Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 110/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 311/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 04. September 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger wegen einer als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) anerkannten Hauterkrankung Verletztenrente auf Dauer zu gewähren hat.
Der 1954 geborene Kläger war von September 1970 bis 30.09.1993 als Maschinen- und Montageschlosser bei der Firma F. M. in der Hydraulikmontage und nach einer Arbeitslosigkeit bis zum 22.01.1995 als Maschinenschlosser, Schlosser und Mechaniker bzw. als Stahlbauschlosser bis 1997 bei einem Zeitarbeitsunternehmen und damit bei verschiedenen Firmen eingesetzt. Vom 12.02.1997 bis 30.08.1997 war er wegen einer Hauterkrankung arbeitsunfähig erkrankt; danach nahm er an von der Beklagten finanzierten Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation teil, die zum Erfolg führten. Zum 20.11.1999 wurde er von der Fa.S. , bei der er zuvor im Rahmen der Berufsförderungsmaßnahme ein Praktikum gemacht hatte, als Lagerist übernommen.
Auf die Berufskrankheitenanzeige der Fa.F. M. vom 14.02.1994 nahm die Beklagte Ermittlungen auf. Der Kläger führte seine ab 1990 erstmals aufgetretenen Hautbeschwerden auf seine berufliche Tätigkeit, insbesondere auf den Umgang mit Berufsstoffen bei der Bearbeitung von Stahlteilen zurück. Der Hautarzt Dr.T. bestätigte in einem am 15.04.1991 ausgestellten Allergiepass eine Allergie gegenüber Kaliumdichromat, p-Phenylendiamindihydrochlorid (PPD), Thiuramgemisch, Neomycinsulfat und Kobaltchlorid. Die Beklagte holte Stellungnahmen ihres technischen Aufsichtdienstes (TAD) vom 01.02.1995, 26.10.1995 und 21.02.1996 ein. Danach wurde ein Hautkontakt in der Hydraulikmontage zu chromatierten Bauteilen, zu Gummiteilen, sowie zu Fetten und Ölen, insbesondere zu Hydrauliköl bestätigt. Während ein Hautkontakt zu Thiuram-Mix nicht ausgeschlossen werden konnte, war ein solcher zu kobalthaltigen Teilen, zu Neomycinsulfat und PPD auszuschließen. Weitere Nachfragen beim Arbeitgeber bestätigten einen Hautkontakt zu Chlormethylisothiazolon, welches in den im Betrieb verwendeten Hautschutzmitteln enthalten war. Die Beklagte beauftragte den Hautarzt Dr.G. , ein Gutachten zu erstatten. Dieser konnte bei der neuerlichen Hauttestung die von Dr.T. gefundenen positiven Reaktionenn nicht mehr, jedoch eine postive Reaktion gegenüber Chlormethylisothiazolon finden. Er kam zum Ergebnis, beim Kläger habe ein kumulativ-toxisches Handekzem bestanden, das durch die berufliche Hautbelastung begünstigt worden sei. Allerdings handle es sich bei Chlormethylisothiazolon um ein Allergen, welches auch im alltäglichen Leben verbreitet sei. Insgesamt bestehe beim Kläger eine BK nach der Nr. 5101, welche lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 vH verursache. Denn die Hauterscheinungen seien als gering und der Umfang und die Intensität der Sensibilisierung sowie die Verbreitung des Allergens im allgemeinen Erwerbsleben als äußerst gering zu bezeichnen. Auf Grund der Empfehlung von Dr.G. in seinem Gutachten vom 23.04.1996 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Am 29.01.1999 beantragte der Kläger Rente wegen der Berufskrankheit. Mit Bescheid vom 10.02.1999 erkannte die Beklagte zwar das Vorliegen einer Berufskrankheit nach der Nr. 5101 an, lehnte jedoch die Gewährung einer Rente ab, da die Hauterkrankung keine rentenberechtigende MdE erreiche. Denn zu einem großen Teil sei sie anlagebedingt. Eine Kontaktsensibilisierung gegenüber Chlormethylisothiazalon erkannte sie ausdrücklich an. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte die Gewährung einer Verletztenrente. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.02.2000).
