Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Potsdam (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
40
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 40 AS 2731/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsvorschusses als Einkommen i.S.d. SGB II ist rechtswidrig.
1. Der Bescheid vom 19. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2011 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 01. Januar 2010 bis 30. September 2011 unter Aufhebung der Bescheide vom 09.09.2009, 26.02.2010, Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 09.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010, des Bescheides vom 09.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2010, der Bescheide vom 08.07.2010, für den Zeitraum April bis September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2010, der Bescheide vom 31.08.2010, 26.03.2011 (Zeitraum Januar bis März 2011) und 19.09.2011 insoweit Leistungen auf der Grundlage des SGB II ohne Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsvorschusses als Einkommen zu gewähren. 2. Der Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Leistungsgewährung auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum Januar 2010 bis September 2011 ohne Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsvorschusses und unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide.
Nachdem die gesetzliche Vertreterin der am 2002 geborenen Klägerin, ihre Mutter, einen ursprünglich im August 2005 gestellten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zunächst zurückgenommen hatte, beantragte sie erneut am 20. September 2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Erstmals mit Bescheid vom 02. Oktober 2007 und fortan fortlaufend, bezüglich des hier streitgegenständlichen Zeitraums zuletzt mit Bescheid vom 19. September 2011, bewilligte der Beklagte die beantragten Leistungen in der Weise, dass er bei der Klägerin unter anderem die ihr fiktiv nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zustehenden Leistungen als Einkommen auf ihren Bedarf angerechnet hat. Bereits mit dem genannten Antrag aus September 2007 hatte die gesetzliche Vertreterin der Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass sie über den Vater der Klägerin keine Angaben machen könne. Dabei reichte sie eine Kopie des von ihr im Unterhaltsvorschussverfahren beim Jugendamt eingereichten Schreibens vom 28. November 2005 zur Akte, in dem sie unter Ausführung der näheren Umstände ebenfalls dargelegt hatte, keine Angaben zum Vater der Klägerin tätigen zu können. Aus dem weiteren Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass die gesetzliche Vertreterin der Klägerin im Rahmen des Verfahrens nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, in dem sie offenbar mehrfach zur weiteren Mitwirkung aufgefordert worden war, ihren dortigen Antrag schließlich zurückgezogen hatte. Die Klägerin erhielt zu keinem Zeitpunkt Leistungen auf der Grundlage des Unterhaltsvorschussgesetzes. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 02. Oktober 2007, führte die gesetzliche Vertreterin der Klägerin ein im Ergebnis erfolgloses Überprüfungsverfahren hinsichtlich aller Leistungsbescheide für den Zeitraum Oktober 2007 bis September 2009. Insoweit wird auf das zwischen den Beteiligten geführte Verfahren S 40 AS 4180/09 und den hierin am 29. September 2011 erlassenen Gerichtsbescheid verwiesen. Am 04. April 2011 beantragte die gesetzliche Vertreterin der Klägerin erneut die Überprüfung der Bewilligungsbescheide für den Zeitraum Januar 2010 bis September 2011 wegen Anrechnung von Kindesunterhalt für die Klägerin. Mit Bescheid vom 19. April 2011 stellte der Beklagte fest, dass die im streitgegenständlichen Zeitraum erlassenen Bescheide nicht zu beanstanden seien. Hiergegen legte die gesetzliche Vertreterin der Klägerin sowie die Klägerin selbst am 02. Mai 2011 Widerspruch unter Hinweis auf einen im Verfahren S 40 AS 4180/09 am 19. April 2011 durchgeführten Erörterungstermin ein, in dem das Gericht bereits darauf hingewiesen hatte, dass die Anrechnung von fiktivem Unterhalt bei der Klägerin rechtswidrig sein dürfte. Mit Widerspruchsbescheid vom 07. September 2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dabei verwies er insbesondere auf den damals noch offenen Ausgang des anhängigen Verfahrens S 40 AS 4180/09.
Hiergegen wurde am 07. Oktober 2011 in der Weise Klage erhoben, dass als Klägerin die Mutter der Klägerin im Klageschriftsatz aufgeführt wurde, zugleich aber die angegriffenen Bescheide mit eingereicht wurden, wo sich im Rubrum des Widerspruchsbescheides die Mutter der Klägerin auch als gesetzliche Vertreterin für die Klägerin findet. Auf einen entsprechenden richterlichen Hinweis erklärte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Eingang 27. Oktober 2011, es werde im Nachgang zur Klageschrift klargestellt, dass die Mutter der Klägerin, die Klage auch als gesetzliche Vertreterin für die Klägerin erhoben habe. Nachdem die Stammdaten zunächst entsprechend ergänzt wurden, nahm die Mutter der Klägerin auf einen entsprechenden weiteren Hinweis des Gerichts ihre Klage zurück. In der Sache macht sie geltend, die nicht geflossene Unterhaltsvorschussleistung könne auch nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Nachdem es der Mutter der Klägerin im Rahmen des Unterhaltsvorschussverfahrens nicht möglich gewesen sei, Angaben zum Vater der Klägerin zu tätigen, habe sie auf Druck des Jugendamtes im dortigen Verfahren ihren Antrag zurückgenommen.
Sie beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2011 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 01. Januar 2010 bis 30. September 2011 unter Aufhebung der Bescheide vom 09. September 2009, 26. Februar 2010, dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 09. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010, des Bescheides vom 09. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2010, der Bescheide vom 08. Juli 2010 und vom 08. Juli 2010 für den Zeitraum April bis September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2010, der Bescheide vom 31. August 2010, 26. März 2011 für den Zeitraum Januar bis März 2011 und vom 19. September 2011 insoweit Leistungen auf der Grundlage des SGB II ohne Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsvorschusses als Einkommen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten zur BG-Nummer und auf den Inhalt des Gerichtsverfahrens S 40 AS 4180/09 verwiesen, die – soweit maßgeblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zutreffend erhobene Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 18. Mai 2010 – B 7 AL 49/08 – R -, zit. nach juris) ist zulässig und begründet.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Gericht vorliegend davon überzeugt, dass die Klage unter Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes unter verständiger Würdigung der hierzu eingereichten Unterlagen von vornherein so auszulegen war, dass sie zumindest auch für die Klägerin erhoben worden ist und deshalb die Berichtigung des Rubrums im Sinne des § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zutreffend war. Im Gegensatz zu dem dem Verfahren S 40 AS 4180/09 zugrunde liegenden Sachverhalt, war hier bereits mit Eingang der Klageschrift beigefügt der Widerspruchsbescheid vom 07. September 2011, der ausdrücklich auch die Klägerin als Widerspruchsführerin bezeichnet. Bei verständiger Auslegung muss die Klage daher als von der Mutter zumindest auch als gesetzliche Vertreterin für ihr Kind erhoben angesehen werden (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch: BSG, Urteil vom 08. Februar 2007 – B 9b SO 5/06 R -,zit. nach juris und Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, München 2012, § 92 Rdn. 5 und 12). Auch weil die Problematik bereits im Erörterungstermin zum Verfahren S 40 AS 4180/09 am 19. April 2011 erörtert worden war, kann gerade nicht angenommen werden, dass die Mutter der Klägerin die Klage nicht (zumindest auch) für die in der Sache betroffene Tochter, die Klägerin, erheben wollte.
Die Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsvorschusses bei der Klägerin im streitgegenständlich gemachten Leistungszeitraum Januar 2010 bis September 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Leistungsbewilligung auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) ohne Anrechnung dieses Unterhaltsvorschusses als Einkommen (vgl. § 54 Abs. 1, 2, 4 SGG).
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. 1 S. 850) in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Vorschrift findet auf Bescheide über die Rückforderung von Sozialleistungen entsprechende Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – 11 RAr 31/96 -, zit. nach juris). Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der zuvor zitierten Fassung i. V. m. § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X werden Sozialleistungen, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Wenn die Rücknahme auf Antrag erfolgt, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB X).
Vorliegend hat der Beklagte der Klägerin gegenüber fortlaufend über den gesamten Zeitraum ihres Leistungsbezugs nach dem SGB II, besonders auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum, das Recht unrichtig angewandt indem er bei ihr als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II monatlich einen tatsächlich nicht geflossenen Unterhaltsvorschuss angerechnet hat. Dieses Vorgehen, das zu einer Minderung der bewilligten SGB II-Leistungen der Klägerin in beträchtlicher Höhe (zuletzt regelmäßig 133 EUR) geführt hat, erfolgte ohne rechtliche Grundlage und ist damit rechtswidrig. Im Hinblick darauf, dass die vorliegend in Rede stehenden Leistungen des SGB II Leistungen zur verfassungsrechtlich gebotenen Existenzsicherung sind und deshalb der Bedarfsdeckungsgrundsatz gilt, bedarf ein Leistungsausschluss einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung. Die hier heranziehbaren Normen (§ 9 Abs. 1, 11 bis 12 a SGB II) setzen sämtlich den tatsächlichen Zufluss von die Hilfebedürftigkeit ausschließenden Mitteln voraus. Einkommen kann nur dann bedarfsmindernd berücksichtigt werden, wenn es dem Hilfebedürftigen auch tatsächlich zur Verfügung steht (sogenannte bereite Mittel; ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie der Obergerichte, vgl. beispielhaft: BSG, Urteile vom 11.12.2007 (B 8/9b SO 23/06 R), 02.07.2009 (B 14 AS 75/08 R 9), 27.09.2011 (B 4 AS 202/10 R), 29.11.2012 (B 14 AS 33/12 R; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.09.2005 (L 3 B 155/05 AS – ER); LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.02.2010 (L 15 AS 1081/09 B). Unabhängig davon, dass – den Vortrag der Mutter der Klägerin zur Unkenntnis über den Kindsvater als wahr unterstellt – eine anderweitige Mitwirkung im Unterhaltsvorschussverfahren unmöglich ist, schaltet eine fiktive Anrechnung nicht geflossener Einnahmen selbst bei schuldhaftem Verhalten aus. Insbesondere hat der Beklagte auch keine Rechtsgrundlage, eine etwaige fehlende oder ungenügende Mitwirkung der Mutter der Klägerin im Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) über die Anrechnung fiktiven Einkommens bei der Klägerin zu sanktionieren. Überdies lag es auch in der Hand des Beklagten, die etwaige Nachrangigkeit der Leistungen auf der Grundlage des SGB II gem. § 5 Abs. 3 SGB II durch einen eigenen Antrag nach dem UVG herzustellen und gegebenenfalls anschließend ein Erstattungsverfahren gem. §§ 102 ff. SGB X einzuleiten. Konkret zur Rechtswidrigkeit der Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsvorschusses verweist das Gericht weiter auf die Beschlüsse des LSG Baden-Württemberg vom 05.10.2012 (L 9 AS 3208/12 ER – B) und des Hessischen LSG vom 18.12.2012 (L 7 AS 624/12 B ER, zit. nach Juris).
Die im Tenor benannten Bescheide sind die für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Entscheidungen.
Die Klägerin hat für den gesamten zur Überprüfung gestellten Zeitraum einen Anspruch auf Nachzahlung der ihr vorenthaltenen Sozialleistungen. Diesbezüglich gilt § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Eingangs genannten Fassung mit Wirkung ab 01. April 2011 i. V. m. § 44 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB X. Hiernach werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme – wie hier – auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. Der Antrag wurde am 04. April 2011 gestellt, so dass der maßgebliche Zeitraum ab Anfang des Jahres 2011, also dem 01. Januar 2011, zu berechnen ist. Die Rückwirkung reicht daher nach den zitierten Bestimmungen bis zum 01. Januar 2010 – wie beantragt und tenoriert -.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg 2-6
14482 Potsdam,
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Potsdam Rubensstraße 8
14467 Potsdam,
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Potsdam schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II S. 558) idF vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zu den Kommunikationswegen für den elektronischen Rechtsverkehr können unter der Internetadresse www.erv.brandenburg.de abgerufen werden.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Leistungsgewährung auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum Januar 2010 bis September 2011 ohne Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsvorschusses und unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide.
Nachdem die gesetzliche Vertreterin der am 2002 geborenen Klägerin, ihre Mutter, einen ursprünglich im August 2005 gestellten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zunächst zurückgenommen hatte, beantragte sie erneut am 20. September 2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Erstmals mit Bescheid vom 02. Oktober 2007 und fortan fortlaufend, bezüglich des hier streitgegenständlichen Zeitraums zuletzt mit Bescheid vom 19. September 2011, bewilligte der Beklagte die beantragten Leistungen in der Weise, dass er bei der Klägerin unter anderem die ihr fiktiv nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zustehenden Leistungen als Einkommen auf ihren Bedarf angerechnet hat. Bereits mit dem genannten Antrag aus September 2007 hatte die gesetzliche Vertreterin der Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass sie über den Vater der Klägerin keine Angaben machen könne. Dabei reichte sie eine Kopie des von ihr im Unterhaltsvorschussverfahren beim Jugendamt eingereichten Schreibens vom 28. November 2005 zur Akte, in dem sie unter Ausführung der näheren Umstände ebenfalls dargelegt hatte, keine Angaben zum Vater der Klägerin tätigen zu können. Aus dem weiteren Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass die gesetzliche Vertreterin der Klägerin im Rahmen des Verfahrens nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, in dem sie offenbar mehrfach zur weiteren Mitwirkung aufgefordert worden war, ihren dortigen Antrag schließlich zurückgezogen hatte. Die Klägerin erhielt zu keinem Zeitpunkt Leistungen auf der Grundlage des Unterhaltsvorschussgesetzes. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 02. Oktober 2007, führte die gesetzliche Vertreterin der Klägerin ein im Ergebnis erfolgloses Überprüfungsverfahren hinsichtlich aller Leistungsbescheide für den Zeitraum Oktober 2007 bis September 2009. Insoweit wird auf das zwischen den Beteiligten geführte Verfahren S 40 AS 4180/09 und den hierin am 29. September 2011 erlassenen Gerichtsbescheid verwiesen. Am 04. April 2011 beantragte die gesetzliche Vertreterin der Klägerin erneut die Überprüfung der Bewilligungsbescheide für den Zeitraum Januar 2010 bis September 2011 wegen Anrechnung von Kindesunterhalt für die Klägerin. Mit Bescheid vom 19. April 2011 stellte der Beklagte fest, dass die im streitgegenständlichen Zeitraum erlassenen Bescheide nicht zu beanstanden seien. Hiergegen legte die gesetzliche Vertreterin der Klägerin sowie die Klägerin selbst am 02. Mai 2011 Widerspruch unter Hinweis auf einen im Verfahren S 40 AS 4180/09 am 19. April 2011 durchgeführten Erörterungstermin ein, in dem das Gericht bereits darauf hingewiesen hatte, dass die Anrechnung von fiktivem Unterhalt bei der Klägerin rechtswidrig sein dürfte. Mit Widerspruchsbescheid vom 07. September 2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dabei verwies er insbesondere auf den damals noch offenen Ausgang des anhängigen Verfahrens S 40 AS 4180/09.
