L 9 SO 185/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 22 (35) SO 8/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 185/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Verjährung und Verwirkung eines Anspruchs des Sozialhilfeträgers auf Rückzahlung eines durch Verwaltungsakt gewährten Darlehens für eine Mietkaution
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.03.2013 abgeändert. Der Bescheid vom 25.10.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung eines Kautionsdarlehens.

Die im Juni 1951 geborene Klägerin bezog seit Juli 1987 Sozialhilfe in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt von der Beklagten nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Seit Geburt ihrer Tochter im September 1989 gewährte die Beklagte auch dieser Sozialhilfe.

Mit Mietvertrag vom 11.11.1996 mietete die Klägerin zum 01.12.1996 eine 67 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung in der I-Str. 00 zu einer monatlichen Nettokaltmiete von 737,- DM in X an. Laut Mietvertrag hatte sie ihrem Vermieter eine Kaution in Höhe von zwei Monatsnettomieten, d.h. in Höhe von 1.474,- DM (= 753,64 Euro) zu leisten.

Am 13.11.1996 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kaution aus den Mitteln der Sozialhilfe. Mit einer am gleichen Tag unterschriebenen Erklärung trat sie ihren Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1474,- DM einschließlich Zinsen unwiderruflich an den Bezirkssozialdienst der Stadt X ab und bat um Überweisung der Kaution auf ihr Konto.

Mit Bescheid vom 14.11.1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 1.474,- DM und führte aus, das Darlehen sei von der Klägerin an ihren Vermieter zu zahlen. Die Summe diene diesem zur Sicherung der Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Erträge aus dem Darlehen wüchsen dem Darlehen zu. Sodann enthielt der Bescheid folgenden Passus:

"Über die Darlehenstilgung wird entschieden, wenn sie aus dem Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG ausscheiden oder die Wohnung aus sonstigen Gründen aufgeben. Hierüber erhalten sie dann einen gesonderten Bescheid. Ich weise darauf hin, daß das Darlehen sofort zur Rückzahlung fällig ist, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben zu seiner Bewilligung geführt haben."

Der Bescheid enthielt sodann nur noch die Rechtsbehelfsbelehrung.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin keinen Widerspruch ein. Die Beklagte überwies die bewilligte Darlehenssumme auf das Konto der Klägerin. Diese leitete den Betrag an ihren Vermieter weiter.

In der Folgezeit machte die Klägerin gegenüber ihrem Vermieter Mängel der Wohnung geltend. Derentwegen kündigte sie am 22.05.1997 das Mietverhältnis zum 31.07.1997 und übergab ihrem Vermieter Ende August 1997 die Schlüssel, woraufhin auch dieser von der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.08.1997 ausging.

Im Juli 1997 teilte die Klägerin der Beklagten die (beabsichtigte) Beendigung des Mietverhältnisses mit. Auf entsprechende Nachfrage des Vermieters teilte die Beklagte diesem mit Schreiben vom 29.07.1997 mit, dass sie die Kaution gestellt habe und die Kaution an sie zurück zu überweisen sei. Nachdem der Vermieter daraufhin der Beklagten mit Schreiben vom 08.08.1997 mitgeteilt hatte, dass die Wohnungsschlüssel noch nicht übergeben worden seien, wandte sich die Beklagte auf Anregung des Vermieters an den Mieterbund X, der damals die Klägerin in den das Mietverhältnis betreffenden Angelegenheiten vertrat. Mit Schreiben vom 15.08.1997 kündigte der Mieterbund gegenüber der Beklagten an, dass die Schlüssel in den nächsten Tagen übergeben würden, und dass dem Vermieter mitgeteilt worden sei, dass er sich hinsichtlich der Kaution mit der Beklagten ins Benehmen setzen möge.

Mit Schreiben vom 11.12.1997 teilte der Vermieter dem Mieterbund mit, dass die Kaution noch nicht an die Beklagte zurück überwiesen werden könne. Es stünde noch die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für die Dauer der Nutzung durch die Klägerin aus. Außerdem sei noch eine Stromrechnung offen, um die die Klägerin ungerechtfertigt eine Mietzahlung gekürzt habe, die er ebenfalls mit der Kaution verrechnen werde. Sobald alle Abrechnungen mit der Kaution ordnungsgemäß verrechnet seien, werde er den Restbetrag an die Beklagte überweisen. Dieses Schreiben übersandte der Vermieter an die Beklagte zur Kenntnis und führte aus, selbstverständlich werde er der Beklagten den Restbetrag der Kaution zu gegebener Zeit überweisen.

Die Beklagte verfolgte die Angelegenheit allerdings nicht weiter. Eine auch nur teilweise Rückzahlung der Kaution erfolgte weder an die Beklagte noch an die Klägerin.

Die Klägerin bezog anschließend bis zum Außerkrafttreten des BSHG am 31.12.2004 weiterhin zusammen mit ihrer Tochter Sozialhilfe in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt von der Beklagten. Anschließend erhielt sie Arbeitslosengeld II von dem für X zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Mit der Kaution befasste sich die Beklagte erstmals wieder im Jahre 2005. In einem Vermerk vom 30.08.2005 hielt sie fest, dass die Kaution noch offen sei.

Mit Schreiben vom 16.06.2006 hörte sie die Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung des Darlehens in Höhe von 753,64 Euro an und führte aus, die Klägerin sei zur Rückzahlung verpflichtet, weil die Kaution weder von ihr noch vom Vermieter zurückgezahlt worden sei. Da die Klägerin nunmehr nicht mehr im Bezug von Leistungen nach dem BSHG stehe, sei beabsichtigt, das Darlehen von ihr zurückzufordern. Die Klägerin berief sich daraufhin auf Verjährung und führte aus, sie sei davon ausgegangen, dass die Abrechnung der Kaution zwischen der Beklagten und dem früheren Vermieter erfolge.

Mit Bescheid vom 25.10.2006 forderte die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung von 753,64 Euro wegen des mit Bescheid vom 14.11.1996 in gleicher Höhe gewährten Darlehens. Aufgrund des gegenwärtigen Bezugs von SGB II-Leistungen sei die Beklagte jedoch bereit, die Erfüllung der Forderung vorerst und jederzeit widerruflich auszusetzen.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 09.11.2006 Widerspruch ein und berief sich auf "Verfristung".

Auf der Grundlage dieses Widerspruchs kam die Beklagte im Mai 2007 in einem internen Vermerk zu der Überzeugung, dass sie in einem Klageverfahren "ganz schlechte Karten" habe, da die Klägerin davon habe ausgehen können, dass die Abrechnung der Kaution zwischen dem Vermieter und der Beklagten erfolge. Zudem habe der Vermieter u.a. auf Betriebskostenrückstände hingewiesen, die möglicherweise aus Mitteln der Sozialhilfe hätten übernommen werden müssen.

Der daraufhin von der Beklagten angeschriebene Vermieter teilt der Beklagten mit Schreiben vom 01.06.2007 mit, er habe die Wohnung schon vor vielen Jahren verkauft und außerdem die Kaution mit der seiner Auffassung nach noch für August 1997 geschuldeten, aber von der Klägerin nicht gezahlten Miete verrechnet. Nach Kenntnisnahme dieser Einlassung teilte die Klägerin mit, sie habe sämtliche Mieten im Jahre 1998 beglichen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Darin vertrat sie u.a. die Auffassung, sie selbst habe keine rechtliche Handhabe gehabt, gegen den Vermieter vorzugehen. Die Klägerin sei "entsprechend der Auflagen im Darlehensbescheid" verpflichtet gewesen, sich intensiv um den Verbleib der Kaution zu kümmern, was jedoch nicht geschehen sei. Die Klägerin trage deshalb die alleinige Verantwortung dafür, dass sie infolge Verjährung nicht mehr gegen ihren früheren Vermieter vorgehen könne. Die Darlehensforderung sei im Übrigen auch nicht verjährt. Die Verjährung beginne erst, wenn die Forderung fällig geworden sei. Im Bescheid vom 14.11.1996 sei jedoch keine Ausssage zur Fälligkeit getroffen worden. Vielmehr sei lediglich ein Rückforderungsbescheid bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen angekündigt worden. Die Verjährung habe deshalb bis zum Erlass des Rückforderungsbescheids vom 25.10.2006 nicht beginnen können.

Die Klägerin hat am 06.03.2008 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die Darlehensforderung sei verjährt. Im Übrigen sei die Rückforderung treuwidrig und deshalb verwirkt. Die Klägerin sei bezüglich der Rückforderung der Kaution von ihrem Vermieter infolge der Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs nicht aktivlegitimiert gewesen. Wenn die Beklagte das Prozessrisiko gegenüber dem Vermieter gescheut hätte, hätte sie den Kautionsrückzahlungsanspruch an die Klägerin zurückabtreten müssen. Durch ihre Untätigkeit insoweit habe sie bewirkt, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch mittlerweile verjährt sei.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid vom 26.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2008 aufzuheben.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und noch einmal betont, sie habe, weil sie nicht Vertragspartnerin des Mietvertrages gewesen sei, keine Handhabe gehabt, gegen den Vermieter vorzugehen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.03.2013 abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Darlehensforderung im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 26.10.2006 nicht verjährt gewesen sei. Insoweit könne dahinstehen, ob eine drei- oder vierjährige Verjährungsfrist gelte. In jedem Fall habe die Verjährung frühestens am 31.12.2004 begonnen. Die Beklagte habe sich aussuchen können, ob sie den Zeitpunkt des Auszugs der Klägerin aus der Wohnung oder den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem BSHG-Leistungsbezug als Zeitpunkt für die Rückforderung des Darlehens wähle. Der Rückforderungsbescheid sei deshalb in jedem Falll noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erlassen worden. Weitere Hindernisse seien nicht ersichtlich. Mit dem Einwand, ein Vorgehen gegen ihren früheren Vermieter sei wegen Verjährung des Kautionsrückzahlungsanspruchs nicht mehr möglich, könne die Klägerin nicht gehört werden. Die rechtliche Grundlage für die streitgegenständliche Rückforderung liege allein in dem bestandskräftigen Darlehensbescheid vom 14.11.1996. Es hätte allein der Klägerin oblegen, sich nach dem Auszug mit dem Vermieter wegen der Kaution auseinanderzusetzen. Sie hätte von der Beklagten die Rückabtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs verlangen müssen.

Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 02.04.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 02.05.2013 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, die Beklagte habe ihr gegenüber eine Beratungspflicht getroffen. Sie hätte, nachdem eine Abrechnung der Kaution durch den Vermieter ihr gegenüber nicht erfolgt sei, dies ihr spätestens 1998 mitteilen und den Kautionsrückzahlungsanspruch zurück abtreten müssen. Stattdessen habe sie jedoch durch ihr Verhalten in der zweiten Hälfte des Jahres 1997 den Eindruck geweckt, dass sie sich um die Rückabwicklung der Kaution kümmern würde. Im Übrigen könne es nicht ins Belieben der Behörde gestellt werden, wann eine Verjährung eintrete. In den gesamten Akten sei nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte eine Ermessensentscheidung darüber getroffen habe, ob sie über die Rückforderung des Darlehens bereits bei Auszug aus der Wohnung oder erst bei Beendigung des BSHG-Leistungsbezugs entscheide.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.03.2013 abzuändern und den Bescheid vom 26.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zu rückweisen.

