Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 LW 13/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 25/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Der 1949 geborene Kläger ist Haupterwerbslandwirt. Er beantragte mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 - bei der Beklagten eingegangen am 26. Oktober 1999 - unter Vorlage eines Befundberichts des behandelnden Orthopäden Dr. L. vom 5. Oktober 1999 wegen zunehmender Bewegungseinschränkungen und Schmerzen in der Wirbelsäule, der rechten Schulter und dem rechten Bein die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Arztes für öffentliches Gesundheitswesen Dr. W. vom 16. November 1999 ein. Dieser stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom selben Tage folgende Gesundheitsstörungen fest: - Bluthochdruck, - degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom, zur Zeit klinisch weitgehend unauffällig, - Schulter-Arm-Beschwerden rechts nach Scapulafraktur (1994), zur Zeit klinisch unauffällig, - Alterssichtigkeit.
Er hielt den Kläger noch für fähig, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Blutdruck und Wirbelsäulenbeschwerden bedürften einer weitergehenden ambulanten Behandlung; gegebenenfalls sei an ein stationäres Heilverfahren zu denken. Der Rheumafaktor sei kontroll- und klärungsbedürftig. Im Übrigen bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den weitgehend unauffälligen körperlichen Untersuchungsbefunden.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag vom 26. November 1999 daraufhin wegen fehlender Erwerbsunfähigkeit ab (Bescheid vom 6. Dezember 1999).
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 25. Dezember 1999) mit der Begründung, seine orthopädischen Leiden an Wirbelsäule, Knien und im Schulterbereich seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Er habe seit 30 Jahren Wirbelsäulenbeschwerden und sei deswegen nicht zum Wehrdienst herangezogen worden. Die Rückenschmerzen seien früher mit schmerzbetäubenden Mitteln behandelt worden. Jetzt versuche er, ohne Schmerzmittel auszukommen. Zur Rückenentlastung lege er sich täglich in unregelmäßigen Abständen hin, weshalb er keine vollschichtige Tätigkeit ausüben könne. Dr. L. attestierte ihm u.a. deutliche Funktionseinschränkungen sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte, eine Funktionseinschränkung der rechten Schulter und PHS rechts, Coxarthrose beidseits und Platt-Spreizfüße beidseits. Der Kläger sei aus orthopädischer Sicht nicht mehr in der Lage, auch nur leichteste Tätigkeiten mindestens halbschichtig durchzuführen (Attest vom 21. Januar 2000).
Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten des Chirurgen Dr. H. vom 16. Mai 2000 ein. Dieser stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers folgende Diagnosen: - S-förmige Skoliose der Brustwirbelsäule und ausgeprägte Ver- schleißerscheinungen vom 8. bis 12. BWK mit mäßiggradiger Funktionsbeeinträchtigung des unteren Wirbelsäulenabschnitts, - geringgradige Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule, Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule hinsichtlich Seitneigung und Drehen beidseits, - erhebliches Übergewicht mit adipösen Bauchdecken und Nabelhernie, - degenerative Veränderungen im Bereich des rechten Oberarmkopfes ohne Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks und Zustand nach Schulterblattbruch rechts, - Bluthochdruck, - leichte arthrotische Veränderungen im Bereich der Endgelenke beider Zeigefinger, - Verdickung beider Großzehengrundgelenke.
Der Kläger könne noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen verrichten. Die von Dr. L. übermittelten Diagnosen seien teilweise nicht nachvollziehbar.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2000). Bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit liege keine Erwerbsunfähigkeit vor.
Gegen den am 28. Juni 2000 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2000 - beim Sozialgericht Bayreuth (SG) eingegangen am 25. Juli 2000 - Klage erhoben.
Die Beklagte hat dem Kläger zunächst eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 6. bis 27. November 2000 bewilligt (Bescheid vom 29. August 2000), aus der der Kläger nach medikamentöser Besserung der Blutdruckwerte und geringer Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden als vollschichtig einsatzfähig für mittelschwere Arbeiten entlassen worden ist (Entlassungsbericht vom 24. November 2000). Der Kläger hat laut Entlassungsbericht nur Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und gelegentliche Beschwerden an der Brustwirbelsäule angegeben. Bei der Entlassung war die Wirbelsäulenbeweglichkeit in der Rotation anhaltend diskret schmerzhaft, es bestand eine diskrete Hypästhesie im Bereich L 5 (rechte Wade) und die Schultergelenksbeweglichkeit war in der Abduktion rechts gegenüber links diskret eingeschränkt. Gegenüber dem SG hat der Kläger angegeben, die Medikation habe zu Nebenwirkungen (Lymphknotenschwellungen, Verschlechterung der Leberwerte, Reizhusten) geführt und seine Schmerzen in der rechten Hüfte seien nicht zur Kenntnis genommen worden (Schreiben vom 11. März 2001).
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. G. (Praktischer Arzt, vom 28. September 2001), Dr. L. (Orthopäde, vom 24. September 2001) und Dr. W. (Internistin, vom 26. Dezember 2001) beigezogen sowie ein Gutachten des Chirurgen Dr. K. vom 11. April 2002 mit einem Zusatzgutachten des Internisten Dr. S. eingeholt. Dr. K. und Dr. S. haben nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 9. April 2002 folgende Diagnosen gestellt: - Endgradig eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes ohne objektive Zeichen der Belastungsminderung bei Zustand nach Schulterblattbruch rechts, - degenerative Umformungserscheinungen des Achsskeletts mit leicht- bis mittelgradigen funktionellen Beeinträchtigungen ohne derzeit nachweisbare Nervenwurzelreizerscheinungen, - Nabelhernie, - Senk-Spreizfuß und O-Bein, Hallux valgus, rechts ausgeprägter als links, - leichtes Übergewicht, - Bluthochdruckkrankheit, medikamentös unzureichend kompen- siert, beginnende Veränderungen am Herzen und leichte Funktionsstörung (hypertensive Herzkrankheit), - Leberzellschädigung im Sinne einer mäßigen Fettleber ohne nachweisbare Beeinträchtigung oder Pfortaderhochdruck, - Fett- und Harnsäure-Stoffwechselstörung, - symptomloses Gallenblasenleiden.
Dem Kläger seien weiterhin leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechselrhythmus vollschichtig zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien Arbeiten in Zwangshaltung, mit häufigem Bücken, mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil an Überkopfarbeiten, im Akkord, mit Absturzgefahr oder an schnell laufenden Maschinen.
Das SG hat sich dieser Leistungseinschätzung angeschlossen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 18. Juli 2002). Es hat ausführlich dargelegt, die beim Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen stellten entgegen dessen Auffassung keine schwere spezifische Leistungsbehinderung und keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar, die die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde. Zwangshaltung, häufiges Bücken und überdurchschnittlich häufige Überkopfarbeiten seien für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ebenso wie Akkord, Absturzgefahr und das Arbeiten an schnell laufenden Maschinen nicht prägend, sondern Hinweise für unübliche Arbeitserschwernisse.
Gegen das am 24. Juli 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 2002 - beim SG am 31. Juli 2002 und beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) am 8. August 2002 eingegangen - Berufung eingelegt. Er hat ein Attest des Orthopäden Dr. L. vom 6. August 2002 sowie des Orthopäden Dr. G. vom 28. September 2000 vorgelegt. Dr. G. teilt eine beginnende Arthrose im linken Knie bei rezidivierender Außenmeniskus-blockierung nach Läsion des Außenmeniskus mit. Die Blockade sei 1997 durch Behandlung beseitigt und bei wiederholten Blockierungen eine Operation empfohlen worden. Der Röntgenbefund aus dem April 1997 habe noch relativ unauffällige Gelenkspaltverhältnisse gezeigt. Dr. L. gab ergänzend zu seinem Attest vom 21. Januar 2000 ein Supraspinatus-Syndrom im Bereich der linken Schulter mit Impingement an. Es bestünden seit Jahren massive rezidivierende Schmerzzustände, auch mit Ausstrahlung in die Arme und Beine, so dass aus orthopädischer Sicht eine ausgeprägte Einschränkung des Leistungsvermögens bestehe und eine Tätigkeit nur noch unter drei Stunden täglich mit arbeitsunüblichen Pausen möglich sei.
Der Kläger selbst hat vorgetragen, das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. berücksichtige weder seine häufig wiederkehrenden und schweren, lang andauernden Schmerzzustände aufgrund der schweren Schäden in drei Wirbelsäulenabschnitten mit den entsprechenden Bewegungseinschränkungen noch die schmerzhafte Coxarthrose und die von Dr. G. festgestellte beginnende Arthrose im linken Knie. Auch stehe das Gutachten hinsichtlich verschiedener Feststellungen (Skoliose, Brustkyphose, Lymphknotenschwellung, Myogelosen, Schmorl sche Hernien) in Widerspruch zu den Vorbefunden. Die bei ihm festgestellten Leistungseinschränkungen stellten außerdem eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar und er müsse unübliche Arbeitspausen machen, da er sich wegen der Wirbelsäulenschäden tagsüber zwischendurch immer wieder hinlegen müsse. Wegen der zur Existenzsicherung notwendigen Nutzung des Hofgrundstücks und seiner örtlichen Bindungen könne er unter Berücksichtigung seines Alters nur auf den regionalen Arbeitsmarkt verwiesen werden, der ihm aus oben genannten Gründen aber verschlossen sei (Schreiben vom 2. Oktober 2002).
