Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 KR 1248/97
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
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Gründe:
Der Rechtsstreit wird gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Rechtsfrage eingeholt:
Ist die Regelung des § 23a Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl I 1859)
mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit danach bei Versicherten, die neben dem laufenden monatlichen Arbeitsentgelt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw.) erhalten,
dieses nach Maßgabe der Abs. 1 - 5 des § 23a SGB IV generell beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung darstellt, bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen selbst aber eingeschränkt allein und ausnahmsweise in der Krankenversicherung lediglich nach Maßgabe des § 47a Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) im Sinne eines zusätzlichen Krankengeldes, in der Rentenversicherung nach § 20 Abs. 1a Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) durch ein zusätzliches Übergangsgeld im Rahmen rentenversicherungsrechtlicher Leistungen zur Rehabilitation sowie in der Arbeitslosenversicherung nach § 59 Abs. 3a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) durch ein zusätzliches Übergangsgeld im Rahmen arbeitslosenversicherungsrechtlicher Leistungen zur Rehabilitation Behinderter Berücksichtigung findet und bei den übrigen kurzfristigen Lohnersatzleistungen dieser Versicherungszweige (reguläres Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) insgesamt unberücksichtigt bleibt,
während bei der Personengruppe derjenigen, die lediglich aus laufendem Arbeitsentgelt Beiträge zahlen, jedoch ein gleich hohes beitragspflichtiges Jahresarbeitsentgelt wie die Angehörigen der erstgenannten Personengruppe erzielen, die kurzfristigen Lohnersatzleistungen generell aus dem gesamten, der Beitragspflicht unterliegenden, laufenden Arbeitsentgelt bemessen werden.
I.
Die vorgelegte Regelung des § 23a SGB IV betrifft die Beitragspflicht einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (wie z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw.) in der gesetzlichen Sozialversicherung. Über § 179 AFG gilt die Regelung des § 23a SGB IV entsprechend aber auch für die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in der Arbeitslosenversicherung.
§ 23a SGB IV wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eingeführt durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBI. I 1859), durch das gleichzeitig die die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bis zum 31. Dezember 1996 regelnden einzelgesetzlichen Vorschriften des § 227 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung und des § 164 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgehoben bzw. in § 175 Abs. 1 Satz 2 AFG in der Arbeitslosenversicherung die Vorschriften des SGB V über die Bemessung des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung für entsprechend anwendbar erklärt wurden. Insoweit wurde keine inhaltliche Änderung der bis 31. Dezember 1996 die Beitragspflicht einmalig gezahlten Arbeitsentgelts regelnden Vorschriften vorgenommen, sondern mit § 23a SGB IV eine Regelung geschaffen, die die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt für sämtliche Sozialversicherungszweige vereinheitlicht und kraft ausdrücklicher Bezugnahme auch für die Arbeitslosenversicherung gilt.
Nach § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Gemäß Abs. 1 Satz 2 ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter schließlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Abs. 2 und 4 nichts abweichendes bestimmen.
Nach § 23a Abs. 2 SGB IV ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung. oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, sodann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
Nach § 23a Abs. 3 Satz 1 SGB IV ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für versicherungspflichtig Beschäftigte schließlich zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Gemäß Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze sodann der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Nach Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz sind dabei Zeiten auszunehmen, die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.
Nach § 23a Abs. 4 Satz 1 SGB IV ist in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sodann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Abs. 3 Satz 2 übersteigt. Gemäß Abs. 4 Satz 2 gilt Abs. 4 Satz 1 nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Abs. 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.
Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ist schließlich nach § 23a Abs. 5 SGB IV für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Abs. 4 Satz 1 allein die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) maßgebend.
Mit der vorstehenden Vereinheitlichung der Beitragspflicht einmalig gezahlten Arbeitsentgelts durch § 23a SGB IV verbunden ist schließlich, zumindest nach dem Willen des Gesetzgebers, mit Wirkung ab 1. Januar 1997 gleichzeitig eine leistungsrechtliche Berücksichtigung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts. Insoweit wurde mit dem o.a. Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nicht nur in der gesetzlichen Krankenversicherung mit § 47a SGB V ein sogenanntes zusätzliches Krankengeld eingeführt, sondern gleichzeitig in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 20 Abs.1a SGB VI sowie in der Arbeitslosenversicherung durch § 59 Abs. 3a AFG, die beide § 47a SGB V für entsprechend anwendbar erklären, jeweils ein sogenanntes zusätzliches Übergangsgeld im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation.
Nach § 47a Satz 1 SGB V haben danach Versicherte Anspruch auf zusätzliches Krankengeld, soweit allein wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausfällt und nach § 23a SGB IV beitragspflichtig gewesen wäre. Gemäß § 47a Satz 2 SGB V besteht der Anspruch nach Satz 1 jedoch nicht für den Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, der vom Arbeitgeber wegen krankheitsbedingter Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gekürzt worden ist oder nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hätte gekürzt werden können.
Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz- EntgeltFZG -), in der Fassung vom 26. Mai 1994, zuletzt geändert durch das o.a. Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt regelt insoweit in seinem § 4b Satz 1, daß eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig ist, wobei die Kürzung nach Satz 2 für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit jedoch ¼ des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten darf.
Bezugnahmen auf die Regelungen des § 23a SGB IV wurden durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt über die o.a. Regelungen hinaus auch noch in § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), in den §§ 12 und 14 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), in § 200 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO), in § 29 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG), in den §§ 13 und 19 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) und in den §§ 13 und 18 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vorgenommen.
All diesen durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 getroffenen Regelungen liegt schließlich zugrunde, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 11. Januar 1995, Az.: 1 BvR 892/88 (= SozR 3-2200 § 385 RVO Nr. 6) die bis zum 31. Dezember 1996 gelten den Regelungen zur Beitragspflicht einmalig gezahlten Arbeitsentgelts wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw. insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt hatte, als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zwar zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werde, dieses gleichzeitig bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld und Übergangsgeld jedoch unberücksichtigt bleibe sowie dem Gesetzgeber zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit des für die beitrags- und leistungsrechtliche Behandlung maßgeblichen Rechts eine Frist bis zum 31. Dezember 1996 eingeräumt hatte.
Die Verfassungsbeschwerde, aufgrund derer der Beschluss ergangen ist, hatte sich selbst zwar unmittelbar allein auf die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Regelung des § 385 Abs. 1a RVO bezogen; im Interesse der Rechtsklarheit waren jedoch nicht allein § 385 Abs. 1a RVO mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbart erklärt worden, sondern darüber hinaus nach § 78 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) auch die inhaltsgleichen Nachfolgevorschriften des § 227 SGB V und des § 164 SGB VI.
Das BVerfG hatte schließlich u.a. unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, daß "sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber ergäben, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen würden. Die Abstufung der Anforderungen folge aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich seien, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenenbehandlung von Personen verhindern solle, unterliege der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (BVerfGE 55, 72, 88; 89, 365, 375). Diese sei jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gelte vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirke. Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers seien um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken könne (BVerfGE 88, 87, 96 mwN). Dieser Gesichtspunkt sei insbesondere im Hinblick auf die Zwangsmitgliedschaft der Versicherten in einem öffentlichrechtlichen Verband, die deren allgemeine Handlungsfreiheit i. S. des Art. 2 Abs. 1 GG einschränke, von Bedeutung (BVerfGE 10, 89, 102; 32, 54, 64; 38,281, 298; 78, 320, 329 = SozR 1500 § 54 SGG Nr. 86; BVerfGE 89, 365, 376).
Außerhalb des so umschriebenen Bereichs lasse der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Die Grenze bilde insoweit allein das Willkürverbot (BVerfGE 9, 334, 337; 55, 72, 89 f).
§ 385 Abs. 1a RVO a.F. habe die Beitragserhebung für Einmalzahlungen abweichend von den für laufendes Arbeitsentgelt geltenden Vorschriften geregelt. Zweck der Norm sei dabei die Angleichung verschiedenartiger Sachverhalte mit dem Ziel einer Beitragserhebung entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gewesen. Insoweit beschränke sich der Prüfungsmaßstab auf das Willkürverbot.
Die Vorschrift führe jedoch insofern zu einer Ungleichbehandlung von Personengruppen mit gleich hoher Beitragsleistung, als sich bei den Lohnersatzleistungen für vorübergehenden Verdienstausfall (wie Krankengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld) beitragsbelastete Einmalzahlungen nicht leistungssteigernd auswirkten, während Versicherte mit laufenden Arbeitsentgelten auf oder über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze voll in den Genuß äquivalenter Lohnersatzleistungen gelangen würden. Insoweit sei die Anwendung eines strengeren Prüfungsmaßstabs geboten.
Als Teil des Arbeitsentgelts würden insofern auch Einmalzahlungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten beitragen, die als Anknüpfungspunkt der Beitragsbelastung anerkannt sei (BVerfGE 79, 223, 237 = SozR 2200 § 180 RVO Nr. 46).
Verfassungsrechtlich sei nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber sein Ziel einer gleichmäßigen Behandlung der Versicherten nach Leistungsfähigkeit unter gleichzeitiger Erhöhung der Einnahmen dadurch verwirklicht habe, daß für Einmalzahlungen in § 385 Abs. 1a RVO a.F. nicht mehr nur die auf den Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung bezogene Beitragsbemessungsgrenze, also regelmäßig die monatliche Bemessungsgrenze, sondern die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebend sei. Die Regelung sei verwaltungspraktikabel und beseitige den nach altem Recht gegebenen Anreiz der Arbeitsvertragsparteien, der Beitragspflicht in größerem Umfang dadurch zu entgehen, daß neben dem monatlichen regelmäßigen Entgelt möglichst große Einmalzahlungen, eventuell sogar mehrfache Sonderzahlungen erbracht würden, damit beim Überschreiten der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erhebliche Teile des Arbeitsentgelts endgültig beitragsfrei blieben. Das mit § 385 Abs. 1a RVO a.F. sozialpolitisch verfolgte Ziel stelle insoweit keine Verletzung, sondern vielmehr eine Maßnahme zur Erfüllung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar (Bieback, BB 1986, 1007, 1010).
Dem Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens sei zwar zuzugeben, daß das Ziel einer gleichmäßigen, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten entsprechenden Heranziehung von Einmalzahlungen zur Beitragszahlung nur dann vollkommen verwirklicht sei, wenn als Maßstab der Beitragsheranziehung nicht nur auf die im Auszahlungszeitpunkt der Einmalzahlung bereits erreichte anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze, sondern ausnahmslos auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Beitragsbemessungsgrenze für das gesamte Kalenderjahr abgestellt würde. Ein solches Vorgehen sei jedoch für die Verwaltung gleichermaßen unpraktisch wie aufwendig, was in deren Stellungnahmen überzeugend dargelegt sei.
Angesichts dessen sei die unterschiedliche Beitragsbelastung, die je nach dem Auszahlungszeitpunkt der Einmalzahlung auftreten könne, verfassungsrechtlich hinzunehmen, weil eine andere Typisierung nicht verwaltungspraktikabel sei und weil die Unterschiede nicht sehr erheblich seien (BVerfGE 44, 283, 288 f). Zudem sei die Zahl der Betroffenen gering, weil in der betrieblichen Praxis die denkbare Verlagerung von Einmalzahlungen in beitragsgünstigere Auszahlungszeiträume ab 1985 nicht in nennenswertem Umfang aufgetreten seien. Selbst 1984, als die sogenannte März-Regel des § 385 Abs. 1a RVO a.F. noch nicht gegolten habe, seien nur vereinzelt Vereinbarungen getroffen worden, Sonderzuwendungen bereits im ersten Jahresdrittel auszuzahlen.
Die angegriffene Vorschrift des § 385 Abs. 1a RVO a.F. verstoße jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Versicherte, deren Einmalzahlungen ganz oder zum Teil der Beitragspflicht unterlägen, hinsichtlich kurzfristiger Lohnersatzleistungen aus diesen Beiträgen keine Leistungen erhielten, während Versicherte, die lediglich aus laufendem Arbeitsentgelt Beiträge zahlen würden, voll in den Genuß äquivalenter Leistungen gelangten. Diese unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen halte der verfassungsrechtlichen Beurteilung anhand des insoweit gebotenen strengeren Prüfungsmaßstabs nicht stand.
Von Verfassungs wegen sei es zwar nicht geboten, daß bei der Bemessung kurzfristiger Lohnersatzleistungen eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen erzielt werde (BVerfGE 51; 115, 124 = SozR 4100 § 112 AFG Nr. 10; BVerfGE 53, 313, 328 = SozR 4100 § 168 AFG Nr. 12). Für Äquivalenzabweichungen bei Versichertengruppen mit gleicher Beitragsleistung sei indessen ein hinreichender sachlicher Grund nicht ersichtlich.
Im Sozialversicherungsrecht sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einerseits Maßstab für die Heranziehung zu Beiträgen; andererseits sei die durch den Versicherungsfall verursachte Einbuße an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Maßstab für die Berechnung von Lohnersatzleistungen. Rechtfertigende Gründe dafür, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit innerhalb ein und derselben Versichertengruppe im Beitrags- und im Leistungsbereich unterschiedlich zu definieren, seien nicht ersichtlich.
Solche Gründe könnten insbesondere nicht darin gesehen werden, daß die kurzfristigen Lohnersatzleistungen nur einen bestimmten Anteil des ausgefallenen Arbeitsentgelts ersetzen sollten. Das gelte für alle Lohnersatzleistungen einschließlich der Renten. Allerdings dürfe durch die Berechnung der laufenden Lohnersatzleistungen nicht die wirtschaftliche Situation des Versicherten verzerrt oder dieser gar besser gestellt werden, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalles stünde. Insoweit sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der für kurzfristige Lohnersatzleistungen maßgeblichen Bemessungsgrundlage Zufälligkeiten gerade in den der Bemessung zugrunde liegenden Lohnzahlungszeiträumen nicht leistungsbestimmend würden. Der Gesetzgeber sei jedoch nicht berechtigt, bei kurzfristigen Lohnersatzleistungen sämtliche beitragspflichtigen Entgeltbestandteile außer Betracht zu lassen, die dem Versicherten zwar nicht in jedem Entgeltabrechnungszeitraum zustünden, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - über einen längeren Zeitraum betrachtet - aber kaum weniger beeinflussen würden als das laufende Arbeitsentgelt Denn auch die sogenannten kurzfristigen Leistungen würden für Zeiträume gezahlt, die eineinhalb Jahre (Krankengeld), zwei Jahre (Übergangsgeld) und bis zu 3 Jahre (Arbeitslosengeld für ältere Arbeitnehmer) umfaßten. Sie würden damit Bezugszeiträume abdecken, die auch die Anlässe und Zeitpunkte, zu denen die Sonderzuwendungen erbracht würden, umfaßten.
Halte es der Gesetzgeber - wie bei der angegriffenen Regelung des § 385 Abs. 1a RVO a. F. für die Erhebung von Beiträgen - für angezeigt, bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten auf einen größeren Zeitraum und nicht mehr ausschließlich auf die einzelnen Entgeltabrechnungszeiträume abzustellen, so gebiete es Art. 3 Abs. 1 GG, zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung von Personengruppen bei der Bemessung von Lohnersatzleistungen ebenfalls in größeren Zeitabschnitten zu rechnen. Dem Gesetzgeber stehe es dabei frei, wie er die wiederkehrenden, tarif- oder einzelvertraglich vereinbarten Sonderzahlungen berücksichtigen wolle. Er könne die Ungleichbehandlung entweder auf der Beitragsseite durch eine Änderung der Beitragsbemessung bei Einmalzahlungen beseitigen oder auf der Leistungsseite durch Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Bemessungsgrundlage kurzfristiger Lohnersatzleistungen. Er dürfe jedoch nicht relativ komplizierte Methoden der Beitragsberechnung zu Lasten der mit der Beitragsabführung befaßten Arbeitgeber einführen und zugleich Leistungen im Hinblick auf ebenso schwierige Berechnungen auf seilen der Leistungsverwaltung gänzlich verweigern. Pauschalierungsverfahren zur Lösung dieser Probleme seien ihm von Verfassungs wegen nicht verwehrt.
Die Vorschrift des § 385 Abs. 1a RVO a.F. sei danach für mit Art. 3 Abs.1 GG unvereinbar zu erklären. Eine Unvereinbarkeitserklärung habe grundsätzlich zur Folge, daß die Normen in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang nicht mehr angewendet werden dürften (BVerfGE 37, 217, 261; 55, 100, 110 = SozR 2600 § 60 RKG Nr. 2). Ausnahmsweise seien verfassungswidrige Vorschriften aber weiter anzuwenden, wenn die Besonderheit der für verfassungswidrig erklärten Norm es aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aus solchen der Rechtssicherheit, notwendig machten, die verfassungswidrige Vorschrift als Regelung für die Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand bestehe, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt sei als der bisherige (BVerfGE 37, 217, 261; 61, 319, 356).
Insoweit sei es geboten, ausnahmsweise im Interesse der Rechtssicherheit die weitere Anwendung der betreffenden Normen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 1996, zuzulassen. Es müsse verhindert werden, daß in der Zeit bis zur gesetzlichen Neuregelung Unsicherheit über die beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen sowohl bei den Beitragspflichtigen als auch bei den Sozialversicherungsträgern herrsche. Wenn bis zum 31. Dezember 1996 allerdings keine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten sei, könnten § 227 SGB V und § 164 SGB VI nicht länger als Grundlage für die Heranziehung von Einmalzahlungen zu Sozialversicherungsbeiträgen über die Beitragsbemessungsgrenze des Auszahlungsmonats hinaus dienen".
II.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist sodann zwischen den Beteiligten die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung im Streit, die die Klägerin als Arbeitnehmeranteil im Mai 1997 zusätzlich zu den auf ihr regelmäßiges monatliches Bruttoarbeitsentgelt entfallenden Beiträgen auf das in diesem Monat weiterhin als sogenannte Einmalzahlung ausgezahlte Urlaubsgeld entrichtet hat.
Die 1956 geborene Klägerin ist bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Das Versicherungsverhältnis gründete sich bei einem laufenden monatlichen Brutto - Arbeitsentgeltanspruch von 4.361,50 DM bis 30. September 1997 auf eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 18 Stunden zur Beigeladenen zu 1), wobei gleichzeitig Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Beigeladenen zu 2), in der sozialen Pflegeversicherung zur Beigeladenen zu 4) und in der Arbeitslosenversicherung zur Beigeladenen zu 3) bestand. Einzugsstelle für sämtliche insoweit zu zahlenden Beiträge war die Beklagte. Seit 1. Oktober 1997 ist die Klägerin bei einer Tochterfirma der Beigeladenen zu 1) beschäftigt.
Neben dem vorgenannten laufenden Arbeitsentgelt erhielt die Klägerin im Mai 1997 als sogenannte Einmalzahlung Urlaubsgeld in Höhe von 1.800,00 DM brutto. Nachdem das laufende Arbeitsentgelt weder die in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung 1997 geltende Beitragsbemessungsgrenze (West) von monatlich 8.200,00 DM brutto noch die in der Kranken- und Pflegeversicherung von monatlich 6.150,00 DM brutto erreichte und dies auch seit Januar 1997 nicht der Fall gewesen war, ging die Beigeladene zu 1) aufgrund der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Regelung des § 23a Abs. 3 SGB IV sowie von § 179 AFG, die die beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen regeln, auch von einer Beitragspflicht des Urlaubsgeldes in den vorgenannten Versicherungszweigen in voller Höhe aus und führte entsprechende Beiträge an die Beklagte ab. Der Arbeitnehmeranteil der Klägerin betrug in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung dabei 367,20 DM.
Am 11. Juni 1997 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückerstattung dieser Beiträge, wobei zunächst auch noch die Erstattung der Beiträge zur Pflegeversicherung geltend gemacht wurde. Die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Rechtslage durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 sei verfassungswidrig. Der zuvor vom BVerfG mit Beschluss vom 11. Januar 1995 hinsichtlich der bis 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage festgestellte Verfassungsverstoß wegen Äquivalenzstörung zwischen Beitrags- und Leistungsseite sei durch die Neuregelung ab 1. Januar 1997 nicht beseitigt worden.
Mit ohne Rechtsmittelbelehrung versehenem Bescheid vom 2. Juli 1997 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die seit dem 1. Januar 1997 bestehende Gesetzeslage ab.
Die Klägerin legte sodann am 16. Juli 1997 gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin gegen ihren Bescheid vom 2. Juli 1997 anschließend mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 1997 durch ihre hierfür zuständige Widerspruchsstelle als unbegründet zurück.
Die Beklagte führte aus, daß seit 1. Januar 1997 Einmalzahlungen leistungsrechtlich anders als nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht berücksichtigt würden. So habe der Arbeitnehmer anders als bisher unter bestimmten Voraussetzungen, wenn er während des Lohnersatzes eine Einmalzahlung nicht erhalte, Anspruch auf ein zusätzliches Krankengeld. Damit sei den Anforderungen des BVerfGs in der gesetzlichen Krankenversicherung Genüge getan.
Die Klägerin hat am 1. September 1997 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der sie allein noch die Erstattung der auf die Einmalzahlung erhobenen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung, nicht jedoch der zur Pflegeversicherung geltend macht und hilfsweise die Aussetzung des Rechtsstreites unter Vorlage an das BVerfG beantragt.
Mit Beschluss vom 24. November 1997 hat das Gericht gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Rechtsstreit die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin als Beigeladene zu 1), die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Beigeladene zu 2), die Bundesanstalt für Arbeit als Beigeladene zu 3) und die bei der Beklagten errichtete Pflegekasse als Beigeladene zu 4) notwendig beigeladen. Die letztgenannte Beiladung hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 1998 durch Beschluss in eine einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG umgewandelt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Einbehaltung zumindest der mit der Klageerhebung allein noch zur Erstattung geltend gemachten Beitragsanteile verfassungswidrig sei.
