Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 9 KR 63/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 80/03 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der ihr Prozeßkostenhilfe (PKH) versagende Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 7. Oktober 2003 aufgehoben, nachdem das SG der Beschwerde nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 17.10.2003). Die Streitsache wird zur abschließenden Entscheidung über die Fragen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und ihrer Bedürftigkeit an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Der Beschluss des SG vom 7.10.2003 war aufzuheben, denn die Rechtsverfolgung durch die Klägerin hat entgegen der Auffassung des SG durchaus hier hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Senat teilt die Gewißheit des SG nicht, daß der Anspruch der seit dem 1.4.2002 nicht mehr beschäftigten Klägerin auf Krankengeld mit Ablauf der zuletzt im Auszahlschein bis zum 1.4.2002 (Ostermontag) ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit - ohne daß es eines Aufhebungsbescheides bedurft hätte - geendet hat, weil die Klägerin (zunächst jedenfalls) keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 2. und 3.4.2002 beigebracht habe. Bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung spricht vielmehr mehr für die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin, nämlich dafür, daß das SG einerseits verkannt hat, daß der 2. Halbsatz des § 19 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Anspruch auf Leistungen mit dem Ende der Mitgliedschaft nur erlöschen läßt, soweit im SGB V nichts Abweichendes bestimmt ist, wie für Anspruch auf Krankengeld in einer ersten Rahmenfrist nach § 48 Abs 1 SGB V, der - im Gegensatz zum Anspruch auf Krankengeld in weiteren Rahmenfristen nach Abs 2 der Vorschrift - eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld nicht voraussetzt (vgl. Kasseler-Kommentar, Rdn 8 zu § 19 SGB V). So besehen gilt nach wie vor, daß es genügend aber erforderlich ist, daß die in den § 44 und 48 Abs 1 SGB V geforderte Versicherteneigenschaft zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Andererseits scheint das SG, dessen Entscheidung auf dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8.2.2000 (B 1 KR 11/99 R = BSGE 85,271) fußt, die aaO behandelte Frage des Ruhens des Anspruchs auf Krankengeld wegen verspäteter Meldung nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V vom behaupteten Erlöschen des Anspruchs nicht zu unterscheiden, wobei es hier im Hinblick auf die erörterte Regelung der §§ 19 Abs 1 2. Halbs und 48 Abs 1 SGG darauf nicht an käme, daß auch der ruhende Krankengeldanspruch die Mitgliedschaft nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V erhält (vgl. Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung, Rdn 12 zu § 192 SGG mwN).
Richtig ist natürlich, daß die bereits erfolgte Bewilligung des Krankengeldes begrenzt ist auf die im Auszahlschein ausgewiesene Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Das besagt aber noch nichts darüber, ob der Anspruch auf Krankengeld aus dem zuvor eingetretenen Versicherungsfall über diesen Zeitpunkt hinweg angedauert hat, wenngleich richtig auch ist, daß es der Fortdauer dieses Anspruchs entgegenstehen k a n n, daß die erforderliche neue Meldung nicht rechtzeitig iS von § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V erfolgt ist, wobei aber auch die Gründe des Unterbleibens der Meldung beachtlich sein können. § 46 Abs 1 Nr. 2 SGB V schließlich macht nur die Entstehung, nicht aber die Fortdauer des Anspruchs auf Krankengeld von der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und schon gar nicht von der Vorlage des Attestes des Arztes abhängig.
Angesichts der zahlreichen offenen Fragen zur wirtschaftlichen Bedürftigkeit hält der Senat - ausnahmsweise - eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung für geboten.
Das SG wird bei seiner erneuten Entscheidung über die Gewährung von PKH zu prüfen haben, ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Kosten der Prozeßführung - und sei es auch zum Teil oder in Raten - aufzubringen (Anrechnung eines Bausparvertrages, Anrechnung weiteren Vermögens, Unterhaltsleistungen). In der Hauptsache wird das SG zu prüfen haben, ob die Klägerin, wie von ihr behauptet, über den 1.4.2002 hinaus arbeitsunfähig war, wann sie der Kasse die Fortdauer gemeldet hat und ggf. warum die Meldung verspätet erfolgt ist.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht anfechtbar (§§ 177 SGG).
Gründe:
Der Beschluss des SG vom 7.10.2003 war aufzuheben, denn die Rechtsverfolgung durch die Klägerin hat entgegen der Auffassung des SG durchaus hier hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Senat teilt die Gewißheit des SG nicht, daß der Anspruch der seit dem 1.4.2002 nicht mehr beschäftigten Klägerin auf Krankengeld mit Ablauf der zuletzt im Auszahlschein bis zum 1.4.2002 (Ostermontag) ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit - ohne daß es eines Aufhebungsbescheides bedurft hätte - geendet hat, weil die Klägerin (zunächst jedenfalls) keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 2. und 3.4.2002 beigebracht habe. Bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung spricht vielmehr mehr für die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin, nämlich dafür, daß das SG einerseits verkannt hat, daß der 2. Halbsatz des § 19 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Anspruch auf Leistungen mit dem Ende der Mitgliedschaft nur erlöschen läßt, soweit im SGB V nichts Abweichendes bestimmt ist, wie für Anspruch auf Krankengeld in einer ersten Rahmenfrist nach § 48 Abs 1 SGB V, der - im Gegensatz zum Anspruch auf Krankengeld in weiteren Rahmenfristen nach Abs 2 der Vorschrift - eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld nicht voraussetzt (vgl. Kasseler-Kommentar, Rdn 8 zu § 19 SGB V). So besehen gilt nach wie vor, daß es genügend aber erforderlich ist, daß die in den § 44 und 48 Abs 1 SGB V geforderte Versicherteneigenschaft zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Andererseits scheint das SG, dessen Entscheidung auf dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8.2.2000 (B 1 KR 11/99 R = BSGE 85,271) fußt, die aaO behandelte Frage des Ruhens des Anspruchs auf Krankengeld wegen verspäteter Meldung nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V vom behaupteten Erlöschen des Anspruchs nicht zu unterscheiden, wobei es hier im Hinblick auf die erörterte Regelung der §§ 19 Abs 1 2. Halbs und 48 Abs 1 SGG darauf nicht an käme, daß auch der ruhende Krankengeldanspruch die Mitgliedschaft nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V erhält (vgl. Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung, Rdn 12 zu § 192 SGG mwN).
Richtig ist natürlich, daß die bereits erfolgte Bewilligung des Krankengeldes begrenzt ist auf die im Auszahlschein ausgewiesene Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Das besagt aber noch nichts darüber, ob der Anspruch auf Krankengeld aus dem zuvor eingetretenen Versicherungsfall über diesen Zeitpunkt hinweg angedauert hat, wenngleich richtig auch ist, daß es der Fortdauer dieses Anspruchs entgegenstehen k a n n, daß die erforderliche neue Meldung nicht rechtzeitig iS von § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V erfolgt ist, wobei aber auch die Gründe des Unterbleibens der Meldung beachtlich sein können. § 46 Abs 1 Nr. 2 SGB V schließlich macht nur die Entstehung, nicht aber die Fortdauer des Anspruchs auf Krankengeld von der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und schon gar nicht von der Vorlage des Attestes des Arztes abhängig.
Angesichts der zahlreichen offenen Fragen zur wirtschaftlichen Bedürftigkeit hält der Senat - ausnahmsweise - eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung für geboten.
Das SG wird bei seiner erneuten Entscheidung über die Gewährung von PKH zu prüfen haben, ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Kosten der Prozeßführung - und sei es auch zum Teil oder in Raten - aufzubringen (Anrechnung eines Bausparvertrages, Anrechnung weiteren Vermögens, Unterhaltsleistungen). In der Hauptsache wird das SG zu prüfen haben, ob die Klägerin, wie von ihr behauptet, über den 1.4.2002 hinaus arbeitsunfähig war, wann sie der Kasse die Fortdauer gemeldet hat und ggf. warum die Meldung verspätet erfolgt ist.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht anfechtbar (§§ 177 SGG).
Rechtskraft
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