Hiergegen wurde am 07. Oktober 2011 in der Weise Klage erhoben, dass als Klägerin die Mutter der Klägerin im Klageschriftsatz aufgeführt wurde, zugleich aber die angegriffenen Bescheide mit eingereicht wurden, wo sich im Rubrum des Widerspruchsbescheides die Mutter der Klägerin auch als gesetzliche Vertreterin für die Klägerin findet. Auf einen entsprechenden richterlichen Hinweis erklärte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Eingang 27. Oktober 2011, es werde im Nachgang zur Klageschrift klargestellt, dass die Mutter der Klägerin, die Klage auch als gesetzliche Vertreterin für die Klägerin erhoben habe. Nachdem die Stammdaten zunächst entsprechend ergänzt wurden, nahm die Mutter der Klägerin auf einen entsprechenden weiteren Hinweis des Gerichts ihre Klage zurück. In der Sache macht sie geltend, die nicht geflossene Unterhaltsvorschussleistung könne auch nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Nachdem es der Mutter der Klägerin im Rahmen des Unterhaltsvorschussverfahrens nicht möglich gewesen sei, Angaben zum Vater der Klägerin zu tätigen, habe sie auf Druck des Jugendamtes im dortigen Verfahren ihren Antrag zurückgenommen.
Sie beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2011 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 01. Januar 2010 bis 30. September 2011 unter Aufhebung der Bescheide vom 09. September 2009, 26. Februar 2010, dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 09. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010, des Bescheides vom 09. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2010, der Bescheide vom 08. Juli 2010 und vom 08. Juli 2010 für den Zeitraum April bis September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2010, der Bescheide vom 31. August 2010, 26. März 2011 für den Zeitraum Januar bis März 2011 und vom 19. September 2011 insoweit Leistungen auf der Grundlage des SGB II ohne Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsvorschusses als Einkommen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten zur BG-Nummer und auf den Inhalt des Gerichtsverfahrens S 40 AS 4180/09 verwiesen, die – soweit maßgeblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zutreffend erhobene Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 18. Mai 2010 – B 7 AL 49/08 – R -, zit. nach juris) ist zulässig und begründet.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Gericht vorliegend davon überzeugt, dass die Klage unter Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes unter verständiger Würdigung der hierzu eingereichten Unterlagen von vornherein so auszulegen war, dass sie zumindest auch für die Klägerin erhoben worden ist und deshalb die Berichtigung des Rubrums im Sinne des § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zutreffend war. Im Gegensatz zu dem dem Verfahren S 40 AS 4180/09 zugrunde liegenden Sachverhalt, war hier bereits mit Eingang der Klageschrift beigefügt der Widerspruchsbescheid vom 07. September 2011, der ausdrücklich auch die Klägerin als Widerspruchsführerin bezeichnet. Bei verständiger Auslegung muss die Klage daher als von der Mutter zumindest auch als gesetzliche Vertreterin für ihr Kind erhoben angesehen werden (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch: BSG, Urteil vom 08. Februar 2007 – B 9b SO 5/06 R -,zit. nach juris und Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, München 2012, § 92 Rdn. 5 und 12). Auch weil die Problematik bereits im Erörterungstermin zum Verfahren S 40 AS 4180/09 am 19. April 2011 erörtert worden war, kann gerade nicht angenommen werden, dass die Mutter der Klägerin die Klage nicht (zumindest auch) für die in der Sache betroffene Tochter, die Klägerin, erheben wollte.
Die Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsvorschusses bei der Klägerin im streitgegenständlich gemachten Leistungszeitraum Januar 2010 bis September 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Leistungsbewilligung auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) ohne Anrechnung dieses Unterhaltsvorschusses als Einkommen (vgl. § 54 Abs. 1, 2, 4 SGG).
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. 1 S. 850) in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Vorschrift findet auf Bescheide über die Rückforderung von Sozialleistungen entsprechende Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – 11 RAr 31/96 -, zit. nach juris). Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der zuvor zitierten Fassung i. V. m. § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X werden Sozialleistungen, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Wenn die Rücknahme auf Antrag erfolgt, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB X).
Vorliegend hat der Beklagte der Klägerin gegenüber fortlaufend über den gesamten Zeitraum ihres Leistungsbezugs nach dem SGB II, besonders auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum, das Recht unrichtig angewandt indem er bei ihr als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II monatlich einen tatsächlich nicht geflossenen Unterhaltsvorschuss angerechnet hat. Dieses Vorgehen, das zu einer Minderung der bewilligten SGB II-Leistungen der Klägerin in beträchtlicher Höhe (zuletzt regelmäßig 133 EUR) geführt hat, erfolgte ohne rechtliche Grundlage und ist damit rechtswidrig. Im Hinblick darauf, dass die vorliegend in Rede stehenden Leistungen des SGB II Leistungen zur verfassungsrechtlich gebotenen Existenzsicherung sind und deshalb der Bedarfsdeckungsgrundsatz gilt, bedarf ein Leistungsausschluss einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung. Die hier heranziehbaren Normen (§ 9 Abs. 1, 11 bis 12 a SGB II) setzen sämtlich den tatsächlichen Zufluss von die Hilfebedürftigkeit ausschließenden Mitteln voraus. Einkommen kann nur dann bedarfsmindernd berücksichtigt werden, wenn es dem Hilfebedürftigen auch tatsächlich zur Verfügung steht (sogenannte bereite Mittel; ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie der Obergerichte, vgl. beispielhaft: BSG, Urteile vom 11.12.2007 (B 8/9b SO 23/06 R), 02.07.2009 (B 14 AS 75/08 R 9), 27.09.2011 (B 4 AS 202/10 R), 29.11.2012 (B 14 AS 33/12 R; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.09.2005 (L 3 B 155/05 AS – ER); LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.02.2010 (L 15 AS 1081/09 B). Unabhängig davon, dass – den Vortrag der Mutter der Klägerin zur Unkenntnis über den Kindsvater als wahr unterstellt – eine anderweitige Mitwirkung im Unterhaltsvorschussverfahren unmöglich ist, schaltet eine fiktive Anrechnung nicht geflossener Einnahmen selbst bei schuldhaftem Verhalten aus. Insbesondere hat der Beklagte auch keine Rechtsgrundlage, eine etwaige fehlende oder ungenügende Mitwirkung der Mutter der Klägerin im Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) über die Anrechnung fiktiven Einkommens bei der Klägerin zu sanktionieren. Überdies lag es auch in der Hand des Beklagten, die etwaige Nachrangigkeit der Leistungen auf der Grundlage des SGB II gem. § 5 Abs. 3 SGB II durch einen eigenen Antrag nach dem UVG herzustellen und gegebenenfalls anschließend ein Erstattungsverfahren gem. §§ 102 ff. SGB X einzuleiten. Konkret zur Rechtswidrigkeit der Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsvorschusses verweist das Gericht weiter auf die Beschlüsse des LSG Baden-Württemberg vom 05.10.2012 (L 9 AS 3208/12 ER – B) und des Hessischen LSG vom 18.12.2012 (L 7 AS 624/12 B ER, zit. nach Juris).
Die im Tenor benannten Bescheide sind die für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Entscheidungen.
Die Klägerin hat für den gesamten zur Überprüfung gestellten Zeitraum einen Anspruch auf Nachzahlung der ihr vorenthaltenen Sozialleistungen. Diesbezüglich gilt § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Eingangs genannten Fassung mit Wirkung ab 01. April 2011 i. V. m. § 44 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB X. Hiernach werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme – wie hier – auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. Der Antrag wurde am 04. April 2011 gestellt, so dass der maßgebliche Zeitraum ab Anfang des Jahres 2011, also dem 01. Januar 2011, zu berechnen ist. Die Rückwirkung reicht daher nach den zitierten Bestimmungen bis zum 01. Januar 2010 – wie beantragt und tenoriert -.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg 2-6
14482 Potsdam,
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Potsdam Rubensstraße 8
14467 Potsdam,
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Potsdam schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II S. 558) idF vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zu den Kommunikationswegen für den elektronischen Rechtsverkehr können unter der Internetadresse www.erv.brandenburg.de abgerufen werden.
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