L 3 U 125/13

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 4 U 176/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 125/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 19/14 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Weihnachtsfeier eines Sachgebietes der Dienststelle C. der Deutschen Rentenversicherung Hessen steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 15. Mai 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

Die Klägerin arbeitet als Sozialversicherungsfachangestellte bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen in der Dienststelle C. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen hat etwa 2.350 Mitarbeiter, von denen etwa 230 in der Dienststelle in C. tätig sind. Letztere ist der Abteilung V (Versicherungsleistungen) der Deutschen Rentenversicherung Hessen zugeordnet und auf der untersten Organisationsstufe in Sachgebiete untergliedert. Die Klägerin gehört dem Sachgebiet xxx an. Jeweils zwei Sachgebiete sind zu einem Sachbereich und jeweils zwei Sachbereiche zu einem Referat zusammengefasst. Leiter der Dienststelle C. ist der Dienststellenleiter, dem zugleich der Sachbereich Büroleitung unterstellt ist.

Im Rahmen einer Besprechung der Sachbereichsleiter und Sachgebietsleiter am 20. Oktober 2008, an der unter anderem der Dienststellenleiter D. teilnahm, wurde ausweislich des Protokolls vereinbart, dass auch im Jahre 2008 die Sachgebiete eine eigene Weihnachtsfeier während der Kernarbeitszeit durchführen dürften. Der Beginn der Weihnachtsfeier, frühestens ab 12:00 Uhr, sei durch Bestätigung der Zeiterfassung zu dokumentieren. Die Teilnehmer erhielten eine Zeitgutschrift in Höhe der Hälfte der an diesem Tag zu leistenden Sollarbeitszeit. Der Büroleitung seien der Termin für die Weihnachtsfeier sowie der voraussichtliche Beginn rechtzeitig bekannt zu geben. Am 22. Dezember 2008 solle zudem ab 13:00 Uhr ein kleiner Weihnachtsumtrunk mit Kaffee und Glühwein in der Kantine stattfinden, bei dem sich die Dienststellen-, Referats- und Büroleitung für die gute Zusammenarbeit im Jahre 2008 bedanken wollten.

In einer Besprechung der Sachbereichs- und Sachgebietsleiter am 11. November 2010, an der ebenfalls der Dienststellenleiter D. teilnahm, wurde ausweislich des Protokolls vereinbart, dass die Regelungen zur sachgebietsinternen Weihnachtsfeier entsprechend den Vorjahren übernommen würden, d. h. zu Beginn der Weihnachtsfeier, frühestens ab 12:00 Uhr, sei die Zeiterfassung zu bedienen. Die Teilnehmer der Weihnachtsfeier erhielten eine Zeitgutschrift in Höhe von 10% der wöchentlichen Arbeitszeit. Die alljährliche Jahresabschlussfeier finde voraussichtlich am 22. Dezember 2010 um 11:00 Uhr in den Kantinenräumen statt.

Die Sachgebietsleiterin der Klägerin E. plante mit zwei weiteren Mitgliedern des Sachgebietes xxx für den 9. Dezember 2010 die jährliche Weihnachtsfeier des aus 13 Beschäftigten bestehenden Sachgebietes xxx. Die Sachgebietsleiterin kündigte die Veranstaltung am 20. November 2010 mündlich an. Die Mitarbeiter des Sachgebietes wurden mündlich zu dieser Weihnachtsfeier eingeladen.

Am 9. Dezember 2010 begann die Weihnachtsfeier des Sachgebietes der Klägerin, an der 10 Personen, unter anderem die Sachgebietsleiterin, teilnahmen, mit einem gemeinsamen Kaffeetrinken in den Räumen der Dienststelle. Gegen 14:00 Uhr verließen die Teilnehmer das Gelände und fuhren in die F., eine bewaldete Mittelgebirgslandschaft in Nordhessen. Dort begann eine Wanderung, bei der die Klägerin gegen 16:00 Uhr ausrutschte, auf den rechten Arm stürzte und sich eine Ellenbogenprellung rechts und eine Verstauchung und Prellung des rechten Handgelenkes zuzog.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2011 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 9. Dezember 2010 ab, da der Veranstalter der Weihnachtsfeier die einzelne Abteilung gewesen sei, sodass die Feier nicht vom Unternehmer getragen worden sei und nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe.

