Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 13 SB 590/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Schwerbehindertenrecht – Ermächtigungsgrundlage für VersMedV – Merkzeichen "G" – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr – Verhältnis von Regelfällen und Generalklausel – doppelte Kausalität – Vergleichbarkeit – keine Prüfung der Gleichstellung mit Regelfällen – Claudicatio spinalis
Bemerkung
1. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ enthält die VersMedV keine anderen Voraussetzungen als die AHP 2008. Es ist daher nicht entscheidungserheblich, ob sich die VersMedV zur Regelung des Merkzeichens „G“ auf eine ausreichende Verord
I. Unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 07.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2012 wird der Beklagte verpflichtet, für die Zeit ab dem 10.08.2012 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" beim Kläger festzustellen.
II. Der Beklagte ist verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G", nachdem der Streit um den Grad der Behinderung (GdB) beigelegt wurde. Für den 1953 geborenen Kläger stellte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 11.11.2008 einen GdB von 100 ab 16.04.2008 fest, der sich auf das Vorliegen folgender Funktionsbeeinträchtigungen stützte: - Speiseröhrenerkrankung (in Heilungsbewährung) sowie - Teilverlust des Dünndarms. Ferner stellte der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" fest und wies darauf hin, dass im Februar 2012 eine Nachprüfung der Verhältnisse beabsichtigt war. Im Rahmen der damaligen Ermittlungen des Beklagten lag ein vom 06.02.2007 datierter Befundbericht des Internisten Dr. H. vor, der für eine Röntgenuntersuchung der Brustwirbelsäule folgende Angaben enthält: "Etwas verstärkte Kyphosierung. Längsrotation der mittleren BWK. Deutliche Veränderungen einer Spondylchondrose zwischen BWK 11/12. Zeichen einer ventralen Osteochondrose im gesamten mittleren BWS-Bereich." Im Rahmen der Entscheidung über den vom Kläger eingelegten Widerspruch in Bezug auf das Merkzeichen "B" wurde im Widerspruchsbescheid vom 27.11.2008 zur Begründung des Merkzeichens "G" der verminderte Kräftezustand des Klägers angeführt. Der Kläger erhielt ein Schreiben zur Aufnahme des Nachprüfungsverfahrens vom 27.02.2012 und sandte das beigefügte Formblatt zur Angabe der behandelnden Stellen ausgefüllt zurück (Eingang beim Beklagten am 08.03.2012). Dabei gab er an, dass er nicht mehr über längere Strecken laufen könne. Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 20.04.2012 und 20.07.2012 zu einer beabsichtigten Absenkung des GdB auf 30 bzw. 40 und zum Wegfall des Merkzeichens "G" an. Diese zweite Anhörung basierte auf einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 19.07.2012 (Gutachterin H.), in der von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen wurde: - Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen mit einem Einzel-GdB von 30 sowie - Teilverlust des Dünndarms, Ösophagusstenose mit einem Einzel-GdB von 20. Mit Änderungsbescheid vom 07.08.2012 hob der Beklagte den ursprünglichen Bescheid mit Wirkung ab 10.08.2012 auf, stellte ab diesem Zeitpunkt einen GdB von 40 fest und lehnte die Zuerkennung des Merkzeichens "G" ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben am 20.08.2012 (Eingang beim Beklagten) Widerspruch ein und wies auf seinen Gehradius von ca. 90 Metern hin. Nach erneuter und im Ergebnis unveränderter versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 04.10.2012 (Gutachter Dr. med. F.) half der Beklagte dem Widerspruch nicht ab und legte den Vorgang der Widerspruchsbehörde vor, die am 22.10.2012 einen Widerspruchsbescheid erließ, in dem sie den Widerspruch zurückwies. Hiergegen erhob der Kläger am 02.11.2012 Klage beim Sozialgericht Dresden. Das Gericht hat ärztliche Unterlagen angefordert. Der Hausarzt des Klägers (Dipl.-Med. F.) hat in einem Befundbericht vom 19.02.2013 angegeben, dass seit ca. einem Jahr sehr starke Beschwerden beim Laufen bestünden. Die Schmerzen könnten nur mit Einnahme von Psychopharmaka und Schmerztabletten erträglich gehalten werden. Am 26.06.2013 hat das Gericht die Erstellung eines Gutachtens auf internistischem Fachgebiet durch Prof. Dr. med. E. sowie auf orthopädischem Fachgebiet durch Prof. Dr. med. F. angeordnet. Der Sachverständige auf internistischem Fachgebiet hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 31.07.2013 in einem Gutachten vom 08.08.2013 einen Gesamt-GdB von 50 als angemessen erachtet und zum Merkzeichen "G" – wie folgt – ausgeführt: "Anamnese [ ] Weiterhin beklagt [der Kläger] chronische Rückenschmerzen und starke Wadenschmerzen schon nach einer kurzen Gehstrecke von etwa 200 Metern. Nach einer Pause von drei bis fünf Minuten seien die Schmerzen deutlich geringer und er könne dann weitergehen, allerdings hätte er bereits nach wiederum 200 Metern erneut starke rechtsseitige Wadenschmerzen. [ ] Befunde [ ] Schmerzbedingte Einschränkung der Gehstrecke (Claudicatio) bei Bandscheibenvorfällen und Spinalkanalstenose Kernspintomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule (Praxis Dr. With, Görlitz) vom 29.5.2012 Links konvexe Fehlstellung der LWS. Osteochondrosis intervertebralis mit Bevorzugung der Etagen LWK 3/4 bis LWK 5/SWK 1. Dorsalversetzung von LWK 5 gegenüber SWK 1 um ca. 4 mm, erosive Veränderungen in dieser Etage. In der Etage LWK 3/4 diskrete dorsomediolaterale Bandscheibenprotrusion. In der Etage LWK 4/5 breitbasige dorsomediolaterale, links extraforaminal betonte Bandscheibenprotrusion, lateraler zum kleinen NPP grenzwertiger Befund bei auch kräftigem Anulus-fibrosus-Einriß. In der Etage LWK 5/SWK 1 rechts dorsolateral betonte Bandscheibenprotrusion, intraforaminal räumliche Enge zur Nervenwurzel LWK 5 bei auch erheblicher Spondylarthrose. Mittelgradige neuroforaminale Einengungen LWK 4/5 beidseits und LWK 5/SWK 1 links. Keine ossären Destruktionen. Verdacht auf Pleurerguss rechts. Zusammenfassung: Mehrsegmentale Osteochondrose. Mikroinstabilität LWK 5 / SWK 1. Neuroforaminale Einengungen, p. max. bei LWK 5 / SWK 1 rechts. [ ] [Der Kläger] beklagt bereits in Ruhe chronische Kreuzschmerzen, diese haben sich nach seinen Angaben seit der Operation im Jahre 2007 weiter verschlechtert. Beim Laufen verstärken sich die Rückenschmerzen und es kommen bereits nach einer Gehstrecke von etwa einhundert Metern zunächst leichte rechtsseitige Wadenschmerzen hinzu. Nach zirka zweihundert Metern sind die Wadenschmerzen so stark, dass er eine Pause von drei bis fünf Minuten machen muss. Er kann dann erneut zirka zweihundet Meter gehen usw. Durch den oben zitierten MRT-Befund vom Mai 2012 und eigene Untersuchungen vom 31. Juli 2013 (gemeinsames Gehen mit dem [Kläger] über eine Strecke von ca. 200 Metern) sind die Angaben von [dem Kläger] glaubhaft. [ ] Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens ‚G‘ liegen vor. [ ] [Der Kläger] ist nach Würdigung aller Vorbefunde und eigener Untersuchung keinesfalls in der Lage, eine Wegstrecke von 2 km in ebenem Gelände binnen 30 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Die Rücken- und Wadenschmerzem sind spätestens nach 200 Metern Gehstrecke so stark, dass [Der Kläger] eine Pause von drei bis fünf Minuten benötigt. Danach kann er weiterlaufen, nach wiederum zirka 200 Metern ist schmerzbedingt eine erneute Pause nötig. Allein die Pausenzeiten ergeben also einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten, es ist eher von zirka 40 Minuten auszugehen." Der Sachverständige hat das Vorliegen dieser Verhältnisse seit ca. 2010 angenommen und eine weitere fachärztliche Begutachtung nicht zwingend für erforderlich gehalten. Das Gericht hat daraufhin die orthopädische Begutachtung zurückgestellt und am 04.02.2014 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts anberaumt, in dessen Rahmen nach Aufhebung des Beweisbeschlusses in Bezug auf die orthopädische Begutachtung ein für den Beklagten widerruflicher Vergleich hinsichtlich der Feststellung eines GdB von 50 und des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" ab 10.08.2012 geschlossen wurde. Der Beklagte hat den Vergleich widerrufen. Auf Anfrage des Gerichts haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Beklagte hat ferner mit Schreiben vom 28.03.2014 ein Teilanerkenntnis zur Feststellung eines GdB von 50 ab 10.08.2012 abgegeben, das der Kläger – unter Beschränkung seines Begehrens auf das Merkzeichen "G" – mit Schriftsatz vom 04.04.2014 angenommen hat.
