L 7 AS 410/14 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 AS 923/14 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 410/14 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
elektronischer Rechtsverkehr
Ab 01.06.2014 können beim Bayerischen Landessozialgericht auch elektronische Dokumente eingereicht werden. Um eine vorgeschriebene Schriftform zu ersetzen, müssen die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz versehen sein.
Eine E Mail ohne qualifizierte elektronisch Signatur mit Dokumenten, die eine eingescannte Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten, genügt nicht der Schriftform.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren höheres Arbeitslosengeld II, die Barauszahlung der Leistungen, eine GEZ-Befreiung und eine Kostenübernahmeerklärung für ein Zimmer in einer Pension.

Mit Bescheid vom 04.04.2014 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.08.2014. Ab April 2014 wurden Unterkunftskosten in Höhe von 395,- Euro monatlich anerkannt.

Bereits mit Schreiben vom 02.04.2014 erklärte der Antragsgegner gegenüber dem Betreiber einer Pension in der S-Straße, dass er die Unterkunftskosten des Antragstellers für die Zeit vom 01.04.2014 bis 16.04.2014 in Höhe von monatlich 395,- Euro übernehme. Mit Schreiben vom 07.04.2014 wurde diese Zusicherung bis 31.08.2014 verlängert.

Am 09.04.2017 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München zur Niederschrift einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Er benötige Arbeitslosengeld II in voller Höhe. Er habe im März 2014 nur 300,- Euro von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhalten. Er sei vom Antragsgegner aufgefordert worden, ein Bankkonto einzurichten. Dieser solle anerkennen, dass er kein Konto besitze und die Leistungen direkt auszahlen. Er benötige ferner eine Bestätigung für die GEZ-Befreiung für den Fall einer Überprüfung und eine Kostenübernahmeerklärung für das Zimmer in der Pension.

Mit Beschluss vom 23.04.2014 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Kostenübernahmeerklärung sei bereits Gegenstand eines anderen Eilverfahrens (S 22 AS 889/14 ER), ebenso der Antrag auf die GEZ-Bestätigung (S 22 AS 890/14 ER). Für die anderen Streitgegenstände - höhere Leistungen im März 2014 und Barauszahlung der Leistungen - fehle es an einem Anordnungsanspruch. Der Beschluss wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 28.04.2014 zugestellt.

Der Antragsteller hat am 02.05.2014 und 07.05.2014 durch E-Mail mit angehängten PDF-Dateien Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Die PDF-Dateien beinhalten Schreiben mit eingescannter Unterschrift des Antragstellers. Dem Antragsteller wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 20.05.2014 mitgeteilt, dass die per E-Mail übermittelten Dokumente der für eine Beschwerde erforderlichen Schriftform nicht genügen würden. Der Antragsteller hat daraufhin mitgeteilt, dass das Internet "rechtsgültig" sei.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 3 Zivilprozessordnung). Es fehlt an der Einhaltung der Formvorschrift für die Einlegung einer Beschwerde.

Gemäß § 173 S. 1 SGG ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Für die Zeit bis 01.06.2014 konnte die Schriftform mangels einer Rechtsverordnung nach § 65a SGG durch E-Mail nicht ersetzt werden.

Ab dem 01.06.2014 ist zwar die vorgenannte Rechtsverordnung vorhanden (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit vom 28.02.2014, BayGVBl S. 99, 2014), jedoch ist nach § 2 Abs. 3 S. 1 dieser Verordnung Voraussetzung eines die Schriftform ersetzenden elektronischen Dokuments die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz.

Ein schlichtes E-Mail, wie vom Antragsteller übermittelt, genügt nicht. Daran ändert auch das Einscannen einer Unterschrift nichts (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.2013, L 6 AS 195/13 B, und für die Zeit vor Erlass einer Rechtsverordnung BayLSG, Beschluss vom 24.02.2012, L 8 SO 9/12 B ER).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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