Hiergegen legte die Klägerin unter dem 11. August 2011 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass eine Gemeinschaftsveranstaltung der Niederlassung C., bei der insgesamt ca. 230 Mitarbeiter(innen) beschäftigt seien, ohne weiteres möglich sei.

Am 22. November 2011 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben.

Sie hat vorgetragen, nach Auffassung der Beklagten sei nur die Teilnahme an einer Veranstaltung unfallversichert, zu der alle 2.350 Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Hessen oder die 230 Mitarbeiter der Niederlassung C. eingeladen seien. Dies sei bereits wegen des bei solchen Veranstaltungen üblicherweise geplanten Restaurantbesuches nicht wirklichkeitsnah. Übertragen auf noch größere Betriebe habe diese Rechtsauffassung zur Folge, dass Unfälle während eines Betriebsausfluges nur noch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden, wenn beispielsweise Mitarbeiter der G.AG mit Sitz in C. an einem Betriebsausflug teilnähmen, der sämtlichen 13.000 Mitarbeitern der G.AG offen stünde. Alle Abteilungen der Dienststelle C. seien seitens der Behördenleitung autorisiert worden, Weihnachtsfeiern auszurichten. Diese Delegation der Befugnis zur abteilungsweisen Veranstaltung von Weihnachtsfeierlichkeiten ändere nichts an ihrer auf den gesamten Betrieb bezogenen Eigenart. Die gesamte Belegschaft habe zudem Gelegenheit gehabt, an einer Weihnachtsfeier als betrieblicher Veranstaltung teilzunehmen. Ein Verbot abteilungsübergreifender Teilnahme habe nicht bestanden. Die Einladung zur Feier habe sich primär an die Mitglieder der Abteilung gerichtet, aber nicht nur diesen offen gestanden. Es hätten sich auch schon zwei oder drei Abteilungen derselben Dienststelle zur gemeinsamen Begehung verabredet. Die gesamte Dienststelle, wenn auch verteilt auf einzelne Abteilungen, veranstalte regelmäßig und alljährlich Weihnachtsfeiern. Es liege eine betriebsweite Veranstaltung vor, obwohl nicht die gesamte Belegschaft im selben Zeitraum und am selben Ort eine einzige Weihnachtsfeier veranstaltet habe. Gegen eine private Veranstaltung spreche auch, dass sie jedenfalls zum Teil während der Dienstzeit stattgefunden habe.