Der Senat hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr. L. vom 13. November 2002 (hinsichtlich der Diagnosen wortgleich mit dem Attest vom 6. August 2002) und ein Gutachten des Orthopäden Dr. M. vom 1. April 2003 eingeholt. Dr. M. hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 31. März 2003 folgende Diagnosen gestellt: - Verschleißveränderungen der unteren Lendenwirbelsäule ohne funktionelles Defizit und ohne neurologische Ausfälle, - Fehlhaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule (Hohl-Rund-Rücken), - abgeheilter Schulterblattbruch rechts ohne erhebliches funktionelles Defizit, - beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits ohne wesentliches funktionelles Defizit.
Er hält den Kläger noch für fähig, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten vorzugsweise im Wechselrhythmus ohne dauerndes schweres Heben und Tragen, ohne Arbeiten in häufig gebückter Körperhaltung und ohne monotone Zwangshaltung sowie - internistisch bedingt - ohne Akkord zu verrichten.
Der Kläger hat unter Vorlage eines für das SG in einem Schwerbehindertenverfahren erstellten Gutachtens des Prof. Dr. S. vom 2. April 2003 Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. M. (betreffend Hohlhandbeschwielung, Fingerkuppen-Daumenkuppenopposition, Muskelverspannungen und -verhärtungen, Bewegungsmaße, Brustkyphose, Schnappen im Kniegelenk, Schmerzausstrahlung, Onychomykose) erhoben. Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18. Juli 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des am 26. Oktober 1999 gestellten Antrags Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten sowie Prozessakten des SG (S 1 Lw 28/89, S 1 Lw 11/90 und S 10/5 LW 13/01 - früher S 5 LW 93/00) beigezogen und eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. M. vom 23. Juli 2003 (betreffend die Benutzung von Pkw und Bahn sowie die Ausübung überwiegend sitzender Tätigkeiten) sowie eine Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit zur regionalen Verweisbarkeit des Klägers eingeholt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommmen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SSGG -), aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2000 mit Urteil vom 18. Juli 2002 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, da er nicht erwerbsunfähig ist.
Der Anspruch des Klägers richtet sich - wovon bereits die Beklagte und das SG zutreffend ausgegangen sind - nach § 13 ALG in Verbindung mit § 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da der Kläger seinen Rentenantrag vor dem 31. März 2001 gestellt hat und Rente (auch) für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 begehrt. Soweit ein Anspruch (erstmals) für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 in Betracht kommt, findet § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.) Anwendung.
Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden (§ 153 Abs.2 SGG). Das SG hat darin unter Darlegung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ausführlich dargetan, dass beim Kläger aufgrund des von Dr. K. und Dr. S. in Übereinstimmung mit den im Verwaltungsverfahren gehörten Vorgutachtern festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens auch unter Berücksichtigung der von ihnen genannten qualitativen Leistungseinschränkungen keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Das vollschichtige Leistungsvermögen des Klägers ist durch den Sachverständigen Dr. M. , der aufgrund der (allein) auf orthopädischem Fachgebiet erhobenen Einwendungen des Klägers gegen die Vorbegutachtung im Berufungsverfahren ergänzend gehört wurde, bestätigt worden. Auch bei dessen Untersuchung fanden sich - wie bei allen Vorbegutachtungen - keine wesentlichen Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule, der rechten Schulter, den Hüften und den Knien sowie aktuell keine pathologischen neurologischen Befunde. Die diesbezüglichen Beschwerdeangaben des Klägers weisen weiterhin eine deutliche Diskrepanz zu den objektivierbaren Funktionsbeeinträchtigungen auf, wie es bereits von Dr. W. bei der Erstbegutachtung beschrieben worden ist. Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf internistischem Fachgebiet sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, so dass es einer erneuten internistischen Begutachtung des Klägers nicht bedarf. Die vom Kläger gegen die Begutachtung erhobenen Einwände überzeugen nicht. Der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der von Dr. M. als langjährig erfahrenem Sachverständigen gemachten Angaben zu den Beschwerdeäußerungen des Klägers und den bei der Untersuchung erhobenen Befunden. Die von ihm genannten Messwerte dokumentieren lediglich die wesentlich von der Mitarbeit des Untersuchten abhängige aktive Beweglichkeit, wobei die im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens eingeholten Befunden kein einheitliches Bild einer wesentlichen Bewegungseinschränkung beim Kläger ergeben. Muskelhärten- und verspannungen sind nicht notwendig dauerhafte Erscheinungen. Die von Dr. M. erwähnte Onychomykose ist - unabhängig von einer auch optischen Erkennbarkeit - ebenso wie das von Prof. Dr. S. erwähnte Schnappen in den Kniegelenken (bei freier Beweglichkeit) nicht leistungsrelevant. Dass Dr. M. eine Hohlhandbeschwielung ohne Betasten der Hände festgestellt hat, spricht eher für eine optisch deutliche Ausprägung. Auch er hat eine vermehrte Brustkyphose festgestellt. Die vom Kläger behauptete Feststellung zur Daumenkuppen-Kleinfingerkuppen-Opposition findet sich im Gutachten nicht.
