L 10 AL 271/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 769/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 271/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.03.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung und Rückforderung von Unterhaltsgeld (Uhg), Fahrtkosten und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 9.616,58 DM wegen Nichtantritts einer Berufsbildungsmaßnahme.

Der am 1971 geborene Kläger bezog zuletzt Arbeitslosengeld (Alg). Auf seinen Antrag vom 17.10.1995 wurde ihm eine berufsfördernde Bildungsmaßnahme (Umschulung zum Steuerfachgehilfen vom 23.10.1995 bis 22.07.1997) mit Bescheid vom 27.11.1995 bewilligt. Er bezog Uhg und Fahrtkostenersatz. Die Maßnahme endete für den Kläger am 16.05.1997, er wurde zur Abschlussprüfung nicht zugelassen. Die Zahlung von Unterhaltsgeld wurde eingestellt (20.05.1997) und ab 21.05.1997 bezog er Alg.

Am 13.11.1997 beantragte er die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme (Teilwiederholung der ehemals bewilligten Maßnahme). Im Beratungsvermerk vom 13.11.1997 war festgehalten worden, mit der Wiederholung bestehe Einverständnis; über die regelmäßige Teilnahme sei eingehend gesprochen worden. Der Kläger gab damals an, ab 12.01.1998 an dieser Maßnahme teilzunehmen, die bis 10.07.1998 dauern sollte und versicherte, alle Veränderungen mitzuteilen, die in den bisher angegebenen Verhältnissen einträten. Das Merkblatt habe er erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen. Zugleich beantragte er die Erstattung der durch diese Maßnahme entstehenden Fahrtkosten. Eine Bescheinigung über die Aufnahme in den entsprechenden Kurs lag vor. Mit Bescheid vom 26.02.1998 wurde ihm Uhg vom 12.01.1998 bis 10.07.1998 bewilligt. Die Fahrtkosten sollten in monatlichen Raten zu je 152,46 DM ausbezahlt werden (Bescheid vom 23.02.1998). Mit Schreiben vom 20.02.1998 wurde er aufgefordert, seinen Sozialversicherungsausweis vorzulegen, hieran wurde er mit Schreiben vom 22.06.1998 erinnert.

Am 09.07.1998 beantragte der Kläger erneut Alg, das ihm bewilligt wurde. Ab 16.07.1998 erhielt er Arbeitslosenhilfe (Alhi). Bei seiner Vorsprache am 09.07.1998 hatte er lt. Beratungsvermerk angegeben, die Prüfung sei nicht bestanden worden.

Am 22.07.1998 teilte der Maßnahmeträger mit, der Kläger habe an keinem Tag am Wiederholungslehrgang teilgenommen. Auf weitere Nachfrage der Beklagten gab der Kläger am 23.07.1998 an, er sei nicht zur Maßnahme gegangen, weil er auf eine Teilnahmeberechtigung durch die Beklagte gewartet habe. Im April habe er sich selbst zur Prüfung anmelden wollen, dies sei aber zu spät gewesen.

Mit Bescheid vom 28.09.1998 wurde die Bewilligung von Uhg, Fahrtkosten und Lehrgangsgebühren ganz zurückgenommen. Die gewährten Leistungen sowie gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 9.616,58 DM seien zu erstatten.

