Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 25 RJ 89/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 431/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie die Berücksichtigung von Zeiten der Hochschulausbildung und der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit.
Der am 1940 geborene Kläger hat von 1955 bis 1958 eine Bauschreinerlehre absolviert und von 1963 bis Juli 1965 eine Fachschule für Holzbildhauer erfolgreich besucht. Laut der Bescheinigung der Akademie der Bildenden Künste M. vom 20.08.1981 hat er dort vom Wintersemester 1966/67 an insgesamt zehn Semester studiert. Auf Anfrage teilte die Akademie der Beklagten am 04.03.1987 mit, der Kläger sei vom Wintersemester 1966/67 bis zum Wintersemester 1968/69, im Wintersemester 1969/ 70, vom Wintersemester 1970/71 bis zum Wintersemester 1971/72 und im Sommersemester 1974 immatrikuliert gewesen. Anschließend ist im Versicherungsverlauf bis 30.06.1978 eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Anrechnung ausgewiesen. Vom 01.07.1978 bis 31.03.1982 wurden im Zusammenhang mit einem AFG-Leistungsbezug Pflichtbeiträge entrichtet. Nach einer Lücke bis 07.01.1986 bescheinigte die Beklagte bis 21.03.1989 wieder Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Die letzten Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung wurden 1967/68 während einer Beschäftigung als Bildhauer entrichtet. Ab 1974 war der Kläger laut seinen eigenen Angaben im Kontenklärungsverfahren als Bildhauer freiberuflich tätig.
Den Rentenantrag des Klägers vom 02.08.1994 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.08.1994 ab, weil in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien. Auch fehle eine durchgehende Belegung ab dem 01.01.1984. Mit einem weiteren Bescheid vom 12.10.1994 lehnte sie es ab, auch die Zeit vom 16.02.1972 bis 30.04.1974 als Zeit der Hochschulausbildung sowie die Arbeitslosigkeitszeiten vom 22.08.1974 bis 30.06.1978 und vom 07.01.1986 bis 21.03.1989 als Anrechnungszeiten anzuerkennen.
Gegen die Rentenablehnung trug der Kläger im Widerspruchsverfahren vor, seit mindestens Juni 1984 erwerbsunfähig zu sein. Hierzu legte er u.a. einen Befundbericht Dr.H. vom 22.07. 1994 vor, wonach wegen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule von schwerer körperlicher Arbeit, insbesondere vom Heben und Tragen jeglicher Lasten, dringendst abzuraten sei. Der Orthopäde Dr.V. hatte bereits am 24.10.1978 bescheinigt, wegen langjährigen Wirbelsäulenleidens sei der Kläger nicht in der Lage, Schwerstarbeiten auszuüben. Zu vermeiden seien Arbeiten mit hohem Temperaturwechsel bzw. im Freien bei feuchtkalter Witterung. Die Beklagte veranlasste eine orthopädische Begutachtung durch Dr.B ... Dieser stellte in seinem Gutachten vom 26.10.1994 im Wesentlichen pathologische Veränderungen an der Brust- und Lendenwirbelsäule fest und hielt Tätigkeiten leichterer Art ohne Heben und Tragen von Lasten im bisher ausgeübten Beruf als Bildhauer und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für vollschichtig möglich. Dementsprechend heißt es im Widerspruchsbescheid vom 13.01.1995, der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Die behauptete Erwerbsunfähigkeit sei auch nicht vor dem 01.01.1984 eingetreten. Er sei im Jahr 1983 anlässlich eines Antrags auf Berufsförderungsmaßnahmen zweimal ärztlich untersucht worden (orthopädisches Gutachten Dr.S. vom 15.07.1983 und Gutachten Dr.T. vom 20.07.1983). Damals habe er noch vollschichtig als Bildhauer arbeiten können. Im Hinblick auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.10.1994 führte die Beklagte aus, eine Studienzeit vom 16.02.1972 bis 30.04.1974 sei entgegen der Behauptung des Klägers nicht nachgewiesen. Die geltend gemachten Arbeitslosigkeitszeiten könnten nicht angerechnet werden, weil hierdurch keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden sei.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht die medizinischen Unterlagen des Arbeitsamts Rosenheim beigezogen. Danach sind im Zusammenhang mit einer vom Kläger angestrebten Umschulung zum Masseur zwischen 1978 und 1986 fünf ärztliche Gutachten bzw. Stellungnahmen zum Leistungsvermögen eingeholt worden (orthopädisches Gutachten Dr.S. vom 20.09.1978, Gutachten Dr.P. vom 06.10.1982, Gutachten Dr.F. vom 26.04.1984, arbeitsamtsärztliche Stellunganhme Dr.C. vom 03.10.1984, arbeitsamtsärztliches Gutachten Dr.S. vom 25.02.1986). In derselben Angelegenheit ist am 20.11.1980 im Auftrag des Sozialgerichts München von dem Orthopäden Dr.F. ein Gutachten erstellt worden. Die Ärzte haben darin übereingestimmt, dass der Kläger als Bildhauer weiter einsatzfähig sei bzw. mittelschwere Arbeiten noch vollschichtig verrichten könne.
Dr.V. hat dem Gericht am 22.07.1996 auf Anfrage mitgeteilt, wegen der Schmerzsymptomatik habe sich der Kläger in den 80er Jahren bereits mit dem Gedanken getragen, einer wirbelsäulenschonenderen Tätigkeit nachzugehen und den Beruf eines Masseurs auszuüben. Derzeit sei er aufgrund der bestehenden Wirbelsäuleninsuffizienz als Bildhauer und Restaurateur in erheblichem Umfang beeinträchtigt.
Das Sozialgericht hat die Klage am 06.06.2000 mit der Begründung abgewiesen, es ergäben sich keinerlei Hinweise dafür, dass der Versicherungsfall bereits vor dem 01.01.1984 eingetreten sei. Im Übrigen hat es die Begründung des Widerspruchsbescheids wiederholt.
Gegen das am 07.07.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.08.2000 Berufung eingelegt. Begründet hat er sie mit Zweifeln an der neutralen Sachverhaltsermittlung und dem Hinweis, dass seine Tätigkeit als freischaffender Bildhauer oft mit Arbeiten im Steinbruch verbunden gewesen sei. Die vom Kläger benannte Praxisnachfolgerin des ehemaligen behandelnden Orthopäden Dr.F. hat am 17.07.2003 mitgeteilt, keine Unterlagen mehr zu besitzen. Dagegen hat der Kläger eingewandt, aufgrund der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht müssten noch Röntgenaufnahmen vorhanden sein. Er hat Unterlagen betreffend der geltend gemachten Arbeitslosigkeitszeiten und der zehnsemestrigen Hochschulausbildung vorgelegt.
Den Beteiligten sind berufskundliche Unterlagen aus dem Berufenet der Bundesanstalt für Arbeit zum Berufsbild des Holzbildhauers übermittelt worden. Beim Arbeitsamt Rosenheim sind keinerlei Unterlagen mehr betreffend den Kläger vorhanden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.06.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 23.08.1994 und 12.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.01.1995 zu verurteilen, ab 02.08.1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, die Zeit vom 16.02. 1972 bis 30.04.1974 als Zeit der Hochschulausbildung und die Arbeitslosigkeitszeiten vom 22.08.1974 bis 30.06.1978 und vom 07.01.1986 bis 21.03.1989 als Anrechnungszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.06.2000 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München, der erledigten Al-Akten des Sozialgerichts München aus der Zeit von 1976 bis 1988 (S 2 Al 980/76, S 35 Al 85 und 86/80, S 34 Al 868/83, S 5 Al 351/85, S 35 Al 606/86, S 6 Al 580/88) sowie der Berufungsakten Bezug genommen. -
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.06.2000 ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Bescheide der Beklagten vom 23.08.1994 und 12.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.01. 1995. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten.
Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnis- sen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 43 SGB VI in der ge- mäß § 300 Abs.2 SGB VI maßgebenden Fassung bis 31.12.2000 bzw. § 240 Abs.2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F., § 240 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Es mag sein, dass das Leistungsvermögen des Klägers seit der Rentenantragstellung am 02.08.1994 soweit beeinträchtigt ist, dass er den erlernten Beruf als Holzbildhauer nicht mehr ausüben kann, wie dies von Dr.V. 1995 attestiert wurde. Eine Rentengewährung scheitert jedoch daran, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit setzt ebenso wie eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach altem Recht voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt worden sind (§ 43 Abs.2 Ziffer 2 SGB VI). Tatsächlich hat der Kläger im maßgeblichen Zeitraum vom 02.08.1989 bis 01.08.1994 keinerlei Pflichtbeiträge vorzuweisen. Auch liegen in diesem Zeitraum keine Verlängerungstatbestände im Sinne des § 43 Abs.4 SGB VI bzw. §43 Abs.3 SGB a.F.
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 241 Abs.2 SGB VI belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Weil in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.07.1994 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist, insbesondere die Monate von Januar 1984 bis Dezember 1985 und von April 1989 bis Juli 1994 unbelegt sind, war maßgeblich, ob der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bereits vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Zwar genießt der Kläger Berufsschutz als Holzbildhauer, nach- dem er diesen erlernten Beruf 1967/1968 versicherungspflichtig ausgeübt hat. Zweifellos ist er daher als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas einzuordnen. Ob er auch als Steinbildhauer noch einsatzfähig war - er hat u.a. im Zusammenhang mit der Berufsförderung schwere Arbeiten im Steinbruch geltend gemacht - ist unerheblich, weil nur die Tätigkeit Berufsschutz genießt, für die Versicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Als Holzbildhauer war der Kläger bis 1984 einsatzfähig.
Zwar hat er in den 80-er Jahren wiederholt versucht, eine Umschulung als Masseur mit Hilfe des Arbeitsamts durchzuführen und hat hierfür gesundheitliche Gründe genannt. Der behandelnde Orthopäde Dr.V. hat dies in seinem Schreiben vom 22.07.1996 bestätigt. Tatsächlich hat der Kläger ausweislich der Al-Akte/86 eine berufliche Umschulung zum Masseur und Medizinischen Bademeister am 13.05.1986 durch das Arbeitsamt Rosenheim erhalten. Die Gründe hierfür sind mangels Unterlagen des Arbeitsamts nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbar. Jedenfalls hatte das Arbeitsamt noch im Rechtsstreit S 5 Al 351/85 an seiner Auffassung festgehalten, dass der Kläger seinen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht aufgeben müsse. Es konnte sich dabei auf das im Auftrag des Sozialgerichts München erstellte Gutachten Dr.F. vom November 1980 ebenso stützen wie auf die Gutachten Dr.P. vom August 1982, Dr.F. vom April 1984, Dr.S. von 1978 und 1986 sowie die Stellungnahme Dr.C. vom Oktober 1984. Im letzten Gutachten vom 25.02.1986 im Auftrag des Arbeitsamts hatte Dr.S. ausgeführt, mittelschwere körperliche Belastungen seien vollschichtig ohne besondere Einschränkungen zumutbar. Die zeitweisen vertebragenen Reizungen bei Seitverbiegung der Wirbelsäule und Scheuermannresiduen seien ohne wesentliche Funktionsstörung, ohne Belastungsminderung und Wurzelreizsymptomatik. Dementsprechend hielt er die geplante Umschulung zum Masseur und Bademeister orthopädischerseits für vertretbar, zumal der Kläger damals ein sehr guter und ausdauernder Tennisspieler war. Zum Arbeitsschicksal heißt es, die Umschulung zum Masseur und Bademeister werde offenbar deshalb angestrebt, da er als Bildhauer sein Brot nicht ausreichend verdienen könne. Die davor vom Arbeitsamt gehörten Ärzte hatten alle ausdrücklich die Einsatzfähigkeit als Bildhauer bejaht. Damit befanden sie sich in Übereinstimmung mit den Dres. S. und T. , die den Kläger im Auftrag der Beklagten Mitte 1983 untersucht hatten.
Angesichts der Anforderungen, wie sie aus den berufskundlichen Unterlagen der Bundesanstalt für Arbeit hervorgehen, überzeugen deren Einschätzungen. Bei der Tätigkeit als Holzbildhauer handelt es sich um körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen Räumen. Wenn der Kläger demgegenüber als freischaffender Künstler anderen Belastungen ausgesetzt war, insbesondere im Steinbruch gearbeitet hat, so handelt es sich dabei um besondere Erschwernisse, die dem üblichen Berufsbild des Holzbildhauers nicht entsprechen. Die Umschulung zum Masseur und Bademeister wurde offensichtlich erst nach Feststellung eines besonders guten körperlichen Leistungsvermögens 1986 bewilligt. Entgegenstehene Unterlagen konnten von keinem der vom Kläger benannten Ärzte eingeholt werden. Angesichts der Vielzahl entgegenstehender gutachtlicher Äußerungen nach ambulanter Untersuchung im maßgeblichen Zeitraum kann keinesfalls vor dem 01.01.1984 Berufsunfähigkeit angenommen werden. Auch wenn bei der Vernichtung von Röntgenaufnahmen evtl. gegen Aufbewahrungspflichten verstoßen worden sein sollte, kann der Kläger deswegen nicht von seiner materiellen Beweislast für das Vorliegen einer relevanten Erwerbsminderung entbunden werden. Röntgenbilder allein reichen im Übrigen bei gesundheitlichen Einschränkungen, wie den vom Kläger behaupteten, grundsätzlich nicht aus, wesentliche funktionelle Leis- tungseinschränkungen nachzuweisen.
Zutreffend hat es die Beklagte auch abgelehnt, die Zeit vom 16.02.1972 bis 30.04.1974 als Hochschulausbildung anzurechnen. Erforderlich hierfür wäre, dass der Versicherte diese Zeit als immatrikulierter Student an einer anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule verbringt (BSG SozR 2200 § 1259 Nr.100). Ausweislich des Schreibens der Akademie der Bildenden Künste vom 04.03.1987 war der Kläger im Wintersemester 1966/67 bis zum Wintersemester 1968/69, im Wintersemester 1969/70, vom Wintersemester 1970/71 bis zum Wintersemester 1971/72 und im Sommersemester 1974 immatrikuliert. Dem entspricht auch die Bescheinigung derselben Akademie vom 20.08.1981, dass der Kläger zwischen dem Wintersemester 1966/67 bis zum Sommersemester 1974 insgesamt zehn Semester studiert hat. Bei einem ununterbrochenen Studium hätten dies 16 Semester sein müssen.
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anrechnung der Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 22.08.1974 bis 30.06.1978 und vom 07.01.1986 bis 21.03.1989 hat. Zweifellos war der Kläger in diesen Zeiträumen arbeitslos. Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs.1 Ziffer 3 SGB VI liegen jedoch nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist (§ 58 Abs.2 SGB VI). Dies bedeutet, dass vor und nach dem Anrechnungstatbestand eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sein muss. Der notwendige zeitliche Anschluss verbietet eine Lücke von mehr als einem Monat (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr.20). Die letzte vor Beginn des strittigen Zeitraums ausgeübte Beschäftigung endete am 12.09.1968. Selbst wenn die daran anschließende Zeit der Hochschulausbildung einen anschlusswahrenden Überbrückungstatbestand darstellte, wäre der Zusammenhang spätestens am 15.02.1972 unterbrochen, weil das Studium erst wieder am 01.05. 1974 aufgenommen wurde.
Durch die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 07.01.1986 bis 21.03.1989 wurde ebenfalls keine versicherte Tätigkeit unterbrochen. Davor besteht eine Lücke vom 22.08.1982 bis 06.01.1986, die durch keinen Überbrückungstatbestand gefüllt werden kann. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht München am 12.06.1987 hat der Kläger ausweislich des Protokolls erklärt, es sei ihm klar geworden, dass er Arbeitslosenhilfe nur bis März 1982 beziehen konnte. Nach der im selben Verfahren vorgelegten Stellungnahme der Arbeitsamtsdienststelle vom 20.08.1985 hing dies wohl damit zusammen, dass der Kläger 1981 ein konkretes Einstellungsangebot im Hinblick auf einen in Aussicht stehenden freiberuflichen Auftrag ablehnte und sich dann nicht mehr meldete.