Schwere spezifische Leistungsbehinderungen oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die bei dem auch auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbaren Kläger ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würden (vgl. BSGE 80, 24), liegen nicht vor. Da die erneute orthopädische Begutachtung durch Dr. M. gegenüber den Vorgutachten keine weitergehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ergeben hat, ist den ausführlichen Darlegungen des SG lediglich hinzuzufügen, dass die wiederholten Begutachtungen des Klägers keinen Anhaltspunkt für die von ihm bereits im Widerspruchsverfahren behauptete Notwendigkeit erbracht haben, sich zur Entlastung des Rückens mehrmals täglich hinzulegen. Die gerichtlichen Sachverständigen haben die Frage nach der Notwendigkeit zusätzlicher Pausen in Kenntnis der Akten stets verneint.
Auch hinsichtlich einer unterstellten örtlichen Bindung des Klägers an den bisherigen Wohnsitz (vgl. BSG-Urteil vom 26. Oktober 1989 - 4 RLw 7/88 -) ist dem Kläger der regionale Arbeitsmarkt nach Überzeugung des Senats nicht verschlossen. Unter Zugrundelegung der gemäß § 121 Abs.4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) - für Arbeitslose geltenden Regelung über die zumutbare Länge der täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wäre es dem zur Vollzeitbeschäftigung fähigen Kläger noch zumutbar, Wegezeiten von zweieinhalb Stunden täglich zurückzulegen. Ob in der für den Kläger maßgebenden Region längere Pendelzeiten üblich sind (§ 121 Abs.4 Satz 3 SGB III), kann hier dahinstehen, da dem Kläger innerhalb der regelmäßig zumutbaren Pendelzeiten ein ausreichend großer Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Der Kläger kann von seiner Wohnung aus unter Benutzung eines Pkws (vgl. z.B. Routenplaner Via Michelin) innerhalb von weniger als 20 Minuten den ca. 16 Kilometer entfernten Bahnhof M. und nach dem Kursbuch der Deutschen Bahn (Ausgabe 2002) von dort aus im stündlichen Verkehr die Städte W. (41 Minuten) und H. (23 bis 39 Minuten) per Bahn erreichen. Unter Einbeziehung der ca. 17 Kilometer entfernten Stadt S., die der Kläger von seinem Wohnort aus mit dem Pkw ebenfalls in weniger als 20 Minuten erreichen kann, stehen ihm nach den hierzu eingeholten Auskünften und Internet-Recherchen in diesem näheren Umfeld bereits ca. 65.000 Arbeitsplätze (M. über 9.000, W. über 23.500, H. über 24.500 und S. über 7.000) zur Verfügung. Darüber hinaus sind für den Kläger von M. aus auch die Städte P. (31 bis 39 Minuten, über 4.500 Arbeitsplätze) und B. (35 bis 48 Minuten, über 41.000 Arbeitsplätze) stündlich per Bahn erreichbar, so dass der für ihn maßgebende regionale Arbeitsmarkt ca. 110.000 Arbeitsplätzen umfasst. Die angegebenen Fahrzeiten sind dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar, denn er ist nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. M. vom 23. Juli 2003 in der Lage, auch Bahnfahrten von bis zu einer Stunde ohne Pause zurückzulegen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass sich unter den o.g. Arbeitsplätzen eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen befindet, die der auch auf einfachste ungelernte Tätigkeiten verweisbare Kläger mit seinem verbliebenen Restleistungsvermögen ausfüllen könnte. Gegenteiliges lässt sich der sehr allgemein gehaltenen Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit vom 4. August 2003 nicht entnehmen. Dass in einem Arbeitsmarkt von 65.000 bis 110.000 Arbeitsplätzen nur eine verschwindend geringe Zahl von Arbeitsplätzen mit ungelernten oder einfach angelernten, körperlich leichten Arbeiten vorhanden ist, kann ohne nähere Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Auf die konkrete Arbeitsmarktsituation, d.h. die Frage, ob dem Kläger ein seinem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann (wobei auch eine Tätigkeit über eine Zeitarbeitsfirma als reguläre abhängige Beschäftigung zu berücksichtigen wäre), kommt es nicht an, da die Frage der Vermittelbarkeit in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung und nicht der Rentenversicherung fällt. Deshalb bedarf es keiner näheren Prüfung, ob solche Arbeitsplätze tatsächlich vorrangig mit jüngeren und leistungsfähigeren Arbeitnehmern besetzt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Der 1949 geborene Kläger ist Haupterwerbslandwirt. Er beantragte mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 - bei der Beklagten eingegangen am 26. Oktober 1999 - unter Vorlage eines Befundberichts des behandelnden Orthopäden Dr. L. vom 5. Oktober 1999 wegen zunehmender Bewegungseinschränkungen und Schmerzen in der Wirbelsäule, der rechten Schulter und dem rechten Bein die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Arztes für öffentliches Gesundheitswesen Dr. W. vom 16. November 1999 ein. Dieser stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom selben Tage folgende Gesundheitsstörungen fest: - Bluthochdruck, - degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom, zur Zeit klinisch weitgehend unauffällig, - Schulter-Arm-Beschwerden rechts nach Scapulafraktur (1994), zur Zeit klinisch unauffällig, - Alterssichtigkeit.