Der Beitragsberechnung sei in den Versicherungszweigen Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrundezulegen, jedoch nur bis zu der im jeweiligen Versicherungszweig geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter seien sodann alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme bestehe, unter welcher Bezeichnung und welcher Form sie geleistet würden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Arbeitsentgelt seien somit auch Zuwendungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer nicht als laufendes Entgelt, sondern in Form von Sonderzahlungen auf einmal zufließen würden, wie das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld, aber auch Urlaubsabgeltungen, Tantiemen, Gratifikationen und zusätzliche Monatsgehälter. Laufend gezahltes Arbeitsentgelt werde dabei nur demjenigen Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem die zugrundeliegende Arbeitsleistung erbracht worden sei. Übersteige das im Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sei es insoweit beitragsfrei, als diese Grenze überschritten würde. Eine Verteilung des laufenden Arbeitsentgelts und seine beitragsrechtliche Zuordnung zu anderen Zeiträumen als denjenigen, in denen es tatsächlich erarbeitet worden sei, finde nicht statt, auch dann nicht, wenn das gesamte Arbeitsentgelt eines Kalenderjahres die für das betreffende Jahr geltende Jahresbeitragsbemessungsgrenze nicht übersteige.
Einmal gezahltes Arbeitsentgelt werde seit dem Inkrafttreten des § 385 Abs. 1a RVO a.F. am 1. Januar 1984 bis 1. Januar 1985 im Zeitpunkt seiner Auszahlung unter Bildung einer auf die zurückliegenden Monate bezogenen anteiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze der Beitragspflicht unterworfen. § 385 Abs. 1a RVO a.F. habe unmittelbar nur für die gesetzliche Krankenversicherung gegolten. Mit Inkrafttreten des SGB V sei diese Vorschrift durch den inhaltsgleichen § 227 SGB V ersetzt worden. Seit dem 1. Januar 1992 enthalte darüber hinaus § 164 SGB VI eine dem § 227 SGB VI entsprechende Regelung für die Beiträge zur Rentenversicherung. Seit dem 1. Januar 1989 sei dann in § 175 Abs. 1 Satz 2 AFG auf § 227 SGB V für die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung verwiesen worden.
Damit sei beitragsrechtlich einmal gezahltes Arbeitsentgelt im Rahmen der jeweils geltenden anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in allen genannten Sozialversicherungszweigen der Beitragspflicht unterworfen worden; auf der Leistungsseite sei hingegen in den Sozialversicherungszweigen - mit Ausnahmen in der Rentenversicherung zur Bestimmung des versicherten Jahresarbeitsentgelts - die Einmalzahlung außer Betracht geblieben. In der gesetzlichen Krankenversicherung habe ab 1. Januar 1989 als Nachfolgevorschrift zu § 182 Abs. 5 Satz 1 RVO § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V bestimmt, daß einmalige Zuwendungen aufgrund der dort vorgesehenen Berechnungsweise sich auf die Höhe des Krankengeldes nicht auswirkten. Gleiches gelte für das Arbeitslosengeld. Hier würde durch § 112 AFG das Bemessungsentgelt ebenfalls unter Herausnahme einmaliger und wiederkehrender Zuwendungen festgesetzt. in der gesetzlichen Rentenversicherung werde zur Berechnung des Übergangsgeldes bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation über § 20 SGB VI die Regelung für das Krankengeld in Bezug genommen. Somit würden auch dort einmal gezahlte Arbeitsentgelte bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Die so vom Gesetzgeber vorgenommene Behandlung von Einmalzahlungen auf der Beitragsseile führe dazu, daß Versicherte mit ausschließlich laufend gezahltem wiederkehrenden Arbeitsentgelt bei gleicher Beitragshöhe im Leistungsfall bessergestellt seien als solche versicherten Arbeitnehmer, die ihre Beiträge sowohl aus Einmalzahlungen als auch aus laufenden Leistungen erbringen müßten. Während versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die als Arbeitsentgelt lediglich wiederkehrende Leistungen bezögen, bei den Lohnersatzleistungen ein echtes Äquivalent bei den zu gewährenden Zusatzleistungen im Verhältnis zu ihren aufgebrachten Beiträgen erhielten, sei dies bei Versicherten mit Beitragszahlungen aus einer Einmalzahlung nicht der Fall.
Insoweit habe dann auch das BVerfG mit dem o.a. Beschluss festgestellt, daß § 385 Abs. 1a RVO a.F., eingefügt durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983, § 227 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20. Dezember 1988 und § 164 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992 -) vom 18. Dezember 1989 mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar seien, soweit danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen würde, ohne daß es bei der Berechnung sämtlicher Lohnersatzleistungen berücksichtigt werde. Darüber hinaus habe das BVerfG festgestellt, daß § 227 SGB V und § 164 SGB VI bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 1996, weiter angewendet werden könnten.
Aufgrund der durch das BVerfG nur noch zeitlich begrenzt zulässigen Anwendbarkeit der Beitragsnormen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen habe der Gesetzgeber durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmal gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 gehandelt. Er habe sich dabei gemäß seiner gesetzgeberischen Freiheit nicht für eine Änderung des Beitragsrechts, sondern für eine Regelung auf der Leistungsseite entschieden. Er habe die §§ 227 SGB V und 164 SGB VI durch die einheitliche Vorschrift des § 23a SGB IV ersetzt. Diese gelte nun für sämtliche Zweige der Sozialversicherung und kraft Bezugnahme in § 179 AFG auch für die Arbeitslosenversicherung. Danach seien weiterhin von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung nach der im Monat ihrer Auszahlung jeweils maßgeblichen anteiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze zu erheben, so daß beitragsrechtlich die bisherige Rechtslage beibehalten worden sei. Auf der Leistungsseite habe der Gesetzgeber durch § 47a SGB V ein "scheinbar" zusätzliches Krankengeld eingeführt. In der Rentenversicherung verweise er hierauf nunmehr durch § 20 Abs. 1a SGB VI und in § 59 Abs. 3a AFG für die Arbeitslosenversicherung bzgl. eines zusätzlichen Übergangsgeldes. Für die übrigen Lohnersatzleistungen im Bereich des Arbeitsförderungsrechts, insbesondere des Arbeitslosengeldes, sei eine ausdrückliche Regelung unterblieben. Aufgrund dessen verbleibe es bei der vom BVerfG festgestellten Ungleichbehandlung von Personengruppen.
Die Einführung eines zusätzlichen Krankengeldes beseitige nicht die vom BVerfG festgestellte Äquivalenzstörung. Weiterhin werde trotz gleich hoher Beitragsleistung der Ausgangs- und der Vergleichsgruppe das reguläre Kranken- und Übergangsgeld der Vergleichsgruppe ohne Berücksichtigung ihrer Einmalzahlungen berechnet. Einen Ausgleich des hier durch die Vergleichsgruppe entstehenden Nachteils hätte § 47a SGB V allenfalls damit bieten können, wenn ihren auf Einmalzahlungen beruhenden Beiträgen auf der Leistungsseite eine entsprechende Gegenleistung gegenüber stünde. Dies sei indessen nicht der Fall, zumal Anwendungsfälle dieser zusätzlichen Sozialleistung nicht erkennbar seien. Wo eine Kürzung oder gar der Wegfall von Einmalzahlungen wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise tatsächlich einmal stattfinde, oder nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz rechtlich zulässig wäre, sei jedoch der Tatbestand des § 47a Satz 2 SGB V erfüllt. Dies führe dazu, daß der Anspruch nach Satz 1 auf ein zusätzliches Krankengeld, das den (Teil-) Ausfall der Einmalzahlung aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an sich kompensieren solle, ausgeschlossen sei. Eine Klärung, in welchen Fällen § 47a SGB V tatsächlich zur Zahlung eines zusätzlichen Krankengeldes führen könne, sei insoweit auch in Gesetzgebungsverfahren nicht erfolgt. Den Beiträgen aus Einmalzahlungen stehe somit weiterhin auf der Leistungsseite keine entsprechende Gegenleistung gegenüber.
Damit sei der vom BVerfG festgestellte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG weiterhin gegeben, weil Versicherte, deren Einmalzahlungen ganz oder zum Teil der Beitragspflicht unterlägen, hinsichtlich kurzfristiger Lohnersatzleistungen aus diesen Beiträgen keine Leistungen erhielten, während Versicherte, die lediglich aus laufendem Arbeitsentgelt Beiträge zahlten, voll in den Genuß äquivalenter Leistungen gelangen würden. Diese unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen halte der verfassungsrechtlichen Beurteilung anhand des insoweit gebotenen strengen Prüfungsmaßstabes nicht stand. Für Äquivalenzabweichungen bei Versichertengruppen mit gleicher Beitragsleistung sei ein hinreichend sachlicher Grund nicht ersichtlich. Rechtfertigende Gründe dafür, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit innerhalb ein und derselben Versichertengruppe im Beitrags- und im Leistungsbereich unterschiedlich zu definieren, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei der Gesetzgeber nicht berechtigt, bei kurzfristigen Lohnersatzleistungen sämtliche beitragspflichtigen Entgeltbestandteile außer Betracht zu lassen, die den Versicherten zwar nicht in jedem Entgeltabrechnungszeitraum zustünden, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - über einen längeren Zeitraum betrachtet - aber kaum weniger beeinflussen würden als das laufende Arbeitsentgelt. Denn auch die sogenannten kurzfristigen Leistungen würden für Zeiträume gezahlt, die 1 ½ Jahre (Krankengeld), 2 Jahre (Übergangsgeld) und bis zu 2 Jahre und 8 Monate (Arbeitslosengeld für ältere Arbeitnehmer) umfaßten. Sie deckten damit Bezugszeiträume ab, die auch die Anlässe und Zeitpunkte, zu denen die Sonderzuwendungen erbracht würden, umfaßten. Zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung von Personengruppen bei der Bemessung von Lohnersatzleistungen gebiete es danach Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls in größeren Zeitabschnitten zu rechnen. Dem werde, wie dargestellt, die Neuregelung des zusätzlichen Krankengeldes und des zusätzlichen Übergangsgeldes nicht gerecht. Insoweit könnten auch die weiter geltenden Beitragsnormen über einmal gezahltes Arbeitsentgelt nicht mehr angewandt werden.
Da es sich hier um die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Neuregelung handele, sei der Rechtsstreit gemäß Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG zur Klärung vorzulegen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 2. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. August 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr in Höhe von 367,20 DM den Arbeitnehmeranteil der aus der im Mai 1997 als Urlaubsgeld er zielten Einmalzahlung einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit zu erstatten, hilfsweise, die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest, wobei sie sich wiederholend auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid beruft.
Die Beigeladenen zu 1) - 4) haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 4) schließt sich den Ausführungen der Beklagten an, die anderen Beigeladenen haben sich außerhalb der mündlichen Verhandlung zur Sache nicht geäußert.
Sämtliche Beteiligten haben sich sodann bei antragsgemäßer Zulassung der Sprungrevision mit deren Einlegung und Durchführung einverstanden erklärt.
III.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 SGG). Dabei ist die Klage auch zu Recht und allein zulässig unmittelbar als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG erhoben worden, ohne daß es darüber hinaus einer vorherigen Aufhebung bzw. Rücknahme eines bestandskräftigen Beitragsbescheides - Beiträge sind solange nicht zu Unrecht entrichtet, wie ihnen ein (nicht nichtiger) Verwaltungsakt zugrundeliegt - bedurfte, da der streitigen Beitragsentrichtung hier gerade kein bindend gewordener Beitragsbescheid zugrundelag, sondern allein eine sogenannten "schlichte" Zahlung durch die Arbeitgeberin an die Beklagte als Einzugsstelle (vgl. hierzu KassKomm-Seewald, § 26 SGB IV Rdnr. 10; Krauskopf-Baier, SozKV, § 26 SGB IV Rdnr. 8, 9, 10).
Einfachrechtlich ist die Klage jedoch unbegründet. Insofern hat die Beklagte den streitigen Beitragserstattungsanspruch aus den Gründen der angefochtenen Bescheide heraus zu Recht verneint, da nach § 26 Abs. 2 SGB IV nur zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten sind, die Entrichtung der streitigen Beiträge vorliegend aber mit der im Zeitpunkt ihrer Entrichtung geltenden materiellen Rechtslage übereinstimmt und darüber hinaus in Anlehnung an den Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 1995 zumindest grundsätzlich seitens der Kammer auch keinerlei rechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Beitragspflicht versicherungspflichtig Beschäftigter gesehen werden.
Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, daß der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat, wobei in diesen Fällen sodann allein solche Beiträge zur erstatten sind, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei waren. Der Erstattungsanspruch steht schließlich gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt jedoch gemäß Satz 2 dessen Erstattungsanspruch.
§ 26 Abs. 2 und 3 SGB VI gelten einheitlich zunächst für die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung; für die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit trifft § 185a Abs. 1 AFG dagegen eine eigenständige Regelung, die jedoch wiederum u.a. auf § 26 Abs. 3 SGB IV verweist. § 26 Abs. 2 und Abs. 3 SGB IV sind sodann nicht auf bestimmte Beiträge beschränkt; die Regelung gibt jedem, der Beiträge zu einem Zweig der Sozialversicherung ohne Rechtsgrund geleistet hat, einen Erstattungsanspruch gegen den Träger, der die Beiträge rechtsgrundlos erhalten hat, wobei für die Durchführung der Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung § 211 SGB VI sowie in der Arbeitslosenversicherung § 185a Abs. 3 AFG wiederum ausdrückliche Regelungen enthalten. Für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Rentenversicherungsbeiträge sind danach primär die Rentenversicherungsträger, für Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit die Arbeitsämter bzw. Landesarbeitsämter zuständig. Gleichzeitig kann jedoch nach beiden Vorschriften die Erstattung durch die Einzugsstelle vereinbart werden, wovon die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit mit Vereinbarung vom 3. Mai 1995 durch sogenannte gemeinsame Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (s. SV 1995, 237) auch Gebrauch gemacht haben. Danach ist für die Erstattung überzahlter Beiträge grundsätzlich die Zuständigkeit der Einzugsstelle vorgesehen und im übrigen abschließend aufgezählt, in welchen Fällen dem Rentenversicherungsträger bzw. der Bundesanstalt für Arbeit die Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung bzw. zur Bundesanstalt obliegt. Nach dem nach Überprüfung der Kammer einer der Ausnahmefälle, der für die Erstattung der vorgenannten Beiträge die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) bzw. die der Beigeladenen zu 3) begründet hätte, nicht vorliegt, worauf sich im übrigen auch weder diese noch die Beklagte berufen haben, war die Beklagte insoweit auch für die streitige Entscheidung als solches insgesamt zuständig (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 385 RVO Nr. 18).
Bei der Prüfung, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet sind, ist schließlich allein darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt ihrer Entrichtung Beitragspflicht bestand, denn eine nachträgliche rückwirkende Änderung der Verhältnisse berührt den Bestand des Versicherungsverhältnisses nicht; etwas anderes gilt insoweit allein bei einer rückwirkenden Befreiung von der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht. Beiträge sind letztlich dann zu Unrecht entrichtet, wenn ihre Entrichtung mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt und kein bindender Beitragsbescheid vorliegt, wobei es unerheblich ist, ob die Beiträge in irrtümlicher Annahme von Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung oder Beitragspflicht oder lediglich an den örtlich oder sachlich unzuständigen Versicherungsträger entrichtet wurden, ob sie aufgrund falscher Bemessungsfaktoren wie Entgelt oder Beitragssatz zu hoch bemessen waren, wegen zu hoher Schätzung der Bemessungsgrundlage oder als Abschlagszahlungen die endgültige Beitragshöhe überstiegen haben oder nicht wirksam entrichtet worden sind (vgl. Krauskopf-Baier, SozKV, § 26 SGB IV Rdnr. 7).
Weder aus der vorgelegten Gehaltsabrechnung des Monats Mai 1997 noch aus dem im Klageverfahren vorgelegten Arbeitsvertrag ergeben sich nach Überprüfung der Kammer jedoch Anhaltspunkte, ausweislich derer für das im Monat Mai 1997 als Einmalzahlung geleistete Urlaubsgeld Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit abgeführt worden wären, die in materiell-rechtlicher oder rein rechnerischer Hinsicht als zu Unrecht gezahlt anzusehen wären. Dies ist nicht nur nach Überprüfung der Kammer nicht der Fall, insoweit besteht auch Einigkeit zwischen sämtlichen Beteiligten, wobei der von der Klägerin getragene und zur Erstattung geltend gemachte Arbeitnehmeranteil 367,20 DM betragen hat.
Eine im Sinne von § 26 Abs. 2 SGB IV auf das im Mai 1997 ausgezahlte Urlaubsgeld zu Unrecht erfolgte Beitragsentrichtung aus einfachrechtlicher Sicht liegt danach nicht vor.
IV.
Dennoch ist die Klage nicht als unbegründet abzuweisen. Die Kammer ist nämlich davon überzeugt, daß die Regelung des § 23a SGB IV nach Maßgabe der Vorlagefrage verfassungswidrig ist und die Verfassungswidrigkeit der Vorgängerregelungen insoweit nicht beseitigt, ohne daß dies jedoch unmittelbar zur Begründetheit der Klage führen würde.
Zwar könnte sich insoweit die Frage stellen, ob nicht das im Tenor der o.a. Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 getroffene aufschiebend bedingte partielle Anwendungsverbot über den 31. Dezember 1996 hinaus auch für die Vorschriften über die Beitragspflicht einmaligen Arbeitsentgelts ab 1. Januar 1997 gilt. Mit Ebsen (Ebsen, Sozialversicherungsrechtliche Behandlung einmaligen Arbeitsentgelts, NZS 1997, 441 ff., 447, 448) ist dies jedoch auch nach Auffassung der Kammer zu verneinen (ebenso SG Köln, Vorlagebeschluß zu § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG vom 26. Januar 1998, Az.: S-23/AR-28/97, dort S. 10).
Dies deshalb, weil der Gesetzgeber vorliegend aufgrund der mit der Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 erfolgten Fristsetzung mit Anwendungsverbot gerade nicht untätig geblieben ist, sondern zumindest eine zusammenfassende und vereinheitlichende Regelung auf der Beitragsseite durch § 23a SGB IV sowie eine Korrektur auf der Leistungsseite u.a. durch § 47a SGB V vorgenommen hat, wobei jedoch nach weit verbreiteter Auffassung fraglich ist, ob der Gesetzgeber dabei den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen hat. Wenn man dies - wie die Kammer - verneint, handelt es sich mit Ebsen um einen neuen verfassungsrechtlichen Gegenstand, der zu einer Vorlagepflicht im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG führt. Im übrigen ist mit Ebsen durch die "Neuregelung" des § 23a SGB IV und die damit verbundene Entscheidung einer Wertungsfrage gleichzeitig aber auch der Gegenstand des o.a. Anwendungsverbotes weggefallen, wobei u.a. § 31 BVerfGG den Gesetzgeber unter dem Vorbehalt, daß er damit seiner Verantwortung für die Anpassung der Rechtsordnung an wechselnde soziale Anforderungen und veränderte Ordnungsvorstellungen Rechnung trägt, nicht hindert, eine inhaltsgleiche oder inhaltsähnliche Neuregelung zu beschließen (vgl. hierzu Schlegel, Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung auf Einmalzahlungen ab 1. Januar 1997? NZS 1997, 202 ff., 203), so daß Behörden und Gerichte, letztere vorbehaltlich des Art. 100 Abs. 1 GG, verpflichtet sind, die gesetzliche Neuregelung als geltendes Recht zu beachten und anzuwenden.
Nachdem das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt von 12. Dezember 1996 - wie aufgezeigt - eine Änderung der Bemessungsgrundlage, insbesondere des Bemessungszeitraumes für das reguläre Kranken- und Übergangsgeld bzw. auch das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe nicht vorsieht, verbleibt es bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 23a SGB IV auf der Grundlage der mit dieser korrespondierenden Regelungen der §§ 47a SGB V, 20 Abs. 1a SGB VI und 59 Abs. 3a AFG dabei, daß Ausgangspunkt für diese Prüfung nach wie vor der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist und damit als Ausgangsgruppe die Personengruppe derjenigen, die nur aus laufendem Arbeitsentgelt Beiträge bezahlen, sowie als Vergleichsgruppe die Personengruppe derjenigen, die bei einem etwas niedrigeren Arbeitsentgelt Beiträge auch aus Einmalzahlungen zu entrichten haben, insgesamt jedoch jährlich gleich viel verdienen wie die Ausgangsgruppe. Während nämlich bei der Ausgangsgruppe die kurzfristigen Lohnersatzleistungen weiterhin aus dem gesamten, der Beitragspflicht unterliegenden laufenden Arbeitsentgelt bemessen werden, bleiben bei der Vergleichsgruppe nach wie vor die weiterhin beitragspflichtigen Einmalzahlungen auch nach der gesetzlichen Neuregelung bei den kurzfristigen Lohnersatzleistungen des regulären Kranken- und Übergangsgeldes, beim Arbeitslosengeld und auch der Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt.
Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. BSG in SozR 3-4100 § 111 AFG Nr. 14) sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich.
Art 3 Abs.1 GG enthält die allgemeine Weisung an den Gesetzgeber, "Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden" zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135 und BVerfG in SozR Nr. 54 zu Art. 3 GG). Dem Gesetzgeber ist durch Art. 3 Abs. 1 GG jedoch nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung allein ausschließen, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; BVerfG in SozR 3 5761 Alg Nr. 1 = NJW 1992, 2213, 2214). Die rechtliche Unterscheidung muß insofern in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. D.h. Art 3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber nur, Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer acht zu lassen. Seine Anwendung verlangt danach den Vergleich von Lebenssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter diesen Umständen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 83, 395, 401). So steht dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des Personenkreises, für den die gesetzliche Regelung Anwendung finden soll, ein weiter Gestaltungsbereich zu (vgl. BVerfGE 23, 12, 28; BVerfGE 27, 1, 10 mwN).
Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur stets in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (BVerfGE 75, 108, 157). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 AFG Nr. 6 mwN). Grenzen gesetzlicher Individualisierung durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität gerechtfertigt sein (BVerfGE 17, 1, 23 = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG; BVerfGE 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 AFG Nr. 6; BVerfGE 90, 226, 237, 239 = SozR 3-4100 § 111 AFG Nr. 4). Diese Grenzen liegen dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte fehlt (BVerfGE 90, 236, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 4 mwN).
Nicht prüfen können die Gerichte nach alledem insofern, ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 71, 255, 271 und BVerfG in SozR 3-4100 § 128 Nr. 1, mwN). Die im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes bestehende Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers findet ihre Grenze dabei jedoch nicht nur im Willkürverbot und in den Konkretisierungen des allgemeinen Gleichheitssatzes, insbesondere in Art 3 Abs. 2 und 3 GG, sondern auch immer in sonstigen Grundsatznormen, in denen für bestimmte Bereiche der Rechts- und Sozialordnung Wertentscheidungen des Verfassungsgebers verbindlich ausgedrückt sind (vgl. BVerfGE 9, 237, 248 mwN).
Mit der Klägerin und dem SG Köln (a.a.O.) unterwirft danach auch nach Auffassung der Kammer Art. 3 Abs. 1 GG in Anlehnung an die Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 den Gesetzgeber bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung und setzt seinem Gestaltungsspielraum um so engere Grenze, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann, was insbesondere auch für die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG durch die Zwangsmitgliedschaft der Sozialversicherten gilt.
Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze sowie der oben wiedergegebenen Gründe der Entscheidung vom 11. Januar 1995, die sich die Kammer zu eigen macht, wird die Regelung des § 23a SGB IV nach Maßgabe der Vorlagefrage dem Gesetzgebungsauftrag des BVerfG nicht gerecht, weil sie die von diesem beschriebene Äquivalenzstörung nicht beseitigt.
Dies gilt mit Ebsen (a.a.O., S. 444 f.) auch insoweit, als das BVerfG, schwerpunktmäßig davon ausgehend, daß Beitrags- und Leistungsbemessung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpften, den Gleichheitsverstoß gerade in der Unterschiedlichkeit dieser Anknüpfung. auf der Beitrags- und der Leistungsseite gesehen hat, die Anknüpfung von Sozialversicherungsbeiträgen an Arbeitsentgelt darüber hinaus zum einen im Sinne des in der gesetzlichen Sozialversicherung vorherrschenden Solidarprinzips jedoch auch zum Inhalt hat, die Belastung innerhalb der jeweiligen Versichertengruppen nach dem Maß unterschiedlicher ökonomischer Belastbarkeit bzw. Leistungsfähigkeit unterschiedlich zu verteilen und zum anderen im Sinne des o.a. Äquivalenzprinzipes als Element versicherungsmäßiger Vorsorge dem versicherten Risiko entsprechen soll, der Beitragsbemessung also eine Doppelfunktion zukommt, die zumindest im Rahmen der Beitragsbemessung als sozialpolitischer Entscheidung zu einem weiten Spielraum des Gesetzgebers dahingehend führt, entweder den einen oder anderen Aspekt stärker zu betonen (so Ebsen wie vor).
Sodann ist zu beachten, daß im Unterschied hierzu die Einkommensorientierung der Leistungsbemessung gerade nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft, sondern zumindest bisher an eine bestimmte vergangene Erwerbssituation als pauschalierendem Indikator für den Erwerbsschaden, der sich aus der Verwirklichung des sozialen Risikos ergibt, so daß es bei der Leistungsbemessung allein um die Höhe des pauschalierend zu kompensierenden Schadens geht, was mit Ebsen typischerweise zugleich eine Orientierung am zu sichernden Lebensstandard bedeutet.
Nachdem das insoweit bisher vernachlässigte Solidarprinzip für sich allein zumindest auf der Beitragsseite eine unterschiedliche Behandlung von laufendem Arbeitsentgelt und sogenannten Einmalzahlungen rechtfertigen würde, könnte beides zusammen, also Solidar- und Äquivalenzprinzip, mit Ebsen und auch nach Auffassung der Kammer eine unterschiedliche Behandlung nur rechtfertigen, wenn dies Unterschieden in den sozialen Risiken bei den beiden Einkommensarten entsprechen würde, was im Hinblick auf die Ausgestaltung der durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 auf der Leistungsseite geschaffenen Neuregelungen, die ausgefallene beitragspflichtige Einmalzahlungen kompensieren sollen, zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht der Fall ist.
Zur Begründung der durch das Gesetz vom 12. Dezember 1996 getroffenen Regelungen (vgl. hierzu den Entwurf des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, Bundesdrucksache 13/5062 vom 25. Juni 1996) selbst wird insoweit zunächst ausgeführt, daß ohne gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 1997 Beitragsausfälle in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und bei der Bundesanstalt für Arbeit - in Abhängigkeit von der Entwicklung der Gestaltung von Einmalzahlungen in Tarif- und Einzelarbeitsverträgen - künftig in einer Größenordnung von schätzungsweise insgesamt 25 - 30 Milliarden DM jährlich entstehen würden. Die Neuregelung sehe insoweit - entgegen der Erwartung, die die Entscheidung des BVerfG in der Öffentlichkeit möglicherweise geweckt habe - weder vor, Einmalzahlungen von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit auszunehmen, noch Einmalzahlungen, die der Beitragspflicht unterlägen, künftig generell und ohne Differenzierung bei der Höhe aller kurzfristigen Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen. Sie gehe vielmehr davon aus, daß die Entscheidung des BVerfG eine Berücksichtigung des Schutzzweckes der einzelnen Lohnersatzleistungen und damit deren systemimmanenter Begrenzung ebenso zulasse, wie auch eine Berücksichtigung der seit der Entscheidung in einem erheblichen Wandel befindlichen tatsächlichen Verhältnisse in der Gestaltung der Arbeits- und Entgeltbedingungen in der Wirtschaft.
Die Regelung sehe vor, daß Einmalzahlungen - anders als nach geltendem Recht - zu einer gegenüber dem Krankengeld höheren Leistung in Form eines zusätzlichen Krankengeldes führten, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer die Einmalzahlung ohne die Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber erhalten hätte. Sie knüpfe damit an den Schutzzweck des Krankengeldes an, (Teil-) Entgeltersatz für das Entgelt (einschließlich evtl. Sonderzahlungen) zu leisten, daß der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht eingetreten wäre. Diesem Ausfallprinzip entsprechend solle es hingegen nicht darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer in einem zurückliegenden Zeitraum etwa in dem der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegenden Bemessungszeitraum - beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten habe oder nicht. Damit werde einerseits erreicht, daß kranke Arbeitnehmer ohne Arbeitsleistung aufgrund früherer Einmalzahlungen, die die weiterbeschäftigten gesunden Arbeitnehmer aktuell nicht erhielten, gegenüber diesen nicht relativ bessergestellt würden, andererseits ließen sich nur so Ungereimtheiten vermeiden, die sich sonst aus der Zufälligkeit ergeben würden, ob ein Arbeitnehmer nach einem bemessungsrelevanten Lohnabrechnungszeitraum mit oder ohne Einmalzahlung erkranke.
Anders als bei der Bemessung des Krankengeldes bedürfe es für die Berücksichtigung von Einmalzahlungen auch aus verwaltungspraktischen Gründen keines Rückgriffes auf ein zurückliegendes, feststehendes und daher schnell ermittelbares Arbeitsentgelt, da die Frage, ob und in welcher Höhe der betroffene Arbeitnehmer ohne die Erkrankung eine Einmalzahlung erhalten haben würde, durch einfache Feststellungen ermittelt werden könne. Jedoch sollten nur solche Einmalzahlungen ersetzt werden, die der Beitragspflicht unterlegen hätten. Dem Ausfallprinzip entsprechend, komme eine zusätzliche Leistung aufgrund einer Einmalzahlung jedoch nur in Betracht, wenn und solange der Arbeitnehmer in einem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis stehe, auf dessen Grundlage ein Anspruch auf Sonderzahlungen bestehen könne. Ein zusätzliches Krankengeld komme deshalb nicht in Betracht, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht (mehr) in einem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis stehe. Die Neuregelung gehe in diesem Falle davon aus, daß mangels eines konkreten Arbeitsvertrages und damit einer konkreten rechtlichen Grundlage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, daß dem Arbeitnehmer ein wirtschaftlicher Verlust tatsächlich entstehe, der im Rahmen des Ausfallprinzips zu berücksichtigen wäre. Die Neuregelung sehe aus diesen Erwägungen auch keine Berücksichtigung von Einmalzahlungen für arbeitslose Arbeitnehmer vor. Ziel der Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) sei es, das Arbeitsentgelt teilweise zu ersetzen, das der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit aktuell, also in einer potentiellen neuen Beschäftigung nicht erziele. Zwar sei das Entgeltausfallprinzip im Recht der Arbeitsförderung in vielfältiger Weise modifiziert und ein Rückgriff auf tatsächlich erzieltes, zurückliegendes Entgelt, wie bei der Bemessung des Krankengeldes, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und - anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung - zur Verhinderung der Manipulation des Leistungsanspruchs unabdingbar. Jedoch gingen diese Regelungen davon aus, daß das so ermittelte, der Leistung zugrundeliegende Bemessungsentgelt das Entgelt repräsentiere, das Arbeitslose auch künftig erzielen könnten. Diese Vermutung sei in Bezug auf Einmalzahlungen angesichts der derzeitigen Entwicklung in weiten Teilen der Wirtschaft, die auf Kostensenkungen bei den Lohn- und Lohnzusatzkosten gerichtet sei, entgegen den noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG absehbaren Entwicklungen, nicht (mehr) gerechtfertigt. Ein Arbeitnehmer, der eine neue Beschäftigung aufnehme, könne immer weniger damit rechnen, Sonderzahlungen beanspruchen zu können, auf keinen Fall in den ersten Monaten der Betriebszugehörigkeit Eine Bemessung des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung der in einem früheren, möglicherweise bereits länger zurückliegenden Beschäftigungsverhältnis erzielten Einmalzahlungen, würde deshalb künftig - mit steigender Tendenz - die Gefahr bergen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit an einem Maßstab auszurichten, der der wirtschaftlichen Realität immer weniger entspreche. Die Neuregelung werde schließlich ergänzt durch eine Zusammenfassung der Vorschriften zur Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt im SGB IV und zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei Übergangsgeld in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem AFG.
Satz 2 der oben wiedergegebenen Vorschrift des § 47a SGB V wird schließlich selbst damit begründet, daß nach dem EntgeltFZG Vereinbarungen zulässig seien, wonach Sondervergütungen für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit um ¼ des Tageslohnes gekürzt werden dürften, wobei der Begriff der Sondervergütung auch die Einmalzahlungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne umfasse. Soweit danach eine Einmalzahlung gekürzt werden könne, solle sie bei der Berechnung des zusätzlichen Krankengeldes nicht berücksichtigt werden.
Diese Begründung insgesamt, insbesondere aber letzteres nach Maßgabe der o.a. Vorgaben berücksichtigend, steht den Beiträgen aus Einmalzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Klägerin auch nach Überzeugung der Kammer keine entsprechende Gegenleistung gegenüber, so daß der verfassungswidrige Rechtszustand durch die Einführung eines zusätzlichen Krankengeldes im Sinne von § 47a SGB V nicht beseitigt worden ist.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob mit Ebsen (a.a.O., S. 446) eine Regelung, bei welcher der tatsächliche Erwerbsschaden aus der Verwirklichung des sozialen Risikos kompenisert werde, noch innerhalb des gesetzgeberischen Spielraums des vom BVerfG ausgesprochenen Gesetzgebungsauftrages liegen würde, da mit der Klägerin ein tatsächlicher Anwendungsbereich des § 47a SGB V praktisch nicht denkbar ist und die Vorschrift insoweit ins Leere läuft (vgl. hierzu u.a. die Stellungnahmen des AOK-Bundesverbandes, des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen, des Verbandes der Angestellten Krankenkassen e.V. sowie des IKK-Bundesverbandes im Rahmen der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 23. September 1996 zum Entwurf eines Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, in denen sämtlich übereinstimmend davon ausgegangen wird, daß abgesehen von Fällen, in denen der Arbeitgeber unberechtigt Sondervergütungen gekürzt hat oder nicht auszahlt, keine Fallgestaltungen erkennbar seien, in denen es zu einer Zahlung eines zusätzlichen Krankengeldes kommen könnte, so daß die Regelung des § 47a SGB V nicht nur in sich widersprüchlich und kaum praktikabel erscheine, sondern insgesamt fraglich erscheine, ob sie den o.a. verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge).
Unter Hinweis auf Schlegel (a.a.O., S. 204) führt die Klägerin diesbezüglich überzeugend aus, daß Satz 1 der Vorschrift des § 47a SGB V zwar einen Anspruch auf ein zusätzliches Krankengeld begründe, soweit allein wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausfalle, dieser hypothetische Anspruch aber durch Satz 2 der Vorschrift, der die praktisch relevanten Fälle einer Kürzung von Einmalzahlungen aufgreife, gleich wieder ausgeschlossen werde. Der Anspruch bestehe nämlich nicht für den Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, der vom Arbeitgeber wegen krankheitsbedingter Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (tatsächlich) gekürzt worden sei, oder nach dem EntgeltFZG hätte gekürzt werden können.
Der Leistungstatbestand ist nach Satz 1 insoweit selbst bereits nur dann erfüllt, wenn allein die Arbeitsunfähigkeit der Zahlung entgegensteht, während bei Hinzutreten weiterer Ursachen für den Ausfall einmaligen Arbeitsentgelts der Anspruch nicht gegeben ist, also auch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht und deshalb die Einmalzahlung nicht erfolgt. Weiter führt Satz 2 dazu, daß, auch wenn der Anwendungsbereich einer Kürzung oder des Wegfalls von Einmalzahlungen wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aus arbeitsrechtlicher Sicht mit Schlegel (vgl. wie vor) selbst ein äußerst enger ist, in den Fällen, in denen eine Kürzung oder gar der Wegfall aufgrund tarif-, betriebs- oder einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung ausnahmsweise tatsächlich stattfinde oder nach dem EntgeltFZG zulässig wäre, bereits der Tatbestand des Satzes 2 erfüllt ist und der Anspruch nach Satz 1 auf ein zusätzliches Krankengeld, das den (Teil-) Ausfall der Einmalzahlung aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an sich hätte kompensieren sollen, ausgeschlossen ist. Dies deshalb, weil insoweit allein auf die Kürzungsmöglichkeit als solches abgestellt wird und danach auch nach Auffassung der Kammer ein rechtstatsächlicher Anwendungsbereich des § 47a SGB V nicht verbleibt, da genau für die Fälle, in denen die Verwirklichung der sozialen Risiken überhaupt zu einem Ausfall einmaligen Arbeitsentgelts führt, die Leistung mit Ebsen (a.a.O., S. 447) ausgeschlossen wird (über die o.a. Stellungnahmen hinaus ebenso in ihren Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung vom 23. September 1993 der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der DGB, die DAG sowie das ALZ Brake).
Eine ins Leere laufende, faktisch nicht anwendbare, in der sozialen Wirklichkeit keine Bedeutung erlangende gesetzliche Vorschrift kann sodann aber nur als im o.a. Sinne sachlich nicht vertretbar oder sachfremd und damit, !rotz des o.a. weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers, als willkürlich, also dem normativen Gehalt der Gleichheitsbindung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr entsprechend angesehen werden.
Vorstehendes gilt um so mehr, als sich der vorgenannte faktische Ausschluß zur Überzeugung der Kammer auch nicht damit begründen läßt, daß § 47a SGB V einer Zukunftsorientierung des Lohnausfallprinzips Rechnung trage. Insoweit führt nämlich insbesondere der DGB in seiner schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung vom 23. September 1996 zu Recht und überzeugend aus, daß der Anspruch auf Entgelt einschließlich aller Einmalzahlungen stets mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ende, gleichgültig, ob das Arbeitsverhältnis wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, wegen betriebsbedingter Gründe oder wegen Frühinvalidität bzw. Erreichen einer Rentenaltersgrenze ende. Soweit der Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine Lohnersatzleistung habe, stelle sich allein die Frage, wonach diese bemessen werden solle. Bislang habe im gesamten Leistungsrecht der Sozialversicherung einschließlich des AFG insoweit der Grundsatz gegolten, daß der Leistungsberechnung das "im Bemessungs- bzw. im Entgeltabrechnungszeitraum erzielte" beitragspflichtige Arbeitsentgelt zugrundezulegen gewesen sei. Im Rahmen der Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld sowie von Übergangsgeld seien der Bemessungs- bzw. Entgeltabrechnungszeitraum "mindestens die letzten 4 Wochen" gewesen. Lediglich beim Arbeitslosengeld bzw. bei der Arbeitslosenhilfe sei der Bemessungszeitraum gelegentlich verkürzt und auch wieder verlängert worden. Stets sei jedoch das vor Beginn des Versicherungsfalles erzielte Arbeitsentgelt die entsprechende Bemessungsgrundlage gewesen. Auch wenn es der Gesetzesentwurf bei diesen Grundsätzen belasse, würden im Rahmen des § 47a SGB V Einmalzahlungen im Ergebnis nicht berücksichtigt, weil sie entweder gar nicht ausfielen oder nicht allein infolge des Versicherungsfalles ausfielen oder doch deshalb ausfielen, aber in Zukunft wegen der angeblich veränderten Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr erzielbar seien. Insoweit verbleibe es dabei, daß Einmalzahlungen bei der Leistungsberechnung de facto nicht berücksichtigt würden, die Beiträge also auch weiterhin "umsonst" gezahlt würden.
in der Tat wird insoweit auch nach Auffassung der Kammer ohne rechtfertigende Gründe § 47a SGB V dem in der Sozialversicherung nach wie vor allgemein geltenden, vergangenheitsbezogenen Lohnersatzprinzip auch unter Berücksichtigung einer Zukunftsorientierung nicht gerecht, da mit Ebsen (a.a.O., S. 446, 447) auch hier die tatsächliche Erwerbssituation mit derjenigen zu vergleichen ist, die bestanden hätte, wenn sich das soziale Risiko der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht verwirklicht hätte. Wie bereits zuvor die RVO folgt insofern nämlich auch das SGB V immer noch der Bezugs- oder Referenzmethode, wobei § 47 Abs. 1 SGB V jetzt sogar ausdrücklich auf das erzielte regelmäßige Entgelt abstellt, während in § 182 RVO noch auf das entgangene Entgelt ab gestellt wurde (vgl. hierzu KassKomm-Höfler, a.a.O., § 47 SGB V, Rdnr. 11 sowie Krauskopf-Vay, a.a.O., § 47 SGB V, Rdnr. 3). Daß in der Vergangenheit Beiträge auf Einmalzahlungen entrichtet wurden, kann danach auch bei nicht mehr fortbestehendem Arbeitsverhältnis nicht unberücksichtigt bleiben. Insoweit vermag auch der Hinweis in der Gesetzesbegründung, daß durch § 47a SGB V einerseits erreicht werde, daß kranke Arbeitnehmer ohne Arbeitsleistung aufgrund früherer Einmalzahlungen, die die weiterbeschäftigten gesunden Arbeitnehmer aktuell nicht erhielten, gegenüber diesen nicht relativ besser gestellt würden, nach Auffassung der Kammer den fortbestehenden Gleichheitsverstoß nicht zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber scheint in diesem Zusammenhang davon auszugehen. daß zum einen in neu eingegangenen Arbeitsverhältnissen keine Einmalzahlungen mehr gewährt werden, zum anderen aber auch in bestehenden Arbeitsverhältnissen diese zunehmend "zurückgefahren" werden, die Ungleichbehandlung von da her insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt sein könnte. ln diesem Zusammenhang weist Schlegel (a.a.O., S. 205) jedoch unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG zu Recht darauf hin, daß eine zulässige Typisierung nur dann vorliegt, wenn sich die gesetzliche Regelung nicht am atypischen, sondern am tatsächlich typischen Fall orientiere, die gesetzliche Regelung also nicht einen atypischen Fall als Leitbild wählen dürfe. Insoweit sei Typisierungen, die nicht auf naheliegenden und mit vertretbarem Aufwand durchführbaren rechtstatsächlichen Untersuchungen beruhten, sondern auf bloßer Spekulation, die verfassungsrechtliche Legitimation entzogen.
Sowohl Schlegel (wie vor) als auch Ebsen (a.a.O., S. 445, 446) weisen in diesem Zusammenhang jedoch weiterhin übereinstimmend darauf hin, daß die öffentliche Anhörung vor dem Ausschuß für Arbeit- und Sozialordnung vom 23. September 1996 eindeutig ergeben habe, daß sich für die im Gesetzentwurf behauptete geänderte Wirtschaftslage bzgl. der Gewährung ein Einmalzahlungen in der Realität kein Beleg finden lasse, diese zwar in der Diskussion seien, selbst nach der Aussage der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände nach wie vor aber 98 v.H. aller Arbeitnehmer eine Sonderzahlung am Jahresende und ca. 95 v.H. ein Urlaubsgeld erhielten. Ausweislich des der Kammer insoweit vorliegenden Wortprotokolls der Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 23. September 1996 wird insoweit zwar ausgeführt, daß es eine ganze Reihe von Fällen gebe, in denen entweder die Dynamik der Sonderzahlungen ausgesetzt oder vorübergehend die Minderung einer Sonderzahlung vorgenommen worden sei, wie z.B. in der Metallindustrie, im Bereich der chemischen Industrie oder auch im Bereich der keramischen Industrie, so daß die Entwicklung der Sonderzahlungen unter Berücksichtigung der Belastung der Betriebe anders als bisher gestaltet worden sei, es aber nach wie vor gleichzeitig Sonderzahlungen gebe und diese letztlich nur in ihrer Höhe Änderungen unterfallen seien. Eine zulässige Typisierung im o.a. Sinne liegt danach nicht vor.