Aus diesen Gründen ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie die Berücksichtigung von Zeiten der Hochschulausbildung und der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit.
Der am 1940 geborene Kläger hat von 1955 bis 1958 eine Bauschreinerlehre absolviert und von 1963 bis Juli 1965 eine Fachschule für Holzbildhauer erfolgreich besucht. Laut der Bescheinigung der Akademie der Bildenden Künste M. vom 20.08.1981 hat er dort vom Wintersemester 1966/67 an insgesamt zehn Semester studiert. Auf Anfrage teilte die Akademie der Beklagten am 04.03.1987 mit, der Kläger sei vom Wintersemester 1966/67 bis zum Wintersemester 1968/69, im Wintersemester 1969/ 70, vom Wintersemester 1970/71 bis zum Wintersemester 1971/72 und im Sommersemester 1974 immatrikuliert gewesen. Anschließend ist im Versicherungsverlauf bis 30.06.1978 eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Anrechnung ausgewiesen. Vom 01.07.1978 bis 31.03.1982 wurden im Zusammenhang mit einem AFG-Leistungsbezug Pflichtbeiträge entrichtet. Nach einer Lücke bis 07.01.1986 bescheinigte die Beklagte bis 21.03.1989 wieder Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Die letzten Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung wurden 1967/68 während einer Beschäftigung als Bildhauer entrichtet. Ab 1974 war der Kläger laut seinen eigenen Angaben im Kontenklärungsverfahren als Bildhauer freiberuflich tätig.
Den Rentenantrag des Klägers vom 02.08.1994 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.08.1994 ab, weil in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien. Auch fehle eine durchgehende Belegung ab dem 01.01.1984. Mit einem weiteren Bescheid vom 12.10.1994 lehnte sie es ab, auch die Zeit vom 16.02.1972 bis 30.04.1974 als Zeit der Hochschulausbildung sowie die Arbeitslosigkeitszeiten vom 22.08.1974 bis 30.06.1978 und vom 07.01.1986 bis 21.03.1989 als Anrechnungszeiten anzuerkennen.
Gegen die Rentenablehnung trug der Kläger im Widerspruchsverfahren vor, seit mindestens Juni 1984 erwerbsunfähig zu sein. Hierzu legte er u.a. einen Befundbericht Dr.H. vom 22.07. 1994 vor, wonach wegen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule von schwerer körperlicher Arbeit, insbesondere vom Heben und Tragen jeglicher Lasten, dringendst abzuraten sei. Der Orthopäde Dr.V. hatte bereits am 24.10.1978 bescheinigt, wegen langjährigen Wirbelsäulenleidens sei der Kläger nicht in der Lage, Schwerstarbeiten auszuüben. Zu vermeiden seien Arbeiten mit hohem Temperaturwechsel bzw. im Freien bei feuchtkalter Witterung. Die Beklagte veranlasste eine orthopädische Begutachtung durch Dr.B ... Dieser stellte in seinem Gutachten vom 26.10.1994 im Wesentlichen pathologische Veränderungen an der Brust- und Lendenwirbelsäule fest und hielt Tätigkeiten leichterer Art ohne Heben und Tragen von Lasten im bisher ausgeübten Beruf als Bildhauer und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für vollschichtig möglich. Dementsprechend heißt es im Widerspruchsbescheid vom 13.01.1995, der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Die behauptete Erwerbsunfähigkeit sei auch nicht vor dem 01.01.1984 eingetreten. Er sei im Jahr 1983 anlässlich eines Antrags auf Berufsförderungsmaßnahmen zweimal ärztlich untersucht worden (orthopädisches Gutachten Dr.S. vom 15.07.1983 und Gutachten Dr.T. vom 20.07.1983). Damals habe er noch vollschichtig als Bildhauer arbeiten können. Im Hinblick auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.10.1994 führte die Beklagte aus, eine Studienzeit vom 16.02.1972 bis 30.04.1974 sei entgegen der Behauptung des Klägers nicht nachgewiesen. Die geltend gemachten Arbeitslosigkeitszeiten könnten nicht angerechnet werden, weil hierdurch keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden sei.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht die medizinischen Unterlagen des Arbeitsamts Rosenheim beigezogen. Danach sind im Zusammenhang mit einer vom Kläger angestrebten Umschulung zum Masseur zwischen 1978 und 1986 fünf ärztliche Gutachten bzw. Stellungnahmen zum Leistungsvermögen eingeholt worden (orthopädisches Gutachten Dr.S. vom 20.09.1978, Gutachten Dr.P. vom 06.10.1982, Gutachten Dr.F. vom 26.04.1984, arbeitsamtsärztliche Stellunganhme Dr.C. vom 03.10.1984, arbeitsamtsärztliches Gutachten Dr.S. vom 25.02.1986). In derselben Angelegenheit ist am 20.11.1980 im Auftrag des Sozialgerichts München von dem Orthopäden Dr.F. ein Gutachten erstellt worden. Die Ärzte haben darin übereingestimmt, dass der Kläger als Bildhauer weiter einsatzfähig sei bzw. mittelschwere Arbeiten noch vollschichtig verrichten könne.
Dr.V. hat dem Gericht am 22.07.1996 auf Anfrage mitgeteilt, wegen der Schmerzsymptomatik habe sich der Kläger in den 80er Jahren bereits mit dem Gedanken getragen, einer wirbelsäulenschonenderen Tätigkeit nachzugehen und den Beruf eines Masseurs auszuüben. Derzeit sei er aufgrund der bestehenden Wirbelsäuleninsuffizienz als Bildhauer und Restaurateur in erheblichem Umfang beeinträchtigt.
Das Sozialgericht hat die Klage am 06.06.2000 mit der Begründung abgewiesen, es ergäben sich keinerlei Hinweise dafür, dass der Versicherungsfall bereits vor dem 01.01.1984 eingetreten sei. Im Übrigen hat es die Begründung des Widerspruchsbescheids wiederholt.
Gegen das am 07.07.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.08.2000 Berufung eingelegt. Begründet hat er sie mit Zweifeln an der neutralen Sachverhaltsermittlung und dem Hinweis, dass seine Tätigkeit als freischaffender Bildhauer oft mit Arbeiten im Steinbruch verbunden gewesen sei. Die vom Kläger benannte Praxisnachfolgerin des ehemaligen behandelnden Orthopäden Dr.F. hat am 17.07.2003 mitgeteilt, keine Unterlagen mehr zu besitzen. Dagegen hat der Kläger eingewandt, aufgrund der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht müssten noch Röntgenaufnahmen vorhanden sein. Er hat Unterlagen betreffend der geltend gemachten Arbeitslosigkeitszeiten und der zehnsemestrigen Hochschulausbildung vorgelegt.
Den Beteiligten sind berufskundliche Unterlagen aus dem Berufenet der Bundesanstalt für Arbeit zum Berufsbild des Holzbildhauers übermittelt worden. Beim Arbeitsamt Rosenheim sind keinerlei Unterlagen mehr betreffend den Kläger vorhanden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.06.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 23.08.1994 und 12.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.01.1995 zu verurteilen, ab 02.08.1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, die Zeit vom 16.02. 1972 bis 30.04.1974 als Zeit der Hochschulausbildung und die Arbeitslosigkeitszeiten vom 22.08.1974 bis 30.06.1978 und vom 07.01.1986 bis 21.03.1989 als Anrechnungszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.06.2000 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München, der erledigten Al-Akten des Sozialgerichts München aus der Zeit von 1976 bis 1988 (S 2 Al 980/76, S 35 Al 85 und 86/80, S 34 Al 868/83, S 5 Al 351/85, S 35 Al 606/86, S 6 Al 580/88) sowie der Berufungsakten Bezug genommen. -
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.06.2000 ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Bescheide der Beklagten vom 23.08.1994 und 12.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.01. 1995. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten.
Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnis- sen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 43 SGB VI in der ge- mäß § 300 Abs.2 SGB VI maßgebenden Fassung bis 31.12.2000 bzw. § 240 Abs.2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F., § 240 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Es mag sein, dass das Leistungsvermögen des Klägers seit der Rentenantragstellung am 02.08.1994 soweit beeinträchtigt ist, dass er den erlernten Beruf als Holzbildhauer nicht mehr ausüben kann, wie dies von Dr.V. 1995 attestiert wurde. Eine Rentengewährung scheitert jedoch daran, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit setzt ebenso wie eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach altem Recht voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt worden sind (§ 43 Abs.2 Ziffer 2 SGB VI). Tatsächlich hat der Kläger im maßgeblichen Zeitraum vom 02.08.1989 bis 01.08.1994 keinerlei Pflichtbeiträge vorzuweisen. Auch liegen in diesem Zeitraum keine Verlängerungstatbestände im Sinne des § 43 Abs.4 SGB VI bzw. §43 Abs.3 SGB a.F.
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 241 Abs.2 SGB VI belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Weil in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.07.1994 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist, insbesondere die Monate von Januar 1984 bis Dezember 1985 und von April 1989 bis Juli 1994 unbelegt sind, war maßgeblich, ob der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bereits vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Zwar genießt der Kläger Berufsschutz als Holzbildhauer, nach- dem er diesen erlernten Beruf 1967/1968 versicherungspflichtig ausgeübt hat. Zweifellos ist er daher als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas einzuordnen. Ob er auch als Steinbildhauer noch einsatzfähig war - er hat u.a. im Zusammenhang mit der Berufsförderung schwere Arbeiten im Steinbruch geltend gemacht - ist unerheblich, weil nur die Tätigkeit Berufsschutz genießt, für die Versicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Als Holzbildhauer war der Kläger bis 1984 einsatzfähig.
Zwar hat er in den 80-er Jahren wiederholt versucht, eine Umschulung als Masseur mit Hilfe des Arbeitsamts durchzuführen und hat hierfür gesundheitliche Gründe genannt. Der behandelnde Orthopäde Dr.V. hat dies in seinem Schreiben vom 22.07.1996 bestätigt. Tatsächlich hat der Kläger ausweislich der Al-Akte/86 eine berufliche Umschulung zum Masseur und Medizinischen Bademeister am 13.05.1986 durch das Arbeitsamt Rosenheim erhalten. Die Gründe hierfür sind mangels Unterlagen des Arbeitsamts nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbar. Jedenfalls hatte das Arbeitsamt noch im Rechtsstreit S 5 Al 351/85 an seiner Auffassung festgehalten, dass der Kläger seinen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht aufgeben müsse. Es konnte sich dabei auf das im Auftrag des Sozialgerichts München erstellte Gutachten Dr.F. vom November 1980 ebenso stützen wie auf die Gutachten Dr.P. vom August 1982, Dr.F. vom April 1984, Dr.S. von 1978 und 1986 sowie die Stellungnahme Dr.C. vom Oktober 1984. Im letzten Gutachten vom 25.02.1986 im Auftrag des Arbeitsamts hatte Dr.S. ausgeführt, mittelschwere körperliche Belastungen seien vollschichtig ohne besondere Einschränkungen zumutbar. Die zeitweisen vertebragenen Reizungen bei Seitverbiegung der Wirbelsäule und Scheuermannresiduen seien ohne wesentliche Funktionsstörung, ohne Belastungsminderung und Wurzelreizsymptomatik. Dementsprechend hielt er die geplante Umschulung zum Masseur und Bademeister orthopädischerseits für vertretbar, zumal der Kläger damals ein sehr guter und ausdauernder Tennisspieler war. Zum Arbeitsschicksal heißt es, die Umschulung zum Masseur und Bademeister werde offenbar deshalb angestrebt, da er als Bildhauer sein Brot nicht ausreichend verdienen könne. Die davor vom Arbeitsamt gehörten Ärzte hatten alle ausdrücklich die Einsatzfähigkeit als Bildhauer bejaht. Damit befanden sie sich in Übereinstimmung mit den Dres. S. und T. , die den Kläger im Auftrag der Beklagten Mitte 1983 untersucht hatten.
Angesichts der Anforderungen, wie sie aus den berufskundlichen Unterlagen der Bundesanstalt für Arbeit hervorgehen, überzeugen deren Einschätzungen. Bei der Tätigkeit als Holzbildhauer handelt es sich um körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen Räumen. Wenn der Kläger demgegenüber als freischaffender Künstler anderen Belastungen ausgesetzt war, insbesondere im Steinbruch gearbeitet hat, so handelt es sich dabei um besondere Erschwernisse, die dem üblichen Berufsbild des Holzbildhauers nicht entsprechen. Die Umschulung zum Masseur und Bademeister wurde offensichtlich erst nach Feststellung eines besonders guten körperlichen Leistungsvermögens 1986 bewilligt. Entgegenstehene Unterlagen konnten von keinem der vom Kläger benannten Ärzte eingeholt werden. Angesichts der Vielzahl entgegenstehender gutachtlicher Äußerungen nach ambulanter Untersuchung im maßgeblichen Zeitraum kann keinesfalls vor dem 01.01.1984 Berufsunfähigkeit angenommen werden. Auch wenn bei der Vernichtung von Röntgenaufnahmen evtl. gegen Aufbewahrungspflichten verstoßen worden sein sollte, kann der Kläger deswegen nicht von seiner materiellen Beweislast für das Vorliegen einer relevanten Erwerbsminderung entbunden werden. Röntgenbilder allein reichen im Übrigen bei gesundheitlichen Einschränkungen, wie den vom Kläger behaupteten, grundsätzlich nicht aus, wesentliche funktionelle Leis- tungseinschränkungen nachzuweisen.
Zutreffend hat es die Beklagte auch abgelehnt, die Zeit vom 16.02.1972 bis 30.04.1974 als Hochschulausbildung anzurechnen. Erforderlich hierfür wäre, dass der Versicherte diese Zeit als immatrikulierter Student an einer anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule verbringt (BSG SozR 2200 § 1259 Nr.100). Ausweislich des Schreibens der Akademie der Bildenden Künste vom 04.03.1987 war der Kläger im Wintersemester 1966/67 bis zum Wintersemester 1968/69, im Wintersemester 1969/70, vom Wintersemester 1970/71 bis zum Wintersemester 1971/72 und im Sommersemester 1974 immatrikuliert. Dem entspricht auch die Bescheinigung derselben Akademie vom 20.08.1981, dass der Kläger zwischen dem Wintersemester 1966/67 bis zum Sommersemester 1974 insgesamt zehn Semester studiert hat. Bei einem ununterbrochenen Studium hätten dies 16 Semester sein müssen.
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anrechnung der Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 22.08.1974 bis 30.06.1978 und vom 07.01.1986 bis 21.03.1989 hat. Zweifellos war der Kläger in diesen Zeiträumen arbeitslos. Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs.1 Ziffer 3 SGB VI liegen jedoch nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist (§ 58 Abs.2 SGB VI). Dies bedeutet, dass vor und nach dem Anrechnungstatbestand eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sein muss. Der notwendige zeitliche Anschluss verbietet eine Lücke von mehr als einem Monat (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr.20). Die letzte vor Beginn des strittigen Zeitraums ausgeübte Beschäftigung endete am 12.09.1968. Selbst wenn die daran anschließende Zeit der Hochschulausbildung einen anschlusswahrenden Überbrückungstatbestand darstellte, wäre der Zusammenhang spätestens am 15.02.1972 unterbrochen, weil das Studium erst wieder am 01.05. 1974 aufgenommen wurde.
Durch die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 07.01.1986 bis 21.03.1989 wurde ebenfalls keine versicherte Tätigkeit unterbrochen. Davor besteht eine Lücke vom 22.08.1982 bis 06.01.1986, die durch keinen Überbrückungstatbestand gefüllt werden kann. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht München am 12.06.1987 hat der Kläger ausweislich des Protokolls erklärt, es sei ihm klar geworden, dass er Arbeitslosenhilfe nur bis März 1982 beziehen konnte. Nach der im selben Verfahren vorgelegten Stellungnahme der Arbeitsamtsdienststelle vom 20.08.1985 hing dies wohl damit zusammen, dass der Kläger 1981 ein konkretes Einstellungsangebot im Hinblick auf einen in Aussicht stehenden freiberuflichen Auftrag ablehnte und sich dann nicht mehr meldete.
Aus diesen Gründen ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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