Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 142 AS 17554/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 2061/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, gerichtet auf die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II -, war bereits unzulässig, weil es keinen weiteren durchsetzbaren Hauptanspruch mehr gab, hinsichtlich dessen eine vorläufige Regelung im vorliegenden Verfahren hätte getroffen werden können. Der die Höhe des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 regelnde Bescheid des Antragsgegners vom 13. März 2014 in der Fassung des Bescheides vom 6. Mai 2014 ist bestandskräftig geworden. Die Bindungswirkung steht einer einstweiligen Regelung des Leistungsanspruchs entgegen. Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Da kein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG vorliegt und die Antragstellerin eine einstweilige Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis wünscht, begehrt sie eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dieser Antrag ist aber unzulässig, da eine einstweilige Regelung nicht geltend gemacht werden kann, wenn feststeht, dass die Antragsteller keinen durchsetzbaren Hauptanspruch besitzen. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 13. März 2014 zwar fristgemäß Widerspruch eingelegt, nicht jedoch nach Erteilung des Bescheides vom 6. Mai 2014, der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist (§ 86 SGG), und Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2014, innerhalb der Frist nach § 87 Abs. 1 SGG Klage erhoben. Damit ist der Bescheid vom 6. Mai 2014 zwischen den Beteiligten bindend geworden. Unzutreffend geht die Antragstellerin davon aus, dass vorläufige Entscheidungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V. mit § 328 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – nicht in Bestandskraft erwachsen können. Die vorläufige Leistung nach § 328 Abs. 1 SGB III ist Leistung sui generis und gegenüber der endgültigen Leistungsbewilligung eine eigenständige Leistungsart und regelt einen eigenständigen Anspruch. Gegen eine vorläufige Regelung ist ein selbständiges Rechtsschutzverfahren gegeben. Werden Rechtsbehelfe nicht – nicht fristgemäß – eingelegt, erwächst die eigenständige Regelung über die vorläufige Leistungsgewährung in Bestandskraft; sie wirkt auch im Hinblick auf einen Erstattungsbescheid im Zusammenhang mit der endgültigen Festsetzung der Leistung (vgl. BSG v. 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 R – juris, Rn. 15, m.w.N; zur Bindungswirkung vorläufiger Regelungen vgl. auch Niesel in Niesel, SGB II, § 328, Rn. 7, m.w.N.). Unabhängig davon, dass es für den Eintritt der Bindungswirkung nach § 77 SGG nicht auf Vertrauensschutz ankommt, ist ein bindender vorläufiger Bescheid nach § 328 Abs. 2 SGB III bis zu seiner Erledigung auch Grundlage für die Leistungsgewährung und für den Zahlungsanspruch des Adressaten. Vorliegend ist die Bindungswirkung auch durch das Versäumen der Klagefrist eingetreten. Mit dem Widerspruchsbescheid ist eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, die auch nicht unrichtig war, so dass auch die Frist nach § 66 Abs. 2 SGG nicht eröffnet ist. Der Senat sieht hierzu von einer weiteren Begründung ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts mit dem angefochtenen Beschluss, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG. Soweit der rechtskundige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin anführt, mit der Rechtsmittelbelehrung seien die für einen Laien unverständlichen und überfrachteten Regelungen des § 92 Abs. 1 SGG aufgenommen worden und deshalb sei die Belehrung unrichtig, folgt dem der Senat nicht. Die Rechtsmittelbelehrung ist insbesondere nicht dadurch überfrachtet, denn der erteilte Hinweis auf die Form einer Klage mit der Belehrung ist nicht geeignet, "den Informationswert" auch für einen Laien hinsichtlich der Möglichkeit des Rechtsbehelfs, der Stelle, bei der dieser in welcher Frist und Form anzubringen ist, zu mindern (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 66, Rn. 5). Da der mit der Klage angefochtene Bescheid danach bestandskräftig ist, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, der zwar vor und auch während des Hauptsacheverfahrens gestellt werden kann, nicht mehr statthaft (vgl. zur Problematik: Peters-Sautter-Wolf, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit § 86 b SGG, Rn. 81; Keller, a.a.O. § 86b Rn. 26d; Kopp-Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -, 17. Auflage, § 123 VwGO, Rn. 18; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., 2008, Rn. 98, m. w. N.; LSG Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS – juris -;BayLSG, Beschluss vom 23. September 2010 - L 7 AS 651/10 B ER - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2006 - L 19 B 112/05 AS-ER - Juris). Auch der Hinweis auf einen nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – gestellten Antrag führt nicht zur Zulässigkeit des Antrages nach § 86b Abs. 2 SGG. Auch hierzu verweist der Senat auf die zutreffende Begründung mit dem angefochtenen Beschluss, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG. Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 10. April 2012 - L 20 AS 702/12 B ER, L 20 AS 703/12 B PKH -), dass er die Auffassung, ein Antrag auf die einstweilige Gewährung bestandskräftig abgelehnter Leistungen sei dann nicht unzulässig, wenn die Möglichkeit der Durchbrechung der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids im Ergebnis eines noch nicht abgeschlossenen Überprüfungsverfahrens bestehe (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. November 2011 - L 25 AS 1646/11 B ER, zitiert nach juris), nicht für vertretbar hält (ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. Mai 2011 - L 3 AS 378/11 B ER - m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07. September 2010 - L 5 AS 1480/10 B ER; LSG Bayern, Beschluss vom 5. Februar 2009 - L 11 AS 20/09 B ER; LSG Thüringen, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - L 9 AS 626/08 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B; LSG Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS; jeweils zitiert nach juris). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der den Erlass einer vorläufigen Regelung bis zum bestandskräftigen Abschluss eines bestimmten Verwaltungsverfahrens zum Gegenstand hatte, kann nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden, dass er nunmehr den Erlass einer vorläufigen Regelung während des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X zum Gegenstand haben soll. Denn eine einstweilige Anordnung dient dazu, das jeweilige Hauptsacheverfahren zu flankieren. Ein anderer Anspruch als der im jeweiligen Hauptsacheverfahren verfolgte kann deshalb mit einer einmal beantragten einstweiligen Anordnung nicht gesichert werden (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren 5. Aufl., 2008, Rn. 230). Auch eine Regelungsanordnung kann nach dem Wortlaut von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nur "in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis" ergehen. Der Anspruch auf Überprüfung nach § 44 SGB X ist aber ein vom Gesetzgeber geschaffener, im Vergleich zum ursprünglichen Leistungsanspruch eigenständiger Anspruch mit weiteren, eigenständigen formellen und materiellen Tatbestandsvoraussetzungen. Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz in Bezug auf das Verfahren nach § 44 SGB X kann deshalb nur im Rahmen eines neuen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erlangt werden (vgl. bereits SächsLSG, Beschluss vom 25. August 2008 - L 3 B 317/08 AS-ER - juris). Zu Recht verweist das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss im Übrigen darauf, dass ein Anordnungsgrund bezüglich einer einstweiligen Regelung in einem Verfahren nach § 44 SGB X vorliegend nicht glaubhaft gemacht sein dürfte. Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, gerichtet auf die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II -, war bereits unzulässig, weil es keinen weiteren durchsetzbaren Hauptanspruch mehr gab, hinsichtlich dessen eine vorläufige Regelung im vorliegenden Verfahren hätte getroffen werden können. Der die Höhe des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 regelnde Bescheid des Antragsgegners vom 13. März 2014 in der Fassung des Bescheides vom 6. Mai 2014 ist bestandskräftig geworden. Die Bindungswirkung steht einer einstweiligen Regelung des Leistungsanspruchs entgegen. Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Da kein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG vorliegt und die Antragstellerin eine einstweilige Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis wünscht, begehrt sie eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dieser Antrag ist aber unzulässig, da eine einstweilige Regelung nicht geltend gemacht werden kann, wenn feststeht, dass die Antragsteller keinen durchsetzbaren Hauptanspruch besitzen. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 13. März 2014 zwar fristgemäß Widerspruch eingelegt, nicht jedoch nach Erteilung des Bescheides vom 6. Mai 2014, der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist (§ 86 SGG), und Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2014, innerhalb der Frist nach § 87 Abs. 1 SGG Klage erhoben. Damit ist der Bescheid vom 6. Mai 2014 zwischen den Beteiligten bindend geworden. Unzutreffend geht die Antragstellerin davon aus, dass vorläufige Entscheidungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V. mit § 328 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – nicht in Bestandskraft erwachsen können. Die vorläufige Leistung nach § 328 Abs. 1 SGB III ist Leistung sui generis und gegenüber der endgültigen Leistungsbewilligung eine eigenständige Leistungsart und regelt einen eigenständigen Anspruch. Gegen eine vorläufige Regelung ist ein selbständiges Rechtsschutzverfahren gegeben. Werden Rechtsbehelfe nicht – nicht fristgemäß – eingelegt, erwächst die eigenständige Regelung über die vorläufige Leistungsgewährung in Bestandskraft; sie wirkt auch im Hinblick auf einen Erstattungsbescheid im Zusammenhang mit der endgültigen Festsetzung der Leistung (vgl. BSG v. 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 R – juris, Rn. 15, m.w.N; zur Bindungswirkung vorläufiger Regelungen vgl. auch Niesel in Niesel, SGB II, § 328, Rn. 7, m.w.N.). Unabhängig davon, dass es für den Eintritt der Bindungswirkung nach § 77 SGG nicht auf Vertrauensschutz ankommt, ist ein bindender vorläufiger Bescheid nach § 328 Abs. 2 SGB III bis zu seiner Erledigung auch Grundlage für die Leistungsgewährung und für den Zahlungsanspruch des Adressaten. Vorliegend ist die Bindungswirkung auch durch das Versäumen der Klagefrist eingetreten. Mit dem Widerspruchsbescheid ist eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, die auch nicht unrichtig war, so dass auch die Frist nach § 66 Abs. 2 SGG nicht eröffnet ist. Der Senat sieht hierzu von einer weiteren Begründung ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts mit dem angefochtenen Beschluss, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG. Soweit der rechtskundige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin anführt, mit der Rechtsmittelbelehrung seien die für einen Laien unverständlichen und überfrachteten Regelungen des § 92 Abs. 1 SGG aufgenommen worden und deshalb sei die Belehrung unrichtig, folgt dem der Senat nicht. Die Rechtsmittelbelehrung ist insbesondere nicht dadurch überfrachtet, denn der erteilte Hinweis auf die Form einer Klage mit der Belehrung ist nicht geeignet, "den Informationswert" auch für einen Laien hinsichtlich der Möglichkeit des Rechtsbehelfs, der Stelle, bei der dieser in welcher Frist und Form anzubringen ist, zu mindern (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 66, Rn. 5). Da der mit der Klage angefochtene Bescheid danach bestandskräftig ist, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, der zwar vor und auch während des Hauptsacheverfahrens gestellt werden kann, nicht mehr statthaft (vgl. zur Problematik: Peters-Sautter-Wolf, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit § 86 b SGG, Rn. 81; Keller, a.a.O. § 86b Rn. 26d; Kopp-Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -, 17. Auflage, § 123 VwGO, Rn. 18; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., 2008, Rn. 98, m. w. N.; LSG Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS – juris -;BayLSG, Beschluss vom 23. September 2010 - L 7 AS 651/10 B ER - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2006 - L 19 B 112/05 AS-ER - Juris). Auch der Hinweis auf einen nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – gestellten Antrag führt nicht zur Zulässigkeit des Antrages nach § 86b Abs. 2 SGG. Auch hierzu verweist der Senat auf die zutreffende Begründung mit dem angefochtenen Beschluss, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG. Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 10. April 2012 - L 20 AS 702/12 B ER, L 20 AS 703/12 B PKH -), dass er die Auffassung, ein Antrag auf die einstweilige Gewährung bestandskräftig abgelehnter Leistungen sei dann nicht unzulässig, wenn die Möglichkeit der Durchbrechung der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids im Ergebnis eines noch nicht abgeschlossenen Überprüfungsverfahrens bestehe (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. November 2011 - L 25 AS 1646/11 B ER, zitiert nach juris), nicht für vertretbar hält (ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. Mai 2011 - L 3 AS 378/11 B ER - m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07. September 2010 - L 5 AS 1480/10 B ER; LSG Bayern, Beschluss vom 5. Februar 2009 - L 11 AS 20/09 B ER; LSG Thüringen, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - L 9 AS 626/08 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B; LSG Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS; jeweils zitiert nach juris). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der den Erlass einer vorläufigen Regelung bis zum bestandskräftigen Abschluss eines bestimmten Verwaltungsverfahrens zum Gegenstand hatte, kann nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden, dass er nunmehr den Erlass einer vorläufigen Regelung während des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X zum Gegenstand haben soll. Denn eine einstweilige Anordnung dient dazu, das jeweilige Hauptsacheverfahren zu flankieren. Ein anderer Anspruch als der im jeweiligen Hauptsacheverfahren verfolgte kann deshalb mit einer einmal beantragten einstweiligen Anordnung nicht gesichert werden (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren 5. Aufl., 2008, Rn. 230). Auch eine Regelungsanordnung kann nach dem Wortlaut von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nur "in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis" ergehen. Der Anspruch auf Überprüfung nach § 44 SGB X ist aber ein vom Gesetzgeber geschaffener, im Vergleich zum ursprünglichen Leistungsanspruch eigenständiger Anspruch mit weiteren, eigenständigen formellen und materiellen Tatbestandsvoraussetzungen. Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz in Bezug auf das Verfahren nach § 44 SGB X kann deshalb nur im Rahmen eines neuen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erlangt werden (vgl. bereits SächsLSG, Beschluss vom 25. August 2008 - L 3 B 317/08 AS-ER - juris). Zu Recht verweist das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss im Übrigen darauf, dass ein Anordnungsgrund bezüglich einer einstweiligen Regelung in einem Verfahren nach § 44 SGB X vorliegend nicht glaubhaft gemacht sein dürfte. Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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