Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 AS 2986/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 587/13 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Fahrtkosten zum Meldetermin
1. Fahrten zum Meldetermin sind grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
2. Fahrtkosten zum Meldetermin können vom Jobcenter im Rahmen einer Ermessensentscheidung erstattet bzw. vorgestreckt werden. Bei Mittellosigkeit des Leistungeberechtigten ist dabei das Ermessen auf Null reduziert.
3. Mittellosigkeit stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar, zum Meldetermin nicht zu erscheinen, wenn hierfür Fahrtkosten entstehen. Allerdings ist das Jobcenter umgehend von der Mittellosigkeit zu informieren, damit es ggf. die Fahrtkosten vorstrecken kann.
4. Wer sich nachträglich bei Nichterscheinen zum Meldeterim auf Mittellosigkeit beruft, begeht eine Pflichtverletzung, die zur Absenkung der Leistung führt.
1. Fahrten zum Meldetermin sind grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
2. Fahrtkosten zum Meldetermin können vom Jobcenter im Rahmen einer Ermessensentscheidung erstattet bzw. vorgestreckt werden. Bei Mittellosigkeit des Leistungeberechtigten ist dabei das Ermessen auf Null reduziert.
3. Mittellosigkeit stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar, zum Meldetermin nicht zu erscheinen, wenn hierfür Fahrtkosten entstehen. Allerdings ist das Jobcenter umgehend von der Mittellosigkeit zu informieren, damit es ggf. die Fahrtkosten vorstrecken kann.
4. Wer sich nachträglich bei Nichterscheinen zum Meldeterim auf Mittellosigkeit beruft, begeht eine Pflichtverletzung, die zur Absenkung der Leistung führt.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) wendet sich gegen eine Absenkung ihres Regelbedarfs für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.11.2012 um 10 v.H. monatlich durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Bg.).
Nachdem die Bf. mit Schreiben vom 23.07.2012 dem Bg. mitgeteilt hatte, dass sie am 24.07.2012 zum angesetzten Meldetermin nicht erscheinen werde, da sie noch ein anhängiges arbeitsgerichtliches Verfahren habe, senkte der Bg. nach Anhörung der Bf. mit Bescheid vom 09.08.2012 den Regelbedarf um 10 v.H. monatlich für die Monate September bis einschließlich November 2012 ab.
Mit Widerspruch vom 20.08.2012 trug die Bf. erstmals weitere Gründe für ihr Meldeversäumnis vor. Sie habe sich zum Meldetermin mitten im Umzug befunden und deshalb einen längeren Anfahrtsweg zum Jobcenter gehabt. Außerdem gelte ihr Sozialticket für den öffentlichen Nahverkehr nur für vier Ringe und nicht für die zur Anreise notwendigen fünf Ringe. Für einen Extrafahrschein habe sie kein Geld gehabt. Das Sozialticket würde zudem erst ab 9.00 Uhr gelten. Den Meldetermin um 10.30 Uhr habe sie deshalb - auch wegen ihrer unzureichenden Ortskenntnis - nicht einhalten können.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Bei dem ursprünglich angegebenen Grund eines Termins beim Arbeitsgericht habe es sich um keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes gehandelt, der ein Fernbleiben beim Meldetermin gerechtfertigt habe. Der Termin beim Arbeitsgericht sei nicht am Tag des Meldetermins gewesen. Die erstmals im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründe seien allesamt keine wichtigen Gründe für das Fernbleiben. Die Bf. hätte das Sozialticket ab 9.00 Uhr nutzen können, wenn sie sich vorher genügend um die Örtlichkeiten gekümmert hätte. Dann hätte sie nur einen Ring zusätzlich lösen müssen. Wenn sie den hierfür notwendigen geringen Geldbetrag nicht gehabt hätte, hätte sie sich vorher an den Bg wenden können.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 17.07.2013 als unbegründet ab.
Ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen zum Meldetermin läge nicht vor. Die Meldeaufforderung des Bg. vom 16.07.2012 sei mit einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen gewesen. Die Bf. habe gegen ihre Obliegenheit zur Meldung pflichtwidrig verstoßen.
Die ursprüngliche Begründung für die Terminabsage, der anhängige Rechtsstreit am Arbeitsgericht B-Stadt, habe die Bf. nicht dazu berechtigt, dem Meldetermin fern zu bleiben. Der arbeitsgerichtliche Termin habe am 21.06.2012 stattgefunden, so dass die Bf. nicht gehindert gewesen sei, den Gesprächstermin beim Bg. am 24.07.2012 wahrzunehmen.
Die übrigen im Widerspruchsverfahren erstmals vorgetragenen Gründe seien ebenfalls keine wichtigen Gründe. Insbesondere stelle der vorgetragene Grund der fehlenden finanziellen Mittel für die Anreise zum Termin keinen Hinderungsgrund für das Nichterscheinen am 24.07.2013 dar. Die Bf. habe ein Sozialticket besessen, das sie auch hätte benutzen können, da der Meldetermin erst um 10.30 Uhr vereinbart war. Die zusätzliche Aufwendung für eine Fahrkarte zum Bg, nämlich ein Einzelticket für eine Zone, sei zumutbar gewesen. Insgesamt habe die Bf. keine hinreichenden Eigenbemühungen unternommen, um den Termin wahrzunehmen.
Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat die Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Gleichzeitig wurde Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt.
Es habe ein wichtiger Grund für ihr Fernbleiben vorgelegen, insbesondere habe das SG den tatsächlichen Sachverhalt nicht richtig gewürdigt, da die Bf. absolut mittellos gewesen sei. Dies stelle einen wichtigen Grund für das Fernbleiben dar. Außerdem habe die Bf. die Fahrtkosten aus der Regelleistung weder aufbringen können noch müssen. Diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Zudem weiche die Entscheidung des SG von "obergerichtlicher Rechtsprechung", die nach dem Wissen des Bevollmächtigten der Bf. existiere, ab, woraus sich ergebe, dass aus dem Regelbedarf Fahrtkosten für einen Meldetermin nicht bestritten werden müssten.
Auf gerichtliche Anfrage, welche obergerichtliche Rechtsprechung der Bevollmächtigte der Bf. meine, verwies der Bevollmächtigte der Bf. auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.12.2007 Az.: B 14/7b AS 50/06 R, wonach eine Kostenübernahme gegenüber Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II zur Finanzierung von Fahrkosten nicht rechtens sei. Außerdem ergebe eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2013 Az.: L 19 AS 1430/13 B, dass ein wichtiger Grund für ein Meldeversäumnis sehr wohl darin liegen könne, dass es einem Betroffenen finanziell unmöglich sei, die Fahrtkosten für den Meldetermin vorzufinanzieren.
Der Bg. trägt vor, dass es an einem frühzeitigen Vorbringen der Bf bzgl. fehlender finanzieller Mittel zur Finanzierung der Fahrkarte vor dem Meldetermin gefehlt habe.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Sie ist insbesondere statthaft, da der Beschwerdewert unter 750,00 EUR liegt, § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, und nicht Leistungen von mehr als einem Jahr in Frage stehen, § 144 Absatz 1 Satz 2 SGG.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zulassungsgründe im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor.
Dass Fahrtkosten zu einem Meldetermin grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bestreiten sind, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Regelung der §§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 SGB III, wonach auf Antrag die notwendigen Reisekosten zu einem Meldetermin übernommen werden können. Eine solche Regelung wäre ansonsten überflüssig (vgl. BayLSG Urteil vom 27.03.2012 Az.: L 11 AS 774/10).
Insoweit handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Jobcenters, bei der das Jobcenter zu berücksichtigen hat, inwieweit ein Meldepflichtiger die Kosten für den Meldetermin aus dem Regelbedarf bestreiten kann oder ob gegebenenfalls im Ermessenswege ihm zusätzlich Fahrtkosten zu erstatten sind. Sollte ein Meldepflichtiger mittellos sein und deshalb den Meldetermin nicht wahrnehmen können, so ist das Ermessen des Jobcenters auf null reduziert (vgl. BayLSG a.a.O. Rz. 24) und die Fahrtkosten sind zu erstatten bzw ggf vorab zur Verfügung zu stellen.
