf vorzeitigen anlagebedingten Verschleiß deuten. Anders als der Kläger meint, genügt es nicht, dass eine berufliche Mitverursachung i.S.d. Verschlimmerung nicht ausgeschlossen werden kann. Die unfallversicherungrechtliche Kausallehre fordert für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Gesundheitsstörung und beruflicher Belastung, dass mehr für eine berufliche Verursachung bzw. Mitverursachung als dagegen sprechen muß. Eine solche Kausalbeziehung läßt sich im Falle des Klägers nicht hergestellen.
In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht kommt der Senat zum Ergebnis, dass beim Kläger zwar eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vorliegt, diese jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeit durch das langjährige Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung verursacht worden ist. Der Senat stützt sich bei seiner Beurteilung auf das in seinem Auftrag von Prof. Dr.S ... erstattete Gutachten. Er kann in diesem Zusammenhang zugunsten des Klägers sogar unterstellen, dass das Heben und Tragen der Gebinde und Fässer während seiner beruflichen Tätigkeit bis zu seinem Ausscheiden am 12.12.1994 eine i.S. der Nr.2108 generell schädigende Verrichtungen waren. Aus diesem Grunde bedurfte es nicht der Einvernahme des vom Kläger angebotenen weiteren Zeugen C ... Denn beim Kläger bestehen an der gesamten Wirbelsäule und sogar an den Abschnitten, die vom Hebe- und Tragevorgang nicht bzw. kaum betroffen sind, derartige schwere Veränderungen, und zwar nachweisbar bereits ab dem Jahre 1975/1976, also ca. 4 Jahre nach Aufnahme der angeblich belastenden Tätigkeit, dass eine anlagebedingte Erkrankung im Vordergrund angenommen werden muß. Damit steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach der Nr.2108 hat. Seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.01.2000 war zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage brauchte der Senat nicht auf die - seiner Meinung nach nicht zutreffende - Begründung der Beklagten im Widerspruchsbescheid eingehen, wonach der Anspruch des Klägers auf Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit der Nr.2108 schon deshalb ausgeschlossen sei, weil er nach dem in Art.2 Abs.2 Satz 1 der 2.Änderungsverordnung maßgeblichen Stichtag, dem 31.03.1988, keine belastende Tätigkeiten i.S. der Nr.2108 ausgeübt habe. Denn eine Bandscheibenerkrankung, welche als anspruchsbegründende Tatsache in einem der Gewißheit nahekommendem Grad nachweisbar sein muß, läßt sich in einem Maße, welches zur Berufsaufgabe gezwungen hätte, erst ab einem Zeitpunkt nach dem 31.03.1988 feststellen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Notwendigkeit schon auf Grund des vorliegenden Computertomogramms vom 17.05.1988 oder auf Grund späterer Befunden ab 1989 (Dr.E ... vom 02.02.1989, Dr.N ... vom 12.12.1989) bestanden hatte oder erst in Anbetracht des massiven Krankheitszustands ab November 1993, der zur intensiven Behandlung mittels chemischer Nukleotomie u.ä. führte. Denn keinesfalls kann dies für einen Zeitpunkt gesagt werden, der vor dem 31.03.1988 liegen würde. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des BSG im Urteil vom 22.08.2000 (Az. B2 U 34/99 R) an. Das BSG hat dort die Auffassung vertreten, nicht ohne weiteres führe die Tatsache, dass ein Versichter nach dem Stichtag vom 31.03.1988 keine belastende Tätigkeiten i.S. der Nr.2108 mehr verrichtet habe, zum Ausschluß seiner Entschädigungsansprüche. Denn der Versicherungsfall einer Berufskrankheit ist dann eingetreten, wenn alle Tatbestabdsmerkmale des § 551 Abs.1 RVO i.V.m. der betreffenden Nummer der Anlage 1 zur BKVO erfüllt sind. Das setzt bei der Berufskrankheit nach der Nr.2108 voraus, dass nicht nur die bandscheibenbedingte Erkrankung ein beträchtliches Ausmaß erreicht haben muß, sondern dass auch das versicherungsrechtliche Tatbestandsmerkmal des Zwangs, aus arbeitmedizinischer Sicht alle Tätigkeiten zu unterlassen, vorgelegen haben muß. Von einer somit wirksamen Berufsaufgabe kann nicht vor dem 31.03.1988 ausgegangen werden. Die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid angeführten Gründe greifen nicht durch. Gleichwohl kann der Kläger aus den vorstehenden Gründen keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung seines Lendenwirbelsäulenleidens als Berufskrankheit nach der Nr.2108 der Anlage 1 der BKVO durchsetzen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit gemäß der Nr.2108 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung - BKVO - i.d.F. vom 18.12.1992 zu entschädigen.
