Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 470/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 509/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12. August 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung des am 07.04.1995 verstorbenen früheren Ehemannes (Versicherter) der Klägerin.
Die 1956 zwischen der 1931 geborenen Klägerin und dem 1934 geborenen Versicherten geschlossene Ehe wurde am 30.03.1976 durch Urteil des Kreisgerichts M. (jetzt Bosnien-Herzegowina) geschieden. Der Versicherte heiratete 1977 erneut und verstarb am 07.04.1995. Die Beklagte leistet seit 01.05.1995 aus der Versicherung des Versicherten Witwenrente an die letzte Ehefrau.
Mit Schreiben vom 15.02.1997 - bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg am 21.02.1997 und bei der Beklagten am 28.02.1997 eingegangen - beantragte die Klägerin die Gewährung einer Witwenrente. Sie legte Nachweise über eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten gegenüber dem 1957 geborenen gemeinsamen Sohn G. (Mitteilung des Rechtsanwalts C. vom 30.07.1976) sowie die Vernichtung der Scheidungsakten beim Kreisgericht M. 1992 (gerichtliche Bestätigung vom 23.04.1999) vor und gab zum Ehegattenunterhalt zunächst an, der Versicherte habe ihr trotz gesetzlicher Verpflichtung nie Unterhalt geleistet (Schreiben vom 01.08.1998), später, sie habe Unterhalt bezogen. Zum Nachweis hierfür legte sie eine Mitteilung des Rechtsanwalts C. vom 26.10.1977 über die Anberaumung eines Termins in einer Strafsache gegen den Versicherten wegen Unterhaltszahlung vor; ansonsten könne sie nur Zeugen für die Alimentation anbieten(Schreiben vom 17.05.1999).
Die Beklagte lehnte den Antrag vom 21.02.1997 ab (Bescheid vom 07.07.1999). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Witwenrente, da sie weder Unterhalt vom Versicherten bekommen noch Anspruch auf Unterhalt gegen diesen gehabt habe.
Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) mit der Begründung, im Scheidungsurteil sei ihr Unterhalt zugesprochen worden (Schreiben vom 29.09.1999). Das Urteil selbst könne sie nicht vorlegen, weil die Gerichtsakten 1992 verbrannt seien.
Die Beklagte wertete die Klage mit Einverständnis der Klägerin als Widerspruch und wies diesen zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.01.2000). Es lägen keine Hinweise für eine Unterhaltszahlung oder -verpflichtung des Versicherten gegenüber der Klägerin vor.
Gegen den am 26.01.2000 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin unter Übersendung der auf den 15.04.2000 umdatierten Klageschrift vom 29.09.1999 und einer Kopie ihres Schreibens vom 17.05.1999 am 05.05.2000 (Eingang beim SG) Klage erhoben. Eine weitere Begründung ist nicht erfolgt.
Das SG hat die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.08.2002). Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast gehe es zu Lasten der Klägerin, dass weder eine tatsächliche Unterhaltsleistung des Versicherten an die Klägerin noch ein Unterhaltsanspruch der Klägerin nachgewiesen sei.
Gegen den ihr am 27.08.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 29.04.2002 - beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingegangen am 07.10.2002 - Berufung eingelegt.
Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass zwar Unterlagen über eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten gegenüber dem gemeinsamen Sohn G. , nicht jedoch über einen Unterhaltsanspruch der Klägerin selbst vorliegen. Auf Fragen des Senats zu den Gründen der Ehescheidung, dem Zeitpunkt der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und möglichen Urkunden und Zeugen hierfür (Schreiben vom 27.12.2002) hat die Klägerin mitgeteilt, es habe keine Scheidung gegeben, sie sei nicht an einer Ehescheidung beteiligt gewesen und der Versicherte habe ihr nie Hilfe geleistet. Sie habe nur (nicht benannte) Zeugen (Schreiben vom 04.07.2003).
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12.08.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 07.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2000 auf- zuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Ge- schiedenen-Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und Prozessakten des SG (S 11 RJ 470/00.A und S 2 RJ 1198/99.A) beigezogen und einen Antrag der Klägerin vom 10.06.2003 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt (Beschluss vom 14.07.2003). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs.2 Satz 1 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2000 mit Gerichtsbescheid vom 12.08.2002 zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Ausgehend von der Fiktion des § 37 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt der am 26.01.2000 als einfacher Brief zur Post gegebene Widerspruchsbescheid zwar als am 29.01.2000 zugegangen, so dass die bei einer Auslandszustellung geltende Klagefrist von drei Monaten am 29.04.2000 geendet hätte. Mangels eines Nachweises über den tatsächlichen Zugangszeitpunkt und der gerichtsbekannt deutlich über drei Tagen liegenden Postlaufzeit im Briefverkehr mit der Republik Bosnien-Herzegowina, die durch die Laufzeit der Klageschrift (Aufgabe zur Post am 15.04.2000, Eingang beim SG am 05.05.2000) bestätigt wird, geht der Senat jedoch davon aus, dass der Widerspruchsbescheid der Klägerin tatsächlich nicht vor dem 05.02.2000 zugegangen ist.
Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes.
Anspruchsgrundlage für die am 21.02.1997 beantragte Rente ist § 243 SGB VI. Danach besteht Anspruch auf kleine Witwenrente auch für geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden ist, 2. die nicht wieder geheiratet haben und 3. die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30.04.1942 verstorben ist (Abs.1).
Anspruch auf große Witwenrente besteht auch für geschiedene Ehegatten, die die Voraussetzungen nach Abs.1 erfüllen und die entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs.2), b) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder c) berufsunfähig oder erwerbsunfähig (ab 01.01.2002: erwerbsge- mindert, vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig oder seit 31.12.2000 ununterbrochen berufsunfähig oder erwerbsun- fähig) sind (Abs.2).
Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten ist vor dem 01.07.1977 geschieden worden (Eintragung vom 25.03.1975 auf der von der Klägerin vorgelegten Heiratsurkunde). Die Klägerin hat nicht wieder geheiratet. Der Versicherte ist nach dem 30.04.1942 gestorben und hat die allgemeine Wartezeit erfüllt. Auch hatte die 1931 geborene Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 15.02.1997 das 45. Lebensjahr vollendet. Sie hat aber keinen Anspruch auf kleine oder große Witwenrente nach § 243 Abs.1, Abs.2 SGB VI, da sie im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten keinen Unterhalt von diesem erhalten hat und im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod auch keinen Anspruch hierauf hatte.
Dass die Klägerin keinen Unterhalt vom Versicherten erhalten hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben gegenüber der Beklagten und dem Senat. So hat die Klägerin im Schreiben vom 21.07.1998 ausdrücklich erklärt, der Versicherte habe für sie nie Unterhalt geleistet, und dem Senat mit Schreiben vom 04.07.2003 mitgeteilt, sie habe vom Versicherten keine Hilfe erhalten. Ihre Angabe im Schreiben vom 17.05.1999, Unterhalt erhalten zu haben, bezieht sich danach nur auf den Unterhalt für den gemeinsamen Sohn G ...