Er hielt den Kläger noch für fähig, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Blutdruck und Wirbelsäulenbeschwerden bedürften einer weitergehenden ambulanten Behandlung; gegebenenfalls sei an ein stationäres Heilverfahren zu denken. Der Rheumafaktor sei kontroll- und klärungsbedürftig. Im Übrigen bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den weitgehend unauffälligen körperlichen Untersuchungsbefunden.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag vom 26. November 1999 daraufhin wegen fehlender Erwerbsunfähigkeit ab (Bescheid vom 6. Dezember 1999).
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 25. Dezember 1999) mit der Begründung, seine orthopädischen Leiden an Wirbelsäule, Knien und im Schulterbereich seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Er habe seit 30 Jahren Wirbelsäulenbeschwerden und sei deswegen nicht zum Wehrdienst herangezogen worden. Die Rückenschmerzen seien früher mit schmerzbetäubenden Mitteln behandelt worden. Jetzt versuche er, ohne Schmerzmittel auszukommen. Zur Rückenentlastung lege er sich täglich in unregelmäßigen Abständen hin, weshalb er keine vollschichtige Tätigkeit ausüben könne. Dr. L. attestierte ihm u.a. deutliche Funktionseinschränkungen sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte, eine Funktionseinschränkung der rechten Schulter und PHS rechts, Coxarthrose beidseits und Platt-Spreizfüße beidseits. Der Kläger sei aus orthopädischer Sicht nicht mehr in der Lage, auch nur leichteste Tätigkeiten mindestens halbschichtig durchzuführen (Attest vom 21. Januar 2000).
Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten des Chirurgen Dr. H. vom 16. Mai 2000 ein. Dieser stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers folgende Diagnosen: - S-förmige Skoliose der Brustwirbelsäule und ausgeprägte Ver- schleißerscheinungen vom 8. bis 12. BWK mit mäßiggradiger Funktionsbeeinträchtigung des unteren Wirbelsäulenabschnitts, - geringgradige Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule, Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule hinsichtlich Seitneigung und Drehen beidseits, - erhebliches Übergewicht mit adipösen Bauchdecken und Nabelhernie, - degenerative Veränderungen im Bereich des rechten Oberarmkopfes ohne Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks und Zustand nach Schulterblattbruch rechts, - Bluthochdruck, - leichte arthrotische Veränderungen im Bereich der Endgelenke beider Zeigefinger, - Verdickung beider Großzehengrundgelenke.
Der Kläger könne noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen verrichten. Die von Dr. L. übermittelten Diagnosen seien teilweise nicht nachvollziehbar.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2000). Bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit liege keine Erwerbsunfähigkeit vor.
Gegen den am 28. Juni 2000 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2000 - beim Sozialgericht Bayreuth (SG) eingegangen am 25. Juli 2000 - Klage erhoben.
Die Beklagte hat dem Kläger zunächst eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 6. bis 27. November 2000 bewilligt (Bescheid vom 29. August 2000), aus der der Kläger nach medikamentöser Besserung der Blutdruckwerte und geringer Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden als vollschichtig einsatzfähig für mittelschwere Arbeiten entlassen worden ist (Entlassungsbericht vom 24. November 2000). Der Kläger hat laut Entlassungsbericht nur Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und gelegentliche Beschwerden an der Brustwirbelsäule angegeben. Bei der Entlassung war die Wirbelsäulenbeweglichkeit in der Rotation anhaltend diskret schmerzhaft, es bestand eine diskrete Hypästhesie im Bereich L 5 (rechte Wade) und die Schultergelenksbeweglichkeit war in der Abduktion rechts gegenüber links diskret eingeschränkt. Gegenüber dem SG hat der Kläger angegeben, die Medikation habe zu Nebenwirkungen (Lymphknotenschwellungen, Verschlechterung der Leberwerte, Reizhusten) geführt und seine Schmerzen in der rechten Hüfte seien nicht zur Kenntnis genommen worden (Schreiben vom 11. März 2001).