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Augsburg Klage erhoben. Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und Prof.Dr.B. , Direktor der Klinik für Dermatologie des Zentral-Klinikums A. zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 02.01.2001 hat er ausgeführt, die Epikutantestung habe eine Sensibilisierung gegenüber Chlormethylisothiazolon und Neomycinsulfat und die Wiederholung der Epikutantestung nach Stripping zudem eine Sensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat nachgewiesen. Somit habe sich ein Teil der Ergebnisse aus dem Jahr 1991 bestätigen lassen. Die Sensibilisierung gegenüber Chlormethylisothiazolon und Kaliumdichromat sei unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzanalyse des TAD als beruflich bedingt zu werten. Ein beruflicher Umgang mit Neomycinsulfat sei hingegen ausgeschlossen. Eine BK der Nr. 5101 liege vor. Die MdE sei ab dem Zeitpunkt der Berufsaufgabe mit 20 vH zu bewerten, denn das Ausmaß der Hauterscheinungen seien nach dem von den seinerzeit behandelnden Ärzten beschriebenen klinischen Befund, der Rezidivhäufigkeit und der Behandlungsdauer als mittelgradig anzusehen; hingegen sei die Auswirkung der Kontaktsensibilisierung im Arbeitsfeld des Klägers als gering zu werten. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr.G. vorgelegt, der die von Prof.Dr.B. im Strippingverfahren aufgedeckte Kontaktsensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat bezweifelte und aufgrund der Hauterscheinungen ab 1993 keine MdE um 20 vH für angemessen hielt. Das Sozialgericht hat hierzu eine Stellungnahme von Prof.Dr.B. vom 29.05.2001 eingeholt und die Beklagte mit Urteil vom 04.09.2001 verpflichtet, dem Kläger - wie beantragt - ab 29.01.1999 Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH zu gewähren. Es hat sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Prof.Dr.B. gestützt. Zur MdE-Bewertung hat es ausgeführt, eine MdE in rentenberechtigendem Grad könne sich auch nach dem Abheilen der Hauterscheinungen ergeben, wenn die beruflich verursachte Allergie fortbestehe und einen Umfang und eine Intensität erreiche, bei der dem Versicherten weite Teile des Arbeitsmarktes verschlossen seien. Es folge der Einschätzung von Prof.Dr.B ... Danach seien die Hauterscheinungen als mittelgradig und, da nur ein einziger Berufsstoff als Allergen in Betracht komme, die Auswirkung der Allergie als gering zu bezeichnen.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und sich zur Begründung auf ein von Dr.B. am 09.10.2001 nach Aktenlage erstelltes Gutachten bezogen. Dieser hat die Auffassung vertreten, nach 1993 seien beim Kläger keine behandlungsbedürftigen Hautveränderungen mehr dokumentiert. Dies bestätige auch Prof.Dr.B. , der ausführe, die Hautveränderungen seien ca. 6 Monate nach dem Ausscheiden aus der Firma M. im Jahre 1993 komplett abgeheilt gewesen. Alle weiteren Tätigkeiten in den folgenden Jahren hätten zu keinerlei Hauterscheinungen mehr geführt. Im aktuellen Hautbefund hätten die Augsburger Gutachter nur einen geringgradigen Hautbefall beschrieben. Selbst wenn man diesem einen gewissen Krankheitswert zubilligen wolle, so könne dieser nach achtjähriger Karenz von beruflichen Schadstoffen nicht mehr als Berufskrankheitsfolge angesehen werden. Unter Zugrundelegen der MdE-Tabelle sei allenfalls eine MdE um 10 vH gerechtfertigt.