Sie hat zunächst die Auffassung vertreten, mit Erlass des Darlehensbescheids sei noch keine Fälligkeit verbunden gewesen. Diese habe sich erst durch Erlass des Rückforderungsbescheids ergeben. Sodann hat sie im Anschluss an einen Erörterungstermin vom 12.12.2013 in Anlehnung an eine Entscheidung des Hessischen LSG (Urt. v. 27.04.2012 - L 7 SO 58/10 -) und eine auf diese Entscheidung gestützte Entscheidung des SG Düsseldorf (Urt. v. 20.09.2013 - S 22 SO 254/10 -), der ein ähnlich lautender Darlehensbescheid wie der Bescheid vom 14.11.1996 zugrunde lag, die Auffassung vertreten, es gelte gemäß § 52 Abs. 2 SGB X eine 30jährige Verjährungsfrist. Nachdem die Beklagte in dem Verfahren des Hessischen LSG im Revisionsverfahren vor dem BSG den Rückforderungsbescheid auf einen Hinweis des BSG aufgehoben hatte (vgl. den Terminbericht vom 13.02.2014 im Verfahren B 8 SO 28/12 R), hat die Beklagte ausgeführt, das BSG habe nach Auskunft der dortigen Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass bei einem Darlehensbescheid und nicht getroffener Zahlungsmodalität (Ratenzahlung) die Verjährungsfrist erst mit Fertigung des Rückforderungsbescheids beginne und nicht zu einem früheren Zeitpunkt. Es verbleibe daher bei ihrer Auffassung.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratungen des Senats waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat durfte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil über die Berufung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Dass das SG erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden hat, steht einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG im Berufungsverfahren nicht entgegen.

Die zulässige, insbesondere wegen des 750,- Euro übersteigenden Werts des Beschwerdegegenstandes gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung statthafte Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG ist begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 26.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2008 (§ 95 SGG) im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtswidrig.

1. Die Beklagte war zwar im Grundsatz befugt, das durch Verwaltungsakt, nämlich den Bescheid vom 14.11.1996, gewährte Darlehen durch Verwaltungsakt zurückzufordern. Denn durch die im Bescheid vom 14.11.1996 getroffene Regelung im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), die Leistung nur darlehensweise zu gewähren, hat die Beklagte zugleich durch einseitig hoheitliche Verfügung geregelt, dass die Klägerin zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet ist. Diese einseitig angeordnete Rückzahlungsverpflichtung kann die Beklagte konsequenterweise auch durch einseitig hoheitliche Regelung durchsetzen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.07.2012 - L 20 SO 75/12 -, juris Rn. 35 m.w.N.). Im Übrigen entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch in § 52 SGB X zum Ausdruck kommt, dass öffentlich-rechtliche Geldforderungen, wie hier eine durch Verwaltungsakt begründete Rückzahlungsforderung, durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden können.

2. Der Bescheid vom 26.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2008 ist dennoch aus mehreren Gründen materiell rechtswidrig.

a) Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergibt sich zum einen daraus, dass der nach den vorstehenden Ausführungen durch den bestandskräftigen Bescheid vom 14.11.1996 begründete öffentlich-rechtliche Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der darlehensweise, zur Erfüllung des Anspruchs des früheren Vermieters der Klägerin auf Stellung einer Sicherheit für seine Ansprüche gegenüber der Klägerin aus dem Mietverhältnis (Mietkaution, vgl. § 550b Bürgerliches Gesetzbuch in der damals anwendbaren, bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (BGB a.F.)) bewilligten Leistungen in Höhe von 753,64 Euro bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 26.10.2006 verjährt war. Die Verjährung einer Forderung führt auch im öffentlichen Recht dazu, dass der Schuldner die Erfüllung der Forderung verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 26.10.2006 geltenden Fassung analog) und die Forderung deshalb nicht mehr durchsetzbar ist. Dies hat zur Folge, dass eine verjährte Forderung nicht mehr durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden kann und ein dennoch erlassener Forderungsbescheid rechtswidrig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Schuldner, wie hier die Klägerin sowohl bereits im Anhörungsverfahren als auch später, hierauf beruft (zur Frage, ob die Verjährung auch im öffentlichen Recht nur auf Einrede zu beachten ist, siehe Engelmann, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 52 Rn. 6).

aa) Der mit Bescheid vom 14.11.1996 entstandene öffentlich-rechtliche Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der darlehensweise bewilligten Leistungen unterlag nicht ab Bestandskraft des Bescheids vom 14.11.1996 gemäß § 52 Abs. 2 SGB X in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (SGB X a.F.) i.V.m. § 218 Abs. 1 BGB a.F. bzw. ab dem 01.01.2002 gemäß § 52 Abs. 2 SGB X n.F. i.V.m. § 120 Abs. 5 SGB X i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) einer 30jährigen Verjährungsfrist, die im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 26.10.2006 noch nicht abgelaufen gewesen wäre. § 52 Abs. 2 SGB X gilt nur für Verwaltungsakte im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X, d.h. für solche Verwaltungsakte, die zur Feststellung oder zur Durchsetzung eines Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen werden. Einen solchen Verwaltungsakt enthält der Bescheid vom 14.11.1996 gerade nicht. Vielmehr hat die Beklagte im Bescheid vom 14.11.1996 einen entsprechenden Feststellungs- oder Durchsetzungsverwaltungsakt, nämlich einen Rückforderungsbescheid, nur angekündigt, indem sie ausgeführt hat, dass die Klägerin über die Darlehenstilgung einen gesonderten Bescheid erhalten werde. Einen Bescheid im Sinne von § 52 Abs. 1 und 2 SGB X erlassen hat sie dann erst am 26.10.2006 in Gestalt des angefochtenen Bescheids.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit erheblich von dem der Entscheidung des Hessischen LSG vom 27.04.2012 - L 7 SO 58/12 -, juris, zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort hatte die zuständige Behörde bereits in dem Bescheid, in dem Leistungen für eine Mietkaution darlehensweise bewilligt wurden, eine Regelung im Sinne von § 31 SGB X über die Rückzahlung des Darlehens getroffen, nämlich dergestalt, dass erstmals ab Beginn einer Erwerbstätigkeit monatliche Raten in Höhe von 250,- DM zu zahlen waren. Diese Rückzahlungsregelung war aus Sicht des Hessischen LSG auch entscheidend für die Annahme, dass § 52 Abs. 2 SGB X eingreift. An einer solchen oder auch nur vergleichbaren Rückzahlungsregelung fehlte es jedoch im Bescheid vom 14.11.1996, was die Beklagte nunmehr wohl auch selbst erkennt.

Vor diesem Hintergrund ist auch die für einen dem Bescheid vom 14.11.1996 im Wesentlichen entsprechenden Bescheid vertretene Auffassung des SG Düsseldorf in dem von der Beklagten zitierten und zu den Akten gereichten Urteil vom 20.09.2013 - S 22 SO 254/10 -, bereits der darlehensgewährende Bescheid unterbreche im Sinne von § 52 Abs. 1 SGB X a.F. die Verjährung, so dass nach Unanfechtbarkeit des Darlehensbescheides die 30jährige Verjährungsfrist gemäß § 52 Abs. 2 SGB X a.F. zu laufen beginne, nicht haltbar. Das SG Düsseldorf setzt unzulässigerweise die bloße Ankündigung eines Rückforderungsbescheides mit dem Erlass eines Bescheides im Sinne von § 52 Abs. 1 SGB X gleich.

bb) Es kann dahinstehen, ob für den öffentlich-rechtlichen Darlehensrückforderungsanspruch der Beklagten aufgrund des Bescheids vom 14.11.1996 eine vierjährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gilt (so VG Augsburg, Urt. v. 05.04.2005 - Au 3 K 04.1737 -, juris Rn. 20 für einen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Darlehensrückforderungsanspruch), weil diese Vorschrift als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht anzusehen ist (so BSG, Urt. v. 17.06.1999 - B 3 KR 12/06 R -, juris Rn. 25), oder ob die Vorschriften des BGB entsprechend heranzuziehen sind (so VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2005 - 3 E 2596/03 -, juris Rn. 19). Der Darlehensrückforderungsanspruch der Beklagten war im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 26.10.2006 nach allen in Betracht kommenden Vorschriften verjährt, so dass die Verjährung auch nicht mehr durch diesen Bescheid gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. gehemmt werden konnte.

(1) Maßgebliches Ereignis für den Beginn der Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs war im vorliegenden Fall der Auszug der Klägerin aus der Wohnung in der I-Str. 00, der sich spätestens mit der Schlüsselübergabe an den früheren Vermieter Ende August 1997 vollzog.

Für den Beginn der Verjährung kommt es sowohl nach § 198 Satz 1 BGB a.F. als auch nach § 45 Abs. 1 SGB I im Ansatz darauf an, wann der Anspruch "entstanden" ist. "Entstanden" in diesem Sinne ist ein Anspruch dann, wenn er (klageweise) geltend gemacht werden kann. Mithin setzt der Beginn der Verjährung die Fälligkeit des Anspruchs voraus (vgl. Henrichs, in: Palandt, BGB, 60. Aufl. 2001, § 198 Rn. 1; Wagner, in: jurisPK-SGB I, § 45 Rn. 18, jeweils m.w.N.).

Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten ist mit Beendigung des Mietverhältnisses und dem Auszug der Klägerin aus der Wohnung, für die sie die Kaution entrichtet hat, fällig geworden.

(a) Nach den Ausführungen zu 1. ist der Rückzahlungsanspruch der Beklagten zwar bereits mit Erlass des Bescheids vom 14.11.1996 dem Grunde nach entstanden. Der Bescheid enthielt jedoch eine durch bestandskräftigen Verwaltungsakt einseitig verfügte Stundungsregelung, durch die die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs hinaus geschoben wurde (§ 202 Abs. 1 1. Alt. BGB a.F. gilt insoweit nicht, weil die Regelung nur die nach Verjährungsbeginn getroffenen Stundungsvereinbarungen erfasst, vgl. Henrichs, in: Palandt, BGB, 60. Aufl. 2001, § 202 Rn. 4). Nach den Ausführungen im 2. Absatz des Bescheids vom 14.11.1996 sollte über die Darlehenstilgung entschieden werden, wenn die Klägerin aus dem Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG ausschied oder die Wohnung aus sonstigen Gründen aufgab. Dass hierin eine Fälligkeitsregelung zu sehen ist, folgt unmittelbar aus den weiteren Ausführungen im Bescheid. Danach sollte das Darlehen bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben "sofort zur Rückzahlung fällig" sein. Diese Regelung wäre unverständlich, wenn die vorausgegangenen Ausführungen nicht die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs im Sinne einer Stundungsregelung grundsätzlich hinausschöben. Bei Auslegung des Bescheids aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB analog) hat die Beklagte damit ihre grundsätzlich gegebene Befugnis, die Rückzahlung des Darlehens sofort (§ 271 BGB analog) durch Verwaltungsakt zu verfügen, dergestalt beschränkt, dass sie nur bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben berechtigt war, ihren Rückzahlungsanspruch sofort geltend zu machen. Im Übrigen durfte sie einen entsprechenden Rückzahlungsbescheid erst erlassen, wenn die Klägerin keine Leistungen nach dem BSHG mehr bezog oder aus der Wohnung ausgezogen war.

(b) Die im Bescheid vom 14.11.1996 getroffene Stundungsregelung war so zu verstehen, dass es hinsichtlich der Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs darauf ankam, welches die Fälligkeit begründende Ereignis - Ende des BSHG-Leistungsbezug oder Auszug aus der Wohnung - zuerst eintrat. Jedenfalls sollte der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens dann fällig werden, wenn das Mietverhältnis noch während des Bezugs der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG beendet wurde. Dies folgt aus einer Auslegung der Stundungsregelung nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung gerade auch der Interessen der Beklagten (§§ 133, 157 BGB analog).

