L 6 RJ 396/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 904/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 396/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 8. März 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der am 1947 geborene Kläger ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger. In seiner Heimat hat er in der Zeit vom 17.06.1981 bis 27.02.1997 insgesamt 13 Jahre 11 Monate und 29 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt und ist für die Zeit ab 28.02.1997 als Invalide der ersten Kategorie anerkannt. Er bezieht seitdem vom Sozialversicherungsträger in Belgrad Invalidenrente.

Vom 16.06.1971 bis 19.08.1977 war der Kläger insgesamt 59 Monate versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt. Dabei war er zuletzt nach einer der Beklagten erteilten Arbeitgeberauskunft der S. und D. GmbH vom 08.06.1998, von März 1977 bis August 1977 als Fahrer eines Lkw-Betonmischers beschäftigt gewesen, wozu der Besitz des Führerscheins Klasse 2 ausgereicht habe und weitere Fachkenntnisse deshalb nicht erforderlich gewesen seien. Der Arbeitgeber stufte den Kläger von seiner Qualifikation als ungelernten Arbeitnehmer ein, die Entlohnung erfolgte außertariflich.

Am 23.12.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung. Im Gutachten der Invalidenkommission Belgrad stellte der Kommissionsarzt B. als Gesundheitsstörungen einen Bluthochdruck durch eine Herzerkrankung nach Infarkt, eine Blutzuckerkrankheit, eine Fettstoffwechselstörung und einen Zustand nach Mittelohroperation rechts fest und beurteilte den Kläger zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert in der Lage. Dr. D. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten sah den Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne besonderen Zeitdruck sowie nicht auf Leitern und Gerüsten in der Lage.

Mit Bescheid vom 23. März 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen. Auf den Widerspruch wurde der Kläger in der Zeit vom 22.02. bis 24.02.1999 in der Gutachterstelle Regensburg untersucht und sein berufliches Leistungsvermögen begutachtet. Zusammenfassend stellte Dr. R. in seinem Gutachten vom 25.02.1999 als Gesundheitsstörungen einen Bluthochdruck bei Übergewicht mit leichten Auswirkungen auf den Herzmuskel, einen tablettenpflichtigen Diabetes mit Folgeerkrankungen sowie leichte kompensierte Niereninsuffizienz, wirbelsäulenabhängige Beschwerden mit Funktionseinschränkungen bei degenerativen Veränderungen sowie Aufbrauchserscheinungen beider Hüftgelenke und weitgehend aufgehobenes Hörvermögen auf dem rechten Ohr bei Zustand nach Mittelohroperation rechts fest. Der Kläger sei mit Rücksicht darauf noch vollschichtig zu körperlich leichten Arbeiten in der Lage, ohne dauerndes Stehen, häufiges Bücken, ohne Akkord und Schicht, ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen. Als Kraftfahrer sei der Kläger nicht mehr einsetzbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.1999 wies die Beklagte den Widerspruch darauf zurück. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Er weist darauf hin, dass er in seiner Heimat eine zweijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer durchlaufen habe und er in Deutschland seit 1971 als Fahrer bei verschiedenen Bauunternehmen beschäftigt gewesen sei. Das Sozialgericht hat ärztliche Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. mit einem nervenärztlichen Zusatzgutachten durch die Dres. P. eingeholt. In ihrem nervenärztlichen Gutachten hat Dr. S. eine Störung der Gleichgewichtsregulation und leichtgradige Hirnleistungsstörung bei Durchblutungsstörungen des Gehirns, eine diabetische Polyneuropathie und eine hochgradige Hörminderung rechts festgestellt. Der Kläger sei noch zu einer vollschichtigen Tätigkeit zu ebener Erde, nicht auf Leitern und Gerüsten und ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen oder unter erhöhter Lärmbelastung in der Lage. Eine Tätigkeit als Lkw-Fahrer komme nicht mehr in Frage. Dr. Z. hat in seinem Gutachten vom 06.03.2002 eine Herzminderleistung bei Bluthochdruck und Herzdurchblutungsstörungen bei abgelaufenem Herzinfarkt sowie einen tablettenpflichtigen Diabetes als weitere Gesundheitsstörung festgestellt und zusammenfassend den Kläger noch zu leichten bis gelegentlich mittelschweren Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen, ohne Heben und Tragen, ohne größere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und ohne Absturzgefahr in der Lage beurteilt. Seine zuletzt in Deutschland versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Betonmischerfahrer sei nicht mehr zumutbar, wohl aber eine Tätigkeit als Pförtner, Montierer, Sortierer, Verpacker von Kleinteilen oder ähnlichen Hilfsarbeiten.

Mit Urteil vom 8. März 2002 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig und dementsprechend auch nicht erwerbsgemindert und habe keinen Rentenanspruch.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Der Senat hat Gutachten auf orthopädischem und innerem Fachgebiet durch die Dres. F. und E. zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt. Dr. F. stellt in seinem Gutachten vom 04.12.2002 Verschleißerscheinungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, den Schulter-, Hüft- und Kniegelenken sowie deutliche Stauungserscheinungen an den unteren Extremitäten fest. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger noch zu leichten körperlichen Arbeiten vollschichtig in der Lage, eine Tätigkeit als Lkw-Fahrer sei in Anbetracht der fortgeschrittenen Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule nicht mehr zumutbar. Außerdem seien Überkopfarbeiten und andere Zwangshaltungen nicht mehr möglich, ebenso wenig Arbeiten unter ungeschütztem Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft.

Dr. E. stellt in seinem internistischen Gutachten vom 10.01. 2003 einen arteriellen Bluthochdruck bei hypertensiver Herzerkrankung, eine Blutzuckerstoffwechselstörung mit diabetischer Polyneuropathie, eine Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention, Gefäßrisikofaktoren wie Übergewicht, Hyperuricämie und Hyperlipidämie sowie rechtsbetonte Varikosis der unteren Extremitäten und eine deutliche Hörminderung rechts fest und äußert den Verdacht auf Zustand nach Anteroseptal-Infarkt und coronarer Herzerkrankung. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten, jedoch nicht mehr als Lkw-Fahrer in der Lage. Insbesondere eine Tätigkeit als Pförtner sei noch möglich. Dauerhaft stehende Tätigkeiten seien ebenso zu vermeiden wie Tätigkeiten in Nachtschicht oder im Akkord oder unter ungeschütztem Einfluss von Nässe und Kälte. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder an gefährenden Maschinen sowie solche, die besondere Anforderungen an das Hörvermögen stellten, seien ebenfalls nicht mehr möglich.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.03.2002 so- wie den Bescheid der Beklagten vom 23.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung aufgrund seines Antrages vom 23.12. 1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil er keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbs- unfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - oder Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung hat.

Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden.

Ergänzend dazu ist auszuführen, dass nach der vom Senat durchgeführten weiteren Beweiserhebung, die vom Sozialgericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sach- und Rechtslage, weiterhin besteht. Die vom Senat gehörten ärztlichen Sachverständigen Dres. F. und E. haben im Wesentlichen die Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers durch die Vorgutachter bestätigt, indem sie den Kläger ebenfalls zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes - für den Senat überzeugend - beurteilt haben. Abgesehen von der Tatsache, dass der Kläger bei seinem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland lediglich 59 Monate Pflichtbeiträge nachgewiesen hat und damit die für einen Berufsschutz erforderliche Wartezeit nicht erfüllt hat und daher ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht in Betracht kommt, ist der Kläger angesichts seines Restleistungsvermögens auch nicht erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert. Er hat daher auch keinen Rentenanspruch.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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