Der am ...1950 geborene Kläger war ab dem 02.11.1972 bei der Firma ... Chemie zunächst als angelernter Chemiefacharbeiter (Transport und Entleeren von Fässern) und vom 01.01.1985 bis 12.12.1994 als Behälterreiniger beschäftigt. Seine Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule führt er auf diese Tätigkeit zurück. Seit 12.12.1994 ist er arbeitsunfähig erkrankt. Am 24.11.1995 zeigte die zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse - AOK - der Beklagten den Verdacht einer Berufskrankheit nach der Nr.2108 an. Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte Dres.R ... und N ... ein, zog die Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und Familienförderung Augsburg, die ärztlichen Unterlagen der Landesversicherungsanstalt Schwaben und Röntgenbilder bei. Über ihren technischen Aufsichtdienst - TAD - führte sie Ermittlungen beim Arbeitgeber durch. Danach habe der Kläger in seiner letzten Tätigkeit als Behälterreiniger ab dem 01.01.1985 pro Arbeitsschicht ca. 380 Leergebinde mit einem Gewicht von 5 bis 10 Kilogramm tragen müssen. In der Zeit davor sei er mit dem Transport und Entleeren von Fässern, die ein Gewicht von 200 bis 250 Kilogramm hatten, und dem Heben von ca. 50 Kilogramm schweren Säcken befaßt gewesen. Der beratende Arzt der Beklagten Dr.L ... kam am 04.09.1996 zum Ergebnis, die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr.2108 seien nicht erfüllt. Darüber hinaus fehle es auch aus medizinischer Sicht an der kausalen Verknüpfung zwischen dem Wirbelsäulenleiden und den beruflichen Belastungen. Beim Kläger sei eine schicksalshafte frühzeitige Verschleißerkrankung der gesamten Wirbelsäule zu erkennen. Auch an den vom Heben und Tragen nicht betroffenen Wirbelsäulenabschnitten seien Veränderungen festzustellen. Der staatliche Gewerbearzt Dr.B ... stimmte dieser Beurteilung zu. Mit Bescheid vom 24.10.1996 lehnte die Beklagte die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach der Nr.2108 ab. Dem Widerspruch half sie nicht ab. Im Widerspruchsbescheid vom 18.12.1996 führte sie auch an, der Kläger habe nach dem 31.03.1988 keine die Wirbelsäule schädigenden Tätigkeiten mehr verrichtet. Der Transport und das Reinigen der Leergebinde sei nicht gesundheitsgefährdend gewesen.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und vorgetragen, die Feststellungen der Beklagten seien unrichtig. Er habe auch über 1985 hinaus regelmäßig Gewichte über 50 Kilogramm heben und tragen müssen. Eine Änderung der Arbeitsbedingungen sei erst 2 Jahre vor seinem Ausscheiden erfolgt. Zur weiteren Begründung hat er ein Attest des Orthopäden Dr.N ... vorgelegt, wonach er an einem chronischen lumbalen Wurzelreizsyndrom leide und ein Zustand nach chemischer Nukleotomie im Jahre 1993 bestehe. In der mündlichen Verhandlung vom 07.09.1999 hat der Kläger seine Tätigkeiten beschrieben. Auf die Niederschrift wird gem. § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Bezug genommen. Im Wesentlichen hat er geschildert, dass die regelmäßig zu bewegenden Gegenstände ein Gewicht von 2 bis 5 Kilogramm hatten. Alle 3 Wochen seien auch Fässer mit einem Gewicht von 15 bis 20 Kilogramm zu heben gewesen. Am 11.01.2000 hat das Sozialgericht den Arbeitskollegen des Klägers U ... als Zeugen einvernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird gem. § 136 Abs. 2 SGG hingewiesen. Der Zeuge hat angegeben, er habe beobachtet, dass der Kläger auch gefüllte Fässer mit einem Gewicht von ca. 50 Kilo habe waschen und bewegen müssen. Mit Urteil vom 11.01.