Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 1260/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 162/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1945 geborene Klägerin war zwischen 1969 und 1977 in der Bundesrepublik Deutschland als Fabrikarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. In ihrer Heimat legte sie weitere Versicherungszeiten vom 01.01.1986 bis 31.12.1995 durch Beitragsentrichtung zur landwirtschaftlichen Versicherung zurück und bezieht daraus inzwischen Rente.
Mehrere Rentenanträge der Klägerin bei der Beklagten blieben erfolglos. Die gegen den letzten ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 13.04.1992/Widerspruchsbescheid vom 15.07.1992 erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) aus medizinischen und versicherungsrechtlichen Gründen ab (Urteil vom 04.05.1994), die Berufung wurde nach Ermittlungen auf internistischem, orthopädischem und nervenärztlichen Gebiet (Gutachten Dr.L. vom 11.09.1996, Dr.K. vom 12.09.1996, Gutachten Dr.S. vom 28.10.1996) mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20.02.1997 (L 14 Ar 312/94) zurückgewiesen, weil die Klägerin noch leichtere Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten könne.
Den streitigen Rentenantrag vom 01.03.2000, dem die Gutachten der Invalidenkommission in Belgrad vom 28.11.1995 und vom 09.11.2000 beigefügt waren, lehnte die Beklagte nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme des Dr.D. vom 14.03.2001 ab mit der Begründung, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin werde zwar durch ein prothetisch versorgtes Hüftgelenk rechts sowie Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck und durch Übergewichtigkeit beeinträchtigt, sie könne aber noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeines Arbeitsmarkts verrichten (Bescheid vom 22.03.2001). Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2001 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren vor dem SG machte die Klägerin u.a. geltend, sie sei invalide und könne kaum eine Arbeit verrichten; sie könne sich kaum bewegen, leide an Beschwerden von Seiten des Hüftgelenks, an hohem Blutdruck und Diabetes.
Das SG stellte fest, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Rente zuletzt im Januar 1998 erfüllt waren. Es erhob Beweis über den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu diesem Zeitpunkt durch ein Gutachten nach Aktenlage der Ärztin für Sozialmedizin Dr. T ... Diese diagnostizierte im Gutachten vom 03.09.2002 "Funktionsbeschränkung der rechten Hüfte nach Totalendoprothesenimplantation 11/83, wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische Ausfallerscheinungen, Adipositas, Bluthochdruck ohne Rückwirkung auf die Herzleistung, Verdacht auf Zuckerstoffwechselstörung". Sie fand auf Grund der vorgelegten Befunde keine wesentliche Änderung gegenüber den Begutachtungen im Jahre 1996 und kam zu dem Ergebnis, die Klägerin habe im Begutachtungszeitraum bis Januar 1998 noch leichte körperliche Arbeiten überwiegend sitzend vollschichtig verrichten können.
