L 4 AS 229/13

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 1370/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 229/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin von dem Beklagten die Erstausstattung für ihren Haushalt verlangen kann.

Die im Jahr 1994 geborene Klägerin bezog für den gesamten Monat Juli 2012 vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ab 1. August 2012 trat sie eine Ausbildung an und erhielt für diese Zeit keine Leistungen mehr. Zum 1. August hatte die Klägerin ihre Wohnung O. angemietet, die sie vom Vermieter bereits am 30. Juli 2012 übernahm. An diesem Tag übersandte sie dem Beklagten neben dem allgemeinen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Eingang dort am 1.8.2012) einen Antrag auf "Erstausstattung für meinen ersten Haushalt" nebst Kühlschrank und Waschmaschine. Diesen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. November 2012 ab. Die Klägerin erhob Widerspruch, der mit Bescheid 22. April 2013 zurückgewiesen wurde.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 23. April 2013 zur Post gegeben. Am 30. April 2013 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin komme nur § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Betracht, dessen Voraussetzungen hier jedoch nicht erfüllt seien.

Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 2. Juli 2013 zugestellt. Am 15. Juli 2013 hat sie Berufung eingelegt. Sie meint, der geltend gemachte Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung O. stehe ihr zu, da sie diese noch im Juli 2012, mithin während der Leistungsberechtigung nach dem SGB II, bezogen habe.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Juni 2013 sowie die Bescheide des Beklagten vom 2. November 2012 und 22. April 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Leistungen für die Erstausstattung für ihren Haushalt einschließlich Kühlschrank und Waschmaschine zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Sachakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Da sich die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in einer Ausbildung befindet, kann sich wegen der Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II ein Anspruch auf Gewährung einer Erstausstattung für die Unterkunft allein aus § 27 SGB II ergeben, der jedoch nicht auch auf die allgemeine Vorschrift über die Erstausstattung der Wohnung (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II) verweist (dazu bereits Beschl. des Senats vom 1.10.2012, L 4 AS 287/12 B ER).

Die Auffassung der Klägerin, der Anspruch stehe ihr deshalb zu, weil der Ausstattungs-bedarf bereits zu eine Zeitpunkt entstanden sei, als sie noch leistungsberechtigt nach dem SGB II war, geht fehl. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen (wie hier) der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Einen allgemein anerkannten Grundsatz, dass der Betroffene so zu stellen sei, wie wenn von vornherein rechtmäßig entschieden worden wäre, gibt es nicht. Abgesehen davon hätte der Beklagte gar nicht vor dem 1. August 2012 entscheiden können, weil der Antrag der Klägerin erst an diesem Tag bei ihm einging.

Unter diesen Voraussetzungen braucht nicht entschieden zu werden, ob dem unterkunftsbezogenen Anspruch auch entgegensteht, dass es an einer Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II fehlte, und inwieweit ein Bedarf überhaupt anzuerkennen gewesen wäre angesichts des Umstandes, dass die Klägerin zuvor in Kaltenkirchen mit ihren Geschwistern in einer voll ausgestatteten Wohnung gelebt hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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