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. G. (Praktischer Arzt, vom 28. September 2001), Dr. L. (Orthopäde, vom 24. September 2001) und Dr. W. (Internistin, vom 26. Dezember 2001) beigezogen sowie ein Gutachten des Chirurgen Dr. K. vom 11. April 2002 mit einem Zusatzgutachten des Internisten Dr. S. eingeholt. Dr. K. und Dr. S. haben nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 9. April 2002 folgende Diagnosen gestellt: - Endgradig eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes ohne objektive Zeichen der Belastungsminderung bei Zustand nach Schulterblattbruch rechts, - degenerative Umformungserscheinungen des Achsskeletts mit leicht- bis mittelgradigen funktionellen Beeinträchtigungen ohne derzeit nachweisbare Nervenwurzelreizerscheinungen, - Nabelhernie, - Senk-Spreizfuß und O-Bein, Hallux valgus, rechts ausgeprägter als links, - leichtes Übergewicht, - Bluthochdruckkrankheit, medikamentös unzureichend kompen- siert, beginnende Veränderungen am Herzen und leichte Funktionsstörung (hypertensive Herzkrankheit), - Leberzellschädigung im Sinne einer mäßigen Fettleber ohne nachweisbare Beeinträchtigung oder Pfortaderhochdruck, - Fett- und Harnsäure-Stoffwechselstörung, - symptomloses Gallenblasenleiden.
Dem Kläger seien weiterhin leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechselrhythmus vollschichtig zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien Arbeiten in Zwangshaltung, mit häufigem Bücken, mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil an Überkopfarbeiten, im Akkord, mit Absturzgefahr oder an schnell laufenden Maschinen.
Das SG hat sich dieser Leistungseinschätzung angeschlossen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 18. Juli 2002). Es hat ausführlich dargelegt, die beim Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen stellten entgegen dessen Auffassung keine schwere spezifische Leistungsbehinderung und keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar, die die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde. Zwangshaltung, häufiges Bücken und überdurchschnittlich häufige Überkopfarbeiten seien für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ebenso wie Akkord, Absturzgefahr und das Arbeiten an schnell laufenden Maschinen nicht prägend, sondern Hinweise für unübliche Arbeitserschwernisse.
Gegen das am 24. Juli 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 2002 - beim SG am 31. Juli 2002 und beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) am 8. August 2002 eingegangen - Berufung eingelegt. Er hat ein Attest des Orthopäden Dr. L. vom 6. August 2002 sowie des Orthopäden Dr. G. vom 28. September 2000 vorgelegt. Dr. G. teilt eine beginnende Arthrose im linken Knie bei rezidivierender Außenmeniskus-blockierung nach Läsion des Außenmeniskus mit. Die Blockade sei 1997 durch Behandlung beseitigt und bei wiederholten Blockierungen eine Operation empfohlen worden. Der Röntgenbefund aus dem April 1997 habe noch relativ unauffällige Gelenkspaltverhältnisse gezeigt. Dr. L. gab ergänzend zu seinem Attest vom 21. Januar 2000 ein Supraspinatus-Syndrom im Bereich der linken Schulter mit Impingement an. Es bestünden seit Jahren massive rezidivierende Schmerzzustände, auch mit Ausstrahlung in die Arme und Beine, so dass aus orthopädischer Sicht eine ausgeprägte Einschränkung des Leistungsvermögens bestehe und eine Tätigkeit nur noch unter drei Stunden täglich mit arbeitsunüblichen Pausen möglich sei.
Der Kläger selbst hat vorgetragen, das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. berücksichtige weder seine häufig wiederkehrenden und schweren, lang andauernden Schmerzzustände aufgrund der schweren Schäden in drei Wirbelsäulenabschnitten mit den entsprechenden Bewegungseinschränkungen noch die schmerzhafte Coxarthrose und die von Dr. G. festgestellte beginnende Arthrose im linken Knie. Auch stehe das Gutachten hinsichtlich verschiedener Feststellungen (Skoliose, Brustkyphose, Lymphknotenschwellung, Myogelosen, Schmorl sche Hernien) in Widerspruch zu den Vorbefunden. Die bei ihm festgestellten Leistungseinschränkungen stellten außerdem eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar und er müsse unübliche Arbeitspausen machen, da er sich wegen der Wirbelsäulenschäden tagsüber zwischendurch immer wieder hinlegen müsse. Wegen der zur Existenzsicherung notwendigen Nutzung des Hofgrundstücks und seiner örtlichen Bindungen könne er unter Berücksichtigung seines Alters nur auf den regionalen Arbeitsmarkt verwiesen werden, der ihm aus oben genannten Gründen aber verschlossen sei (Schreiben vom 2. Oktober 2002).
