Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 25 RJ 68/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RJ 17/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.12.2000 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.04.1999 verurteilt, dem Kläger ausgehend von einem am 18.08.1998 eingetretenen Leistungsfall Rente wegen Berufsunfähigkeit nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.).
Der im Dezember 1951 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er übte von 1967 bis 1973 verschiedene ungelernte Tätigkeiten aus und legte die Prüfung für den Führerschein Klasse 2 ab. Von April 1973 bis Dezember 1976 war der Kläger Zeitsoldat bei der Bundeswehr und wurde dort als Busfahrer eingesetzt.
Von Januar 1977 bis Oktober 1989 arbeitete der Kläger als Linienbusfahrer bei den Stadtwerken P. Hier hatte er vom 22.06. bis 22.07.1981 eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer-Personenverkehr durchlaufen und vor der IHK gemäß § 34 Berufsbildungsgesetz erfolgreich abgeschlossen. Die Entlohnung erfolgte nach der Lohngruppe F IV BMT-G (Auskunft vom 22.08.2000). Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Auflösungsvertrag zum 26.10.1989. Ab Januar 1990 bis April 1990 war der Kläger bei der Firma B als Omnibusfahrer (Linienbus) tätig. Von Mai 1990 bis März 1991 arbeitete der Kläger bei der Firma S als Busfahrer (Reisebus). Nach einer Auskunft des Arbeitgebers vom 06.06.2000 fuhr der Kläger hier einen mittleren Reisebus für Tagestouren im Nahbereich bis 200 km. Schließlich war der Kläger von März 1991 bis April 1998 bei der Firma G als Kraftfahrer im Güterverkehr beschäftigt. Nach den vorliegenden Auskünften des Arbeitgebers hatte der Kläger hier eine Vergütung nach Lohngruppe III des Lohntarifvertrages für das gewerbliche Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen erhalten.
Es besteht ein GdB von 40. Seit April 1998 ist der Kläger arbeitslos (mit Leistungsbezug).
Am 18.08.1998 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und verwies auf orthopädische und internistische Leiden. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der Klinik O (stationäres Heilverfahren vom 14.05. bis 18.06.1998, Entlassungsbericht 21.07.1998) bei. Aus dieser Maßnahme war der Kläger mit den Diagnosen "beginnende Spondylosis hyperostotica der BWS mit röntgenologisch leichter Seitverbiegung, aktives Zervikal- und reaktives Lumbalsyndrom, arterielle Hypertonie WHO Stadium 1, Hyperlipidämie und Adipositas als vollschichtig leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten entlassen worden. Nach Auswertung dieser Unterlagen durch die Internistin Dr. E am 16.09.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.1998 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ab. Der Kläger sei als Angelernter unteren Ranges noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er genieße den Berufsschutz eines Facharbeiters und könne daher nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Darüber hinaus lasse sein Gesundheitszustand auch eine weitere berufliche Tätigkeit nicht zu. Hierzu verwies er auf ein Attest des Orthopäden Dr. I vom 05.01.1999. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer im Nahbereich ausgeübt, so dass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne. Sein Leistungsvermögen reiche für eine vollschichtige Tätigkeit noch aus.
Hiergegen hat der Kläger am 29.04.1999 vor dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben, diese jedoch auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit beschränkt. Er hat weiterhin den Berufsschutz eines Facharbeiters geltend gemacht. Er verfüge über den Abschluss als Berufskraftfahrer. Nach dem für ihn einschlägigen Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes des Landes NRW hätte er richtiger Weise in die Lohngruppe 4 eingestuft werden müssen, er falle unter die Lohngruppe 4 a Spiegelstrich 2, da er über eine vierjährige einschlägige Fahrpraxis Führerschein Klasse 2 sowie über eine staatlich anerkannte Prüfung als Berufskraftfahrer verfüge. Außerdem sei seinen Erkrankungen nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger sich von seiner Tätigkeit als Omnibus-ein-Mann-Fahrer, die er von 1977 bis 1989 ausgeübt habe, freiwillig gelöst habe. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma G sei nicht nach einer Facharbeiterlohngruppe bezahlt worden.
Das Sozialgericht hat Arbeitgeberauskünfte bei der Firma G vom 22.07.1999, der Firma B vom 30.12.1999 und den Stadtwerken P vom 22.08.2000 angefordert und außerdem den Zeugen L S im Rahmen eines Erörterungstermins vom 06.06.2000 gehört.
Das Sozialgericht hat ärztliche Unterlagen aus dem sozialgerichtlichen Verfahren S 5 SB 579/98 beigezogen, u. a. das Gutachten des Orthopäden Dr. W vom 25.03.1999. Anschließend hat das Gericht Dr. W mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 05.08.1999 zu dem Ergebnis gelangt, beim Kläger bestehe ein HWS-Syndrom, ein BWS- und LWS-Syndrom mit beginnender Osteochondrose der Bewegungssegmente L4 bis S1. Es seien allenfalls end- bis maximal mittelgradige Funktionsdefizite ohne aktuelle Nervenwurzelreizerscheinungen festzustellen. Der Kläger könne noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Berücksichtigung weiterer Einschränkungen verrichten. Anschließend hat das Sozialgericht von Amts wegen ein Gutachten bei dem Internisten Dr. Q angefordert. Dieser Sachverständige ist auf der Grundlage einer Untersuchung vom 18.08.1999 in seinem Gutachten vom 30.08.1999 zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger leide an einer arteriellen Hypertonie ohne bisher faßbare Zeichen einer Herzminderleistung, einer chronisch obstruktiven Bronchitis mit faßbarer Einschränkung der Lungenfunktionsleistung bei allerdings erheblicher Fettleibigkeit, einem metabolischen Syndrom sowie teilentferntem Dickdarm. Die arterielle Hypertonie sei bislang medikamentös noch nicht optimal eingestellt. Im Vordergrund der festzustellenden Gesundheitsstörungen stehe das ausgeprägte metabolische Syndrom mit Übergewicht, das mit den klassischen Risikofaktoren einhergehe. Dem Kläger seien vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen möglich. Schließlich hat der Kläger einen Entlassungsbericht über eine stationäre Behandlung im Mai 2000 wegen eines Schlaf-Apnoe-Syndroms zu den Akten gereicht (Evangelisches und K-Klinikum Dr. S vom 04.05.2000) und außerdem den Bescheid des Versorgungsamtes Essen vom 17.08.2000 vorgelegt (GdB 40). Das Gericht hat daraufhin einen Befundbericht bei dem Internisten Dr. H vom 22.09.2000 angefordert. Hierin wird ausgeführt, dass der Kläger bei konsequenter Durchführung der CPAP-Therapie durch das Schlaf-Apnoe-Syndrom nicht beeinträchtigt sei.
Mit Urteil vom 19.12.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a.F ... Der Kläger sei nicht als Facharbeiter einzustufen, sondern als Angelernter. Soweit man dem Kläger für seine Tätigkeit als Omnibus-ein-Mann-Fahrer von 1977 bis 1989 Berufsschutz gewähren könne, habe sich der Kläger jedenfalls freiwillig von dieser Tätigkeit gelöst, so dass hieran ein etwaiger Berufsschutz nicht mehr geknüpft werden könne. Dass für den Wechsel der Tätigkeit als Omnibus-ein-Mann-Fahrer in die des Busfahrers Reisebus bei der Firma S bzw. in die des Kraftfahrers Güterverkehr bei der Firma G gesundheitliche Gründe ausschlaggebend gewesen sein könnten, habe der Kläger selbst nicht vorgetragen. Dagegen, dass dieser Wechsel gesundheitlich bedingt erfolgt sei, spreche i.Ü. auch, dass es sich bei der zuletzt mehrjährig ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer Güterverkehr körperlich sogar um eine schwerere Tätigkeit als die des Omnibus-ein-Mann-Fahrers gehandelt haben dürfte. Hinsichtlich der zuletzt von März 1991 bis April 1998 versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer Güterverkehr bei der Firma G habe der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter erlangt. Dieses könne ihm insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Einstufung nach Maßgabe des Mehrstufenschemas zugebilligt werden. Die Lohngruppe III des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen stelle keine reine Facharbeiterlohngruppe, sondern eine sogenannte Gemischtlohngruppe dar, aus der ein Berufsschutz nicht hergeleitet werden könne. Die Tätigkeit des Klägers sei auch nicht zu niedrig eingestuft gewesen und habe nicht die Voraussetzung für eine Einstufung in Lohngruppe IV gerechtfertigt. Als angelernter Arbeiter sei der Kläger auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, soweit diese nicht der einfachsten Art angehörten. Diese seien dem Kläger nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch vollschichtig möglich.
Gegen das ihm am 17.01.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.02.2001 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, seinen Erkrankungen sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Auch halte er an seiner Auffassung fest, dass er bei der letzten Tätigkeit eigentlich richtigerweise in die Lohngruppe IV hätte eingestuft werden müssen. Schließlich habe er sich auch aus gesundheitlichen Gründen von der nach Lohngruppe F 4 BMTG entlohnten Tätigkeit als Ein-Mann-Omnibus-Fahrer aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Er habe Ende 1988 an erheblichen Herzbeschwerden gelitten, die einen stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht hätten. Im Herbst 1989 sei er nochmals wegen eines Angina-Pectoris-Anfalls stationär behandelt worden. Durch diese Blutdruckerkrankung sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, den mit dem Ein-Mann-Omnibus-Fahrerdienst verbundenen Stress und damit verbundenen Wechselschichtdienst auszuhalten. Insoweit verweist er auf eine Bescheinigung des Internisten Dr. W1 vom 02.11.1989. Außerdem habe das Sozialgericht verkannt, dass er über eine Berufskraftfahrerausbildung verfüge, die zusammen mit seiner langjährigen Fahrpraxis als Berufskraftfahrer die Einstufung in Lohngruppe IV des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer gerechtfertigt hätte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.12.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.04.1999 zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 18.08.1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat einen Befundbericht bei dem Arzt für innere Medizin Dr. H vom 28.03.2002 angefordert und außerdem einen Befundbericht bei dem Arzt für innere Medizin Dr. W1 vom 04.04.2002 eingeholt. Dr. W1 hat hierin ausführlich über den Krankheitsverlauf ab 1986 berichtet und die Arztberichte über den stationären Aufenthalt des Klägers im November 1988 und September 1989 im Evangelischen Krankenhaus F beigefügt. Schließlich hat der Senat auch noch einen Befundbericht bei dem Orthopäden Dr. I vom 09.04.2002 angefordert.
Schließlich hat der Senat von Amts wegen ein orthopädisches Gutachten bei Dr. B vom 13.01.2003 sowie ein internistisches/kardiologisches Gutachten bei dem Sachverständigen Dr. P vom 07.02.2003 eingeholt.
Der Sachverständige Dr. B ist in seinem Gutachten vom 13.01.2003 auf der Grundlage einer Untersuchung vom 19.01.2003 zu dem Ergebnis gelangt, beim Kläger bestehe ein Cervicalsyndrom bei Fehlhaltung, mittelgradigen polysegmentalen degenerativen Veränderungen und geringfügiger Bewegungsbeeinträchtigung ohne Nachweis eines anhaltenden Nervenwurzelreizsyndroms, ein Lumbal-/Thorakalsyndrom bei lumbalem Facettengelenksverschleiß, thorako-lumbaler Fehlhaltung und polysegmentalen degenerativen Veränderungen, ein Zustand nach dekomprimierender Operation des linken Schultergelenks mit anhaltender schmerzhafter Bewegungsbeeinträchtigung, ein retropatellares Schmerzsyndrom links bei beginnendem Kniegelenksverschleiß und Streckdefizit beider Kniegelenke, eine Entzündung Achillessehnengleitgewebe rechts ohne Funktionsbeeinträchtigung sowie eine Epicondylitis links ohne Funktionsbeeinträchtigung. Der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten unter Berücksichtigung bestimmter Einschränkungen wie Kälte, Nässe, Zugluft, wechselnde Körperhaltung, Ausschluss von Akkord- und Fließbandarbeiten verrichten. Es bestünden keine Bedenken gegen Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände abverlangten.