Vor dem Hintergrund einer damals und auch heute noch im Sozialhilferecht fehlenden Regelung, die die Rückzahlung eines Kautionsdarlehens durch Aufrechnung gegen die laufende Hilfe zu Lebensunterhalt ermöglicht (vgl. demgegenüber nunmehr § 42a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der seit dem 01.04.2011 geltenden Fassung, der auch für die Rückzahlung eines Kautionsdarlehens gelten soll, vgl. dazu Bittner, in: jurisPK-SGB II, § 42a Rn. 28), bezweckte die Stundungsregelung im Bescheid vom 14.11.1996 erkennbar, die Rückzahlung des Darlehens zu einem Zeitunkt zu ermöglichen, zu dem eine realistische Aussicht darauf bestand, dass die Klägerin die Darlehenssumme würde zurückzahlen können. Eine solche Aussicht bestand im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 14.11.1996 in Ermangelung einer entsprechenden Aufrechnungsregelung während des Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG grundsätzlich nicht, sondern erst dann, wenn die Klägerin in der Lage war, durch eigenes Einkommen oder Vermögen ihren Lebensunterhalt zu sichern und deshalb auf Leistungen nach dem BSHG nicht mehr angewiesen war. Etwas anderes galt nur für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses während des BSHG-Leistungsbezugs. In diesem Fall hatte der Vermieter die Kaution zurück zu gewähren, soweit er sie zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr benötigte. Daraus ergab sich für die Beklagte die Möglichkeit, dass die Rückzahlung des Darlehens trotz fortbestehender Mittellosigkeit aus der zurück zu gewährenden Kaution erfolgen konnte.

Darüber hinaus diente die Stundungsregelung auch der Verwaltungspraktikabilität. Über die Rückzahlung des Darlehens sollte dann entschieden werden, wenn es Anlass für die Abwicklung des Darlehensverhältnisses gab. Dies war zum einen dann der Fall, wenn die Klägerin aus dem Leistungsbezug ausschied, weil dann ihr Leistungsfall insgesamt beendet war. Zum anderen waren alle das Mietverhältnis betreffenden Leistungen abzuwickeln, wenn das Mietverhältnis beendet war.

In Anbetracht dieser erkennbaren Zielrichtung der Stundungsregelung kann diese nur dahingehend ausgelegt werden, dass das Darlehen zur Rückzahlung fällig werden sollte, wenn das Mietverhältnis, für das die Kaution entrichtet wurde, noch während des BSHG-Leistungsbezugs beendet wurde und die Klägerin aus der gemieteten Wohnung auszog. Jedes andere Verständnis, etwa dahingehend, dass das spätere Ereignis der Beendigung des BSHG-Leistungsbezugs maßgeblich sein sollte, widerspräche den Interessen der Beklagten.

Dies folgt auch aus dem Zusammenhang mit der von der Beklagten veranlassten Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs. Diese diente erkennbar der Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs für den Fall, dass das Mietverhältnis während des Bezugs der Hilfe zum Lebensunterhalt beendet wurde. Wie die Beklagte auch selbst einräumt, sollte durch die Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs verhindert werden, dass die Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses an die nach wie vor bedürftige Klägerin zurückgezahlt und von dieser verbraucht würde, mit der Folge, dass die Beklagte weiterhin ihren Darlehensrückzahlungsanspruch nicht würde realisieren können. Die Beklagte wollte sich mithin durch die Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs den Zugriff auf die Kautionssumme sichern, um auf diese Weise die darlehensweise gewährte Summe zumindest teilweise zurück zu erhalten. Im Verhältnis zur Klägerin setzte der Zugriff auf die Kautionssumme jedoch die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs voraus. Bei der hier erfolgten, rein zivilrechtlich zu betrachtenden Sicherungsabtretung des (zivilrechtlichen) Kautionsrückzahlungsanspruchs folgt aus der zeitgleich mit der Abtretung konkludent vereinbarten Sicherungsabrede, dass die Beklagte als Sicherungsnehmerin zur Verwertung der Sicherheit, d.h. der Einziehung des Kautionsrückzahlungsanspruchs, nur berechtigt ist, wenn die gesicherte Forderung, d.h. der Darlehensrückzahlungsanspruch, fällig ist (vgl. dazu im Allgemeinen Rosch, in: jurisPK-BGB, § 398 Rn. 82 m.w.N.). Die Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs wäre also weitgehend sinnlos gewesen, wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch nicht mit der Beendigung des Mietverhältnisses bei fortbestehendem BSHG-Leistungsbezug fällig werden sollte.

(c) Vor diesem Hintergrund trifft auch die von der Beklagten zunächst und wohl auch zuletzt wieder vertretene Auffassung, der Darlehensrückzahlungsanspruch sei bis zum Erlass des Bescheids vom 26.10.2006 überhaupt nicht fällig geworden, so dass seine Verjährung auch nicht begonnen haben könne, nicht zu. Diese Argumentation stellt die Sinnhaftigkeit und Effektivität der von der Beklagten selbst gewünschten Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs in Frage. Im Übrigen ist die Beklagte anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses Mitte 1997 offensichtlich selbst davon ausgegangen, sie dürfe unmittelbar auf die Kaution zugreifen, denn sie hat sich an den früheren Vermieter der Klägerin gewandt und von diesem die Auszahlung der Kaution an sich gefordert. Hierzu wäre sie ohne Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs im Verhältnis zur Klägerin nicht befugt gewesen.

Auch für die offensichtlich von der Beklagten vertretene Auffassung, die Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer darlehensweise bewilligten Mietkaution beginne generell erst mit Erlass eines Rückforderungsbescheids, lässt sich keine tragfähige Grundlage finden. Die Auffassung der Beklagten widerspricht schon im Ansatz der Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Diese setzt voraus, dass eine öffentlich-rechtliche (Geld)Forderung auch ohne Erlass eines Leistungsbescheids, um den es sich bei einem Bescheid über die Rückforderung eines Darlehens handelt, verjähren kann. Andernfalls wäre die durch § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X angeordnete Hemmung der Verjährung durch den der Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Forderung dienenden Leistungsbescheid sinnlos.