Der Senat hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr. L. vom 13. November 2002 (hinsichtlich der Diagnosen wortgleich mit dem Attest vom 6. August 2002) und ein Gutachten des Orthopäden Dr. M. vom 1. April 2003 eingeholt. Dr. M. hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 31. März 2003 folgende Diagnosen gestellt: - Verschleißveränderungen der unteren Lendenwirbelsäule ohne funktionelles Defizit und ohne neurologische Ausfälle, - Fehlhaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule (Hohl-Rund-Rücken), - abgeheilter Schulterblattbruch rechts ohne erhebliches funktionelles Defizit, - beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits ohne wesentliches funktionelles Defizit.
Er hält den Kläger noch für fähig, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten vorzugsweise im Wechselrhythmus ohne dauerndes schweres Heben und Tragen, ohne Arbeiten in häufig gebückter Körperhaltung und ohne monotone Zwangshaltung sowie - internistisch bedingt - ohne Akkord zu verrichten.
Der Kläger hat unter Vorlage eines für das SG in einem Schwerbehindertenverfahren erstellten Gutachtens des Prof. Dr. S. vom 2. April 2003 Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. M. (betreffend Hohlhandbeschwielung, Fingerkuppen-Daumenkuppenopposition, Muskelverspannungen und -verhärtungen, Bewegungsmaße, Brustkyphose, Schnappen im Kniegelenk, Schmerzausstrahlung, Onychomykose) erhoben. Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18. Juli 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des am 26. Oktober 1999 gestellten Antrags Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten sowie Prozessakten des SG (S 1 Lw 28/89, S 1 Lw 11/90 und S 10/5 LW 13/01 - früher S 5 LW 93/00) beigezogen und eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. M. vom 23. Juli 2003 (betreffend die Benutzung von Pkw und Bahn sowie die Ausübung überwiegend sitzender Tätigkeiten) sowie eine Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit zur regionalen Verweisbarkeit des Klägers eingeholt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommmen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SSGG -), aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2000 mit Urteil vom 18. Juli 2002 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, da er nicht erwerbsunfähig ist.
Der Anspruch des Klägers richtet sich - wovon bereits die Beklagte und das SG zutreffend ausgegangen sind - nach § 13 ALG in Verbindung mit § 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da der Kläger seinen Rentenantrag vor dem 31. März 2001 gestellt hat und Rente (auch) für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 begehrt. Soweit ein Anspruch (erstmals) für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 in Betracht kommt, findet § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.) Anwendung.
Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden (§ 153 Abs.2 SGG). Das SG hat darin unter Darlegung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ausführlich dargetan, dass beim Kläger aufgrund des von Dr. K. und Dr. S. in Übereinstimmung mit den im Verwaltungsverfahren gehörten Vorgutachtern festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens auch unter Berücksichtigung der von ihnen genannten qualitativen Leistungseinschränkungen keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Das vollschichtige Leistungsvermögen des Klägers ist durch den Sachverständigen Dr. M. , der aufgrund der (allein) auf orthopädischem Fachgebiet erhobenen Einwendungen des Klägers gegen die Vorbegutachtung im Berufungsverfahren ergänzend gehört wurde, bestätigt worden. Auch bei dessen Untersuchung fanden sich - wie bei allen Vorbegutachtungen - keine wesentlichen Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule, der rechten Schulter, den Hüften und den Knien sowie aktuell keine pathologischen neurologischen Befunde. Die diesbezüglichen Beschwerdeangaben des Klägers weisen weiterhin eine deutliche Diskrepanz zu den objektivierbaren Funktionsbeeinträchtigungen auf, wie es bereits von Dr. W. bei der Erstbegutachtung beschrieben worden ist. Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf internistischem Fachgebiet sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, so dass es einer erneuten internistischen Begutachtung des Klägers nicht bedarf. Die vom Kläger gegen die Begutachtung erhobenen Einwände überzeugen nicht. Der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der von Dr. M. als langjährig erfahrenem Sachverständigen gemachten Angaben zu den Beschwerdeäußerungen des Klägers und den bei der Untersuchung erhobenen Befunden. Die von ihm genannten Messwerte dokumentieren lediglich die wesentlich von der Mitarbeit des Untersuchten abhängige aktive Beweglichkeit, wobei die im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens eingeholten Befunden kein einheitliches Bild einer wesentlichen Bewegungseinschränkung beim Kläger ergeben. Muskelhärten- und verspannungen sind nicht notwendig dauerhafte Erscheinungen. Die von Dr. M. erwähnte Onychomykose ist - unabhängig von einer auch optischen Erkennbarkeit - ebenso wie das von Prof. Dr. S. erwähnte Schnappen in den Kniegelenken (bei freier Beweglichkeit) nicht leistungsrelevant. Dass Dr. M. eine Hohlhandbeschwielung ohne Betasten der Hände festgestellt hat, spricht eher für eine optisch deutliche Ausprägung. Auch er hat eine vermehrte Brustkyphose festgestellt. Die vom Kläger behauptete Feststellung zur Daumenkuppen-Kleinfingerkuppen-Opposition findet sich im Gutachten nicht.
