Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 467/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 87/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. August 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der am 1943 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er hat in seiner Heimat vom 17.06.1960 bis 11.06.1966 und vom 22.02.1982 bis 18.04.1995 insgesamt 14 Jahre, 11 Monate und 10 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt. Dort hat er am 15.06.1963 die Prüfung für einen qualifizierten Handwerker im Bauwesen für die Maurergewerbetätigkeit abgelegt, die ihn in seiner Heimat zur Ausübung des selbständigen Maurerhandwerks befähigte. Seit 18.04.1995 bezieht er vom Rentenversicherungsträger in Split Invalidenrente.
In Deutschland war er vom 06.07.1970 bis 18.10.1981 insgesamt 103 Monate versicherungspflichtig in der Bauindustrie beschäftigt. Über die Tätigkeit des Klägers im Einzelnen konnte lediglich für den Zeitraum vom 03.07.1974 bis 31.03.1981, in dem der Kläger bei der H. Bau GmbH und CoKG Stahl-Beton-Armierung beschäftigt gewesen war, eine Arbeitgeberauskunft eingeholt werden, die übrigen Arbeitgeber, insbesondere den seiner letzten Tätigkeit vom 24.04.1981 bis 12.10.1981 konnten nicht mehr erreicht werden. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat die H. Bau GmbH am 05.12. 1996 mitgeteilt, dass der Kläger bei ihr 1974 bis 1981 als Einschaler mit Schalungsarbeiten für den Hochbau beschäftigt gewesen war. Diese Tätigkeit habe er bereits bei seinem Eintritt in die Firma beherrscht, es habe sich dabei um Facharbeitertätigkeiten gehandelt und zwar Schalungsarbeiten, die er nach Anweisung eines Poliers ausgeführt habe. Er sei dafür nach dem Tarifvertrag der IG Bausteine Erden als gehobener Facharbeiter (Berufsgruppe III) entlohnt worden. Dies bestätigt die H. GmbH dem Kläger erneut mit Schreiben vom 04.11.2003 worin ausgeführt ist, dass der Kläger mit der Herstellung von Schalungen aller Art im Hoch- und im Industriebau beschäftigt gewesen sei.
Erstmals hatte der Kläger am 03.07.1995 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 1996 abgelehnt, weil Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege. Beim Kläger bestünden als Gesundheitsstörungen Verschleißerscheinungen der Wirbel- säule, ein Bluthochdruck bei Übergewicht, Alkoholmissbrauch, leichte Leberzellschädigung und ein beginnendes psychoorganisches Syndrom. Er sei jedoch noch in der Lage vollschichtig leichte Arbeiten zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkteszu verrichten. Er sei deshalb weder berufs- noch erwerbsunfähig. Dem Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20.08. 1996 zurück.
Im daran anschließenden Klageverfahren wurde der Kläger durch Dr.Z. untersucht und seine Erwerbsfähigkeit begutachtet. In seinem Gutachten vom 09.02.1998 hat der ärztliche Sachverständige als Gesundheitsstörungen Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen, einen Bluthochdruck ohne Rückwirkung auf das Herz-Kreislaufsystem, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung und eine Fettleber festgestellt. Der Kläger könne mit Rücksicht darauf nur noch körperlich leichte Arbeiten ohne Anforderung an die nervliche Belastbarkeit, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Rauch und Staubbelastung, vollschichtig ausführen, eine Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Kläger nicht mehr möglich.