Die Beklagte hat an ihrer Entscheidung festgehalten. Die Erlaubnis zu einer Weihnachtsfeier führe nicht zur Annahme einer Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Teilnahme aller Betriebsangehörigen sei eine zwingende Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz einer Veranstaltung. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da nur eine Abteilung teilgenommen habe. Ein gemeinsamer Jahresabschluss sei bei 230 Mitarbeitern möglich und auch vorgesehen. Auch wenn die Feier vom Unternehmen gebilligt und durch Zeitguthaben unterstützt worden sei, habe es sich dennoch um eine private Veranstaltung unter Kollegen einer Abteilung gehandelt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2013 den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2011 aufgehoben und festgestellt, dass das Unfallereignis vom 9. Dezember 2010 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Weihnachtsfeier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung seien erfüllt. Die Anwesenheit des Unternehmers sei lediglich ein Indiz für die Unternehmensbezogenheit einer Veranstaltung, sein Fehlen schließe diese umgekehrt nicht aus. Ausreichend sei es hierbei, dass sich der Unternehmer vertreten lasse. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen habe den einzelnen Abteilungen der hessenweit verteilten Dienststellen die Durchführung einer sachgebietsinternen Weihnachtsfeier gestattet und dabei auch Einfluss auf deren Gestaltung genommen, indem sie den Beginn auf 12:00 Uhr festgelegt habe. Das Verhalten des Unternehmers sei deutlich über die bloße Gestattung der Durchführung hinausgegangen. Denn er habe die Durchführung der Weihnachtsfeier durch Gewährung einer Zeitgutschrift aktiv gefördert. Daran zeige sich das eigene Interesse des Unternehmers an der Durchführung der Weihnachtsfeier, der nicht bloß eine Fremdveranstaltung geduldet habe, wofür auch die Vorbereitung und Teilnahme der Sachgebietsleiterin spreche. Die Veranstaltung habe auch allen Betriebsangehörigen offen gestanden. Ausreichend hierfür sei, dass die Feier der jeweiligen Abteilung offen gestanden habe und eine einheitliche Veranstaltung unzweckmäßig sei. Der Umstand, dass noch ein gemeinsamer Jahresabschluss aller in C. Beschäftigten stattfinde, stehe einer abteilungsintern unter Versicherungsschutz stehenden Weihnachtsfeier nicht entgegen. Denn der Versicherungsschutz sei nicht daran geknüpft, dass nur eine Feier durchgeführt werde. Es habe auch keine Begrenzung des Teilnehmerkreises auf Personen vorgelegen, die aufgrund besonderer Anforderungen zur Ausübung des Programms in der Lage gewesen seien.

Gegen das ihr am 9. Juli 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. Juli 2013 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die Weihnachtsfeier nur innerhalb einer Abteilung mit 13 Personen stattgefunden habe, sodass sie nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe. Zudem sei die Feier auch nur abteilungsintern organisiert worden, also nicht von der Geschäftsführung oder einem von dieser Beauftragten. Weder der Dienststellenleiter bzw. sein Vertreter noch die übrigen Mitarbeiter der Dienststelle hätten an der Feier teilgenommen. Die Feier habe damit nicht den Zweck der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander erfüllen können.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 15. Mai 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag ist sie der Auffassung, es müsse der Dienststelle überlassen bleiben, ob eine dienststelleninterne gemeinsame Weihnachtsfeier stattfinde oder ob die jeweilige Abteilung eine Weihnachtsfeier gestalte. Auch Weihnachtsfeiern von einzelnen Abteilungen könnten die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander und die Bindung an die Dienststelle fördern. Nicht erforderlich sei, dass eine solche Veranstaltung durch den Dienstvorgesetzten oder einen untergeordneten Vorgesetzten organisiert werde. Entscheidend sei, dass Art und Inhalt der Veranstaltung so von dem Dienststellenleiter und der Sachgebietsleitung gewünscht, geduldet oder gefördert werde. Hier liege eine aktive Unterstützung angesichts der Zeitgutschriften vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Denn die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtmäßig. Der Unfall der Klägerin vom 9. Dezember 2010 war kein Arbeitsunfall.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat, haftungsbegründende Kausalität (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 27/08 R, juris, Rn. 8).

Die Klägerin hat zwar einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten, indem sie gestürzt ist und sich eine Ellenbogenprellung sowie eine Verstauchung und Prellung des Handgelenkes zugezogen hat. Aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen ist sie als Beschäftigte auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unfallversichert.

Ein Unfall ist aber nur dann ein Arbeitsunfall, wenn er sich im Wesentlichen deswegen ereignet hat, weil der Versicherte zur Zeit des Unfalls seine versicherte Tätigkeit verrichtet hat (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 9). Der sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 13). Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand, ist mithin maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 27.10.2009, B 2 U 29/08 R, juris, Rn. 11).

Der Unfall der Klägerin ist jedoch kein Arbeitsunfall, weil die Teilnahme an der unfallbringenden Wanderung, also ihrer Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung stand, dieser gleichsam nicht zuzurechnen ist.