Der Senat hat Prof.Dr.P. , Direktor der Dermatologischen Klinik der Universität M. zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 18.12.2002 hat dieser ausgeführt, die MdE für die als Berufskrankheit einzuschätzende Hautallergie betrage 20 vH. Zwar seien 6 Monate nach der Berufsaufgabe keine Hauterscheinungen mehr aufgetreten, was dazu führe, nicht wie Prof.Dr.B. "geringe", sondern "keine" Hauterscheinungen anzunehmen. Jedoch sei die Auswirkung der Allergie als schwerwiegend anzusehen. Denn es habe sich bei der neuerlichen Testung solcher Kontaktallergene, die nach den Vorgutachten strittig waren, eine eindeutige Sensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat und Kobaltchlorid nachweisen lassen. Damit sei unter Berücksichtung der früheren Testergebnisse eine beruflich erworbene Kontaktallergie gegenüber den vorerwähnten Berufsstoffen sowie latent gegenüber PPD, Thiuram-Mix und Chlormethylisothiazolon bestätigt. Auf Grund der Vielzahl der gefundenen Allergene, von denen mehrere weit verbreitet seien, sei das Kriterium "Auswirkung einer Allergie" als schwerwiegend zu bezeichnen. Unter Anwendung der MdE-Tabelle ergebe sich damit eine MdE um 20 vH. Bei seiner Auffassung ist Prof.Dr.P. in seiner vom Senat zu den Einwendungen der Beklagten, die sich auf eine Äußerung von Dr.B. vom 16.02.2003 bezogen hat, am 28.05.2003 geblieben.
Die Beklagte beantragt, auf ihre Berufung das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 04.09.2001 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 10.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2000 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gem. § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Im Ergebnis hat das SG zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Verletztenrente wegen einer BK nach der Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVO nach einer MdE um 20 vH festgestellt. Ob sich die Beurteilung des Rechtsstreites nach den §§ 9, 56 des 7.Sozialgesetzbuchs (SGB VII) richtet oder nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) und ob, wovon das SG auszugehen scheint, der Versicherungsfall nach dem 01.01.1997 eingetreten ist bzw. ob es sich um eine erstmalige Festsetzung nach dem Inkrafttreten des SGB VII i.S.d. § 214 Abs. 3 SGB VII handelt, kann der Senat offen lassen. Denn Unterschiede im hier zu entscheidenden Rechtsstreit würden sich auch unter Berücksichtigung der §§ 551, 580 RVO nicht ergeben, zumal lediglich die Beklagte Berufung eingelegt hat und somit nur über den vom SG zugesprochenen Anspruch auf Rente ab dem 29.01.1999 zu entscheiden ist.
Die Auffassung des SG wird durch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt. Dass beim Kläger eine BK nach der Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVO vorliegt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Uneinigkeit besteht hingegen über das Ausmaß der Hauterkrankung und über die Bewertung der damit verbundenen MdE. Zutreffend wendet die Beklagte insoweit ein, dass die MdE-Bewertungen der Sachverständigen Prof.Dr.B. und Prof.Dr.P. nicht kongruent sind. Während letzterer meint, Hauterscheinungen seien nicht vorhanden, jedoch seien die Auswirkungen der beruflich erworbenen Allergie auf dem Arbeitsmarkt schwerwiegend einschränkend, hält ersterer die Hauterscheinungen für mittelgradig und die Auswirkungen der Allergene bei der Berufstätigkeit für geringgradig. Diesen Widerspruch sieht der Senat durch die ergänzenden Erklärungen von Prof.Dr.P. am 28.05.2003 als ausgeräumt. Denn beim Kläger besteht eine Sensibilisierung nicht nur gegenüber einem, sondern gegenüber mehreren Allergenen. Diese Feststellung hat auch Prof.Dr.B. getroffen. Er geht - was die Beklagte auch bescheidmäßig anerkannt hat - von einer beruflich erworbenen Sensibilisierung gegenüber Methylisothiazolon, aber auch gegenüber Kaliumdichromat aus. Dass er gleichwohl in seiner Zusammenfassung zum Ergebnis kommt, die Auswirkungen der Kontaktsensibilisierung im Arbeitsfeld des Klägers seien als geringgradig zu werten, steht im Widerspruch zu den von der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft in ihren Empfehlungen von 1995 vorgegebenen MdE-Richtwerten (vgl. Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Aufl. S. 950 ff). Danach sind die Auswirkungen einer Allergie als geringgradig zu bezeichnen, wenn es sich um einen einzelnen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wenig verbreiteten Berufsstoff handelt. Als mittelgradig hat die Allergiebeeinträchtigung zu gelten, wenn ein einzelner, aber weit verbreiteter Berufsstoff oder wenn mehrere wenig verbreitete Berufsstoffe für die Allergie verantwortlich ist bzw. sind. Von schwerwiegender Auswirkung ist i.d.R. beim Vorliegen mehrerer, weit verbreiteter Berufsstoffe oder einzelner sehr weit verbreiteter Berufsstoffe auszugehen. Diese Gliederung zeigt, dass es im Wesentlichen auf die Verbreitung des Allergens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ankommt, was vor allem von der medizinischen Wissenschaft zu beantworten ist. Der Senat hat keine Bedenken, das beim Kläger unstreitig nachgewiesene Allergen Chlormethylisothiazolon als ein weit verbreitetes Allergen einzustufen. Insoweit besteht Übereinstimmung aller im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehörter Mediziner. Auch der von der Beklagten beauftragte Dr.G. bestätigt dies weitgehend in seinem Gutachten vom 23.04.1996. Er führt aus, es handle sich um ein im alltäglichen Leben weit verbreitetes, nämlich in Hautreinigungsmitteln enthaltenes Allergen, es komme aber am Arbeitsplatz des Klägers außer beim Händewaschen nicht oder wenig vor. Dabei übersieht Dr.G. , dass die Verbreitung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt maßgeblich ist. Hierzu nennen die Sachverständigen Prof.Dr.B. und Prof.Dr.P. weitere Einsatzmöglichkeiten dieses in einer Vielzahl von Gebrauchsmitteln enthaltenen Konservierungsstoffs, wie z.B. in Reinigungsflüssigkeiten, Leimen, Anstrichfarben, Polituren sowie in industriell verwendeten Kühl- und Schmierstoffen. Wenn Prof.Dr.B. trotz dieser vielseitigen Verwendung von Methylisothiazolon zum Ergebnis kommt, die Auswirkungen der Kontaktsensibilisierung im Arbeitsumfeld des Klägers sei als geringgradig zu werten, so ist auch ihm entgegenzuhalten, dass es auf die Auswirkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ankommt und nicht auf den speziellen Beruf des Klägers. Würde man nur eine Kontaktallergie gegenüber Methylisothiazolon für nachgewiesen erachten, so könnten die Auswirkungen der Allergie nach dem vorstehend beschriebenen Maßstab der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft allenfalls als mittelgradig aber nicht als geringradig qualifiziert werden.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass beim Kläger darüberhinaus zumindest eine weitere beruflich erworbene Allergie, nämlich gegenüber Kaliumdichromat vorliegt. Dies entnimmt er den Gutachten der Sachverständigen Prof.Dr.B. und Prof.Dr.P ... Während Prof.Dr.B. die bei seiner Testung verifizierte Kaliumdichromat-Allergie eindeutig als beruflich erworben einschätzt, hält Prof.Dr.P. , obwohl auch die von ihm vorgenommene Testung positiv war, einen solchen Nachweis für nicht sicher. Er führt jedoch aus, in Anbetracht der Tatsache, dass 1991 und 2001 der Test ein positives und lediglich 1996 ein negatives Ergebnis erbracht habe, spreche mehr für eine latent vorhandene Kontaktsensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat sowie gegenüber PPD, für das ähnliches gelte. Der Senat hält den ursächlichen Zusammenhang zwischen der latenten Kaliumdichromatsensibilisierung und den beruflichen Einflüssen damit für wahrscheinlich. Dass Kaliumdichromat eine weite Verbreitung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besitzt, bedarf keiner weiteren Erläuterung; dies wird von allen Sachverständigen bejaht. Damit ist ein weiteres beruflich erworbenes Allergen mit weiter Verbreitung nachgewiesen, so dass das Kriterium einer schwerwiegenden Auswirkung der Allergene i.S. der Empfehlungen der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft erfüllt ist. Auf die Frage, ob auch eine Sensibilisierung gegenüber PPD, und Thiuram-Mix berufsbedingt ist, kommt es bei der so vorzunehmenden MdE-Einschätzung nicht mehr entscheidend an. Denn auch bei einem nicht vorhandenen Hautbefund und einer weiten Verbreitung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von zwei Berufsstoffen ergibt sich nach der Tabelle eine MdE um 20 vH. Im Ergebnis tritt der Senat daher der Entscheidung des SG bei mit der Folge, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Augsburg vom 04.09.2001 zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger wegen einer als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) anerkannten Hauterkrankung Verletztenrente auf Dauer zu gewähren hat.