Die seitens des Bevollmächtigten der Bf. aufgeworfene Rechtsfrage, ob bzw. wann Fahrtkosten für einen mittellosen Meldepflichtigen zu übernehmen sind, ist durch die Entscheidung des BayLSG in allen Facetten bereits entschieden und nicht mehr klärungsbedürftig.
Soweit das Vorbringen der Bf. so verstanden werden kann, dass auch geklärt werden müsse, ob Mittellosigkeit zur Anreise zu einem Meldetermin einen wichtigen Grund darstellt, einem Meldetermin fern zu bleiben, so ist auch diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig.
Bereits aus der vom Bevollmächtigten der Bf. angeführten Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 17.02.2013 L 19 AS 1430/13 B ergibt sich, dass die finanzielle Situation, insbesondere fehlende Mittel zur Vorfinanzierung von Fahrtkosen, einen wichtigen Grund darstellen kann, einem Meldetermin fern zu bleiben. Aus dieser Entscheidung ergibt sich aber auch, dass der wichtige Grund für das Meldeversäumnis im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II dargelegt und nachgewiesen werden muss.
Dies hat die Bf. jedoch nicht wie erforderlich getan, sondern erstmals im Widerspruchsverfahren einen solchen Grund behauptet.
Obergerichtlich geklärt ist zudem, dass ein wichtiger Grund der fehlenden finanziellen Mittel zur Einhaltung eines Meldetermins rechtzeitig vor dem Meldetermin und nicht erst nach Ablauf des Meldetermins vorzubringen ist, damit das Jobcenter hierauf auch noch reagieren kann (BayLSG Urteil vom 23.09.2005 Az.: L 8 AL 4/05).
Dies hat die Bf. ebenfalls nicht getan.
Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Insoweit scheint schon das Vorbringen des Bevollmächtigten der Bf. insgesamt nicht schlüssig, wenn zunächst eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage behauptet wird, dann aber gleichzeitig vorgebracht wird, die Entscheidung des Sozialgerichts würde von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen. Denn entweder ist eine Frage noch nicht geklärt und es liegen damit keine obergerichtlichen Entscheidungen vor, oder es liegen obergerichtliche Entscheidungen vor und die Entscheidung des SG divergiert hiervon.
Im Übrigen ist keine Divergenz zu den oben genannten Entscheidungen zu erkennen. Das Sozialgericht hat sich an die in diesen Entscheidungen aufgestellten abstrakten Rechtsgrundsätze gehalten und wollte erkennbar nicht hiervon abweichen.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG rechtskräftig wird, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 und der Erwägung, dass die Bf. mit ihrem Begehren erfolglos blieb.
Der Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt, gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) wendet sich gegen eine Absenkung ihres Regelbedarfs für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.11.2012 um 10 v.H. monatlich durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Bg.).
Nachdem die Bf. mit Schreiben vom 23.07.2012 dem Bg. mitgeteilt hatte, dass sie am 24.07.2012 zum angesetzten Meldetermin nicht erscheinen werde, da sie noch ein anhängiges arbeitsgerichtliches Verfahren habe, senkte der Bg. nach Anhörung der Bf. mit Bescheid vom 09.08.2012 den Regelbedarf um 10 v.H. monatlich für die Monate September bis einschließlich November 2012 ab.
