Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 Kr 871/95
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 97/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Der im Dezember 1934 geborene Kläger ist freiwillig versichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. In seinem „Antrag auf freiwillige Versicherung“ bei der Beklagten vom 4. November 1994 gab er an, dass seine Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt über 5.850,-- DM lägen. Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 17. Januar 1995 ab 1. Januar 1995 den von ihm als freiwilliges Mitglied zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag auf monatlich 602,56 DM und den monatlichen Beitrag zur Pflegeversicherung auf 58,50 DM fest.
Dem widersprach der Kläger mit der Begründung, dass diese Beitragsfestsetzung seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit völlig unberücksichtigt lasse. Er sei nach einem Urteil des Familiengerichts verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau einen monatlichen steuerfrei zu leistenden Unterhalt in Höhe von 2.117,-- DM zu zahlen, so dass sich seine Einnahmen einschließlich der ebenfalls von ihm zu übernehmenden Einkommenssteuer auf den Unterhaltsbetrag insgesamt um 28.320,-- DM jährlich verringerten. Ihm stehe deshalb tatsächlich etwa nur die Hälfte der ihm ausgezahlten Einnahmen zur Verfügung, für die die Beklagte deshalb rechnerisch einen doppelt so hohen Beitrag von ihm verlange als von den anderen Mitgliedern. Da seine geschiedene Ehefrau ebenfalls bei der Beklagten freiwillig versichert sei, werde für den von ihm gezahlten Unterhaltsbetrag im Übrigen zweimal ein Krankenversicherungsbeitrag erhoben. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1995 mit der Begründung zurück, dass bei der Beitragsbemessung nicht lediglich ein Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts, sondern die Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen seien. Die vom Kläger zu leistenden Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau seien von diesen Bruttoeinnahmen nicht abzuziehen. Da der Kläger angegeben habe, dass seine Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt über 5.850,-- DM lägen, habe er bei einem Beitragssatz von 10,3 v.H. für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld einen Monatsbeitrag in Höhe von 602,56 DM zu leisten.
Die hiergegen zum Sozialgericht Berlin erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 23. Januar 1997).
Gegen das ihm am 19. Juni 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Juli 1997 Berufung eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 1997 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1995 insoweit aufzuheben, als der Beitragsbemessung seiner Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung auch die von ihm zu leistende Unterhaltsrente an seine geschiedene Ehefrau zugrunde gelegt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beruft sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und des sozialgerichtlichen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Beiträge des Klägers betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die monatlichen Einnahmen des Klägers entsprechend § 238 a Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch -SGB V- mit dem Zahlbetrag oder aber ohne Berücksichtigung der vom Kläger an seine geschiedene Ehefrau zu leistenden Unterhaltsrente der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, ist § 240 SGB V.
Nach § 240 Abs. 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die §§ 223 und 228 Abs. 1, 229 Abs. 2 und die §§ 238 a und 243 Abs. 2 SGB V sowie § 23 a Sozialgesetzbuch/Viertes Buch -SGB IV- gelten entsprechend.
Danach kommt eine Absetzung der Unterhaltsrente von den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers nicht in Betracht. Wie das BSG in seinen Urteilen vom 21. Dezember 1993 (- 12 RK 47/91 - und - 12 RK 28/93 - in SozR 3-2500 § 237 SGB V Nr. 3 und 4) entschieden hat, bleiben beitragspflichtige Einnahmen nach §§ 240, 238 a SGB V nicht nur dann beitragspflichtig, wenn sie als Unterhaltsrente an den geschiedenen Ehepartner weitergeleitet werden, sondern sogar dann, wenn sie an den geschiedenen Ehepartner abgetreten wurden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die vom Unterhaltsschuldner zu leistende Unterhaltsrente auf zivilrechtlichen Verbindlichkeiten gegenüber dem geschiedenen Ehepartner beruht, die auch nach gerichtlicher Titulierung nicht von anderen privatrechtlichen Verbindlichkeiten zu unterscheiden sind; privatrechtliche Verbindlichkeiten sind nach dem das Beitragsrecht beherrschenden Bruttoprinzip (Berücksichtigung des Zahlbetrages der in § 238 a SGB V genannten Einnahmearten) für die Beitragsbemessung irrelevant. Denn die Solidargemeinschaft der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung soll nicht verpflichtet werden, die privatrechtlichen Verbindlichkeiten eines Mitglieds durch den Verzicht auf einen Teil der Beiträge mitzufinanzieren.
Dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sowohl der Unterhaltsschuldner als auch der Unterhaltsgläubiger (freiwilliges) Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, die gezahlte Unterhaltsrente zweimal der Beitragsbemessung der Krankenversicherung unterliegt, begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken. Denn das Beitragsrecht kennt auch keinen Grundsatz, wonach Einkünfte lediglich einmal beitragspflichtig sein dürften, also nur entweder bei dem, der sie bezieht, oder bei dem, an den sie weitergeleitet werden. Denn die durch die Weiterleitung etwa ausgelöste „nochmalige“ Beitragspflicht des geschiedenen Ehegatten ändert nichts an der beitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit des ursprünglichEinkommensbeziehers (BSG SozR 3-2500 § 237 SGB V Nr. 3).
Schließlich dürften auch versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung eine von ihnen zu leistende Unterhaltsrente an einen geschiedenen Ehepartner nicht von den beitragspflichtigen Einnahmen bei der Beitragsbemessung absetzen. Deswegen steht auch § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V der vom Kläger geforderten Absetzung der Unterhaltsrente entgegen. Denn die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Denn ein freiwilliges Mitglied darf beitragsmäßig nicht geringer belastet werden als ein vergleichbar versicherungspflichtiger Beschäftigter.
Diesen Grundsätzen hat die Beklagte in § 11 Abs. 3 Nr. 1 ihrer Satzung Rechnung getragen und auf der Grundlage dieser Satzung die vom Kläger geschuldeten Beiträge rechtsfehlerfrei festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorlagen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Der im Dezember 1934 geborene Kläger ist freiwillig versichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. In seinem „Antrag auf freiwillige Versicherung“ bei der Beklagten vom 4. November 1994 gab er an, dass seine Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt über 5.850,-- DM lägen. Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 17. Januar 1995 ab 1. Januar 1995 den von ihm als freiwilliges Mitglied zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag auf monatlich 602,56 DM und den monatlichen Beitrag zur Pflegeversicherung auf 58,50 DM fest.
Dem widersprach der Kläger mit der Begründung, dass diese Beitragsfestsetzung seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit völlig unberücksichtigt lasse. Er sei nach einem Urteil des Familiengerichts verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau einen monatlichen steuerfrei zu leistenden Unterhalt in Höhe von 2.117,-- DM zu zahlen, so dass sich seine Einnahmen einschließlich der ebenfalls von ihm zu übernehmenden Einkommenssteuer auf den Unterhaltsbetrag insgesamt um 28.320,-- DM jährlich verringerten. Ihm stehe deshalb tatsächlich etwa nur die Hälfte der ihm ausgezahlten Einnahmen zur Verfügung, für die die Beklagte deshalb rechnerisch einen doppelt so hohen Beitrag von ihm verlange als von den anderen Mitgliedern. Da seine geschiedene Ehefrau ebenfalls bei der Beklagten freiwillig versichert sei, werde für den von ihm gezahlten Unterhaltsbetrag im Übrigen zweimal ein Krankenversicherungsbeitrag erhoben. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1995 mit der Begründung zurück, dass bei der Beitragsbemessung nicht lediglich ein Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts, sondern die Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen seien. Die vom Kläger zu leistenden Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau seien von diesen Bruttoeinnahmen nicht abzuziehen. Da der Kläger angegeben habe, dass seine Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt über 5.850,-- DM lägen, habe er bei einem Beitragssatz von 10,3 v.H. für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld einen Monatsbeitrag in Höhe von 602,56 DM zu leisten.
Die hiergegen zum Sozialgericht Berlin erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 23. Januar 1997).
Gegen das ihm am 19. Juni 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Juli 1997 Berufung eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 1997 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1995 insoweit aufzuheben, als der Beitragsbemessung seiner Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung auch die von ihm zu leistende Unterhaltsrente an seine geschiedene Ehefrau zugrunde gelegt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beruft sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und des sozialgerichtlichen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Beiträge des Klägers betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die monatlichen Einnahmen des Klägers entsprechend § 238 a Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch -SGB V- mit dem Zahlbetrag oder aber ohne Berücksichtigung der vom Kläger an seine geschiedene Ehefrau zu leistenden Unterhaltsrente der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, ist § 240 SGB V.
Nach § 240 Abs. 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die §§ 223 und 228 Abs. 1, 229 Abs. 2 und die §§ 238 a und 243 Abs. 2 SGB V sowie § 23 a Sozialgesetzbuch/Viertes Buch -SGB IV- gelten entsprechend.
Danach kommt eine Absetzung der Unterhaltsrente von den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers nicht in Betracht. Wie das BSG in seinen Urteilen vom 21. Dezember 1993 (- 12 RK 47/91 - und - 12 RK 28/93 - in SozR 3-2500 § 237 SGB V Nr. 3 und 4) entschieden hat, bleiben beitragspflichtige Einnahmen nach §§ 240, 238 a SGB V nicht nur dann beitragspflichtig, wenn sie als Unterhaltsrente an den geschiedenen Ehepartner weitergeleitet werden, sondern sogar dann, wenn sie an den geschiedenen Ehepartner abgetreten wurden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die vom Unterhaltsschuldner zu leistende Unterhaltsrente auf zivilrechtlichen Verbindlichkeiten gegenüber dem geschiedenen Ehepartner beruht, die auch nach gerichtlicher Titulierung nicht von anderen privatrechtlichen Verbindlichkeiten zu unterscheiden sind; privatrechtliche Verbindlichkeiten sind nach dem das Beitragsrecht beherrschenden Bruttoprinzip (Berücksichtigung des Zahlbetrages der in § 238 a SGB V genannten Einnahmearten) für die Beitragsbemessung irrelevant. Denn die Solidargemeinschaft der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung soll nicht verpflichtet werden, die privatrechtlichen Verbindlichkeiten eines Mitglieds durch den Verzicht auf einen Teil der Beiträge mitzufinanzieren.
Dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sowohl der Unterhaltsschuldner als auch der Unterhaltsgläubiger (freiwilliges) Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, die gezahlte Unterhaltsrente zweimal der Beitragsbemessung der Krankenversicherung unterliegt, begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken. Denn das Beitragsrecht kennt auch keinen Grundsatz, wonach Einkünfte lediglich einmal beitragspflichtig sein dürften, also nur entweder bei dem, der sie bezieht, oder bei dem, an den sie weitergeleitet werden. Denn die durch die Weiterleitung etwa ausgelöste „nochmalige“ Beitragspflicht des geschiedenen Ehegatten ändert nichts an der beitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit des ursprünglichEinkommensbeziehers (BSG SozR 3-2500 § 237 SGB V Nr. 3).
Schließlich dürften auch versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung eine von ihnen zu leistende Unterhaltsrente an einen geschiedenen Ehepartner nicht von den beitragspflichtigen Einnahmen bei der Beitragsbemessung absetzen. Deswegen steht auch § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V der vom Kläger geforderten Absetzung der Unterhaltsrente entgegen. Denn die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Denn ein freiwilliges Mitglied darf beitragsmäßig nicht geringer belastet werden als ein vergleichbar versicherungspflichtiger Beschäftigter.
Diesen Grundsätzen hat die Beklagte in § 11 Abs. 3 Nr. 1 ihrer Satzung Rechnung getragen und auf der Grundlage dieser Satzung die vom Kläger geschuldeten Beiträge rechtsfehlerfrei festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorlagen.
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