Mit dem Widerspruch hiergegen brachte der Kläger vor, er habe keinen Bewilligungsbescheid erhalten, vielmehr lediglich einen Aufhebungsbescheid wegen einer Überzahlung des Umschulungslehrganges vom Oktober 1995 bis Juni 1997 und zwei Bescheide zur Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.1998 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Die dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, er habe mehrmals im Frühjahr 1998 bei der Beklagten nachgefragt, wann er einen Bewilligungsbescheid erhalten werde, worauf ihm mitgeteilt worden sei, der Vorgang sei in Bearbeitung. Ein Bescheid vom 23.02.1998, den er erhalten habe, beziehe sich lediglich auf eine Überzahlung bzgl. der früheren Bildungsmaßnahme. Weitere Bescheide habe er nicht erhalten. Erst am 09.07.1998 habe er erfahren, dass er ab 12.01.1998 Uhg und Fahrtkostenzuschuss - nicht aber Alg - erhalten habe. Er habe die Maßnahme somit ohne eigenes Verschulden nicht angetreten. Hilfsweise müsse er so gestellt werden, dass er Anspruch auf Alg für diese Zeit habe. Er habe in seinem Antrag vom 13.11.1997 lediglich angegeben, die (Wiederholungs-)Maßnahme beginne am 12.01.1998.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20.03.2001 abgewiesen. Die Rücknahme und Erstattungsforderung bezügl. der bewilligten Leistung sei rechtmäßig. Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig - er habe ein Merkblatt mit den entsprechenden Hinweisen erhalten - die Rechtswidrigkeit der begünstigenden Festsetzungen nicht erkannt. Zum einen seien die Fahrtkosten für die Zeit vom 12.01.1998 bis 10.07.1998 getrennt vom Uhg überwiesen worden, die Zahlung von Alg sei zum 11.01.1998 eingestellt worden, worüber der Kläger einen Bescheid vom 28.01.1998 erhalten habe, und es sei davon auszugehen, dass ihm der Bewilligungsbescheid über die Leistung von Uhg und Fahrtkosten zugegangen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass gerade und nur diese Bescheide den Kläger nicht erreicht haben, insbesondere weil er am 09.07.1998 - einen Tag vor Ende der Wiederholungsmaßnahme - sich arbeitslos gemeldet und erklärt habe, er habe die Prüfung nicht bestanden. Im Übrigen habe er ggf. entsprechende Erkundigungen einholen müssen.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Ein Zugang des Bewilligungsbescheides sei nicht erwiesen. Der Kläger habe von der Bewilligung nichts gewusst. Ein Nichtantritt der Wiederholungsmaßnahme sei unsinnig, wenn sich der Kläger vorher gerade intensiv um diese bemüht habe. Im Übrigen habe der Kläger ansonsten einen Anspruch auf Alg. Die im Beratungsvermerk vom 09.07.1998 festgehaltenen Angaben würden bestritten werden und es sei im Urteil nicht festgestellt worden, worin die grobe Fahrlässigkeit des Klägers bestanden habe. Die Zahlung der Beklagten wären regelmäßig weitergelaufen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 20.03.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.09.1998 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Es komme nicht darauf an, ob der Kläger den Bewilligungsbescheid erhalten habe. Die grundsätzliche Förderung der Maßnahme sei ja bereits mit der Bewilligung der ursprünglichen Maßnahme erfolgt und im Beratungsgespräch vom 13.11.1997 sei der Kläger bereits in Kenntnis gesetzt worden, dass mit der Wiederholungsmaßnahme Einverständnis bestehe. Auch bzgl. der ursprünglichen Maßnahme habe der Kläger den Bewilligungsbescheid erst nach Beginn der Maßnahme erhalten, dennoch aber von Anfang an teilgenommen. Die Zahlung von Alg sei mit Bescheid ab 12.01.1998 aufgehoben worden. Zudem sei dem Kläger bekannt gewesen, dass er alle Veränderungen unverzüglich mitzuteilen habe, die in den Verhältnissen, die seinem Antrag vom 13.11.1997 zugrunde lagen, eintreten würden. Er habe den Nichtantritt der Maßnahme aber nicht angegeben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie insbesondere auf die vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge und Bescheide aus der Zeit von Mai 1997 bis Oktober 1998, u.a. auf einen Änderungsbescheid vom 21.01.1998, worin der Kläger auf die Restanspruchsdauer von Alg für 18 Kalendertage ab 01.01.1998 hingewiesen wurde, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 28.09.1998 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1998 abgewiesen. Die Beklagte konnte die Bescheide vom 23.02.1998 und 26.02.1998 zurücknehmen und die Erstattung des zuviel geleisteten Uhg, der Fahrtkosten sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 9.616,58 DM verlangen.

