Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 847/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 130/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres.
Die am 1942 geborene Klägerin, eine in ihrer Heimat lebende jugoslawische Staatsangehörige, war in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeiterin vom 20.01.1969 bis 31.08.1973 insgesamt 55 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt. In ihrer Heimat hat sie zwischen März 1963 und November 1991 (mit Unterbrechungen) insgesamt mehr als 19 Jahre an Versicherungszeiten zurückgelegt. Einen am 27.04.1990 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit hat die Beklagte mit Bescheid vom 11.12.1992 und Widerspruchsbescheid vom 09.02.1993 abgelehnt, weil die Klägerin trotz ihrer Gesundheitsstörungen (Bluthochdruck ohne Schädigung der Herzmuskulatur, folgenlos abgelaufene flüchtige cerebrale Ischämie und Wirbelsäulenbeschwerden) noch in der Lage sei, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 25.03.1998 (S 12 Ar 5057/93 Ju) abgewiesen. Die Klägerin sei zu der vom gerichtlichen Sachverständigen Dr.P. anberaumten Untersuchung nicht erschienen, weshalb eine Beurteilung ihres Leistungsvermögens nicht möglich sei. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast müsse davon ausgegangen werden, dass eine Minderung Erwerbsfähigkeit nicht gegeben sei.
Am 28.02.2000 beantragte die Klägerin über den Versicherungsträger ihrer Heimat bei der Beklagten die Zahlung der Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 27.03.2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe zwar das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt. Nach Vollendung des 40. Lebensjahres habe sie jedoch statt der erforderlichen 121 Kalendermonate nur 115 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen, weshalb ein Anspruch gemäß § 237a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht bestehe.
Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin - sie bitte um eine Erklärung, ob sie die fehlenden sechs Monate einbezahlen könne - hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2002 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und um erneute Überprüfung ihrer Versicherungszeiten gebeten. Sie erwarte ihre Altersrente. Wenn das nicht möglich sei, bitte sie um einmalige Abfindung ihrer Versicherungsbeträge.
Mit Urteil vom 19.09.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheids gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berufen.
Dagegen richtet sich die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht. Die Klägerin weist auf ihr Alter hin und sie sei krank und brauche Geld für Medikamente.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 19.09.2002 sowie des Bescheides vom 27.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2002 zu verpflichten, ihr aufgrund des Antrags vom 28.02.2002 die Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen, auf den Inhalt der Akten des Senats sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Landshut und der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet.
Nach der Vorschrift des § 237a Abs.1 SGB VI haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 01.01.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Wenngleich die Klägerin die Voraussetzungen des § 237a Abs.1 Ziffern 1, 2 und 4 erfüllt hat, nachdem sie vor dem 01.01.1952 geboren ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat und mit den deutschen und jugoslawischen Versicherungszeiten die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt, hat sie nach Vollendung des 40. Lebensjahrs nicht mehr als zehn Jahre (121 Kalendermonate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen. Nach dem von jugoslawischen Versicherungsträger mitgeteilten Versicherungsverlauf hat die Klägerin, die am 07.05.1982 das 40. Lebensjahr vollendet hat, daran anschließend durchgehend bis 21.11.1991 insgesamt nur 115 Kalendermonate gearbeitet. Damit fehlt eine unabdingbare Voraussetzung für die Zahlung einer Altersrente für Frauen. Nachdem das Gesetz Pflichtbeiträge verlangt, kann eine Auffüllung auf 121 Kalendermonate durch freiwillige Beiträge, wie es die Klägerin im Klageverfahren angeboten hat, nicht erfolgen. Im Hinblick auf die grundsätzliche Berechtigung zur freiwilligen Versicherung kommt auch die von der Klägerin beim Sozialgericht beantragte Beitragserstattung, über die die Beklagte im Übrigen noch nicht entschieden hat, nicht in Betracht (vgl. § 210 Abs.1 Ziffer 1 SGB VI).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres.