Das Sozialgericht Landshut hat mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 1999 die Klage daraufhin abgewiesen. Angesichts seines Restleistungsvermögens sei der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig und habe keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Am 10.01.2000 beantragte der Kläger erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Gutachten der Invalidenkommission erster Instanz Zagreb vom 04.09.2000 hat Dr. T. im Wesentlichen die bereits früher festgestellten Gesundheitsstörungen bestätigt, darüber hinaus eine ausgeprägte psychische Störung in Form eines depressiven psychoorganischen Syndroms festgestellt. Der Kläger sei nur noch zu leichten Arbeiten überwiegend im Sitzen, in geschlossenen Räumen und zu ebener Erde in der Lage und nur noch in einem Umfang von unter zweistündiger täglicher Erwerbstätigkeit. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.12. 2000 den Antrag des Klägers ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen. Der Kläger sei noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten in der Lage.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2001 zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, mit der weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Zur Begründung weist er auf seine vielfachen Gesundheitsstörungen hin und darauf, dass er nach der Beurteilung der Invalidenkommission bereits seit 1995 als Invalide gelte und entsprechende Rente in seiner Heimat beziehe. Zudem habe er 1963 die Prüfung zum Ausüben der selbständigen Maurertätigkeit in seiner Heimat abgelegt und sei daher als Facharbeiter zu beurteilen.
Das Sozialgericht hat Sachverständigengutachten zum beruflichen Leistungsvermögen durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. und die Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dres. P. eingeholt. Im nervenärztlichen Gutachten vom 27.08.2001 haben die ärztlichen Sachverständigen als Gesundheitsstörungen ein chronisches Wirbelsäulensyndrom sowie ein psychovegetatives Syndrom festgestellt. Mit Rücksicht darauf sei dem Kläger noch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ohne besondere nervliche Belastung wie durch Schicht- oder Akkordarbeit und ohne körperliche Schwerarbeit zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes möglich. Dr. Z. hat in seinem Gutachten vom 27.08.2001 als Gesundheitsstörungen ein Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen, einen Bluthochdruck ohne wesentliche Rückwirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, Fettleber und psychovegetatives Syndrom festgestellt. Zusammenfassend hat er diese Gesundheitsstörungen weder von ihrer Art noch von ihrem Umfang her als schwerwiegend geschildert, weshalb der Kläger noch zu einer vollschichtigen Tätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, Rauch- oder Staubbelastung und ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit in der Lage sei.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 29. August 2001 die Klage abgewiesen. Der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger sei mit seinem Restleistungsvermögen und der Fähigkeit eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben weder berufs- noch erwerbsunfähig noch erwerbsgemindert und habe keinen Rentenanspruch.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er unter Hinweis auf die Beurteilung durch die Invalidenkommission weiter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung begehrt.
Auf die Beweisanordnung des Senats hat der Fachlehrer von der Berufsschule für Bauhandwerker Zimmerermeister J. am 09.07. 2003 eine berufskundliche Prüfung des Klägers durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass der Kläger nicht in der Lage war, eine Aussparung am unteren Schwierigkeitsgrad für eine Betondecke fachgerecht herzustellen. Zur höherwertigen Tätigkeiten im Bereich des Berufsfeldes eines Zimmerers oder Einschalers war der Kläger überhaupt nicht in der Lage. Der berufskundliche Sachverständige hat deshalb den Kläger nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Berufsgruppenschema in die Qualifikationstufe des einfach angelernten Arbeitnehmers mit einer Anlernzeit von bis zu einem Jahr eingestuft.
Der Kläger weist dagegen darauf hin, dass er nach einer Bescheinigung der H. Bau GmbH in der Zeit vom 14.04.1975 bis 31.03.1981 als Zimmermann - Spezialbaufacharbeiter - zum Facharbeiterlohn tätig gewesen sei. Er genieße daher den Berufsschutz eines Facharbeiters mit einer Ausbildung von drei Jahren.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 29. August 2001 und des Bescheides vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung aufgrund seines Antrages vom 10.01. 2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, Az.: S 7 RJ 1282/98 A - FdV sowie S 12 RJ 467/01 A, auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes sowie auf den Inhalt der Berufungsakte Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - hat. Ebenso wenig besteht ab 01.01.2001 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäߧ 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.