Der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung ist jedenfalls gegeben, wenn die zum Unfall führende Verrichtung der Erfüllung der geschuldeten Dienstleistung des Beschäftigten dient (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 10). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar hat die Klägerin für ihre Teilnahme an der Weihnachtsfeier und damit auch an der Wanderung eine Zeitgutschrift von ihrem Arbeitgeber erhalten. Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier entsprach aber keiner Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis, sondern war vielmehr freiwillig. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Feier zu einer Zeit stattgefunden hat, zu der die Klägerin an sich ihren Dienst auszuüben gehabt hätte. Sofern sie vorträgt, die Feier habe jedenfalls zum Teil während der Arbeitszeit stattgefunden, übersieht sie, dass vor Beginn der Weihnachtsfeier die Zeiterfassung zu betätigen (Geht-Buchung) und damit ihre Arbeitsverpflichtung für diesen Tag beendet war.

Die Teilnahme der Klägerin an der unfallbringenden Wanderung kann auch nicht (ausnahmsweise) aus anderen Gründen ihrer versicherten Beschäftigung zugerechnet werden.

Eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung der Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, kann nur dann in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses aufnimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 11). Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, d. h. rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sog. betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 11). Die auf Richterrecht beruhende Einbeziehung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist allerdings eng zu begrenzen, zumal der Gesetzgeber sie bis heute nicht – auch nicht anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII – durch eine ausdrückliche normative Regelung nachvollzogen hat (BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 2 U 16/04 R, juris, Rn. 14; Hessisches LSG, Urteil vom 26.02.2008, L 3 U 71/06, juris, Rn. 21; Schwerdtfeger, in: Lauterbach, SGB VII, § 8 Rn. 149a, Stand: April 2012).

Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann der versicherten Tätigkeit nur zugerechnet werden, wenn die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient, die Veranstaltung deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens, gegebenenfalls auch einer kleineren Einheit, offen steht, von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gefördert oder gebilligt und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 14).

Diese Voraussetzungen erfüllte die Weihnachtsfeier des Sachgebietes der Klägerin vom 9. Dezember 2010 nicht.

Zwar hat der Dienststellenleiter D. die in Rede stehende sachbereichsinterne Weihnachtsfeier gebilligt und durch die Zeitgutschriften auch gefördert. Einer Mitwirkung des Vorsitzenden der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Hessen bedurfte es hierzu nicht. Denn bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder wie vorliegend Dienststellen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit, hier der Dienststelle, als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 15). Dennoch war die Weihnachtsfeier nicht von der Autorität der Dienststellenleitung getragen.

Die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Tätigkeit nur zugerechnet werden, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführen will und alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen dieses Betriebes alle Angehörigen dieser Abteilung – eingeladen hat oder hat einladen lassen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 12). Wenn der Unternehmer nicht selbst Veranstalter ist, kann auch ein Dritter, etwa der Betriebsrat, eine Gruppe oder einzelne Beschäftigte – im Auftrag der Unternehmensleitung – Veranstalter sein; Voraussetzung ist, dass der Veranstalter im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 15). Vorliegend hat jedoch die Sachgebietsleiterin zur Weihnachtsfeier eingeladen, ohne dass der Dienststellenleiter sie dazu beauftragt hätte. Die Sachgebietsleitung gehört auch nicht zur Unternehmensleitung, sondern sie leitet – im Gegenteil – lediglich die unterste organisatorische Einheit der Dienststelle, das Sachgebiet. Die Feier selbst wurde von dem Sachgebiet ohne Beteiligung und Beauftragung des Dienststellenleiters geplant und durchgeführt. Auch ein Einvernehmen mit der Unternehmensleitung lag nicht vor. Denn der Zeitpunkt der Weihnachtsfeier war lediglich der Büroleitung anzuzeigen, nicht aber mit ihr abzustimmen. Von dem Ablauf der Weihnachtsfeier war die Unternehmensleitung nicht in Kenntnis zu setzen.