Auch wenn der Wegfall von Einmalzahlungen tatsächlich vorkommen mag, bildet dies nach der Anhörung des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung allein einen Ausnahmefall, also gerade kein am tatsächlich typischen Fall orientiertes Leitbild.
Trotz vereinzelter Kürzungen oder der Abkoppelung von allgemeinen Lohnerhöhungen haben Einmalzahlungen insoweit ihre bisherige wirtschaftliche Bedeutung für den einzelnen Arbeitnehmer seit Januar 1995 nicht verloren, selbst wenn ihr prozentualer Anteil am Bruttojahresverdienst gesunken sein sollte. Dies deshalb, weil - wie allgemein bekannt - Lohnerhöhungen seit Jahren mit Preissteigerungen, Abgabenlasten und dergleichen nicht mehr mithalten, so daß aufgrund rein tatsächlich sinkender Nettoeinkommen die Bedeutung von Einmalzahlungen wirtschaftlich gesehen für den Arbeitnehmer sogar steigt. Gleichzeitig bleibt aber auch vollkommen unberücksichtigt, daß Arbeitnehmer, die in einem wie auch immer gearteten, nach wie vor vergangenheitsbezogenen Bemessungszeitraum "aktuell" keine Einmalzahlungen erhalten haben, eben auch keine Beiträge auf solche Einnahmen gezahlt haben.
Daß aus den auf Einmalzahlungen erhobenen Beiträgen unstreitig nicht nur Lohnersatzleistungen finanziert werden, sondern auch diese Beiträge uneingeschränkt zur gesamten Finanzierung des Systems beitragen, ändert schließlich an der aufgezeigten Ungleichbehandlung nichts.
Soweit in der mündlichen Verhandlung auf der Beklagtenseite sinngemäß vorgebracht wurde, daß das GG einen Anspruch auf dem o.a. Äquivalenzprinzip entsprechende Leistungen nicht kenne und man von daher diesem Äquivalenzprinzip auch keinen Verfassungsrang einräumen könne, wird verkannt, daß sich der Anspruch auf dem Äquivalenzprinzip entsprechende Leistungen - wie oben aufgezeigt - aus Art. 3 GG als alleinigem Prüfungsmaßstab ergibt; allein an diesem ist insoweit die Leistungsgewährung bei ansonsten gleicher Beitragserhebung zu messen.
Nachdem § 20 Abs. 1a SGB VI im Rahmen der Gewährung von Übergangsgeld aus Anlaß der Teilnahme an medizinischen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und § 59 Abs. 3a AFG bei der Gewährung von Übergangsgeld aus Anlaß der Teilnahme an beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz § 47a SGB V für entsprechend anwendbar erklären, gilt bzgl. dieser Vorschriften nichts anderes. Auch insoweit wird der in der Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 festgestellte Verfassungsverstoß nach den vorstehenden Ausführungen nicht beseitigt.
Gleiches gilt sodann nach Auffassung der Kammer aber auch insoweit, als das Gesetz vom 12. Dezember 1996 leistungsrechtlich auf eine Korrektur beim Arbeitslosengeld und der Arbeitslosenhilfe ausdrücklich verzichtet, so daß auch hier der Rechtszustand fortbesteht, der vom BVerfG als verfassungswidrig beanstandet wurde (ebenso SG Köln, a.a.O., wobei dieses jedoch aus dem von ihm geltend gemachten Verfassungsverstoß leistungsrechtliche Konsequenzen herleiten will, während nach Auffassung der erkennenden Kammer die Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 7. Kammer des Sozialgerichts Kassel [vgl. Urteil vom 21. Mai 1997, Az.: S-7/Ar-1461/96 und Gerichtsbescheid vom 2. Juni 1997, Az.: S-7/Ar-128/96] allein zu einer Verfassungswidrigkeit der Erhebung von Beiträgen auf Überstunden bzw. Mehrarbeit oder - wie vorliegend - auf Einmalzahlungen und damit in letzter Konsequenz allein zu einem Rückerstattungsanspruch dieser Beiträge, nicht aber zu einer höheren Leistungsgewährung im Rahmen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld führen kann).
Die leistungsrechtliche Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Gewährung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wird in der o.a. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt damit gerechtfertigt, daß es Ziel der Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit sei, das Arbeitsentgelt teilweise zu ersetzen, das der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit aktuell, also in einer potentiellen neuen Beschäftigung nicht erziele und eine Bemessung des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung der in einem früheren, möglicherweise bereits länger zurückliegenden Beschäftigungsverhältnis erzielten Einmalzahlungen, auf der Grundlage dieses im Recht der Arbeitsförderung zwar vielfältig modifizierten, aber grundsätzlich geltenden Entgeltausfallprinzipes künftig in sich die Gefahr bergen würde, Leistungen bei Arbeitslosigkeit an einem Maßstab auszurichten, der der wirtschaftlichen Realität immer weniger entspreche.
Nicht nur daß diese Begründung - wie oben ausgeführt - bereits durch die o.a. Anhörung des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung vom 23. September 1996 nicht getragen wird, sie trägt auch dem Leistungszweck der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe nur unzureichend Rechnung, der sich zwar auch am Entgeltausfallprinzip orientiert, in erster Linie aber zumindest nach der Rechtslage nach dem AFG in erster Linie immer noch am Lohnersatzprinzip anknüpft, wobei nach der Rechtsprechung des BSG, der die Kammer folgt, von einer grundsätzlichen Identität des Arbeitsentgeltbegriffs im Leistungs- und Beitragsrecht auszugehen ist (vgl. BSG in SozR 3-4100 § 112 AFG Nr. 28, mwN) und darüber hinaus, was dies verdeutlicht; nach der geänderten Rechtsprechung des BSG, der die Kammer ebenfalls folgt, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes gerade auch solches Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, das dem Arbeitslosen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zur nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossen ist (vgl. BSG in SozR 3-4100 § 112 AFG Nr. 22 und BSG in SozR 3-1300 § 48 SGB X Nr. 48).
Das BVerfG (vgl. BverfG in SozR 3-4100 § 136 AFG Nr. 5, mwN) hat insoweit zur Funktion des Arbeitslosengeldes bisher zwar auch immer darauf hingewiesen, daß dieses dem Arbeitslosen angemessenen Ersatz für den Ausfall leisten soll, den er dadurch erleidet, daß er keinen Arbeitsplatz findet und es insoweit z.B. - wie bereits zuvor die 7. Kammer des erkennenden Gerichts und das Bundessozialgericht - für verfassungsgemäß erachtet, daß selbst bei bereits zuvor entstandenen Ansprüchen seit 1. Januar 1995 bei der Festsetzung der Leistungssätze im AFG - wie bei jedem anderen Arbeitnehmer - auch der Solidaritätszuschlag und der Beitrag zur Pflegeversicherung als gewöhnlich anfallende gesetzliche Abzüge berücksichtigt werden. D.h. die Höhe der Leistungen ist auch am künftig in einem neuen Arbeitsverhältnis erzielbaren Entgelt ausgerichtet. Gleichzeitig baut nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das gesetzliche System für den Anspruch auf Arbeitslosengeld aber insgesamt und grundsätzlich zumindest in der ersten Zeit der Arbeitslosigkeit jedoch auch immer noch auf dem bisherigen Lebensstandard des Arbeitslosen auf (BSGE 53, 186, 189 = SozR 4100 § 112 AFG Nr. 20; BSGE 63, 153, 159 f = SozR 4100 § 112 AFG Nr. 39; BSGE 66, 11, 15 = SozR 4100 § 112 AFG Nr. 52; BSG SozR 4100 § 112 AFG Nr. 28). Insoweit knüpft die Berechnung des Regelentgelts nach § 112 Abs. 1 bis 3 AFG bisher auch noch an das aktuell vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielte Entgelt an, wobei davon ausgegangen wird, daß der Arbeitnehmer ohne den Verlust der zugrundeliegenden Beschäftigung jenes Entgelt weitererzielt hätte; ihm soll mithin durch das Arbeitslosengeld Lohnersatz auf der Grundlage dieses Entgelts gewährt werden (BSGE 62, 43, 47 = SozR 4100 § 112 AFG Nr. 31). Diese Konzeption wahrt die für den Lohnersatzcharakter des Arbeitslosengeldes gebotene zeitliche Nähe zum aktuellen Entgelt (BSGE 72, 177, 180 = SozR 3-4100 § 112 AFG Nr. 13); sie trägt dem Versicherungsprinzip Rechnung (BSGE 62, 43, 47 = SozR 4100 § 112 AFG Nr. 31; BSGE 66, 11, 19 = SozR 4100 § 112 AFG Nr. 52) und ist Ausdruck der gesetzgeberischen Absicht, das Bemessungsentgelt nach möglichst einfach festzustellenden und objektiv überprüfbaren Maßstäben zu bestimmen (BSG SozR 3-4100 § 112 AFG Nrn. 2 und 10), wobei es auch als sachgerecht angesehen wird, für seine Bemessung grundsätzlich an den zuletzt bezogenen Nettolohn anzuknüpfen.
Auch wenn das System der Bemessungsvorschriften dabei grundsätzlich darauf gerichtet ist, den Vomhundertsatz eines Arbeitsentgelts zu ersetzen, mit dem der Arbeitslose als Arbeitnehmer regelmäßig rechnen kann (BSG SozR 3-4100 § 111 AFG Nr. 3 mwN) und nicht darauf, einen in der Vergangenheit begründeten Besitzstand zu gewährleisten, beinhaltet dies insoweit keine Abkehr vom o.a. Lohnersatzprinzip als die Bemessungsvorschriften nach wie vor darauf ausgerichtet sind, den bisherigen Lebensstandard des Arbeitslosen zu sichern, und dabei durch die Anknüpfung an das Regelbemessungsentgelt diesem weiterhin Indizwirkung beigemessen wird.
Mit Ebsen (a.a.O., S. 446) soll das Arbeitslosengeld danach in erster Linie den Erwerbsschaden kompensieren, der durch die Verwirklichung des versicherten Risikos, nämlich den Verlust des Arbeitsplatzes, verursacht wird, wobei das versicherte Risiko u.a. dadurch begrenzt wird, daß die Arbeitslosenversicherung allein für das arbeitsmarktbedingte Fehlen der Erwerbsmöglichkeit für einen zur zumutbaren Arbeit subjektiv willigen und objektiv fähigen Versicherten einzustehen hat und danach zum Erwerbsschaden aufgrund von Arbeitslosigkeit auch der durch Arbeitslosigkeit verursachte Ausfall einmaligen Arbeitsentgelts gehört. Dadurch, daß mit dem Arbeitslosengeld - von Ausnahmen abgesehen zumindest ein Teil desjenigen Arbeitsentgelts ersetzt wird, das der Arbeitslose vor seiner Arbeitslosigkeit tatsächlich verdient und das er mit seinen Beiträgen "versichert" hat, bestehen insoweit mit Schlegel (a.a.O., S. 205) dafür, daß dieser Anknüpfungspunkt nur deshalb gewährt wurde, weil die so ermittelte Bemessungsgrundlage dasjenige Arbeitsentgelt repräsentiere, daß der Arbeitslose auch künftig erzielen könnte, insoweit in § 112 AFG keine hinreichenden Anhaltspunkte. Von in § 112 AFG ausdrücklich gesetzlich normierten Ausnahmetatbeständen abgesehen, ist also bei der Bemessung von Arbeitslosengeld nach wie vor und weiterhin allein darauf abzustellen, welches Entgelt der Versicherte ohne den Eintritt des Versicherungsfalles erhalten hätte, und mit Ebsen (wie vor) nicht darauf, mit welchem Entgelt er in einem künftigen Arbeitsverhältnis rein tatsächlich rechnen könnte (ebenso SG Köln, a.a.O.).
Unter Zugrundelegung der Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 verstößt damit die Behandlung einmaligen Arbeitsentgelts auch in der Form, die sie durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 erhalten hat, zusammenfassend mit der Klägerin sowie der weitüberwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. Schlegel, a.a.O.; Ebsen, a.a.O.; sowie u.a. Kossens, Das neue Gesetz zur sozialrechtlichen Wandlung von einmalig bezahlten Arbeitsentgelt, SGb 1997, S. 209 ff., Martens, Verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, Kompaß 1997, S. 124, Schmidt in Peters, KV (SGB V), § 47a, Rdnrn. 16ff, Krauskopf-Vay, SozKV, § 47a SGB V, Rdnr. 8, KassKomm-Höfler, § 47a SGB V, Rdnr. 4) auch zur Überzeugung der Kammer nach wie vor gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
&8195; Die im Rahmen ihrer Anhörung vor dem o.a. Ausschuß vertretene gegenteilige Auffassung von Badura und Löwisch, die u.a. zum einen das reine, zukunftsorientierte Entgeltausfallprinzip in den Vordergrund ihrer Betrachtungen stellen und zum anderen die erfolgten Neuregelungen als auf einem neuen und sachgerechten Ordnungsgedanken fußend ansehen, vermochte die Kammer dabei aus den o.a. Gründen nicht zu überzeugen. Dies um so mehr, als sich ihr die von diesen und dem Gesetzgeber in Bezug genommenen unterschiedlichen Schutzzwecke der hier betroffenen einzelnen kurzfristigen Lohnersatzleistungen als Begründung für die vom Gesetzgeber getroffene Neuregelung insbesondere im Hinblick auf den hier verfassungsrechtlich allein entscheidenden Gesichtspunkt einer Ungleichbehandlung von Beitragszahlern im Leistungsfall mit dem SG Köln (a.a.O.) nicht zu erschließen vermochten.
Der Hinweis von Löwisch auf die am 3. März 1979 getroffene Entscheidung des BVerfG (vgl. SozR 4100 § 112 AFG Nr. 10), wonach auch die Nichtberücksichtigung von beitragspflichtigen Überstunden bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes mit Art. 3 GG und dem Sozialstaatsgebot vereinbar sei, geht insoweit nach Auffassung der Kammer fehl, da in dieser Entscheidung im Ergebnis von einer zulässigen Typisierung ausgegangen wird, die die Kammer zumindest für die vorliegende Fallgestaltung gerade verneint. Im übrigen könnte sich aber auch in diesem Zusammenhang die Frage stellen, ob die Entscheidung vom 3. März 1979 im Anschluß an die Entscheidung vom 11. Januar 1995 zumindest für die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach dem AFG überhaupt noch aufrecht erhalten bzw. die Beitragspflicht von Überstunden noch als verfassungsgemäß angesehen werden kann, nachdem der Gesetzgeber erst mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) die entsprechenden Bemessungsvorschriften neu geregelt hat, wonach Bemessungsentgelt gemäß § 132 Abs. 1 SGB III jetzt das im Bemessungszeitraum, der gleichzeitig nach § 130 Abs. 1 SGB III auf 52 Wochen verlängert wurde, durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt ist, das der Erhebung der Beiträge zugrunde lag, so daß insoweit für Ansprüche nach dem SGB III, wenn auch weiter hin nach § 134 Abs.1 Satz 3 Nr. 1 SGB III keine Einmalzahlungen, aber doch Überstunden zu berücksichtigen sein dürften und zwar unabhängig davon, ob sie in einem neuen Arbeitsverhältnis anfallen würden oder nicht.
Auch das SGB III orientiert sich damit also - was die Überstunden betrifft - gerade nicht am reinen Entgeltausfallprinzip, sondern verstärkt teilweise sogar das o.a. vergangenheitsbezogene Lohnausfall- bzw. Lohnersatzprinzip, trotz des immer wieder für arbeitsmarktpolitisch notwendig erachteten Abbaus von Überstunden. Wie das dann aber bezogen auf die Leistungen nach dem AFG mit der Begründung des Gesetzes zur Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt im Einklang steht, erscheint widersprüchlich, zumindest aber fraglich. Dies um so mehr, worauf Ebsen in der o.a. Anhörung zutreffend hingewiesen hat, als eine Vielzahl von Arbeitslosen in Zeiten von unbestreitbarer Massenarbeitslosigkeit, konjunkturell- oder personenbedingt, mangels rein tatsächlicher Vermittlungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt überhaupt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr haben dürfte, wenn man das Entgeltausfallprinzip in der Arbeitslosenversicherung generell so anwenden würde, wie es den hier streitigen Regelungen zugrunde liegt.
Mit dem SG Köln (wie vor) liegt abschließend ein verfassungsrechtlich erheblicher Grund für die fortbestehende Ungleichbehandlung und Äquivalenzabweichung auch nicht in einer wie auch immer gearteten staatlichen Finanznot als allgemeinem Hinderungsgrund bzw. hier in konkret vermuteten Beitragsausfällen der betroffenenen Sozialversicherungsträger von 25 30 Milliarden DM jährlich, da der Finanzbedarf des Staates auch nach Auffassung der erkennenden Kammer niemals geeignet sein kann, verfassungswidrige Staatseinkünfte zu rechtfertigen.
Zwar ist insoweit z.B. im Rahmen des Sozialstaatsprinzips des Art. 20 GG, das den Staat verpflichtet, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, anerkannt, daß dieses nicht dahin ausgelegt werden dürfe, daß mit seiner Hilfe jede Einzelregelung, deren Anwendung in bestimmten Fällen zu Härten und Unbilligkeiten führe, modifiziert werden könne und die Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips im wesentlichen dem Gesetzgeber obliege (vgl. hierzu BSG in SozR 3- 2500 § 53 SGB V Nr. 1 und § 55 SGB V Nr. 2), wobei finanzielle Entwicklungen u.a. im Rahmen von Leistungskürzungen innerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung zu berücksichtigen sind (vgl. BSG in SozR 3-2500 § 59 SGB V Nr. 1; in SozR 3-4100 § 111 AFG Nr. 14; in SozR 3-4100 § 152 AFG Nr. 7 und in SozR 3-4100 § 242i AFG Nr. 1). Daß der o.a. Gestaltungsspielraum dem Gesetzgeber im Rahmen übergeordneter öffentlicher Interessen danach auch die Berücksichtigung finanzpolitischer Aspekte einräumt, berührt insoweit jedoch allein die grundsätzliche und letztlich sozialpolitische Ausrichtung des Rechts der gesetzlichen Sozialversicherung sowie die grundsätzliche Ausrichtung der Leistungsgewährung als solcher bzw. unter Beachtung von Vertrauensschutzgesichtspunkten etwa die Kürzung von Sozialleistungen, nicht jedoch - wie vorliegend - eine sachwidrige Ungleichbehandlung von Personengruppen im Rahmen der Beitragsbemessung zur Finanzierung der gesetzlichen Sozialversicherung insgesamt. Unter alleiniger Zugrundelegung des von Ebsen (a.a.O., S. 444) aufgezeigten Solidarprinzips bei der Erhebung von Beiträgen könnte eine solche Ungleichbehandlung nach dem Maß unterschiedlicher ökonomischer Belastbarkeit- bzw. Leistungsfähigkeit zwar gerechtfertigt sein; da die Anknüpfung des Sozialversicherungsrechts an das Einkommen aber auch die Funktion hat, als Element versicherungsmäßiger Vorsorge dem versicherten Risiko und damit dem Äquivalenzprinzip zu entsprechen, liegt insoweit mit Ebsen jedoch ein "Mischungsverhältnis" von Solidar- und Äquivalenzprinzip vor, das allein unter finanzpolitischen Gesichtspunkten bei ansonsten gleichem Lebenssachverhalt die aufgezeigte Ungleichbehandlung nicht mehr rechtfertigt und insofern auch unter diesem Gesichtspunkt zur fortbestehenden Verfassungswidrigkeit der beitragsrechtlichen Behandlung sogenannter Einmalzahlungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung führt.
Die der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit insoweit drohenden Einnahmeverluste hatten danach im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung der Beitragspflicht von Einmalzahlungen unberücksichtigt zu bleiben. Im übrigen sind sie vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden, nachdem im Gesetzgebungsverfahren sogar vom BMJ gegen die Neuregelung verfassungsrechtliche Bedenken erhoben wurden und selbst die angehörten Sachverständigen, die die Neuregelungen im Ergebnis als verfassungsgemäß angesehen haben, zumindest von einem Verfassungsrisiko ausgegangen sind. Ob und wie diese Einnahmeverluste hätten verhindert werden können, war von der Kammer nicht zu entscheiden. Entsprechende Lösungsansätze hätten jedoch u.a. sowohl die Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 als auch die Stellungnahmen der angehörten Verbände der Sozialverersicherungsträger geboten. Unberücksichtigt zu bleiben hatte in diesem Zusammenhang dann wiederum auch, daß einer uneingeschränkten Berücksichtigung von Einmalzahlungen auf der Leistungsseite bei Aufrechterhaltung des Leistungssystems im übrigen zur Vermeidung von Beitragssteigerungen u.U. zumindest theoretisch mit einer Kürzung der jeweiligen Lohnersatzquote hätte begegnet werden können.
Ungeachtet dessen, daß vorliegend die Rückerstattung von auf das Urlaubsgeld entrichteten Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung nicht bzw. nicht mehr streitig ist, dürfte all dies für diese Beiträge abschließend insgesamt auch bereits deswegen nicht zutreffen, weil mangels Ansprüchen auf Lohnersatzleistungen bzw. überhaupt an das beitragspflichtige Einkommen anknüpfender Ansprüche innerhalb der Pflegeversicherung dort die aufgezeigte Ungleichbehandlung selbst nicht relevant wird. Von der Vorlagefrage in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht betroffen, ist weiterhin die Erhebung von Beiträgen auf Einmalzahlungen bei in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, wie sie von einer größeren Zahl von gesetzlichen Krankenkassen vorgenommen wird. Insoweit orientiert sich die Beitragsbemessung hier nämlich unstreitig in erster Linie an der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten, so daß auch Einmalzahlungen, Mieteinkünfte, Zinsen etc. bei der Beitragserhebung rechtlich zulässig berücksichtigt werden können, was um so mehr, als in diesen Fällen gerade keine "Zwangsmitgliedschaft" besteht.
Die Entscheidung der Kammer ist unanfechtbar.