Der Senat folgt in seiner Entscheidung den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäߧ 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend dazu ist lediglich auszuführen, dass die vom Senat hinsichtlich der beruflichen Qualifikation des Klägers durchgeführte Beweisaufnahme die vom Sozialgericht unterstellte breite Verweisbarkeit des Klägers auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes rechtfertigt. Der Kläger ist von seinem Fachwissen lediglich als angelernter Arbeitnehmer des unteren Bereiches nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Berufsgruppenschema einzustufen und damit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht allereinfachster Art verweisbar. Mit Rücksicht auf das beim Kläger durch das Sozialgericht festgestellte Restleistungsvermögen bedarf es daher keiner Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit. Keinesfalls genießt der Kläger den von ihm behaupteten Berufsschutz eines Facharbeiters mit dreijähriger Berufsausbildung. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Kenntnisprüfung durch den berufskundlichen Sachverständigen, bei der der Kläger nicht einmal ein Schalungsteil am untersten Schwierigkeitsgrad fachgerecht herstellen konnte. Dies widerlegt die vom früheren Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung und zeigt, dass der Kläger offensichtlich nicht aufgrund seiner Qualifikation, sondern aus anderen Gründen von der H. Bau GmbH wie ein Facharbeiter behandelt und - wie bei fleißigen Arbeitern durchaus üblich - dementsprechend übertariflich entlohnt worden ist. Der Berufsschutz eines Facharbeiters lässt sich dadurch jedoch nicht begründen.
Das Sozialgericht hat daher den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, das vom Sozialgericht Landshut in seiner Entscheidung zugrunde gelegte berufliche Leistungsvermögen des Klägers zu bezweifeln. Der Senat sah daher keinen Anlass weitere Sachverständigengutachten von Amts wegen zur Frage des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers einzuholen. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Kläger auf nervenärztlichem und sozialmedizinischem Gebiet begutachtet worden. Dabei berücksichtigen die vom Senat als erfahren bekannten Sachverständigen alle objektivierbaren Gesundheitsstörungen, die sich anhand der klinischen Untersuchungen und einer umfangreichen Krankengeschichte feststellen ließen. Nach der auch für den Senat überzeugenden Beurteilung der ärztlichen Sachverständigen ist der Kläger damit jedoch noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes in der Lage. Der Kläger erfüllt daher weder die gesetzlichen Voraussetzungen der Berufs- noch der Erwerbsun- fähigkeit oder der Erwerbsminderung und hat keinen Rentenanspruch.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. August 2001 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der am 1943 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er hat in seiner Heimat vom 17.06.1960 bis 11.06.1966 und vom 22.02.1982 bis 18.04.1995 insgesamt 14 Jahre, 11 Monate und 10 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt. Dort hat er am 15.06.1963 die Prüfung für einen qualifizierten Handwerker im Bauwesen für die Maurergewerbetätigkeit abgelegt, die ihn in seiner Heimat zur Ausübung des selbständigen Maurerhandwerks befähigte. Seit 18.04.1995 bezieht er vom Rentenversicherungsträger in Split Invalidenrente.
In Deutschland war er vom 06.07.1970 bis 18.10.1981 insgesamt 103 Monate versicherungspflichtig in der Bauindustrie beschäftigt. Über die Tätigkeit des Klägers im Einzelnen konnte lediglich für den Zeitraum vom 03.07.1974 bis 31.03.1981, in dem der Kläger bei der H. Bau GmbH und CoKG Stahl-Beton-Armierung beschäftigt gewesen war, eine Arbeitgeberauskunft eingeholt werden, die übrigen Arbeitgeber, insbesondere den seiner letzten Tätigkeit vom 24.04.1981 bis 12.10.1981 konnten nicht mehr erreicht werden. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat die H. Bau GmbH am 05.12. 1996 mitgeteilt, dass der Kläger bei ihr 1974 bis 1981 als Einschaler mit Schalungsarbeiten für den Hochbau beschäftigt gewesen war. Diese Tätigkeit habe er bereits bei seinem Eintritt in die Firma beherrscht, es habe sich dabei um Facharbeitertätigkeiten gehandelt und zwar Schalungsarbeiten, die er nach Anweisung eines Poliers ausgeführt habe. Er sei dafür nach dem Tarifvertrag der IG Bausteine Erden als gehobener Facharbeiter (Berufsgruppe III) entlohnt worden. Dies bestätigt die H. GmbH dem Kläger erneut mit Schreiben vom 04.11.2003 worin ausgeführt ist, dass der Kläger mit der Herstellung von Schalungen aller Art im Hoch- und im Industriebau beschäftigt gewesen sei.