Die Weihnachtsfeier war auch deshalb nicht von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, weil weder der Dienststellenleiter noch ein Vertreter anwesend waren. Zwar ist die Anwesenheit des Unternehmers nicht während der gesamten Veranstaltung erforderlich (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 17; Urteil vom 07.12.2004, B 2 U 47/03 R, juris, Rn. 15; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 8 Rn. 27). Grundsätzlich muss aber die Unternehmensleitung oder Teile von ihr an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung – Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten – erreicht werden kann; Zusammenkünfte, welche der Pflege der Verbundenheit nur der Beschäftigten eines Unternehmens untereinander dienen, reichen daher nicht aus, um die Teilnahme an ihnen einer betrieblichen Tätigkeit gleichzustellen (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 17). Eine Veranstaltung ist jedenfalls nur dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Unternehmer oder dessen Beauftragter anwesend ist (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 17; Krasney, in: P. Becker u.a., SGB VII, § 8 Rn. 128, Stand: Oktober 2011; Wagner, in: jurisPK-SGB VII, § 8 Rn. 90, Stand: 15.03.2014). Insbesondere können ein Festausschuss oder der Betriebsrat den Dienststellenvorgesetzten vertreten. Bei der streitgegenständlichen Weihnachtsfeier waren indes weder der Dienststellenleiter noch ein von ihm Beauftragter anwesend. Insbesondere kann die Sachgebietsleiterin nicht als Beauftragte des Dienststellenleiters angesehen werden. Allein eine Freistellung von Arbeitszeit oder die Bereitstellung von Räumen reicht zudem nicht aus, um eine Veranstaltung als von der Autorität des Unternehmers getragen anzusehen (Ziegler, in: H. Becker u. a., SGB VII, 4. Aufl. 2014, § 8 Rn. 74).

Einem unfallversicherungsrechtlichen Schutz der streitgegenständlichen Weihnachtsfeier steht ferner entgegen, dass sie nicht allen Betriebsangehörigen offen stand. Zwar muss in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 12). Bei Großbetrieben, in denen die betrieblichen Gegebenheiten einer gemeinsamen Veranstaltung entgegenstehen, eine gemeinsame Betriebsveranstaltung mithin schon aus technischen Gründen kaum möglich wäre, kann deshalb an die Stelle des Gesamtbetriebes eine einzelne Betriebsabteilung treten (BSG, Urteil vom 14.11.1996, 2 RU 1/96, juris, Rn. 21). Ausreichend ist hierbei, wenn die Betriebsgröße eine einheitliche Veranstaltung als unzweckmäßig erscheinen lässt (BSG, Urteil vom 14.11.1996, 2 RU 1/96, juris, Rn. 21; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 8 Rn. 31).

Dies ist zwar bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen mit etwa 2.350 Beschäftigten und mehreren Dienststellen in Hessen der Fall, nicht aber hinsichtlich der Dienststelle in C. Bei lediglich etwa 230 Beschäftigten ist nicht ersichtlich, inwiefern eine gemeinsame Weihnachtsfeier wegen der Betriebsgröße nicht möglich oder auch nur unzweckmäßig sein sollte. Eine gemeinsame Weihnachtsfeier der Dienststelle C. wird auch zudem regelmäßig durchgeführt, auch im Jahre 2010. Dies bestätigt zumindest, dass eine gemeinsame Weihnachtsfeier der Dienststelle C. möglich und nicht unzweckmäßig ist.

Auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin, dass eine gemeinsame Weihnachtsfeier der Dienststelle nicht möglich oder zweckmäßig sei, könnte die Weihnachtsfeier des Sachgebietes nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Denn selbst wenn wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheiden würde, müssten jedoch alle diejenigen Beschäftigten eingeladen werden, deren Teilnahme möglich ist (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 12). Dass eine Weihnachtsfeier eines Referates oder gar eines Sachbereiches nicht möglich gewesen sein sollte, behauptet auch die Klägerin nicht.

