Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 31434/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1967/14 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2014 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schäfer bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist begründet; das Sozialgericht (SG) hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Die erstinstanzliche Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Beiordnung von Rechtsanwalt Schäfer folgt aus § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Klage ist – im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) - als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, mit der der Kläger bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) seines Vorbringens nicht nur die mit der Klageschrift vom 27. Dezember 2013 (bloß) beantragte (isolierte) Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 7. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013 begehrt, sondern auch die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Eingliederungsverwaltungsakts (EVA) vom 20. August 2012. Dieser Verwaltungsakt hat sich auch noch nicht erledigt, so dass – wie das SG meint – nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig wäre. Denn der Beklagte hatte in der Folge mehrere, in anderen Klageverfahren streitbefangene Sanktionsbescheide erlassen, so dass der EVA – anders als in dem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall (vgl Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R = SozR 4-4200 § 15 Nr 2) – noch Regelungswirkungen entfaltet, obwohl seine zeitliche Geltungsdauer abgelaufen ist (vgl auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2014 – L 3 AS 639/10 – juris).
Die so statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat auch Aussicht auf Erfolg. Denn der EVA vom 20. August 2012 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte, ohne entsprechende Ermessenserwägungen angestellt zu haben, entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 15 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) eine Geltungsdauer von weniger als sechs Monaten angeordnet hat, nämlich vom 20. August 2012 bis 15. Februar 2013. Auch bei einem EVA ist der Träger indes an § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II gebunden (vgl BSG aaO), und zwar auch im Hinblick auf eine Verkürzung der Laufzeit unter sechs Monate (vgl Kador in Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Auflage, § 15 Rn 60). Ob der EVA aus anderen Gründen rechtswidrig ist, bedarf daher keiner Entscheidung.
Kosten sind kraft Gesetzes im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist begründet; das Sozialgericht (SG) hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Die erstinstanzliche Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Beiordnung von Rechtsanwalt Schäfer folgt aus § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Klage ist – im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) - als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, mit der der Kläger bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) seines Vorbringens nicht nur die mit der Klageschrift vom 27. Dezember 2013 (bloß) beantragte (isolierte) Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 7. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013 begehrt, sondern auch die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Eingliederungsverwaltungsakts (EVA) vom 20. August 2012. Dieser Verwaltungsakt hat sich auch noch nicht erledigt, so dass – wie das SG meint – nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig wäre. Denn der Beklagte hatte in der Folge mehrere, in anderen Klageverfahren streitbefangene Sanktionsbescheide erlassen, so dass der EVA – anders als in dem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall (vgl Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R = SozR 4-4200 § 15 Nr 2) – noch Regelungswirkungen entfaltet, obwohl seine zeitliche Geltungsdauer abgelaufen ist (vgl auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2014 – L 3 AS 639/10 – juris).
Die so statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat auch Aussicht auf Erfolg. Denn der EVA vom 20. August 2012 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte, ohne entsprechende Ermessenserwägungen angestellt zu haben, entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 15 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) eine Geltungsdauer von weniger als sechs Monaten angeordnet hat, nämlich vom 20. August 2012 bis 15. Februar 2013. Auch bei einem EVA ist der Träger indes an § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II gebunden (vgl BSG aaO), und zwar auch im Hinblick auf eine Verkürzung der Laufzeit unter sechs Monate (vgl Kador in Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Auflage, § 15 Rn 60). Ob der EVA aus anderen Gründen rechtswidrig ist, bedarf daher keiner Entscheidung.
Kosten sind kraft Gesetzes im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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