Der 1954 geborene Kläger war von September 1970 bis 30.09.1993 als Maschinen- und Montageschlosser bei der Firma F. M. in der Hydraulikmontage und nach einer Arbeitslosigkeit bis zum 22.01.1995 als Maschinenschlosser, Schlosser und Mechaniker bzw. als Stahlbauschlosser bis 1997 bei einem Zeitarbeitsunternehmen und damit bei verschiedenen Firmen eingesetzt. Vom 12.02.1997 bis 30.08.1997 war er wegen einer Hauterkrankung arbeitsunfähig erkrankt; danach nahm er an von der Beklagten finanzierten Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation teil, die zum Erfolg führten. Zum 20.11.1999 wurde er von der Fa.S. , bei der er zuvor im Rahmen der Berufsförderungsmaßnahme ein Praktikum gemacht hatte, als Lagerist übernommen.
Auf die Berufskrankheitenanzeige der Fa.F. M. vom 14.02.1994 nahm die Beklagte Ermittlungen auf. Der Kläger führte seine ab 1990 erstmals aufgetretenen Hautbeschwerden auf seine berufliche Tätigkeit, insbesondere auf den Umgang mit Berufsstoffen bei der Bearbeitung von Stahlteilen zurück. Der Hautarzt Dr.T. bestätigte in einem am 15.04.1991 ausgestellten Allergiepass eine Allergie gegenüber Kaliumdichromat, p-Phenylendiamindihydrochlorid (PPD), Thiuramgemisch, Neomycinsulfat und Kobaltchlorid. Die Beklagte holte Stellungnahmen ihres technischen Aufsichtdienstes (TAD) vom 01.02.1995, 26.10.1995 und 21.02.1996 ein. Danach wurde ein Hautkontakt in der Hydraulikmontage zu chromatierten Bauteilen, zu Gummiteilen, sowie zu Fetten und Ölen, insbesondere zu Hydrauliköl bestätigt. Während ein Hautkontakt zu Thiuram-Mix nicht ausgeschlossen werden konnte, war ein solcher zu kobalthaltigen Teilen, zu Neomycinsulfat und PPD auszuschließen. Weitere Nachfragen beim Arbeitgeber bestätigten einen Hautkontakt zu Chlormethylisothiazolon, welches in den im Betrieb verwendeten Hautschutzmitteln enthalten war. Die Beklagte beauftragte den Hautarzt Dr.G. , ein Gutachten zu erstatten. Dieser konnte bei der neuerlichen Hauttestung die von Dr.T. gefundenen positiven Reaktionenn nicht mehr, jedoch eine postive Reaktion gegenüber Chlormethylisothiazolon finden. Er kam zum Ergebnis, beim Kläger habe ein kumulativ-toxisches Handekzem bestanden, das durch die berufliche Hautbelastung begünstigt worden sei. Allerdings handle es sich bei Chlormethylisothiazolon um ein Allergen, welches auch im alltäglichen Leben verbreitet sei. Insgesamt bestehe beim Kläger eine BK nach der Nr. 5101, welche lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 vH verursache. Denn die Hauterscheinungen seien als gering und der Umfang und die Intensität der Sensibilisierung sowie die Verbreitung des Allergens im allgemeinen Erwerbsleben als äußerst gering zu bezeichnen. Auf Grund der Empfehlung von Dr.G. in seinem Gutachten vom 23.04.1996 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Am 29.01.1999 beantragte der Kläger Rente wegen der Berufskrankheit. Mit Bescheid vom 10.02.1999 erkannte die Beklagte zwar das Vorliegen einer Berufskrankheit nach der Nr. 5101 an, lehnte jedoch die Gewährung einer Rente ab, da die Hauterkrankung keine rentenberechtigende MdE erreiche. Denn zu einem großen Teil sei sie anlagebedingt. Eine Kontaktsensibilisierung gegenüber Chlormethylisothiazalon erkannte sie ausdrücklich an. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte die Gewährung einer Verletztenrente. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.02.2000).
