L 14 RJ 182/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 712/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 182/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 4. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsun- fähigkeit über den 31.03.1983 hinaus.

Der 1942 geborene Kläger, ein bosnischer Staatsangehöriger, der in Deutschland zwischen 1968 und 1975 versicherungspflichtig beschäftigt war, erhielt von der Beklagten mit Bescheid vom 26.08.1981 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 15.08. 1981 bis 31.03.1983. Grundlage hierfür war ein Gutachten der Invalidenkommission in I. vom 13.02.1981, in dem ein depressives Syndrom festgestellt und die Leistungsfähigkeit als aufgehoben beurteilt worden war.

Den Weitergewährungsantrag vom 10.05.1984, dem ein weiteres Gutachten der Invalidenkommission mit ähnlichem Ergebnis beigefügt war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.06.1986 ab, nachdem der Kläger Vorladungen zur Untersuchung in ihrer Ärztlichen Untersuchungsstelle in Regensburg nicht nachgekommen und vergeblich auf seine Mitwirkungspflichten im Rentenverfahren sowie darauf, dass er die Folgen fehlender Mitwirkung tragen müsse, hingewiesen worden war. Zur Begründung wurde ausgeführt, die für einen Rentenanspruch erforderliche Feststellung der Erwerbsunfähigkeit könne wegen der Verweigerung einer Untersuchung nicht getroffen werden; der Kläger habe den Aufforderungen zu der erforderlichen Untersuchung nicht Folge geleistet, obwohl er nach ärztlicher Auffassung reisefähig und auf die Folgen fehlender Mitwirkung hingewiesen worden sei.

Mit seinem Widerspruch berief sich der Kläger auf seinen schlechten Gesundheitszustand, der eine Fahrt nach Regensburg nicht erlaube. Der Widerspruch wurde - nach vergeblichem erneuten Angebot einer Untersuchung - mit Widerspruchsbescheid vom 18.12. 1986 zurückgewiesen.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) - S 10 Ar 5192/87 JU - ließ dieses angesichts der unter Vorlage eines ärztlichen Attes- tes über seine Reiseunfähigkeit vom 07.10.1987 fortgesetzten Wei- gerung des Kläger, zu einer Untersuchung nach Deutschland zu kommen, ein Gutachten des Internisten Dr. R. zur Reisefähigkeit erstellen. Dr. R. verwies u.a. darauf, dass die Depression des Klägers laut Bericht der behandelnden Nervenklinik gebessert sei und auch die übrigen Gesundheitsstörungen (Verschleißerscheinungen der WS mit Neigung zu Wurzelreizungen, mässiger Bluthochdruck, Neigung zu Zwölffingerdarmgeschwüren) die Reisefähigkeit nicht in Frage stellten. Er kam zu dem Ergebnis, dass 1986 eine Reise jedenfalls mit Begleitung möglich gewesen wäre (Gutachten vom 06.01.1988).

Gestützt auf dieses Gutachten wies das SG mit Urteil vom 16.03. 1988 die Klage ab mit der Begründung, die Ablehnung der Rente durch die Beklagte sei rechtens, da der Kläger trotz des Hinweises auf seine Mitwirkungspflichten den Anordnungen zur Untersuchung nicht nachgekommen sei, obwohl aus ärztlicher Sicht eine Untersuchung in Deutschland möglich gewesen sei. Soweit der Kläger mit der Klage die Verurteilung zur Rentenleistung begehre, fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis, da das Gericht die Verwaltungsentscheidung in der Sache nicht ersetzen dürfe; es sei daher dem Gericht verwehrt, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Auf die Berufung des Klägers hob das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 20.04.1989 (L 14 Ar 513/88) das angefochtene Urteil sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.06.1986/ Widerspruchsbescheid vom 18.12.1986 auf und wies im Übrigen das auf unmittelbare Rentenleistungen gerichtete Berufungsbegehren als unzulässige Klage ab, da die Beklagte insoweit eine Entscheidung noch nicht getroffen habe. Zur Begründung führte es aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Die Beklagte habe damit gegen § 66 Abs.1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verstoßen, weil eine auf diese Vorschrift gestützte Versagung der beantragten Leistung wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers nur in Betracht komme, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen seien. Eine Mitwirkungspflicht des Klägers bei Untersuchungsmaßnahmen bestehe nur, soweit der Leistungsträger auf Grund der vorhandenen ärztlichen Unterlagen keine Entscheidung darüber habe treffen können, ob die Rente zu gewähren oder abzulehnen sei. Es fehle insoweit eine Auseinandersetzung mit den in den Akten befindlichen Unterlagen aus der Zeit zwischen 1983 und 1985, etwa durch eine Begutachtung nach Aktenlage. Beklagte und SG hätten statt dessen die - vor einer Klärung der Reisefähigkeit stehende - Frage der Erforderlichkeit der verlangten Mitwirkung offen gelassen. Auch habe die Beklagte das ihr gemäß § 66 SGB I bei der Versagung der Leistung eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Sie habe lediglich die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Versagung der Leistung (Verweigerung der Untersuchung, Reisefähigkeit) geprüft. Nicht ersichtlich sei, auf welchen Erwägungen ihre Entscheidung, dem Kläger unter den gegebenen Umständen die Leistung zu versagen, beruhe (etwa Abwägung der Interessen des Klägers, Berücksichtigung seiner persönlichen, wirtschaftlichen und der örtlichen Verhältnisse mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der objektiven Klärung des Sachverhalts und an der Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung).

Die Beklagte prüfte die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Rente erneut und bat nach Ende der kriegerischen Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien den zuständigen Versicherungsträger in Sarajevo um eine Untersuchung des Klägers. Da dieser auch den Aufforderungen des bosnischen Versicherungsträgers zu einer persönlichen Untersuchung im Auftrag der Beklagten nicht nachkam, wurde die Weitergewährung der Rente über den 31.03.1983 hinaus nach erneuter Belehrung über die Folgen mangelnder Mitwirkung schließlich mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.12.2000 wieder abgelehnt. Zur Begründung hieß es unter anderem, ohne Kenntnis des Gesundheitszustands und des Leistungsvermögens des Klägers fehlten die nötigen Beweise für die Feststellung des Rentenanspruchs; die erforderliche Untersuchung stelle für den Kläger auch keine unzumutbare Härte dar, sie entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei nach Auffassung der medizinischen Sachverständigen der Beklagten dringend erforderlich, um die Voraussetzungen für die beantragte Leistung zu klären. Auch bei Ausübung des eingeräumten Ermessens könne auf eine Untersuchung nicht verzichtet und die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise herbeigeführt werden; es sei zu berücksichtigen, dass die sachgerechte Verwendung der Mittel der Versichertengemeinschaft Vorrang vor den persönlichen Interessen des Klägers habe, und dass die Untersuchung zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erforderlich sei.

Mit seinem Widerspruch berief sich der Kläger auf die vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Gutachten der Invalidenkommission vom 01.07.1984 und Behandlungsbericht vom 01.02.1985) und begehrte eine Entscheidung über seinen Weitergewährungsantrag nach Aktenlage. Nach ablehnendem Widerspruchsbescheid vom 15.03.2001 erhob der Kläger Klage zum SG und wiederholte dieses Vorbringen. Das SG wies den Kläger mit Schreiben vom 28.08.2001 und 28.01. 2002 auf die Notwendigkeit der Untersuchung durch unabhängige gerichtliche Sachverständige in Deutschland hin sowie darauf, dass es zu seinen Lasten gehe, wenn die Erwerbsunfähigkeit anderweitig nicht festgestellt werden könne. Da der Kläger weiterhin eine Begutachtung nach Aktenlage begehrte, erhob es Beweis über dessen Gesundheitszustand und Erwerbsfähigkeit über den 31.03.1983 hinaus durch Einholung eines Gutachtes auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet nach Aktenlage durch Dr. W ... Dieser wertete in seinem Gutachten vom 17.05.2002 die vorhandenen jugoslawischen Untersuchungs- und Gutachtensbefunde aus, nämlich

- Entlassungsbericht der Abteilung für Neuropsychiatrie in M. über den stationären Aufenthalt vom 06.09.1080 bis 14.10.1980, - das Untersuchungsergebnis der Invalidenkommission von 1981, - Entlassungsbericht aus stationärem Aufenthalt in M. vom 11.11.1982 bis 08.12.1982, - Untersuchungsergebnis der Invalidenkommission vom 01.08.1984, - Entlassungsbericht des Zentrums für mentale Gesundheit nach ambulanter Behandlung vom 25.07.1984 bis 01.02.1985, - Bericht vom 07.10.1987 über eine nervenärztliche Konsultation in L. , - Ambulanzbericht des Regionalzentrums M. vom 16.02.1988.

Er wies daraufhin, dass die Befundangaben in den Berichten bis 1983 stark wechselten und die psychiatrischen Feststellungen sich auf wenig detaillierte Angaben stützten. Trotz der nur "rudimentären" Angaben zu Ausmaß und Nachhaltigkeit der jeweiligen Störungsmuster bzw. zu Behandlungsfrequenz und angewandten Therapien arbeitete er heraus, dass beim Kläger seit 1975 eine depressive Störung von wechselnder Intensität bestanden habe, die sich in fluktuierendem Ausmaß in reduziertem Essverhalten, Vermeidung von Kontakten, sozialem Rückzug, Isolationsneigung und Vernachlässigung des Äußeren geäußert habe. Die Störung habe sich 1980 und 1982 zugespitzt und zu stationären Behandlungen geführt, danach sei es nach zweijähriger Behandlungspause ab Juli 1984 bis 01.02.1985 zu im Einzelnen nicht bekannten Behandlungen (ohne Angabe der Behandlungsfrequenz) gekommen, die mit einem Besserungsvermerk endeten. Weitere therapeutische Anstrengungen seien nur medikamentös und in großen zeitlichen Abständen unternommen worden. Angesichts der verbleibenden Fragen und Unsicherheiten im Tatsächlichen könne auf einen zeitlich überdauernden Behinderungswert des beschriebenen Defizitprofils nicht geschlossen werden, anders sei das Ausbleiben intensiverer therapeutischer Anstrengungen nicht erklärbar. Ein psychiatrisch begründetes Leistungsvermögen bzw. - unvermögen auf Dauer lasse sich auf der Basis der vorliegenden Dokumente nicht begründen.

Der Gutachter kam daher zu dem Ergebnis, dass beim Kläger über den 31.03.1983 hinaus eine rezidivierende depressive Störung vorgelegen habe, die sich auf Grund der uneinheitlichen Einschätzungen diagnostisch (endogen, psychotisch oder anders ausgestaltet?) nicht sicher festmachen lasse. Eine erhebliche, anhaltende Leistungseinschränkung aus psychischen Gründen lasse sich über den 31.08.1983 hinaus aus den Akten nicht begründen. Etwas anderes könne sich nur auf Grund persönlicher Untersuchung ergeben. Keinesfalls könne aus den Unterlagen auf eine Verschlechterung über den 31.03.1983 hinaus geschlossen werden. Leichte Arbeiten im Wechsel der Körperposition in geschlossenen Räumen, ohne Akkord, Schicht- und Nachtarbeit, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und ohne Arbeit an gefährdenden Maschinen seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich gewesen. Die vorhandenen Beeinträchtigungen seien auch mit einem vollschichtigen beruflichen Leistungsvermögen sehr wohl vereinbar. Angesichts der erheblichen Besserung zwischen dem letzten Aufenthalt in M. 1982 und dem Folgebericht aus Sarajevo 1985 könne allenfalls eine mehrmonatiges "Krankschreibungsbedürfnis" vorgelegen haben. Der Sachverständige betonte die lückenhafte, in sich wenig schlüssige Aktenlage und gab insofern seine Beurteilung unter Vorbehalt ab.

Das SG wies den Kläger bei Übersendung des Gutachtens auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Klage und die beabsichtigte Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid hin (Schreiben vom 27.08.2002). Der Kläger nahm dazu nicht Stellung.

Mit Gerichtsbescheid vom 04.12.2002 wies das SG die Klage ab mit der Begründung, die Versagung der Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.03.1983 hinaus wegen fehlender Mitwirkung des Klägers sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beklagte sei gemäß §§ 60 ff. SGB I berechtigt gewesen, die streitige Leistung ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise zu versagen, da der Kläger seiner Pflicht, sich ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, nicht nachgekommen sei und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dem Aktenlagegutachten des Dr. W. , eine persönliche Untersuchung des Klägers für die Entscheidung über die beantragte Rentenleistung erforderlich gewesen sei. Ohne eine solche seien die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Rente auch zur Überzeugung des Gerichts, das sich den schlüssigen Ausführungen des Gutachters anschließe, nicht nachgewiesen.

Weiter führte das SG aus, die Mitwirkungspflichten des Klägers seien durch das Bestehen auf einer persönlichen Untersuchung nicht überspannt worden. Nach § 65 Abs.1 Ziffer 2 und Abs.2 SGB I bestehe eine Mitwirkungspflicht des Versicherten dann nicht, wenn ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden könne bzw. wenn bei Untersuchungen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht gegeben gewesen, insbesondere habe sich eine Reiseunfähigkeit aus den vorhandenen Befunden nicht ergeben. Der Kläger sei vielmehr gemäß § 62 SGB I verpflichtet gewesen, zu einer persönlichen Untersuchung in Deutschland zu erscheinen. Die Beklagte habe auch das ihr gemäß § 66 Abs.1 SGB I eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass die für erforderlich gehaltene Untersuchung keine unzumutbare Härte darstelle und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entspreche und im Übrigen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie aus Gründen der sachgerechten Verwendung der Mittel der Versichertengemeinschaft erforderlich sei. Schließlich sei sie auch ihrer Hinweispflicht nach § 66 Abs.3 SGB I nachgekommen, indem sie mit Schreiben vom 16.10.2000 auf die bestehenden Mitwirkungspflichten und die Folgen mangelnder Mitwirkung hingewiesen habe.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und bringt wie bisher vor, es sei über den noch immer offenen Weitergewährungsantrag entsprechend den Vorgaben des Bayer. Landessozialgerichts zu entscheiden, und zwar nach Aktenlage an Hand des Gutachtens der Invalidenkommission vom 01.07.1984 (gemeint 01.08.1984) und des ärztlichen Berichts vom 01.02.1985.

Er beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 04.12.2002 und des Bescheides vom 19.12.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2001 zu verpflichten, ihm über den 31.03.1983 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat dem Kläger mit Schreiben vom 04.06.2003 mitgeteilt, dass das angefochtene Ersturteil nicht zu beanstanden sei. Die Anfrage, ob er sich nunmehr einer Untersuchung unterziehen wolle, ließ der Kläger unbeantwortet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des laufenden und der früheren Verfahren sowie auf die beigezogener Rentenakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ( §§ 143, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Zutreffend hat das SG entschieden, dass die Versagung der Weitergewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers über den 31.03.1983 hinaus nicht zu beanstanden ist.

Auch der Senat ist nach Überprüfung des bisherigen Verfahrens der Auffassung, dass ein entsprechender Anspruch, der sich noch nach §§ 1246, 1247 Reichsversicherungsordnung (RVO) richtet, bei der derzeitigen Sachlage nicht besteht. Der Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits aus den jugoslawischen ärztlichen Untersuchungen der Jahre 1984 und 1985. Diese sind nach den überzeugenden Darlegungen des vom Erstgericht mit einer Begutachtung nach Aktenlage beauftragten Dr. W. eher spärlich, lückenhaft und in ihrer wechselnden Befundaussage wenig schlüssig. Unter dem Vorbehalt der Unzulänglichkeiten eines lediglich nach Aktenlage erstellten Gutachtens führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass danach von einer nach 1982 eingetretenen Besserung im Gesundheitszustand des Klägers auszugehen sei, die durchaus auch mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen vereinbar wäre. Eine rentenrechtlich relevante Leistungsbeeinträchtigung nach März 1983 ist damit allein auf Grund der schriftlichen Befunde nicht nachweisbar. Diese Tatsache reicht nach Auffassung des Senats angesichts der über viele Jahre hinweg konsequenten Ablehnung des Klägers, sich einer erneuten Untersuchung möglichst in Deutschland zu stellen, und des immer wieder formulierten Begehrens einer Entscheidung an Hand der vorhandenen Unterlagen bereits für die Versagung der beantragten Rentenleistung aus.

Da andererseits Unsicherheiten in der Beurteilung nach Aktenlage blieben, die Möglichkeit der Feststellung der fortbestehenden Erwerbsunfähigkeit durch persönliche Untersuchung von ärztlicher Seite bejaht wurde und die dazu erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise getroffen werden konnten, ist auch die Versagung wegen mangelnder Mitwirkung nicht zu beanstanden. Die formellen Voraussetzungen dazu lagen vor. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Erstgerichts an und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn. 1 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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