Mit Widerspruch vom 20.08.2012 trug die Bf. erstmals weitere Gründe für ihr Meldeversäumnis vor. Sie habe sich zum Meldetermin mitten im Umzug befunden und deshalb einen längeren Anfahrtsweg zum Jobcenter gehabt. Außerdem gelte ihr Sozialticket für den öffentlichen Nahverkehr nur für vier Ringe und nicht für die zur Anreise notwendigen fünf Ringe. Für einen Extrafahrschein habe sie kein Geld gehabt. Das Sozialticket würde zudem erst ab 9.00 Uhr gelten. Den Meldetermin um 10.30 Uhr habe sie deshalb - auch wegen ihrer unzureichenden Ortskenntnis - nicht einhalten können.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Bei dem ursprünglich angegebenen Grund eines Termins beim Arbeitsgericht habe es sich um keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes gehandelt, der ein Fernbleiben beim Meldetermin gerechtfertigt habe. Der Termin beim Arbeitsgericht sei nicht am Tag des Meldetermins gewesen. Die erstmals im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründe seien allesamt keine wichtigen Gründe für das Fernbleiben. Die Bf. hätte das Sozialticket ab 9.00 Uhr nutzen können, wenn sie sich vorher genügend um die Örtlichkeiten gekümmert hätte. Dann hätte sie nur einen Ring zusätzlich lösen müssen. Wenn sie den hierfür notwendigen geringen Geldbetrag nicht gehabt hätte, hätte sie sich vorher an den Bg wenden können.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 17.07.2013 als unbegründet ab.
Ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen zum Meldetermin läge nicht vor. Die Meldeaufforderung des Bg. vom 16.07.2012 sei mit einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen gewesen. Die Bf. habe gegen ihre Obliegenheit zur Meldung pflichtwidrig verstoßen.
Die ursprüngliche Begründung für die Terminabsage, der anhängige Rechtsstreit am Arbeitsgericht B-Stadt, habe die Bf. nicht dazu berechtigt, dem Meldetermin fern zu bleiben. Der arbeitsgerichtliche Termin habe am 21.06.2012 stattgefunden, so dass die Bf. nicht gehindert gewesen sei, den Gesprächstermin beim Bg. am 24.07.2012 wahrzunehmen.
Die übrigen im Widerspruchsverfahren erstmals vorgetragenen Gründe seien ebenfalls keine wichtigen Gründe. Insbesondere stelle der vorgetragene Grund der fehlenden finanziellen Mittel für die Anreise zum Termin keinen Hinderungsgrund für das Nichterscheinen am 24.07.2013 dar. Die Bf. habe ein Sozialticket besessen, das sie auch hätte benutzen können, da der Meldetermin erst um 10.30 Uhr vereinbart war. Die zusätzliche Aufwendung für eine Fahrkarte zum Bg, nämlich ein Einzelticket für eine Zone, sei zumutbar gewesen. Insgesamt habe die Bf. keine hinreichenden Eigenbemühungen unternommen, um den Termin wahrzunehmen.
Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat die Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Gleichzeitig wurde Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt.
Es habe ein wichtiger Grund für ihr Fernbleiben vorgelegen, insbesondere habe das SG den tatsächlichen Sachverhalt nicht richtig gewürdigt, da die Bf. absolut mittellos gewesen sei. Dies stelle einen wichtigen Grund für das Fernbleiben dar. Außerdem habe die Bf. die Fahrtkosten aus der Regelleistung weder aufbringen können noch müssen. Diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Zudem weiche die Entscheidung des SG von "obergerichtlicher Rechtsprechung", die nach dem Wissen des Bevollmächtigten der Bf. existiere, ab, woraus sich ergebe, dass aus dem Regelbedarf Fahrtkosten für einen Meldetermin nicht bestritten werden müssten.
Auf gerichtliche Anfrage, welche obergerichtliche Rechtsprechung der Bevollmächtigte der Bf. meine, verwies der Bevollmächtigte der Bf. auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.12.2007 Az.: B 14/7b AS 50/06 R, wonach eine Kostenübernahme gegenüber Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II zur Finanzierung von Fahrkosten nicht rechtens sei. Außerdem ergebe eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2013 Az.: L 19 AS 1430/13 B, dass ein wichtiger Grund für ein Meldeversäumnis sehr wohl darin liegen könne, dass es einem Betroffenen finanziell unmöglich sei, die Fahrtkosten für den Meldetermin vorzufinanzieren.