Die Rechtsgrundlage für die Rücknahme findet sich in § 45 Abs 1, Abs 4, Abs 2 Satz 3 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 330 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung; die Erstattungsforderung selbst beruht auf § 50 Abs 1 SGB X.

Nicht Streitgegenstand ist die Frage, ob dem Kläger ggf. für die Zeit vom 12.01.1998 bis 10.07.1998 Alg zusteht. Hierüber enthalten die angegriffenen Bescheide keine Regelung. Der von der Beklagten erwähnte Bescheid vom 28.01.1998 über die Einstellung der Zahlung von Alg zum 11.01.1998 ist - zumindest im vorliegenden Verfahren - nicht angegriffen worden.

Ob die Bescheide vom 23.02.1998 und 26.02.1998 bekanntgegeben (§ 37 SGB X) und damit wirksam (§ 39 Abs 1 SGB X) geworden sind, kann offen bleiben. Sollte eine Bekanntgabe tatsächlich nicht erfolgt sein, so wäre die Überweisung des Uhg und der Fahrtkosten auf das Konto des Klägers eine ohne Verwaltungsakt gewährte Leistung, die nach § 50 Abs 2 SGB X zurückgefordert werden könnte. § 45 SGB X wäre dann entsprechend anwendbar (§ 50 Abs 2 Satz 2 SGB X), so dass die dort genannten Voraussetzungen ebenfalls zu prüfen sind. Wegen identischer Interessenlage ist dann auch § 330 Abs 2 SGB III entsprechend heranzuziehen.

Gemäß § 45 Abs 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist. Er wird mit Wirkung für die Vergangenheit in den Fällen des § 45 Abs 2 Satz 3 und Abs 3 Satz 2 SGB X zurückgenommen (§ 45 Abs 4 Satz 1 SGB X), d.h. soweit der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 HS 1 SGB X). Gemäß § 330 Abs 2 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die in § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen; eine Ermessensent- scheidung ist dann nicht zu treffen.

Mit den Bescheiden vom 23.02.1998 und 26.02.1998 erließ die Beklagte begünstigende Verwaltungsakte. Dem Kläger wurde Uhg und Fahrtkostenerstattung für die Zeit vom 12.01.1998 bis 10.07.1998 bewilligt. Sollte der Bewilligungsbescheid nicht bekanntgegeben worden sein, so wäre wegen der entsprechenden Anwendung des § 45 SGB X (vgl. oben) diese Voraussetzung durch Eingang des jeweiligen Unterhaltsgeldes und der Fahrtkosten (jeweils monatlich getrennte Zahlung) auf dem Konto des Klägers als erfüllt anzusehen.

Die Bewilligung war im Zeitpunkt ihres Erlasses bzw. im Zeitpunkt des erstmaligen Einganges des Uhg und der Fahrtkosten auf dem Konto des Klägers auch rechtswidrig gewesen. Der Kläger hat nämlich am Lehrgang von Anfang an nicht teilgenommen. Dies wird von ihm nicht bestritten. Somit steht ihm von Anfang an weder Uhg noch Fahrtkostenerstattung zu.

Der Kläger kannte auch die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 23.02.1998 und 26.02.1998 bzw. der jeweiligen Überweisung, zumindest war ihm dies infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 HS 2 SGB X). Die erforderliche Sorgfaltspflicht in besonderes schwerem Maße verletzt, wer einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, da er nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BayLSG vom 10.12.2001 - L 10 AL 93/99 - veröffentl. in Juris mwN); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Begünstigten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff). Der Fehler muss dem Begünstigten bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aus anderen Gründen - wenn nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar - geradezu "ins Auge springen" (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 45).