Dadurch, dass die Behördenleitung die Durchführung von Weihnachtsfeiern der einzelnen Abteilungen gestattet hat, wird keine Ausnahme von dem Erfordernis einer Teilnahmemöglichkeit aller Betriebsangehörigen eröffnet. Die Gestattung ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht der Dienststelle überlassen, ob sie eine gemeinsame Weihnachtsfeier oder abteilungsinterne Weihnachtsfeiern durchführt jedenfalls nicht aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht. Ein Unternehmen hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf (sonst) unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 23; Hessisches LSG, Urteil vom 15.06.2011, L 6 U 248/08, juris, Rn. 22).

Unerheblich ist auch, dass ein Restaurantbesuch nicht mit allen 230 Beschäftigten der Dienststelle C. möglich ist. Für die Frage, ob eine gemeinsame Weihnachtsfeier unzweckmäßig ist, kommt es darauf an, ob eine solche dem Grund nach praktisch möglich und durchführbar ist. Durch die Wahl einer Aktivität, die von vorneherein nur für einen eng begrenzten Personenkreis umsetzbar ist, kann der Unfallversicherungsschutz nicht herbeigeführt werden. Umgekehrt führt indes der Umstand, dass aufgrund der Planung der Veranstaltung ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen kann, dazu, dass angesichts der faktisch fehlenden Teilnahmemöglichkeit für alle Betriebsangehörigen die Veranstaltung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 13).

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, dass Mitarbeiter anderer Abteilungen ebenfalls an der Weihnachtsfeier hätten teilnehmen können. Auch bei Teilnahme von Beschäftigten anderer Sachgebiete bleibt die Weihnachtsfeier eine solche der einzelnen Abteilung. Sie wird dadurch nicht zu einer Weihnachtsfeier der gesamten Dienststelle. Nur für eine solche besteht indes Unfallversicherungsschutz. Selbst wenn die streitgegenständliche Weihnachtsfeier aber eine solche der gesamten Dienststelle gewesen wäre, stünde sie nicht unter unfallversicherungsrechtlichem Schutz. Denn in diesem Fall bestünde ein von vorneherein erkennbares eindeutiges Missverhältnis zwischen der Anzahl der Teilnehmer und derjenigen der Betriebsangehörigen, was dazu führen würde, dass eine Veranstaltung nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden könnte. Um den Gemeinschaftszweck nicht zu gefährden, ist eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich, deren Unterschreiten jedenfalls dann zum Entfallen des Versicherungsschutzes führt, wenn er vorher erkennbar ist (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 19; Ziegler, in: H. Becker u. a., SGB VII, 4. Aufl. 2014, § 8 Rn. 78). Ein solches eindeutiges Missverhältnis besteht jedenfalls bei einer Teilnehmerzahl von zwischen 3 und 15 Personen bei insgesamt 150 Beschäftigten (BSG, Urteil vom 27.04.1960, 2 RU 146/57, juris, Rn. 15) und damit erst Recht bei dem vorliegenden Verhältnis von 10 bzw. 13 Teilnehmern bei etwa 230 Beschäftigten.

In der Summe der einzelnen Weihnachtsfeiern kann schließlich nicht – wie die Klägerin indes meint – eine einzige betriebsweite Veranstaltung sehen.

Da die Weihnachtsfeier nicht allen Betriebsangehörigen offen stand, konnte sie auch nicht den Zweck erfüllen, die betriebliche Verbundenheit der Beschäftigten untereinander oder zwischen Beschäftigten und Unternehmensleitung zu fördern. Wie dieser Zweck durch eine abteilungsinterne Weihnachtsfeier erreicht werden könnte, ist nicht erkennbar.

Sofern das Sozialgericht ausführt, dass Versicherungsschutz nicht nur bei Durchführung einer Feier bestehe, ist daran zutreffend, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung pro Jahr beschränkt (vgl. Krasney, in: P. Becker u. a., SGB VII, § 8 Rn. 130, Stand: Oktober 2011). Die Durchführung einer Weihnachtsfeier der gesamten Dienststelle führt aber mittelbar zur Ablehnung des Versicherungsschutzes für die Weihnachtsfeier eines Sachgebietes. Denn sie zeigt, dass eine solche möglich und nicht unzweckmäßig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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