Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 2312/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3761/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31.07.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Weiterzahlung von Übergangsgeld zwischen dem Abbruch eines Reha-Vorbereitungslehrganges nach Ende des wegen dieses Lehrgangs bis 29.06.2007 gezahlten Übergangsgeldes und der aktuellen Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Übergangsgeld-Bezug seit 09.09.2013, mit Ausnahme des Zeitraumes der Durchführung einer stationären medizinischen Rehabilitation (30.01. bis 26.03.2008).
Die am 1969 geborene Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Jugend- und Heimerzieherin. Sie war danach in diesem Beruf tätig, zuletzt bei einem Sozialunternehmen in E ... Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2004, wobei die Klägerin bereits ab 07.06.2004 wegen einer Dysthymia arbeitsunfähig (vgl. Bl. 37 VA) und ab 04.01.2006 ausgesteuert (Bl. 151 VA) war. Im Juni/Juli 2005 durchlief die Klägerin wegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und im Oktober/November 2005 wegen der Folgen eines Autounfalles vom August 2005 (u.a. Fersenbeinfraktur) eine erneute stationäre medizinische Rehabilitation.
Im November 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation mit dem Ziel einer Umschulung zur Musiktherapeutin (Bl. 3 VA). Nach anfänglicher Ablehnung bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 28.08.2006 (vgl. Bl. 72 VA) Leistungen zur beruflichen Rehabilitation dem Grunde nach (vgl. Bl. 71 VA). Zwischenzeitlich hatte sich die Klägerin auch Gedanken über das Berufsbild der Goldschmiedin gemacht und Interesse an diesem Beruf bekundet (Bl. 85 VA). Hierzu fand im Dezember 2006 eine Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk Bad W. statt, in deren Rahmen ein arbeitspsychologisches Gutachten erstellt wurde (Bl. 96 ff. VA), das den Wunsch der Klägerin zur Ausbildung zur Goldschmiedin dokumentierte, angesichts nicht eindeutiger Motivationslage aber die Vorschaltung eines Reha-Vorbereitungslehrganges empfahl. Der Vorbereitungslehrgang sollte vom 19.03.2007 bis 01.07.2007 dauern und daran anschließen sollte sich der Goldschmiedekurs.
Nachdem zunächst ein Allergietest u.a. auf Nickel positiv gewesen war, äußerte die Klägerin Anfang Februar 2007 erneut ihren Wunsch nach Umschulung zur Musiktherapeutin (Bl. 113 VA). Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.2007 ab (Bl. 124 VA). Nach nochmaliger Allergietestung ergab sich eine doch bestehende Eignung für den Beruf der Goldschmiedin (Bl. 126 ff. VA). Entsprechend dem am 12.03.2007 geäußerten Wunsch der Klägerin (Bl. 126 VA) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 19.03.2007 (Bl. 136 VA) einen Reha-Vorbereitungslehrgang in Bezug auf den Beruf der Goldschmiedin, beginnend ab dem 19.03.2007 für eine voraussichtliche Dauer von 15 Wochen. Während der Teilnahme bestehe - so der Bescheid - Anspruch auf Übergangsgeld. Übergangsgeld wurde der Klägerin dann ab dem 19.03.2007 gewährt (Bl. 159 bzw. Bl. 246 VA). Zeitgleich legte die Klägerin Widerspruch gegen die Ablehnung der Umschulung zur Musiktherapeutin ein (Bl. 138 VA).
Nachdem die Klägerin ab dem 04.06.2007 in der Maßnahme arbeitsunfähig gewesen war und Differenzen zwischen ihr und anderen Lehrgangsteilnehmern sowie dem Leitungspersonal aufgetreten waren, fand am 21.06.2007 ein Gespräch im Berufsförderungswerk Bad W. zwischen der Reha-Beraterin und der Klägerin im Beisein der zuständigen Sozialarbeiterin statt. Thematisiert wurde, dass vor einer Umschulung zur Goldschmiedin eine stationäre psychosomatische Rehabilitation zwingend durchzuführen sei, weil die Klägerin seitens der Reha-Einrichtung zur Zeit für nicht ausbildungsfähig gehalten werde. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass die Maßnahme zum 22.06.2007 abgebrochen werde, womit die Klägerin nicht einverstanden war. Im Übrigen verwies sie auf das laufende Widerspruchsverfahren betreffend die Umschulung zur Musiktherapeutin. Die Klägerin erhielt ab 23.06.2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (vgl. Bl. 20 ff. SG-Akte S 9 R 2312/11), arbeitslos meldete sie sich nicht (Bl. 32 SG-Akte S 9 R 2312/11).
Mit Bescheid vom 02.07.2007 (Bl. 187 VA) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2008 (Bl. 267 VA) widerrief die Beklagte den Bescheid vom 19.03.2007 mit Wirkung vom 22.06.2007 und stellte unter Hinweis auf den Übergangsgeld bewilligenden Bescheid das Ende des Übergangsgeldanspruches mit dem 21.06.2007 (letzter Tag der Teilnahme an der Maßnahme) fest. Das hiergegen von der Klägerin eingeleitete Klageverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen S 14 R 416/08 endete durch gerichtlichen Vergleich (vgl. Bl. 483 VA), in dem sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin Übergangsgeld vom 22.06. bis 29.06.2007 (und damit bis zum tatsächlichen Ende der Maßnahme) zu gewähren. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit im Rahmen dieses Vergleiches für erledigt.
Mit Schreiben vom 16.07.2007 (Bl. 201 VA) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass zunächst eine medizinische Rehabilitation angezeigt sei. Der Rehabilitationsort werde nach Eingang der Zustimmungserklärung mitgeteilt, eine Entscheidung über den Antrag auf Leistungen zur Teil-habe am Arbeitsleben erfolge nach Vorliegen des Berichtes über diese Rehabilitation. Die ent-sprechende Maßnahme führte die Klägerin vom 30.01. bis 26.03.2008 im Reha-Zentrum Bad F. durch (Diagnosen u.a. Zustand nach Anpassungsstörung). Im Entlassungsbericht ist der Wunsch der Klägerin, eine Ausbildung zur Musiktherapeutin zu erhalten, vermerkt. Den Widerspruch gegen den diesbezüglich bereits ergangenen Ablehnungsbescheid vom 20.02.2007 wies die Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 04.12.2008 zurück. Das von der Klägerin ange¬rufene Sozialgericht Reutlingen (S 5 R 68/09) hat mit Urteil vom 30.05.2012 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen - verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Auf Grund der von ihm durchgeführten Sachaufklärung (u.a. Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychia-tr¬ie Prof. Dr. W. ) hat es die Erwägung der Beklagten als ermessensfehlerhaft angesehen, dass die von der Klägerin begehrte Umschulung zur Musiktherapeutin aus gesundheitlichen Gründen nicht leidensgerecht sei. Dagegen hat sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass das der Beklagten eingeräumte Auswahlermessen auf eine Umschulung zur Musiktherapeutin reduziert sei. Während des hiergegen von der Klägerin geführten Berufungsverfahrens L 10 R 3204/12 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten den Wunsch nach einer Ausbildung zur Heilpraktikerin für Psychotherapie geäußert (Bl. 687 VA). Schließlich hat die Klägerin diese Berufung wieder zurückgenommen, nachdem die Beklagte entsprechend dem zuletzt geäußerten Wunsch der Klägerin, Waldorfklassenlehrerin mit Wahlfach Musik zu werden, entsprochen hatte (Bl. 31a LSG-Akte L 10 R 3204/12). Diese Maßnahme besucht die Klägerin seit dem 09.09.2013 und sie erhält seit diesem Zeitpunkt Übergangsgeld (vgl. Bescheid vom 24.10.2013, Bl. 25/26 LSG-Akte).
Bereits im Februar 2008 hatte die Klägerin die Gewährung von so genanntem Zwischenübergangsgeld (sinngemäß) im Anschluss an das Ende des Reha-Vorbereitungslehrganges beantragt (Bl. 320 VA). Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.08.2008 (Bl. 329 VA) und Widerspruchsbescheid vom 13.07.2011 (Bl. 511 VA) für den Zeitraum vom 22.06.2007 bis 29.01.2008 und ab 27.03.2008 ab. Das hiergegen am 02.08.2011 angerufene Sozialgericht Reutlingen hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2013 abgewiesen. Voraussetzung für die Weiterzahlung von Übergangsgeld nach § 51 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sei der Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dies setze voraus, dass der Leistungsempfänger an der Maßnahme bis zu ihrem vorgesehenen Abschlusszeitpunkt tatsächlich teilgenommen habe. Hier sei die Bewilligung des Vorbereitungslehrganges widerrufen worden, weil das Rehabilitationsziel nicht mehr zu erreichen gewesen sei. Auch für die Zeit nach Abschuss der (medizinischen) Rehabilitationsmaßnahme komme die Gewährung von Zwischenübergangsgeld nicht in Betracht. Zum einen sei nicht erkennbar, dass im Anschluss an diese Maßnahme Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgt seien. Zum anderen sei die begehrte Umschulung zur Musiktherapeutin von der Beklagten bereits abgelehnt gewesen und im Klageverfahren habe sich die Kammer nicht davon überzeugen können, dass das der Beklagten eingeräumte Ermessen auf eine Umschulung zur Musiktherapeutin reduziert gewesen sei. Alternative Umschulungsmaßnahmen seien erstmals während des Berufungsverfahrens bzgl. der Umschulung zur Musiktherapeutin von der Kläger in Betracht gezogen worden. Damit habe für die Beklagte keine Verpflichtung bestanden, einen Gesamtplan über alternativ zur Musiktherapeutin in Betracht kommende Rehabilitationsleistungen aufzustellen. Auch die Voraussetzungen der übrigen Absätze des § 51 SGB IX seien nicht erfüllt.
Gegen den ihr am 02.08.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin noch im selben Monat Berufung eingelegt. Sie meint, die Umschulungsmaßnahme "Goldschmiedin" sei unverschuldet abgebrochen worden. Während der grundsätzlichen Bewilligung von Teilhabeleistungen habe sie die Teilnahme an einer anderen Maßnahme anstreben können, so dass ein entsprechender Gesamtplan vorliege.
Sie beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31.07.2013 und den Bescheid vom 06.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Übergangsgeld vom 30.06.2007 bis 29.01.2008 und vom 27.03.2008 bis 08.09.2013 weiter zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 06.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2011, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung von Übergangsgeld für die Zeit ab dem 22.06.2007 - mit Ausnahme des Zeitraumes der stationären medizinischen Rehabilitation vom 30.01.bis 26.03.2008 - ablehnte. Dabei erledigte sich der Ablehnungsbescheid vom 06.08.2008 hinsichtlich des Zeitraumes vom 22.06. bis 29.06.2007 durch den in anderweitigem Zusammenhang geschlossenen Vergleich vor dem Sozialgericht Reutlingen im Verfahren S 14 R 416/08 in sonstiger Weise (vgl. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Denn dort verpflichtete sich die Beklagte, Übergangsgeld vom 22.06. bis 29.06.2007 zu gewähren. Auch die Klägerin macht einen Leistungsanspruch für diesen Zeitraum nicht mehr geltend. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem die Klägerin wegen der aktuell durchgeführten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld von der Beklagten erhält (ab dem 09.09.2013).
Für den somit noch streitigen Zeitraum lehnte die Beklagte zu Recht die Weiterzahlung von Übergangsgeld ab. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Leistung sind nicht erfüllt.
Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, wird das Übergangsgeld gemäß § 51 Abs. 1 SGB IX für diese Zeit weitergezahlt, wenn 1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder 2. ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.
Zu Recht haben das Sozialgericht und die Beklagte die Voraussetzungen dieser Regelung verneint.
Anknüpfungspunkt für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist - zunächst - der mit Bescheid vom 19.03.2007 als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligte Reha-Vorbereitungslehrgang, beginnend ab dem 19.03.2007. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Eingangsvoraussetzung für eine Weiterzahlung von Übergangsgeld nach § 51 Abs. 1 SGB IX - wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt - der Abschluss der Maßnahme. Hieran fehlt es.
Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 12.06.2001, B 4 RA 80/00 R in SozR 3-2600 § 25 Nr. 1 zum gesamten Nachfolgenden) entschied bereits zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 25 Abs. 3 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), dass die Bestimmung die wirtschaftliche Sicherstellung des Versicherten durch eine Geldleistung während einer von ihm nicht zu vertretenden Reha-Pause zwischen zwei Maßnahmen bezweckt, es sei denn, er bedarf wegen des Bezuges von Krankengeld oder Arbeitsentgelt nicht eines solchen Schutzes. Grund hierfür ist einerseits, dass sich der Versicherte zur Teilnahme an einer "vorgesehenen" weiteren Maßnahme bereithalten muss und deswegen in seinen Dispositionsmöglichkeiten, aber auch in seinen Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. Andererseits trifft den Versicherungsträger die Verantwortung, dass der nicht wirtschaftlich abgesicherte Betreute während einer für ihn unvermeidbaren Reha-Unterbrechung wirtschaftlich nicht weiter absinkt. Wie nach dem damaligen Rechtszustand (vgl. BSG, a.a.O.: vom Leistungsträger zu erstellender Gesamtplan mit nahtlosem Ineinandergreifen der Maßnahmen) ist auch unter der Geltung des SGB IX der zuständige Leistungsträger verpflichtet, ein nahtloses Ineinandergreifen der voraussichtlich erforderlichen Leistungen sicherzustellen (vgl. die §§ 10 bis 12 SGB IX, insbesondere § 10 Abs. 1 SGB IX). Damit müssen auch nach dem SGB IX die Maßnahmen, zwischen denen das Übergangsgeld weiter zu zahlen ist, einem vom Leistungsträger festzustellenden Gesamtplan mit nahtlosem Ineinandergreifen der Maßnahmen folgen.
Hieraus folgt (BSG, a.a.O.), dass Übergangsgeld nur zu zahlen ist, wenn die Maßnahme planmäßig, wie vorgesehen, beendet wird (ebenso bereits Urteil vom 23.02.2000, B 5 RJ 38/98 R: "Wenn ... die Maßnahme vorzeitig abgebrochen wird, kann von einem erfolgreichen Abschluss keine Rede sein"). Denn nur dann muss der Rehabilitationsträger wegen eventueller Verzögerungen bei der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme für diese einstehen, weil er das nahtlose Ineinandergreifen der Maßnahmen zu gewähren hat. Im Falle eines vorzeitigen Abbruchs der Maßnahme hat der Rehabilitationsträger jedoch gerade keinen Einfluss auf das nahtlose Ineinandergreifen, so dass dadurch bedingte Verzögerungen ihm nicht zuzurechnen sind.
Hier schloss die Klägerin den Reha-Vorbereitungslehrgang nicht ab. Denn sie besuchte diesen Lehrgang nicht bis zu seinem vorgesehenen Ende am 29.06.2007. Vielmehr wurde diese Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Beklagten in Übereinstimmung mit der Reha-Einrichtung abgebrochen. Dies wurde der Klägerin in einem persönlichen Gespräch am 21.06.2007 eröffnet. Entsprechend nahm die Klägerin am Lehrgang auch nicht mehr teil, sondern beantragte und erhielt ab 23.06.2007 Leistungen nach dem SGB II. Diesen Abbruch verfügte die Beklagte dann erneut und ausdrücklich im Bescheid vom 02.07.2007, in dem sie den Bewilligungsbescheid vom 19.03.2007 mit Wirkung vom 22.06.2007 und der Begründung "widerrief", das Maßnahmeziel könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erreicht werden. Hieran änderte auch der nachfolgend vor dem Sozialgericht Reutlingen im Verfahren S 14 R 416/08 geschlossene Vergleich nichts. In diesem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zwar zur Weiterzahlung des Übergangsgeldes bis zum 29.06.2007, der verfügte und im Übrigen ja auch tatsächlich erfolgte Abbruch der Maßnahme aber blieb hiervon unberührt. Wurde somit die Maßnahme nicht abgeschlossen, liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld nach § 51 Abs. 1 SGB IX nicht vor.
Darüber hinaus war wegen dieses Abbruchs des Reha-Vorbereitungslehrganges der ursprünglich vorgesehene und sich an den Vorbereitungslehrgang anschließende Besuch der Umschulungsmaßnahme zur Goldschmiedin nicht (mehr) möglich. Ein nahtloses Ineinandergreifen der beiden Maßnahmen Reha-Vorbereitungslehrgang und Umschulung zur Goldschmiedin scheiterte somit am vorzeitigen Abbruch des Vorbereitungslehrganges. Dies schließt - wie dargelegt - nach dem Wortlaut, aber auch nach Sinn und Zweck der Regelung, den geltend gemachten Anspruch aus. Im Übrigen stand zum damaligen Zeitpunkt des Abbruchs des Reha-Vorbereitungslehrganges ohnehin keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Umschulung zur Goldschmiedin mehr im Raum. Vielmehr fasste die Beklagte entsprechend der Empfehlungen des Berufsförderungswerkes Bad W. (vgl. hierzu die entsprechenden Berichte Bl. 192 ff. VA) eine vorrangige stationäre medizinische Rehabilitation ins Auge, wobei erst nach deren Ende aus Sicht der Beklagten eine Entscheidung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen konnte. Dies wurde der Klägerin ausdrücklich mit Schreiben vom 16.07.2007 so auch mitgeteilt. Auch die Klägerin folgte dem im Ergebnis. Denn sie erteilte im Oktober 2007 ausdrücklich ihre Zustimmung für die medizinische Rehabilitation im Reha-Zentrum Bad F. (Bl. 264 VA) und führte diese dann auch durch. Damit waren am Ende des Reha-Vorbereitungslehrganges Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erforderlich, erforderlich war vielmehr eine medizinische Rehabilitation. Der ursprüngliche Gesamtplan einer Umschulung zur Goldschmiedin war somit zumindest vorläufig (s. aber nachfolgend) ausgesetzt.
Ohne rechtliche Bedeutung ist insoweit der Vortrag der Klägerin, der Abbruch der Maßnahme sei unverschuldet erfolgt. Ein fehlendes Verschulden ist nach der gesetzlichen Regelung nur in Bezug auf die Nahtlosigkeit der aufeinander folgenden Maßnahmen von Bedeutung (" ... und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden ..."). Aus welchen Gründen eine Maßnahme nicht abgeschlossen werden konnte, ist dagegen unerheblich. Der Wortlaut der Vorschrift stellt dem erforderlichen Abschluss der Maßnahme den unverschuldeten Abbruch gerade nicht gleich. Und auch Sinn und Zweck der Regelung verbieten eine Gleichstellung. Denn wenn eine Maßnahme abgebrochen wird, wird - unabhängig vom Grund des Abbruchs - der eigentliche Gesamtplan nicht eingehalten, so dass nach dem oben beschriebenen Sinn und Zweck der Regelung kein Anlass besteht, das Übergangsgeld weiter zu gewähren. Und schließlich war - wie dargelegt - im Zeitpunkt des Abbruchs der ursprüngliche Plan einer Umschulung zur Goldschmieden - jedenfalls vorläufig - aufgegeben, weil eine medizinische Rehabilitation anstand.