Die am 1942 geborene Klägerin, eine in ihrer Heimat lebende jugoslawische Staatsangehörige, war in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeiterin vom 20.01.1969 bis 31.08.1973 insgesamt 55 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt. In ihrer Heimat hat sie zwischen März 1963 und November 1991 (mit Unterbrechungen) insgesamt mehr als 19 Jahre an Versicherungszeiten zurückgelegt. Einen am 27.04.1990 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit hat die Beklagte mit Bescheid vom 11.12.1992 und Widerspruchsbescheid vom 09.02.1993 abgelehnt, weil die Klägerin trotz ihrer Gesundheitsstörungen (Bluthochdruck ohne Schädigung der Herzmuskulatur, folgenlos abgelaufene flüchtige cerebrale Ischämie und Wirbelsäulenbeschwerden) noch in der Lage sei, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 25.03.1998 (S 12 Ar 5057/93 Ju) abgewiesen. Die Klägerin sei zu der vom gerichtlichen Sachverständigen Dr.P. anberaumten Untersuchung nicht erschienen, weshalb eine Beurteilung ihres Leistungsvermögens nicht möglich sei. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast müsse davon ausgegangen werden, dass eine Minderung Erwerbsfähigkeit nicht gegeben sei.
Am 28.02.2000 beantragte die Klägerin über den Versicherungsträger ihrer Heimat bei der Beklagten die Zahlung der Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 27.03.2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe zwar das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt. Nach Vollendung des 40. Lebensjahres habe sie jedoch statt der erforderlichen 121 Kalendermonate nur 115 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen, weshalb ein Anspruch gemäß § 237a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht bestehe.
Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin - sie bitte um eine Erklärung, ob sie die fehlenden sechs Monate einbezahlen könne - hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2002 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und um erneute Überprüfung ihrer Versicherungszeiten gebeten. Sie erwarte ihre Altersrente. Wenn das nicht möglich sei, bitte sie um einmalige Abfindung ihrer Versicherungsbeträge.
Mit Urteil vom 19.09.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheids gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berufen.
Dagegen richtet sich die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht. Die Klägerin weist auf ihr Alter hin und sie sei krank und brauche Geld für Medikamente.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 19.09.2002 sowie des Bescheides vom 27.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2002 zu verpflichten, ihr aufgrund des Antrags vom 28.02.2002 die Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen, auf den Inhalt der Akten des Senats sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Landshut und der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet.
Nach der Vorschrift des § 237a Abs.1 SGB VI haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 01.01.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Wenngleich die Klägerin die Voraussetzungen des § 237a Abs.1 Ziffern 1, 2 und 4 erfüllt hat, nachdem sie vor dem 01.01.1952 geboren ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat und mit den deutschen und jugoslawischen Versicherungszeiten die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt, hat sie nach Vollendung des 40. Lebensjahrs nicht mehr als zehn Jahre (121 Kalendermonate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen. Nach dem von jugoslawischen Versicherungsträger mitgeteilten Versicherungsverlauf hat die Klägerin, die am 07.05.1982 das 40. Lebensjahr vollendet hat, daran anschließend durchgehend bis 21.11.1991 insgesamt nur 115 Kalendermonate gearbeitet. Damit fehlt eine unabdingbare Voraussetzung für die Zahlung einer Altersrente für Frauen. Nachdem das Gesetz Pflichtbeiträge verlangt, kann eine Auffüllung auf 121 Kalendermonate durch freiwillige Beiträge, wie es die Klägerin im Klageverfahren angeboten hat, nicht erfolgen. Im Hinblick auf die grundsätzliche Berechtigung zur freiwilligen Versicherung kommt auch die von der Klägerin beim Sozialgericht beantragte Beitragserstattung, über die die Beklagte im Übrigen noch nicht entschieden hat, nicht in Betracht (vgl. § 210 Abs.1 Ziffer 1 SGB VI).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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