Für einen Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Versicherten liegen keine Anhaltspunkte vor. Das Scheidungsurteil vom 30.03.1976, das nach Angaben der Klägerin - wie in Artikel 67 des damals geltenden Grundgesetzes über die Ehe vom 03.04.1946 (in der Fassung vom 23.04.1965) vorgesehen - bei entsprechender Antragstellung der Klägerin eine Entscheidung über den Ehegattenunterhalt enthalten könnte, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Die betreffenden Unterlagen des zuständigen Gerichts in M. sind nach dessen Bestätigung vom 23.04.1999 im Jahr 1992 verbrannt. Für eine nach damaligem jugoslawischen Recht nur ausnahmsweise zulässige spätere Unterhaltsklage (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 6. Auflage 1989, S.47 f Anm.33) liegen keine Anhaltspunkte vor. Die vorgelegte Mitteilung des Rechtsanwalts C. vom 26.10.1977 betrifft ein Strafverfahren gegen den Versicherten wegen (Verletzung der) Unterhaltspflicht, lässt jedoch nicht erkennen, ob es sich dabei um den in der weiteren Mitteilung vom 30.07.1976 genannten Unterhalt für den gemeinsamen Sohn G. oder eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin handelt und in welcher Höhe eine solche Unterhaltsverpflichtung ggf. bestanden hat. Einen Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes ohne gerichtlichen Ausspruch der Unterhaltsverpflichtung sah das Grundgesetz über die Ehe nicht vor.
Eine weitere Sachaufklärung ist nicht möglich. Die Klägerin besitzt nach eigenen Angaben keinen Unterhaltstitel und die Akten des zuständigen Kreisgerichts sind vernichtet. Der Einvernahme von (namentlich nicht benannten) Zeugen für tatsächliche Unterhaltszahlung des Versicherten bedarf es nicht, da diese Zahlungen nach den eigenen Einlassungen der Klägerin nicht deren persönlichen Unterhaltsanspruch, sondern nur den Kindesunterhalt für G. betreffen können, der für die Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente nicht anspruchsbegründend ist.
Nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7. Auflage, § 103 Rdnr.19a) trägt die Klägerin das Risiko dafür, dass sich die für sie anspruchsbegründenden Tatsachen - hier betreffend einen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten - mit den zur Verfügung stehenden Sachaufklärungsmitteln nicht nachweisen lassen.
Ein Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente nach § 243 Abs.3 SGB VI kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach besteht ein Anspruch auf große Witwenrente auch ohne Vorliegen der in Abs.2 Nr.3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht. Im vorliegenden Falle leistet die Beklagte jedoch aus der Versicherung des Verstorbenen eine Witwenrente an dessen letzte Ehefrau.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung des am 07.04.1995 verstorbenen früheren Ehemannes (Versicherter) der Klägerin.
Die 1956 zwischen der 1931 geborenen Klägerin und dem 1934 geborenen Versicherten geschlossene Ehe wurde am 30.03.1976 durch Urteil des Kreisgerichts M. (jetzt Bosnien-Herzegowina) geschieden. Der Versicherte heiratete 1977 erneut und verstarb am 07.04.1995. Die Beklagte leistet seit 01.05.1995 aus der Versicherung des Versicherten Witwenrente an die letzte Ehefrau.
Mit Schreiben vom 15.02.1997 - bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg am 21.02.1997 und bei der Beklagten am 28.02.1997 eingegangen - beantragte die Klägerin die Gewährung einer Witwenrente. Sie legte Nachweise über eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten gegenüber dem 1957 geborenen gemeinsamen Sohn G. (Mitteilung des Rechtsanwalts C. vom 30.07.1976) sowie die Vernichtung der Scheidungsakten beim Kreisgericht M. 1992 (gerichtliche Bestätigung vom 23.04.1999) vor und gab zum Ehegattenunterhalt zunächst an, der Versicherte habe ihr trotz gesetzlicher Verpflichtung nie Unterhalt geleistet (Schreiben vom 01.08.1998), später, sie habe Unterhalt bezogen. Zum Nachweis hierfür legte sie eine Mitteilung des Rechtsanwalts C. vom 26.10.1977 über die Anberaumung eines Termins in einer Strafsache gegen den Versicherten wegen Unterhaltszahlung vor; ansonsten könne sie nur Zeugen für die Alimentation anbieten(Schreiben vom 17.05.1999).
Die Beklagte lehnte den Antrag vom 21.02.1997 ab (Bescheid vom 07.07.1999). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Witwenrente, da sie weder Unterhalt vom Versicherten bekommen noch Anspruch auf Unterhalt gegen diesen gehabt habe.
Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) mit der Begründung, im Scheidungsurteil sei ihr Unterhalt zugesprochen worden (Schreiben vom 29.09.1999). Das Urteil selbst könne sie nicht vorlegen, weil die Gerichtsakten 1992 verbrannt seien.
Die Beklagte wertete die Klage mit Einverständnis der Klägerin als Widerspruch und wies diesen zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.01.2000). Es lägen keine Hinweise für eine Unterhaltszahlung oder -verpflichtung des Versicherten gegenüber der Klägerin vor.
Gegen den am 26.01.2000 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin unter Übersendung der auf den 15.04.2000 umdatierten Klageschrift vom 29.09.1999 und einer Kopie ihres Schreibens vom 17.05.1999 am 05.05.2000 (Eingang beim SG) Klage erhoben. Eine weitere Begründung ist nicht erfolgt.
Das SG hat die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.08.2002). Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast gehe es zu Lasten der Klägerin, dass weder eine tatsächliche Unterhaltsleistung des Versicherten an die Klägerin noch ein Unterhaltsanspruch der Klägerin nachgewiesen sei.
Gegen den ihr am 27.08.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 29.04.2002 - beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingegangen am 07.10.2002 - Berufung eingelegt.
Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass zwar Unterlagen über eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten gegenüber dem gemeinsamen Sohn G. , nicht jedoch über einen Unterhaltsanspruch der Klägerin selbst vorliegen. Auf Fragen des Senats zu den Gründen der Ehescheidung, dem Zeitpunkt der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und möglichen Urkunden und Zeugen hierfür (Schreiben vom 27.12.2002) hat die Klägerin mitgeteilt, es habe keine Scheidung gegeben, sie sei nicht an einer Ehescheidung beteiligt gewesen und der Versicherte habe ihr nie Hilfe geleistet. Sie habe nur (nicht benannte) Zeugen (Schreiben vom 04.07.2003).
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12.08.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 07.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2000 auf- zuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Ge- schiedenen-Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und Prozessakten des SG (S 11 RJ 470/00.A und S 2 RJ 1198/99.A) beigezogen und einen Antrag der Klägerin vom 10.06.2003 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt (Beschluss vom 14.07.2003). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs.2 Satz 1 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2000 mit Gerichtsbescheid vom 12.08.2002 zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Ausgehend von der Fiktion des § 37 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt der am 26.01.2000 als einfacher Brief zur Post gegebene Widerspruchsbescheid zwar als am 29.01.2000 zugegangen, so dass die bei einer Auslandszustellung geltende Klagefrist von drei Monaten am 29.04.2000 geendet hätte. Mangels eines Nachweises über den tatsächlichen Zugangszeitpunkt und der gerichtsbekannt deutlich über drei Tagen liegenden Postlaufzeit im Briefverkehr mit der Republik Bosnien-Herzegowina, die durch die Laufzeit der Klageschrift (Aufgabe zur Post am 15.04.2000, Eingang beim SG am 05.05.2000) bestätigt wird, geht der Senat jedoch davon aus, dass der Widerspruchsbescheid der Klägerin tatsächlich nicht vor dem 05.02.2000 zugegangen ist.
Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes.
Anspruchsgrundlage für die am 21.02.1997 beantragte Rente ist § 243 SGB VI. Danach besteht Anspruch auf kleine Witwenrente auch für geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden ist, 2. die nicht wieder geheiratet haben und 3. die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30.04.1942 verstorben ist (Abs.1).
Anspruch auf große Witwenrente besteht auch für geschiedene Ehegatten, die die Voraussetzungen nach Abs.1 erfüllen und die entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs.2), b) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder c) berufsunfähig oder erwerbsunfähig (ab 01.01.2002: erwerbsge- mindert, vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig oder seit 31.12.2000 ununterbrochen berufsunfähig oder erwerbsun- fähig) sind (Abs.2).
Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten ist vor dem 01.07.1977 geschieden worden (Eintragung vom 25.03.1975 auf der von der Klägerin vorgelegten Heiratsurkunde). Die Klägerin hat nicht wieder geheiratet. Der Versicherte ist nach dem 30.04.1942 gestorben und hat die allgemeine Wartezeit erfüllt. Auch hatte die 1931 geborene Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 15.02.1997 das 45. Lebensjahr vollendet. Sie hat aber keinen Anspruch auf kleine oder große Witwenrente nach § 243 Abs.1, Abs.2 SGB VI, da sie im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten keinen Unterhalt von diesem erhalten hat und im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod auch keinen Anspruch hierauf hatte.
Dass die Klägerin keinen Unterhalt vom Versicherten erhalten hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben gegenüber der Beklagten und dem Senat. So hat die Klägerin im Schreiben vom 21.07.1998 ausdrücklich erklärt, der Versicherte habe für sie nie Unterhalt geleistet, und dem Senat mit Schreiben vom 04.07.2003 mitgeteilt, sie habe vom Versicherten keine Hilfe erhalten. Ihre Angabe im Schreiben vom 17.05.1999, Unterhalt erhalten zu haben, bezieht sich danach nur auf den Unterhalt für den gemeinsamen Sohn G ...
Für einen Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Versicherten liegen keine Anhaltspunkte vor. Das Scheidungsurteil vom 30.03.1976, das nach Angaben der Klägerin - wie in Artikel 67 des damals geltenden Grundgesetzes über die Ehe vom 03.04.1946 (in der Fassung vom 23.04.1965) vorgesehen - bei entsprechender Antragstellung der Klägerin eine Entscheidung über den Ehegattenunterhalt enthalten könnte, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Die betreffenden Unterlagen des zuständigen Gerichts in M. sind nach dessen Bestätigung vom 23.04.1999 im Jahr 1992 verbrannt. Für eine nach damaligem jugoslawischen Recht nur ausnahmsweise zulässige spätere Unterhaltsklage (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 6. Auflage 1989, S.47 f Anm.33) liegen keine Anhaltspunkte vor. Die vorgelegte Mitteilung des Rechtsanwalts C. vom 26.10.1977 betrifft ein Strafverfahren gegen den Versicherten wegen (Verletzung der) Unterhaltspflicht, lässt jedoch nicht erkennen, ob es sich dabei um den in der weiteren Mitteilung vom 30.07.1976 genannten Unterhalt für den gemeinsamen Sohn G. oder eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin handelt und in welcher Höhe eine solche Unterhaltsverpflichtung ggf. bestanden hat. Einen Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes ohne gerichtlichen Ausspruch der Unterhaltsverpflichtung sah das Grundgesetz über die Ehe nicht vor.
Eine weitere Sachaufklärung ist nicht möglich. Die Klägerin besitzt nach eigenen Angaben keinen Unterhaltstitel und die Akten des zuständigen Kreisgerichts sind vernichtet. Der Einvernahme von (namentlich nicht benannten) Zeugen für tatsächliche Unterhaltszahlung des Versicherten bedarf es nicht, da diese Zahlungen nach den eigenen Einlassungen der Klägerin nicht deren persönlichen Unterhaltsanspruch, sondern nur den Kindesunterhalt für G. betreffen können, der für die Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente nicht anspruchsbegründend ist.
Nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7. Auflage, § 103 Rdnr.19a) trägt die Klägerin das Risiko dafür, dass sich die für sie anspruchsbegründenden Tatsachen - hier betreffend einen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten - mit den zur Verfügung stehenden Sachaufklärungsmitteln nicht nachweisen lassen.
Ein Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente nach § 243 Abs.3 SGB VI kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach besteht ein Anspruch auf große Witwenrente auch ohne Vorliegen der in Abs.2 Nr.3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht. Im vorliegenden Falle leistet die Beklagte jedoch aus der Versicherung des Verstorbenen eine Witwenrente an dessen letzte Ehefrau.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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