Als weiterer Anknüpfungspunkt des für die Zeit ab 27.03.2008 geltend gemachten Anspruchs kommt nach dem Wortlaut der Regelung die durchgeführte stationäre medizinische Maßnahme zur Rehabilitation in Betracht, wobei der Senat nach dem gesamten Akteninhalt und zugunsten der Klägerin (und entgegen ihrer Angabe im Termin zur Erörterung des Sachverhalts) davon ausgeht, dass sie während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld erhielt; andernfalls würde diese Maßnahme als Anknüpfungspunkt für eine Weitergewährung von vornherein ausscheiden.
Im Hinblick auf diese medizinische Rehabilitation hatte die Beklagte mit Schreiben vom 16.07.2007 der Klägerin mitgeteilt, dass über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach der medizinischen Rehabilitation zu entscheiden sei. Allerdings standen auch im unmittelbaren Anschluss an diese im Reha-Zentrum Bad F. bis zum 26.03.2008 durchgeführte Maßnahme keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben konkret (i.S. der Möglichkeit zur Erstellung eines Gesamtplanes) im Raum. Vielmehr war zum damaligen Zeitpunkt völlig unklar, welche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Klägerin zu gewähren war.
Die der Bewilligung des Reha-Vorbereitungslehrgangs und dem ursprünglichen Gesamtplan zu Grunde liegende Absicht der Klägerin, eine Umschulung zur Goldschmiedin zu absolvieren, hatte die Klägerin jedenfalls wieder aufgegeben. Schon im Beratungsgespräch am 21.06.2007 verwies sie im Zusammenhang mit dem Abbruch des Reha-Vorbereitungslehrganges auf das laufende Widerspruchsverfahren betreffend die abgelehnte Umschulung zur Musiktherapeutin. Im Reha-Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Bad F. (am Ende, Bl. 271 VA) ist allein der Wunsch der Klägerin nach einer Umschulung zur Musiktherapeutin dokumentiert. Dies belegt, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Endes der stationären medizinischen Rehabilitation eine zunächst übereinstimmend von Klägerin und Beklagter beabsichtigte und geplante Umschulung zur Goldschmiedin für die Klägerin nicht mehr im Raum stand. Damit war der ursprüngliche Gesamtplan endgültig aufgegeben. Auch in der Folgezeit kam die Klägerin auf dieses Maßnahmeziel nicht mehr zurück. Zunächst versuchte sie, im Klagewege die begehrte, von der Beklagten aber abgelehnte Umschulung zur Musiktherapeutin durchzusetzen. Dann beabsichtigte sie vorübergehend eine Ausbildung zur Heilpraktikerin für Psychotherapie (Bl. 687 VA) und schlussendlich wurde ihr wunschgemäß eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Ausbildung zur Waldorfklassenlehrerin mit dem Wahlfach Musik bewilligt.
Eine Umschulung zur Musiktherapeutin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben war im Anschluss an die stationäre medizinische Rehabilitation ebenfalls nicht zu gewähren. Den entsprechenden Antrag lehnte die Beklagte schon zuvor mit Bescheid vom 20.02.2007 ab. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin im nachfolgenden Klageverfahren S 5 R 68/09 insoweit einen Teilerfolg erzielt hat, als die Beklagte zur Neubescheidung des Antrages verurteilt worden ist. Denn zugleich hat das Sozialgericht die darüber hinausgehende Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung dieser Leistung abgewiesen. Damit steht fest, dass jedenfalls kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Förderung einer Umschulung zur Musiktherapeutin bestand (sondern nur auf erneute Entscheidung über den Antrag).
Allein der Umstand, dass es schließlich Jahre nach dem Ende der medizinischen Maßnahme im Reha-Zentrum Bad F. doch noch zu einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gekommen ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Weiterzahlung des Übergangsgeldes (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.1978, 4 RJ 61/77 in SozR 2200 § 1241e Nr. 7 zur ebenfalls insoweit inhaltsgleichen früheren Regelung des § 1241e der Reichsversicherungsordnung). Denn die schließlich begonnene Ausbildung zur Waldorfklassenlehrerin stand im Zeitpunkt der Beendigung der medizinischen Reha-Maßnahme auch nicht im Ansatz zur Diskussion. Diese Teilhabeleistung wurde auf der Grundlage eines Jahre später gefassten völlig neuen Entschlusses der Klägerin bewilligt. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahme hätte aber - um einen Anspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes auszulösen - bereits am Ende der stationären Rehabilitation feststehen müssen (BSG, a.a.O.). Denn am notwendigen Zusammenhang der Maßnahmen fehlt es, wenn bei Abschluss der bewilligen Maßnahme - hier die stationäre medizinische Rehabilitation - eine weitere Maßnahme auf Grund eines neuen Sachverhalts - hier wegen des geänderten Berufswunsches der Klägerin - notwendig wird (BSG, a.a.O. und Urteil vom 12.06.2001, a.a.O.). Denn dann wird gerade nicht ein Gesamtplan verfolgt, der - wie dargelegt - nach Sinn und Zweck der Regelung des § 51 Abs. 1 SGB IX Grund für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes ist.
Im Ergebnis war damit am Ende des stationären Aufenthaltes im Reha-Zentrum Bad F. völlig unklar, welche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen war. Dies schließt die Planung ineinandergreifender Leistungen aus. Nach dem beschriebenen Sinn und Zweck der Vorschrift bestand daher auch zum damaligen Zeitpunkt mangels Gesamtplan kein Anlass, das Übergangsgeld weiter zu gewähren. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte mit Bescheid vom 28.08.2006 dem Grunde nach Leistungen zur beruflichen Rehabilitation bewilligte. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt in dieser Bewilligung dem Grunde nach noch kein Gesamtplan. Denn mit diesem Bescheid wird nur festgestellt, dass Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu gewähren sind, nicht jedoch welche. So wurden in diesem Bescheid auch keine konkreten Maßnahmen aufgeführt. Die Entscheidung über konkrete Maßnahmen erfolgte erst in der Folgezeit, zunächst - wie dargelegt - mit dem dann allerdings wieder aufgegebenen Gesamtplan und dem Ziel einer Umschulung zur Goldschmiedin und schließlich zuletzt mit der Förderung einer Umschulung zur Waldorflehrerin.
Auch die übrigen Regelungen des § 51 SGB IX über die Weiterzahlung von Übergangsgeld kommen bei der Klägerin nicht in Betracht. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Auch die Klägerin stützt ihren Anspruch auf keine dieser Vorschriften.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Weiterzahlung von Übergangsgeld zwischen dem Abbruch eines Reha-Vorbereitungslehrganges nach Ende des wegen dieses Lehrgangs bis 29.06.2007 gezahlten Übergangsgeldes und der aktuellen Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Übergangsgeld-Bezug seit 09.09.2013, mit Ausnahme des Zeitraumes der Durchführung einer stationären medizinischen Rehabilitation (30.01. bis 26.03.2008).
Die am 1969 geborene Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Jugend- und Heimerzieherin. Sie war danach in diesem Beruf tätig, zuletzt bei einem Sozialunternehmen in E ... Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2004, wobei die Klägerin bereits ab 07.06.2004 wegen einer Dysthymia arbeitsunfähig (vgl. Bl. 37 VA) und ab 04.01.2006 ausgesteuert (Bl. 151 VA) war. Im Juni/Juli 2005 durchlief die Klägerin wegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und im Oktober/November 2005 wegen der Folgen eines Autounfalles vom August 2005 (u.a. Fersenbeinfraktur) eine erneute stationäre medizinische Rehabilitation.
Im November 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation mit dem Ziel einer Umschulung zur Musiktherapeutin (Bl. 3 VA). Nach anfänglicher Ablehnung bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 28.08.2006 (vgl. Bl. 72 VA) Leistungen zur beruflichen Rehabilitation dem Grunde nach (vgl. Bl. 71 VA). Zwischenzeitlich hatte sich die Klägerin auch Gedanken über das Berufsbild der Goldschmiedin gemacht und Interesse an diesem Beruf bekundet (Bl. 85 VA). Hierzu fand im Dezember 2006 eine Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk Bad W. statt, in deren Rahmen ein arbeitspsychologisches Gutachten erstellt wurde (Bl. 96 ff. VA), das den Wunsch der Klägerin zur Ausbildung zur Goldschmiedin dokumentierte, angesichts nicht eindeutiger Motivationslage aber die Vorschaltung eines Reha-Vorbereitungslehrganges empfahl. Der Vorbereitungslehrgang sollte vom 19.03.2007 bis 01.07.2007 dauern und daran anschließen sollte sich der Goldschmiedekurs.
Nachdem zunächst ein Allergietest u.a. auf Nickel positiv gewesen war, äußerte die Klägerin Anfang Februar 2007 erneut ihren Wunsch nach Umschulung zur Musiktherapeutin (Bl. 113 VA). Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.2007 ab (Bl. 124 VA). Nach nochmaliger Allergietestung ergab sich eine doch bestehende Eignung für den Beruf der Goldschmiedin (Bl. 126 ff. VA). Entsprechend dem am 12.03.2007 geäußerten Wunsch der Klägerin (Bl. 126 VA) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 19.03.2007 (Bl. 136 VA) einen Reha-Vorbereitungslehrgang in Bezug auf den Beruf der Goldschmiedin, beginnend ab dem 19.03.2007 für eine voraussichtliche Dauer von 15 Wochen. Während der Teilnahme bestehe - so der Bescheid - Anspruch auf Übergangsgeld. Übergangsgeld wurde der Klägerin dann ab dem 19.03.2007 gewährt (Bl. 159 bzw. Bl. 246 VA). Zeitgleich legte die Klägerin Widerspruch gegen die Ablehnung der Umschulung zur Musiktherapeutin ein (Bl. 138 VA).
Nachdem die Klägerin ab dem 04.06.2007 in der Maßnahme arbeitsunfähig gewesen war und Differenzen zwischen ihr und anderen Lehrgangsteilnehmern sowie dem Leitungspersonal aufgetreten waren, fand am 21.06.2007 ein Gespräch im Berufsförderungswerk Bad W. zwischen der Reha-Beraterin und der Klägerin im Beisein der zuständigen Sozialarbeiterin statt. Thematisiert wurde, dass vor einer Umschulung zur Goldschmiedin eine stationäre psychosomatische Rehabilitation zwingend durchzuführen sei, weil die Klägerin seitens der Reha-Einrichtung zur Zeit für nicht ausbildungsfähig gehalten werde. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass die Maßnahme zum 22.06.2007 abgebrochen werde, womit die Klägerin nicht einverstanden war. Im Übrigen verwies sie auf das laufende Widerspruchsverfahren betreffend die Umschulung zur Musiktherapeutin. Die Klägerin erhielt ab 23.06.2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (vgl. Bl. 20 ff. SG-Akte S 9 R 2312/11), arbeitslos meldete sie sich nicht (Bl. 32 SG-Akte S 9 R 2312/11).
Mit Bescheid vom 02.07.2007 (Bl. 187 VA) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2008 (Bl. 267 VA) widerrief die Beklagte den Bescheid vom 19.03.2007 mit Wirkung vom 22.06.2007 und stellte unter Hinweis auf den Übergangsgeld bewilligenden Bescheid das Ende des Übergangsgeldanspruches mit dem 21.06.2007 (letzter Tag der Teilnahme an der Maßnahme) fest. Das hiergegen von der Klägerin eingeleitete Klageverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen S 14 R 416/08 endete durch gerichtlichen Vergleich (vgl. Bl. 483 VA), in dem sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin Übergangsgeld vom 22.06. bis 29.06.2007 (und damit bis zum tatsächlichen Ende der Maßnahme) zu gewähren. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit im Rahmen dieses Vergleiches für erledigt.
Mit Schreiben vom 16.07.2007 (Bl. 201 VA) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass zunächst eine medizinische Rehabilitation angezeigt sei. Der Rehabilitationsort werde nach Eingang der Zustimmungserklärung mitgeteilt, eine Entscheidung über den Antrag auf Leistungen zur Teil-habe am Arbeitsleben erfolge nach Vorliegen des Berichtes über diese Rehabilitation. Die ent-sprechende Maßnahme führte die Klägerin vom 30.01. bis 26.03.2008 im Reha-Zentrum Bad F. durch (Diagnosen u.a. Zustand nach Anpassungsstörung). Im Entlassungsbericht ist der Wunsch der Klägerin, eine Ausbildung zur Musiktherapeutin zu erhalten, vermerkt. Den Widerspruch gegen den diesbezüglich bereits ergangenen Ablehnungsbescheid vom 20.02.2007 wies die Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 04.12.2008 zurück. Das von der Klägerin ange¬rufene Sozialgericht Reutlingen (S 5 R 68/09) hat mit Urteil vom 30.05.2012 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen - verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Auf Grund der von ihm durchgeführten Sachaufklärung (u.a. Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychia-tr¬ie Prof. Dr. W. ) hat es die Erwägung der Beklagten als ermessensfehlerhaft angesehen, dass die von der Klägerin begehrte Umschulung zur Musiktherapeutin aus gesundheitlichen Gründen nicht leidensgerecht sei. Dagegen hat sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass das der Beklagten eingeräumte Auswahlermessen auf eine Umschulung zur Musiktherapeutin reduziert sei. Während des hiergegen von der Klägerin geführten Berufungsverfahrens L 10 R 3204/12 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten den Wunsch nach einer Ausbildung zur Heilpraktikerin für Psychotherapie geäußert (Bl. 687 VA). Schließlich hat die Klägerin diese Berufung wieder zurückgenommen, nachdem die Beklagte entsprechend dem zuletzt geäußerten Wunsch der Klägerin, Waldorfklassenlehrerin mit Wahlfach Musik zu werden, entsprochen hatte (Bl. 31a LSG-Akte L 10 R 3204/12). Diese Maßnahme besucht die Klägerin seit dem 09.09.2013 und sie erhält seit diesem Zeitpunkt Übergangsgeld (vgl. Bescheid vom 24.10.2013, Bl. 25/26 LSG-Akte).
Bereits im Februar 2008 hatte die Klägerin die Gewährung von so genanntem Zwischenübergangsgeld (sinngemäß) im Anschluss an das Ende des Reha-Vorbereitungslehrganges beantragt (Bl. 320 VA). Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.08.2008 (Bl. 329 VA) und Widerspruchsbescheid vom 13.07.2011 (Bl. 511 VA) für den Zeitraum vom 22.06.2007 bis 29.01.2008 und ab 27.03.2008 ab. Das hiergegen am 02.08.2011 angerufene Sozialgericht Reutlingen hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2013 abgewiesen. Voraussetzung für die Weiterzahlung von Übergangsgeld nach § 51 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sei der Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dies setze voraus, dass der Leistungsempfänger an der Maßnahme bis zu ihrem vorgesehenen Abschlusszeitpunkt tatsächlich teilgenommen habe. Hier sei die Bewilligung des Vorbereitungslehrganges widerrufen worden, weil das Rehabilitationsziel nicht mehr zu erreichen gewesen sei. Auch für die Zeit nach Abschuss der (medizinischen) Rehabilitationsmaßnahme komme die Gewährung von Zwischenübergangsgeld nicht in Betracht. Zum einen sei nicht erkennbar, dass im Anschluss an diese Maßnahme Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgt seien. Zum anderen sei die begehrte Umschulung zur Musiktherapeutin von der Beklagten bereits abgelehnt gewesen und im Klageverfahren habe sich die Kammer nicht davon überzeugen können, dass das der Beklagten eingeräumte Ermessen auf eine Umschulung zur Musiktherapeutin reduziert gewesen sei. Alternative Umschulungsmaßnahmen seien erstmals während des Berufungsverfahrens bzgl. der Umschulung zur Musiktherapeutin von der Kläger in Betracht gezogen worden. Damit habe für die Beklagte keine Verpflichtung bestanden, einen Gesamtplan über alternativ zur Musiktherapeutin in Betracht kommende Rehabilitationsleistungen aufzustellen. Auch die Voraussetzungen der übrigen Absätze des § 51 SGB IX seien nicht erfüllt.
Gegen den ihr am 02.08.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin noch im selben Monat Berufung eingelegt. Sie meint, die Umschulungsmaßnahme "Goldschmiedin" sei unverschuldet abgebrochen worden. Während der grundsätzlichen Bewilligung von Teilhabeleistungen habe sie die Teilnahme an einer anderen Maßnahme anstreben können, so dass ein entsprechender Gesamtplan vorliege.
Sie beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31.07.2013 und den Bescheid vom 06.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Übergangsgeld vom 30.06.2007 bis 29.01.2008 und vom 27.03.2008 bis 08.09.2013 weiter zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 06.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2011, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung von Übergangsgeld für die Zeit ab dem 22.06.2007 - mit Ausnahme des Zeitraumes der stationären medizinischen Rehabilitation vom 30.01.bis 26.03.2008 - ablehnte. Dabei erledigte sich der Ablehnungsbescheid vom 06.08.2008 hinsichtlich des Zeitraumes vom 22.06. bis 29.06.2007 durch den in anderweitigem Zusammenhang geschlossenen Vergleich vor dem Sozialgericht Reutlingen im Verfahren S 14 R 416/08 in sonstiger Weise (vgl. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Denn dort verpflichtete sich die Beklagte, Übergangsgeld vom 22.06. bis 29.06.2007 zu gewähren. Auch die Klägerin macht einen Leistungsanspruch für diesen Zeitraum nicht mehr geltend. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem die Klägerin wegen der aktuell durchgeführten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld von der Beklagten erhält (ab dem 09.09.2013).
Für den somit noch streitigen Zeitraum lehnte die Beklagte zu Recht die Weiterzahlung von Übergangsgeld ab. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Leistung sind nicht erfüllt.
Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, wird das Übergangsgeld gemäß § 51 Abs. 1 SGB IX für diese Zeit weitergezahlt, wenn 1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder 2. ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.
Zu Recht haben das Sozialgericht und die Beklagte die Voraussetzungen dieser Regelung verneint.
Anknüpfungspunkt für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist - zunächst - der mit Bescheid vom 19.03.2007 als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligte Reha-Vorbereitungslehrgang, beginnend ab dem 19.03.2007. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Eingangsvoraussetzung für eine Weiterzahlung von Übergangsgeld nach § 51 Abs. 1 SGB IX - wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt - der Abschluss der Maßnahme. Hieran fehlt es.
Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 12.06.2001, B 4 RA 80/00 R in SozR 3-2600 § 25 Nr. 1 zum gesamten Nachfolgenden) entschied bereits zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 25 Abs. 3 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), dass die Bestimmung die wirtschaftliche Sicherstellung des Versicherten durch eine Geldleistung während einer von ihm nicht zu vertretenden Reha-Pause zwischen zwei Maßnahmen bezweckt, es sei denn, er bedarf wegen des Bezuges von Krankengeld oder Arbeitsentgelt nicht eines solchen Schutzes. Grund hierfür ist einerseits, dass sich der Versicherte zur Teilnahme an einer "vorgesehenen" weiteren Maßnahme bereithalten muss und deswegen in seinen Dispositionsmöglichkeiten, aber auch in seinen Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. Andererseits trifft den Versicherungsträger die Verantwortung, dass der nicht wirtschaftlich abgesicherte Betreute während einer für ihn unvermeidbaren Reha-Unterbrechung wirtschaftlich nicht weiter absinkt. Wie nach dem damaligen Rechtszustand (vgl. BSG, a.a.O.: vom Leistungsträger zu erstellender Gesamtplan mit nahtlosem Ineinandergreifen der Maßnahmen) ist auch unter der Geltung des SGB IX der zuständige Leistungsträger verpflichtet, ein nahtloses Ineinandergreifen der voraussichtlich erforderlichen Leistungen sicherzustellen (vgl. die §§ 10 bis 12 SGB IX, insbesondere § 10 Abs. 1 SGB IX). Damit müssen auch nach dem SGB IX die Maßnahmen, zwischen denen das Übergangsgeld weiter zu zahlen ist, einem vom Leistungsträger festzustellenden Gesamtplan mit nahtlosem Ineinandergreifen der Maßnahmen folgen.
Hieraus folgt (BSG, a.a.O.), dass Übergangsgeld nur zu zahlen ist, wenn die Maßnahme planmäßig, wie vorgesehen, beendet wird (ebenso bereits Urteil vom 23.02.2000, B 5 RJ 38/98 R: "Wenn ... die Maßnahme vorzeitig abgebrochen wird, kann von einem erfolgreichen Abschluss keine Rede sein"). Denn nur dann muss der Rehabilitationsträger wegen eventueller Verzögerungen bei der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme für diese einstehen, weil er das nahtlose Ineinandergreifen der Maßnahmen zu gewähren hat. Im Falle eines vorzeitigen Abbruchs der Maßnahme hat der Rehabilitationsträger jedoch gerade keinen Einfluss auf das nahtlose Ineinandergreifen, so dass dadurch bedingte Verzögerungen ihm nicht zuzurechnen sind.
Hier schloss die Klägerin den Reha-Vorbereitungslehrgang nicht ab. Denn sie besuchte diesen Lehrgang nicht bis zu seinem vorgesehenen Ende am 29.06.2007. Vielmehr wurde diese Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Beklagten in Übereinstimmung mit der Reha-Einrichtung abgebrochen. Dies wurde der Klägerin in einem persönlichen Gespräch am 21.06.2007 eröffnet. Entsprechend nahm die Klägerin am Lehrgang auch nicht mehr teil, sondern beantragte und erhielt ab 23.06.2007 Leistungen nach dem SGB II. Diesen Abbruch verfügte die Beklagte dann erneut und ausdrücklich im Bescheid vom 02.07.2007, in dem sie den Bewilligungsbescheid vom 19.03.2007 mit Wirkung vom 22.06.2007 und der Begründung "widerrief", das Maßnahmeziel könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erreicht werden. Hieran änderte auch der nachfolgend vor dem Sozialgericht Reutlingen im Verfahren S 14 R 416/08 geschlossene Vergleich nichts. In diesem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zwar zur Weiterzahlung des Übergangsgeldes bis zum 29.06.2007, der verfügte und im Übrigen ja auch tatsächlich erfolgte Abbruch der Maßnahme aber blieb hiervon unberührt. Wurde somit die Maßnahme nicht abgeschlossen, liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld nach § 51 Abs. 1 SGB IX nicht vor.
Darüber hinaus war wegen dieses Abbruchs des Reha-Vorbereitungslehrganges der ursprünglich vorgesehene und sich an den Vorbereitungslehrgang anschließende Besuch der Umschulungsmaßnahme zur Goldschmiedin nicht (mehr) möglich. Ein nahtloses Ineinandergreifen der beiden Maßnahmen Reha-Vorbereitungslehrgang und Umschulung zur Goldschmiedin scheiterte somit am vorzeitigen Abbruch des Vorbereitungslehrganges. Dies schließt - wie dargelegt - nach dem Wortlaut, aber auch nach Sinn und Zweck der Regelung, den geltend gemachten Anspruch aus. Im Übrigen stand zum damaligen Zeitpunkt des Abbruchs des Reha-Vorbereitungslehrganges ohnehin keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Umschulung zur Goldschmiedin mehr im Raum. Vielmehr fasste die Beklagte entsprechend der Empfehlungen des Berufsförderungswerkes Bad W. (vgl. hierzu die entsprechenden Berichte Bl. 192 ff. VA) eine vorrangige stationäre medizinische Rehabilitation ins Auge, wobei erst nach deren Ende aus Sicht der Beklagten eine Entscheidung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen konnte. Dies wurde der Klägerin ausdrücklich mit Schreiben vom 16.07.2007 so auch mitgeteilt. Auch die Klägerin folgte dem im Ergebnis. Denn sie erteilte im Oktober 2007 ausdrücklich ihre Zustimmung für die medizinische Rehabilitation im Reha-Zentrum Bad F. (Bl. 264 VA) und führte diese dann auch durch. Damit waren am Ende des Reha-Vorbereitungslehrganges Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erforderlich, erforderlich war vielmehr eine medizinische Rehabilitation. Der ursprüngliche Gesamtplan einer Umschulung zur Goldschmiedin war somit zumindest vorläufig (s. aber nachfolgend) ausgesetzt.
Ohne rechtliche Bedeutung ist insoweit der Vortrag der Klägerin, der Abbruch der Maßnahme sei unverschuldet erfolgt. Ein fehlendes Verschulden ist nach der gesetzlichen Regelung nur in Bezug auf die Nahtlosigkeit der aufeinander folgenden Maßnahmen von Bedeutung (" ... und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden ..."). Aus welchen Gründen eine Maßnahme nicht abgeschlossen werden konnte, ist dagegen unerheblich. Der Wortlaut der Vorschrift stellt dem erforderlichen Abschluss der Maßnahme den unverschuldeten Abbruch gerade nicht gleich. Und auch Sinn und Zweck der Regelung verbieten eine Gleichstellung. Denn wenn eine Maßnahme abgebrochen wird, wird - unabhängig vom Grund des Abbruchs - der eigentliche Gesamtplan nicht eingehalten, so dass nach dem oben beschriebenen Sinn und Zweck der Regelung kein Anlass besteht, das Übergangsgeld weiter zu gewähren. Und schließlich war - wie dargelegt - im Zeitpunkt des Abbruchs der ursprüngliche Plan einer Umschulung zur Goldschmieden - jedenfalls vorläufig - aufgegeben, weil eine medizinische Rehabilitation anstand.
Als weiterer Anknüpfungspunkt des für die Zeit ab 27.03.2008 geltend gemachten Anspruchs kommt nach dem Wortlaut der Regelung die durchgeführte stationäre medizinische Maßnahme zur Rehabilitation in Betracht, wobei der Senat nach dem gesamten Akteninhalt und zugunsten der Klägerin (und entgegen ihrer Angabe im Termin zur Erörterung des Sachverhalts) davon ausgeht, dass sie während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld erhielt; andernfalls würde diese Maßnahme als Anknüpfungspunkt für eine Weitergewährung von vornherein ausscheiden.
Im Hinblick auf diese medizinische Rehabilitation hatte die Beklagte mit Schreiben vom 16.07.2007 der Klägerin mitgeteilt, dass über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach der medizinischen Rehabilitation zu entscheiden sei. Allerdings standen auch im unmittelbaren Anschluss an diese im Reha-Zentrum Bad F. bis zum 26.03.2008 durchgeführte Maßnahme keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben konkret (i.S. der Möglichkeit zur Erstellung eines Gesamtplanes) im Raum. Vielmehr war zum damaligen Zeitpunkt völlig unklar, welche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Klägerin zu gewähren war.
Die der Bewilligung des Reha-Vorbereitungslehrgangs und dem ursprünglichen Gesamtplan zu Grunde liegende Absicht der Klägerin, eine Umschulung zur Goldschmiedin zu absolvieren, hatte die Klägerin jedenfalls wieder aufgegeben. Schon im Beratungsgespräch am 21.06.2007 verwies sie im Zusammenhang mit dem Abbruch des Reha-Vorbereitungslehrganges auf das laufende Widerspruchsverfahren betreffend die abgelehnte Umschulung zur Musiktherapeutin. Im Reha-Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Bad F. (am Ende, Bl. 271 VA) ist allein der Wunsch der Klägerin nach einer Umschulung zur Musiktherapeutin dokumentiert. Dies belegt, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Endes der stationären medizinischen Rehabilitation eine zunächst übereinstimmend von Klägerin und Beklagter beabsichtigte und geplante Umschulung zur Goldschmiedin für die Klägerin nicht mehr im Raum stand. Damit war der ursprüngliche Gesamtplan endgültig aufgegeben. Auch in der Folgezeit kam die Klägerin auf dieses Maßnahmeziel nicht mehr zurück. Zunächst versuchte sie, im Klagewege die begehrte, von der Beklagten aber abgelehnte Umschulung zur Musiktherapeutin durchzusetzen. Dann beabsichtigte sie vorübergehend eine Ausbildung zur Heilpraktikerin für Psychotherapie (Bl. 687 VA) und schlussendlich wurde ihr wunschgemäß eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Ausbildung zur Waldorfklassenlehrerin mit dem Wahlfach Musik bewilligt.
Eine Umschulung zur Musiktherapeutin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben war im Anschluss an die stationäre medizinische Rehabilitation ebenfalls nicht zu gewähren. Den entsprechenden Antrag lehnte die Beklagte schon zuvor mit Bescheid vom 20.02.2007 ab. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin im nachfolgenden Klageverfahren S 5 R 68/09 insoweit einen Teilerfolg erzielt hat, als die Beklagte zur Neubescheidung des Antrages verurteilt worden ist. Denn zugleich hat das Sozialgericht die darüber hinausgehende Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung dieser Leistung abgewiesen. Damit steht fest, dass jedenfalls kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Förderung einer Umschulung zur Musiktherapeutin bestand (sondern nur auf erneute Entscheidung über den Antrag).
Allein der Umstand, dass es schließlich Jahre nach dem Ende der medizinischen Maßnahme im Reha-Zentrum Bad F. doch noch zu einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gekommen ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Weiterzahlung des Übergangsgeldes (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.1978, 4 RJ 61/77 in SozR 2200 § 1241e Nr. 7 zur ebenfalls insoweit inhaltsgleichen früheren Regelung des § 1241e der Reichsversicherungsordnung). Denn die schließlich begonnene Ausbildung zur Waldorfklassenlehrerin stand im Zeitpunkt der Beendigung der medizinischen Reha-Maßnahme auch nicht im Ansatz zur Diskussion. Diese Teilhabeleistung wurde auf der Grundlage eines Jahre später gefassten völlig neuen Entschlusses der Klägerin bewilligt. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahme hätte aber - um einen Anspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes auszulösen - bereits am Ende der stationären Rehabilitation feststehen müssen (BSG, a.a.O.). Denn am notwendigen Zusammenhang der Maßnahmen fehlt es, wenn bei Abschluss der bewilligen Maßnahme - hier die stationäre medizinische Rehabilitation - eine weitere Maßnahme auf Grund eines neuen Sachverhalts - hier wegen des geänderten Berufswunsches der Klägerin - notwendig wird (BSG, a.a.O. und Urteil vom 12.06.2001, a.a.O.). Denn dann wird gerade nicht ein Gesamtplan verfolgt, der - wie dargelegt - nach Sinn und Zweck der Regelung des § 51 Abs. 1 SGB IX Grund für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes ist.
Im Ergebnis war damit am Ende des stationären Aufenthaltes im Reha-Zentrum Bad F. völlig unklar, welche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen war. Dies schließt die Planung ineinandergreifender Leistungen aus. Nach dem beschriebenen Sinn und Zweck der Vorschrift bestand daher auch zum damaligen Zeitpunkt mangels Gesamtplan kein Anlass, das Übergangsgeld weiter zu gewähren. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte mit Bescheid vom 28.08.2006 dem Grunde nach Leistungen zur beruflichen Rehabilitation bewilligte. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt in dieser Bewilligung dem Grunde nach noch kein Gesamtplan. Denn mit diesem Bescheid wird nur festgestellt, dass Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu gewähren sind, nicht jedoch welche. So wurden in diesem Bescheid auch keine konkreten Maßnahmen aufgeführt. Die Entscheidung über konkrete Maßnahmen erfolgte erst in der Folgezeit, zunächst - wie dargelegt - mit dem dann allerdings wieder aufgegebenen Gesamtplan und dem Ziel einer Umschulung zur Goldschmiedin und schließlich zuletzt mit der Förderung einer Umschulung zur Waldorflehrerin.
Auch die übrigen Regelungen des § 51 SGB IX über die Weiterzahlung von Übergangsgeld kommen bei der Klägerin nicht in Betracht. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Auch die Klägerin stützt ihren Anspruch auf keine dieser Vorschriften.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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