Der Kläger macht die Einschränkungen seiner Gehfähigkeit geltend und beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 07.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2012 den Beklagten zu verpflichten, beim Kläger das Merkzeichen "G" festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" lägen nicht vor. Die diagnostizierte Claudicatio spinalis mit einem Einzel-GdB von 30 reiche nach der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) hierfür nach der Rechtsprechung nicht aus. Im Übrigen wird wegen des Inhalts der Berichte und medizinischen Unterlagen, des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, in die dem Kläger Einsicht gewährt wurde, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
A. Die zulässige Klage ist begründet, soweit sie sich nicht bereits durch das angenommene Teilanerkenntnis in Bezug auf die Feststellung eines GdB von 50 erledigt hat. Der angegriffene Bescheid vom 07.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2012 ist rechtswidrig, soweit die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" ab 10.08.2012 nicht mehr festgestellt werden. Der Kläger hat über diesen Zeitpunkt hinaus einen Anspruch auf das Merkzeichen "G". 1. Das klägerische Begehren stellt sich als Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 SGG dar, wie sich aus dem Klageantrag ergibt. Dieser Antrag ist statthaft, da der Kläger sich nicht gegen die eingetretene Heilungsbewährung der Speiseröhrenerkrankung wendet, die zur Herabsetzung des ursprünglich festgestellten GdB von 100 und Aberkennung des Merkzeichens "G" im hier angegriffenen Bescheid führte, sondern auch aktuelle, im Bescheid vom 11.11.2008 nicht anerkannte Funktionsbeeinträchtigungen (u. a. der Wirbelsäule) im behördlichen und gerichtlichen Verfahren geltend macht, die bei einer Anfechtungsklage zumindest teilweise unberücksichtigt bleiben müssten. Der Kläger macht dementsprechend nicht nur die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids im Erlasszeitpunkt, sondern auch im zeitlichen Verlauf nach Beendigung des behördlichen Verfahrens bestehende Gesundheitsstörungen geltend. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagte seinen Bescheid auf § 48 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) stützte. Im Übrigen ist die Verpflichtungsklage u. a. durch das vorliegende Gutachten entscheidungsreif und dient der endgültigen Streitbeilegung, so dass die Verpflichtungsklage ohnehin statthaft ist (vgl. BSG, Urt. v. 15.08.1996 – 9 RVs 10/94, zitiert nach juris). 2. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 7 des Sozialgesetzbuches, Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) ist der Beklagte als Landkreis für die Zuerkennung des vom Kläger begehrten Merkzeichens als Feststellung im Sinne von § 69 Abs. 4 SGB IX zuständig. 3. Die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" sind in § 145 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geregelt. Danach werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, im öffentlichen Personenverkehr (nach Erwerb einer kostenpflichtigen Wertmarke) unentgeltlich befördert. In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. 4. Die materiellen Voraussetzungen werden in Nr. 1 des Teil D der Anlage zu § 2 VersMedV näher ausgestaltet. a) Buchst. b dieser Vorschrift enthält eine generalklauselartige Regelung als Grundtatbestand, die zunächst den Wortlaut von § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wiederholt. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es in Bezug auf die relevante Wegstrecke nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. b) Unter Buchst. d bis f sieht diese Vorschrift verschiedene, nicht abschließend aufgezählte Regelfälle (BSG, Urt. v. 24.04.2008 – B 9/9a SB 7/06 R, zitiert nach juris, Rn. 12; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.09.2010 – L 11 SB 77/07, zitiert nach juris, Rn. 20; LSG Hamburg, Urt. v. 03.07.2012 – L 3 SB 6/09, zitiert nach juris, Rn. 23) vor, bei denen die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" als erfüllt anzusehen sind. Diese Regelfälle beziehen sich auf den in der Generalklausel enthaltenen Oberbegriff der Einschränkung des Gehvermögens, die sich auch – wie in § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorgesehen – aus inneren Leiden, hirnorganische Anfällen und Störungen der Orientierungsfähigkeit ergeben kann. Neben Beeinträchtigungen der Wirbelsäule und der Gliedmaßen (Buchst. d Sätze 1 und 2) werden dort auch die Regelfälle für innere Leiden (Buchst. d Sätze 3 bis 5), hirnorganische Anfälle (Buchst. e) und Störungen der Orientierungsfähigkeit (Buchst. f) ausgestaltet. Im Einzelnen müssen für einen Regelfall bei Beeinträchtigungen der Wirbelsäule und der Gliedmaßen auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. c) Die Wirksamkeit dieser Vorgaben der VersMedV zum Merkzeichen "G" ist verschiedentlich unter Hinweis auf die fehlende Ermächtigungsgrundlage für die Regelung dieser sog. Nachteilsausgleiche in § 30 des Bundesversorgungsgesetzes verneint worden (LSG BW in ständiger Rechtsprechung, Urt. v. 14.08.2009 – L 8 SB 1691/08, zitiert nach juris, Rn. 29; Urt. v. 23.07.2010 – L 8 SB 3119/08, zitiert nach juris, Rn. 26; Urt. v. 08.05.2013 – L 3 SB 5383/12 –, zitiert nach juris, Rn. 18 sowie Urt. v. 24.01.2014 – L 8 SB 2723/13, zitiert nach juris, Rn. 30 f.; eher für deren Wirksamkeit: LSG NRW, Urt. v. 16.10.2013 – L 10 SB 154/12, zitiert nach juris, Rn. 23; vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.02.2014 – L 7 SB 72/12, zitiert nach juris, Rn. 27). Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an, weil im Falle der Unwirksamkeit der Regelungen der VersMedV die Vorgaben der Anhaltspunkte 2008 für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, Teil 2 SGB IX (AHP 2008) an deren Stelle treten würden, die bei den Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" keinen entscheidungserheblichen Unterschied aufweisen (LSG NRW, a. a. O.). In Nr. 30 sind unter Teil B der AHP 2008 inhaltlich identische Regelungen enthalten, wobei die Generalklausel unter Abs. 2 und die Regelfälle unter Abs. 3 bis 5 aufgeführt sind. 5. Beim Kläger liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" unverändert vor. a) Auf Grundlage des Anerkenntnisses im vorliegenden Verfahren gilt der Kläger infolge des festgestellten GdB von 50 gem. § 2 Abs. 2 SGB IX auch ab 10.08.2012 als schwerbehindert, so dass die Zuerkennung von Merkzeichen in Betracht kommt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Schwerbehindertenausweisverordnung). b) Regelfälle nach Nr. 1 Buchst. d bis f des Teils D der Anlage zu § 2 VersMedV bzw. Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP 2008 sind nicht nachgewiesen. c) Der Kläger ist jedoch gem. § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und Nr. 1 Buchst. b des Teils D der Anlage zu § 2 VersMedV bzw. Nr. 30 Abs. 2 AHP 2008 infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Beweglichkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt. Hierfür ist eine sog. doppelte Kausalität in der Weise erforderlich, dass die Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung sein Gehvermögen einschränken muss (BSG, Urt. v. 24.04.2008, a. a. O.). d) Die hierfür erforderlichen medizinischen Feststellungen hat der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts getroffen. aa) Die Kammer hat keinen Anlass zum Zweifel an den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen. An der medizinischen Fachkunde sowie der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen für die Kammer ebenfalls keine Bedenken. Das Gutachten wurde in vollem Umfang, insbesondere hinsichtlich der Befunderhebung, der würdigenden Bewertung der Vorgeschichte und der erhobenen Befunde, sowie der Beurteilung der vorgetragenen Beschwerden sorgfältig und sachkundig erstellt, und somit für überzeugend befunden. Es wurde standardgemäß und objektiv unter Auswertung der medizinischen Diagnosen erhoben und weist keine Logik- oder Denkfehler auf. bb) Einer weiteren Begutachtung auf orthopädischem Fachgebiet bedurfte es zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" nicht, da sich der Sachverständige ausführlich und für das Gericht nachvollziehbar zu diesen Voraussetzungen geäußert hat. Der Sachverständige hat gemeinsam mit dem Kläger auch eine Strecke von ca. 200 Metern zu Fuß absolviert, um die Schilderungen des Klägers und die medizinischen Befunde einer weiteren Prüfung zu unterziehen. Ein Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet wird auch von Sachverständigen selbst nicht für erforderlich gehalten. cc) Der Sachverständige hat ferner die Voraussetzungen für die doppelte Kausalität dargelegt. Die Funktionsbeeinträchtigungen der Spinalkanalstenose und der Bandscheibenvorfälle im Bereich der Wirbelsäule (Claudicatio spinalis) beeinträchtigen die Bewegungsfähigkeit des Klägers durch die entstehenden Schmerzen im Ruhezustand und – sich weiter verstärkend – bei der Fortbewegung zu Fuß. Diese Schmerzen im Bereich des Rückens und der Gliedmaßen (insbes. Waden) verstärken sich spätestens ab einer Gehstrecke von 200 Metern, so dass eine Pause von ca. drei bis fünf Minuten eingelegt werden muss. Insofern kann die Wegstrecke von 2 Kilometern nicht in einer halben Stunde zurückgelegt werden. e) Weitergehende einschränkende Voraussetzungen, die dem Anspruch des Klägers auf das von ihm begehrte Merkzeichen "G" entgegenstehen, bestehen nicht. Im Rahmen des Bescheids vom 11.11.2008 vertrat die Beklagte augenscheinlich auch diese Auffassung, da sie das Merkzeichen "G" allein in Bezug auf die Speiseröhrenerkrankung und den Teilverlust des Dünndarms zuerkannte. Auch die im Widerspruchsbescheid ergänzte Erwägung hinsichtlich des verminderten Kräftezustand dürfte nach der jetzt von der Beklagten vertretenen strengeren Auffassung nicht genügen. aa) Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass ein Regelfall des Merkzeichens "G" nach Nr. 1 Buchst. d bis f des Teils D der Anlage zu § 2 VersMedV bzw. Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP 2008 vorliegt (so bereits SG Dresden, Gerichtsbescheid v. 02.07.2012 – S 41 SB 560/10, n. v.). Ein anderes Verständnis würde systematisch im Widerspruch zur Ausgestaltung der Voraussetzungen als Generalklausel und verschiedenen Regelfällen nach dem Wortlaut der Vorschriften stehen. Das Vorliegen eines Regelfalles in Nr. 1 Buchst. d bis f des Teils D der Anlage zu § 2 VersMedV bzw. Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP 2008 bewirkt lediglich einen Anspruch auf das Merkzeichen "G", ohne dass es weiterer Prüfungsschritte (insbes. eines Gutachtens zur Nichtbewältigung der Wegstrecke) bedarf. Im Rahmen dieser Regelfälle sind nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen (BSG, Urt. v. 24.04.2008, a. a. O.). Liegen die Regelfälle nicht vor, bedarf es des Rückgriffs auf die Generalklausel und deren genauer Prüfung. Oder anders formuliert: Die Regelfälle dienen der Behörde und dem Anspruchsteller zur Erleichterung der Prüfung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G", aber nicht der Einschränkung dieses Anspruchs, soweit er sich aus der Generalklausel ergibt. bb) Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 24.04.2008, a. a. O., Rn. 12 ff.). Danach kann das Merkzeichen "G" außerhalb der Regelfälle vergeben werden; bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Generalklausel können die Regelfälle lediglich als Vergleichsmaßstab dienen. Das Bundessozialgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Regelfälle dem Umstand Rechnung tragen, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filtern die Regelfälle (der AHP) all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen. Es erfolgt damit lediglich eine Rückbeziehung zum Kriterium der sog. doppelten Kausalität, mit der der ursächliche Zusammenhang zwischen Funktionsbeeinträchtigung bzw. gesundheitlicher Störung, Beeinträchtigung der Beweglichkeit und des Gehvermögens sichergestellt werden soll. Faktoren, die keine gesundheitliche Störung im Sinne der VersMedV darstellen (bspw. fehlende Motivation oder entsprechende körperliche Ertüchtigung), dürfen nicht zur Zuerkennung des Merkzeichens "G" führen (jeweils BSG, Urt. v. 24.04.2008, a. a. O., Rn. 12). In diesem Sinne hatte das Bundessozialgericht in dieser Entscheidung auch keine Bedenken gegen die Zuerkennung des Merkzeichens "G" für eine Person, die nach Angaben des Sachverständigen die erforderliche Wegstrecke u. a. wegen erheblichen Übergewichts nicht bewältigen konnte, obwohl ein GdB von 50 oder 40 für statisch-dynamische Insuffizienz der Wirbelsäule als Achsorgan des Rumpfes in Verbindung mit funktionellen Störungen beider Hüft- und Kniegelenke nicht vorlag (BSG, Urt. v. 24.04.2008, a. a. O., Rn. 15). Bestimmte Einzel-GdB wurden nicht gefordert. cc) Darüber hinausgehende Anforderungen sind an die so verstandene Vergleichbarkeitsprüfung nicht zu stellen. Hierfür lässt sich ebenfalls eine Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen anführen (LSG NRW, a. a. O., Rn. 25 bis 27). Danach schließt das Nichtvorliegen der Regelfälle den Rückgriff auf die Generalklausel nicht aus. Soweit die Wegstrecke nicht bewältigt werden konnte, kam – jenseits der Regelfälle – auch aufgrund einer psychosomatischen Störung mit gravierenden Ganzkörperschmerzen und massiven und unzumutbaren Schmerzerleben, das die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und die Beschwerden im Rahmen der entzündlichen rheumatischen Erkrankung bei Psoriasis Arthritis überlagert, die Zuerkennung des Merkzeichens "G" in Betracht. dd) Angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts versteht das Gericht die ältere Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts nicht mehr in der Weise, dass die vorliegenden und für die Verminderung der Beweglichkeit und des Gehvermögens ursächlichen gesundheitlichen Störungen darüber hinaus – gewissermaßen als ein gesteigertes Maß an Vergleichbarkeit – auf die Notwendigkeit zur Gleichstellung mit den Regelfällen zu untersuchen sind. aaa) Im Ausgangspunkt kann auch nach der Rechtsprechung des Sächsischen Landesso-zialgerichts das Merkzeichen "G" auch außerhalb der Regelfälle zuerkannt werden (SächsLSG, Urt. v. 22.05.2002 – L 1 SB 25/01, zitiert nach juris, Rn. 47, 57 f.; Urt. v. 09.02.2003 – L 1 SB 21/02, S. 17 f. des Umdrucks; Urt. v. 09.02.2003 – L 1 SB 21/02, S. 18 ff. des Umdrucks; Urt. 26.11.2007 – L 6 SB 92/06, S. 30 ff. des Umdrucks). In diesen Fällen ist entscheidend, ob allein die festgestellten körperlichen Regelwidrigkeiten mit den von ihnen ausgehenden Funktionsbeeinträchtigungen die Bewegungsfähigkeit einer gedachten Person ebenso weit herabsetzen, wie in den AHP (beispielhaft) genannten Fällen. Erst dann ist nach dem Erfahrungswissen ärztlicher Sachverständiger, das sich in den AHP niedergeschlagen hat, anzunehmen, dass der Kläger die Strecke von 2000 Metern nicht mehr innerhalb einer halben Stunde zurücklegen kann (ebd.). bbb) Soweit das Sächsische Landesso¬zialgericht prüft, ob die vorliegenden gesundheitlichen Störungen mit denen der Regelfälle gleichzustellen seien (SächsLSG, Urt. v. 22.05.2002 – L 1 SB 25/01, zitiert nach juris, Rn. 57 f.; Urt. v. 09.04.2003 – L 1 SB 21/02, S. 18 ff. des Umdrucks; Urt. 26.11.2007 – L 6 SB 92/06, S. 32 f. des Umdrucks), kommt zum Ausdruck, dass es hierbei zunächst auf die Feststellungen des Sachverständigen zu den Ursachen für die Beeinträchtigung des Gehvermögens ankommt. Dies steht im Einklang mit der hier vorgenommenen Sichtweise und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. ccc) Die Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts scheint – jedenfalls in Entscheidungen vor der o. g. Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2008 (BSG, Urt. v. 24.04.2008 – B 9/9a SB 7/06 R, s. o.) – darüber hinaus eine Überprüfung zu fordern, dass eine Gleichstellung mit den Regelfällen erfolgen kann (SächsLSG, Urt. v. 22.05.2002 – L 1 SB 25/01, zitiert nach juris, Rn. 57 f.; Urt. v. 09.04.2003 – L 1 SB 21/02, S. 17 f., 25 des Umdrucks; Urt. 26.11.2007 – L 6 SB 92/06, S. 32 f. des Umdrucks; im Ansatz wohl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.04.2013 – L 13 SB 279/10, zitiert nach juris, Rn. 24 und Urt. v. 25.04.2013 – L 13 SB 229/11, zitiert nach juris, Rn. 25; Urt. v. 12.12.2013 – L 13 SB 106/12, zitiert nach juris, Rn. 29 ff.). Teilweise lehnt sich diese Vorgehensweise ausdrücklich an die Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" an (SächsLSG, Urt. v. 09.04.2003 – L 1 SB 21/02, S. 17 f. des Umdrucks), die eine eingehende Prüfung der Gleichstellung mit den in Rn. 130 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) genannten Personengruppen (z. B. Querschnittsgelähmte) umfasst (exemplarisch dazu: BSG, Urt. v. 10.02.2002 – B 9 SB 7/01 R, zitiert nach juris, Rn. 23). Einen bestimmten Einzel-GdB für die gesundheitlichen Störungen, die sich auf das Gehvermögen auswirken, verlangt das Sächsische Landessozialgerichts – wie der Beklagte wohl meint – allerdings auch dort nicht. ddd) Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 29. März 2007 – B 9a SB 5/05 R bzw. B 9a SB 1/06 R, jeweils zitiert nach juris, Rn. 17 bzw. 21), der sich das erkennende Gericht nach eigener Prüfung anschließt, ist jedoch davon auszugehen, dass die Voraussetzungen beim Merkzeichen "aG" gegenüber dem Merkzeichen "G" nicht (nur) gesteigert sind, sondern einen anderen Charakter besitzen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut der jeweiligen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch aus deren Systematik. Das Merkzeichen "G" ist gegenüber dem Merkzeichen "aG" also kein Minus, sondern ein Aliud. Insoweit kommt eine Gleichstellungsprüfung in der geschilderten Weise nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Bundes¬sozialgericht seine hohen Anforderung bei den der Voraussetzungen des Merkzeichen "aG" gerade im Hinblick auf die dort veranlasste Gleichstellungsprüfung mit dem Bedürfnis an Parkraumbewirtschaftung wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten begründet (BSG, Urteile vom 29. März 2007 – B 9a SB 5/05 R bzw. B 9a SB 1/06 R, jeweils zitiert nach juris, Rn. 13 bzw. 17). Diesen Aspekt betrifft das Merkzeichens "G" nicht. f) Im Übrigen sieht sich die Kammer auch aus verfassungsrechtlichen Gründen zur getroffenen Auslegung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" veranlasst. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Aus dieser Vorschrift ist – zumindest in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG – ein Auftrag an den Staat enthalten, auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen hinzuwirken und sie zu fördern (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Art. 3 Rn. 142 und 147 jeweils m. w. N.). Die Verfassungsnorm bezweckt die Stärkung der Stellung der Behinderten in Recht und Gesellschaft (vgl. BT-Drucks. 12/8165, S. 28 f.). Vor dem Hintergrund dieser Werteentscheidung erscheint es im Einklang mit der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht gerechtfertigt – wie der Beklagte meint –, über die sich aus dem Wortlaut und der Systematik der VersMedV bzw. der AHP 2008 ergebenden Voraussetzungen des Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft und der doppelten Kausalität weitere (einengende) Kriterien an die Erteilung des Merkzeichens "G" anzulegen. Das hier streitgegenständliche Merkzeichen "G" betrifft gerade den Nachteilsausgleich von schwerbehinderten Menschen in Bezug auf Beeinträchtigungen ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und ist daher im Rahmen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht zusätzlich in seinem Geltungsbereich zu beschränken.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Der Kläger konnte sein Begehren in Bezug auf den GdB von 50 (hier im Wege des Anerkenntnisses) und das Merkzeichen "G" durchsetzen.
II. Der Beklagte ist verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G", nachdem der Streit um den Grad der Behinderung (GdB) beigelegt wurde. Für den 1953 geborenen Kläger stellte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 11.11.2008 einen GdB von 100 ab 16.04.2008 fest, der sich auf das Vorliegen folgender Funktionsbeeinträchtigungen stützte: - Speiseröhrenerkrankung (in Heilungsbewährung) sowie - Teilverlust des Dünndarms. Ferner stellte der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" fest und wies darauf hin, dass im Februar 2012 eine Nachprüfung der Verhältnisse beabsichtigt war. Im Rahmen der damaligen Ermittlungen des Beklagten lag ein vom 06.02.2007 datierter Befundbericht des Internisten Dr. H. vor, der für eine Röntgenuntersuchung der Brustwirbelsäule folgende Angaben enthält: "Etwas verstärkte Kyphosierung. Längsrotation der mittleren BWK. Deutliche Veränderungen einer Spondylchondrose zwischen BWK 11/12. Zeichen einer ventralen Osteochondrose im gesamten mittleren BWS-Bereich." Im Rahmen der Entscheidung über den vom Kläger eingelegten Widerspruch in Bezug auf das Merkzeichen "B" wurde im Widerspruchsbescheid vom 27.11.2008 zur Begründung des Merkzeichens "G" der verminderte Kräftezustand des Klägers angeführt. Der Kläger erhielt ein Schreiben zur Aufnahme des Nachprüfungsverfahrens vom 27.02.2012 und sandte das beigefügte Formblatt zur Angabe der behandelnden Stellen ausgefüllt zurück (Eingang beim Beklagten am 08.03.2012). Dabei gab er an, dass er nicht mehr über längere Strecken laufen könne. Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 20.04.2012 und 20.07.2012 zu einer beabsichtigten Absenkung des GdB auf 30 bzw. 40 und zum Wegfall des Merkzeichens "G" an. Diese zweite Anhörung basierte auf einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 19.07.2012 (Gutachterin H.), in der von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen wurde: - Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen mit einem Einzel-GdB von 30 sowie - Teilverlust des Dünndarms, Ösophagusstenose mit einem Einzel-GdB von 20. Mit Änderungsbescheid vom 07.08.2012 hob der Beklagte den ursprünglichen Bescheid mit Wirkung ab 10.08.2012 auf, stellte ab diesem Zeitpunkt einen GdB von 40 fest und lehnte die Zuerkennung des Merkzeichens "G" ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben am 20.08.2012 (Eingang beim Beklagten) Widerspruch ein und wies auf seinen Gehradius von ca. 90 Metern hin. Nach erneuter und im Ergebnis unveränderter versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 04.10.2012 (Gutachter Dr. med. F.) half der Beklagte dem Widerspruch nicht ab und legte den Vorgang der Widerspruchsbehörde vor, die am 22.10.2012 einen Widerspruchsbescheid erließ, in dem sie den Widerspruch zurückwies. Hiergegen erhob der Kläger am 02.11.2012 Klage beim Sozialgericht Dresden. Das Gericht hat ärztliche Unterlagen angefordert. Der Hausarzt des Klägers (Dipl.-Med. F.) hat in einem Befundbericht vom 19.02.2013 angegeben, dass seit ca. einem Jahr sehr starke Beschwerden beim Laufen bestünden. Die Schmerzen könnten nur mit Einnahme von Psychopharmaka und Schmerztabletten erträglich gehalten werden. Am 26.06.2013 hat das Gericht die Erstellung eines Gutachtens auf internistischem Fachgebiet durch Prof. Dr. med. E. sowie auf orthopädischem Fachgebiet durch Prof. Dr. med. F. angeordnet. Der Sachverständige auf internistischem Fachgebiet hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 31.07.2013 in einem Gutachten vom 08.08.2013 einen Gesamt-GdB von 50 als angemessen erachtet und zum Merkzeichen "G" – wie folgt – ausgeführt: "Anamnese [ ] Weiterhin beklagt [der Kläger] chronische Rückenschmerzen und starke Wadenschmerzen schon nach einer kurzen Gehstrecke von etwa 200 Metern. Nach einer Pause von drei bis fünf Minuten seien die Schmerzen deutlich geringer und er könne dann weitergehen, allerdings hätte er bereits nach wiederum 200 Metern erneut starke rechtsseitige Wadenschmerzen. [ ] Befunde [ ] Schmerzbedingte Einschränkung der Gehstrecke (Claudicatio) bei Bandscheibenvorfällen und Spinalkanalstenose Kernspintomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule (Praxis Dr. With, Görlitz) vom 29.5.2012 Links konvexe Fehlstellung der LWS. Osteochondrosis intervertebralis mit Bevorzugung der Etagen LWK 3/4 bis LWK 5/SWK 1. Dorsalversetzung von LWK 5 gegenüber SWK 1 um ca. 4 mm, erosive Veränderungen in dieser Etage. In der Etage LWK 3/4 diskrete dorsomediolaterale Bandscheibenprotrusion. In der Etage LWK 4/5 breitbasige dorsomediolaterale, links extraforaminal betonte Bandscheibenprotrusion, lateraler zum kleinen NPP grenzwertiger Befund bei auch kräftigem Anulus-fibrosus-Einriß. In der Etage LWK 5/SWK 1 rechts dorsolateral betonte Bandscheibenprotrusion, intraforaminal räumliche Enge zur Nervenwurzel LWK 5 bei auch erheblicher Spondylarthrose. Mittelgradige neuroforaminale Einengungen LWK 4/5 beidseits und LWK 5/SWK 1 links. Keine ossären Destruktionen. Verdacht auf Pleurerguss rechts. Zusammenfassung: Mehrsegmentale Osteochondrose. Mikroinstabilität LWK 5 / SWK 1. Neuroforaminale Einengungen, p. max. bei LWK 5 / SWK 1 rechts. [ ] [Der Kläger] beklagt bereits in Ruhe chronische Kreuzschmerzen, diese haben sich nach seinen Angaben seit der Operation im Jahre 2007 weiter verschlechtert. Beim Laufen verstärken sich die Rückenschmerzen und es kommen bereits nach einer Gehstrecke von etwa einhundert Metern zunächst leichte rechtsseitige Wadenschmerzen hinzu. Nach zirka zweihundert Metern sind die Wadenschmerzen so stark, dass er eine Pause von drei bis fünf Minuten machen muss. Er kann dann erneut zirka zweihundet Meter gehen usw. Durch den oben zitierten MRT-Befund vom Mai 2012 und eigene Untersuchungen vom 31. Juli 2013 (gemeinsames Gehen mit dem [Kläger] über eine Strecke von ca. 200 Metern) sind die Angaben von [dem Kläger] glaubhaft. [ ] Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens ‚G‘ liegen vor. [ ] [Der Kläger] ist nach Würdigung aller Vorbefunde und eigener Untersuchung keinesfalls in der Lage, eine Wegstrecke von 2 km in ebenem Gelände binnen 30 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Die Rücken- und Wadenschmerzem sind spätestens nach 200 Metern Gehstrecke so stark, dass [Der Kläger] eine Pause von drei bis fünf Minuten benötigt. Danach kann er weiterlaufen, nach wiederum zirka 200 Metern ist schmerzbedingt eine erneute Pause nötig. Allein die Pausenzeiten ergeben also einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten, es ist eher von zirka 40 Minuten auszugehen." Der Sachverständige hat das Vorliegen dieser Verhältnisse seit ca. 2010 angenommen und eine weitere fachärztliche Begutachtung nicht zwingend für erforderlich gehalten. Das Gericht hat daraufhin die orthopädische Begutachtung zurückgestellt und am 04.02.2014 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts anberaumt, in dessen Rahmen nach Aufhebung des Beweisbeschlusses in Bezug auf die orthopädische Begutachtung ein für den Beklagten widerruflicher Vergleich hinsichtlich der Feststellung eines GdB von 50 und des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" ab 10.08.2012 geschlossen wurde. Der Beklagte hat den Vergleich widerrufen. Auf Anfrage des Gerichts haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Beklagte hat ferner mit Schreiben vom 28.03.2014 ein Teilanerkenntnis zur Feststellung eines GdB von 50 ab 10.08.2012 abgegeben, das der Kläger – unter Beschränkung seines Begehrens auf das Merkzeichen "G" – mit Schriftsatz vom 04.04.2014 angenommen hat.