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich darauf gestützt, dass der Kläger ab dem 01.01.1985 keine wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten mehr habe ausüben müssen. Dies stehe aufgrund der Aussage des Zeugen U ... sowie der eigenen Einlassung des Klägers fest. Darüber hinaus bestehe eine anlagebedingte Erkrankung, so dass auch aus medizinischen Gesichtspunkten die Anerkennung einer Berufskrankheit der Nr.2108 nicht in Betracht komme.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt: der Zeuge C ..., ein Arbeitskollege, der mit ihm zusammengearbeitet habe und deshalb die Arbeitsbedingungen besser beurteilen könne, solle noch einvernommen werden. Seine eigenen Angaben vor dem Sozialgericht im Termin vom 07.09.1999 seien nicht richtig. Er sei intellektuell nicht in der Lage, seine Arbeitsbedingungen richtig zu beschreiben. Der Senat hat den Kläger gebeten darzulegen, inwieweit seine Angaben falsch seien. Er hat die einschlägigen Röntgenaufnahmen beigezogen und Prof.Dr.S ..., chirurgische Abteilung an der Universität Ulm, beauftragt ein Gutachten zu erstatten und dabei die Angaben des Klägers bzw. die Feststellungen des TAD seiner Beurteilung zugrunde zu legen und, soweit sich hieraus eine unterschiedliche Schlußfolgerung ergebe, dies zu erläutern. Am 09.08.2000 hat der Sachverständige die Auffassung vertreten, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der betrieblichen Belastung des Klägers und seinen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule sei unwahrscheinlich. Denn es bestünden auch an der vom Hebevorgang nicht betroffenen Hals- und Brustwirbelsäule Veränderungen, die sogar stärker als die an der Lendenwirbelsäule seien. Der Kläger hat daraufhin erklären lassen, der Gutachter schließe zu Unrecht das Vorliegen einer Berufskrankheit aus. Es genüge, wenn die berufsbedingte Tätigkeit die Krankheit wesentlich mitverursacht habe. Die Annahme des Sachverständigen, anderweitige Ursachen des Bandscheibenleidens müßten vollkommen ausgeschlossen sein, treffe nicht zu. Im übrigen sei die Einvernahme des bereits benannten Zeugen C ... notwendig. Die Aussagen des Klägers seien nicht verwertbar, wie dem Attest des Neurologen Dr.Sch ... zu entnehmen sei. Darin wird als Diagnose ein Borderlinesyndrom mit erheblich verminderter Belastbarkeit genannt.
Der Kläger beantragt, auf seine Berufung das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.01.2000 sowie die angefochtenen Bescheide vom 24.10.1996 und 18.12.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn wegen einer Berufskrankheit nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.01.2000 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gem. § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten (Unfall-Nr.8BK/1854 0 77/95) sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung seines Lendenwirbelsäulenleidens als Berufskrankheit gem. §§ 551, 580, 581 Reichsversicherungsordnung - RVO - i.V.m. der Nr.2108 der Anlage 1 der BKVO i.d.F. vom 18.12.1992 zu. Der vorliegende Rechtsstreit ist nach den Bestimmungen der RVO zu entscheiden, da der Kläger die schädigende Tätigkeit vor dem Inkrafttreten des 7. Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VII - aufgegeben hat und daher über einen Versicherungsfall zu entscheiden ist, der vor dem 01.01.1997 eingetreten wäre.