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Augsburg Klage erhoben. Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und Prof.Dr.B. , Direktor der Klinik für Dermatologie des Zentral-Klinikums A. zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 02.01.2001 hat er ausgeführt, die Epikutantestung habe eine Sensibilisierung gegenüber Chlormethylisothiazolon und Neomycinsulfat und die Wiederholung der Epikutantestung nach Stripping zudem eine Sensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat nachgewiesen. Somit habe sich ein Teil der Ergebnisse aus dem Jahr 1991 bestätigen lassen. Die Sensibilisierung gegenüber Chlormethylisothiazolon und Kaliumdichromat sei unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzanalyse des TAD als beruflich bedingt zu werten. Ein beruflicher Umgang mit Neomycinsulfat sei hingegen ausgeschlossen. Eine BK der Nr. 5101 liege vor. Die MdE sei ab dem Zeitpunkt der Berufsaufgabe mit 20 vH zu bewerten, denn das Ausmaß der Hauterscheinungen seien nach dem von den seinerzeit behandelnden Ärzten beschriebenen klinischen Befund, der Rezidivhäufigkeit und der Behandlungsdauer als mittelgradig anzusehen; hingegen sei die Auswirkung der Kontaktsensibilisierung im Arbeitsfeld des Klägers als gering zu werten. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr.G. vorgelegt, der die von Prof.Dr.B. im Strippingverfahren aufgedeckte Kontaktsensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat bezweifelte und aufgrund der Hauterscheinungen ab 1993 keine MdE um 20 vH für angemessen hielt. Das Sozialgericht hat hierzu eine Stellungnahme von Prof.Dr.B. vom 29.05.2001 eingeholt und die Beklagte mit Urteil vom 04.09.2001 verpflichtet, dem Kläger - wie beantragt - ab 29.01.1999 Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH zu gewähren. Es hat sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Prof.Dr.B. gestützt. Zur MdE-Bewertung hat es ausgeführt, eine MdE in rentenberechtigendem Grad könne sich auch nach dem Abheilen der Hauterscheinungen ergeben, wenn die beruflich verursachte Allergie fortbestehe und einen Umfang und eine Intensität erreiche, bei der dem Versicherten weite Teile des Arbeitsmarktes verschlossen seien. Es folge der Einschätzung von Prof.Dr.B ... Danach seien die Hauterscheinungen als mittelgradig und, da nur ein einziger Berufsstoff als Allergen in Betracht komme, die Auswirkung der Allergie als gering zu bezeichnen.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und sich zur Begründung auf ein von Dr.B. am 09.10.2001 nach Aktenlage erstelltes Gutachten bezogen. Dieser hat die Auffassung vertreten, nach 1993 seien beim Kläger keine behandlungsbedürftigen Hautveränderungen mehr dokumentiert. Dies bestätige auch Prof.Dr.B. , der ausführe, die Hautveränderungen seien ca. 6 Monate nach dem Ausscheiden aus der Firma M. im Jahre 1993 komplett abgeheilt gewesen. Alle weiteren Tätigkeiten in den folgenden Jahren hätten zu keinerlei Hauterscheinungen mehr geführt. Im aktuellen Hautbefund hätten die Augsburger Gutachter nur einen geringgradigen Hautbefall beschrieben. Selbst wenn man diesem einen gewissen Krankheitswert zubilligen wolle, so könne dieser nach achtjähriger Karenz von beruflichen Schadstoffen nicht mehr als Berufskrankheitsfolge angesehen werden. Unter Zugrundelegen der MdE-Tabelle sei allenfalls eine MdE um 10 vH gerechtfertigt.