Der Kläger macht die Einschränkungen seiner Gehfähigkeit geltend und beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 07.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2012 den Beklagten zu verpflichten, beim Kläger das Merkzeichen "G" festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" lägen nicht vor. Die diagnostizierte Claudicatio spinalis mit einem Einzel-GdB von 30 reiche nach der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) hierfür nach der Rechtsprechung nicht aus. Im Übrigen wird wegen des Inhalts der Berichte und medizinischen Unterlagen, des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, in die dem Kläger Einsicht gewährt wurde, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
A. Die zulässige Klage ist begründet, soweit sie sich nicht bereits durch das angenommene Teilanerkenntnis in Bezug auf die Feststellung eines GdB von 50 erledigt hat. Der angegriffene Bescheid vom 07.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2012 ist rechtswidrig, soweit die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" ab 10.08.2012 nicht mehr festgestellt werden. Der Kläger hat über diesen Zeitpunkt hinaus einen Anspruch auf das Merkzeichen "G". 1. Das klägerische Begehren stellt sich als Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 SGG dar, wie sich aus dem Klageantrag ergibt. Dieser Antrag ist statthaft, da der Kläger sich nicht gegen die eingetretene Heilungsbewährung der Speiseröhrenerkrankung wendet, die zur Herabsetzung des ursprünglich festgestellten GdB von 100 und Aberkennung des Merkzeichens "G" im hier angegriffenen Bescheid führte, sondern auch aktuelle, im Bescheid vom 11.11.2008 nicht anerkannte Funktionsbeeinträchtigungen (u. a. der Wirbelsäule) im behördlichen und gerichtlichen Verfahren geltend macht, die bei einer Anfechtungsklage zumindest teilweise unberücksichtigt bleiben müssten. Der Kläger macht dementsprechend nicht nur die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids im Erlasszeitpunkt, sondern auch im zeitlichen Verlauf nach Beendigung des behördlichen Verfahrens bestehende Gesundheitsstörungen geltend. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagte seinen Bescheid auf § 48 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) stützte. Im Übrigen ist die Verpflichtungsklage u. a. durch das vorliegende Gutachten entscheidungsreif und dient der endgültigen Streitbeilegung, so dass die Verpflichtungsklage ohnehin statthaft ist (vgl. BSG, Urt. v. 15.08.1996 – 9 RVs 10/94, zitiert nach juris). 2. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 7 des Sozialgesetzbuches, Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) ist der Beklagte als Landkreis für die Zuerkennung des vom Kläger begehrten Merkzeichens als Feststellung im Sinne von § 69 Abs. 4 SGB IX zuständig. 3. Die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" sind in § 145 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geregelt. Danach werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, im öffentlichen Personenverkehr (nach Erwerb einer kostenpflichtigen Wertmarke) unentgeltlich befördert. In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. 4. Die materiellen Voraussetzungen werden in Nr. 1 des Teil D der Anlage zu § 2 VersMedV näher ausgestaltet. a) Buchst. b dieser Vorschrift enthält eine generalklauselartige Regelung als Grundtatbestand, die zunächst den Wortlaut von § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wiederholt. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es in Bezug auf die relevante Wegstrecke nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. b) Unter Buchst. d bis f sieht diese Vorschrift verschiedene, nicht abschließend aufgezählte Regelfälle (BSG, Urt. v. 24.04.2008 – B 9/9a SB 7/06 R, zitiert nach juris, Rn. 12; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.09.2010 – L 11 SB 77/07, zitiert nach juris, Rn. 20; LSG Hamburg, Urt. v. 03.07.2012 – L 3 SB 6/09, zitiert nach juris, Rn. 23) vor, bei denen die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" als erfüllt anzusehen sind. Diese Regelfälle beziehen sich auf den in der Generalklausel enthaltenen Oberbegriff der Einschränkung des Gehvermögens, die sich auch – wie in § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorgesehen – aus inneren Leiden, hirnorganische Anfällen und Störungen der Orientierungsfähigkeit ergeben kann. Neben Beeinträchtigungen der Wirbelsäule und der Gliedmaßen (Buchst. d Sätze 1 und 2) werden dort auch die Regelfälle für innere Leiden (Buchst. d Sätze 3 bis 5), hirnorganische Anfälle (Buchst. e) und Störungen der Orientierungsfähigkeit (Buchst. f) ausgestaltet. Im Einzelnen müssen für einen Regelfall bei Beeinträchtigungen der Wirbelsäule und der Gliedmaßen auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. c) Die Wirksamkeit dieser Vorgaben der VersMedV zum Merkzeichen "G" ist verschiedentlich unter Hinweis auf die fehlende Ermächtigungsgrundlage für die Regelung dieser sog. Nachteilsausgleiche in § 30 des Bundesversorgungsgesetzes verneint worden (LSG BW in ständiger Rechtsprechung, Urt. v. 14.08.2009 – L 8 SB 1691/08, zitiert nach juris, Rn. 29; Urt. v. 23.07.2010 – L 8 SB 3119/08, zitiert nach juris, Rn. 26; Urt. v. 08.05.2013 – L 3 SB 5383/12 –, zitiert nach juris, Rn. 18 sowie Urt. v. 24.01.2014 – L 8 SB 2723/13, zitiert nach juris, Rn. 30 f.; eher für deren Wirksamkeit: LSG NRW, Urt. v. 16.10.2013 – L 10 SB 154/12, zitiert nach juris, Rn. 23; vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.02.2014 – L 7 SB 72/12, zitiert nach juris, Rn. 27). Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an, weil im Falle der Unwirksamkeit der Regelungen der VersMedV die Vorgaben der Anhaltspunkte 2008 für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, Teil 2 SGB IX (AHP 2008) an deren Stelle treten würden, die bei den Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" keinen entscheidungserheblichen Unterschied aufweisen (LSG NRW, a. a. O.). In Nr. 30 sind unter Teil B der AHP 2008 inhaltlich identische Regelungen enthalten, wobei die Generalklausel unter Abs. 2 und die Regelfälle unter Abs. 3 bis 5 aufgeführt sind. 5. Beim Kläger liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" unverändert vor. a) Auf Grundlage des Anerkenntnisses im vorliegenden Verfahren gilt der Kläger infolge des festgestellten GdB von 50 gem. § 2 Abs. 2 SGB IX auch ab 10.08.2012 als schwerbehindert, so dass die Zuerkennung von Merkzeichen in Betracht kommt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Schwerbehindertenausweisverordnung). b) Regelfälle nach Nr. 1 Buchst. d bis f des Teils D der Anlage zu § 2 VersMedV bzw. Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP 2008 sind nicht nachgewiesen. c) Der Kläger ist jedoch gem. § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und Nr. 1 Buchst. b des Teils D der Anlage zu § 2 VersMedV bzw. Nr. 30 Abs. 2 AHP 2008 infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Beweglichkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt. Hierfür ist eine sog. doppelte Kausalität in der Weise erforderlich, dass die Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung sein Gehvermögen einschränken muss (BSG, Urt. v. 24.04.2008, a. a. O.). d) Die hierfür erforderlichen medizinischen Feststellungen hat der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts getroffen. aa) Die Kammer hat keinen Anlass zum Zweifel an den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen. An der medizinischen Fachkunde sowie der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen für die Kammer ebenfalls keine Bedenken. Das Gutachten wurde in vollem Umfang, insbesondere hinsichtlich der Befunderhebung, der würdigenden Bewertung der Vorgeschichte und der erhobenen Befunde, sowie der Beurteilung der vorgetragenen Beschwerden sorgfältig und sachkundig erstellt, und somit für überzeugend befunden. Es wurde standardgemäß und objektiv unter Auswertung der medizinischen Diagnosen erhoben und weist keine Logik- oder Denkfehler auf. bb) Einer weiteren Begutachtung auf orthopädischem Fachgebiet bedurfte es zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" nicht, da sich der Sachverständige ausführlich und für das Gericht nachvollziehbar zu diesen Voraussetzungen geäußert hat. Der Sachverständige hat gemeinsam mit dem Kläger auch eine Strecke von ca. 200 Metern zu Fuß absolviert, um die Schilderungen des Klägers und die medizinischen Befunde einer weiteren Prüfung zu unterziehen. Ein Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet wird auch von Sachverständigen selbst nicht für erforderlich gehalten. cc) Der Sachverständige hat ferner die Voraussetzungen für die doppelte Kausalität dargelegt. Die Funktionsbeeinträchtigungen der Spinalkanalstenose und der Bandscheibenvorfälle im Bereich der Wirbelsäule (Claudicatio spinalis) beeinträchtigen die Bewegungsfähigkeit des Klägers durch die entstehenden Schmerzen im Ruhezustand und – sich weiter verstärkend – bei der Fortbewegung zu Fuß. Diese Schmerzen im Bereich des Rückens und der Gliedmaßen (insbes. Waden) verstärken sich spätestens ab einer Gehstrecke von 200 Metern, so dass eine Pause von ca. drei bis fünf Minuten eingelegt werden muss. Insofern kann die Wegstrecke von 2 Kilometern nicht in einer halben Stunde zurückgelegt werden. e) Weitergehende einschränkende Voraussetzungen, die dem Anspruch des Klägers auf das von ihm begehrte Merkzeichen "G" entgegenstehen, bestehen nicht. Im Rahmen des Bescheids vom 11.11.2008 vertrat die Beklagte augenscheinlich auch diese Auffassung, da sie das Merkzeichen "G" allein in Bezug auf die Speiseröhrenerkrankung und den Teilverlust des Dünndarms zuerkannte. Auch die im Widerspruchsbescheid ergänzte Erwägung hinsichtlich des verminderten Kräftezustand dürfte nach der jetzt von der Beklagten vertretenen strengeren Auffassung nicht genügen. aa) Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass ein Regelfall des Merkzeichens "G" nach Nr. 1 Buchst. d bis f des Teils D der Anlage zu § 2 VersMedV bzw. Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP 2008 vorliegt (so bereits SG Dresden, Gerichtsbescheid v. 02.07.2012 – S 41 SB 560/10, n. v.). Ein anderes Verständnis würde systematisch im Widerspruch zur Ausgestaltung der Voraussetzungen als Generalklausel und verschiedenen Regelfällen nach dem Wortlaut der Vorschriften stehen. Das Vorliegen eines Regelfalles in Nr. 1 Buchst. d bis f des Teils D der Anlage zu § 2 VersMedV bzw. Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP 2008 bewirkt lediglich einen Anspruch auf das Merkzeichen "G", ohne dass es weiterer Prüfungsschritte (insbes. eines Gutachtens zur Nichtbewältigung der Wegstrecke) bedarf. Im Rahmen dieser Regelfälle sind nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen (BSG, Urt. v. 24.04.2008, a. a. O.). Liegen die Regelfälle nicht vor, bedarf es des Rückgriffs auf die Generalklausel und deren genauer Prüfung. Oder anders formuliert: Die Regelfälle dienen der Behörde und dem Anspruchsteller zur Erleichterung der Prüfung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G", aber nicht der Einschränkung dieses Anspruchs, soweit er sich aus der Generalklausel ergibt. bb) Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 24.04.2008, a. a. O., Rn. 12 ff.). Danach kann das Merkzeichen "G" außerhalb der Regelfälle vergeben werden; bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Generalklausel können die Regelfälle lediglich als Vergleichsmaßstab dienen. Das Bundessozialgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Regelfälle dem Umstand Rechnung tragen, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filtern die Regelfälle (der AHP) all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen. Es erfolgt damit lediglich eine Rückbeziehung zum Kriterium der sog. doppelten Kausalität, mit der der ursächliche Zusammenhang zwischen Funktionsbeeinträchtigung bzw. gesundheitlicher Störung, Beeinträchtigung der Beweglichkeit und des Gehvermögens sichergestellt werden soll. Faktoren, die keine gesundheitliche Störung im Sinne der VersMedV darstellen (bspw. fehlende Motivation oder entsprechende körperliche Ertüchtigung), dürfen nicht zur Zuerkennung des Merkzeichens "G" führen (jeweils BSG, Urt. v. 24.04.2008, a. a. O., Rn. 12). In diesem Sinne hatte das Bundessozialgericht in dieser Entscheidung auch keine Bedenken gegen die Zuerkennung des Merkzeichens "G" für eine Person, die nach Angaben des Sachverständigen die erforderliche Wegstrecke u. a. wegen erheblichen Übergewichts nicht bewältigen konnte, obwohl ein GdB von 50 oder 40 für statisch-dynamische Insuffizienz der Wirbelsäule als Achsorgan des Rumpfes in Verbindung mit funktionellen Störungen beider Hüft- und Kniegelenke nicht vorlag (BSG, Urt. v. 24.04.2008, a. a. O., Rn. 15). Bestimmte Einzel-GdB wurden nicht gefordert. cc) Darüber hinausgehende Anforderungen sind an die so verstandene Vergleichbarkeitsprüfung nicht zu stellen. Hierfür lässt sich ebenfalls eine Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen anführen (LSG NRW, a. a. O., Rn. 25 bis 27). Danach schließt das Nichtvorliegen der Regelfälle den Rückgriff auf die Generalklausel nicht aus. Soweit die Wegstrecke nicht bewältigt werden konnte, kam – jenseits der Regelfälle – auch aufgrund einer psychosomatischen