Unter einer Berufskrankheit ist nicht jede Gesundheitsstörung zu verstehen, die auf Einflüße der beruflichen Belastung des Versicherten zurückzuführen ist. Vielmehr gelten als Berufskrankheiten nur solche Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeit erleidet (§ 551 Abs. 1 Satz 2 RVO). Eine solche Bezeichnung nimmt die BKVO mit den sogenannten Listenkrankheiten vor. Mit der Neufassung der BKVO vom 18.12.1992 hat der Verordnungsgeber, der nach Auffassung des Bundessozialgerichts - BSG - die ihm erteilte Ermächtigung hierbei nicht überschritten hat (BSGE 84,30), in der Nr.2108 bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in Rumpfbeugehaltung (sogn. arbeitstechnische Voraussetzungen) aufgenommen. Hiervon sind solche Bandscheibenerkrankungen abzugrenzen, die durch andere Faktoren, wie anlagebedingte Faktoren, entstanden sind. Wirbelsäulenerkrankungen gehören zu den Volkskrankheiten; sie treten auch bei Personen auf, die nicht unter den vorgenannten arbeitstechnischen Bedingungen Arbeit geleistet haben (Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheiten, 6.Auflage, S.536 ff; Elster, Berufskrankheitenrecht, 134/3). Der Verordnungsgeber hat die Aufnahme der Berufskrankheit Nr.2108 in die Liste der Berufskrankheiten damit begründet, dass sich in epidemiologischen Studien Erkenntnisse gezeigt hätten, wonach überdurchschnittliche Belastungen der Wirbelsäule, wie das Heben und Tragen schwerer Lasten und Rumpfbeugehaltungen, die Druckverhältnisse der Bandscheiben um ein Mehrfaches erhöhen. Dadurch komme es zu Schädigungen des Bandscheibengewebes. Solche schleichenden Vorgänge werden nicht durch äußerlich erkennbare Veränderungen sichtbar. Sie zeichnen sich auch nicht durch typische Symptome aus, welche von solchen, die auf anlagebedingten Vorgängen beruhen, eindeutig abzugrenzen wären. Aus diesem Grund ist für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr.2108 zu fordern, dass außerberufliche Faktoren bzw. außerberuflich wesentliche Mitfaktoren ausgeschlossen werden können. Daran scheitert die Anerkennung einer Berufskrankheit im Falle des Klägers. Denn bei ihm liegt zwar eindeutig im Segment L4/5 ein Bandscheibenschaden vor, jedoch finden sich auch im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule in verschiedenen Segmenten Erniedrigungen der Zwischenwirbelräume und reaktive Veränderungen, welche über das altersüblich Ausmaß hinausgehen. Insoweit stützt sich der Senat auf die Ausführungen von Prof.Dr.S ... Zudem besteht beim Kläger eine Drehverbiegung der Brust- und Lendenwirbelsäule, welche die Bandscheibenerkrankung an der gesamten Wirbelsäule erklärt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Bandscheibenerkrankung an der Lendenwirbelsäule und den beruflichen Belastungen ist somit nicht wahrscheinlich. Dies gilt in gleichem Maße für die vom Kläger geltend gemachte Verschlimerung in diesem Wirbelsäulenabschnitt durch seine Tätigkeit. Denn es lassen sich zwar Beschwerden bis in das Jahr 1975/1976 an Hand der Vorerkrankungsauskunft der AOK zurückverfolgen. Jedoch findet sich kein Anhalt dafür, dass diese Beschwerden zumindest wesentlich mitursächlich durch berufliche Einflüsse verschlimmert worden wären. Dies beruht, wie oben ausgeführt daran, dass es keine typischen Symptome gibt, die für eine Hebe- und Tragebelastung kennzeichnend wären. Ebensogut können diese Erscheinungen auf vorzeitigen anlagebedingten Verschleiß deuten. Anders als der Kläger meint, genügt es nicht, dass eine berufliche Mitverursachung i.S.d. Verschlimmerung nicht ausgeschlossen werden kann. Die unfallversicherungrechtliche Kausallehre fordert für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Gesundheitsstörung und beruflicher Belastung, dass mehr für eine berufliche Verursachung bzw. Mitverursachung als dagegen sprechen muß. Eine solche Kausalbeziehung läßt sich im Falle des Klägers nicht hergestellen.
In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht kommt der Senat zum Ergebnis, dass beim Kläger zwar eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vorliegt, diese jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeit durch das langjährige Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung verursacht worden ist. Der Senat stützt sich bei seiner Beurteilung auf das in seinem Auftrag von Prof. Dr.S ... erstattete Gutachten. Er kann in diesem Zusammenhang zugunsten des Klägers sogar unterstellen, dass das Heben und Tragen der Gebinde und Fässer während seiner beruflichen Tätigkeit bis zu seinem Ausscheiden am 12.12.1994 eine i.S. der Nr.2108 generell schädigende Verrichtungen waren. Aus diesem Grunde bedurfte es nicht der Einvernahme des vom Kläger angebotenen weiteren Zeugen C ... Denn beim Kläger bestehen an der gesamten Wirbelsäule und sogar an den Abschnitten, die vom Hebe- und Tragevorgang nicht bzw. kaum betroffen sind, derartige schwere Veränderungen, und zwar nachweisbar bereits ab dem Jahre 1975/1976, also ca. 4 Jahre nach Aufnahme der angeblich belastenden Tätigkeit, dass eine anlagebedingte Erkrankung im Vordergrund angenommen werden muß. Damit steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach der Nr.2108 hat. Seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.01.2000 war zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage brauchte der Senat nicht auf die - seiner Meinung nach nicht zutreffende - Begründung der Beklagten im Widerspruchsbescheid eingehen, wonach der Anspruch des Klägers auf Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit der Nr.2108 schon deshalb ausgeschlossen sei, weil er nach dem in Art.2 Abs.2 Satz 1 der 2.Änderungsverordnung maßgeblichen Stichtag, dem 31.03.1988, keine belastende Tätigkeiten i.S. der Nr.2108 ausgeübt habe. Denn eine Bandscheibenerkrankung, welche als anspruchsbegründende Tatsache in einem der Gewißheit nahekommendem Grad nachweisbar sein muß, läßt sich in einem Maße, welches zur Berufsaufgabe gezwungen hätte, erst ab einem Zeitpunkt nach dem 31.03.1988 feststellen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Notwendigkeit schon auf Grund des vorliegenden Computertomogramms vom 17.05.1988 oder auf Grund späterer Befunden ab 1989 (Dr.E ... vom 02.02.1989, Dr.N ... vom 12.12.1989) bestanden hatte oder erst in Anbetracht des massiven Krankheitszustands ab November 1993, der zur intensiven Behandlung mittels chemischer Nukleotomie u.ä. führte. Denn keinesfalls kann dies für einen Zeitpunkt gesagt werden, der vor dem 31.03.1988 liegen würde. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des BSG im Urteil vom 22.08.2000 (Az. B2 U 34/99 R) an. Das BSG hat dort die Auffassung vertreten, nicht ohne weiteres führe die Tatsache, dass ein Versichter nach dem Stichtag vom 31.03.1988 keine belastende Tätigkeiten i.S. der Nr.2108 mehr verrichtet habe, zum Ausschluß seiner Entschädigungsansprüche. Denn der Versicherungsfall einer Berufskrankheit ist dann eingetreten, wenn alle Tatbestabdsmerkmale des § 551 Abs.1 RVO i.V.m. der betreffenden Nummer der Anlage 1 zur BKVO erfüllt sind. Das setzt bei der Berufskrankheit nach der Nr.2108 voraus, dass nicht nur die bandscheibenbedingte Erkrankung ein beträchtliches Ausmaß erreicht haben muß, sondern dass auch das versicherungsrechtliche Tatbestandsmerkmal des Zwangs, aus arbeitmedizinischer Sicht alle Tätigkeiten zu unterlassen, vorgelegen haben muß. Von einer somit wirksamen Berufsaufgabe kann nicht vor dem 31.03.1988 ausgegangen werden. Die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid angeführten Gründe greifen nicht durch. Gleichwohl kann der Kläger aus den vorstehenden Gründen keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung seines Lendenwirbelsäulenleidens als Berufskrankheit nach der Nr.2108 der Anlage 1 der BKVO durchsetzen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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