Der Senat hat Prof.Dr.P. , Direktor der Dermatologischen Klinik der Universität M. zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 18.12.2002 hat dieser ausgeführt, die MdE für die als Berufskrankheit einzuschätzende Hautallergie betrage 20 vH. Zwar seien 6 Monate nach der Berufsaufgabe keine Hauterscheinungen mehr aufgetreten, was dazu führe, nicht wie Prof.Dr.B. "geringe", sondern "keine" Hauterscheinungen anzunehmen. Jedoch sei die Auswirkung der Allergie als schwerwiegend anzusehen. Denn es habe sich bei der neuerlichen Testung solcher Kontaktallergene, die nach den Vorgutachten strittig waren, eine eindeutige Sensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat und Kobaltchlorid nachweisen lassen. Damit sei unter Berücksichtung der früheren Testergebnisse eine beruflich erworbene Kontaktallergie gegenüber den vorerwähnten Berufsstoffen sowie latent gegenüber PPD, Thiuram-Mix und Chlormethylisothiazolon bestätigt. Auf Grund der Vielzahl der gefundenen Allergene, von denen mehrere weit verbreitet seien, sei das Kriterium "Auswirkung einer Allergie" als schwerwiegend zu bezeichnen. Unter Anwendung der MdE-Tabelle ergebe sich damit eine MdE um 20 vH. Bei seiner Auffassung ist Prof.Dr.P. in seiner vom Senat zu den Einwendungen der Beklagten, die sich auf eine Äußerung von Dr.B. vom 16.02.2003 bezogen hat, am 28.05.2003 geblieben.
Die Beklagte beantragt, auf ihre Berufung das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 04.09.2001 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 10.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2000 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gem. § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Im Ergebnis hat das SG zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Verletztenrente wegen einer BK nach der Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVO nach einer MdE um 20 vH festgestellt. Ob sich die Beurteilung des Rechtsstreites nach den §§ 9, 56 des 7.Sozialgesetzbuchs (SGB VII) richtet oder nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) und ob, wovon das SG auszugehen scheint, der Versicherungsfall nach dem 01.01.1997 eingetreten ist bzw. ob es sich um eine erstmalige Festsetzung nach dem Inkrafttreten des SGB VII i.S.d. § 214 Abs. 3 SGB VII handelt, kann der Senat offen lassen. Denn Unterschiede im hier zu entscheidenden Rechtsstreit würden sich auch unter Berücksichtigung der §§ 551, 580 RVO nicht ergeben, zumal lediglich die Beklagte Berufung eingelegt hat und somit nur über den vom SG zugesprochenen Anspruch auf Rente ab dem 29.01.1999 zu entscheiden ist.
Die Auffassung des SG wird durch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt. Dass beim Kläger eine BK nach der Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVO vorliegt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Uneinigkeit besteht hingegen über das Ausmaß der Hauterkrankung und über die Bewertung der damit verbundenen MdE. Zutreffend wendet die Beklagte insoweit ein, dass die MdE-Bewertungen der Sachverständigen Prof.Dr.B. und Prof.Dr.P. nicht kongruent sind. Während letzterer meint, Hauterscheinungen seien nicht vorhanden, jedoch seien die Auswirkungen der beruflich erworbenen Allergie auf dem Arbeitsmarkt schwerwiegend einschränkend, hält ersterer die Hauterscheinungen für mittelgradig und die Auswirkungen der Allergene bei der Berufstätigkeit für geringgradig. Diesen Widerspruch sieht der Senat durch die ergänzenden Erklärungen von Prof.Dr.P. am 28.05.2003 als ausgeräumt. Denn beim Kläger besteht eine Sensibilisierung nicht nur gegenüber einem, sondern gegenüber mehreren Allergenen. Diese Feststellung hat auch Prof.Dr.B. getroffen. Er geht - was die Beklagte auch bescheidmäßig anerkannt hat - von einer beruflich erworbenen Sensibilisierung gegenüber Methylisothiazolon, aber auch gegenüber Kaliumdichromat aus. Dass er gleichwohl in seiner Zusammenfassung zum Ergebnis kommt, die Auswirkungen der Kontaktsensibilisierung im Arbeitsfeld des Klägers seien als geringgradig zu werten, steht im Widerspruch zu den von der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft in ihren Empfehlungen von 1995 vorgegebenen MdE-Richtwerten (vgl. Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Aufl. S. 950 ff). Danach sind die Auswirkungen einer Allergie als geringgradig zu bezeichnen, wenn es sich um einen einzelnen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wenig verbreiteten Berufsstoff handelt. Als mittelgradig hat die Allergiebeeinträchtigung zu gelten, wenn ein einzelner, aber weit verbreiteter Berufsstoff oder wenn mehrere wenig verbreitete Berufsstoffe für die Allergie verantwortlich ist bzw. sind. Von schwerwiegender Auswirkung ist i.d.R. beim Vorliegen mehrerer, weit verbreiteter Berufsstoffe oder einzelner sehr weit verbreiteter Berufsstoffe auszugehen. Diese Gliederung zeigt, dass es im Wesentlichen auf die Verbreitung des Allergens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ankommt, was vor allem von der medizinischen Wissenschaft zu beantworten ist. Der Senat hat keine Bedenken, das beim Kläger unstreitig nachgewiesene Allergen Chlormethylisothiazolon als ein weit verbreitetes Allergen einzustufen. Insoweit besteht Übereinstimmung aller im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehörter Mediziner. Auch der von der Beklagten beauftragte Dr.G. bestätigt dies weitgehend in seinem Gutachten vom 23.04.1996. Er führt aus, es handle sich um ein im alltäglichen Leben weit verbreitetes, nämlich in Hautreinigungsmitteln enthaltenes Allergen, es komme aber am Arbeitsplatz des Klägers außer beim Händewaschen nicht oder wenig vor. Dabei übersieht Dr.G. , dass die Verbreitung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt maßgeblich ist. Hierzu nennen die Sachverständigen Prof.Dr.B. und Prof.Dr.P. weitere Einsatzmöglichkeiten dieses in einer Vielzahl von Gebrauchsmitteln enthaltenen Konservierungsstoffs, wie z.B. in Reinigungsflüssigkeiten, Leimen, Anstrichfarben, Polituren sowie in industriell verwendeten Kühl- und Schmierstoffen. Wenn Prof.Dr.B. trotz dieser vielseitigen Verwendung von Methylisothiazolon zum Ergebnis kommt, die Auswirkungen der Kontaktsensibilisierung im Arbeitsumfeld des Klägers sei als geringgradig zu werten, so ist auch ihm entgegenzuhalten, dass es auf die Auswirkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ankommt und nicht auf den speziellen Beruf des Klägers. Würde man nur eine Kontaktallergie gegenüber Methylisothiazolon für nachgewiesen erachten, so könnten die Auswirkungen der Allergie nach dem vorstehend beschriebenen Maßstab der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft allenfalls als mittelgradig aber nicht als geringradig qualifiziert werden.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass beim Kläger darüberhinaus zumindest eine weitere beruflich erworbene Allergie, nämlich gegenüber Kaliumdichromat vorliegt. Dies entnimmt er den Gutachten der Sachverständigen Prof.Dr.B. und Prof.Dr.P ... Während Prof.Dr.B. die bei seiner Testung verifizierte Kaliumdichromat-Allergie eindeutig als beruflich erworben einschätzt, hält Prof.Dr.P. , obwohl auch die von ihm vorgenommene Testung positiv war, einen solchen Nachweis für nicht sicher. Er führt jedoch aus, in Anbetracht der Tatsache, dass 1991 und 2001 der Test ein positives und lediglich 1996 ein negatives Ergebnis erbracht habe, spreche mehr für eine latent vorhandene Kontaktsensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat sowie gegenüber PPD, für das ähnliches gelte. Der Senat hält den ursächlichen Zusammenhang zwischen der latenten Kaliumdichromatsensibilisierung und den beruflichen Einflüssen damit für wahrscheinlich. Dass Kaliumdichromat eine weite Verbreitung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besitzt, bedarf keiner weiteren Erläuterung; dies wird von allen Sachverständigen bejaht. Damit ist ein weiteres beruflich erworbenes Allergen mit weiter Verbreitung nachgewiesen, so dass das Kriterium einer schwerwiegenden Auswirkung der Allergene i.S. der Empfehlungen der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft erfüllt ist. Auf die Frage, ob auch eine Sensibilisierung gegenüber PPD, und Thiuram-Mix berufsbedingt ist, kommt es bei der so vorzunehmenden MdE-Einschätzung nicht mehr entscheidend an. Denn auch bei einem nicht vorhandenen Hautbefund und einer weiten Verbreitung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von zwei Berufsstoffen ergibt sich nach der Tabelle eine MdE um 20 vH. Im Ergebnis tritt der Senat daher der Entscheidung des SG bei mit der Folge, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Augsburg vom 04.09.2001 zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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