Ein Verjährungsbeginn mit Erlass des Rückforderungsbescheids ließe sich nur dann begründen, wenn der Darlehensbescheid eine unbefristete und voraussetzungslose Stundungsregelung enthielte, etwa dergestalt, dass die Darlehenstilgung bis zum Erlass eines Rückforderungsbescheids unterbleiben soll. Eine solche Regelung hat die Beklagte im Bescheid vom 14.11.1996 jedoch nicht getroffen. Sie hat zwar ausgeführt, dass über die Darlehenstilgung durch gesonderten Bescheid entschieden werde. Sie hat sich jedoch durch eine detaillierte Stundungsregelung selbst Vorgaben gemacht, ab welchem Zeitpunkt sie über die Rückforderung zu entscheiden hatte, nämlich ab Beendigung des Leistungsbezugs oder, soweit dies früher geschah, ab dem Auszug der Klägerin aus der gemieteten Wohnung. Sie hat damit von dem Erlass des Rückforderungsbescheids unabhängige Fälligkeitszeitpunkte bestimmt. Im Übrigen hätte die Beklagte bei einer unbefristeten und voraussetzungslosen Stundungsregelung eine den Vorgaben des § 39 Abs. 1 SGB I entsprechende Ermessensentscheidung in Bezug auf den Zeitpunkt der Rückforderung zu treffen gehabt. Dass die Beklagte ein entsprechendes Ermessen ausgeübt hat, geht aus den angefochtenen Bescheiden nicht hervor.

Die Einlassung der Beklagten, das BSG habe im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.02.2014 in dem die zitierte Entscheidung des Hessischen LSG betreffenden Revisionsverfahren B 8 SO 28/12 R die Auffassung vertreten, bei einem Darlehensbescheid ohne Regelung der Rückzahlungsmodalitäten beginne die Verjährung mit Erlass des Rückforderungsbescheids, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, was das BSG im Rechtsgespräch am 13.02.2014 geäußert hat, da seine Ausführungen nicht dokumentiert sind. Im Übrigen dürfte sich das BSG nur zu dem ihm vorliegenden Sachverhalt, soweit er durch das Hessische LSG festgestellt worden ist, geäußert haben. Dass sich der dortige Sachverhalt erheblich von dem vorliegenden unterscheidet, ist bereits dargelegt worden. Wenn das BSG eine für alle Darlehensbescheide gültige Aussage hätte treffen wollen, hätte es zudem kaum auf eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreits hingewirkt.

(d) In Anbetracht der Ausführungen zu (b) ist auch die vom SG vertretene Auffassung, die Beklagte habe zwischen den in der Stundungsregelung genannten Fälligkeitszeitpunkten wählen können, nicht haltbar. Das SG lässt zudem jegliche nachvollziehbare Begründung für seine Auffassung vermissen. Ein irgendwie geartetes Bestimmungsrecht (vgl. § 315 BGB) hat sich die Beklagte in der von ihr selbst verfügten Stundungsregelung nicht eingeräumt. Die Fälligkeitszeitpunkte werden zwar alternativ genannt. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich jedoch aus einer interessengerechten Auslegung, dass es auf die Beendigung des Mietverhältnisses ankommt, wenn diese noch während des BSHG-Leistungsbezugs erfolgt. Im Übrigen hätte die Auswahl zwischen den vorgegebenen Fälligkeitszeitpunkten im Wege einer Ermessensentscheidung getroffen werden müssen, die notwendigerweise bereits mit dem Eintritt des ersten Fälligkeitszeitpunktes, hier der Beendigung des Mietverhältnisses, hätte erfolgen müssen. Für eine solche Ermessensentscheidung ist jedoch nichts ersichtlich.

Das SG hätte sich von seinem Standpunkt aus zudem damit befassen müssen, ob die Klägerin im für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2008 tatsächlich im Sinne des Bescheids vom 14.11.1996 "aus dem Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG" ausgeschieden war, denn andernfalls wäre der Darlehensrückzahlungsanspruch ausgehend von dem Ansatz des SG gar nicht fällig gewesen und der Rückforderungsbescheid deshalb rechtswidrig. Die Klägerin erhielt zwar im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids keine Leistungen nach dem zum 31.12.2004 außer Kraft getretenen BSHG mehr. Sie war jedoch weiterhin hilfebedürftig und bezog Leistungen nach dem SGB II. Die Rückforderung des Darlehens war wegen der Mittellosigkeit der Klägerin und dem Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs mit den Leistungen nach dem SGB II weiterhin wirtschaftlich sinnlos. Es spricht deshalb nach dem Sinn und Zweck der Stundungsregelung, die zudem zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, als die Neustrukturierung der Existenzsicherungssysteme zum 01.01.2005 noch nicht absehbar war und Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums für Personen, die nicht erwerbstätig waren, nur nach dem BSHG vorgesehen waren, viel dafür, dass noch nicht von einem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug im Sinne der im Bescheid vom 14.11.1996 getroffenen Regelung auszugehen war.

(2) War der Darlehensrückzahlungsanspruch mithin spätestens Ende August 1997 mit der Beendigung des Mietverhältnisses fällig, war die Verjährung im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 26.10.2006 nach allen in Betracht kommenden Vorschriften bereits eingetreten.

Die entsprechende Anwendung von § 45 SGB I führt dazu, dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2001 eingetreten ist. Nach § 45 Abs. 1 SGB I beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden bzw. fällig (s.o.) geworden ist. Nach § 187 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 26 Abs. 1 SGB X bzw. § 45 Abs. 2 SGB I) begann die vierjährige Verjährungsfrist damit am 01.01.1998 und endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB am 31.12.2001. Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände nach den Vorschriften des BGB a.F. (§ 45 Abs. 2 SGB I in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (SGB I a.F.)) oder nach § 45 Abs. 3 SGB I a.F. sind nicht ersichtlich.

