L 15 U 98/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 18 U 85/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 98/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 3/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die am 00.00.1969 geborene Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1964 geborenen und am 01.10.1996 an den Folgen eines in den USA erlittenen Verkehrsunfalles verstorbenen Versicherten X S. Dieser war seit etwa 1992 bei der Fa. Q Gesellschaft für Büroeinrichtung mbH (Q) beschäftigt und seinerzeit als Niederlassungsleiter bei einem Tochterunternehmen, der Firma I Gesellschaft für Büroeinrichtung und Bürobedarf mbH, tätig.

In der Zeit vom 27.09. bis 04.10.1996 führte die Fa. Q eine als "Incentive-Reise Amerika" ausgewiesene Rundreise durch die USA durch, an der neben dem Versicherten 12 weitere ausgewählte Mitarbeiter des Unternehmens, u.a. auch die beiden Geschäftsführer, die Zeugen L und T (sog. 100 %-Club), teilnahmen, und zwar nach Auskunft der Arbeitgeberin des Versicherten vom 22.10.1996 und auch der Klägerin selbst von November 1996 freiwillig. Nach dem Reiseprogramm waren neben zur freien Verfügung gestellten Zeiten mehrere Besichtigungsfahrten sowie andere gemeinsame Aktivitäten in den Städten New York, Atlantic City und Orlando vorgesehen. Für den Tag vor dem Unfall, den Montag, den 30.09.1996, war ein Transfer nach Orlando vorgesehen, mit dortiger Ankunft um 16:31 Uhr. Die beiden folgenden Tage Dienstag und Mittwoch, 01. und 02.10.1996, sollten zur freien oder für gemeinsame Aktivitäten zur Verfügung stehen. Am Abend des 01.10.1996 wurde der Versicherte auf dem Weg vom Hotel zur Essenseinnahme in einem Restaurant von einem Fahrzeug erfasst, als er eine Autostraße, den J Drive, überquerte, und erlitt dabei tödliche Verletzungen.

Mit Bescheid vom 27.11.1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen mit der Begründung ab, dass für die Reise in die USA kein Versicherungsschutz bestanden habe, weil es sich um eine Incentive- bzw. Motivationsreise gehandelt habe und deshalb der wesentliche betriebliche Zusammenhang fehle. Dagegen legte die Klägerin am 17.12.1996 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: Wegen ihrer Schwangerschaft habe der Versicherte die Reise nicht unternehmen wollen, sei jedoch von den Geschäftsführern der Fa. Q angewiesen worden, an der Reise teilzunehmen, um eine Marktanalyse anfertigen zu können. Durch die Besichtigung des neuen Flughafens in Orlando und der Disney Resorts Hotels hätten Eindrücke gewonnen werden sollen, die in Deutschland kundenorientiert hätten umgesetzt werden können. Dazu legte die Klägerin ein von den Geschäftsführern L und T unterzeichnetes Schreiben vom 14.01.1997 vor, wonach die Fa. Q als klassisches Büroeinrichtungsunternehmen zum ganzheitlichen Objekteinrichter ausgebaut werden solle und dafür beispielhafte Lösungen für Objekteinrichtung in den USA hätten besichtigt werden sollen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.1997 zurück und blieb dabei, dass mit der Reise vorwiegend touristische Zwecke verfolgt worden seien, während die Besichtigung von Objekteinrichtungen nebensächlichen Charakter gehabt habe; der nur ausgewählten Mitarbeitern zugängliche Aufenthalt in den USA sei eindeutig als unversicherte Incentive-Reise einzustufen.