Der Sachverständige Dr. P hat im Rahmen einer stationären Untersuchung festgestellt, beim Kläger seien auf fachinternistisch-kardiologischem Fachgebiet eine coronare Herzkrankheit mit Zweigefäßbeteiligung, funktionellem Verschluss der rechten Coronararterie, zwei 60 %igen Stenosen des Vorderwandastes und gering- bis mäßig eingeschränkter linksventrikulärer Funktion bei Wandbewegungsstörungen der Hinterwand, eine primäre arterielle Hypertonie, ein ausgeprägtes metabolisches Syndrom mit massivem Übergewicht, Diabetes mellitus Typ II, eine Fettstoffwechselstörung, eine beginnende Fettleber, ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom, eine geringe kombinierte Ventilationsstörung der Lunge bei erheblichem Übergewicht sowie ein Zustand nach Teilentfernung des Dickdarms ohne Funktionseinschränkungen festzustellen. Der Kläger könne noch vollschichtig leichte körperliche Arbeiten und nur ganz gelegentlich auch kurzfristig mittelschwere Arbeiten verrichten. Das aktuell vorliegende Blutdruckniveau könne bei erhöhter Medikation und deutlicher Gewichtsreduktion insgesamt deutlich gebessert werden. Die Arbeiten sollten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen mit Betonung auf Gehen und Sitzen überwiegend in geschlossenen und temperierten Räumen verrichtet werden. Arbeiten mit Stressbelastung sowie mit Wechsel- oder Nachtschicht seien nicht zumutbar. Bis auf die conorare Herzkrankheit seien alle Erkrankungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im August 1998 vorhanden gewesen. Unter Auswertung der ärztlichen Befunde aus dem Jahre 1988/1989 sei zunächst festzustellen, dass das Vorliegen einer essentiellen arteriellen Hypertonie keine Ausschlußdiagnose für die Tätigkeit als Omnibusfahrer sei. Blutdruckspitzen, wie sie z.B. im Arztbericht vom 02.11.1989 beschrieben worden seien, stünden zwar einer Tätigkeit als Omnibusfahrer entgegen. Sowohl am stationären Aufenthalt 1988 wie auch 1989 wie auch bei späteren Aufenthalten habe jedoch gezeigt werden können, dass unter einer entsprechenden medikamentösen Therapie das Blutdruckniveau in den weitestgehenden Normalbereich abgesenkt werden konnte. Bei einer solchen medikamentös therapierten und gut eingestellten Bluthochdruckerkrankung sollten z.B. auch Publikumsverkehr und Wechselschicht dem entsprechenden Patienten zumutbar sein. Es sei also insgesamt davon auszugehen, dass beim Kläger für den genannten Zeitraum Ende 1989 allenfalls eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bei noch nicht optimal eingestellter Blutdruckhocherkrankung vorgelegen habe, dass jedoch zum damaligen Zeitpunkt eine generelle Berufsunfähigkeit für die Tätigkeit als Omnibusfahrer letztlich nicht vorgelegen habe.
Der Senat hat die bei den Stadtwerken P geführte Personalakte beigezogen. Der Senat hat eine weitere Auskunft des Arbeitgebers G vom 03.11.2003 zu den Akten genommen und den bei der Firma G beschäftigten Speditionskaufmann I G als Zeugen gehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2003 Bezug genommen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakte S 5 SB 579/98, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf der Grundlage eines zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.08.1998 eingetretenen Leistungsfalles.
Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach § 43 SGB VI a.F., da der Leistungsfall vor dem 01.01.2001 eingetreten ist und somit die ab diesem Zeitpunkt geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I 1827) noch nicht anwendbar ist (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Der Kläger hat die allgemeinen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F. erfüllt.
Der Kläger ist auch berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a.F ...
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 169, BSG, SozR 3 - 2600 § 43 Nr. 15). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen.
Nach diesen Grundsätzen ist als "bisheriger Beruf" des Klägers die von März 1991 bis April 1998 bei der Spedition G ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer anzusehen. Diesen Beruf kann der Kläger bereits nach Einschätzung der beratenden Ärztin E in ihrem Gutachten vom 16.09.1998 wegen der orthopädischen Erkrankungen und des Bluthochdruckleidens auf Dauer nicht mehr zumutbar ausüben, da sein Leistungsvermögen auf leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten beschränkt ist, und daher unabhängig von weiteren leistungsmindernden Faktoren wie z.B. den Ausschluss von Wechselschicht und Nachtschicht ein weiterer Einsatz als Kraftfahrer nicht in Betracht kommt. Im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens hat sich der Gesundheitszustand des Klägers im Übrigen weiter verschlechtert. Nach dem Gutachten von Dr. B vom 13.01.2003 ist eine Verschlechterung hinsichtlich der Beweglichkeit des linken Schultergelenks eingetreten. Auf internistisch-kardiologischem Gebiet leidet der Kläger nach dem Gutachten von Dr. P vom 29.11.2002 zwischenzeitlich an einer coronaren Herzkrankheit mit Verschluss eines Gefäßes und mittelgradigen Veränderungen der linken Herzkranzader, so dass das Leistungsvermögen auf vollschichtig leichte körperliche Arbeiten, gelegentlich auch kurzfristig mittelschwere körperliche Arbeiten beschränkt ist und deshalb auch nach Ansicht der Sachverständigen ein erneuter Einsatz als Berufskraftfahrer aus orthopädischer und internistischer Sicht nicht sinnvoll erscheint.
Allein dies begründet aber noch nicht die Berufsunfähigkeit; diese liegt vielmehr erst dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die dem Kläger sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung der Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in verschiedene Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Entsprechend diesem sogenannten Mehrstufenschema werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von 3 Monaten bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132, 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 27, 33). In diesem Rahmen hat die Rechtsprechung des BSG zwei Gesichtspunkten besondere Bedeutung beigemessen: zum Einen der abstrakten-tarifvertraglichen "Einstufung" einer Tätigkeitsart (im Sinne eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages, zum Anderen der tariflichen "Zuordnung" der konkreten, zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Versicherten zu einer Berufssparte und hierüber zu einer bestimmten Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages. Dahinter steht der Gedanke, dass - soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen - in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in einer Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht. Denn die Tarifpartner als die unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligten nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. maßgeblichen Merkmale entspricht. Dem gemäß lässt die abstrakte-tarifvertragliche Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifsgruppe, die hinsichtlich der Qualität der in ihr aufgeführten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 46, 111, 116, 122, 123, 164; BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 18, 28, 29, 32; BSG SozR 3 - 2600 § 43 Nr. 15).
Dem gegenüber ist die konkrete tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber nicht bindend, ihr kann aber Indizwirkung zukommen. Die Richtigkeit der tariflichen Eingruppierung kann widerlegt werden, beispielsweise wenn eine zu hohe Einstufung vorgenommen wurde und sie auf qualitätsfremden Merkmalen beruht. Ebenso kann aber eine eindeutig unterwertige Eingruppierung durch den letzten Arbeitgeber im Rahmen der rentenversicherungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Berufs dazu führen, dass statt dessen die fachlich angemessene Einstufung der Bewertung nach dem Mehrstufenschema zugrunde zu legen ist (vgl. BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 32).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nach Ansicht des Senats unter Berücksichtigung der zitierten Tarifrechtsprechung des BSG entgegen der Ansicht der Beklagten und des Sozialgerichts richtiger Weise als Facharbeiter anzusehen. Zwar ist der Kläger nach dem Mehrstufenschema, nach dem auch der Kraftfahrerberuf zu bewerten ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2001, B 13 RJ 61/00 R), nicht unmittelbar als Facharbeiter anzuerkennen. Er hat keinen anerkannten Ausbildungsberuf erlernt. Die von ihm abgelegte Prüfung zum Berufskraftfahrer - Personenverkehr - nach § 34 Berufsbildungsgesetz erfüllt ebenfalls für sich allein noch nicht die Qualitätsmerkmale einer Facharbeitertätigkeit, sondern erlaubt in der Regel nur die Einstufung als Angelernter (oberer Bereich) (vgl. BSG, Urteil vom 01.02.2000, AZ: B 8 KN 5/98 R mit weiteren Nennungen).
