L 3 U 167/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 23 U 438/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 167/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.02.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. wegen der Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 31.03.1998, hierbei das Ausmaß der bei dem Unfall erlittenen Knieverletzung streitig.

Der am 1957 geborene Kläger, Isolierer, hat am 31.03.1998 sich während der Arbeit am rechten Knie verletzt. Zum Unfallhergang war in der Unfallanzeige vom 21.04.1998 vermerkt, dass er auf ebener Fläche umgeknickt, eventuell auf einen Stein getreten sei. Im Durchgangsarztbericht des Dr. G. vom 03.04. 1998 wurde festgehalten, dass der Kläger beim Schieben eines Wagens ausgerutscht sei und sich dabei das rechte Knie verdreht habe. Laut Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. H. sei der Kläger beim Tragen von Isoliermaterial in ein Loch im Kies getreten und gestürzt. Bei der späteren Untersuchung durch Dr. G. gab der Kläger an, beim Hinuntergehen in die Baugrube nach vorne weggerutscht zu sein und sich dabei das rechte Knie abrupt überstreckt zu haben. Vor dem Sozialgericht hat der Kläger am 26.02.2002 zum Unfallhergang angegeben, es sei vor dem Ausrutschen beim Hinuntergehen in die Grube zu einer leichten Drehbewegung im Knie gekommen, dadurch habe er die Kontrolle verloren und sei mit gestrecktem Bein ausgerutscht.

Am 02.04.1998 wurde beim Kläger ein Vorderhorneinriss am rechten Außenmeniskus, eine Teilfaserruptur am Außenband sowie eine Chondropathia patellae laut MRT diagnostiziert. Am 03.04.1998 erfolgte eine arthroskopische partielle Meniskusresektion mit anschließender Arbeitsunfähigkeit bis 04.07.1998. Im Rahmen einer stationären Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. vom 22.09.1998 bis 05.10.1998 wurde ein erneuter Riss im Bereich des rechten Außenmeniskus sowie ein freier Gelenkkörper und eine Synovialitis festgestellt. Es wurde eine Außenmeniskusteilresektion sowie eine Gelenkskörperentfernung durchgeführt. Die histologische Untersuchung ergab ausgeprägte regressive und reparative Veränderungen im Sinne einer rezidivierenden Läsion.

Nach Beiziehung eines Auszugs der AOK München (1993 Behandlung wegen Gonarthritis), mehrerer ärztlicher Berichte und Unterlagen (insbesondere der Operationsberichte von April und September 1998) hat die Beklagte ein Gutachten des Chirurgen Dr. G. vom 08.01.1999 eingeholt. Er kam darin zu dem Ergebnis, dass das Ereignis vom 31.03.1998 zu einer leichten Zerrung des vorgeschädigten rechten Kniegelenks geführt habe, die Folgen der Zerrung seien aber am 03.04.1998 bereits abgeklungen gewesen, zumindest habe der unfallunabhängige degenerative Schaden am rechten Knie überwogen. Das weitere Beschwerdebild sei durch eine degenerative Veränderung am Außenmeniskusgewebe und vor allem am Gelenksknorpel verursacht. Die durch den Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis 02.04.1998 gedauert, ab dem 03.04.1998 sei die Arbeitsunfähigkeit durch die unfallunabhängigen Befunde am rechten Knie bedingt. Eine unfallbedingte MdE habe ab 03.04.1998 nicht mehr vorgelegen.

Mit Bescheid vom 17.02.1999 hat die Beklagte die Gewährung von Rente abgelehnt, weil der Versicherungsfall vom 31.03.1998 eine messbare MdE nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung nicht hinterlassen habe. Der Kläger habe bei dem Unfall eine leichte Zerrung des rechten Kniegelenks erlitten, unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe hierdurch bis zum 02.04.1998 vorgelegen. Die darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit sei durch unfallfremde Krankheitsbefunde am rechten Kniegelenk bedingt. Als Folgen des Versicherungsfalls wurden nicht anerkannt: Degenerative Knorpelschäden im rechten Kniegelenk, freier Gelenkkörper im rechten Knie, degenerative Außenmeniskusveränderungen im rechten Knie.

Der hiergegen erhobene Widerspruch, zu dessen Begründung sich der Kläger auf die Atteste des Dr. H. vom 12.03.1999 und 20.04.1999 bezog, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26.05.1999).

Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht München Klage erhoben und neben der Schilderung des Unfallhergangs geltend gemacht, dass er bis zum Unfall keine Beschwerden gehabt habe. Die Annahme der Beklagten, es habe ein Vorschaden vorgelegen, sei unzutreffend. Sämtliche Beschwerden seitens des rechten Knies seien durch den Unfall entstanden. Zur weiteren Begründung bezog er sich unter anderem auf den vorgelegten Befundbericht des Klinikums Großhadern vom 06.04.1999.