Gründe:
Der Rechtsstreit wird gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Rechtsfrage eingeholt:
Ist die Regelung des § 23a Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl I 1859)
mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit danach bei Versicherten, die neben dem laufenden monatlichen Arbeitsentgelt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw.) erhalten,
dieses nach Maßgabe der Abs. 1 - 5 des § 23a SGB IV generell beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung darstellt, bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen selbst aber eingeschränkt allein und ausnahmsweise in der Krankenversicherung lediglich nach Maßgabe des § 47a Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) im Sinne eines zusätzlichen Krankengeldes, in der Rentenversicherung nach § 20 Abs. 1a Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) durch ein zusätzliches Übergangsgeld im Rahmen rentenversicherungsrechtlicher Leistungen zur Rehabilitation sowie in der Arbeitslosenversicherung nach § 59 Abs. 3a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) durch ein zusätzliches Übergangsgeld im Rahmen arbeitslosenversicherungsrechtlicher Leistungen zur Rehabilitation Behinderter Berücksichtigung findet und bei den übrigen kurzfristigen Lohnersatzleistungen dieser Versicherungszweige (reguläres Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) insgesamt unberücksichtigt bleibt,
während bei der Personengruppe derjenigen, die lediglich aus laufendem Arbeitsentgelt Beiträge zahlen, jedoch ein gleich hohes beitragspflichtiges Jahresarbeitsentgelt wie die Angehörigen der erstgenannten Personengruppe erzielen, die kurzfristigen Lohnersatzleistungen generell aus dem gesamten, der Beitragspflicht unterliegenden, laufenden Arbeitsentgelt bemessen werden.
I.
Die vorgelegte Regelung des § 23a SGB IV betrifft die Beitragspflicht einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (wie z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw.) in der gesetzlichen Sozialversicherung. Über § 179 AFG gilt die Regelung des § 23a SGB IV entsprechend aber auch für die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in der Arbeitslosenversicherung.
§ 23a SGB IV wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eingeführt durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBI. I 1859), durch das gleichzeitig die die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bis zum 31. Dezember 1996 regelnden einzelgesetzlichen Vorschriften des § 227 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung und des § 164 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgehoben bzw. in § 175 Abs. 1 Satz 2 AFG in der Arbeitslosenversicherung die Vorschriften des SGB V über die Bemessung des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung für entsprechend anwendbar erklärt wurden. Insoweit wurde keine inhaltliche Änderung der bis 31. Dezember 1996 die Beitragspflicht einmalig gezahlten Arbeitsentgelts regelnden Vorschriften vorgenommen, sondern mit § 23a SGB IV eine Regelung geschaffen, die die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt für sämtliche Sozialversicherungszweige vereinheitlicht und kraft ausdrücklicher Bezugnahme auch für die Arbeitslosenversicherung gilt.
Nach § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Gemäß Abs. 1 Satz 2 ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter schließlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Abs. 2 und 4 nichts abweichendes bestimmen.
Nach § 23a Abs. 2 SGB IV ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung. oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, sodann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
Nach § 23a Abs. 3 Satz 1 SGB IV ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für versicherungspflichtig Beschäftigte schließlich zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Gemäß Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze sodann der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Nach Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz sind dabei Zeiten auszunehmen, die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.
Nach § 23a Abs. 4 Satz 1 SGB IV ist in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sodann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Abs. 3 Satz 2 übersteigt. Gemäß Abs. 4 Satz 2 gilt Abs. 4 Satz 1 nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Abs. 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.
Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ist schließlich nach § 23a Abs. 5 SGB IV für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Abs. 4 Satz 1 allein die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) maßgebend.
Mit der vorstehenden Vereinheitlichung der Beitragspflicht einmalig gezahlten Arbeitsentgelts durch § 23a SGB IV verbunden ist schließlich, zumindest nach dem Willen des Gesetzgebers, mit Wirkung ab 1. Januar 1997 gleichzeitig eine leistungsrechtliche Berücksichtigung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts. Insoweit wurde mit dem o.a. Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nicht nur in der gesetzlichen Krankenversicherung mit § 47a SGB V ein sogenanntes zusätzliches Krankengeld eingeführt, sondern gleichzeitig in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 20 Abs.1a SGB VI sowie in der Arbeitslosenversicherung durch § 59 Abs. 3a AFG, die beide § 47a SGB V für entsprechend anwendbar erklären, jeweils ein sogenanntes zusätzliches Übergangsgeld im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation.
Nach § 47a Satz 1 SGB V haben danach Versicherte Anspruch auf zusätzliches Krankengeld, soweit allein wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausfällt und nach § 23a SGB IV beitragspflichtig gewesen wäre. Gemäß § 47a Satz 2 SGB V besteht der Anspruch nach Satz 1 jedoch nicht für den Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, der vom Arbeitgeber wegen krankheitsbedingter Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gekürzt worden ist oder nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hätte gekürzt werden können.
Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz- EntgeltFZG -), in der Fassung vom 26. Mai 1994, zuletzt geändert durch das o.a. Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt regelt insoweit in seinem § 4b Satz 1, daß eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig ist, wobei die Kürzung nach Satz 2 für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit jedoch ¼ des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten darf.
Bezugnahmen auf die Regelungen des § 23a SGB IV wurden durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt über die o.a. Regelungen hinaus auch noch in § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), in den §§ 12 und 14 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), in § 200 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO), in § 29 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG), in den §§ 13 und 19 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) und in den §§ 13 und 18 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vorgenommen.
All diesen durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 getroffenen Regelungen liegt schließlich zugrunde, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 11. Januar 1995, Az.: 1 BvR 892/88 (= SozR 3-2200 § 385 RVO Nr. 6) die bis zum 31. Dezember 1996 gelten den Regelungen zur Beitragspflicht einmalig gezahlten Arbeitsentgelts wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw. insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt hatte, als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zwar zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werde, dieses gleichzeitig bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld und Übergangsgeld jedoch unberücksichtigt bleibe sowie dem Gesetzgeber zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit des für die beitrags- und leistungsrechtliche Behandlung maßgeblichen Rechts eine Frist bis zum 31. Dezember 1996 eingeräumt hatte.
Die Verfassungsbeschwerde, aufgrund derer der Beschluss ergangen ist, hatte sich selbst zwar unmittelbar allein auf die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Regelung des § 385 Abs. 1a RVO bezogen; im Interesse der Rechtsklarheit waren jedoch nicht allein § 385 Abs. 1a RVO mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbart erklärt worden, sondern darüber hinaus nach § 78 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) auch die inhaltsgleichen Nachfolgevorschriften des § 227 SGB V und des § 164 SGB VI.
Das BVerfG hatte schließlich u.a. unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, daß "sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber ergäben, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen würden. Die Abstufung der Anforderungen folge aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich seien, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenenbehandlung von Personen verhindern solle, unterliege der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (BVerfGE 55, 72, 88; 89, 365, 375). Diese sei jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gelte vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirke. Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers seien um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken könne (BVerfGE 88, 87, 96 mwN). Dieser Gesichtspunkt sei insbesondere im Hinblick auf die Zwangsmitgliedschaft der Versicherten in einem öffentlichrechtlichen Verband, die deren allgemeine Handlungsfreiheit i. S. des Art. 2 Abs. 1 GG einschränke, von Bedeutung (BVerfGE 10, 89, 102; 32, 54, 64; 38,281, 298; 78, 320, 329 = SozR 1500 § 54 SGG Nr. 86; BVerfGE 89, 365, 376).
Außerhalb des so umschriebenen Bereichs lasse der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Die Grenze bilde insoweit allein das Willkürverbot (BVerfGE 9, 334, 337; 55, 72, 89 f).
§ 385 Abs. 1a RVO a.F. habe die Beitragserhebung für Einmalzahlungen abweichend von den für laufendes Arbeitsentgelt geltenden Vorschriften geregelt. Zweck der Norm sei dabei die Angleichung verschiedenartiger Sachverhalte mit dem Ziel einer Beitragserhebung entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gewesen. Insoweit beschränke sich der Prüfungsmaßstab auf das Willkürverbot.
Die Vorschrift führe jedoch insofern zu einer Ungleichbehandlung von Personengruppen mit gleich hoher Beitragsleistung, als sich bei den Lohnersatzleistungen für vorübergehenden Verdienstausfall (wie Krankengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld) beitragsbelastete Einmalzahlungen nicht leistungssteigernd auswirkten, während Versicherte mit laufenden Arbeitsentgelten auf oder über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze voll in den Genuß äquivalenter Lohnersatzleistungen gelangen würden. Insoweit sei die Anwendung eines strengeren Prüfungsmaßstabs geboten.
Als Teil des Arbeitsentgelts würden insofern auch Einmalzahlungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten beitragen, die als Anknüpfungspunkt der Beitragsbelastung anerkannt sei (BVerfGE 79, 223, 237 = SozR 2200 § 180 RVO Nr. 46).
Verfassungsrechtlich sei nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber sein Ziel einer gleichmäßigen Behandlung der Versicherten nach Leistungsfähigkeit unter gleichzeitiger Erhöhung der Einnahmen dadurch verwirklicht habe, daß für Einmalzahlungen in § 385 Abs. 1a RVO a.F. nicht mehr nur die auf den Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung bezogene Beitragsbemessungsgrenze, also regelmäßig die monatliche Bemessungsgrenze, sondern die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebend sei. Die Regelung sei verwaltungspraktikabel und beseitige den nach altem Recht gegebenen Anreiz der Arbeitsvertragsparteien, der Beitragspflicht in größerem Umfang dadurch zu entgehen, daß neben dem monatlichen regelmäßigen Entgelt möglichst große Einmalzahlungen, eventuell sogar mehrfache Sonderzahlungen erbracht würden, damit beim Überschreiten der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erhebliche Teile des Arbeitsentgelts endgültig beitragsfrei blieben. Das mit § 385 Abs. 1a RVO a.F. sozialpolitisch verfolgte Ziel stelle insoweit keine Verletzung, sondern vielmehr eine Maßnahme zur Erfüllung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar (Bieback, BB 1986, 1007, 1010).
Dem Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens sei zwar zuzugeben, daß das Ziel einer gleichmäßigen, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten entsprechenden Heranziehung von Einmalzahlungen zur Beitragszahlung nur dann vollkommen verwirklicht sei, wenn als Maßstab der Beitragsheranziehung nicht nur auf die im Auszahlungszeitpunkt der Einmalzahlung bereits erreichte anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze, sondern ausnahmslos auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Beitragsbemessungsgrenze für das gesamte Kalenderjahr abgestellt würde. Ein solches Vorgehen sei jedoch für die Verwaltung gleichermaßen unpraktisch wie aufwendig, was in deren Stellungnahmen überzeugend dargelegt sei.
Angesichts dessen sei die unterschiedliche Beitragsbelastung, die je nach dem Auszahlungszeitpunkt der Einmalzahlung auftreten könne, verfassungsrechtlich hinzunehmen, weil eine andere Typisierung nicht verwaltungspraktikabel sei und weil die Unterschiede nicht sehr erheblich seien (BVerfGE 44, 283, 288 f). Zudem sei die Zahl der Betroffenen gering, weil in der betrieblichen Praxis die denkbare Verlagerung von Einmalzahlungen in beitragsgünstigere Auszahlungszeiträume ab 1985 nicht in nennenswertem Umfang aufgetreten seien. Selbst 1984, als die sogenannte März-Regel des § 385 Abs. 1a RVO a.F. noch nicht gegolten habe, seien nur vereinzelt Vereinbarungen getroffen worden, Sonderzuwendungen bereits im ersten Jahresdrittel auszuzahlen.
Die angegriffene Vorschrift des § 385 Abs. 1a RVO a.F. verstoße jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Versicherte, deren Einmalzahlungen ganz oder zum Teil der Beitragspflicht unterlägen, hinsichtlich kurzfristiger Lohnersatzleistungen aus diesen Beiträgen keine Leistungen erhielten, während Versicherte, die lediglich aus laufendem Arbeitsentgelt Beiträge zahlen würden, voll in den Genuß äquivalenter Leistungen gelangten. Diese unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen halte der verfassungsrechtlichen Beurteilung anhand des insoweit gebotenen strengeren Prüfungsmaßstabs nicht stand.
Von Verfassungs wegen sei es zwar nicht geboten, daß bei der Bemessung kurzfristiger Lohnersatzleistungen eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen erzielt werde (BVerfGE 51; 115, 124 = SozR 4100 § 112 AFG Nr. 10; BVerfGE 53, 313, 328 = SozR 4100 § 168 AFG Nr. 12). Für Äquivalenzabweichungen bei Versichertengruppen mit gleicher Beitragsleistung sei indessen ein hinreichender sachlicher Grund nicht ersichtlich.
Im Sozialversicherungsrecht sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einerseits Maßstab für die Heranziehung zu Beiträgen; andererseits sei die durch den Versicherungsfall verursachte Einbuße an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Maßstab für die Berechnung von Lohnersatzleistungen. Rechtfertigende Gründe dafür, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit innerhalb ein und derselben Versichertengruppe im Beitrags- und im Leistungsbereich unterschiedlich zu definieren, seien nicht ersichtlich.
Solche Gründe könnten insbesondere nicht darin gesehen werden, daß die kurzfristigen Lohnersatzleistungen nur einen bestimmten Anteil des ausgefallenen Arbeitsentgelts ersetzen sollten. Das gelte für alle Lohnersatzleistungen einschließlich der Renten. Allerdings dürfe durch die Berechnung der laufenden Lohnersatzleistungen nicht die wirtschaftliche Situation des Versicherten verzerrt oder dieser gar besser gestellt werden, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalles stünde. Insoweit sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der für kurzfristige Lohnersatzleistungen maßgeblichen Bemessungsgrundlage Zufälligkeiten gerade in den der Bemessung zugrunde liegenden Lohnzahlungszeiträumen nicht leistungsbestimmend würden. Der Gesetzgeber sei jedoch nicht berechtigt, bei kurzfristigen Lohnersatzleistungen sämtliche beitragspflichtigen Entgeltbestandteile außer Betracht zu lassen, die dem Versicherten zwar nicht in jedem Entgeltabrechnungszeitraum zustünden, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - über einen längeren Zeitraum betrachtet - aber kaum weniger beeinflussen würden als das laufende Arbeitsentgelt Denn auch die sogenannten kurzfristigen Leistungen würden für Zeiträume gezahlt, die eineinhalb Jahre (Krankengeld), zwei Jahre (Übergangsgeld) und bis zu 3 Jahre (Arbeitslosengeld für ältere Arbeitnehmer) umfaßten. Sie würden damit Bezugszeiträume abdecken, die auch die Anlässe und Zeitpunkte, zu denen die Sonderzuwendungen erbracht würden, umfaßten.
Halte es der Gesetzgeber - wie bei der angegriffenen Regelung des § 385 Abs. 1a RVO a. F. für die Erhebung von Beiträgen - für angezeigt, bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten auf einen größeren Zeitraum und nicht mehr ausschließlich auf die einzelnen Entgeltabrechnungszeiträume abzustellen, so gebiete es Art. 3 Abs. 1 GG, zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung von Personengruppen bei der Bemessung von Lohnersatzleistungen ebenfalls in größeren Zeitabschnitten zu rechnen. Dem Gesetzgeber stehe es dabei frei, wie er die wiederkehrenden, tarif- oder einzelvertraglich vereinbarten Sonderzahlungen berücksichtigen wolle. Er könne die Ungleichbehandlung entweder auf der Beitragsseite durch eine Änderung der Beitragsbemessung bei Einmalzahlungen beseitigen oder auf der Leistungsseite durch Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Bemessungsgrundlage kurzfristiger Lohnersatzleistungen. Er dürfe jedoch nicht relativ komplizierte Methoden der Beitragsberechnung zu Lasten der mit der Beitragsabführung befaßten Arbeitgeber einführen und zugleich Leistungen im Hinblick auf ebenso schwierige Berechnungen auf seilen der Leistungsverwaltung gänzlich verweigern. Pauschalierungsverfahren zur Lösung dieser Probleme seien ihm von Verfassungs wegen nicht verwehrt.
Die Vorschrift des § 385 Abs. 1a RVO a.F. sei danach für mit Art. 3 Abs.1 GG unvereinbar zu erklären. Eine Unvereinbarkeitserklärung habe grundsätzlich zur Folge, daß die Normen in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang nicht mehr angewendet werden dürften (BVerfGE 37, 217, 261; 55, 100, 110 = SozR 2600 § 60 RKG Nr. 2). Ausnahmsweise seien verfassungswidrige Vorschriften aber weiter anzuwenden, wenn die Besonderheit der für verfassungswidrig erklärten Norm es aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aus solchen der Rechtssicherheit, notwendig machten, die verfassungswidrige Vorschrift als Regelung für die Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand bestehe, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt sei als der bisherige (BVerfGE 37, 217, 261; 61, 319, 356).
Insoweit sei es geboten, ausnahmsweise im Interesse der Rechtssicherheit die weitere Anwendung der betreffenden Normen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 1996, zuzulassen. Es müsse verhindert werden, daß in der Zeit bis zur gesetzlichen Neuregelung Unsicherheit über die beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen sowohl bei den Beitragspflichtigen als auch bei den Sozialversicherungsträgern herrsche. Wenn bis zum 31. Dezember 1996 allerdings keine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten sei, könnten § 227 SGB V und § 164 SGB VI nicht länger als Grundlage für die Heranziehung von Einmalzahlungen zu Sozialversicherungsbeiträgen über die Beitragsbemessungsgrenze des Auszahlungsmonats hinaus dienen".
II.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist sodann zwischen den Beteiligten die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung im Streit, die die Klägerin als Arbeitnehmeranteil im Mai 1997 zusätzlich zu den auf ihr regelmäßiges monatliches Bruttoarbeitsentgelt entfallenden Beiträgen auf das in diesem Monat weiterhin als sogenannte Einmalzahlung ausgezahlte Urlaubsgeld entrichtet hat.
Die 1956 geborene Klägerin ist bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Das Versicherungsverhältnis gründete sich bei einem laufenden monatlichen Brutto - Arbeitsentgeltanspruch von 4.361,50 DM bis 30. September 1997 auf eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 18 Stunden zur Beigeladenen zu 1), wobei gleichzeitig Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Beigeladenen zu 2), in der sozialen Pflegeversicherung zur Beigeladenen zu 4) und in der Arbeitslosenversicherung zur Beigeladenen zu 3) bestand. Einzugsstelle für sämtliche insoweit zu zahlenden Beiträge war die Beklagte. Seit 1. Oktober 1997 ist die Klägerin bei einer Tochterfirma der Beigeladenen zu 1) beschäftigt.
Neben dem vorgenannten laufenden Arbeitsentgelt erhielt die Klägerin im Mai 1997 als sogenannte Einmalzahlung Urlaubsgeld in Höhe von 1.800,00 DM brutto. Nachdem das laufende Arbeitsentgelt weder die in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung 1997 geltende Beitragsbemessungsgrenze (West) von monatlich 8.200,00 DM brutto noch die in der Kranken- und Pflegeversicherung von monatlich 6.150,00 DM brutto erreichte und dies auch seit Januar 1997 nicht der Fall gewesen war, ging die Beigeladene zu 1) aufgrund der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Regelung des § 23a Abs. 3 SGB IV sowie von § 179 AFG, die die beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen regeln, auch von einer Beitragspflicht des Urlaubsgeldes in den vorgenannten Versicherungszweigen in voller Höhe aus und führte entsprechende Beiträge an die Beklagte ab. Der Arbeitnehmeranteil der Klägerin betrug in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung dabei 367,20 DM.
Am 11. Juni 1997 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückerstattung dieser Beiträge, wobei zunächst auch noch die Erstattung der Beiträge zur Pflegeversicherung geltend gemacht wurde. Die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Rechtslage durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 sei verfassungswidrig. Der zuvor vom BVerfG mit Beschluss vom 11. Januar 1995 hinsichtlich der bis 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage festgestellte Verfassungsverstoß wegen Äquivalenzstörung zwischen Beitrags- und Leistungsseite sei durch die Neuregelung ab 1. Januar 1997 nicht beseitigt worden.
Mit ohne Rechtsmittelbelehrung versehenem Bescheid vom 2. Juli 1997 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die seit dem 1. Januar 1997 bestehende Gesetzeslage ab.
Die Klägerin legte sodann am 16. Juli 1997 gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin gegen ihren Bescheid vom 2. Juli 1997 anschließend mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 1997 durch ihre hierfür zuständige Widerspruchsstelle als unbegründet zurück.
Die Beklagte führte aus, daß seit 1. Januar 1997 Einmalzahlungen leistungsrechtlich anders als nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht berücksichtigt würden. So habe der Arbeitnehmer anders als bisher unter bestimmten Voraussetzungen, wenn er während des Lohnersatzes eine Einmalzahlung nicht erhalte, Anspruch auf ein zusätzliches Krankengeld. Damit sei den Anforderungen des BVerfGs in der gesetzlichen Krankenversicherung Genüge getan.
Die Klägerin hat am 1. September 1997 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der sie allein noch die Erstattung der auf die Einmalzahlung erhobenen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung, nicht jedoch der zur Pflegeversicherung geltend macht und hilfsweise die Aussetzung des Rechtsstreites unter Vorlage an das BVerfG beantragt.
Mit Beschluss vom 24. November 1997 hat das Gericht gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Rechtsstreit die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin als Beigeladene zu 1), die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Beigeladene zu 2), die Bundesanstalt für Arbeit als Beigeladene zu 3) und die bei der Beklagten errichtete Pflegekasse als Beigeladene zu 4) notwendig beigeladen. Die letztgenannte Beiladung hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 1998 durch Beschluss in eine einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG umgewandelt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Einbehaltung zumindest der mit der Klageerhebung allein noch zur Erstattung geltend gemachten Beitragsanteile verfassungswidrig sei.