Das SG teilte den Beteiligten mit Schreiben vom 28.10.2002 mit, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgesehen sei, da die Streitsache nicht besonders schwierig sei. Es wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2003 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Rentenanspruch gemäß §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung und ebenso nicht nach der Neufassung des SGB VI zum 01.01.2001, da sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 2000 nicht erfülle und im Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe. Die in §§ 43, 44 SGB VI geforderte Belegung des Fünfjahres-Zeitraums vor Eintritt der Erwerbsminderung mit mindestens drei Jahren Pflichtbeiträgen sei bei Berücksichtigung der nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 den deutschen Zeiten gleichgestellten jugoslawischen Pflichtversicherungszeiten letztmals bei einem hypothetischen Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Januar 1998 erfüllt. Aufschubzeiten, durch die der Fünfjahres-Zeitraum zu Gunsten der Klägerin zu verlängern wäre, lägen nicht vor, insbesondere sei der jugoslawische Rentenbezug ab Januar 1996 abkommensrechtlich bisher einer deutschen Rentenbezugszeit nicht gleichgestellt. Die entsprechende Zeit sei nach deutschem Rentenrecht als Lücke im Versicherungsverlauf zu werten, ebenso wie die nicht belegten Zeiten in den Jahren 1984 und 1985. Wegen dieser Lücken seien auch die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift der §§ 240, 241 SGB VI a.F. nicht erfüllt, die eine lückenlose Belegung mit anwartschaftserhaltenden Zeiten von 1984 bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung verlangten. Das SG führte weiter aus, es ergebe sich aus dem Gutachten der Dr.T. , dass die Klägerin im Januar 1998 weder berufs- noch erwerbsunfähig gewesen sei. Es habe sich seit der letzten Untersuchung 1996 keine gesundheitliche Verschlechterung ergeben, insbesondere auch keine gravierende Verschlechterung des Hüftgelenksbefundes. Ärztliche Unterlagen aus dem Zeitraum 1996 bis 1998 lägen nicht vor, erst im Gutachen der Invalidenkommission in Belgrad vom November 2000 seien wieder Befunde erhoben worden. Das SG setzte sich im Einzelnen mit den darin aufgeführten Befunden und den Ausführungen im Aktenlagegutachten der Dr.T. auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass die Gesundheitsstörungen insgesamt nicht geeignet seien, eine Einschränkung der zumutbaren Arbeitszeit im Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu begründen. Es sah bei dieser Sachlage keinen Anlaß für weitere Ermittlungen zum heutigen Gesundheitszustand der Klägerin.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie trägt vor, sie sei invalide und habe kein Geld für die Behandlung ihrer Leiden oder für eine Kur. Die angeführten leichten Arbeiten gebe es für sie nicht.
Sie beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 29.01.2003 und unter Aufhebung des Bescheids vom 22.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2001 zu verpflichten, ihr Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Berufung keine neuen Gesichtspunkte enthalte.
Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 07.05.2003 darauf hingewiesen, dass der angefochtene Gerichtsbescheid, der sich auf das Gutachten Dr.T. stütze, nicht zu beanstanden sei. Das Gutachten setze sich ausführlich mit den in den Akten vorhandenen ärztlichen Befunden und Unterlagen auseinander und komme zu einem auch für den Senat nachvollziehbaren Ergebnis. Die Klägerin hat darauf nicht mehr geantwortet.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ), aber nicht begründet.
Zwar leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel insofern, als die gemäß § 105 Abs.1 Satz 2 SGG vor Erlass eines Gerichtsbescheides erforderliche Anhörung der Beteiligten nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Diese muss insbesondere gegenüber einem rechtsunkundigen, nicht vertretenen Kläger erkennen lassen, dass das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beabsichtigt. Die Anhörungsmitteilung des SG vom 31.10.2001 erfüllte diese Anforderung nicht, so dass ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (§ 62 SGG) vorliegt. Da die Klägerin allerdings in zweiter Instanz die Möglichkeit hatte, sich ausreichend zu äußern, macht der Senat nicht von der Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 159 Abs.1 Satz 2 SGG Gebrauch, sondern entscheidet als weitere Tatsacheninstanz in der Sache.
Das Erstgericht hat die Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 22.03.2001/Widerspruchsbescheid vom 08.08.2001 zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend den Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ermittelt und das Vorliegen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens der Dr.T. verneint. Dass die Begutachtung lediglich nach Aktenlage erfolgte, ist angesichts des für die Beurteilung erheblichen mehr als vier Jahre zurückliegenden Stichtages nicht zu beanstanden.
Der Senat ist bei der Überprüfung der gesamten Aktenunterlagen ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin aus den im Gerichtsbescheid dargelegten Gründen ein Rentenanspruch nicht zustehen kann. Er nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Gerichtsbescheids Bezug und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren wird noch angemerkt, dass die von ihr noch einmal aufgezeigten Beschwerden und Leiden durch Dr.T. nicht in Frage gestellt werden, sondern ihre Berücksichtigung bei der Beurteilung gefunden haben.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1945 geborene Klägerin war zwischen 1969 und 1977 in der Bundesrepublik Deutschland als Fabrikarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. In ihrer Heimat legte sie weitere Versicherungszeiten vom 01.01.1986 bis 31.12.1995 durch Beitragsentrichtung zur landwirtschaftlichen Versicherung zurück und bezieht daraus inzwischen Rente.