Das Sozialgericht hat nach Beiziehung medizinischer Unterlagen (insbesondere Röntgenbilder der BG-Unfallklinik M. und des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder) ein orthopädisches Gutachten von Dr. K. eingeholt. Dieser kam in seinem am 27.04.2001 erstatteten Gutachten zu der Auffassung, dass der Kläger bei dem Unfall lediglich eine Zerrung und Distorsion des degenerativen vorgeschädigten rechten Kniegelenks erlitten habe. Eine Bandzerreißung oder Meniskuszerreißung oder ursächliche Korpelschädigung sei dagegen nicht nachweisbar. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei bis 02.04.1998 anzunehmen, eine messbare MdE sei aufgrund des Unfalls nicht gegeben. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 26.04.2002, in der der Kläger weitere Angaben zum Unfallablauf machte, hat das Sozialgericht sodann den Chirurgen Dr. L. gehört. Nach Untersuchung des Klägers kam dieser in seinem Gutachten vom 11.09.2002 zum Ergebnis, dass der Kläger durch den Unfall vom 31.03.1998 eine minderschwere Distorsion des rechten Kniegelenks im Rahmen eines sogenannten "Giving way"-Ereignisses ohne substanzielle Gewebeverletzung erlitten habe. Der distorsionsbedingte Kniegelenksreizzustand sei Anlass für die stationäre Behandlung und die arthroskopische Operation gewesen, auch wenn bei dieser unfallunabhängige Veränderungen repariert worden seien. Der Unfall habe jedoch nur zu einer vorübergehenden kurzzeitigen Verschlimmerung geführt. Die Anerkennung einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.05.1998 wurde empfohlen. Eine MdE messbaren Grades durch das Unfallereignis habe jedoch zu keiner Zeit vorgelegen. Auf ergänzende Nachfrage des Gerichts insbesondere zur Problematik der Knieverdrehung und deren Bedeutung für die Beurteilung hielt Dr. L. in seiner Stellungnahme vom 30.09.2002 an seiner bisherigen Auffassung fest: Unbeschadet der Angaben des Klägers zum Unfallhergang lasse die Sachlage nur die bereits in seinem Gutachten schon getroffene Schlussfolgerung zu, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis um eine vergleichsweise leichte Kniegelenksdistorsion gehandelt habe. Die bei der nachfolgenden Arthroskopie festgestellten und behandelten Befunde seien durch den Unfall nicht hervorgerufen worden.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 31.03.1998 eine MdE um 20 v.H. anzuerkennen und ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 19.02.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung einer Verletztenrente aus Anlass seines Arbeitsunfalls vom 31.03.1998 (§ 56 Abs.1 SGB VII). Denn seine Erwerbsfähigkeit sei über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus infolge des Versicherungsfalls nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert. Dies ergebe sich aus den Gutachten der Sachverständigen Dres. G. , K. und L ... Der Unfall des Klägers habe zu einer abrupten Streckung des Gelenks mit nachfolgendem Reizzustand geführt, eine Bandzerreißung oder Knorpelschädigung habe nicht stattgefunden. Wie Dr. G. und insbesondere Dres. K. und L. übereinstimmend ausgeführt haben, habe die Distorsion ein degenerativ vorgeschädigtes Kniegelenk betroffen. Bei dem arthroskopisch vorgefundenen Außenmeniskusschaden handle es sich um einen unfallunabhängigen, degenerativ entstandenen Befund. Zusammenfassend rechtfertigten weder die Bilddokumente der Kernspintomographien, noch die Ergebnisse der Arthroskopie und der histologische Befund des Außenmeniskus die Annahme, dass der Unfall vom 31.03.1998 ursächlich für die Veränderungen im rechten Knie des Klägers seien. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass keine der vom Kläger gegebenen Schilderungen des Unfalls einen Unfallmechanismus schildern, der geeignet wäre, eine Rissverletzung am Menikus hervorzurufen. Hinzu komme weiter, dass auch ein biomechanisch adäquater Unfallmechanismus nicht zur Auffaserung an weit auseinander liegenden Stellen, wie sie beim Kläger festgestellt wurden, führen würde, vielmehr wäre Folge eines solchen Mechanismus in der Regel ein scharf begrenzter, je nach Art der Krafteinwirkung entweder basisnah oder randständiger singulärer Meniskuseinriss. Nach allem habe die Kniegelenksdistorsion zu keiner MdE geführt, wie die Sachverständigen überzeugend dargelegt haben.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, ohne sie zu begründen.

Unter Zugrundelegung des zuletzt vor dem Sozialgericht gestellten Antrags ist davon auszugehen, dass der Kläger sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 31.03.1998 Verletztenrente nach einer MdE 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.

Im Übrigen wird auf zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen seines Arbeitsunfalls vom 31.03.1998, weil seine Erwerbsfähigkeit infolge dieses Unfalls nicht über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist (§ 56 Abs.1 Satz 1 SGB VII).

Dies hat das Sozialgericht - gestützt auf die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen Dr. G. , Dr. K. und Dr. L. eingehend und zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung in vollem Umfang an und nimmt zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 153 Abs.2 SGG ergänzend Bezug.

Für weitere Ausführungen bestand keine Veranlassung, weil die Berufung nicht begründet worden ist und somit nicht ersichtlich war, auf welche, bisher etwa nicht berücksichtigten Argumente sich das Rechtsmittel stützen will.

Bei der oben angeführten Gutachtenslage konnte die Berufung mit dem Ziel der Gewährung von Rente keinen Erfolg haben. Die Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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