Erstmals hatte der Kläger am 03.07.1995 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 1996 abgelehnt, weil Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege. Beim Kläger bestünden als Gesundheitsstörungen Verschleißerscheinungen der Wirbel- säule, ein Bluthochdruck bei Übergewicht, Alkoholmissbrauch, leichte Leberzellschädigung und ein beginnendes psychoorganisches Syndrom. Er sei jedoch noch in der Lage vollschichtig leichte Arbeiten zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkteszu verrichten. Er sei deshalb weder berufs- noch erwerbsunfähig. Dem Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20.08. 1996 zurück.
Im daran anschließenden Klageverfahren wurde der Kläger durch Dr.Z. untersucht und seine Erwerbsfähigkeit begutachtet. In seinem Gutachten vom 09.02.1998 hat der ärztliche Sachverständige als Gesundheitsstörungen Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen, einen Bluthochdruck ohne Rückwirkung auf das Herz-Kreislaufsystem, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung und eine Fettleber festgestellt. Der Kläger könne mit Rücksicht darauf nur noch körperlich leichte Arbeiten ohne Anforderung an die nervliche Belastbarkeit, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Rauch und Staubbelastung, vollschichtig ausführen, eine Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Kläger nicht mehr möglich.
Das Sozialgericht Landshut hat mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 1999 die Klage daraufhin abgewiesen. Angesichts seines Restleistungsvermögens sei der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig und habe keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Am 10.01.2000 beantragte der Kläger erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Gutachten der Invalidenkommission erster Instanz Zagreb vom 04.09.2000 hat Dr. T. im Wesentlichen die bereits früher festgestellten Gesundheitsstörungen bestätigt, darüber hinaus eine ausgeprägte psychische Störung in Form eines depressiven psychoorganischen Syndroms festgestellt. Der Kläger sei nur noch zu leichten Arbeiten überwiegend im Sitzen, in geschlossenen Räumen und zu ebener Erde in der Lage und nur noch in einem Umfang von unter zweistündiger täglicher Erwerbstätigkeit. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.12. 2000 den Antrag des Klägers ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen. Der Kläger sei noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten in der Lage.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2001 zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, mit der weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Zur Begründung weist er auf seine vielfachen Gesundheitsstörungen hin und darauf, dass er nach der Beurteilung der Invalidenkommission bereits seit 1995 als Invalide gelte und entsprechende Rente in seiner Heimat beziehe. Zudem habe er 1963 die Prüfung zum Ausüben der selbständigen Maurertätigkeit in seiner Heimat abgelegt und sei daher als Facharbeiter zu beurteilen.
Das Sozialgericht hat Sachverständigengutachten zum beruflichen Leistungsvermögen durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. und die Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dres. P. eingeholt. Im nervenärztlichen Gutachten vom 27.08.2001 haben die ärztlichen Sachverständigen als Gesundheitsstörungen ein chronisches Wirbelsäulensyndrom sowie ein psychovegetatives Syndrom festgestellt. Mit Rücksicht darauf sei dem Kläger noch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ohne besondere nervliche Belastung wie durch Schicht- oder Akkordarbeit und ohne körperliche Schwerarbeit zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes möglich. Dr. Z. hat in seinem Gutachten vom 27.08.2001 als Gesundheitsstörungen ein Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen, einen Bluthochdruck ohne wesentliche Rückwirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, Fettleber und psychovegetatives Syndrom festgestellt. Zusammenfassend hat er diese Gesundheitsstörungen weder von ihrer Art noch von ihrem Umfang her als schwerwiegend geschildert, weshalb der Kläger noch zu einer vollschichtigen Tätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, Rauch- oder Staubbelastung und ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit in der Lage sei.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 29. August 2001 die Klage abgewiesen. Der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger sei mit seinem Restleistungsvermögen und der Fähigkeit eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben weder berufs- noch erwerbsunfähig noch erwerbsgemindert und habe keinen Rentenanspruch.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er unter Hinweis auf die Beurteilung durch die Invalidenkommission weiter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung begehrt.
Auf die Beweisanordnung des Senats hat der Fachlehrer von der Berufsschule für Bauhandwerker Zimmerermeister J. am 09.07. 2003 eine berufskundliche Prüfung des Klägers durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass der Kläger nicht in der Lage war, eine Aussparung am unteren Schwierigkeitsgrad für eine Betondecke fachgerecht herzustellen. Zur höherwertigen Tätigkeiten im Bereich des Berufsfeldes eines Zimmerers oder Einschalers war der Kläger überhaupt nicht in der Lage. Der berufskundliche Sachverständige hat deshalb den Kläger nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Berufsgruppenschema in die Qualifikationstufe des einfach angelernten Arbeitnehmers mit einer Anlernzeit von bis zu einem Jahr eingestuft.
Der Kläger weist dagegen darauf hin, dass er nach einer Bescheinigung der H. Bau GmbH in der Zeit vom 14.04.1975 bis 31.03.1981 als Zimmermann - Spezialbaufacharbeiter - zum Facharbeiterlohn tätig gewesen sei. Er genieße daher den Berufsschutz eines Facharbeiters mit einer Ausbildung von drei Jahren.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 29. August 2001 und des Bescheides vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung aufgrund seines Antrages vom 10.01. 2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, Az.: S 7 RJ 1282/98 A - FdV sowie S 12 RJ 467/01 A, auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes sowie auf den Inhalt der Berufungsakte Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - hat. Ebenso wenig besteht ab 01.01.2001 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäߧ 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.
Der Senat folgt in seiner Entscheidung den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäߧ 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend dazu ist lediglich auszuführen, dass die vom Senat hinsichtlich der beruflichen Qualifikation des Klägers durchgeführte Beweisaufnahme die vom Sozialgericht unterstellte breite Verweisbarkeit des Klägers auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes rechtfertigt. Der Kläger ist von seinem Fachwissen lediglich als angelernter Arbeitnehmer des unteren Bereiches nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Berufsgruppenschema einzustufen und damit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht allereinfachster Art verweisbar. Mit Rücksicht auf das beim Kläger durch das Sozialgericht festgestellte Restleistungsvermögen bedarf es daher keiner Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit. Keinesfalls genießt der Kläger den von ihm behaupteten Berufsschutz eines Facharbeiters mit dreijähriger Berufsausbildung. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Kenntnisprüfung durch den berufskundlichen Sachverständigen, bei der der Kläger nicht einmal ein Schalungsteil am untersten Schwierigkeitsgrad fachgerecht herstellen konnte. Dies widerlegt die vom früheren Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung und zeigt, dass der Kläger offensichtlich nicht aufgrund seiner Qualifikation, sondern aus anderen Gründen von der H. Bau GmbH wie ein Facharbeiter behandelt und - wie bei fleißigen Arbeitern durchaus üblich - dementsprechend übertariflich entlohnt worden ist. Der Berufsschutz eines Facharbeiters lässt sich dadurch jedoch nicht begründen.
Das Sozialgericht hat daher den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, das vom Sozialgericht Landshut in seiner Entscheidung zugrunde gelegte berufliche Leistungsvermögen des Klägers zu bezweifeln. Der Senat sah daher keinen Anlass weitere Sachverständigengutachten von Amts wegen zur Frage des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers einzuholen. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Kläger auf nervenärztlichem und sozialmedizinischem Gebiet begutachtet worden. Dabei berücksichtigen die vom Senat als erfahren bekannten Sachverständigen alle objektivierbaren Gesundheitsstörungen, die sich anhand der klinischen Untersuchungen und einer umfangreichen Krankengeschichte feststellen ließen. Nach der auch für den Senat überzeugenden Beurteilung der ärztlichen Sachverständigen ist der Kläger damit jedoch noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes in der Lage. Der Kläger erfüllt daher weder die gesetzlichen Voraussetzungen der Berufs- noch der Erwerbsun- fähigkeit oder der Erwerbsminderung und hat keinen Rentenanspruch.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. August 2001 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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