Nach dem maßgebenden Tarifvertrag hätte der Kläger jedoch richtiger Weise in eine Facharbeiterlohngruppe eingestuft werden müssen. Heranzuziehen ist vorliegend der Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.11.1997, der eine Laufzeit bis zum 31.03.1999 hatte und somit bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Spedition G im April 1998 Geltung hatte. Dieser Lohntarifvertrag wird seit 1991 unverändert fortgeschrieben, so dass es unerheblich ist, dass der Arbeitgeber in seinen Auskünften vom 04.11.1998 und 22.07.1999 jeweils den Tarifvertrag in seiner älteren Fassung zitiert hat. Es handelt sich hierbei auch um einen nach Lohngruppen geordneten Tarifvertrag, der eine Bewertung der einzelnen Tätigkeiten im Sinne des Mehrstufenschemas zulässt (vgl. BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 37 mit weiteren Nennungen). Die Lohngruppe III, nach der der Kläger während seiner fast 7-jährigen Tätigkeit bei der Spedition G unverändert entlohnt worden ist, stellt dabei noch keine Facharbeiterlohngruppe dar. Der genannte Lohntarifvertrag gliedert sich in 4 Lohngruppen, bei denen die Lohngruppe III Tätigkeiten umfasst, die ein fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erworben wird. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine längere einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein. Als Beispielsgruppen werden hier Kraftfahrer, Lagerfacharbeiter, Möbelpacker und Handwerker aufgeführt. Es handelt sich nach Ansicht des Senats hierbei um eine Mischlohngruppe, die nicht durch Arbeitnehmer geprägt ist, die über eine mehr als 2-jährige Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verfügen. Die Lohngruppe IV umfasst hingegen Tätigkeiten, die ein erweitertes fachliches Können erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf und durch eine anschließende 2-jährige Berufserfahrung erworben wird. Hier werden als Beispielsfälle nunmehr Kraftfahrer mit erfolgreich abgeschlossener 2-jähriger einschlägiger Ausbildung als Berufskraftfahrer und anschließender 2-jähriger Fahrpraxis (Klasse 2) aufgeführt (a Spiegelstrich 1) jedoch auch solche Kraftfahrer, die nach 4-jähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerscheinklasse 2) eine staatlich anerkannte Prüfung als Berufskraftfahrer erfolgreich bestanden haben (a Spiegelstrich 2). Schließlich werden im Bereich der Kraftfahrer auch solche ohne abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer aufgeführt, die nach 8-jähriger einschlägiger Fahrpraxis über gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Daneben werden Fachkräfte für Lagerwirtschaft und Handwerker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und anschließender 2-jähriger einschlägiger Berufspraxis (Führerschein 2) sowie solche Handwerker ohne abgeschlossene Ausbildung erfasst, die nach 8-jähriger einschlägiger Berufspraxis über gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Insgesamt wird die Lohngruppe IV durch solche Versicherte geprägt, die über eine mehr als 2-jährige Ausbildung verfügen (Beispielsgruppen b und c). Sie ist somit als Facharbeiterlohngruppe zu qualifizieren, zumal sie die höchste Lohngruppe des Tarifvertrags darstellt.
Legt man allein die durch den Arbeitgeber vorgenommene Eingruppierung in Lohngruppe III zugrunde, kann der Kläger damit noch nicht als Facharbeiter angesehen werden. Nach Ansicht des Senats hat jedoch der Arbeitgeber ausweislich seiner Auskünfte vom 04.11.1998, 22.07.1999 und zuletzt vom 03.11.2003 die dem Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes zugrunde liegenden Einstufungskriterien offensichtlich nicht ausreichend beachtet und beim Kläger nicht zutreffend angewandt. Zu der Einstufung ausdrücklich befragt hatte die Firma G in ihrer Auskunft vom 22.07.1999 erklärt, die Eingruppierung in Lohngruppe III sei zu Recht erfolgt, da der Kläger nur über die Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Sattelzugs mit Führerscheinklasse 2 verfügt habe. In der Auskunft vom 03.11.2003 wird weiter erläutert, dass der Kläger als Kraftfahrer der Klasse 2 im Güternahverkehr auf einem 40-Tonnen-Sattelzug eingesetzt worden sei und See-Container transportiert, be- und entladen habe. In geringem Umfang habe der Kläger auch Zollformalitäten erledigt. Nicht berücksichtigt hat der Arbeitgeber hierbei, dass der Kläger zum Einen über eine mehrjährige Berufspraxis (also Fahrpraxis Führerscheinklasse 2) im Bereich Kraftfahrer - Personenverkehr - verfügte, die er bei der Bundeswehr und den anschließenden Omnibusfahrertätigkeiten von Januar 1977 bis März 1991 erworben hatte. Nicht eingeflossen in die Einstufung ist offensichtlich auch der Umstand, dass der Kläger über ein Prüfungszeugnis als Berufskraftfahrer - Personenverkehr - verfügt. Nach den genannten Richtbeispielen der Lohngruppe IV in Verbindung mit den beschriebenen Tätigkeitsmerkmalen hätte der Kläger daher nach Maßgabe des Richtbeispiels Lohngruppe IV a Spiegelstrich 2 unter Berücksichtigung einer 4-jährigen einschlägigen Fahrpraxis, die sich nur auf Führerscheinklasse 2 bezieht, und unter Berücksichtigung seiner Prüfung als Berufskraftfahrer in die Lohngruppe IV eingestuft werden müssen. Der hierzu gehörte Zeuge G konnte die tarifliche Einstufung des Klägers über die bereits erteilten schriftlichen Auskünfte nicht weiter erläutern. Unabhängig von der Frage, ob die mehr als 14-jährige Tätigkeit als Berufskraftfahrer im Personenverkehr als einschlägige Fahrpraxis im Sinne des Tarifvertrages für die gewerbliche Arbeitnehmer gewertet werden kann, wofür spricht, dass insoweit in den Richtbeispielen als Fahrpraxis nur auf den Führerschein der Klasse 2 abgestellt wird, hätte der Kläger jedenfalls nach Ablauf einer 4-jährigen Tätigkeit im Bereich des Güternahverkehres unter Berücksichtigung seiner Berufskraftfahrerprüfung einen Anspruch auf Höhereinstufung gegenüber seinem Arbeitgeber gehabt, die auch nicht nur als bloßer Bewährungsaufstieg zu werten wäre, sondern als erweiterte Berufserfahrung und damit als Qualitätsmerkmal hätte mit einfließen müssen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger im Rahmen seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit einen 40-Tonnen-Sattelzug fuhr, hier See-Container ent- und beladen musste und auch Zollformalitäten miterledigt wurden, hält der Senat die Anwendung der Tarifrechtsprechung unter Erweiterung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eingruppierung (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 32 a.a.O.) im vorliegenden Einzelfall für geboten.