Der Beitragsberechnung sei in den Versicherungszweigen Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrundezulegen, jedoch nur bis zu der im jeweiligen Versicherungszweig geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter seien sodann alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme bestehe, unter welcher Bezeichnung und welcher Form sie geleistet würden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Arbeitsentgelt seien somit auch Zuwendungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer nicht als laufendes Entgelt, sondern in Form von Sonderzahlungen auf einmal zufließen würden, wie das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld, aber auch Urlaubsabgeltungen, Tantiemen, Gratifikationen und zusätzliche Monatsgehälter. Laufend gezahltes Arbeitsentgelt werde dabei nur demjenigen Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem die zugrundeliegende Arbeitsleistung erbracht worden sei. Übersteige das im Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sei es insoweit beitragsfrei, als diese Grenze überschritten würde. Eine Verteilung des laufenden Arbeitsentgelts und seine beitragsrechtliche Zuordnung zu anderen Zeiträumen als denjenigen, in denen es tatsächlich erarbeitet worden sei, finde nicht statt, auch dann nicht, wenn das gesamte Arbeitsentgelt eines Kalenderjahres die für das betreffende Jahr geltende Jahresbeitragsbemessungsgrenze nicht übersteige.
Einmal gezahltes Arbeitsentgelt werde seit dem Inkrafttreten des § 385 Abs. 1a RVO a.F. am 1. Januar 1984 bis 1. Januar 1985 im Zeitpunkt seiner Auszahlung unter Bildung einer auf die zurückliegenden Monate bezogenen anteiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze der Beitragspflicht unterworfen. § 385 Abs. 1a RVO a.F. habe unmittelbar nur für die gesetzliche Krankenversicherung gegolten. Mit Inkrafttreten des SGB V sei diese Vorschrift durch den inhaltsgleichen § 227 SGB V ersetzt worden. Seit dem 1. Januar 1992 enthalte darüber hinaus § 164 SGB VI eine dem § 227 SGB VI entsprechende Regelung für die Beiträge zur Rentenversicherung. Seit dem 1. Januar 1989 sei dann in § 175 Abs. 1 Satz 2 AFG auf § 227 SGB V für die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung verwiesen worden.
Damit sei beitragsrechtlich einmal gezahltes Arbeitsentgelt im Rahmen der jeweils geltenden anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in allen genannten Sozialversicherungszweigen der Beitragspflicht unterworfen worden; auf der Leistungsseite sei hingegen in den Sozialversicherungszweigen - mit Ausnahmen in der Rentenversicherung zur Bestimmung des versicherten Jahresarbeitsentgelts - die Einmalzahlung außer Betracht geblieben. In der gesetzlichen Krankenversicherung habe ab 1. Januar 1989 als Nachfolgevorschrift zu § 182 Abs. 5 Satz 1 RVO § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V bestimmt, daß einmalige Zuwendungen aufgrund der dort vorgesehenen Berechnungsweise sich auf die Höhe des Krankengeldes nicht auswirkten. Gleiches gelte für das Arbeitslosengeld. Hier würde durch § 112 AFG das Bemessungsentgelt ebenfalls unter Herausnahme einmaliger und wiederkehrender Zuwendungen festgesetzt. in der gesetzlichen Rentenversicherung werde zur Berechnung des Übergangsgeldes bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation über § 20 SGB VI die Regelung für das Krankengeld in Bezug genommen. Somit würden auch dort einmal gezahlte Arbeitsentgelte bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Die so vom Gesetzgeber vorgenommene Behandlung von Einmalzahlungen auf der Beitragsseile führe dazu, daß Versicherte mit ausschließlich laufend gezahltem wiederkehrenden Arbeitsentgelt bei gleicher Beitragshöhe im Leistungsfall bessergestellt seien als solche versicherten Arbeitnehmer, die ihre Beiträge sowohl aus Einmalzahlungen als auch aus laufenden Leistungen erbringen müßten. Während versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die als Arbeitsentgelt lediglich wiederkehrende Leistungen bezögen, bei den Lohnersatzleistungen ein echtes Äquivalent bei den zu gewährenden Zusatzleistungen im Verhältnis zu ihren aufgebrachten Beiträgen erhielten, sei dies bei Versicherten mit Beitragszahlungen aus einer Einmalzahlung nicht der Fall.
Insoweit habe dann auch das BVerfG mit dem o.a. Beschluss festgestellt, daß § 385 Abs. 1a RVO a.F., eingefügt durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983, § 227 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20. Dezember 1988 und § 164 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992 -) vom 18. Dezember 1989 mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar seien, soweit danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen würde, ohne daß es bei der Berechnung sämtlicher Lohnersatzleistungen berücksichtigt werde. Darüber hinaus habe das BVerfG festgestellt, daß § 227 SGB V und § 164 SGB VI bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 1996, weiter angewendet werden könnten.
Aufgrund der durch das BVerfG nur noch zeitlich begrenzt zulässigen Anwendbarkeit der Beitragsnormen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen habe der Gesetzgeber durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmal gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 gehandelt. Er habe sich dabei gemäß seiner gesetzgeberischen Freiheit nicht für eine Änderung des Beitragsrechts, sondern für eine Regelung auf der Leistungsseite entschieden. Er habe die §§ 227 SGB V und 164 SGB VI durch die einheitliche Vorschrift des § 23a SGB IV ersetzt. Diese gelte nun für sämtliche Zweige der Sozialversicherung und kraft Bezugnahme in § 179 AFG auch für die Arbeitslosenversicherung. Danach seien weiterhin von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung nach der im Monat ihrer Auszahlung jeweils maßgeblichen anteiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze zu erheben, so daß beitragsrechtlich die bisherige Rechtslage beibehalten worden sei. Auf der Leistungsseite habe der Gesetzgeber durch § 47a SGB V ein "scheinbar" zusätzliches Krankengeld eingeführt. In der Rentenversicherung verweise er hierauf nunmehr durch § 20 Abs. 1a SGB VI und in § 59 Abs. 3a AFG für die Arbeitslosenversicherung bzgl. eines zusätzlichen Übergangsgeldes. Für die übrigen Lohnersatzleistungen im Bereich des Arbeitsförderungsrechts, insbesondere des Arbeitslosengeldes, sei eine ausdrückliche Regelung unterblieben. Aufgrund dessen verbleibe es bei der vom BVerfG festgestellten Ungleichbehandlung von Personengruppen.
Die Einführung eines zusätzlichen Krankengeldes beseitige nicht die vom BVerfG festgestellte Äquivalenzstörung. Weiterhin werde trotz gleich hoher Beitragsleistung der Ausgangs- und der Vergleichsgruppe das reguläre Kranken- und Übergangsgeld der Vergleichsgruppe ohne Berücksichtigung ihrer Einmalzahlungen berechnet. Einen Ausgleich des hier durch die Vergleichsgruppe entstehenden Nachteils hätte § 47a SGB V allenfalls damit bieten können, wenn ihren auf Einmalzahlungen beruhenden Beiträgen auf der Leistungsseite eine entsprechende Gegenleistung gegenüber stünde. Dies sei indessen nicht der Fall, zumal Anwendungsfälle dieser zusätzlichen Sozialleistung nicht erkennbar seien. Wo eine Kürzung oder gar der Wegfall von Einmalzahlungen wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise tatsächlich einmal stattfinde, oder nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz rechtlich zulässig wäre, sei jedoch der Tatbestand des § 47a Satz 2 SGB V erfüllt. Dies führe dazu, daß der Anspruch nach Satz 1 auf ein zusätzliches Krankengeld, das den (Teil-) Ausfall der Einmalzahlung aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an sich kompensieren solle, ausgeschlossen sei. Eine Klärung, in welchen Fällen § 47a SGB V tatsächlich zur Zahlung eines zusätzlichen Krankengeldes führen könne, sei insoweit auch in Gesetzgebungsverfahren nicht erfolgt. Den Beiträgen aus Einmalzahlungen stehe somit weiterhin auf der Leistungsseite keine entsprechende Gegenleistung gegenüber.
Damit sei der vom BVerfG festgestellte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG weiterhin gegeben, weil Versicherte, deren Einmalzahlungen ganz oder zum Teil der Beitragspflicht unterlägen, hinsichtlich kurzfristiger Lohnersatzleistungen aus diesen Beiträgen keine Leistungen erhielten, während Versicherte, die lediglich aus laufendem Arbeitsentgelt Beiträge zahlten, voll in den Genuß äquivalenter Leistungen gelangen würden. Diese unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen halte der verfassungsrechtlichen Beurteilung anhand des insoweit gebotenen strengen Prüfungsmaßstabes nicht stand. Für Äquivalenzabweichungen bei Versichertengruppen mit gleicher Beitragsleistung sei ein hinreichend sachlicher Grund nicht ersichtlich. Rechtfertigende Gründe dafür, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit innerhalb ein und derselben Versichertengruppe im Beitrags- und im Leistungsbereich unterschiedlich zu definieren, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei der Gesetzgeber nicht berechtigt, bei kurzfristigen Lohnersatzleistungen sämtliche beitragspflichtigen Entgeltbestandteile außer Betracht zu lassen, die den Versicherten zwar nicht in jedem Entgeltabrechnungszeitraum zustünden, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - über einen längeren Zeitraum betrachtet - aber kaum weniger beeinflussen würden als das laufende Arbeitsentgelt. Denn auch die sogenannten kurzfristigen Leistungen würden für Zeiträume gezahlt, die 1 ½ Jahre (Krankengeld), 2 Jahre (Übergangsgeld) und bis zu 2 Jahre und 8 Monate (Arbeitslosengeld für ältere Arbeitnehmer) umfaßten. Sie deckten damit Bezugszeiträume ab, die auch die Anlässe und Zeitpunkte, zu denen die Sonderzuwendungen erbracht würden, umfaßten. Zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung von Personengruppen bei der Bemessung von Lohnersatzleistungen gebiete es danach Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls in größeren Zeitabschnitten zu rechnen. Dem werde, wie dargestellt, die Neuregelung des zusätzlichen Krankengeldes und des zusätzlichen Übergangsgeldes nicht gerecht. Insoweit könnten auch die weiter geltenden Beitragsnormen über einmal gezahltes Arbeitsentgelt nicht mehr angewandt werden.
Da es sich hier um die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Neuregelung handele, sei der Rechtsstreit gemäß Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG zur Klärung vorzulegen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 2. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. August 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr in Höhe von 367,20 DM den Arbeitnehmeranteil der aus der im Mai 1997 als Urlaubsgeld er zielten Einmalzahlung einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit zu erstatten, hilfsweise, die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest, wobei sie sich wiederholend auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid beruft.
Die Beigeladenen zu 1) - 4) haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 4) schließt sich den Ausführungen der Beklagten an, die anderen Beigeladenen haben sich außerhalb der mündlichen Verhandlung zur Sache nicht geäußert.
Sämtliche Beteiligten haben sich sodann bei antragsgemäßer Zulassung der Sprungrevision mit deren Einlegung und Durchführung einverstanden erklärt.
III.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 SGG). Dabei ist die Klage auch zu Recht und allein zulässig unmittelbar als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG erhoben worden, ohne daß es darüber hinaus einer vorherigen Aufhebung bzw. Rücknahme eines bestandskräftigen Beitragsbescheides - Beiträge sind solange nicht zu Unrecht entrichtet, wie ihnen ein (nicht nichtiger) Verwaltungsakt zugrundeliegt - bedurfte, da der streitigen Beitragsentrichtung hier gerade kein bindend gewordener Beitragsbescheid zugrundelag, sondern allein eine sogenannten "schlichte" Zahlung durch die Arbeitgeberin an die Beklagte als Einzugsstelle (vgl. hierzu KassKomm-Seewald, § 26 SGB IV Rdnr. 10; Krauskopf-Baier, SozKV, § 26 SGB IV Rdnr. 8, 9, 10).
Einfachrechtlich ist die Klage jedoch unbegründet. Insofern hat die Beklagte den streitigen Beitragserstattungsanspruch aus den Gründen der angefochtenen Bescheide heraus zu Recht verneint, da nach § 26 Abs. 2 SGB IV nur zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten sind, die Entrichtung der streitigen Beiträge vorliegend aber mit der im Zeitpunkt ihrer Entrichtung geltenden materiellen Rechtslage übereinstimmt und darüber hinaus in Anlehnung an den Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 1995 zumindest grundsätzlich seitens der Kammer auch keinerlei rechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Beitragspflicht versicherungspflichtig Beschäftigter gesehen werden.
Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, daß der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat, wobei in diesen Fällen sodann allein solche Beiträge zur erstatten sind, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei waren. Der Erstattungsanspruch steht schließlich gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt jedoch gemäß Satz 2 dessen Erstattungsanspruch.
§ 26 Abs. 2 und 3 SGB VI gelten einheitlich zunächst für die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung; für die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit trifft § 185a Abs. 1 AFG dagegen eine eigenständige Regelung, die jedoch wiederum u.a. auf § 26 Abs. 3 SGB IV verweist. § 26 Abs. 2 und Abs. 3 SGB IV sind sodann nicht auf bestimmte Beiträge beschränkt; die Regelung gibt jedem, der Beiträge zu einem Zweig der Sozialversicherung ohne Rechtsgrund geleistet hat, einen Erstattungsanspruch gegen den Träger, der die Beiträge rechtsgrundlos erhalten hat, wobei für die Durchführung der Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung § 211 SGB VI sowie in der Arbeitslosenversicherung § 185a Abs. 3 AFG wiederum ausdrückliche Regelungen enthalten. Für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Rentenversicherungsbeiträge sind danach primär die Rentenversicherungsträger, für Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit die Arbeitsämter bzw. Landesarbeitsämter zuständig. Gleichzeitig kann jedoch nach beiden Vorschriften die Erstattung durch die Einzugsstelle vereinbart werden, wovon die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit mit Vereinbarung vom 3. Mai 1995 durch sogenannte gemeinsame Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (s. SV 1995, 237) auch Gebrauch gemacht haben. Danach ist für die Erstattung überzahlter Beiträge grundsätzlich die Zuständigkeit der Einzugsstelle vorgesehen und im übrigen abschließend aufgezählt, in welchen Fällen dem Rentenversicherungsträger bzw. der Bundesanstalt für Arbeit die Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung bzw. zur Bundesanstalt obliegt. Nach dem nach Überprüfung der Kammer einer der Ausnahmefälle, der für die Erstattung der vorgenannten Beiträge die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) bzw. die der Beigeladenen zu 3) begründet hätte, nicht vorliegt, worauf sich im übrigen auch weder diese noch die Beklagte berufen haben, war die Beklagte insoweit auch für die streitige Entscheidung als solches insgesamt zuständig (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 385 RVO Nr. 18).
Bei der Prüfung, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet sind, ist schließlich allein darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt ihrer Entrichtung Beitragspflicht bestand, denn eine nachträgliche rückwirkende Änderung der Verhältnisse berührt den Bestand des Versicherungsverhältnisses nicht; etwas anderes gilt insoweit allein bei einer rückwirkenden Befreiung von der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht. Beiträge sind letztlich dann zu Unrecht entrichtet, wenn ihre Entrichtung mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt und kein bindender Beitragsbescheid vorliegt, wobei es unerheblich ist, ob die Beiträge in irrtümlicher Annahme von Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung oder Beitragspflicht oder lediglich an den örtlich oder sachlich unzuständigen Versicherungsträger entrichtet wurden, ob sie aufgrund falscher Bemessungsfaktoren wie Entgelt oder Beitragssatz zu hoch bemessen waren, wegen zu hoher Schätzung der Bemessungsgrundlage oder als Abschlagszahlungen die endgültige Beitragshöhe überstiegen haben oder nicht wirksam entrichtet worden sind (vgl. Krauskopf-Baier, SozKV, § 26 SGB IV Rdnr. 7).
Weder aus der vorgelegten Gehaltsabrechnung des Monats Mai 1997 noch aus dem im Klageverfahren vorgelegten Arbeitsvertrag ergeben sich nach Überprüfung der Kammer jedoch Anhaltspunkte, ausweislich derer für das im Monat Mai 1997 als Einmalzahlung geleistete Urlaubsgeld Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit abgeführt worden wären, die in materiell-rechtlicher oder rein rechnerischer Hinsicht als zu Unrecht gezahlt anzusehen wären. Dies ist nicht nur nach Überprüfung der Kammer nicht der Fall, insoweit besteht auch Einigkeit zwischen sämtlichen Beteiligten, wobei der von der Klägerin getragene und zur Erstattung geltend gemachte Arbeitnehmeranteil 367,20 DM betragen hat.
Eine im Sinne von § 26 Abs. 2 SGB IV auf das im Mai 1997 ausgezahlte Urlaubsgeld zu Unrecht erfolgte Beitragsentrichtung aus einfachrechtlicher Sicht liegt danach nicht vor.
IV.
Dennoch ist die Klage nicht als unbegründet abzuweisen. Die Kammer ist nämlich davon überzeugt, daß die Regelung des § 23a SGB IV nach Maßgabe der Vorlagefrage verfassungswidrig ist und die Verfassungswidrigkeit der Vorgängerregelungen insoweit nicht beseitigt, ohne daß dies jedoch unmittelbar zur Begründetheit der Klage führen würde.
Zwar könnte sich insoweit die Frage stellen, ob nicht das im Tenor der o.a. Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 getroffene aufschiebend bedingte partielle Anwendungsverbot über den 31. Dezember 1996 hinaus auch für die Vorschriften über die Beitragspflicht einmaligen Arbeitsentgelts ab 1. Januar 1997 gilt. Mit Ebsen (Ebsen, Sozialversicherungsrechtliche Behandlung einmaligen Arbeitsentgelts, NZS 1997, 441 ff., 447, 448) ist dies jedoch auch nach Auffassung der Kammer zu verneinen (ebenso SG Köln, Vorlagebeschluß zu § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG vom 26. Januar 1998, Az.: S-23/AR-28/97, dort S. 10).
Dies deshalb, weil der Gesetzgeber vorliegend aufgrund der mit der Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 erfolgten Fristsetzung mit Anwendungsverbot gerade nicht untätig geblieben ist, sondern zumindest eine zusammenfassende und vereinheitlichende Regelung auf der Beitragsseite durch § 23a SGB IV sowie eine Korrektur auf der Leistungsseite u.a. durch § 47a SGB V vorgenommen hat, wobei jedoch nach weit verbreiteter Auffassung fraglich ist, ob der Gesetzgeber dabei den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen hat. Wenn man dies - wie die Kammer - verneint, handelt es sich mit Ebsen um einen neuen verfassungsrechtlichen Gegenstand, der zu einer Vorlagepflicht im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG führt. Im übrigen ist mit Ebsen durch die "Neuregelung" des § 23a SGB IV und die damit verbundene Entscheidung einer Wertungsfrage gleichzeitig aber auch der Gegenstand des o.a. Anwendungsverbotes weggefallen, wobei u.a. § 31 BVerfGG den Gesetzgeber unter dem Vorbehalt, daß er damit seiner Verantwortung für die Anpassung der Rechtsordnung an wechselnde soziale Anforderungen und veränderte Ordnungsvorstellungen Rechnung trägt, nicht hindert, eine inhaltsgleiche oder inhaltsähnliche Neuregelung zu beschließen (vgl. hierzu Schlegel, Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung auf Einmalzahlungen ab 1. Januar 1997? NZS 1997, 202 ff., 203), so daß Behörden und Gerichte, letztere vorbehaltlich des Art. 100 Abs. 1 GG, verpflichtet sind, die gesetzliche Neuregelung als geltendes Recht zu beachten und anzuwenden.
Nachdem das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt von 12. Dezember 1996 - wie aufgezeigt - eine Änderung der Bemessungsgrundlage, insbesondere des Bemessungszeitraumes für das reguläre Kranken- und Übergangsgeld bzw. auch das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe nicht vorsieht, verbleibt es bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 23a SGB IV auf der Grundlage der mit dieser korrespondierenden Regelungen der §§ 47a SGB V, 20 Abs. 1a SGB VI und 59 Abs. 3a AFG dabei, daß Ausgangspunkt für diese Prüfung nach wie vor der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist und damit als Ausgangsgruppe die Personengruppe derjenigen, die nur aus laufendem Arbeitsentgelt Beiträge bezahlen, sowie als Vergleichsgruppe die Personengruppe derjenigen, die bei einem etwas niedrigeren Arbeitsentgelt Beiträge auch aus Einmalzahlungen zu entrichten haben, insgesamt jedoch jährlich gleich viel verdienen wie die Ausgangsgruppe. Während nämlich bei der Ausgangsgruppe die kurzfristigen Lohnersatzleistungen weiterhin aus dem gesamten, der Beitragspflicht unterliegenden laufenden Arbeitsentgelt bemessen werden, bleiben bei der Vergleichsgruppe nach wie vor die weiterhin beitragspflichtigen Einmalzahlungen auch nach der gesetzlichen Neuregelung bei den kurzfristigen Lohnersatzleistungen des regulären Kranken- und Übergangsgeldes, beim Arbeitslosengeld und auch der Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt.
Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. BSG in SozR 3-4100 § 111 AFG Nr. 14) sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich.
Art 3 Abs.1 GG enthält die allgemeine Weisung an den Gesetzgeber, "Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden" zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135 und BVerfG in SozR Nr. 54 zu Art. 3 GG). Dem Gesetzgeber ist durch Art. 3 Abs. 1 GG jedoch nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung allein ausschließen, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; BVerfG in SozR 3 5761 Alg Nr. 1 = NJW 1992, 2213, 2214). Die rechtliche Unterscheidung muß insofern in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. D.h. Art 3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber nur, Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer acht zu lassen. Seine Anwendung verlangt danach den Vergleich von Lebenssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter diesen Umständen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 83, 395, 401). So steht dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des Personenkreises, für den die gesetzliche Regelung Anwendung finden soll, ein weiter Gestaltungsbereich zu (vgl. BVerfGE 23, 12, 28; BVerfGE 27, 1, 10 mwN).
Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur stets in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (BVerfGE 75, 108, 157). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 AFG Nr. 6 mwN). Grenzen gesetzlicher Individualisierung durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität gerechtfertigt sein (BVerfGE 17, 1, 23 = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG; BVerfGE 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 AFG Nr. 6; BVerfGE 90, 226, 237, 239 = SozR 3-4100 § 111 AFG Nr. 4). Diese Grenzen liegen dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte fehlt (BVerfGE 90, 236, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 4 mwN).
Nicht prüfen können die Gerichte nach alledem insofern, ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 71, 255, 271 und BVerfG in SozR 3-4100 § 128 Nr. 1, mwN). Die im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes bestehende Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers findet ihre Grenze dabei jedoch nicht nur im Willkürverbot und in den Konkretisierungen des allgemeinen Gleichheitssatzes, insbesondere in Art 3 Abs. 2 und 3 GG, sondern auch immer in sonstigen Grundsatznormen, in denen für bestimmte Bereiche der Rechts- und Sozialordnung Wertentscheidungen des Verfassungsgebers verbindlich ausgedrückt sind (vgl. BVerfGE 9, 237, 248 mwN).
Mit der Klägerin und dem SG Köln (a.a.O.) unterwirft danach auch nach Auffassung der Kammer Art. 3 Abs. 1 GG in Anlehnung an die Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 den Gesetzgeber bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung und setzt seinem Gestaltungsspielraum um so engere Grenze, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann, was insbesondere auch für die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG durch die Zwangsmitgliedschaft der Sozialversicherten gilt.
Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze sowie der oben wiedergegebenen Gründe der Entscheidung vom 11. Januar 1995, die sich die Kammer zu eigen macht, wird die Regelung des § 23a SGB IV nach Maßgabe der Vorlagefrage dem Gesetzgebungsauftrag des BVerfG nicht gerecht, weil sie die von diesem beschriebene Äquivalenzstörung nicht beseitigt.
Dies gilt mit Ebsen (a.a.O., S. 444 f.) auch insoweit, als das BVerfG, schwerpunktmäßig davon ausgehend, daß Beitrags- und Leistungsbemessung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpften, den Gleichheitsverstoß gerade in der Unterschiedlichkeit dieser Anknüpfung. auf der Beitrags- und der Leistungsseite gesehen hat, die Anknüpfung von Sozialversicherungsbeiträgen an Arbeitsentgelt darüber hinaus zum einen im Sinne des in der gesetzlichen Sozialversicherung vorherrschenden Solidarprinzips jedoch auch zum Inhalt hat, die Belastung innerhalb der jeweiligen Versichertengruppen nach dem Maß unterschiedlicher ökonomischer Belastbarkeit bzw. Leistungsfähigkeit unterschiedlich zu verteilen und zum anderen im Sinne des o.a. Äquivalenzprinzipes als Element versicherungsmäßiger Vorsorge dem versicherten Risiko entsprechen soll, der Beitragsbemessung also eine Doppelfunktion zukommt, die zumindest im Rahmen der Beitragsbemessung als sozialpolitischer Entscheidung zu einem weiten Spielraum des Gesetzgebers dahingehend führt, entweder den einen oder anderen Aspekt stärker zu betonen (so Ebsen wie vor).
Sodann ist zu beachten, daß im Unterschied hierzu die Einkommensorientierung der Leistungsbemessung gerade nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft, sondern zumindest bisher an eine bestimmte vergangene Erwerbssituation als pauschalierendem Indikator für den Erwerbsschaden, der sich aus der Verwirklichung des sozialen Risikos ergibt, so daß es bei der Leistungsbemessung allein um die Höhe des pauschalierend zu kompensierenden Schadens geht, was mit Ebsen typischerweise zugleich eine Orientierung am zu sichernden Lebensstandard bedeutet.
Nachdem das insoweit bisher vernachlässigte Solidarprinzip für sich allein zumindest auf der Beitragsseite eine unterschiedliche Behandlung von laufendem Arbeitsentgelt und sogenannten Einmalzahlungen rechtfertigen würde, könnte beides zusammen, also Solidar- und Äquivalenzprinzip, mit Ebsen und auch nach Auffassung der Kammer eine unterschiedliche Behandlung nur rechtfertigen, wenn dies Unterschieden in den sozialen Risiken bei den beiden Einkommensarten entsprechen würde, was im Hinblick auf die Ausgestaltung der durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 auf der Leistungsseite geschaffenen Neuregelungen, die ausgefallene beitragspflichtige Einmalzahlungen kompensieren sollen, zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht der Fall ist.
Zur Begründung der durch das Gesetz vom 12. Dezember 1996 getroffenen Regelungen (vgl. hierzu den Entwurf des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, Bundesdrucksache 13/5062 vom 25. Juni 1996) selbst wird insoweit zunächst ausgeführt, daß ohne gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 1997 Beitragsausfälle in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und bei der Bundesanstalt für Arbeit - in Abhängigkeit von der Entwicklung der Gestaltung von Einmalzahlungen in Tarif- und Einzelarbeitsverträgen - künftig in einer Größenordnung von schätzungsweise insgesamt 25 - 30 Milliarden DM jährlich entstehen würden. Die Neuregelung sehe insoweit - entgegen der Erwartung, die die Entscheidung des BVerfG in der Öffentlichkeit möglicherweise geweckt habe - weder vor, Einmalzahlungen von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit auszunehmen, noch Einmalzahlungen, die der Beitragspflicht unterlägen, künftig generell und ohne Differenzierung bei der Höhe aller kurzfristigen Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen. Sie gehe vielmehr davon aus, daß die Entscheidung des BVerfG eine Berücksichtigung des Schutzzweckes der einzelnen Lohnersatzleistungen und damit deren systemimmanenter Begrenzung ebenso zulasse, wie auch eine Berücksichtigung der seit der Entscheidung in einem erheblichen Wandel befindlichen tatsächlichen Verhältnisse in der Gestaltung der Arbeits- und Entgeltbedingungen in der Wirtschaft.
Die Regelung sehe vor, daß Einmalzahlungen - anders als nach geltendem Recht - zu einer gegenüber dem Krankengeld höheren Leistung in Form eines zusätzlichen Krankengeldes führten, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer die Einmalzahlung ohne die Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber erhalten hätte. Sie knüpfe damit an den Schutzzweck des Krankengeldes an, (Teil-) Entgeltersatz für das Entgelt (einschließlich evtl. Sonderzahlungen) zu leisten, daß der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht eingetreten wäre. Diesem Ausfallprinzip entsprechend solle es hingegen nicht darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer in einem zurückliegenden Zeitraum etwa in dem der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegenden Bemessungszeitraum - beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten habe oder nicht. Damit werde einerseits erreicht, daß kranke Arbeitnehmer ohne Arbeitsleistung aufgrund früherer Einmalzahlungen, die die weiterbeschäftigten gesunden Arbeitnehmer aktuell nicht erhielten, gegenüber diesen nicht relativ bessergestellt würden, andererseits ließen sich nur so Ungereimtheiten vermeiden, die sich sonst aus der Zufälligkeit ergeben würden, ob ein Arbeitnehmer nach einem bemessungsrelevanten Lohnabrechnungszeitraum mit oder ohne Einmalzahlung erkranke.
Anders als bei der Bemessung des Krankengeldes bedürfe es für die Berücksichtigung von Einmalzahlungen auch aus verwaltungspraktischen Gründen keines Rückgriffes auf ein zurückliegendes, feststehendes und daher schnell ermittelbares Arbeitsentgelt, da die Frage, ob und in welcher Höhe der betroffene Arbeitnehmer ohne die Erkrankung eine Einmalzahlung erhalten haben würde, durch einfache Feststellungen ermittelt werden könne. Jedoch sollten nur solche Einmalzahlungen ersetzt werden, die der Beitragspflicht unterlegen hätten. Dem Ausfallprinzip entsprechend, komme eine zusätzliche Leistung aufgrund einer Einmalzahlung jedoch nur in Betracht, wenn und solange der Arbeitnehmer in einem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis stehe, auf dessen Grundlage ein Anspruch auf Sonderzahlungen bestehen könne. Ein zusätzliches Krankengeld komme deshalb nicht in Betracht, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht (mehr) in einem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis stehe. Die Neuregelung gehe in diesem Falle davon aus, daß mangels eines konkreten Arbeitsvertrages und damit einer konkreten rechtlichen Grundlage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, daß dem Arbeitnehmer ein wirtschaftlicher Verlust tatsächlich entstehe, der im Rahmen des Ausfallprinzips zu berücksichtigen wäre. Die Neuregelung sehe aus diesen Erwägungen auch keine Berücksichtigung von Einmalzahlungen für arbeitslose Arbeitnehmer vor. Ziel der Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) sei es, das Arbeitsentgelt teilweise zu ersetzen, das der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit aktuell, also in einer potentiellen neuen Beschäftigung nicht erziele. Zwar sei das Entgeltausfallprinzip im Recht der Arbeitsförderung in vielfältiger Weise modifiziert und ein Rückgriff auf tatsächlich erzieltes, zurückliegendes Entgelt, wie bei der Bemessung des Krankengeldes, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und - anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung - zur Verhinderung der Manipulation des Leistungsanspruchs unabdingbar. Jedoch gingen diese Regelungen davon aus, daß das so ermittelte, der Leistung zugrundeliegende Bemessungsentgelt das Entgelt repräsentiere, das Arbeitslose auch künftig erzielen könnten. Diese Vermutung sei in Bezug auf Einmalzahlungen angesichts der derzeitigen Entwicklung in weiten Teilen der Wirtschaft, die auf Kostensenkungen bei den Lohn- und Lohnzusatzkosten gerichtet sei, entgegen den noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG absehbaren Entwicklungen, nicht (mehr) gerechtfertigt. Ein Arbeitnehmer, der eine neue Beschäftigung aufnehme, könne immer weniger damit rechnen, Sonderzahlungen beanspruchen zu können, auf keinen Fall in den ersten Monaten der Betriebszugehörigkeit Eine Bemessung des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung der in einem früheren, möglicherweise bereits länger zurückliegenden Beschäftigungsverhältnis erzielten Einmalzahlungen, würde deshalb künftig - mit steigender Tendenz - die Gefahr bergen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit an einem Maßstab auszurichten, der der wirtschaftlichen Realität immer weniger entspreche. Die Neuregelung werde schließlich ergänzt durch eine Zusammenfassung der Vorschriften zur Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt im SGB IV und zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei Übergangsgeld in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem AFG.
Satz 2 der oben wiedergegebenen Vorschrift des § 47a SGB V wird schließlich selbst damit begründet, daß nach dem EntgeltFZG Vereinbarungen zulässig seien, wonach Sondervergütungen für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit um ¼ des Tageslohnes gekürzt werden dürften, wobei der Begriff der Sondervergütung auch die Einmalzahlungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne umfasse. Soweit danach eine Einmalzahlung gekürzt werden könne, solle sie bei der Berechnung des zusätzlichen Krankengeldes nicht berücksichtigt werden.
Diese Begründung insgesamt, insbesondere aber letzteres nach Maßgabe der o.a. Vorgaben berücksichtigend, steht den Beiträgen aus Einmalzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Klägerin auch nach Überzeugung der Kammer keine entsprechende Gegenleistung gegenüber, so daß der verfassungswidrige Rechtszustand durch die Einführung eines zusätzlichen Krankengeldes im Sinne von § 47a SGB V nicht beseitigt worden ist.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob mit Ebsen (a.a.O., S. 446) eine Regelung, bei welcher der tatsächliche Erwerbsschaden aus der Verwirklichung des sozialen Risikos kompenisert werde, noch innerhalb des gesetzgeberischen Spielraums des vom BVerfG ausgesprochenen Gesetzgebungsauftrages liegen würde, da mit der Klägerin ein tatsächlicher Anwendungsbereich des § 47a SGB V praktisch nicht denkbar ist und die Vorschrift insoweit ins Leere läuft (vgl. hierzu u.a. die Stellungnahmen des AOK-Bundesverbandes, des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen, des Verbandes der Angestellten Krankenkassen e.V. sowie des IKK-Bundesverbandes im Rahmen der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 23. September 1996 zum Entwurf eines Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, in denen sämtlich übereinstimmend davon ausgegangen wird, daß abgesehen von Fällen, in denen der Arbeitgeber unberechtigt Sondervergütungen gekürzt hat oder nicht auszahlt, keine Fallgestaltungen erkennbar seien, in denen es zu einer Zahlung eines zusätzlichen Krankengeldes kommen könnte, so daß die Regelung des § 47a SGB V nicht nur in sich widersprüchlich und kaum praktikabel erscheine, sondern insgesamt fraglich erscheine, ob sie den o.a. verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge).
Unter Hinweis auf Schlegel (a.a.O., S. 204) führt die Klägerin diesbezüglich überzeugend aus, daß Satz 1 der Vorschrift des § 47a SGB V zwar einen Anspruch auf ein zusätzliches Krankengeld begründe, soweit allein wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausfalle, dieser hypothetische Anspruch aber durch Satz 2 der Vorschrift, der die praktisch relevanten Fälle einer Kürzung von Einmalzahlungen aufgreife, gleich wieder ausgeschlossen werde. Der Anspruch bestehe nämlich nicht für den Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, der vom Arbeitgeber wegen krankheitsbedingter Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (tatsächlich) gekürzt worden sei, oder nach dem EntgeltFZG hätte gekürzt werden können.
Der Leistungstatbestand ist nach Satz 1 insoweit selbst bereits nur dann erfüllt, wenn allein die Arbeitsunfähigkeit der Zahlung entgegensteht, während bei Hinzutreten weiterer Ursachen für den Ausfall einmaligen Arbeitsentgelts der Anspruch nicht gegeben ist, also auch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht und deshalb die Einmalzahlung nicht erfolgt. Weiter führt Satz 2 dazu, daß, auch wenn der Anwendungsbereich einer Kürzung oder des Wegfalls von Einmalzahlungen wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aus arbeitsrechtlicher Sicht mit Schlegel (vgl. wie vor) selbst ein äußerst enger ist, in den Fällen, in denen eine Kürzung oder gar der Wegfall aufgrund tarif-, betriebs- oder einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung ausnahmsweise tatsächlich stattfinde oder nach dem EntgeltFZG zulässig wäre, bereits der Tatbestand des Satzes 2 erfüllt ist und der Anspruch nach Satz 1 auf ein zusätzliches Krankengeld, das den (Teil-) Ausfall der Einmalzahlung aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an sich hätte kompensieren sollen, ausgeschlossen ist. Dies deshalb, weil insoweit allein auf die Kürzungsmöglichkeit als solches abgestellt wird und danach auch nach Auffassung der Kammer ein rechtstatsächlicher Anwendungsbereich des § 47a SGB V nicht verbleibt, da genau für die Fälle, in denen die Verwirklichung der sozialen Risiken überhaupt zu einem Ausfall einmaligen Arbeitsentgelts führt, die Leistung mit Ebsen (a.a.O., S. 447) ausgeschlossen wird (über die o.a. Stellungnahmen hinaus ebenso in ihren Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung vom 23. September 1993 der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der DGB, die DAG sowie das ALZ Brake).
Eine ins Leere laufende, faktisch nicht anwendbare, in der sozialen Wirklichkeit keine Bedeutung erlangende gesetzliche Vorschrift kann sodann aber nur als im o.a. Sinne sachlich nicht vertretbar oder sachfremd und damit, !rotz des o.a. weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers, als willkürlich, also dem normativen Gehalt der Gleichheitsbindung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr entsprechend angesehen werden.
Vorstehendes gilt um so mehr, als sich der vorgenannte faktische Ausschluß zur Überzeugung der Kammer auch nicht damit begründen läßt, daß § 47a SGB V einer Zukunftsorientierung des Lohnausfallprinzips Rechnung trage. Insoweit führt nämlich insbesondere der DGB in seiner schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung vom 23. September 1996 zu Recht und überzeugend aus, daß der Anspruch auf Entgelt einschließlich aller Einmalzahlungen stets mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ende, gleichgültig, ob das Arbeitsverhältnis wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, wegen betriebsbedingter Gründe oder wegen Frühinvalidität bzw. Erreichen einer Rentenaltersgrenze ende. Soweit der Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine Lohnersatzleistung habe, stelle sich allein die Frage, wonach diese bemessen werden solle. Bislang habe im gesamten Leistungsrecht der Sozialversicherung einschließlich des AFG insoweit der Grundsatz gegolten, daß der Leistungsberechnung das "im Bemessungs- bzw. im Entgeltabrechnungszeitraum erzielte" beitragspflichtige Arbeitsentgelt zugrundezulegen gewesen sei. Im Rahmen der Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld sowie von Übergangsgeld seien der Bemessungs- bzw. Entgeltabrechnungszeitraum "mindestens die letzten 4 Wochen" gewesen. Lediglich beim Arbeitslosengeld bzw. bei der Arbeitslosenhilfe sei der Bemessungszeitraum gelegentlich verkürzt und auch wieder verlängert worden. Stets sei jedoch das vor Beginn des Versicherungsfalles erzielte Arbeitsentgelt die entsprechende Bemessungsgrundlage gewesen. Auch wenn es der Gesetzesentwurf bei diesen Grundsätzen belasse, würden im Rahmen des § 47a SGB V Einmalzahlungen im Ergebnis nicht berücksichtigt, weil sie entweder gar nicht ausfielen oder nicht allein infolge des Versicherungsfalles ausfielen oder doch deshalb ausfielen, aber in Zukunft wegen der angeblich veränderten Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr erzielbar seien. Insoweit verbleibe es dabei, daß Einmalzahlungen bei der Leistungsberechnung de facto nicht berücksichtigt würden, die Beiträge also auch weiterhin "umsonst" gezahlt würden.
in der Tat wird insoweit auch nach Auffassung der Kammer ohne rechtfertigende Gründe § 47a SGB V dem in der Sozialversicherung nach wie vor allgemein geltenden, vergangenheitsbezogenen Lohnersatzprinzip auch unter Berücksichtigung einer Zukunftsorientierung nicht gerecht, da mit Ebsen (a.a.O., S. 446, 447) auch hier die tatsächliche Erwerbssituation mit derjenigen zu vergleichen ist, die bestanden hätte, wenn sich das soziale Risiko der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht verwirklicht hätte. Wie bereits zuvor die RVO folgt insofern nämlich auch das SGB V immer noch der Bezugs- oder Referenzmethode, wobei § 47 Abs. 1 SGB V jetzt sogar ausdrücklich auf das erzielte regelmäßige Entgelt abstellt, während in § 182 RVO noch auf das entgangene Entgelt ab gestellt wurde (vgl. hierzu KassKomm-Höfler, a.a.O., § 47 SGB V, Rdnr. 11 sowie Krauskopf-Vay, a.a.O., § 47 SGB V, Rdnr. 3). Daß in der Vergangenheit Beiträge auf Einmalzahlungen entrichtet wurden, kann danach auch bei nicht mehr fortbestehendem Arbeitsverhältnis nicht unberücksichtigt bleiben. Insoweit vermag auch der Hinweis in der Gesetzesbegründung, daß durch § 47a SGB V einerseits erreicht werde, daß kranke Arbeitnehmer ohne Arbeitsleistung aufgrund früherer Einmalzahlungen, die die weiterbeschäftigten gesunden Arbeitnehmer aktuell nicht erhielten, gegenüber diesen nicht relativ besser gestellt würden, nach Auffassung der Kammer den fortbestehenden Gleichheitsverstoß nicht zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber scheint in diesem Zusammenhang davon auszugehen. daß zum einen in neu eingegangenen Arbeitsverhältnissen keine Einmalzahlungen mehr gewährt werden, zum anderen aber auch in bestehenden Arbeitsverhältnissen diese zunehmend "zurückgefahren" werden, die Ungleichbehandlung von da her insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt sein könnte. ln diesem Zusammenhang weist Schlegel (a.a.O., S. 205) jedoch unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG zu Recht darauf hin, daß eine zulässige Typisierung nur dann vorliegt, wenn sich die gesetzliche Regelung nicht am atypischen, sondern am tatsächlich typischen Fall orientiere, die gesetzliche Regelung also nicht einen atypischen Fall als Leitbild wählen dürfe. Insoweit sei Typisierungen, die nicht auf naheliegenden und mit vertretbarem Aufwand durchführbaren rechtstatsächlichen Untersuchungen beruhten, sondern auf bloßer Spekulation, die verfassungsrechtliche Legitimation entzogen.
Sowohl Schlegel (wie vor) als auch Ebsen (a.a.O., S. 445, 446) weisen in diesem Zusammenhang jedoch weiterhin übereinstimmend darauf hin, daß die öffentliche Anhörung vor dem Ausschuß für Arbeit- und Sozialordnung vom 23. September 1996 eindeutig ergeben habe, daß sich für die im Gesetzentwurf behauptete geänderte Wirtschaftslage bzgl. der Gewährung ein Einmalzahlungen in der Realität kein Beleg finden lasse, diese zwar in der Diskussion seien, selbst nach der Aussage der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände nach wie vor aber 98 v.H. aller Arbeitnehmer eine Sonderzahlung am Jahresende und ca. 95 v.H. ein Urlaubsgeld erhielten. Ausweislich des der Kammer insoweit vorliegenden Wortprotokolls der Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 23. September 1996 wird insoweit zwar ausgeführt, daß es eine ganze Reihe von Fällen gebe, in denen entweder die Dynamik der Sonderzahlungen ausgesetzt oder vorübergehend die Minderung einer Sonderzahlung vorgenommen worden sei, wie z.B. in der Metallindustrie, im Bereich der chemischen Industrie oder auch im Bereich der keramischen Industrie, so daß die Entwicklung der Sonderzahlungen unter Berücksichtigung der Belastung der Betriebe anders als bisher gestaltet worden sei, es aber nach wie vor gleichzeitig Sonderzahlungen gebe und diese letztlich nur in ihrer Höhe Änderungen unterfallen seien. Eine zulässige Typisierung im o.a. Sinne liegt danach nicht vor.
Auch wenn der Wegfall von Einmalzahlungen tatsächlich vorkommen mag, bildet dies nach der Anhörung des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung allein einen Ausnahmefall, also gerade kein am tatsächlich typischen Fall orientiertes Leitbild.
Trotz vereinzelter Kürzungen oder der Abkoppelung von allgemeinen Lohnerhöhungen haben Einmalzahlungen insoweit ihre bisherige wirtschaftliche Bedeutung für den einzelnen Arbeitnehmer seit Januar 1995 nicht verloren, selbst wenn ihr prozentualer Anteil am Bruttojahresverdienst gesunken sein sollte. Dies deshalb, weil - wie allgemein bekannt - Lohnerhöhungen seit Jahren mit Preissteigerungen, Abgabenlasten und dergleichen nicht mehr mithalten, so daß aufgrund rein tatsächlich sinkender Nettoeinkommen die Bedeutung von Einmalzahlungen wirtschaftlich gesehen für den Arbeitnehmer sogar steigt. Gleichzeitig bleibt aber auch vollkommen unberücksichtigt, daß Arbeitnehmer, die in einem wie auch immer gearteten, nach wie vor vergangenheitsbezogenen Bemessungszeitraum "aktuell" keine Einmalzahlungen erhalten haben, eben auch keine Beiträge auf solche Einnahmen gezahlt haben.
Daß aus den auf Einmalzahlungen erhobenen Beiträgen unstreitig nicht nur Lohnersatzleistungen finanziert werden, sondern auch diese Beiträge uneingeschränkt zur gesamten Finanzierung des Systems beitragen, ändert schließlich an der aufgezeigten Ungleichbehandlung nichts.
Soweit in der mündlichen Verhandlung auf der Beklagtenseite sinngemäß vorgebracht wurde, daß das GG einen Anspruch auf dem o.a. Äquivalenzprinzip entsprechende Leistungen nicht kenne und man von daher diesem Äquivalenzprinzip auch keinen Verfassungsrang einräumen könne, wird verkannt, daß sich der Anspruch auf dem Äquivalenzprinzip entsprechende Leistungen - wie oben aufgezeigt - aus Art. 3 GG als alleinigem Prüfungsmaßstab ergibt; allein an diesem ist insoweit die Leistungsgewährung bei ansonsten gleicher Beitragserhebung zu messen.
Nachdem § 20 Abs. 1a SGB VI im Rahmen der Gewährung von Übergangsgeld aus Anlaß der Teilnahme an medizinischen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und § 59 Abs. 3a AFG bei der Gewährung von Übergangsgeld aus Anlaß der Teilnahme an beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz § 47a SGB V für entsprechend anwendbar erklären, gilt bzgl. dieser Vorschriften nichts anderes. Auch insoweit wird der in der Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 festgestellte Verfassungsverstoß nach den vorstehenden Ausführungen nicht beseitigt.
Gleiches gilt sodann nach Auffassung der Kammer aber auch insoweit, als das Gesetz vom 12. Dezember 1996 leistungsrechtlich auf eine Korrektur beim Arbeitslosengeld und der Arbeitslosenhilfe ausdrücklich verzichtet, so daß auch hier der Rechtszustand fortbesteht, der vom BVerfG als verfassungswidrig beanstandet wurde (ebenso SG Köln, a.a.O., wobei dieses jedoch aus dem von ihm geltend gemachten Verfassungsverstoß leistungsrechtliche Konsequenzen herleiten will, während nach Auffassung der erkennenden Kammer die Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 7. Kammer des Sozialgerichts Kassel [vgl. Urteil vom 21. Mai 1997, Az.: S-7/Ar-1461/96 und Gerichtsbescheid vom 2. Juni 1997, Az.: S-7/Ar-128/96] allein zu einer Verfassungswidrigkeit der Erhebung von Beiträgen auf Überstunden bzw. Mehrarbeit oder - wie vorliegend - auf Einmalzahlungen und damit in letzter Konsequenz allein zu einem Rückerstattungsanspruch dieser Beiträge, nicht aber zu einer höheren Leistungsgewährung im Rahmen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld führen kann).
Die leistungsrechtliche Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Gewährung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wird in der o.a. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt damit gerechtfertigt, daß es Ziel der Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit sei, das Arbeitsentgelt teilweise zu ersetzen, das der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit aktuell, also in einer potentiellen neuen Beschäftigung nicht erziele und eine Bemessung des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung der in einem früheren, möglicherweise bereits länger zurückliegenden Beschäftigungsverhältnis erzielten Einmalzahlungen, auf der Grundlage dieses im Recht der Arbeitsförderung zwar vielfältig modifizierten, aber grundsätzlich geltenden Entgeltausfallprinzipes künftig in sich die Gefahr bergen würde, Leistungen bei Arbeitslosigkeit an einem Maßstab auszurichten, der der wirtschaftlichen Realität immer weniger entspreche.
Nicht nur daß diese Begründung - wie oben ausgeführt - bereits durch die o.a. Anhörung des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung vom 23. September 1996 nicht getragen wird, sie trägt auch dem Leistungszweck der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe nur unzureichend Rechnung, der sich zwar auch am Entgeltausfallprinzip orientiert, in erster Linie aber zumindest nach der Rechtslage nach dem AFG in erster Linie immer noch am Lohnersatzprinzip anknüpft, wobei nach der Rechtsprechung des BSG, der die Kammer folgt, von einer grundsätzlichen Identität des Arbeitsentgeltbegriffs im Leistungs- und Beitragsrecht auszugehen ist (vgl. BSG in SozR 3-4100 § 112 AFG Nr. 28, mwN) und darüber hinaus, was dies verdeutlicht; nach der geänderten Rechtsprechung des BSG, der die Kammer ebenfalls folgt, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes gerade auch solches Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, das dem Arbeitslosen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zur nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossen ist (vgl. BSG in SozR 3-4100 § 112 AFG Nr. 22 und BSG in SozR 3-1300 § 48 SGB X Nr. 48).
Das BVerfG (vgl. BverfG in SozR 3-4100 § 136 AFG Nr. 5, mwN) hat insoweit zur Funktion des Arbeitslosengeldes bisher zwar auch immer darauf hingewiesen, daß dieses dem Arbeitslosen angemessenen Ersatz für den Ausfall leisten soll, den er dadurch erleidet, daß er keinen Arbeitsplatz findet und es insoweit z.B. - wie bereits zuvor die 7. Kammer des erkennenden Gerichts und das Bundessozialgericht - für verfassungsgemäß erachtet, daß selbst bei bereits zuvor entstandenen Ansprüchen seit 1. Januar 1995 bei der Festsetzung der Leistungssätze im AFG - wie bei jedem anderen Arbeitnehmer - auch der Solidaritätszuschlag und der Beitrag zur Pflegeversicherung als gewöhnlich anfallende gesetzliche Abzüge berücksichtigt werden. D.h. die Höhe der Leistungen ist auch am künftig in einem neuen Arbeitsverhältnis erzielbaren Entgelt ausgerichtet. Gleichzeitig baut nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das gesetzliche System für den Anspruch auf Arbeitslosengeld aber insgesamt und grundsätzlich zumindest in der ersten Zeit der Arbeitslosigkeit jedoch auch immer noch auf dem bisherigen Lebensstandard des Arbeitslosen auf (BSGE 53, 186, 189 = SozR 4100 § 112 AFG Nr. 20; BSGE 63, 153, 159 f = SozR 4100 § 112 AFG Nr. 39; BSGE 66, 11, 15 = SozR 4100 § 112 AFG Nr. 52; BSG SozR 4100 § 112 AFG Nr. 28). Insoweit knüpft die Berechnung des Regelentgelts nach § 112 Abs. 1 bis 3 AFG bisher auch noch an das aktuell vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielte Entgelt an, wobei davon ausgegangen wird, daß der Arbeitnehmer ohne den Verlust der zugrundeliegenden Beschäftigung jenes Entgelt weitererzielt hätte; ihm soll mithin durch das Arbeitslosengeld Lohnersatz auf der Grundlage dieses Entgelts gewährt werden (BSGE 62, 43, 47 = SozR 4100 § 112 AFG Nr. 31). Diese Konzeption wahrt die für den Lohnersatzcharakter des Arbeitslosengeldes gebotene zeitliche Nähe zum aktuellen Entgelt (BSGE 72, 177, 180 = SozR 3-4100 § 112 AFG Nr. 13); sie trägt dem Versicherungsprinzip Rechnung (BSGE 62, 43, 47 = SozR 4100 § 112 AFG Nr. 31; BSGE 66, 11, 19 = SozR 4100 § 112 AFG Nr. 52) und ist Ausdruck der gesetzgeberischen Absicht, das Bemessungsentgelt nach möglichst einfach festzustellenden und objektiv überprüfbaren Maßstäben zu bestimmen (BSG SozR 3-4100 § 112 AFG Nrn. 2 und 10), wobei es auch als sachgerecht angesehen wird, für seine Bemessung grundsätzlich an den zuletzt bezogenen Nettolohn anzuknüpfen.
Auch wenn das System der Bemessungsvorschriften dabei grundsätzlich darauf gerichtet ist, den Vomhundertsatz eines Arbeitsentgelts zu ersetzen, mit dem der Arbeitslose als Arbeitnehmer regelmäßig rechnen kann (BSG SozR 3-4100 § 111 AFG Nr. 3 mwN) und nicht darauf, einen in der Vergangenheit begründeten Besitzstand zu gewährleisten, beinhaltet dies insoweit keine Abkehr vom o.a. Lohnersatzprinzip als die Bemessungsvorschriften nach wie vor darauf ausgerichtet sind, den bisherigen Lebensstandard des Arbeitslosen zu sichern, und dabei durch die Anknüpfung an das Regelbemessungsentgelt diesem weiterhin Indizwirkung beigemessen wird.
Mit Ebsen (a.a.O., S. 446) soll das Arbeitslosengeld danach in erster Linie den Erwerbsschaden kompensieren, der durch die Verwirklichung des versicherten Risikos, nämlich den Verlust des Arbeitsplatzes, verursacht wird, wobei das versicherte Risiko u.a. dadurch begrenzt wird, daß die Arbeitslosenversicherung allein für das arbeitsmarktbedingte Fehlen der Erwerbsmöglichkeit für einen zur zumutbaren Arbeit subjektiv willigen und objektiv fähigen Versicherten einzustehen hat und danach zum Erwerbsschaden aufgrund von Arbeitslosigkeit auch der durch Arbeitslosigkeit verursachte Ausfall einmaligen Arbeitsentgelts gehört. Dadurch, daß mit dem Arbeitslosengeld - von Ausnahmen abgesehen zumindest ein Teil desjenigen Arbeitsentgelts ersetzt wird, das der Arbeitslose vor seiner Arbeitslosigkeit tatsächlich verdient und das er mit seinen Beiträgen "versichert" hat, bestehen insoweit mit Schlegel (a.a.O., S. 205) dafür, daß dieser Anknüpfungspunkt nur deshalb gewährt wurde, weil die so ermittelte Bemessungsgrundlage dasjenige Arbeitsentgelt repräsentiere, daß der Arbeitslose auch künftig erzielen könnte, insoweit in § 112 AFG keine hinreichenden Anhaltspunkte. Von in § 112 AFG ausdrücklich gesetzlich normierten Ausnahmetatbeständen abgesehen, ist also bei der Bemessung von Arbeitslosengeld nach wie vor und weiterhin allein darauf abzustellen, welches Entgelt der Versicherte ohne den Eintritt des Versicherungsfalles erhalten hätte, und mit Ebsen (wie vor) nicht darauf, mit welchem Entgelt er in einem künftigen Arbeitsverhältnis rein tatsächlich rechnen könnte (ebenso SG Köln, a.a.O.).
Unter Zugrundelegung der Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 verstößt damit die Behandlung einmaligen Arbeitsentgelts auch in der Form, die sie durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 erhalten hat, zusammenfassend mit der Klägerin sowie der weitüberwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. Schlegel, a.a.O.; Ebsen, a.a.O.; sowie u.a. Kossens, Das neue Gesetz zur sozialrechtlichen Wandlung von einmalig bezahlten Arbeitsentgelt, SGb 1997, S. 209 ff., Martens, Verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, Kompaß 1997, S. 124, Schmidt in Peters, KV (SGB V), § 47a, Rdnrn. 16ff, Krauskopf-Vay, SozKV, § 47a SGB V, Rdnr. 8, KassKomm-Höfler, § 47a SGB V, Rdnr. 4) auch zur Überzeugung der Kammer nach wie vor gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
&8195; Die im Rahmen ihrer Anhörung vor dem o.a. Ausschuß vertretene gegenteilige Auffassung von Badura und Löwisch, die u.a. zum einen das reine, zukunftsorientierte Entgeltausfallprinzip in den Vordergrund ihrer Betrachtungen stellen und zum anderen die erfolgten Neuregelungen als auf einem neuen und sachgerechten Ordnungsgedanken fußend ansehen, vermochte die Kammer dabei aus den o.a. Gründen nicht zu überzeugen. Dies um so mehr, als sich ihr die von diesen und dem Gesetzgeber in Bezug genommenen unterschiedlichen Schutzzwecke der hier betroffenen einzelnen kurzfristigen Lohnersatzleistungen als Begründung für die vom Gesetzgeber getroffene Neuregelung insbesondere im Hinblick auf den hier verfassungsrechtlich allein entscheidenden Gesichtspunkt einer Ungleichbehandlung von Beitragszahlern im Leistungsfall mit dem SG Köln (a.a.O.) nicht zu erschließen vermochten.
Der Hinweis von Löwisch auf die am 3. März 1979 getroffene Entscheidung des BVerfG (vgl. SozR 4100 § 112 AFG Nr. 10), wonach auch die Nichtberücksichtigung von beitragspflichtigen Überstunden bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes mit Art. 3 GG und dem Sozialstaatsgebot vereinbar sei, geht insoweit nach Auffassung der Kammer fehl, da in dieser Entscheidung im Ergebnis von einer zulässigen Typisierung ausgegangen wird, die die Kammer zumindest für die vorliegende Fallgestaltung gerade verneint. Im übrigen könnte sich aber auch in diesem Zusammenhang die Frage stellen, ob die Entscheidung vom 3. März 1979 im Anschluß an die Entscheidung vom 11. Januar 1995 zumindest für die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach dem AFG überhaupt noch aufrecht erhalten bzw. die Beitragspflicht von Überstunden noch als verfassungsgemäß angesehen werden kann, nachdem der Gesetzgeber erst mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) die entsprechenden Bemessungsvorschriften neu geregelt hat, wonach Bemessungsentgelt gemäß § 132 Abs. 1 SGB III jetzt das im Bemessungszeitraum, der gleichzeitig nach § 130 Abs. 1 SGB III auf 52 Wochen verlängert wurde, durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt ist, das der Erhebung der Beiträge zugrunde lag, so daß insoweit für Ansprüche nach dem SGB III, wenn auch weiter hin nach § 134 Abs.1 Satz 3 Nr. 1 SGB III keine Einmalzahlungen, aber doch Überstunden zu berücksichtigen sein dürften und zwar unabhängig davon, ob sie in einem neuen Arbeitsverhältnis anfallen würden oder nicht.
Auch das SGB III orientiert sich damit also - was die Überstunden betrifft - gerade nicht am reinen Entgeltausfallprinzip, sondern verstärkt teilweise sogar das o.a. vergangenheitsbezogene Lohnausfall- bzw. Lohnersatzprinzip, trotz des immer wieder für arbeitsmarktpolitisch notwendig erachteten Abbaus von Überstunden. Wie das dann aber bezogen auf die Leistungen nach dem AFG mit der Begründung des Gesetzes zur Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt im Einklang steht, erscheint widersprüchlich, zumindest aber fraglich. Dies um so mehr, worauf Ebsen in der o.a. Anhörung zutreffend hingewiesen hat, als eine Vielzahl von Arbeitslosen in Zeiten von unbestreitbarer Massenarbeitslosigkeit, konjunkturell- oder personenbedingt, mangels rein tatsächlicher Vermittlungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt überhaupt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr haben dürfte, wenn man das Entgeltausfallprinzip in der Arbeitslosenversicherung generell so anwenden würde, wie es den hier streitigen Regelungen zugrunde liegt.
Mit dem SG Köln (wie vor) liegt abschließend ein verfassungsrechtlich erheblicher Grund für die fortbestehende Ungleichbehandlung und Äquivalenzabweichung auch nicht in einer wie auch immer gearteten staatlichen Finanznot als allgemeinem Hinderungsgrund bzw. hier in konkret vermuteten Beitragsausfällen der betroffenenen Sozialversicherungsträger von 25 30 Milliarden DM jährlich, da der Finanzbedarf des Staates auch nach Auffassung der erkennenden Kammer niemals geeignet sein kann, verfassungswidrige Staatseinkünfte zu rechtfertigen.
Zwar ist insoweit z.B. im Rahmen des Sozialstaatsprinzips des Art. 20 GG, das den Staat verpflichtet, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, anerkannt, daß dieses nicht dahin ausgelegt werden dürfe, daß mit seiner Hilfe jede Einzelregelung, deren Anwendung in bestimmten Fällen zu Härten und Unbilligkeiten führe, modifiziert werden könne und die Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips im wesentlichen dem Gesetzgeber obliege (vgl. hierzu BSG in SozR 3- 2500 § 53 SGB V Nr. 1 und § 55 SGB V Nr. 2), wobei finanzielle Entwicklungen u.a. im Rahmen von Leistungskürzungen innerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung zu berücksichtigen sind (vgl. BSG in SozR 3-2500 § 59 SGB V Nr. 1; in SozR 3-4100 § 111 AFG Nr. 14; in SozR 3-4100 § 152 AFG Nr. 7 und in SozR 3-4100 § 242i AFG Nr. 1). Daß der o.a. Gestaltungsspielraum dem Gesetzgeber im Rahmen übergeordneter öffentlicher Interessen danach auch die Berücksichtigung finanzpolitischer Aspekte einräumt, berührt insoweit jedoch allein die grundsätzliche und letztlich sozialpolitische Ausrichtung des Rechts der gesetzlichen Sozialversicherung sowie die grundsätzliche Ausrichtung der Leistungsgewährung als solcher bzw. unter Beachtung von Vertrauensschutzgesichtspunkten etwa die Kürzung von Sozialleistungen, nicht jedoch - wie vorliegend - eine sachwidrige Ungleichbehandlung von Personengruppen im Rahmen der Beitragsbemessung zur Finanzierung der gesetzlichen Sozialversicherung insgesamt. Unter alleiniger Zugrundelegung des von Ebsen (a.a.O., S. 444) aufgezeigten Solidarprinzips bei der Erhebung von Beiträgen könnte eine solche Ungleichbehandlung nach dem Maß unterschiedlicher ökonomischer Belastbarkeit- bzw. Leistungsfähigkeit zwar gerechtfertigt sein; da die Anknüpfung des Sozialversicherungsrechts an das Einkommen aber auch die Funktion hat, als Element versicherungsmäßiger Vorsorge dem versicherten Risiko und damit dem Äquivalenzprinzip zu entsprechen, liegt insoweit mit Ebsen jedoch ein "Mischungsverhältnis" von Solidar- und Äquivalenzprinzip vor, das allein unter finanzpolitischen Gesichtspunkten bei ansonsten gleichem Lebenssachverhalt die aufgezeigte Ungleichbehandlung nicht mehr rechtfertigt und insofern auch unter diesem Gesichtspunkt zur fortbestehenden Verfassungswidrigkeit der beitragsrechtlichen Behandlung sogenannter Einmalzahlungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung führt.
Die der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit insoweit drohenden Einnahmeverluste hatten danach im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung der Beitragspflicht von Einmalzahlungen unberücksichtigt zu bleiben. Im übrigen sind sie vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden, nachdem im Gesetzgebungsverfahren sogar vom BMJ gegen die Neuregelung verfassungsrechtliche Bedenken erhoben wurden und selbst die angehörten Sachverständigen, die die Neuregelungen im Ergebnis als verfassungsgemäß angesehen haben, zumindest von einem Verfassungsrisiko ausgegangen sind. Ob und wie diese Einnahmeverluste hätten verhindert werden können, war von der Kammer nicht zu entscheiden. Entsprechende Lösungsansätze hätten jedoch u.a. sowohl die Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 als auch die Stellungnahmen der angehörten Verbände der Sozialverersicherungsträger geboten. Unberücksichtigt zu bleiben hatte in diesem Zusammenhang dann wiederum auch, daß einer uneingeschränkten Berücksichtigung von Einmalzahlungen auf der Leistungsseite bei Aufrechterhaltung des Leistungssystems im übrigen zur Vermeidung von Beitragssteigerungen u.U. zumindest theoretisch mit einer Kürzung der jeweiligen Lohnersatzquote hätte begegnet werden können.
Ungeachtet dessen, daß vorliegend die Rückerstattung von auf das Urlaubsgeld entrichteten Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung nicht bzw. nicht mehr streitig ist, dürfte all dies für diese Beiträge abschließend insgesamt auch bereits deswegen nicht zutreffen, weil mangels Ansprüchen auf Lohnersatzleistungen bzw. überhaupt an das beitragspflichtige Einkommen anknüpfender Ansprüche innerhalb der Pflegeversicherung dort die aufgezeigte Ungleichbehandlung selbst nicht relevant wird. Von der Vorlagefrage in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht betroffen, ist weiterhin die Erhebung von Beiträgen auf Einmalzahlungen bei in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, wie sie von einer größeren Zahl von gesetzlichen Krankenkassen vorgenommen wird. Insoweit orientiert sich die Beitragsbemessung hier nämlich unstreitig in erster Linie an der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten, so daß auch Einmalzahlungen, Mieteinkünfte, Zinsen etc. bei der Beitragserhebung rechtlich zulässig berücksichtigt werden können, was um so mehr, als in diesen Fällen gerade keine "Zwangsmitgliedschaft" besteht.
Die Entscheidung der Kammer ist unanfechtbar.
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