Gegen den per Einschreiben abgesandten Widerspruchsbescheid hat sich die Klägerin mit der am 14.04.1997 erhobenen Klage gewandt und im wesentlichen vorgetragen: Bei der Reise in die USA habe es sich für ihren Ehemann um eine der betrieblichen Tätigkeit gleichzustellende Dienstreise gehandelt. Er habe nämlich in der zur freien Verfügung gestellten Zeit berufliche Interessen wahrgenommen. Die Tochterfirma I sei für den Vertrieb der Büromöbel im Raum B zuständig. In seiner Funktion als deren Niederlassungsleiter habe er u.a. eng mit dem Lieferanten Bürositz Möbelfabrik E zusammengearbeitet. Diese Firma habe seit Ende 1995 beabsichtigt, ihre Produktion auf sog. Großraumbestuhlungen auszuweiten. Dazu habe ihr aber das erforderliche know how gefehlt. Im Rahmen der Vorbereitung dieses Projektes habe sich der Zeuge T1 als Kommunikationsbeauftragter der Fa. E mit ihrem Ehemann in Verbindung gesetzt, und zwar seit November 1995. In mehreren Gesprächen habe man eine internationale Anforderungsprofile berücksichtigende Analyse betr. Großraumbestuhlung beschlossen. In das gemeinsame Projekt habe dann die Studienreise in die USA gepasst. Der Zeuge T1 habe dem Versicherten dann konkrete Besichtigungsobjekte benannt sowie auch Kontaktadressen in den USA. Dieser hätte dann nach seiner Rückkehr ein konkretes Konzept über die Anforderungsprofile der neuen Produktserie erstellen sollen. Abgesehen von der Bedeutung des Projektes für die beiden Unternehmen sei auch eine spezielle Provision für den Versicherten angedacht worden. Während eines Gespräches am 29.07.1996 zwischen dem Zeugen T1 und dem Versicherten habe dieser erfahren, dass seine Frau schwanger sei. Der Zeuge habe den Versicherten davon zu überzeugen versucht, dass er trotz der Schwangerschaft an der Reise teilnehmen solle. Leider habe der Zeuge T1 nach dem Tod des Versicherten sämtliche Notizen über die seinerzeit geführten Gespräche vernichtet. Insgesamt ergebe sich der Dienstreisecharakter daraus, dass der Versicherte trotz der Schwangerschaft seiner Frau an der Reise teilgenommen habe, um seinen Verpflichtungen gegenüber der Fa. E gerecht zu werden und seinen Arbeitgeber wirtschaftlich und finanziell voranzubringen. Über die Absprachen zwischen dem Versicherten und dem Zeugen T1 sei die Leitung der Fa. Q nicht bzw. nur unverbindlich unterrichtet gewesen.

Die Beklagte hat gemeint, dass die nunmehr vorgetragenen Gesichtspunkte allenfalls eine nebensächliche, jedoch nicht rechtlich wesentliche Rolle bei der Reise gespielt hätten.

Das Sozialgericht (SG) hat am 11.06.1999 die Zeugen T und T1 vernommen. Der Zeuge T, Mitgeschäftsführer der Fa. Q, hat bekundet, dass die Gruppe am 01.10.1996 die Stadt Daytona aufgesucht und die dortige Rennstrecke besichtigt habe. Dabei gewesen seien der Versicherte und der Mitgeschäftsführer L sowie noch einige andere Teilnehmer der Reise. Nach Ankunft im gemeinsamen Hotel in Orlando gegen 18:00 Uhr seien den Teilnehmern Essensgelder ausgezahlt worden. Er, der Zeuge, und der Mitgeschäftsführer L hätten am Abendessen nicht teilnehmen wollen, da sie noch Vorbereitungen für den folgenden Tag hätten treffen müssen. Ihm, dem Zeugen, sei nicht bekannt gewesen, dass der Versicherte Aufträge für die Fa. E zu erledigen gehabt habe. - Der Zeuge T1 hat bekundet, dass bereits im November 1995 zwischen ihm und dem Versicherten das besagte Projekt besprochen worden sei. Er habe ein schlechtes Gewissen, dass er dem Versicherten trotz der Schwangerschaft zu der Reise zugeredet habe. Er sei sicher, dass dieser ohne das Projekt die Reise auf keinen Fall angetreten hätte. Der Versicherte habe insbesondere die Aufgabe gehabt, die Einrichtungen in Objekten wie Flughäfen, Hotels oder Restaurants zu beobachten. Seine - des Zeugen - Aufzeichnungen habe er nach dem Tode des Versicherten vernichtet. Konkrete, insbesondere auch mit gegenseitigen Verpflichtungen verbundene Absprachen seien nicht getroffen worden.

Mit Urteil vom 27.10.2000 hat das SG die Klage abgewiesen: Für die Reise in die USA habe kein Unfallversicherungsschutz bestanden, weil es sich um eine sogenannte Incentive-Reise gehandelt habe, die wesentlich dem privaten Bereich der begünstigten Arbeitnehmer zuzurechnen sei und daher weder als Dienst- oder Geschäftsreise noch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst werde. Soweit vorgetragen worden sei, dass der Versicherte die USA-Reise im Auftrag des Zeugen T1 aus betriebsbedingten Gründen unternommen habe, indem er für eine Bestuhlung geeignete Objekte habe besichtigen und analysieren sollen, fehle es an jeglichem Nachweis. Unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen T1 habe es sich allenfalls um eine sog. gemischte Tätigkeit gehandelt, die sich indessen zwanglos in einen eigenwirtschaftlichen, nämlich die im Programm ausgewiesenen Besichtigungsfahrten und sonstigen gemeinsamen Aktivitäten der Reisegruppe betreffenden Teil sowie in die Erledigung seines Auftrages trennen lasse, für den dem Versicherten in reichlichem Maß Zeit zur Verfügung gestanden habe. Für die Annahme, dass er zum Unfallzeitpunkt der letztgenannten Tätigkeit nachgegangen sei, fehle es an entsprechenden Hinweisen, geschweige denn an einem den Beweisanforderungen genügenden Nachweis. Es spreche vielmehr alles dafür, dass sich der Versicherte zusammen mit anderen Reiseteilnehmern auf dem Weg zur Einnahme des Abendessens befunden habe, der allein der Incentive-Reise zuzurechnen sei und damit im eigenwirtschaftlichem Interesse gestanden habe. Gegen das ihr am 23.03.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.04.2001 Berufung eingelegt. Sie trägt vor: Die Verwendung des Begriffs "Incentive-Reise" besage noch nichts darüber, ob es sich tatsächlich um eine solche im Sinne der BSG-Rechtsprechung handele. Die Reise in die USA sei jedenfalls für ihren Ehemann keine Vergnügungsreise gewesen, sondern ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt, wie sich aus der Aussage des Zeugen T1 ergebe. Ausschließlich die von diesem Zeugen benannten Motive seien für die Teilnahme des Versicherten maßgeblich gewesen. Gerade die Schwangerschaft, die ihn eigentlich von der Reise hätte abhalten sollen, sei ein gewichtiges Motiv für die berufliche Veranlassung. Der Kontakt zur Fa. E und insbesondere zu dem Zeugen T1 habe ausschließlich im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit für seine Arbeitgeberin stattgefunden. Es habe zu seinem Aufgabenbereich gehört, sich in Eigeninitiative um die Aquisition neuer Geschäftsverbindungen zu bemühen und entsprechende Kontakte herzustellen, aufrecht zu erhalten und in Zusammenarbeit mit den avisierten künftigen Kunden auch Konzepte vorab zu besprechen. Wenn ihr Ehemann also an der USA-Reise insbesondere teilgenommen habe, um dort Informationen über Objektbestuhlungen z.B. an Flughäfen und in Hotels zu sammeln, so sei er in diesem Zusammenhang nicht für die Fa. E, sondern im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit für die Fa. Q tätig gewesen. Es gehöre zum selbstverständlichen Berufsbild im Handel, dass Kontaktaufnahme, Kontaktpflege und Aquisition von Geschäftskontakten in eigener Regie und Initiative zu erfolgen hätten.

Nach Vernehmung der Zeugen L und S am 09.04.2002 trägt die Klägerin weiter vor: Bei der USA-Reise habe es sich für sämtliche Reiseteilnehmer zumindest um eine sog. gemischte Tätigkeit gehandelt. Sie möge zwar für die übrigen Reiseteilnehmer auch gewichtige Vergnügungselemente gehabt haben; jedenfalls für ihren Ehemann gelte, dass er ausschließlich aus beruflichen Gründen an der Reise teilgenommen habe. Jedenfalls aber habe der Versicherte, wie sich aus den Aussagen der Zeugen L und T1 ergebe, aus anderen Gründen an der Reise teilgenommen als die übrigen Gruppenmitglieder. Zusätzlich sei angesichts ihrer Schwangerschaft seine besondere familiäre Situation zu berücksichtigen. Gerade wegen der Schwangerschaft hätte er auf die Teilnahme an der Reise verzichtet, wenn nicht berufliche Gründe ausschlaggebend gewesen wären.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG Köln vom 27.10.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.03.1997 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenleistungen zu gewähren, hilfsweise Beweis zu erheben über die Tatsache, a) dass ihr verstorbener Ehemann aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht an der Reise teilgenommen hätte, wenn die Teilnahme für ihn nicht unverzichtbar gewesen wäre, um - speziell - seine berufliche Position zu erhalten und seine weitere berufliche Zukunft in der Firma Q bzw. im Qkonzern zu sichern, und b) dass er ausschließlich aus beruflichen Gründen an der Reise teilgenommen hat durch Zeugnis a) ihrer Schwiegermutter Frau N S, H-Straße 00, C, b) des Schwiegervaters B S, ebenda, c) ihrer Freundin Frau V C, G-berg 00, M weiter hilfseise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und sieht sich durch das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt. Im einzelnen meint sie, dass es sich bei den behaupteten Absprachen zwischen dem Zeugen T1 und dem Verstorbenen um solche gehandelt habe, über die die Leitung der Fa. Q nicht unterrichtet gewesen sei, so dass es sich gerade nicht um eine Zusammenarbeit der beiden Firmen gehandelt habe. Desweiteren könne es sich bei der Reise für den Verstorbenen um eine sog. gemischte Tätigkeit gehandelt haben; insoweit bestehe eine Schwierigkeit schon darin, dass dessen subjektive Vorstellungen über den Zweck der Reise nicht mehr ermittelt werden könnten, sondern allenfalls über Aussagen Dritter bzw. weitere Anhaltspunkte nachvollzogen werden müssten. Die Zeugenaussagen hierzu seien widersprüchlich. Während der Zeuge L vorgetragen habe, dass die teilnehmenden Mitarbeiter sich Hoteleinrichtungen hätten ansehen sollen, habe sich der Zeuge S nur an die Besichtigung architektonisch interessanter Gebäude und Einrichtungen erinnern können. Dass bestimmte Hotel- und Gastronomieeinrichtungen besichtigt worden sein sollten, habe er dagegen nicht bestätigen können. Zu verneinen sei auch die nach der BSG-Rechtsprechung wichtige Frage, ob die Reise hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck, hier also der Incentive-Charakter der Reise, entfallen wäre; das ergebe sich aus der Aussage des Zeugen L, dass dann, wenn die Besichtigung von Hoteleinrichtungen anlässlich der Reise in den Vordergrund gestellt worden wäre, wohl kaum jemand mitgekommen wäre. Ferner habe keiner der gehörten Zeugen bekundet, dass und bei welchen Besichtigungen der verstorbene Versicherte zugegen gewesen wäre.

Am 09.04.2002 sind die Zeugen L und S vernommen worden. Der Zeuge L hat u.a. bekundet, dass es sich nicht bloß um eine Reise gehandelt habe, die der Belobigung für verdiente Mitarbeiter gedient habe; sie habe jedoch in hohem Maße auch einen solchen Charakter gehabt; wenn die Besichtigung von Hoteleinrichtungen in den Vordergrund gestellt worden wäre, wäre wohl kaum jemand mitgekommen. Bei den Stadtrundfahrten sei speziell darauf geachtet worden, dass die Mitarbeiter ihr Augenmerk auf Innenarchitektur gerichtet hätten. Er, der Zeuge, meine, dass der Versicherte bei der Gruppe, die am 01.10.1996 das Q1 Hotel besucht habe, dabei gewesen sei: Die Fa. E produziere Stühle und sei einer der Hauptlieferanten der Fa. Q; diese verkaufe die Gegenstände an Endverbraucher. Die Fa. Q habe eine Vereinbarung toleriert, die zwischen der Fa. E und dem Versicherten getroffen worden sei; dieser habe sich einige Dinge anschauen sollen. Er, der Zeuge L, sei aber bei der Vereinbarung nicht dabei gewesen. - Der Zeuge S, Vertriebsbeauftragter der Fa. Q, hat bekundet: Die damalige USA-Reise habe einerseits touristische und andererseits Aspekte gehabt, die das Unternehmensinteresse betroffen hätten. Sie hätten sich nämlich architektonisch interessante Gebäude und Einrichtungen angesehen. Daneben sei es für sie auch eine Motivationsreise gewesen. Wenn es Gründe gegeben habe, nicht teilzunehmen, so sei dies akzeptiert worden. Ihm, dem Zeugen, sei über einen speziellen Auftrag, den nur der Versicherte gehabt habe, nichts bekannt. Er könne sich nicht daran erinnern, was sie am Todestag gemacht hätten. Er könne sich nicht daran erinnern, ob sie bestimmte Hotel- und Gastronomieeinrichtungen besichtigt hätten. Soweit er sich erinnere, habe der Abend des 01.10.1996 zur freien Verfügung gestanden; er wisse nichts darüber, ob der Versicherte während der damaligen Reise einen speziellen Auftrag für die Fa. E habe ausführen sollen.

Weiter hat der Senat die Klägerin persönlich im Termin vom 14.01.2003 gehört. Sie hat insbesondere erklärt, daß sie von 1995 an Vertriebsassistentin bei der Fa. E gewesen und über die geschäftlichen Aktivitäten ihres Mannes informiert gewesen sei. Nach dem Tode habe sie keine Geschäftsunterlagen erhalten. Zu ihrer Begründung im Widerspruchsverfahren hat sie erklärt, dass sie verwirrt gewesen sei und deshalb die Vorgänge um die Fa. E nicht vorgetragen habe. Hinzugekommen sei, dass alle Arbeitskollegen ihres Mannes der festen Überzeugung gewesen seien, dass die Teilnahme an der Reise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe.

Schließlich ist der Zeuge L, der sich mit Schreiben vom 03.02.2003 nochmals schriftlich geäußert hat, ein zweites Mal am 28.04.2003 vernommen worden. Er hat u.a. erklärt, dass die Fa. Q dafür Verständnis gehabt hätte, wenn der Versicherte nicht mitgefahren wäre; sie hätten ihn aber sehr eindringlich gebeten, an der Reise teilzunehmen; wenn er nicht mitgefahren wäre, hätte er keine direkten Nachteile beruflicher Art gehabt; weil seine Leistungen in Ordnung gewesen seien, wäre es letztlich akzeptiert worden, wenn der Versicherte wegen der Schwangerschaft der Frau nicht mitgefahren wäre. Das spezielle Projekt des Versicherten mit der Fa. E sei ihm als Geschäftsführer vor der Amerikareise nicht bekannt gewesen; er wolle dazu aber sagen, dass es eine Eigenart der Fa. E sei, spezielle und durchaus auch unkonventionelle Geschäftsbeziehungen mit den Vertriebsleuten der Fa. Q zu pflegen. Es sei richtig, dass er den Versicherten vorher über seine Teilnahme an der Reise auch im Hinblick auf die Schwangerschaft angesprochen habe; dieser habe aber nicht direkt den Wunsch geäußert, nicht mitfahren zu wollen. Es sei aufgefallen, dass sich der Versicherte während der Reise besonders um Bestuhlungen gekümmert habe; richtig realisiert habe er, der Zeuge, das aber erst im nachhinein. Der Versicherte sei mit in E C gewesen.

Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten, dort insbesondere die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und die Sitzungsniederschriften, wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Hinterbliebenenleistungen. Denn der Tod ihres Mannes ist nicht Folge eines Arbeitsunfalles, wie dies § 589 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) fordert, deren Vorschriften auch nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches, Siebtes Buch (SGB VII), hier anwendbar sind (vgl. Artikel 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII).

Der Ehemann der Klägerin hat keinen Arbeitsunfall gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO erlitten, als er auf dem Weg von seiner Unterkunft zu einem Restaurant, in dem er das Abendessen einnehmen wollte, von einem Fahrzeug erfasst und tödlich verletzt wurde. Ein Arbeitsunfall ist nach dieser Vorschrift ein Unfall, der sich bei einer in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten ereignet, wobei hier nur der über die Anstellung bei der Fa. Q vermittelte Schutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO in Betracht kommt. Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist und diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO) bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 21 und 27 jeweils mwN). Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen; diese stehen versicherungsrechtlich der Betriebsarbeit gleich (BSGE 45, 254, 256; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG-Urteil vom 14.11.1996 - 2 RU 1/96 - USK 96148). Auf solchen Reisen ist der Beschäftigte grundsätzlich auch auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme versichert (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSGE 8, 48; BSG SozR 2200 Nrn. 33, 50 und 92).

Grundsätzlich nicht versichert sind Beschäftigte bei der Teilnahme an sogenannten Incentive-Reisen, wie sie hier von der Arbeitgeberin des Versicherten veranstaltet worden ist. Incentive-Reisen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Prämie für die gezeigte Arbeitsleistung und zugleich einen Ansporn für weitere Leistungssteigerungen bei der zukünftigen Tätigkeit darstellen, so dass die Teilnahme sich wie eine besondere Form der Entlohnung z.B. in Form einer Prämie oder eines Reisegutscheines darstellt. Im Vordergrund solcher Reisen stehen die angebotenen Freizeit- und Unterhaltungsprogramme. Im Hinblick auf diese wesentlich private Freizeitgestaltung wird eine solche Reise nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst ungeachtet der Tatsache, dass der Arbeitgeber die Reise organisiert und finanziert hat. Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSG-Urteil vom 16.03.1995 - 2 RU 17/99 - USK 9599 und vom 14.11.1996 - 2 RU 1/96 - USK 96148; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21). Wie das BSG (aaO) weiter ausgeführt hat, stehe es jedem Unternehmen frei, seine Mitarbeiter durch Incentive-Reisen zu höheren Leistungen anzuspornen; das Unternehmen habe es jedoch nicht in der Hand, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn dadurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Mitarbeitern mit dem Betrieb gestärkt würde. Ein Interesse der Unternehmensleitung, dass sich aus diesen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zu Leistungssteigerungen ergebe, reiche nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen. Der Unternehmer honoriere insoweit eine bestimmte Leistung mit einem geldwerten Vorteil, ohne dass dadurch die vom Unternehmen finanzierte Reise für die Betriebsangehörigen zu einer betrieblichen Tätigkeit werde.