Schwere spezifische Leistungsbehinderungen oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die bei dem auch auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbaren Kläger ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würden (vgl. BSGE 80, 24), liegen nicht vor. Da die erneute orthopädische Begutachtung durch Dr. M. gegenüber den Vorgutachten keine weitergehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ergeben hat, ist den ausführlichen Darlegungen des SG lediglich hinzuzufügen, dass die wiederholten Begutachtungen des Klägers keinen Anhaltspunkt für die von ihm bereits im Widerspruchsverfahren behauptete Notwendigkeit erbracht haben, sich zur Entlastung des Rückens mehrmals täglich hinzulegen. Die gerichtlichen Sachverständigen haben die Frage nach der Notwendigkeit zusätzlicher Pausen in Kenntnis der Akten stets verneint.
Auch hinsichtlich einer unterstellten örtlichen Bindung des Klägers an den bisherigen Wohnsitz (vgl. BSG-Urteil vom 26. Oktober 1989 - 4 RLw 7/88 -) ist dem Kläger der regionale Arbeitsmarkt nach Überzeugung des Senats nicht verschlossen. Unter Zugrundelegung der gemäß § 121 Abs.4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) - für Arbeitslose geltenden Regelung über die zumutbare Länge der täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wäre es dem zur Vollzeitbeschäftigung fähigen Kläger noch zumutbar, Wegezeiten von zweieinhalb Stunden täglich zurückzulegen. Ob in der für den Kläger maßgebenden Region längere Pendelzeiten üblich sind (§ 121 Abs.4 Satz 3 SGB III), kann hier dahinstehen, da dem Kläger innerhalb der regelmäßig zumutbaren Pendelzeiten ein ausreichend großer Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Der Kläger kann von seiner Wohnung aus unter Benutzung eines Pkws (vgl. z.B. Routenplaner Via Michelin) innerhalb von weniger als 20 Minuten den ca. 16 Kilometer entfernten Bahnhof M. und nach dem Kursbuch der Deutschen Bahn (Ausgabe 2002) von dort aus im stündlichen Verkehr die Städte W. (41 Minuten) und H. (23 bis 39 Minuten) per Bahn erreichen. Unter Einbeziehung der ca. 17 Kilometer entfernten Stadt S., die der Kläger von seinem Wohnort aus mit dem Pkw ebenfalls in weniger als 20 Minuten erreichen kann, stehen ihm nach den hierzu eingeholten Auskünften und Internet-Recherchen in diesem näheren Umfeld bereits ca. 65.000 Arbeitsplätze (M. über 9.000, W. über 23.500, H. über 24.500 und S. über 7.000) zur Verfügung. Darüber hinaus sind für den Kläger von M. aus auch die Städte P. (31 bis 39 Minuten, über 4.500 Arbeitsplätze) und B. (35 bis 48 Minuten, über 41.000 Arbeitsplätze) stündlich per Bahn erreichbar, so dass der für ihn maßgebende regionale Arbeitsmarkt ca. 110.000 Arbeitsplätzen umfasst. Die angegebenen Fahrzeiten sind dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar, denn er ist nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. M. vom 23. Juli 2003 in der Lage, auch Bahnfahrten von bis zu einer Stunde ohne Pause zurückzulegen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass sich unter den o.g. Arbeitsplätzen eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen befindet, die der auch auf einfachste ungelernte Tätigkeiten verweisbare Kläger mit seinem verbliebenen Restleistungsvermögen ausfüllen könnte. Gegenteiliges lässt sich der sehr allgemein gehaltenen Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit vom 4. August 2003 nicht entnehmen. Dass in einem Arbeitsmarkt von 65.000 bis 110.000 Arbeitsplätzen nur eine verschwindend geringe Zahl von Arbeitsplätzen mit ungelernten oder einfach angelernten, körperlich leichten Arbeiten vorhanden ist, kann ohne nähere Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Auf die konkrete Arbeitsmarktsituation, d.h. die Frage, ob dem Kläger ein seinem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann (wobei auch eine Tätigkeit über eine Zeitarbeitsfirma als reguläre abhängige Beschäftigung zu berücksichtigen wäre), kommt es nicht an, da die Frage der Vermittelbarkeit in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung und nicht der Rentenversicherung fällt. Deshalb bedarf es keiner näheren Prüfung, ob solche Arbeitsplätze tatsächlich vorrangig mit jüngeren und leistungsfähigeren Arbeitnehmern besetzt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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