Der Bg. trägt vor, dass es an einem frühzeitigen Vorbringen der Bf bzgl. fehlender finanzieller Mittel zur Finanzierung der Fahrkarte vor dem Meldetermin gefehlt habe.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Sie ist insbesondere statthaft, da der Beschwerdewert unter 750,00 EUR liegt, § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, und nicht Leistungen von mehr als einem Jahr in Frage stehen, § 144 Absatz 1 Satz 2 SGG.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zulassungsgründe im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor.
Dass Fahrtkosten zu einem Meldetermin grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bestreiten sind, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Regelung der §§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 SGB III, wonach auf Antrag die notwendigen Reisekosten zu einem Meldetermin übernommen werden können. Eine solche Regelung wäre ansonsten überflüssig (vgl. BayLSG Urteil vom 27.03.2012 Az.: L 11 AS 774/10).
Insoweit handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Jobcenters, bei der das Jobcenter zu berücksichtigen hat, inwieweit ein Meldepflichtiger die Kosten für den Meldetermin aus dem Regelbedarf bestreiten kann oder ob gegebenenfalls im Ermessenswege ihm zusätzlich Fahrtkosten zu erstatten sind. Sollte ein Meldepflichtiger mittellos sein und deshalb den Meldetermin nicht wahrnehmen können, so ist das Ermessen des Jobcenters auf null reduziert (vgl. BayLSG a.a.O. Rz. 24) und die Fahrtkosten sind zu erstatten bzw ggf vorab zur Verfügung zu stellen.
Die seitens des Bevollmächtigten der Bf. aufgeworfene Rechtsfrage, ob bzw. wann Fahrtkosten für einen mittellosen Meldepflichtigen zu übernehmen sind, ist durch die Entscheidung des BayLSG in allen Facetten bereits entschieden und nicht mehr klärungsbedürftig.
Soweit das Vorbringen der Bf. so verstanden werden kann, dass auch geklärt werden müsse, ob Mittellosigkeit zur Anreise zu einem Meldetermin einen wichtigen Grund darstellt, einem Meldetermin fern zu bleiben, so ist auch diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig.
Bereits aus der vom Bevollmächtigten der Bf. angeführten Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 17.02.2013 L 19 AS 1430/13 B ergibt sich, dass die finanzielle Situation, insbesondere fehlende Mittel zur Vorfinanzierung von Fahrtkosen, einen wichtigen Grund darstellen kann, einem Meldetermin fern zu bleiben. Aus dieser Entscheidung ergibt sich aber auch, dass der wichtige Grund für das Meldeversäumnis im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II dargelegt und nachgewiesen werden muss.
Dies hat die Bf. jedoch nicht wie erforderlich getan, sondern erstmals im Widerspruchsverfahren einen solchen Grund behauptet.
Obergerichtlich geklärt ist zudem, dass ein wichtiger Grund der fehlenden finanziellen Mittel zur Einhaltung eines Meldetermins rechtzeitig vor dem Meldetermin und nicht erst nach Ablauf des Meldetermins vorzubringen ist, damit das Jobcenter hierauf auch noch reagieren kann (BayLSG Urteil vom 23.09.2005 Az.: L 8 AL 4/05).
Dies hat die Bf. ebenfalls nicht getan.
Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Insoweit scheint schon das Vorbringen des Bevollmächtigten der Bf. insgesamt nicht schlüssig, wenn zunächst eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage behauptet wird, dann aber gleichzeitig vorgebracht wird, die Entscheidung des Sozialgerichts würde von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen. Denn entweder ist eine Frage noch nicht geklärt und es liegen damit keine obergerichtlichen Entscheidungen vor, oder es liegen obergerichtliche Entscheidungen vor und die Entscheidung des SG divergiert hiervon.
Im Übrigen ist keine Divergenz zu den oben genannten Entscheidungen zu erkennen. Das Sozialgericht hat sich an die in diesen Entscheidungen aufgestellten abstrakten Rechtsgrundsätze gehalten und wollte erkennbar nicht hiervon abweichen.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG rechtskräftig wird, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 und der Erwägung, dass die Bf. mit ihrem Begehren erfolglos blieb.
Der Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt, gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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