Mehrere Rentenanträge der Klägerin bei der Beklagten blieben erfolglos. Die gegen den letzten ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 13.04.1992/Widerspruchsbescheid vom 15.07.1992 erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) aus medizinischen und versicherungsrechtlichen Gründen ab (Urteil vom 04.05.1994), die Berufung wurde nach Ermittlungen auf internistischem, orthopädischem und nervenärztlichen Gebiet (Gutachten Dr.L. vom 11.09.1996, Dr.K. vom 12.09.1996, Gutachten Dr.S. vom 28.10.1996) mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20.02.1997 (L 14 Ar 312/94) zurückgewiesen, weil die Klägerin noch leichtere Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten könne.
Den streitigen Rentenantrag vom 01.03.2000, dem die Gutachten der Invalidenkommission in Belgrad vom 28.11.1995 und vom 09.11.2000 beigefügt waren, lehnte die Beklagte nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme des Dr.D. vom 14.03.2001 ab mit der Begründung, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin werde zwar durch ein prothetisch versorgtes Hüftgelenk rechts sowie Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck und durch Übergewichtigkeit beeinträchtigt, sie könne aber noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeines Arbeitsmarkts verrichten (Bescheid vom 22.03.2001). Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2001 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren vor dem SG machte die Klägerin u.a. geltend, sie sei invalide und könne kaum eine Arbeit verrichten; sie könne sich kaum bewegen, leide an Beschwerden von Seiten des Hüftgelenks, an hohem Blutdruck und Diabetes.
Das SG stellte fest, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Rente zuletzt im Januar 1998 erfüllt waren. Es erhob Beweis über den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu diesem Zeitpunkt durch ein Gutachten nach Aktenlage der Ärztin für Sozialmedizin Dr. T ... Diese diagnostizierte im Gutachten vom 03.09.2002 "Funktionsbeschränkung der rechten Hüfte nach Totalendoprothesenimplantation 11/83, wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische Ausfallerscheinungen, Adipositas, Bluthochdruck ohne Rückwirkung auf die Herzleistung, Verdacht auf Zuckerstoffwechselstörung". Sie fand auf Grund der vorgelegten Befunde keine wesentliche Änderung gegenüber den Begutachtungen im Jahre 1996 und kam zu dem Ergebnis, die Klägerin habe im Begutachtungszeitraum bis Januar 1998 noch leichte körperliche Arbeiten überwiegend sitzend vollschichtig verrichten können.