Ausgehend hiervon kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger im Oktober 1989 von der - insoweit unstreitig - ebenfalls auf der Grundlage der tariflichen und tarifvertraglichen Einstufung als Facharbeitertätigkeit zu qualifizierenden Beschäftigung als Linienbusfahrer bei den Stadtwerken P aus - wie im Aufhebungsvertrag angegeben - gesundheitlichen Gründen gelöst hat oder ob - wofür der Inhalt der Personalakte und das Gutachten von Dr. P sprechen - andere Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wesentlich waren.
Der Vorsitzende hat den Beteiligten im Anschluss an die in der Sitzungsniederschrift vom 07.11.2003 dokumentierte Zwischenberatung mitgeteilt, dass und weshalb der Senat dem Kläger den Berufsschutz eines Facharbeiters zuerkennt. Die Beteiligten haben hierzu Stellung genommen.
Eine sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit, die der Kläger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch vollschichtig ausüben könnte, wurde von der Beklagten nicht benannt. Dem Senat liegen auch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor; es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.).
Der im Dezember 1951 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er übte von 1967 bis 1973 verschiedene ungelernte Tätigkeiten aus und legte die Prüfung für den Führerschein Klasse 2 ab. Von April 1973 bis Dezember 1976 war der Kläger Zeitsoldat bei der Bundeswehr und wurde dort als Busfahrer eingesetzt.
Von Januar 1977 bis Oktober 1989 arbeitete der Kläger als Linienbusfahrer bei den Stadtwerken P. Hier hatte er vom 22.06. bis 22.07.1981 eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer-Personenverkehr durchlaufen und vor der IHK gemäß § 34 Berufsbildungsgesetz erfolgreich abgeschlossen. Die Entlohnung erfolgte nach der Lohngruppe F IV BMT-G (Auskunft vom 22.08.2000). Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Auflösungsvertrag zum 26.10.1989. Ab Januar 1990 bis April 1990 war der Kläger bei der Firma B als Omnibusfahrer (Linienbus) tätig. Von Mai 1990 bis März 1991 arbeitete der Kläger bei der Firma S als Busfahrer (Reisebus). Nach einer Auskunft des Arbeitgebers vom 06.06.2000 fuhr der Kläger hier einen mittleren Reisebus für Tagestouren im Nahbereich bis 200 km. Schließlich war der Kläger von März 1991 bis April 1998 bei der Firma G als Kraftfahrer im Güterverkehr beschäftigt. Nach den vorliegenden Auskünften des Arbeitgebers hatte der Kläger hier eine Vergütung nach Lohngruppe III des Lohntarifvertrages für das gewerbliche Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen erhalten.
Es besteht ein GdB von 40. Seit April 1998 ist der Kläger arbeitslos (mit Leistungsbezug).
Am 18.08.1998 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und verwies auf orthopädische und internistische Leiden. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der Klinik O (stationäres Heilverfahren vom 14.05. bis 18.06.1998, Entlassungsbericht 21.07.1998) bei. Aus dieser Maßnahme war der Kläger mit den Diagnosen "beginnende Spondylosis hyperostotica der BWS mit röntgenologisch leichter Seitverbiegung, aktives Zervikal- und reaktives Lumbalsyndrom, arterielle Hypertonie WHO Stadium 1, Hyperlipidämie und Adipositas als vollschichtig leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten entlassen worden. Nach Auswertung dieser Unterlagen durch die Internistin Dr. E am 16.09.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.1998 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ab. Der Kläger sei als Angelernter unteren Ranges noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er genieße den Berufsschutz eines Facharbeiters und könne daher nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Darüber hinaus lasse sein Gesundheitszustand auch eine weitere berufliche Tätigkeit nicht zu. Hierzu verwies er auf ein Attest des Orthopäden Dr. I vom 05.01.1999. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer im Nahbereich ausgeübt, so dass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne. Sein Leistungsvermögen reiche für eine vollschichtige Tätigkeit noch aus.
Hiergegen hat der Kläger am 29.04.1999 vor dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben, diese jedoch auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit beschränkt. Er hat weiterhin den Berufsschutz eines Facharbeiters geltend gemacht. Er verfüge über den Abschluss als Berufskraftfahrer. Nach dem für ihn einschlägigen Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes des Landes NRW hätte er richtiger Weise in die Lohngruppe 4 eingestuft werden müssen, er falle unter die Lohngruppe 4 a Spiegelstrich 2, da er über eine vierjährige einschlägige Fahrpraxis Führerschein Klasse 2 sowie über eine staatlich anerkannte Prüfung als Berufskraftfahrer verfüge. Außerdem sei seinen Erkrankungen nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger sich von seiner Tätigkeit als Omnibus-ein-Mann-Fahrer, die er von 1977 bis 1989 ausgeübt habe, freiwillig gelöst habe. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma G sei nicht nach einer Facharbeiterlohngruppe bezahlt worden.
Das Sozialgericht hat Arbeitgeberauskünfte bei der Firma G vom 22.07.1999, der Firma B vom 30.12.1999 und den Stadtwerken P vom 22.08.2000 angefordert und außerdem den Zeugen L S im Rahmen eines Erörterungstermins vom 06.06.2000 gehört.
Das Sozialgericht hat ärztliche Unterlagen aus dem sozialgerichtlichen Verfahren S 5 SB 579/98 beigezogen, u. a. das Gutachten des Orthopäden Dr. W vom 25.03.1999. Anschließend hat das Gericht Dr. W mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 05.08.1999 zu dem Ergebnis gelangt, beim Kläger bestehe ein HWS-Syndrom, ein BWS- und LWS-Syndrom mit beginnender Osteochondrose der Bewegungssegmente L4 bis S1. Es seien allenfalls end- bis maximal mittelgradige Funktionsdefizite ohne aktuelle Nervenwurzelreizerscheinungen festzustellen. Der Kläger könne noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Berücksichtigung weiterer Einschränkungen verrichten. Anschließend hat das Sozialgericht von Amts wegen ein Gutachten bei dem Internisten Dr. Q angefordert. Dieser Sachverständige ist auf der Grundlage einer Untersuchung vom 18.08.1999 in seinem Gutachten vom 30.08.1999 zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger leide an einer arteriellen Hypertonie ohne bisher faßbare Zeichen einer Herzminderleistung, einer chronisch obstruktiven Bronchitis mit faßbarer Einschränkung der Lungenfunktionsleistung bei allerdings erheblicher Fettleibigkeit, einem metabolischen Syndrom sowie teilentferntem Dickdarm. Die arterielle Hypertonie sei bislang medikamentös noch nicht optimal eingestellt. Im Vordergrund der festzustellenden Gesundheitsstörungen stehe das ausgeprägte metabolische Syndrom mit Übergewicht, das mit den klassischen Risikofaktoren einhergehe. Dem Kläger seien vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen möglich. Schließlich hat der Kläger einen Entlassungsbericht über eine stationäre Behandlung im Mai 2000 wegen eines Schlaf-Apnoe-Syndroms zu den Akten gereicht (Evangelisches und K-Klinikum Dr. S vom 04.05.2000) und außerdem den Bescheid des Versorgungsamtes Essen vom 17.08.2000 vorgelegt (GdB 40). Das Gericht hat daraufhin einen Befundbericht bei dem Internisten Dr. H vom 22.09.2000 angefordert. Hierin wird ausgeführt, dass der Kläger bei konsequenter Durchführung der CPAP-Therapie durch das Schlaf-Apnoe-Syndrom nicht beeinträchtigt sei.
Mit Urteil vom 19.12.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a.F ... Der Kläger sei nicht als Facharbeiter einzustufen, sondern als Angelernter. Soweit man dem Kläger für seine Tätigkeit als Omnibus-ein-Mann-Fahrer von 1977 bis 1989 Berufsschutz gewähren könne, habe sich der Kläger jedenfalls freiwillig von dieser Tätigkeit gelöst, so dass hieran ein etwaiger Berufsschutz nicht mehr geknüpft werden könne. Dass für den Wechsel der Tätigkeit als Omnibus-ein-Mann-Fahrer in die des Busfahrers Reisebus bei der Firma S bzw. in die des Kraftfahrers Güterverkehr bei der Firma G gesundheitliche Gründe ausschlaggebend gewesen sein könnten, habe der Kläger selbst nicht vorgetragen. Dagegen, dass dieser Wechsel gesundheitlich bedingt erfolgt sei, spreche i.Ü. auch, dass es sich bei der zuletzt mehrjährig ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer Güterverkehr körperlich sogar um eine schwerere Tätigkeit als die des Omnibus-ein-Mann-Fahrers gehandelt haben dürfte. Hinsichtlich der zuletzt von März 1991 bis April 1998 versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer Güterverkehr bei der Firma G habe der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter erlangt. Dieses könne ihm insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Einstufung nach Maßgabe des Mehrstufenschemas zugebilligt werden. Die Lohngruppe III des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen stelle keine reine Facharbeiterlohngruppe, sondern eine sogenannte Gemischtlohngruppe dar, aus der ein Berufsschutz nicht hergeleitet werden könne. Die Tätigkeit des Klägers sei auch nicht zu niedrig eingestuft gewesen und habe nicht die Voraussetzung für eine Einstufung in Lohngruppe IV gerechtfertigt. Als angelernter Arbeiter sei der Kläger auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, soweit diese nicht der einfachsten Art angehörten. Diese seien dem Kläger nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch vollschichtig möglich.
Gegen das ihm am 17.01.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.02.2001 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, seinen Erkrankungen sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Auch halte er an seiner Auffassung fest, dass er bei der letzten Tätigkeit eigentlich richtigerweise in die Lohngruppe IV hätte eingestuft werden müssen. Schließlich habe er sich auch aus gesundheitlichen Gründen von der nach Lohngruppe F 4 BMTG entlohnten Tätigkeit als Ein-Mann-Omnibus-Fahrer aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Er habe Ende 1988 an erheblichen Herzbeschwerden gelitten, die einen stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht hätten. Im Herbst 1989 sei er nochmals wegen eines Angina-Pectoris-Anfalls stationär behandelt worden. Durch diese Blutdruckerkrankung sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, den mit dem Ein-Mann-Omnibus-Fahrerdienst verbundenen Stress und damit verbundenen Wechselschichtdienst auszuhalten. Insoweit verweist er auf eine Bescheinigung des Internisten Dr. W1 vom 02.11.1989. Außerdem habe das Sozialgericht verkannt, dass er über eine Berufskraftfahrerausbildung verfüge, die zusammen mit seiner langjährigen Fahrpraxis als Berufskraftfahrer die Einstufung in Lohngruppe IV des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer gerechtfertigt hätte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.12.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.04.1999 zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 18.08.1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat einen Befundbericht bei dem Arzt für innere Medizin Dr. H vom 28.03.2002 angefordert und außerdem einen Befundbericht bei dem Arzt für innere Medizin Dr. W1 vom 04.04.2002 eingeholt. Dr. W1 hat hierin ausführlich über den Krankheitsverlauf ab 1986 berichtet und die Arztberichte über den stationären Aufenthalt des Klägers im November 1988 und September 1989 im Evangelischen Krankenhaus F beigefügt. Schließlich hat der Senat auch noch einen Befundbericht bei dem Orthopäden Dr. I vom 09.04.2002 angefordert.
Schließlich hat der Senat von Amts wegen ein orthopädisches Gutachten bei Dr. B vom 13.01.2003 sowie ein internistisches/kardiologisches Gutachten bei dem Sachverständigen Dr. P vom 07.02.2003 eingeholt.
Der Sachverständige Dr. B ist in seinem Gutachten vom 13.01.2003 auf der Grundlage einer Untersuchung vom 19.01.2003 zu dem Ergebnis gelangt, beim Kläger bestehe ein Cervicalsyndrom bei Fehlhaltung, mittelgradigen polysegmentalen degenerativen Veränderungen und geringfügiger Bewegungsbeeinträchtigung ohne Nachweis eines anhaltenden Nervenwurzelreizsyndroms, ein Lumbal-/Thorakalsyndrom bei lumbalem Facettengelenksverschleiß, thorako-lumbaler Fehlhaltung und polysegmentalen degenerativen Veränderungen, ein Zustand nach dekomprimierender Operation des linken Schultergelenks mit anhaltender schmerzhafter Bewegungsbeeinträchtigung, ein retropatellares Schmerzsyndrom links bei beginnendem Kniegelenksverschleiß und Streckdefizit beider Kniegelenke, eine Entzündung Achillessehnengleitgewebe rechts ohne Funktionsbeeinträchtigung sowie eine Epicondylitis links ohne Funktionsbeeinträchtigung. Der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten unter Berücksichtigung bestimmter Einschränkungen wie Kälte, Nässe, Zugluft, wechselnde Körperhaltung, Ausschluss von Akkord- und Fließbandarbeiten verrichten. Es bestünden keine Bedenken gegen Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände abverlangten.