Das Reiseprogramm belegt, dass die Fa. Q die Reise zu Recht als Incentive-Reise bezeichnet hat. So war für den Tag der Ankunft in New York, Freitag, den 27.09.1996, nach dem Hoteltransfer ein Abendessen in "einem der besten Steak-Häuser der Welt" vorgesehen. Dem Vormittag des folgenden Tages war eine Stadtrundfahrt mit deutschsprachiger Reiseleitung vorbehalten, der Nachmittag stand zur freien Verfügung ("Zeit zum Shoppen"). Der Sonntag begann mit einer "Gospeltour in Harlem" mit anschließendem Transfer nach Atlantic-City, wo "die Spielerstadt Atlantic-City mit all ihren Attraktionen" erlebt werden sollte. Am Mittwoch erfolgte über Philadelphia der Transfer nach Orlando, wo der Dienstag, der Mittwoch und der Donnerstagvormittag bis zum Abflug zur freien Verfügung standen bzw. für gemeinsame Veranstaltungen mit Besuchen von "Disney World, Epcot-Center, Bush-Gardens, Sea-World etc" gedacht waren. Am Mittwoch haben der Versicherte und andere Reiseteilnehmer den Aussagen der Zeugen T und L zufolge die Rennstrecke in Daytona besucht. Das Programm enthält nicht den geringsten Hinweis auf betriebsbezogene Tätigkeiten. Dem Zeugen L zufolge soll das Programm allein touristische Attraktionen und private Aktivitäten aufgeführt haben, weil kaum jemand mitgefahren wäre, wenn der Besuch von Hoteleinrichtungen in den Vordergrund gestellt worden wäre. Diese Darstellung in seiner Vernehmung vom 09.04.2002 hat er bei seiner zweiten Anhörung vom 28.04.2003 bestätigt. Es widerspricht allerdings jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber finanzierten Reise nach Übersee nicht teilnimmt, weil dort neben dem Besuch touristischer Attraktionen auch betriebsbezogene Tätigkeiten verrichtet werden sollen, die ansonsten - zu Hause - über den ganzen Arbeitstag zu erledigen wären. Dies gilt insbesondere, wenn es sich wie hier um Führungskräfte handelt, die zudem wie der Versicherte in den beiden Jahren vorher bereits an ebenfalls als Incentiv-Reisen deklarierten Reisen in attraktive Zielgebiete (Südafrika, Kanada/Hawai) teilgenommen haben. Diese Erklärung des Zeugen L ist folglich - vorsichtig formuliert - nicht glaubhaft. Das in diesem Aussageteil erkennbare Bemühen des Zeugen, der Klägerin bei der Verfolgung ihrer Ansprüche Steine aus dem Weg zu zu räumen, muss auch bei der Bewertung der weiteren Bekundungen, insbesondere zu den geschäftlichen Aktivitäten des Versicherten auf der Reise, berücksichtigt werden. Die diesbezüglichen Angaben sind überdies vage und jedenfalls nicht so konkret, als dass angenommen werden könnte, dass die behaupteten Besichtigungen mehr als nur Beiwerk zu einem touristischen Unterfangen waren. Dies wird beispielsweise auch daran deutlich, dass er hervorhebt, dass bei der Besichtigung des Empire-State-Buildings aus beruflichen Gründen besonderes Augenmerk auf die art-deco-Einrichtungen geworfen worden sein soll. Die behaupteten, unmittelbar auf die Belange der Fa. Q ausgerichteten Aktivitäten (zur Fa. E s. u.) waren damit allenfalls untergeordneter Nebenzweck einer Reise, von der auch nicht angenommen werden kann, dass sie ausgeführt worden wäre, wenn der private Teil entfallen wäre.

Damit war der Ehemann der Klägerin bei dem Unfall auch nicht deswegen versichert, weil der Weg in Zusammenhang mit einer zwar auch privaten, aber wesentlich beruflichen Belangen dienenden, mithin versicherungsrechtlich als Geschäfts- oder Dienstreise zu qualifizierenden Reise gestanden hätte (zum Versicherungsschutz bei sogenannten gemischten Tätigkeiten und der oben dargestellten Abgrenzungskriterien vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 39; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; Urteil des BSG vom 08.12.1998 - B 2 U 36/97 R -; Krasney in Brackmann, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII - § 8 Rdn. 48 ff.). Deswegen kann es auch offen bleiben, ob der Weg zum Essen auf einer mehrtägigen Dienstreise an einem Tag, der ausschließlich privaten Belangen dient, unter Versicherungsschutz steht. Ein solcher Sachverhalt läge - eine versicherte Dienstreise unterstellt - hier vor, da der Versicherte den Zeugen L und T zufolge am Unfalltag die Rennstrecke in Daytona besucht hat, eine konkrete geschäftliche Aktivität hingegen nicht feststellbar ist, insbesondere auch nicht, ob der Versicherte nach der Rückkehr aus Daytona das Hotel Peabody überhaupt und dazu noch aus betriebsbezogenen Gründen aufgesucht hat. Der Zeuge L konnte sich an einen solchen Besuch nicht sicher erinnern, was angesichts der Tatsache, dass es sich um das letzte Zusammentreffen zwischen dem Zeugen und dem Versicherten kurz vor seinem Tod gehandelt hätte, auch ohne Überanspannung seines Erinnerungsvermögens möglich gewesen sein müsste.

Der Versicherungsschutz ist auch zu verneinen, wenn Aktivitäten für die Fa. E einbezogen werden. Einen ersten Hinweis auf deren untergeordnete Bedeutung bietet das Vorbringen der Klägerin. So hat sie im Widerspruchsverfahren diesen Aspekt der beruflichen Tätigkeit ihres Mannes mit keinem Wort erwähnt, vielmehr allein darauf abgestellt, dass der Versicherte von den Geschäftsführern zur Teilnahme an der Reise angewiesen worden sei. Zwar muss eine Ehefrau nicht von den geschäftlichen Angelegenheiten ihres Mannes Kenntnis haben. Hier liegen die Dinge aber anders. Zum einen war die Klägerin seit 1995 als Betriebsassistentin bei der Fa. E beschäftigt. Sie wusste von den geschäftlichen Beziehungen zwischen der Fa. Q und der Fa. E sowie den Besprechungen zwischen ihrem Mann und dem Zeugen T1. Zudem hat ihr Mann nach der Darstellung im Termin vom 14.01.2003 die Bedeutung der Reise auch mit Aktivitäten für die Fa. E begründet. Angesichts dessen hätte es sich für sie auch als juristischen Laien aufdrängen müssen, dass diese von ihrem Mann geschilderten Umstände für ihre Ansprüche von Bedeutung sein könnten, zumal die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den privaten Charakter der Reise abgestellt hatte. Damit kann entgegen ihrem Erklärungsversuch auch kein Grund für das Unterlassen eines rechtzeitigen vollständigen Vortrags darin zu sehen sein, dass alle Reiseteilnehmer von einem Versicherungsschutz ausgegangen sind. Auch wenn man eine verständliche Trauer, Betroffenheit und Verwirrung nach dem Tod ihres Mannes in Rechnung stellt, so ist der Vortrag im Widerspruchsverfahren immerhin ein Indiz dafür, dass sie damals den Aktivitäten ihres Mannes für die Fa. E nicht die Bedeutung beigemessen hat, die ihr jetzt zukommen soll. Auf die Aussage des Zeugen T1 lässt sich nicht die Feststellung gründen, dass der Versicherte in Amerika für die Fa. E betriebliche Tätigkeiten avisiert und durchgeführt hat, die mehr als nur untergeordneter Nebenzweck der Reise waren. Schriftliche Unterlagen existieren nicht. Der Zeuge will Aufzeichnungen über seine Gespräche mit dem Versicherten gemacht, diese aber vernichtet haben. Letzteres deutet auf die untergeordnete Bedeutung der Angelegenheit hin, zumal nicht ersichtlich ist, dass das vorgeblich so wichtige Projekt mit der Person des Versicherten stand und fiel. Aufzeichnungen des Versicherten, die er laut Zeugen L gemacht hat, über deren Inhalt aber keinerlei Kenntnis besteht, sind weder in die Hände der Klägerin noch der Fa. Q oder des Zeugen T1 geraten, der auch keine Rückmeldungen von Geschäftspartnern in Amerika erhalten hat. Die Geschäftsführer L und T konnten ebenso wie der Zeuge S keine konkreten Angaben machen. Der Geschäftsführer T war über Tätigkeiten des Versicherten für die Fa. E nicht, der Geschäftsführer L allenfalls in groben Umrissen informiert. Auch wenn man sich - so der Zeuge L - "einige Punkte angesehen hat, die für die Fa. E interessant" waren und wenn der Versicherte auch darüber hinaus (unmittelbar) für die Fa. E tätig gewesen sein sollte, ergibt sich kein hinreichend sicheres Bild über den Umfang der Aktivitäten und damit der rechtlichen Bedeutung für die Reise.

Ungeachtet dessen könnte die Reise des Versicherten in die USA eine mit der Beschäftigung bei der Fa. Q im Rechtssinne sachlich verknüpfte Tätigkeit gewesen sein, wenn er von seinem Standpunkt aus der Meinung sein durfte, dass die Reise geeignet sei, den Interessen des Arbeitgebers (wesentlich) zu dienen und diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (vgl. BSGE 20, 215, 218; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 19, 43 jeweils mwN; Krasney aaO § 8 Nr. 32). Das ist aber nicht der Fall. Dem oben dargestellten Programm konnte der Versicherte keinen Anhalt für einen (auch) betriebsbezogenen Charakter der Reise entnehmen. Sie musste sich für ihn als ein rein privaten Belangen dienendes Unternehmen darstellen. Dass sich an dieser Sicht des Reisezwecks in den USA etwas geändert hat, ist aus den oben dargestellten Gründen nicht feststellbar. Dasselbe gilt angesichts der dargestellten Unsicherheiten über den Umfang der Tätigkeit für die Fa. E (mittelbar für die Fa. Q). Es fehlt auch insofern an hinreichend sicheren Anhaltspunkten, die den Versicherten zu einem Schluss auf einen wesentlichen betrieblichen Bezug der Reise hätten veranlassen können.

Der Versicherungsschutz lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Ehemann der Klägerin angenommen hätte und aufgrund objektiver Anhaltspunkte hätte annehmen dürfen, er könne sich (zur Vermeidung beruflicher Nachteile) der Reise nicht entziehen. Eine Teilnahmepflicht bestand nicht, wie sich aus der Auskunft des Zeugen T vom 22.10.1996 und den Bekundungen des Zeugen L ergibt. Entgegen der Darstellung in der Widerspruchsbegründung ist der Versicherte von den Geschäftsführern auch nicht angewiesen worden, an der Reise teilzunehmen. Eine allgemeine Erwartungshaltung der Firmenleitung hinsichtlich der Teilnahme an einer Incentive-Reise, die im Übrigen auch nicht feststellbar ist, begründet den Versicherungsschutz nicht (vgl. Urteile des BSG vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - USK 9549 und vom 14.11.1996 - 2 RU 1/96 - USK 96148). Darüber hinausgehende Umstände, die den Versicherten zur Vermeidung beruflicher Nachteile die Teilnahme an der Reise angezeigt hätten erscheinen lassen können, haben nicht vorgelegen. Laut Aussage des Zeugen L hätte die Firma gerade mit Rücksicht auf die Schwangerschaft der Klägerin Verständnis für eine Absage des Versicherten gehabt. Dass der Versicherte etwas anderes hätte annehmen können, ist nicht erkennbar, auch wenn er "eindringlich" (Zeuge L) gebeten worden ist, an der Reise teilzunehmen. Eine Verärgerung der Firmenleitung, die laut Geschäftsführer L eine Absage aus nicht triftigen Gründen nach sich gezogen hätte, war nicht zu erwarten. Im Übrigen ist die Aussage des Zeugen auch in diesem Punkt nicht einleuchtend, wenn einerseits Absagen ohne triftigen Grund zur Verärgerung und Beobachtung des Betreffenden durch die Firmenleitung geführt, andererseits die Verhältnisse so gelegen haben sollen, dass Mitarbeiter nur durch eine ausschließlich auf touristische Zwecke beschränkte Reise zu motivieren gewesen sein sollen. Eine Verärgerung des Zeugen T1 konnte aus der Sicht des Versicherten ihm nicht schaden, da dieser nicht der Firma seines Arbeitgebers angehörte, vielmehr Mitarbeiter der Fa. E war, die als Produzent und Lieferant für die Fa. Q eher an deren Wohlwollen interessiert sein musste als umgekehrt.

Letztlich lässt sich auch nicht klären, ob die vom Versicherten der Klägerin gegenüber gemachten Angaben über seine Reisezwecke und Motivation der Wahrheit entsprachen. Es ist durchaus denkbar, dass er sich die Reise allein wegen der attraktiven touristischen Ziele nicht entgehen lassen wollte und gerade deswegen berufliche Belange in den Vordergrund gestellt hat. Deswegen erübrigt sich auch eine Vernehmung seiner Eltern und der benannten Zeugin C 1 (Freundin der Klägerin). Es ist bereits nicht erkennbar, welche konkreten Tatsachen in das Wissen der Zeugin gestellt werden dazu, dass "der verstorbene Ehemann der Klägerin aufgrund der Schwangerschaft nicht an der Reise teilgenommen hätte, wenn die Teilnahme für ihn nicht unverzichtbar gewesen wäre, um - speziell - seine berufliche Position zu erhalten und seine weitere berufliche Zukunft in der Fa. Q bzw. im Q-Konzern zu sichern und dass er ausschließlich aus beruflichen Gründen an der Reise teilgenommen hat". Die so formulierten Beweisanträge können sich nur auf Äußerungen des Versicherten zu Hintergründen, Zwecken und Motiven der Reise beziehen, die allerdings nicht der Wahrheit entsprechen müssen, vielmehr gerade mit Rücksicht auf die Vorbehalte seiner Frau gegen die Reise und dem Wunsch, (wie in den Vorjahren) an der aus touristischen Gründen attraktiven Reise teilzunehmen, geäußert worden sein können. Selbst bei Wahrunterstellung der in das Wissen der drei Zeugen gestellten Tatsache, dass der Versicherte im privaten Bereich einen dienstlichen Zwang zur Teilnahme an der Reise o. ä. behauptet hat, ändert sich also nichts am Beweisergebnis, weil solche Behauptungen nicht seiner wirklichen Einschätzung der Reise entsprochen haben müssen. Nach alledem erübrigt sich die beantragte Einvernahme weiterer Zeugen.

Letztlich war der Ehemann der Klägerin bei der Reise und speziell auf dem Weg zum Abendessen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen stehen soll und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (BSG-Urteile vom 14.11.1996 - 2 RU 1/96 - USK 96148; 2 RU 17/94, USK 9549; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; Krasney in Brackmann aaO § 548 Rdnr. 118 ff.). Zwischen dem Erfordernis, dass die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen steht, und dem Zweck, die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und den Betriebsangehörigen sowie zwischen den Betriebsangehörigen untereinander zu fördern, bestehe ein enger Zusammenhang. Daher hat das BSG die Voraussetzung, dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen stehen muss, mehrfach besonders betont. Es reiche nicht aus, dass allein einer ausgewählten Gruppe von Betriebsangehörigen die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Betriebsangehörigen ausgerichteten Veranstaltung offenstehe (s.a. BSG-Urteil vom 25.08.1994, 2 RU 23/93, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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