Der Kläger mag zwar mangels Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides nicht gewusst haben, dass die Maßnahme bewilligt wurde und er Uhg und Fahrkostenerstattung erhält, und wegen der Verschlüsselung der Art der Zahlung auf den Kontoauszügen, die der Kläger erhielt - die entsprechenden Schlüssel entsprechen aber nicht der Art der Leistung - "sprang" ihm die Fehlerhaftigkeit der Leistung allein durch diese Auszüge nicht "ins Auge", allerdings musste er aus der Zusammenschau zwischen dem Bescheid vom 21.01.1998 (Restanspruchsdauer 18 Kalendertage ab 01.01.1998), der Überweisung vom 30.01.1998 (Auszug erstellt am 03.02.1998) über eine Leistung vom 01.01. bis 11.01.1998 in Höhe von 401,72 DM und dem Kontoauszug vom 02.03.1998 (Überweisung in Höhe von 1.595,74 DM für den Zeitraum 12.01.1998 bis 28.02.1998 wissen bzw. er erkannte grob fahrlässig nicht, dass ihm dieser Betrag nicht zustehen könne. Als er den Bescheid vom 21.01.1998 erhielt und sich den Kontoauszug vom 03.02.1998 erstellen ließ, musste er davon ausgehen, dass - nachdem auf dem Kontoauszug der Zahlungszeitraum 01.01. bis 11.01.1998 angegeben war - die Restanspruchsdauer auf Alg lediglich noch 7 Tage beträgt. Wenn er dann auf dem Auszug vom 02.03.1998 einen Zahlungszeitraum vom 12.01. bis 28.02.1998 feststellt und die Höhe der Zahlung mit dem üblicherweise erhaltenen Alg in Höhe von ca 500 DM für jeweils 2 Wochen vergleicht, so hat er zumindest grob fahrlässig nicht erkannt, dass es sich bei diesem Betrag und dem auf dem Auszug angegebenen Zeitraum nicht um das restliche Alg (7 Tage) gehandelt haben kann. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei dem angegebenen Zeitraum um ca. 6 Wochen handelte und der Betrag in Höhe von 1.595,74 DM in etwa der Summe entsprach, die er - hätte ein Anspruch auf Alg für die gesamte Dauer bestanden - für diese gesamte Zeit als Alg erhalten hätte. Er konnte somit auf jeden Fall nicht davon ausgehen, dass es sich um ihm zustehendes Alg handelte. Mangels Antrages konnte er auch keinen Anspruch auf Alhi haben. Als einzig weiteren Antrag hatte der Kläger nämlich den Antrag auf Bewilligung der Maßnahme und diesbezügliche Leistungen gestellt.

Der Kläger musste auch vom Inhalt insbesondere des Bescheides vom 21.01.1998 Kenntnis nehmen; eine Obliegenheit, Bescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, besteht nämlich, auch wenn diese nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 45). Dieser Bescheid war auch nicht sehr umfangreich und die wesentlichen Punkte (Anspruchsdauer Alg 18 Kalendertage) waren deutlich hervorgehoben.

Aus der Zusammenschau dieses Bescheides vom 21.01.1998 sowie der erfolgten Zahlungen musste der Kläger bei zumutbarer Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt somit erkennen, dass ihm die Leistung aufgrund der Überweisung vom 02.03.1998 nicht zusteht bzw. dass es sich nicht um Alg handeln kann.

Die Bewilligungsbescheide vom 23.02.1998 und 26.02.1998 bzw. die entsprechenden Auszahlungen sind für die Vergangenheit - also für die Zeit vom 12.01.1998 bis 10.07.1998 - zurückzunehmen. Ein Ermessen ist nicht auszüben (§ 330 Abs 2 SGB III).

Die weiteren Voraussetzungen zur Rücknahme (Jahresfrist gemäß § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X) sind eingehalten worden; die erforderliche Anhörung (§ 24 Abs 1 SGB X) ist im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden (§ 41 Abs 1 Nr 3, Abs 2 SGB X).

Der überzahlte Betrag ist gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X bzw. gemäß § 50 Abs 2 SGB X zu erstatten. Die Höhe des Erstattungsbetrages ist von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Die überzahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind gemäß § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III zu erstatten.

Nach alledem ist die Rücknahme der Bewilligung und die Erstattungsforderung rechtmäßig und die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved