L 20 RJ 692/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 367/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 692/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 240/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.09.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1958 geborene Kläger hat den Beruf eines Zimmerers erlernt (1973-1976) und zuletzt bis 25.03.1994 als (mitarbeitender) Zimmerer-Vorarbeiter bei der Fa. H. Haus GmbH gearbeitet.

Am 04.05.1994 beantragte der Kläger wegen der Gesundheitsstörung "neurotische Entwicklung mit depressiver und angstneurotisch-herzphobischer Symptomatik" Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Rahmen der Prüfung von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation wurde am 28.06.1994 ein nervenärztliches Gutachten erstellt, in dem der Kläger für eine Umschulung als belastbar erachtet wurde. Auch ein psychologisches Gutachten des Arbeitsamtes Aschaffenburg vom 17.08.1994 kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Meisterausbildung gegeben seien. Schließlich kam es zum Vorschlag der Umschulung zum Bauzeichner. Die am 05.02.1997 begonnene Umschulung wurde am 15.07.1997 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen.

Nachdem das im Rentenantragsverfahren eingeholte Gutachten des Nervenarztes Dr.S. vom 04.11.1997 ergeben hatte, dass der Kläger seinen Zimmermannsberuf nur unter zwei Stunden ausüben könne, aber noch in der Lage sei, vollschichtig Tätigkeiten ohne psychische Belastungen, ohne Absturzgefahr, ohne Klettern und Steigen, ohne Zeitdruck und ohne Nachtschicht zu verrichten, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.1997 und Widerspruchsbescheid vom 23.03.1998 Rentenleistungen ab; der Kläger könne leichte Arbeiten unter den vom ärztlichen Sachverständigen genannten Einschränkungen vollschichtig verrichten, so z.B. die Tätigkeit eines Registrators und Poststellenmitarbeiters.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Würzburg (SG) die Unterlagen und Befundberichte der Allgemeinmedizinerin Dr. C. und des Neurologen und Psychiaters Dr.W. sowie eine Auskunft der letzten Arbeitgeberin des Klägers, der Fa. H. Haus GmbH zum Verfahren beigezogen; danach wurde der Kläger nach Lohngruppe II 1 des Tarifvertrages für das Bauhauptgewerbe Bayern entlohnt.

Im nichtöffentlichen Termin vom 28.09.1999 hat der Kläger erklärt, er betreibe zurzeit als Selbstständiger ein Einzelhandelsgeschäft im Massivholzbereich. Bei seinem letzten Arbeitsverhältnis habe er eine Kolonne geführt und sei gegenüber Facharbeitern weisungsbefugt gewesen. Er habe vor Ort die Verantwortung für die Zimmereiarbeiten gehabt. Die Aufträge habe er vom Bauleiter erhalten, der sich nicht an der Baustelle aufgehalten habe.

Das SG hat eine berufskundliche Auskunft des Landesarbeitsamtes Bayern eingeholt, in der zu den Tätigkeiten Registrator, qualifizierter Pförtner, Poststellenmitarbeiter, Verkäufer in einem Baumarkt, Fachverkäufer in einem Holzmarkt, techn. Angestellter, Verwalter eines Holzlagers, Qualitätskontrolleur in der Holz verarbeitenden Industrie und Telefonist Stellung genommen ist. Der Kläger hat den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vorgelegt.

Der Nervenarzt Dr.v.G. hat das Gutachten vom 23.05.2001 erstattet. Er ist zu der Diagnose chronifizierte Herzneurose, die zu Schwindel und Angstzuständen führen kann, gelangt; daneben seien als Risikofaktoren Übergewicht und Hypertonie bekannt. Es könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, nicht auf Gerüsten oder Dächern durchgeführt werden. Unter Vermeidung von Arbeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie Akkord, Wechsel- und Nachtschicht sowie Absturzgefahr seien solche Tätigkeiten vollschichtig zumutbar.

Mit Urteil vom 11.09.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger könne zwar seinen erlernten Beruf eines Zimmermanns nicht mehr ausüben, er sei aber entsprechend dem Mehrstufenschema - der Kläger sei als Facharbeiter zu betrachten - auf die Tätigkeit eines angelernten Verkäufers in der Holzabteilung eines Baumarktes zumutbar verweisbar. Im Hinblick auf seine selbstständige Tätigkeit bedürfe es auch nicht einer längeren Einarbeitungszeit für eine Verkaufstätigkeit. Er verfüge auch aufgrund seiner Ausbildung über umfassende Kenntnisse im Holzbereich und habe sich nur die Verkaufstechniken und die kaufmännischen Grundkenntnisse aneignen müssen. Das SG habe deshalb keine Bedenken, dass eine Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten ausreiche. Aus ärztlicher Sicht sei gegen die Ausübung einer Verkaufstätigkeit kein grundsätzliches Bedenken zu äußern. Damit sei der Kläger nicht berufsunfähig und auch nicht erwerbsunfähig.

Mit der dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger in erster Linie geltend, er sei nicht auf andere Tätigkeiten verweisbar. Das habe schon das von der Beklagten eingeholte Gutachten von Dr.S. ergeben, zumal er aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nur äußerst beschränkt einsetzbar sei. Im Übrigen sei er der ersten Gruppe i.S. des Mehrstufenschemas zuzuordnen. Eine Verweisung wäre daher allenfalls in einen Facharbeitberuf möglich. Aufgrund der von Dr.v.G. festgestellten Gesundheitsstörungen und im Hinblick auf die von diesem genannten Einschränkungen sei er nicht auf eine Verkaufstätigkeit verweisbar.

Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren die Befundberichte der Allgemeinmedizinerin Dr. C. und des Pneumologen Dr.L. zum Verfahren beigezogen. Der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M.S. hat das Gutachten vom 16.12.2002 und die ergänzende Stellungnahme vom 05.02.2003 erstattet. Darin gelangt er zu dem Ergebnis, der Kläger könne auch mittelschwere Arbeiten bis zur Hälfte der gesamten Arbeitszeit durchführen, im Übrigen leichte Arbeiten vollschichtig. Der weiter von Amts wegen gehörte Neurologe und Psychiater Dr.O. gelangte im Gutachten vom 28.03.2003 zu den Diagnosen Anpassungsstörung, Panikstörung und chronisches LWS-Syndrom. Aus der Sicht seines Fachgebietes bestünden keine Einschränkungen bezüglich des Schweregrades der möglichen Arbeiten. Zusammenfassend führte er aus, es seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar; zu vermeiden seien Heben von Lasten über 20 kg sowie Steigen auf Leitern, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten im Bücken, Hocken und Knien. Nicht zumutbar seien auch Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, Arbeiten unter Zeitdruck sowie in Wechsel- und Nachtschicht. Zumutbar seien Tätigkeiten z.B. als Registrator, qualifizierter Pförtner, Poststellenmitarbeiter sowie Tätigkeiten als Verkäufer in einem Baumarkt oder als Fachverkäufer im Holzhandel.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 11.09.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfweise wegen Berufsunfähigkeit, ab 01.05.1994 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die Ausführungen der vom Senat gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.M.S. und Dr.O. , deren Beurteilungen sie sich anschließt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Senat beigezogenen Unterlagen der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung von Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Denn der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig i.S. des Gesetzes.

Der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) bei Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 04.05.1994) ist nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch sind auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für eine Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird.

Rechtsgrundlage ist vorliegend § 43 SGB VI a.F. Danach erhalten Rente wegen BU Versicherte, die berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Diese medizinischen Voraussetzungen für die Annahme eines Leistungsfalles der BU sind vorliegend nicht gegeben.

Nach den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen der vom Senat gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.M.S. und Dr.O. ist beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gegeben. Ausgeschlossen sind demnach lediglich schwere und schwerste Arbeiten sowie Tätigkeiten auf Leitern, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten im Bücken, Hocken und Knien wegen der degenerativen Veränderungen in beiden Kniegelenken, der Adipositas permagna und des chronischen LWS-Syndroms. Zu vermeiden sind auch Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, Arbeiten unter Zeitdruck sowie Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht. Auch bestehen wegen der Depression erhebliche Einschränkungen bezüglich der Leistungsmotivation, der Merk- und Konzentrationsfähigkeit. Die ärztlichen Sachverständigen haben aber keinen Zweifel daran gelassen, dass der Kläger bei Beachtung dieser Funktionseinschränkungen noch vollschichtig einsatzfähig ist. Im Hinblick auf diese Einschränkungen ist der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, seinen erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf eines Zimmermanns zu verrichten.

Der Umstand, dass ein Versicherter seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, zieht aber nicht ohne weiteres die Annahme des Leistungsfalles der BU nach sich. Vielmehr ist nun anhand der Kriterien des § 43 Abs.2 SGB VI a.F. zu ermitteln, ob der Versicherte noch zumutbar auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann. Dementsprechend muss sich der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auf andere (gesundheitlich und sozial zumutbare) Tätigkeiten verweisen lassen, die - entsprechend dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) - qualifizierten Anlerntätigkeiten vergleichbar sind und dementsprechend tariflich entlohnt werden.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist dieser nicht der ersten Gruppe des Mehrstufenschemas zuzuordnen. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG insoweit festgestellt, dass der Kläger als Facharbeiter einzugruppieren ist und eine Zuordnung zur ersten Stufe des Mehrstufenschemas nicht in Betracht kommt. Denn als mitarbeitender Kolonnenführer gehört er nicht zur ersten Stufe. Dazu wäre u.a. Voraussetzung die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe in der Lohnskala der Arbeiter; dies ist aber bei einer Entlohnung nach Lohngruppe II 1 des Bautarifvertrages nicht gegeben. Erforderlich ist ferner, dass der Versicherte nicht seinerseits Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis befolgen muss (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 102). Aus diesen Gründen ist der Kläger kein Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion.

Der Kläger ist auch kein besonders hoch qualifizierter Facharbeiter (mit der Folge der Zuordnung zur ersten Stufe). Dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Versicherten, die wesentlich höherwertige Arbeiten als ihre zur Gruppe der Facharbeiter zählenden Arbeitskollegen verrichten und diese nicht nur bezüglich der Entlohnung, sondern aufgrund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen auch in der Qualität ihrer Berufstätigkeit deutlich überragen. Hierunter fällt auch der besonders qualifizierte Facharbeiter, der seine Qualifikation dadurch erlangt hat, dass er zusätzlich zu einer vorgeschriebenen, mit einer Facharbeiter- oder Gesellenprüfung abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf eine längere planmäßige spezielle weitere Ausbildung mit Prüfungsabschluss zu durchlaufen hatte und tatsächlich durchlaufen hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 144). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Der Kläger ist auch kein Handwerksmeister, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zugehörigkeit zur ersten Stufe des Mehrstufenschemas ausscheidet.

Nach alledem ist der Kläger als Facharbeiter zu betrachten mit der Folge, dass er auf solche Tätigkeiten und auf Anlerntätigkeiten zumutbar verwiesen werden kann.

Mit dem von den ärztlichen Sachverständigen Dr.M.S. und Dr.O. beschriebenen Leistungsvermögen ist der Kläger auch zur Überzeugung des Senats auf die Tätigkeit eines angelernten Verkäufers in der Holzabteilung eines Baumarktes zumutbar verweisbar. Aus ärztlicher Sicht bestehen auch nach den Ermittlungen des Senats keine Bedenken gegen eine solche Tätigkeit. Aus fachlicher Sicht ist der Kläger, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, aufgrund seiner Verkaufstätigkeit im eigenen Betrieb, den der Kläger am 13.05.2002 wieder abgemeldet hat, durchaus in der Lage, weiterhin eine solche Verkaufstätigkeit auszuüben.

Unabhängig davon ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger als weitere Verweisungtätigkeit der Einsatz als Hausmeister in Betracht kommt. Auf solche Tätigkeiten ist ein Facharbeiter nach der Rechtsprechung des BSG verweisbar (Urteil vom 21.02.1995 - 8 RKn 4/93 -). Der Kläger ist dafür nämlich aufgrund seiner handwerklichen Vorbildung und Berufspraxis fachlich geeignet. Für die Tätigkeit eines Hausmeisters gibt es zwar keine allgemein gültige Aufgabenbeschreibung, da Aufgabenspektrum und die Arbeitsanforderungen in hohem Maße vom jeweiligen Arbeitgeber abhängig sind (z.B. öffentlicher Dienst, Industrieunternehmen, Wohnungswirtschaft usw.). Generell ist aber davon auszugehen, dass das Aufgabengebiet eines Hausmeisters Wartungsarbeiten, kleinere Schönheitsreparaturen sowie Reinigungs- und Pflegearbeiten umfasst. Das Tragen schwererer Lasten über 10 kg fällt in der Regel nicht an. Zwar erfordert die Hausmeistertätigkeit zeitweise auch Arbeiten, die nur im Stehen ausgeführt werden können bzw. die im Gehen zu verrichten sind. Der Kläger ist jedoch trotz seiner orthopädischen Erkrankungen gesundheitlich in der Lage, Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten.

Das berufstypische Einsatzgebiet des Hausmeisters zeichnet sich gerade dadurch aus, dass zahlreiche unterschiedliche Aufgaben anfallen, die weitgehend seiner eigenverantwortlichen Zeiteinteilung unterliegen und deshalb in der Regel auch ohne besonderen Zeitdruck verrichtet werden können. Arbeiten in Zwangshaltungen fallen nicht oder allenfalls nur kurzzeitig an, wenn man unter diesem Aspekt folgende Aufgabenbereiche eines Hausmeisters in Betracht zieht: Regelmäßiges Kontrollieren von Gebäuden, Außenanlagen, technischen Einrichtungen / Anlagen (Heizungs-, Klima-, Fernmelde- und Alarmanlagen) auf Funktionstüchtigkeit bzw. Ordnungsmäßigkeit; Erledigen oder Veranlassen von Reparaturen; Überwachen und Sicherstellung von Versorgung mit Heizöl, Gas, Strom und ähnlichem; Führen der Aufsicht über Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude, Bearbeiten von Mietbeschwerden (Einhaltung der Hausordnung); Aufzeichnen von Arbeits- und Materialkosten oder Anfertigen von Berichten für Eigentümer / Verwalter. Bei diesen Tätigkeiten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten erforderlich wäre. Möglicherweise hat der Hausmeister z.B. beim Auswechseln von Leuchtmitteln eine Haushaltsleiter zu besteigen; dies fällt aber nur gelegentlich an und ist dem Kläger unter Berücksichtigung der von Dr.M.S. und Dr.O. erhobenen Befunde ohne weiteres möglich. Soweit ausnahmsweise schwerere Gegenstände wie Möbel- stücke bewegt werden müssen, stehen einmal Hilfsgeräte zur Verfügung, die auf Rollen laufen und mit denen Möbelstücke gehoben und transportiert werden können. Selbst das Schneeräumen ist keine schwere (und meist auch keine mittelschwere) Arbeit mehr, da hierbei häufig motorisierte Räumgeräte zum Einsatz kommen, die von einem integrierten Fahrersitz aus gesteuert werden.

Die Entlohnung eines Hausmeisters erfolgt in der Privatwirtschaft regelmäßig in Lohngruppen für angelernte Arbeiter (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 23.04.1980 in SozR 2200 Nr.61 zu § 1246 RVO), im öffentlichen Dienst als Facharbeiter (siehe Tarifbeispiel Nr.6.11 zu Lohngruppe 4 des ab 05.05.1998 gültigen Lohngruppenverzeichnisses des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder - MTL -). Im beruflichen Einsatzbereich eines Hausmeisters kann der Kläger danach die Stellung und tarifliche Entlohnung eines Facharbeiters oder zumindest die eines qualifiziert angelernten Arbeiters erreichen und somit mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen (gelernter Zimmerer). Diese Tätigkeit ist dem Kläger subjektiv und objektiv zumutbar. Er ist deshalb nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI a.F. und hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen BU. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen EU, da ein solcher Anspruch an noch weitergehende Voraussetzungen geknüpft ist.

Aufgrund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch Art.1 Nr.19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art.1 Nr.10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl.I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs.1 hat bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich etwa acht Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - beim Kläger nicht vor.

Die Berufung musste daher zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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