Störung mit gravierenden Ganzkörperschmerzen und massiven und unzumutbaren Schmerzerleben, das die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und die Beschwerden im Rahmen der entzündlichen rheumatischen Erkrankung bei Psoriasis Arthritis überlagert, die Zuerkennung des Merkzeichens "G" in Betracht. dd) Angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts versteht das Gericht die ältere Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts nicht mehr in der Weise, dass die vorliegenden und für die Verminderung der Beweglichkeit und des Gehvermögens ursächlichen gesundheitlichen Störungen darüber hinaus – gewissermaßen als ein gesteigertes Maß an Vergleichbarkeit – auf die Notwendigkeit zur Gleichstellung mit den Regelfällen zu untersuchen sind. aaa) Im Ausgangspunkt kann auch nach der Rechtsprechung des Sächsischen Landesso-zialgerichts das Merkzeichen "G" auch außerhalb der Regelfälle zuerkannt werden (SächsLSG, Urt. v. 22.05.2002 – L 1 SB 25/01, zitiert nach juris, Rn. 47, 57 f.; Urt. v. 09.02.2003 – L 1 SB 21/02, S. 17 f. des Umdrucks; Urt. v. 09.02.2003 – L 1 SB 21/02, S. 18 ff. des Umdrucks; Urt. 26.11.2007 – L 6 SB 92/06, S. 30 ff. des Umdrucks). In diesen Fällen ist entscheidend, ob allein die festgestellten körperlichen Regelwidrigkeiten mit den von ihnen ausgehenden Funktionsbeeinträchtigungen die Bewegungsfähigkeit einer gedachten Person ebenso weit herabsetzen, wie in den AHP (beispielhaft) genannten Fällen. Erst dann ist nach dem Erfahrungswissen ärztlicher Sachverständiger, das sich in den AHP niedergeschlagen hat, anzunehmen, dass der Kläger die Strecke von 2000 Metern nicht mehr innerhalb einer halben Stunde zurücklegen kann (ebd.). bbb) Soweit das Sächsische Landesso¬zialgericht prüft, ob die vorliegenden gesundheitlichen Störungen mit denen der Regelfälle gleichzustellen seien (SächsLSG, Urt. v. 22.05.2002 – L 1 SB 25/01, zitiert nach juris, Rn. 57 f.; Urt. v. 09.04.2003 – L 1 SB 21/02, S. 18 ff. des Umdrucks; Urt. 26.11.2007 – L 6 SB 92/06, S. 32 f. des Umdrucks), kommt zum Ausdruck, dass es hierbei zunächst auf die Feststellungen des Sachverständigen zu den Ursachen für die Beeinträchtigung des Gehvermögens ankommt. Dies steht im Einklang mit der hier vorgenommenen Sichtweise und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. ccc) Die Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts scheint – jedenfalls in Entscheidungen vor der o. g. Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2008 (BSG, Urt. v. 24.04.2008 – B 9/9a SB 7/06 R, s. o.) – darüber hinaus eine Überprüfung zu fordern, dass eine Gleichstellung mit den Regelfällen erfolgen kann (SächsLSG, Urt. v. 22.05.2002 – L 1 SB 25/01, zitiert nach juris, Rn. 57 f.; Urt. v. 09.04.2003 – L 1 SB 21/02, S. 17 f., 25 des Umdrucks; Urt. 26.11.2007 – L 6 SB 92/06, S. 32 f. des Umdrucks; im Ansatz wohl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.04.2013 – L 13 SB 279/10, zitiert nach juris, Rn. 24 und Urt. v. 25.04.2013 – L 13 SB 229/11, zitiert nach juris, Rn. 25; Urt. v. 12.12.2013 – L 13 SB 106/12, zitiert nach juris, Rn. 29 ff.). Teilweise lehnt sich diese Vorgehensweise ausdrücklich an die Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" an (SächsLSG, Urt. v. 09.04.2003 – L 1 SB 21/02, S. 17 f. des Umdrucks), die eine eingehende Prüfung der Gleichstellung mit den in Rn. 130 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) genannten Personengruppen (z. B. Querschnittsgelähmte) umfasst (exemplarisch dazu: BSG, Urt. v. 10.02.2002 – B 9 SB 7/01 R, zitiert nach juris, Rn. 23). Einen bestimmten Einzel-GdB für die gesundheitlichen Störungen, die sich auf das Gehvermögen auswirken, verlangt das Sächsische Landessozialgerichts – wie der Beklagte wohl meint – allerdings auch dort nicht. ddd) Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 29. März 2007 – B 9a SB 5/05 R bzw. B 9a SB 1/06 R, jeweils zitiert nach juris, Rn. 17 bzw. 21), der sich das erkennende Gericht nach eigener Prüfung anschließt, ist jedoch davon auszugehen, dass die Voraussetzungen beim Merkzeichen "aG" gegenüber dem Merkzeichen "G" nicht (nur) gesteigert sind, sondern einen anderen Charakter besitzen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut der jeweiligen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch aus deren Systematik. Das Merkzeichen "G" ist gegenüber dem Merkzeichen "aG" also kein Minus, sondern ein Aliud. Insoweit kommt eine Gleichstellungsprüfung in der geschilderten Weise nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Bundes¬sozialgericht seine hohen Anforderung bei den der Voraussetzungen des Merkzeichen "aG" gerade im Hinblick auf die dort veranlasste Gleichstellungsprüfung mit dem Bedürfnis an Parkraumbewirtschaftung wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten begründet (BSG, Urteile vom 29. März 2007 – B 9a SB 5/05 R bzw. B 9a SB 1/06 R, jeweils zitiert nach juris, Rn. 13 bzw. 17). Diesen Aspekt betrifft das Merkzeichens "G" nicht. f) Im Übrigen sieht sich die Kammer auch aus verfassungsrechtlichen Gründen zur getroffenen Auslegung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" veranlasst. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Aus dieser Vorschrift ist – zumindest in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG – ein Auftrag an den Staat enthalten, auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen hinzuwirken und sie zu fördern (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Art. 3 Rn. 142 und 147 jeweils m. w. N.). Die Verfassungsnorm bezweckt die Stärkung der Stellung der Behinderten in Recht und Gesellschaft (vgl. BT-Drucks. 12/8165, S. 28 f.). Vor dem Hintergrund dieser Werteentscheidung erscheint es im Einklang mit der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht gerechtfertigt – wie der Beklagte meint –, über die sich aus dem Wortlaut und der Systematik der VersMedV bzw. der AHP 2008 ergebenden Voraussetzungen des Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft und der doppelten Kausalität weitere (einengende) Kriterien an die Erteilung des Merkzeichens "G" anzulegen. Das hier streitgegenständliche Merkzeichen "G" betrifft gerade den Nachteilsausgleich von schwerbehinderten Menschen in Bezug auf Beeinträchtigungen ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und ist daher im Rahmen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht zusätzlich in seinem Geltungsbereich zu beschränken.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Der Kläger konnte sein Begehren in Bezug auf den GdB von 50 (hier im Wege des Anerkenntnisses) und das Merkzeichen "G" durchsetzen.
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