Das SG teilte den Beteiligten mit Schreiben vom 28.10.2002 mit, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgesehen sei, da die Streitsache nicht besonders schwierig sei. Es wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2003 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Rentenanspruch gemäß §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung und ebenso nicht nach der Neufassung des SGB VI zum 01.01.2001, da sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 2000 nicht erfülle und im Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe. Die in §§ 43, 44 SGB VI geforderte Belegung des Fünfjahres-Zeitraums vor Eintritt der Erwerbsminderung mit mindestens drei Jahren Pflichtbeiträgen sei bei Berücksichtigung der nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 den deutschen Zeiten gleichgestellten jugoslawischen Pflichtversicherungszeiten letztmals bei einem hypothetischen Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Januar 1998 erfüllt. Aufschubzeiten, durch die der Fünfjahres-Zeitraum zu Gunsten der Klägerin zu verlängern wäre, lägen nicht vor, insbesondere sei der jugoslawische Rentenbezug ab Januar 1996 abkommensrechtlich bisher einer deutschen Rentenbezugszeit nicht gleichgestellt. Die entsprechende Zeit sei nach deutschem Rentenrecht als Lücke im Versicherungsverlauf zu werten, ebenso wie die nicht belegten Zeiten in den Jahren 1984 und 1985. Wegen dieser Lücken seien auch die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift der §§ 240, 241 SGB VI a.F. nicht erfüllt, die eine lückenlose Belegung mit anwartschaftserhaltenden Zeiten von 1984 bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung verlangten. Das SG führte weiter aus, es ergebe sich aus dem Gutachten der Dr.T. , dass die Klägerin im Januar 1998 weder berufs- noch erwerbsunfähig gewesen sei. Es habe sich seit der letzten Untersuchung 1996 keine gesundheitliche Verschlechterung ergeben, insbesondere auch keine gravierende Verschlechterung des Hüftgelenksbefundes. Ärztliche Unterlagen aus dem Zeitraum 1996 bis 1998 lägen nicht vor, erst im Gutachen der Invalidenkommission in Belgrad vom November 2000 seien wieder Befunde erhoben worden. Das SG setzte sich im Einzelnen mit den darin aufgeführten Befunden und den Ausführungen im Aktenlagegutachten der Dr.T. auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass die Gesundheitsstörungen insgesamt nicht geeignet seien, eine Einschränkung der zumutbaren Arbeitszeit im Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu begründen. Es sah bei dieser Sachlage keinen Anlaß für weitere Ermittlungen zum heutigen Gesundheitszustand der Klägerin.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie trägt vor, sie sei invalide und habe kein Geld für die Behandlung ihrer Leiden oder für eine Kur. Die angeführten leichten Arbeiten gebe es für sie nicht.
Sie beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 29.01.2003 und unter Aufhebung des Bescheids vom 22.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2001 zu verpflichten, ihr Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Berufung keine neuen Gesichtspunkte enthalte.
Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 07.05.2003 darauf hingewiesen, dass der angefochtene Gerichtsbescheid, der sich auf das Gutachten Dr.T. stütze, nicht zu beanstanden sei. Das Gutachten setze sich ausführlich mit den in den Akten vorhandenen ärztlichen Befunden und Unterlagen auseinander und komme zu einem auch für den Senat nachvollziehbaren Ergebnis. Die Klägerin hat darauf nicht mehr geantwortet.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ), aber nicht begründet.
Zwar leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel insofern, als die gemäß § 105 Abs.1 Satz 2 SGG vor Erlass eines Gerichtsbescheides erforderliche Anhörung der Beteiligten nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Diese muss insbesondere gegenüber einem rechtsunkundigen, nicht vertretenen Kläger erkennen lassen, dass das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beabsichtigt. Die Anhörungsmitteilung des SG vom 31.10.2001 erfüllte diese Anforderung nicht, so dass ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (§ 62 SGG) vorliegt. Da die Klägerin allerdings in zweiter Instanz die Möglichkeit hatte, sich ausreichend zu äußern, macht der Senat nicht von der Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 159 Abs.1 Satz 2 SGG Gebrauch, sondern entscheidet als weitere Tatsacheninstanz in der Sache.
Das Erstgericht hat die Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 22.03.2001/Widerspruchsbescheid vom 08.08.2001 zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend den Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ermittelt und das Vorliegen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens der Dr.T. verneint. Dass die Begutachtung lediglich nach Aktenlage erfolgte, ist angesichts des für die Beurteilung erheblichen mehr als vier Jahre zurückliegenden Stichtages nicht zu beanstanden.
Der Senat ist bei der Überprüfung der gesamten Aktenunterlagen ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin aus den im Gerichtsbescheid dargelegten Gründen ein Rentenanspruch nicht zustehen kann. Er nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Gerichtsbescheids Bezug und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren wird noch angemerkt, dass die von ihr noch einmal aufgezeigten Beschwerden und Leiden durch Dr.T. nicht in Frage gestellt werden, sondern ihre Berücksichtigung bei der Beurteilung gefunden haben.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved