L 5 RJ 231/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 1766/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 231/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1947 in Serbien geborene und dort wohnhafte Kläger hat in seiner Heimat von 1966 bis 1972 und von Februar 1977 bis Februar 1997 Versicherungszeiten zurückgelegt. Seit 10.02.1997 erhält er Invalidenrente.

In Deutschland hat er von Oktober 1972 bis April 1976 Pflichtbeiträge entrichtet. Laut einem Zeugnis des Hotel B. vom 02.02.1988 war er in dieser Zeit als Restaurantkellner beschäftigt. 1969/70 hatte er auf einer Fachschule in B. die Abschlussprüfung als hoch qualifizierter Kellner abgelegt.

Zusammen mit dem Rentenantrag vom 14.11.1996 wurde das Formblattgutachten vom 06.01.1997 übersandt. Darin heißt es, der Kläger sei zur Ausübung seiner Tätigkeit als Gastwirt auch nicht teilschichtig fähig, da er langjähriger Epileptiker, Kardiopath mit Herzrhythmusstörungen wie auch Hypertoniker mit definitiven Veränderungen auf dem Augenhintergrund sei. Zudem leide er an einer chronischen Bronchitis mit ventilatorischer Insuffizienz gemischten Typs mittleren Grades. Nach Veranlassung einer Ergometrie und eines Blutbildes schrieb Dr. D. in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 13.10.1997, leichte Arbeiten in Berufsgruppen für Anfallskranke seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zumutbar. Dementsprechend wurde der Rentenantrag mit Bescheid vom 23.10.1997 abgelehnt.

Dem widersprach der Kläger am 15.12.1997 mit der Begründung, er sei hoch qualifizierter Koch mit einem Diplom, das nach dem Besuch der Gastgewerbeschule am 20.05.1988 erworben worden sei. Die serbische Invalidität müsse anerkannt werden und er sei wegen seiner Krankheit bedürftig. Nach ergebnislosen Ermittlungen bei ehemaligen Arbeitgebern begründete die Beklagte die Zurückweisung des Widerspruchs am 05.11.1998 damit, Berufsschutz stehe nicht zu, da keine Arbeitgeberbescheinigung betreffend die Qualität der Arbeit vorhanden sei.

Mit der am 22.12.1998 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, in der Heimat keine leichte Tätigkeit der von der Beklagten beschriebenen Art zu finden. Er sehe keine Möglichkeit, zur Untersuchung nach Deutschland zu kommen, da er schwer krank sei, kein Geld und auch keinen Pass besitze. Er hat medizinische Unterlagen aus den Jahren ab 1997 betreffend eine Depressio involutiva vorgelegt. Auf die Vorladung zu einer Untersuchung hat der Kläger erneut erklärt, wegen Krankheit und fehlendem Pass nicht Folge leisten zu können. Die von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen sind im Auftrag des Gerichts zunächst von dem Neurologen und Psychiater Dr. H. ausgewertet worden. Danach ist von einer Epilepsie mit geringer Anfallsfrequenz und einer reaktiven Depression im Involutionsalter auszugehen. Beide Leiden seien wesentlich besserungsfähig. Ein weiteres Gutachten nach Aktenlage hat der Internist Dr. R. am 15.01. 2000 erstellt. Er hat eine Herzleistungsminderung bei labilem Bluthochdruck und Übergewicht und chronische Bronchitis für nachgewiesen erachtet. Unter Berücksichtigung der neuropsychi-atrischen Diagnosen hat er schwere und ständig mittelschwere Arbeiten für ebenso unzumutbar erachtet wie das Heben und Tragen schwerer Lasten, unfallgefährdende Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und an gefährlichen Maschinen, Tätigkeiten mit Stresswirkung (Zeitdruck, Akkord, Wechsel- und Nachtschicht, hohe Konzentrationsanforderungen) sowie nasskalte Witterungsexpositionen und berufliche Staub-, Rauch- und Reizgaseinwirkungen. Als Kellner sei der reisefähige Kläger nicht mehr, wohl aber als Pförtner vollschichtig einsatzfähig.

Neuerliche Vorladungen zur Untersuchung im April 2000 bzw. Mai 2000 hat der Kläger wegen Krankheit abgesagt und aktuelle medizinische Unterlagen vorgelegt. Hieraus haben die Sachverständigen laut ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 28.08. bzw. 21.08.2000 keine Änderung der Beurteilung ableiten können. Das Sozialgericht Landshut hat die Klage am 22.11.2000 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger genieße keinen Berufsschutz und trage die Beweislast für eine relevante Einschränkung des Leistungsvermögens.

Gegen das am 12.03.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.04.2001 Berufung eingelegt. Er könne der gerichtlichen Vorladung wegen Krankheit, notwendiger Begleitung und fehlender Finanzmittel und fehlendem Visum nicht Folge leisten.

Aus dem vorgelegten Reiseunfähigkeitsattest von 2001 kann laut nervenärztlicher Stellungnahme Dr. K. vom 07.06.2001 weder eine Leistungsbeurteilung noch Reiseunfähigkeit abgeleitet werden. Trotz Genehmigung einer Begleitperson zur Untersuchung in Deutschland und dem Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens hat der Kläger eine Anreise zur Untersuchung abgelehnt. Er hat ein neuropsychiatrisches Attest vom 22.08.2001 vorgelegt, wonach er zwei- bis dreimal täglich Anfälle habe. Dr. K. hat hieran gemängelt, dass das Attest ohne Befund ist und die darin genannten Symptome eine Therapie unter stationären Bedingungen erforderlich machten. Eine Änderung des bisherigen Leistungsbildes sei nicht veranlasst.

Auf die nochmalige Aufforderung vom 06.11.2001, zur Untersuchung zu kommen, hat sich der Kläger unter Vorlage eines weiteren Attestes vom 08.01.2002 ablehnend geäußert. Eine Befundberichtsanforderung an den attestierenden Facharzt ist trotz Erinnerung unbeantwortet geblieben.

Den Vergleichsvorschlag der Berichterstatterin, ab 25.11.1997 Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren, hat die Beklagte am 26.06.2003 angesichts des fraglichen Berufsschutzes abgelehnt. Das Hotel B. hat im Juni 2003 auf Anfrage mitgeteilt, den Kläger als angelernten Kellner beschäftigt zu haben. Er habe keine Ausbildung als Facharbeiter benötigt, ausreichend sei eine Anlernzeit von drei Monaten gewesen. Diese Anlernzeit hätte auch für einen Arbeitnehmer ohne Vorkenntnisse zur Einarbeitung ausgereicht. Die theoretischen Kenntnisse seien zweitrangig gewesen. Die Schule für Gastronomie und Tourismus in B. hat am 16.06.2003 auf Anfrage berichtet, der Kläger habe nach einjährigem Schulbesuch im Januar 1970 die Vorprüfung als hoch qualifizierter Kellner abgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22.11.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.1998 zu verurteilen, ab 01.12.1996 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22.11.2000 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen. -

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22.11.2000 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der LVA Niederbayern-Oberpfalz vom 23.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.11.1998. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger berufsunfähig, erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert ist.

Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 1 und 2 in der bis 31.12.2000 geltenden und gemäß § 300 Abs.2 SGB VI wegen der Antragstellung bereits im November 1996 maßgebenden Fassung). Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers soweit beeinträchtigt, dass er seinen in Deutschland ausgeübten Beruf als Kellner nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte ist bereits im Verwaltungsverfahren davon ausgegangen, dass eine derartige Tätigkeit für den Kläger nicht mehr in Betracht kommt, nachdem Dr. D. nur noch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für zumutbar gehalten hatte. Im Klageverfahren hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. R. bestätigt, dass unabhängig von den Auswirkungen der Anfallskrankheit die Tätigkeit deshalb nicht in Betracht kommt, weil die übrigen Gesundheitsstörungen stressbetonte Tätigkeiten und solche in bronchialbelastender Umgebung ausschließen. Der Kläger kann jedoch keinen Berufsschutz in Anspruch nehmen. Er ist daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Ausschlaggebend ist hierbei die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Hierzu hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das durch folgende Leitberufe charakterisiert wird: den Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. den besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, den Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), den angelernten Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regel-ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und den ungelernten Arbeiter (vgl. Bundessozialgerichtsentscheidungen in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 138 und 140). Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst-niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit des Klägers ist die in der Bundesrepublik zuletzt 1976 ausgeübte Tätigkeit als Kellner. Die später, nämlich 1988 erworbene Qualifikation in Form eines Diploms kann dabei keine Rolle spielen. Bei der Tätigkeit des Kellners handelt es sich um einen Teilbereich der Aufgaben eines Fachgehilfen im Gastgewerbe, der nach zweijähriger Ausbildung den Status unterhalb der Facharbeiterebene erreicht. Eine Einstufung auf Facharbeiterebene scheidet daher von vornherein aus.

Der Kläger kann entgegen erster Vermutung auch nicht den oberen Angelernten zugeordnet werden. Zwar hat er eine einjährige Ausbildung auf einer einschlägigen Fachschule absolviert, bevor er in Deutschland in verschiedenen Hotels gearbeitet hat. Dem Personenkreis der oberen Angelernten kann hingegen nur zugeordnet werden, wer eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten vorweisen kann. Hinzukommt, dass der letzte Arbeitgeber, der Hotelier B. , angegeben hat, den Kläger mit Tätigkeiten beschäftigt zu haben, die auch für einen Fachfremden bereits nach einer Anlernzeit von drei Monaten zu erledigen waren. Die von ihm vorgenommene Funktionsbeschreibung der Tätigkeiten des Klägers enthält keine Hinweise darauf, dass der Kläger Kenntnisse vorweisen musste, die über die bereits auf der Fachschule vermittelten Kenntnisse hinausgingen. Und schließlich enthält der einschlägige Tarifvertrag für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Hessen eine Differenzierung zwischen angelernten und gelernten Kellnern. Als einfacher Angelernter ist der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Das bei ihm nach Aktenlage vorhandene Restleistungsvermögen reicht auch aus, derartige Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die ausführlichen Gutachten der im Klageverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen R. und H. , die die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit verfügen sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Sie befinden sich in Übereinstimmung mit Dr. D. , der die Unterlagen im Auftrag der Beklagten ausgewertet hat.

Zwar ist der Kläger von Seiten der Ärztekommission in N. B. bereits ab dem Tag der Antragstellung am 14.11.1996 für invalide befunden worden. Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind jedoch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes, insbesondere eine Bindung an die Entscheidungen anderer Rentenversicherungsträger, ergibt sich auch nicht aus den zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Die von der Invalidenkommission genannten Gesundheitsstörungen schränken nach den hierzulande geltenden Maßstäben das Leistungsvermögen nicht so weit ein, dass keinerlei Erwerbstätigkeit mehr zumutbar wäre.

Insbesondere kann aus der im Formblattgutachten an erster Stelle stehenden Diagnose eines Anfallsleidens nicht auf Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden. Bis zur Vorlage des Attestes vom 22.08.2001 konnte nur davon ausgegangen werden, dass ein zerebrales Anfallsleiden mit geringer Anfallsfrequenz vorlag. Da- raus ließ sich keine zeitliche Leistungsminderung ableiten. Ebensowenig konnte aus den wiederholten Berichten über eine Involutionsdepression eine quantitative Leistungsminderung abgeleitet werden. Zudem ist eine reaktive Depression im Involu- tionsalter durchaus behandelbar. Ohne jegliche sonstige Befundmitteilung oder Begründung wurde am 21.06.2000 eine zerebrovaskuläre Insuffizienz bzw. ein vertebrobasiliäres Syndrom vermerkt. Diese Diagnose kann mangels weiterer Befundmitteilungen nicht als gesichert gelten.

Im Attest vom 22.08.2001 wird entgegen vorherigen Berichten von einer therapieresistenten Form einer Epilepsie mit angeblich täglich zwei bis drei Anfällen gesprochen. Außerdem wird die Diagnose einer posttraumatischen Paraparese gestellt. Wieder wurden keine Befunde übermittelt, sondern lediglich die entsprechende Medikation mitgeteilt. Beim Auftreten von zwei bis drei Anfällen pro Tag wäre eine Optimierung der Therapie unter stationären Bedingungen erforderlich gewesen. Eine Krankenhausaufnahme hat jedoch offensichtlich nicht stattgefunden. Weder der behandelnde Arzt noch der Kläger selbst sind der Aufforderung des Senats nachgekommen, aktuelle Befunde mitzuteilen. Zudem ist im jüngsten Attest vom 08.01.2002 keine Rede mehr von einem Anfallsleiden. Auch aus diesem Attest geht jedoch nicht hervor, welches Ausmaß die Paraparese bzw. die jetzt diagnostizierte Crisis consciensciae hat.

Auf internistischem Fachgebiet liegen eine Herzleistungsminderung und chronische Bronchitis vor. Labiler Bluthochdruck und Übergewicht bewirken eine Herzbelastung mit Einschränkung der Herzleistungsbreite. Es finden sich jedoch keine Hinweise auf eine koronare Herzerkrankung oder eine Herzmuskelschädigung. Außer Extrasystolen liegen keine gravierenden Rhythmusstörungen vor, sodass bei kompensiertem Kreislauf von einer mittelgradigen Einschränkung der Kreislaufleistungsbreite auszugehen ist.

Aus den spirometrischen Messwerten ergibt sich, dass eine mäs-siggradige, kombinierte, vorwiegend obstruktive Ventilationseinschränkung vorliegt. Zusammen mit dem Lungenhorchbefund und dem Röntgenbefund entspricht diese einer chronischen asthmoiden Bronchitis mäßigen Grades. Daraus resultiert eine mittelgradige Einschränkung der Atemleistungsbreite und eine Unzumutbarkeit bronchialbelastender Berufstätigkeiten.

Wegen der nachgewiesenen Gesundheitsstörungen sind dem Kläger schwere und ständig mittelschwere Arbeiten ebenso unzumutbar wie das Bewegen schwerer Lasten, Tätigkeiten mit Stresswirkung (Zeitdruck, Akkord, Wechsel- und Nachtschicht, hohe Konzentrationsanforderungen), unfallgefährdende Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und an gefährlichen Maschinen und nasskalte Witterungsexposition sowie berufliche Staub-, Rauch- und Chemikaliendampfeinwirkungen. Hingegen lässt sich keine zeitliche Leis-tungseinschränkung begründen.

Zusammenfassend sind dem Kläger nur noch leichte und ruhige Arbeiten in geschlossenen temperierten Räumen an ungefährlichen Arbeitsplätzen in sauberer Umgebung zumutbar. Mit diesem Restleistungsvermögen ist der Kläger in der Lage, eine Vielzahl von Tätigkeiten zu verrichten, wie sie üblicherweisee von ungelernten Arbeitern gefordert werden. Mangels eingeschränkten Gehvermögens, bei voll erhaltener Funktionsfähigkeit der Arme und Hände sowie der Sinnesorgane und uneingeschränkter Belastbarkeit der Wirbelsäule erscheinen Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Verpacken, Aufsicht und Kontrolle möglich. Die Prüfung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erübrigt sich daher.

Der Kläger, der sonach keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, weil er zumutbare Verweisungstätigkeiten verrichten kann, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI a.F., weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des 2. Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Das vorhandene Restleistungsvermögen gestattet es ihm, mittels einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen.

Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen steht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist (vgl. u.a. SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Insoweit muss sich der im Ausland wohnhafte Kläger wie ein in der Bundesrepublik lebender Versicherter behandeln lassen. Entscheidend ist, dass der Kläger die vollschichtige Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen erbringen kann, weil zusätzliche Pausen nicht erforderlich sind, und dass die Anmarschwege zur Arbeit problemlos zurückgelegt werden können. Schließlich ist davon auszugehen, dass sich der 55-jährige Kläger noch auf eine andere, ihm aus ärztlicher Sicht zumutbare Tätigkeit umstellen kann.

Es mag sein, dass sich die Gesundheitsstörungen des Klägers tatsächlich anders darstellen als nach Aktenlage beschrieben. Zutreffend hat das Sozialgericht jedoch darauf hingewiesen, dass es zu Lasten des Klägers geht, wenn dieser infolge seiner mangelnden Mitwirkung die Feststellung des Ausmaßes der Erwerbsminderung vereitelt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger den mehrfachen Vorladungen zur Untersuchung trotz Genehmigung einer Begleitperson und Zusicherung der Kostenübernahme nicht Folge geleistet hat. Die Beschaffung eines Visums kann dem Kläger nicht abgenommen werden.

Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved