Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 341/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 75/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28.11.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Verletztenrente wegen der Folgen eines 1956 erlittenen Unfalls zusteht.
Der 1931 geborenen Kläger führt Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und neurologische Ausfälle im Bereich des rechten Arms auf einen 1956 erlittenen Unfall zurück. Seine Hausärzte Dres.K. verwiesen den Kläger anläßlich einer Behandlung im Januar 1999 an den Durchgangsarzt Dr.L. , Kreiskrankenhaus S. , um die Frage klären zu lassen, ob seine Beschwerden, wie er vermutete, Folgen seines 1956 erlittenen Unfalls seien. In seinem Bericht vom 19.01.1999 gab Dr.L. an, es bestehe der dringende Verdacht auf unfallunabhängige Halswirbelsäulen (HWS) - Beschwerden; aus den Behandlungsunterlagen des damaligen Stadtkrankenhauses S. , wo der Kläger vom 05.10. bis 13.10.1956 behandelt worden sei, lasse sich lediglich eine Kopfplatzwunde aber keine knöcherne Verletzung ersehen. In den von der Beklagten beigezogenen Unterlagen des Krankenhauses S. wird eine Behandlung des Klägers in der Zeit vom 05.10. bis 13.10.1956 wegen der Folgen eines Unfalls vom 05.10.1956 bestätigt. In der Anamnese heißt es, dem Kläger sei bei Arbeiten als Schlosser an einem Gittermast "etwas auf den Kopf gefallen". Behandelt wurde der Kläger dann wegen zweier Kopfplatzwunden, die genäht wurden; eine knöcherne Verletzung des Schädels konnte nach dem Röntgenbild ausgeschlossen werden. Ein Anhalt für eine schwerwiegendere Hirnverletzung ergab sich nicht. Der Kläger war bei seiner Einlieferung als bewußtseinsklar bezeichnet worden. Die HWS erwies sich als klopfunempfindlich und frei beweglich. Eine Röntgenaufnahme der HWS wurde nicht für erforderlich gehalten. Zwischen 1977 und 1998 wurde der Kläger mehrfach, vor allem in der Orthopädischen Klinik L. , wegen Lendenwirbelsäulen (LWS) - Beschwerden stationär behandelt. Einen Unfall erwähnte er in den hierbei erhobenen Anamnesen nie. Die Beklagte beauftragte Dr.E. , Orthopädische Klinik L. , ein Gutachten zum fraglichen Unfallzusammenhang zu erstatten. Am 13.05.2000 legte Dr.E. dar, die jetzigen Beschwerden des Klägers seien auf ein degeneratives HWS-Leiden zurückzuführen; außerdem bestehe eine minimale Restsymptomatik nach einem Schlaganfall im Jahre 1996; ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den jetzigen Beschwerden und dem Unfall von 1956 lasse sich nicht begründen. Demgemäß lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.06.2000 eine Rentenleistung ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 06.11.2000).
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Regensburg Klage erhoben. Das SG hat auf Antrag des Klägers (§ 109 Sozialgerichtsgesetz ) den Neurologen und Psychiater Prof.Dr.G. beauftragt, ein Gutachten zu erstatten. Dieser hat am 07.08.2002 ausgeführt, seitens seines Fachgebiets könne keine der jetzigen Gesundheitsstörungen mit Wahrscheinlichekit auf den Unfall von 1956 zurückgeführt werden. Die vom Kläger geschilderten Kopfschmerzen seien als episodische Spannungskopfschmerzen zu klassifizieren. Ursächlich hierfür seien vasomotorische Anteile einer 1996 kernspintomographisch nachgewiesenen Gefäßerkrankung und nackenbedingte Anteile einer von Dr.E. diagnostizierten degenerativen HWS-Erkrankung. Eine sekundäre Verstärkung der Kopfschmerzen sei möglicherweise auf den Gebrauch von Schmerzmitteln zurückzuführen. Mit Urteil vom 28.11.2002 hat das SG die auf Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte, im Urkundenbeweis verwertete Gutachten des Dr.E. sowie auf das sozialgerichtliche Gutachten von Prof.Dr.G. gestützt.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und diese trotz Mahnung und Fristverlängerung bis 30.05. nicht begründet. Auf sein Schreiben vom 20.05.2003, in dem er um weitere Fristverlängerung um 1 Monat gebeten hat, hat der Senat am 26.05.2003 mitgeteilt, er beabsichtige nicht, in eine weitere Beweiserhebung einzutreten, zumal der Kläger von seinem Recht nach § 109 SGG bereits in erster Instanz Gebrauch gemacht habe; der Recht- streit sei zur Entscheidung für Juni/Juli 2003 vorgesehen. Am 07.07.2003 haben die Bevollmächtigen des Klägers gebeten, den für 22.07.2003 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, da der alleinige Sachbearbeiter RA M. einen Termin vor dem AG A. wahrzunehmen habe. Diesem Antrag hat der Senat nicht stattgegeben, weil nach dem Briefkopf offensichtlich eine Vertretungsmöglichkeit bestehe.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 28.11.2002 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 21.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2000 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 05.10.1956 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gem. § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Zutreffend hat das SG einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung und Entschädigung seiner Wirbelsäulenbeschwerden und seiner Ausfälle im Bereich des rechten Armes für unbegründet erachtet. Dabei kann dahinstehen, ob der Rechtsstreit noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder nach dem zum 01.01.1997 in Kraft getretenen 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu entscheiden ist. Der Versicherungsfall ist ohne Zweifel am 05.10.1956 und damit vor dem 01.01.1997 eingetreten, so dass gem. § 212 SGB VII grundsätzlich die RVO maßgeblich ist. Etwas anderes gilt gem. § 214 Abs. 3 SGB VII dann, wenn wie hier, eine Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten des SGB VII festzusetzen ist. Zwar hat der Kläger einen Antrag auf Rentengewährung erst im Januar 1999 an die Beklagte gerichtet, jedoch würden Rentenleistungen schon vor diesem Zeitpunkt unter Beachtung der Verjährungsvorschriften frühestens mit dem 01.01.1995 beginnen können, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen würden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund der Gutachten von Dr.E. und Prof.Dr.G. sowie der Unterlagen des Stadtkrankenhauses S. aus dem Jahre 1956 steht fest, dass die Voraussetzungen für eine Rentenleistung weder ab dem 01.01.1995 noch ab einem nach dem 01.01.1997 liegenden Zeitpunkt erfüllt waren bzw. sind. Denn die jetzigen Beschwerden des Klägers im Bereich der HWS und des rechten Arms sind nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 05.10.1956 zurückzuführen. Dies hat das SG bereits ausgeführt. Dem ist von Seiten des Senats nichts hinzuzufügen. Er nimmt, zumal der Kläger seine Berufung nicht begründet hat, auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug und sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung ab.
Zusammenfassend weist er darauf hin, dass es bei dem Unfall nach den vollständig vorliegenden Krankenblattunterlagen aus dem Jahre 1956 zu einer 3 cm langen Quetschwunde am Hinterhauptbein und zu einer Quetschwunde über dem hinteren Teil des Scheitelbeins gekommen war. Die Wunden waren durch Hautnaht versorgt worden und hatten zu keinen bleibenden Beeinträchtigungen geführt. Schwerwiegende Verletzungen, die die jetzigen Beschwerden erklären könnten, sind nicht dokumentiert und sind auch bei rückschauender Betrachtung nicht zu erkennen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Kopfverletzung, die über eine leichte Gehirnerschütterung, welche nach 3 bis 4 Wochen als ausgeheilt zu bezeichnen wäre, hinausgehen würden. Hingegen sind Schäden an den hirnversorgenden Gefäßen computertomographisch seit 1996 nachgewiesen. Dies wird durch die vom Kläger dem Sachverständigen Prof.Dr.G. vorgelegten Berichte der Neurologischen Klinik der Universität R. vom 07.07.2000 und 24.08.2001 bestätigt. Daraus folgt, dass sich die Beschwerden des Klägers durch schicksalhafte Veränderungen eindeutig erklären lassen. Hingegen besteht kein zumindest wahrscheinlicher Zusammenhang mit dem 1956 stattgehabten Unfall. Ein Anspruch des Klägers auf Rentenleistungen läßt sich somit nicht begründen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Regensburg vom 28.11.2002 war daher zurückzuweisen.
Dem auf Vertagung der mündlichen Verhandlung gerichteten Antrag des Klägers war nicht stattzugeben, weil sich aus dem Briefkopf seiner Bevollmächtigten ergibt, dass diese eine Sozietät bilden und demnach eine Vertretungsmöglichkeit besteht (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 110 Anm. 5). Gründe, weswegen eine Vertretung nicht möglich sei, wurden nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Senats, dass der Termin nicht verlegt werde, nicht vorgebracht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Der Senat konnte keine Gründe feststellen, die eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG rechtfertigen würden.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Verletztenrente wegen der Folgen eines 1956 erlittenen Unfalls zusteht.
Der 1931 geborenen Kläger führt Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und neurologische Ausfälle im Bereich des rechten Arms auf einen 1956 erlittenen Unfall zurück. Seine Hausärzte Dres.K. verwiesen den Kläger anläßlich einer Behandlung im Januar 1999 an den Durchgangsarzt Dr.L. , Kreiskrankenhaus S. , um die Frage klären zu lassen, ob seine Beschwerden, wie er vermutete, Folgen seines 1956 erlittenen Unfalls seien. In seinem Bericht vom 19.01.1999 gab Dr.L. an, es bestehe der dringende Verdacht auf unfallunabhängige Halswirbelsäulen (HWS) - Beschwerden; aus den Behandlungsunterlagen des damaligen Stadtkrankenhauses S. , wo der Kläger vom 05.10. bis 13.10.1956 behandelt worden sei, lasse sich lediglich eine Kopfplatzwunde aber keine knöcherne Verletzung ersehen. In den von der Beklagten beigezogenen Unterlagen des Krankenhauses S. wird eine Behandlung des Klägers in der Zeit vom 05.10. bis 13.10.1956 wegen der Folgen eines Unfalls vom 05.10.1956 bestätigt. In der Anamnese heißt es, dem Kläger sei bei Arbeiten als Schlosser an einem Gittermast "etwas auf den Kopf gefallen". Behandelt wurde der Kläger dann wegen zweier Kopfplatzwunden, die genäht wurden; eine knöcherne Verletzung des Schädels konnte nach dem Röntgenbild ausgeschlossen werden. Ein Anhalt für eine schwerwiegendere Hirnverletzung ergab sich nicht. Der Kläger war bei seiner Einlieferung als bewußtseinsklar bezeichnet worden. Die HWS erwies sich als klopfunempfindlich und frei beweglich. Eine Röntgenaufnahme der HWS wurde nicht für erforderlich gehalten. Zwischen 1977 und 1998 wurde der Kläger mehrfach, vor allem in der Orthopädischen Klinik L. , wegen Lendenwirbelsäulen (LWS) - Beschwerden stationär behandelt. Einen Unfall erwähnte er in den hierbei erhobenen Anamnesen nie. Die Beklagte beauftragte Dr.E. , Orthopädische Klinik L. , ein Gutachten zum fraglichen Unfallzusammenhang zu erstatten. Am 13.05.2000 legte Dr.E. dar, die jetzigen Beschwerden des Klägers seien auf ein degeneratives HWS-Leiden zurückzuführen; außerdem bestehe eine minimale Restsymptomatik nach einem Schlaganfall im Jahre 1996; ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den jetzigen Beschwerden und dem Unfall von 1956 lasse sich nicht begründen. Demgemäß lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.06.2000 eine Rentenleistung ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 06.11.2000).
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Regensburg Klage erhoben. Das SG hat auf Antrag des Klägers (§ 109 Sozialgerichtsgesetz ) den Neurologen und Psychiater Prof.Dr.G. beauftragt, ein Gutachten zu erstatten. Dieser hat am 07.08.2002 ausgeführt, seitens seines Fachgebiets könne keine der jetzigen Gesundheitsstörungen mit Wahrscheinlichekit auf den Unfall von 1956 zurückgeführt werden. Die vom Kläger geschilderten Kopfschmerzen seien als episodische Spannungskopfschmerzen zu klassifizieren. Ursächlich hierfür seien vasomotorische Anteile einer 1996 kernspintomographisch nachgewiesenen Gefäßerkrankung und nackenbedingte Anteile einer von Dr.E. diagnostizierten degenerativen HWS-Erkrankung. Eine sekundäre Verstärkung der Kopfschmerzen sei möglicherweise auf den Gebrauch von Schmerzmitteln zurückzuführen. Mit Urteil vom 28.11.2002 hat das SG die auf Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte, im Urkundenbeweis verwertete Gutachten des Dr.E. sowie auf das sozialgerichtliche Gutachten von Prof.Dr.G. gestützt.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und diese trotz Mahnung und Fristverlängerung bis 30.05. nicht begründet. Auf sein Schreiben vom 20.05.2003, in dem er um weitere Fristverlängerung um 1 Monat gebeten hat, hat der Senat am 26.05.2003 mitgeteilt, er beabsichtige nicht, in eine weitere Beweiserhebung einzutreten, zumal der Kläger von seinem Recht nach § 109 SGG bereits in erster Instanz Gebrauch gemacht habe; der Recht- streit sei zur Entscheidung für Juni/Juli 2003 vorgesehen. Am 07.07.2003 haben die Bevollmächtigen des Klägers gebeten, den für 22.07.2003 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, da der alleinige Sachbearbeiter RA M. einen Termin vor dem AG A. wahrzunehmen habe. Diesem Antrag hat der Senat nicht stattgegeben, weil nach dem Briefkopf offensichtlich eine Vertretungsmöglichkeit bestehe.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 28.11.2002 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 21.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2000 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 05.10.1956 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gem. § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Zutreffend hat das SG einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung und Entschädigung seiner Wirbelsäulenbeschwerden und seiner Ausfälle im Bereich des rechten Armes für unbegründet erachtet. Dabei kann dahinstehen, ob der Rechtsstreit noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder nach dem zum 01.01.1997 in Kraft getretenen 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu entscheiden ist. Der Versicherungsfall ist ohne Zweifel am 05.10.1956 und damit vor dem 01.01.1997 eingetreten, so dass gem. § 212 SGB VII grundsätzlich die RVO maßgeblich ist. Etwas anderes gilt gem. § 214 Abs. 3 SGB VII dann, wenn wie hier, eine Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten des SGB VII festzusetzen ist. Zwar hat der Kläger einen Antrag auf Rentengewährung erst im Januar 1999 an die Beklagte gerichtet, jedoch würden Rentenleistungen schon vor diesem Zeitpunkt unter Beachtung der Verjährungsvorschriften frühestens mit dem 01.01.1995 beginnen können, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen würden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund der Gutachten von Dr.E. und Prof.Dr.G. sowie der Unterlagen des Stadtkrankenhauses S. aus dem Jahre 1956 steht fest, dass die Voraussetzungen für eine Rentenleistung weder ab dem 01.01.1995 noch ab einem nach dem 01.01.1997 liegenden Zeitpunkt erfüllt waren bzw. sind. Denn die jetzigen Beschwerden des Klägers im Bereich der HWS und des rechten Arms sind nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 05.10.1956 zurückzuführen. Dies hat das SG bereits ausgeführt. Dem ist von Seiten des Senats nichts hinzuzufügen. Er nimmt, zumal der Kläger seine Berufung nicht begründet hat, auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug und sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung ab.
Zusammenfassend weist er darauf hin, dass es bei dem Unfall nach den vollständig vorliegenden Krankenblattunterlagen aus dem Jahre 1956 zu einer 3 cm langen Quetschwunde am Hinterhauptbein und zu einer Quetschwunde über dem hinteren Teil des Scheitelbeins gekommen war. Die Wunden waren durch Hautnaht versorgt worden und hatten zu keinen bleibenden Beeinträchtigungen geführt. Schwerwiegende Verletzungen, die die jetzigen Beschwerden erklären könnten, sind nicht dokumentiert und sind auch bei rückschauender Betrachtung nicht zu erkennen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Kopfverletzung, die über eine leichte Gehirnerschütterung, welche nach 3 bis 4 Wochen als ausgeheilt zu bezeichnen wäre, hinausgehen würden. Hingegen sind Schäden an den hirnversorgenden Gefäßen computertomographisch seit 1996 nachgewiesen. Dies wird durch die vom Kläger dem Sachverständigen Prof.Dr.G. vorgelegten Berichte der Neurologischen Klinik der Universität R. vom 07.07.2000 und 24.08.2001 bestätigt. Daraus folgt, dass sich die Beschwerden des Klägers durch schicksalhafte Veränderungen eindeutig erklären lassen. Hingegen besteht kein zumindest wahrscheinlicher Zusammenhang mit dem 1956 stattgehabten Unfall. Ein Anspruch des Klägers auf Rentenleistungen läßt sich somit nicht begründen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Regensburg vom 28.11.2002 war daher zurückzuweisen.
Dem auf Vertagung der mündlichen Verhandlung gerichteten Antrag des Klägers war nicht stattzugeben, weil sich aus dem Briefkopf seiner Bevollmächtigten ergibt, dass diese eine Sozietät bilden und demnach eine Vertretungsmöglichkeit besteht (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 110 Anm. 5). Gründe, weswegen eine Vertretung nicht möglich sei, wurden nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Senats, dass der Termin nicht verlegt werde, nicht vorgebracht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Der Senat konnte keine Gründe feststellen, die eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG rechtfertigen würden.
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