Bei entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB ist die Verjährung am 31.12.2004 eingetreten. In Ermangelung eines Tatbestandes im Sinne von §§ 196, 197 BGB a.F. galt im Zeitpunkt des Erlasses des Darlehensbescheids vom 14.11.1996 und auch im Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs zwar die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 BGB a.F., die gemäß § 198 Satz 1 BGB a.F. spätestens am 31.08.1997 zu laufen begann. Zum 01.01.2002 ist jedoch die neue allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB n.F. in Kraft getreten. Diese erfasste gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB auch den am 01.01.2002 bei Anwendung der Vorschriften des BGB noch nicht verjährten Darlehensrückzahlungsanspruch und war ab dem 01.01.2002 zu berechnen. Gemäß § 188 Abs. 2 BGB lief die Verjährung dementsprechend am 31.12.2004 ab. Tatbestände der Hemmung, Ablaufhemmung und des Neubeginns der Verjährung gemäß §§ 203 ff. BGB n.F. sind nicht ersichtlich.

b) Unabhängig von der Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs sind die streitgegenständlichen Bescheide auch deshalb rechtswidrig, weil der Darlehensrückzahlungsanspruch verwirkt ist.

Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialrecht anerkannt. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, Urt. v. 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R -, juris Rn. 36 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen vor.

aa) Das Verwirkungsverhalten der Beklagten liegt hier darin, dass sie nicht nur erhebliche Zeit (fast 9 Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses der Klägerin) ohne erkennbaren sachlichen Grund mit dem Erlass des Rückforderungsbescheids gewartet, sondern sich auch nicht weiter darum gekümmert hat, dass der frühere Vermieter der Klägerin die Kaution teilweise an sie zurückzahlt oder zumindest eine nachvollziehbare Abrechnung vorlegt. Entgegen ihrer im Widerspruchsbescheid und auch im Klageverfahren vertretenen abwegigen und unvertretbaren Auffassung war allein die Beklagte rechtlich befugt, den Kautionsrückzahlungsanspruch gegenüber dem früheren Vermieter der Klägerin geltend zu machen, denn sie ist durch die am 13.11.1996 erfolgte Abtretung Inhaberin des Kautionsrückzahlungsanspruchs geworden. Diese Abtretung hatte die Beklagte auch bewusst veranlasst, weil sie im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses eine Sicherheit für die der Klägerin darlehensweise bewilligten Leistungen dergestalt erhalten wollte, dass sie direkt auf die Kaution, die der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich zurückzuzahlen hatte, zugreifen konnte.

Von dieser Sicherheit wollte die Beklagte auch offensichtlich Gebrauch machen, denn mit Schreiben vom 29.07.1997 hat sie den früheren Vermieter aufgefordert, die Kaution an sie zurück zu zahlen. Der Vermieter hat sich der Beklagten gegenüber mit den Schreiben von August und Dezember 1997 auch bereit erklärt, die Kaution nach Abrechnung der von ihm geltend genachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis an die Beklagte auszuzahlen.

Die Beklagte wäre deshalb gehalten gewesen, die Abrechnung der Kaution durch den Vermieter nachzuhalten, um so zumindest einen Teil der Kautionssumme zu erhalten und damit auch ihren Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber der Klägerin teilweise zu befriedigen. Dies oblag ihr schon aus eigenen wirtschaftlichen Interessen, denn wegen der fortbestehenden Mittellosigkeit der Klägerin bot die zumindest teilweise Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter an sie die einzige realistische Möglichkeit, die der Klägerin darlehensweise bewilligte Summe zumindest teilweise zurück zu erhalten.

Etwas anderes ergab sich nicht daraus, dass der Vermieter seinerseits Ansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht hat, die er mit der Kaution "verrechnen" wollte. Zwar war die Beklagte nicht ohne weiteres verpflichtet, mit dem Vermieter einen Rechtsstreit mit ungewissen Erfolgsaussichten zu führen. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die vom Vermieter geltend gemachten Gegenansprüche gegen die Klägerin ganz überwiegend geeignet waren, einen sozialhilferechtlichen Bedarf der Klägerin zu begründen, den die Beklagte dann wiederum durch Leistungen gegenüber der Klägerin zu decken gehabt hätte. So begründete auch unter der Geltung des BSHG eine Heiz- und Betriebskostennachforderung aus einem beendeten Mietverhältnis bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit einen aktuellen sozialhilferechtlichen Bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.02.1988 - 5 C 89/85 -, juris Rn. 8 ff.). Ebenfalls war auch unter der Geltung des BSHG anerkannt, dass bei einem Umzug entstehende unvermeidbare doppelte Mietaufwendungen von dem Sozialhilfeträger zu übernehmen sind (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.06.1999 - 7 S 458/99 -, juris Rn. 7). Dementsprechend hatte die Beklagte u.U. auch die vom Vermieter in seiner späteren Einlassung der Beklagten gegenüber geltend gemachte Miete für August 1997 zu übernehmen, obwohl die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits eine andere Wohnung bezogen und hierfür Leistungen von der Beklagten erhalten hatte. Wegen des im Sozialhilferecht geltenden Kenntnisgrundsatzes (§ 5 BSHG) war die Beklagte unabhängig von einem Antrag der Klägerin gehalten zu prüfen, ob aus den vom Vermieter geltend gemachten Gegenansprüchen Sozialhilfeansprüche der Klägerin resultierten. Soweit dies der Fall gewesen wäre, hätte die Beklagte diese auf ihren Darlehensrückzahlungsanspruch anrechnen müssen, d.h. sie hätte die Klägerin so stellen müssen, als wäre die Kaution insoweit ungemindert an sie zurückgeflossen. Denn die Klägerin hätte im Falle einer ungeminderten Rückforderung des Kautionsdarlehens durch die Beklagte die ihr wegen der vom Vermieter erhobenen Gegenforderungen zustehenden Sozialhilfeansprüche dem Rückforderungsbescheid entgegenhalten können. Nicht zuletzt deshalb hat die Beklagte auch in Bezug auf das Darlehensverhältnis zur Klägerin pflichtwidrig gehandelt, indem sie den ihr zustehenden Kautionsrückzahlungsanspruch gegen den Vermieter nicht weiterverfolgt hat.

bb) Durch ihr vorstehend dargelegtes pflichtwidriges Verhalten hat die Beklagte auch eine Vertrauensgrundlage zugunsten der Klägerin geschaffen. Die Beklagte hat der Klägerin gegenüber deutlich gemacht, dass sie die Kaution für sich beansprucht. Der Vermieter hat auch der Klägerin gegenüber angekündigt, dass er die Kaution nach Abrechnung an die Beklagte zurück zahlen wird. Die Klägerin durfte deshalb davon ausgehen, dass alle mit der Kaution zusammenhängen Fragen unmittelbar zwischen der Beklagten und dem Vermieter geklärt werden. Sie durfte deshalb auch darauf vertrauen, dass sich die Beklagte, was die Rückzahlung der darlehensweise bewilligten Sozialhilfeleistungen betrifft, primär aus der Kaution befriedigt und nur dann auf sie wieder zukommt, wenn und soweit der Vermieter die Kaution nicht oder nur gekürzt an die Beklagte auszahlt. Solange die Beklagte nicht wieder auf sie zutrat, musste die Klägerin davon ausgehen, dass die Rückzahlung des Darlehens über die Kaution erfolgen würde bzw. erfolgt ist.

Dass der Vermieter auch der Klägerin gegenüber Gegenansprüche erhob, führt zu keiner anderen Bewertung. Wegen ihrer fortbestehenden Mittellosigkeit ergab sich aus Sicht der Klägerin keine andere Möglichkeit, als dass die Gegenansprüche des Vermieters, wenn sie denn berechtigt waren, durch Leistungen der Sozialhilfe gedeckt würden, ebenso wie auch die Mietzahlungen selbst in der Vergangenheit aus Sozialhilfemitteln beglichen wurden. Dies legte es vom Standpunkt der Klägerin aus in besonderem Maße nahe, dass die Beklagte die Angelegenheit insgesamt mit dem Vermieter klärte.

Entgegen der von der Beklagten und auch vom SG vertretenen Auffassung kann der Klägerin nicht angelastet werden, dass sie sich selbst nicht um die Rückzahlung der Kaution bemüht hat. Sie hatte noch nicht einmal die Rechtsmacht, den Vermieter auf Rückzahlung der Kaution an die Beklagte zu verklagen, denn die Beklagte hatte der Klägerin keine Einziehungsermächtigung (§ 185 BGB analog) in Bezug auf den an sie abgetretenen Kautionsrückzahlungsanspruch eingeräumt. Da sich die Beklagte selbst an den Vermieter gewandt, die Abtretung offen gelegt und die Rückzahlung der Kaution an sich verlangt hat, bestand für die Klägerin auch kein Anlass, die Beklagte um eine Rückabtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs zu bitten. Es wäre vielmehr an der Beklagten gewesen, der Klägerin mitzuteilen, dass sie entgegen ihrer ursprünglich verfolgten Absicht nunmehr die Rückzahlung der Kaution gegenüber dem Vermieter nicht weiterverfolgt und von sich aus die Rückabtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs anzubieten. Hierzu wäre die Beklagte nicht nur nach Treu und Glauben (§ 242 BGB analog), sondern auch nach §§ 13, 14 SGB I verpflichtet gewesen. Stattdessen hat die Beklagte die Angelegenheit aufgrund interner organisatorischer Mängel "aus den Augen verloren". Dies hat allein sie zu verantworten und kann der Klägerin nicht angelastet werden.

cc) Die Klägerin hat nach eigenen Angaben tatsächlich darauf vertraut, dass die Angelegenheit "Mietkaution" insgesamt von der Beklagten erledigt wird, insbesondere durch Anrechnung der vom Vermieter zurückzuzahlenden Kaution auf den Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten. In diesem Sinne hat sie sich bereits im Anhörungsverfahren sowie auch im Folgenden eingelassen. Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sieht der Senat nicht.

dd) Das durch das Verwirkungsverhalten der Beklagten und die von ihr geschaffene Vertrauensgrundlage verursachte Vertrauensverhalten der Klägerin liegt darin, dass sie selbst keine weiteren Maßnahmen zur Rückzahlung der Kaution ergriffen hat. Sie hat dadurch erhebliche Nachteile erlitten. So hat sie nicht nur versäumt, sich Mittel zu beschaffen, aus denen sie den Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten hätte bedienen können. Vor allem ist der Kautionsrückzahlungsanspruch gemäß § 195 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB seit dem 31.12.2004 verjährt, so dass sie von der von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren angebotenen Rückabtretung dieses Anspruchs keinerlei Vorteile hätte. Darüber hinaus sind auch ihre aus den von ihrem früheren Vermieter erhobenen Gegenforderungen möglicherweise resultierenden Sozialhilfeansprüche gegen die Beklagte gemäß § 45 Abs. 1 SGB I verjährt.

Es ist deshalb treuwidrig, wenn die Beklagte, die diesen Geschehensablauf allein zu verantworten hat, heute noch auf der Rückzahlung des Darlehens, das allein zur Zahlung der Kaution gewährt wurde, besteht. Die Beklagte hat dies auch im Widerspruchsverfahren zunächst zutreffend erkannt. Warum sie dann dennoch den Widerspruch der Klägerin mit schlicht unvertretbarer Argumentation zurückgewiesen und es auf das vorliegenden Klageverfahren hat ankommen lassen, erschließt sich nicht. Dies gilt umso mehr, als die von der Beklagten erhobene Forderung zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlich realisierbar war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

4. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwirft. Es geht vorliegend allein um die Anwendung sich unmittelbar aus dem Gesetz oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebender Grundsätze auf einen Einzelfall. Es ist auch nicht erkennbar, dass bundesweit eine Vielzahl vergleichbarer Fälle anhängig ist. In Nordrhein-Westfalen ist es nach dem Kenntnisstand des Senats allein die Beklagte, die wegen weit in der Vergangenheit liegender Sachverhalte (Rück)Forderungsbescheide erlässt.
Rechtskraft
Aus
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