Der Sachverständige Dr. P hat im Rahmen einer stationären Untersuchung festgestellt, beim Kläger seien auf fachinternistisch-kardiologischem Fachgebiet eine coronare Herzkrankheit mit Zweigefäßbeteiligung, funktionellem Verschluss der rechten Coronararterie, zwei 60 %igen Stenosen des Vorderwandastes und gering- bis mäßig eingeschränkter linksventrikulärer Funktion bei Wandbewegungsstörungen der Hinterwand, eine primäre arterielle Hypertonie, ein ausgeprägtes metabolisches Syndrom mit massivem Übergewicht, Diabetes mellitus Typ II, eine Fettstoffwechselstörung, eine beginnende Fettleber, ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom, eine geringe kombinierte Ventilationsstörung der Lunge bei erheblichem Übergewicht sowie ein Zustand nach Teilentfernung des Dickdarms ohne Funktionseinschränkungen festzustellen. Der Kläger könne noch vollschichtig leichte körperliche Arbeiten und nur ganz gelegentlich auch kurzfristig mittelschwere Arbeiten verrichten. Das aktuell vorliegende Blutdruckniveau könne bei erhöhter Medikation und deutlicher Gewichtsreduktion insgesamt deutlich gebessert werden. Die Arbeiten sollten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen mit Betonung auf Gehen und Sitzen überwiegend in geschlossenen und temperierten Räumen verrichtet werden. Arbeiten mit Stressbelastung sowie mit Wechsel- oder Nachtschicht seien nicht zumutbar. Bis auf die conorare Herzkrankheit seien alle Erkrankungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im August 1998 vorhanden gewesen. Unter Auswertung der ärztlichen Befunde aus dem Jahre 1988/1989 sei zunächst festzustellen, dass das Vorliegen einer essentiellen arteriellen Hypertonie keine Ausschlußdiagnose für die Tätigkeit als Omnibusfahrer sei. Blutdruckspitzen, wie sie z.B. im Arztbericht vom 02.11.1989 beschrieben worden seien, stünden zwar einer Tätigkeit als Omnibusfahrer entgegen. Sowohl am stationären Aufenthalt 1988 wie auch 1989 wie auch bei späteren Aufenthalten habe jedoch gezeigt werden können, dass unter einer entsprechenden medikamentösen Therapie das Blutdruckniveau in den weitestgehenden Normalbereich abgesenkt werden konnte. Bei einer solchen medikamentös therapierten und gut eingestellten Bluthochdruckerkrankung sollten z.B. auch Publikumsverkehr und Wechselschicht dem entsprechenden Patienten zumutbar sein. Es sei also insgesamt davon auszugehen, dass beim Kläger für den genannten Zeitraum Ende 1989 allenfalls eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bei noch nicht optimal eingestellter Blutdruckhocherkrankung vorgelegen habe, dass jedoch zum damaligen Zeitpunkt eine generelle Berufsunfähigkeit für die Tätigkeit als Omnibusfahrer letztlich nicht vorgelegen habe.
Der Senat hat die bei den Stadtwerken P geführte Personalakte beigezogen. Der Senat hat eine weitere Auskunft des Arbeitgebers G vom 03.11.2003 zu den Akten genommen und den bei der Firma G beschäftigten Speditionskaufmann I G als Zeugen gehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2003 Bezug genommen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakte S 5 SB 579/98, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf der Grundlage eines zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.08.1998 eingetretenen Leistungsfalles.
Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach § 43 SGB VI a.F., da der Leistungsfall vor dem 01.01.2001 eingetreten ist und somit die ab diesem Zeitpunkt geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I 1827) noch nicht anwendbar ist (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Der Kläger hat die allgemeinen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F. erfüllt.
Der Kläger ist auch berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a.F ...
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 169, BSG, SozR 3 - 2600 § 43 Nr. 15). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen.
Nach diesen Grundsätzen ist als "bisheriger Beruf" des Klägers die von März 1991 bis April 1998 bei der Spedition G ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer anzusehen. Diesen Beruf kann der Kläger bereits nach Einschätzung der beratenden Ärztin E in ihrem Gutachten vom 16.09.1998 wegen der orthopädischen Erkrankungen und des Bluthochdruckleidens auf Dauer nicht mehr zumutbar ausüben, da sein Leistungsvermögen auf leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten beschränkt ist, und daher unabhängig von weiteren leistungsmindernden Faktoren wie z.B. den Ausschluss von Wechselschicht und Nachtschicht ein weiterer Einsatz als Kraftfahrer nicht in Betracht kommt. Im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens hat sich der Gesundheitszustand des Klägers im Übrigen weiter verschlechtert. Nach dem Gutachten von Dr. B vom 13.01.2003 ist eine Verschlechterung hinsichtlich der Beweglichkeit des linken Schultergelenks eingetreten. Auf internistisch-kardiologischem Gebiet leidet der Kläger nach dem Gutachten von Dr. P vom 29.11.2002 zwischenzeitlich an einer coronaren Herzkrankheit mit Verschluss eines Gefäßes und mittelgradigen Veränderungen der linken Herzkranzader, so dass das Leistungsvermögen auf vollschichtig leichte körperliche Arbeiten, gelegentlich auch kurzfristig mittelschwere körperliche Arbeiten beschränkt ist und deshalb auch nach Ansicht der Sachverständigen ein erneuter Einsatz als Berufskraftfahrer aus orthopädischer und internistischer Sicht nicht sinnvoll erscheint.
Allein dies begründet aber noch nicht die Berufsunfähigkeit; diese liegt vielmehr erst dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die dem Kläger sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung der Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in verschiedene Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Entsprechend diesem sogenannten Mehrstufenschema werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von 3 Monaten bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132, 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 27, 33). In diesem Rahmen hat die Rechtsprechung des BSG zwei Gesichtspunkten besondere Bedeutung beigemessen: zum Einen der abstrakten-tarifvertraglichen "Einstufung" einer Tätigkeitsart (im Sinne eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages, zum Anderen der tariflichen "Zuordnung" der konkreten, zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Versicherten zu einer Berufssparte und hierüber zu einer bestimmten Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages. Dahinter steht der Gedanke, dass - soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen - in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in einer Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht. Denn die Tarifpartner als die unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligten nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. maßgeblichen Merkmale entspricht. Dem gemäß lässt die abstrakte-tarifvertragliche Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifsgruppe, die hinsichtlich der Qualität der in ihr aufgeführten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 46, 111, 116, 122, 123, 164; BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 18, 28, 29, 32; BSG SozR 3 - 2600 § 43 Nr. 15).
Dem gegenüber ist die konkrete tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber nicht bindend, ihr kann aber Indizwirkung zukommen. Die Richtigkeit der tariflichen Eingruppierung kann widerlegt werden, beispielsweise wenn eine zu hohe Einstufung vorgenommen wurde und sie auf qualitätsfremden Merkmalen beruht. Ebenso kann aber eine eindeutig unterwertige Eingruppierung durch den letzten Arbeitgeber im Rahmen der rentenversicherungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Berufs dazu führen, dass statt dessen die fachlich angemessene Einstufung der Bewertung nach dem Mehrstufenschema zugrunde zu legen ist (vgl. BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 32).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nach Ansicht des Senats unter Berücksichtigung der zitierten Tarifrechtsprechung des BSG entgegen der Ansicht der Beklagten und des Sozialgerichts richtiger Weise als Facharbeiter anzusehen. Zwar ist der Kläger nach dem Mehrstufenschema, nach dem auch der Kraftfahrerberuf zu bewerten ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2001, B 13 RJ 61/00 R), nicht unmittelbar als Facharbeiter anzuerkennen. Er hat keinen anerkannten Ausbildungsberuf erlernt. Die von ihm abgelegte Prüfung zum Berufskraftfahrer - Personenverkehr - nach § 34 Berufsbildungsgesetz erfüllt ebenfalls für sich allein noch nicht die Qualitätsmerkmale einer Facharbeitertätigkeit, sondern erlaubt in der Regel nur die Einstufung als Angelernter (oberer Bereich) (vgl. BSG, Urteil vom 01.02.2000, AZ: B 8 KN 5/98 R mit weiteren Nennungen).
Nach dem maßgebenden Tarifvertrag hätte der Kläger jedoch richtiger Weise in eine Facharbeiterlohngruppe eingestuft werden müssen. Heranzuziehen ist vorliegend der Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.11.1997, der eine Laufzeit bis zum 31.03.1999 hatte und somit bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Spedition G im April 1998 Geltung hatte. Dieser Lohntarifvertrag wird seit 1991 unverändert fortgeschrieben, so dass es unerheblich ist, dass der Arbeitgeber in seinen Auskünften vom 04.11.1998 und 22.07.1999 jeweils den Tarifvertrag in seiner älteren Fassung zitiert hat. Es handelt sich hierbei auch um einen nach Lohngruppen geordneten Tarifvertrag, der eine Bewertung der einzelnen Tätigkeiten im Sinne des Mehrstufenschemas zulässt (vgl. BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 37 mit weiteren Nennungen). Die Lohngruppe III, nach der der Kläger während seiner fast 7-jährigen Tätigkeit bei der Spedition G unverändert entlohnt worden ist, stellt dabei noch keine Facharbeiterlohngruppe dar. Der genannte Lohntarifvertrag gliedert sich in 4 Lohngruppen, bei denen die Lohngruppe III Tätigkeiten umfasst, die ein fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erworben wird. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine längere einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein. Als Beispielsgruppen werden hier Kraftfahrer, Lagerfacharbeiter, Möbelpacker und Handwerker aufgeführt. Es handelt sich nach Ansicht des Senats hierbei um eine Mischlohngruppe, die nicht durch Arbeitnehmer geprägt ist, die über eine mehr als 2-jährige Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verfügen. Die Lohngruppe IV umfasst hingegen Tätigkeiten, die ein erweitertes fachliches Können erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf und durch eine anschließende 2-jährige Berufserfahrung erworben wird. Hier werden als Beispielsfälle nunmehr Kraftfahrer mit erfolgreich abgeschlossener 2-jähriger einschlägiger Ausbildung als Berufskraftfahrer und anschließender 2-jähriger Fahrpraxis (Klasse 2) aufgeführt (a Spiegelstrich 1) jedoch auch solche Kraftfahrer, die nach 4-jähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerscheinklasse 2) eine staatlich anerkannte Prüfung als Berufskraftfahrer erfolgreich bestanden haben (a Spiegelstrich 2). Schließlich werden im Bereich der Kraftfahrer auch solche ohne abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer aufgeführt, die nach 8-jähriger einschlägiger Fahrpraxis über gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Daneben werden Fachkräfte für Lagerwirtschaft und Handwerker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und anschließender 2-jähriger einschlägiger Berufspraxis (Führerschein 2) sowie solche Handwerker ohne abgeschlossene Ausbildung erfasst, die nach 8-jähriger einschlägiger Berufspraxis über gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Insgesamt wird die Lohngruppe IV durch solche Versicherte geprägt, die über eine mehr als 2-jährige Ausbildung verfügen (Beispielsgruppen b und c). Sie ist somit als Facharbeiterlohngruppe zu qualifizieren, zumal sie die höchste Lohngruppe des Tarifvertrags darstellt.
Legt man allein die durch den Arbeitgeber vorgenommene Eingruppierung in Lohngruppe III zugrunde, kann der Kläger damit noch nicht als Facharbeiter angesehen werden. Nach Ansicht des Senats hat jedoch der Arbeitgeber ausweislich seiner Auskünfte vom 04.11.1998, 22.07.1999 und zuletzt vom 03.11.2003 die dem Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes zugrunde liegenden Einstufungskriterien offensichtlich nicht ausreichend beachtet und beim Kläger nicht zutreffend angewandt. Zu der Einstufung ausdrücklich befragt hatte die Firma G in ihrer Auskunft vom 22.07.1999 erklärt, die Eingruppierung in Lohngruppe III sei zu Recht erfolgt, da der Kläger nur über die Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Sattelzugs mit Führerscheinklasse 2 verfügt habe. In der Auskunft vom 03.11.2003 wird weiter erläutert, dass der Kläger als Kraftfahrer der Klasse 2 im Güternahverkehr auf einem 40-Tonnen-Sattelzug eingesetzt worden sei und See-Container transportiert, be- und entladen habe. In geringem Umfang habe der Kläger auch Zollformalitäten erledigt. Nicht berücksichtigt hat der Arbeitgeber hierbei, dass der Kläger zum Einen über eine mehrjährige Berufspraxis (also Fahrpraxis Führerscheinklasse 2) im Bereich Kraftfahrer - Personenverkehr - verfügte, die er bei der Bundeswehr und den anschließenden Omnibusfahrertätigkeiten von Januar 1977 bis März 1991 erworben hatte. Nicht eingeflossen in die Einstufung ist offensichtlich auch der Umstand, dass der Kläger über ein Prüfungszeugnis als Berufskraftfahrer - Personenverkehr - verfügt. Nach den genannten Richtbeispielen der Lohngruppe IV in Verbindung mit den beschriebenen Tätigkeitsmerkmalen hätte der Kläger daher nach Maßgabe des Richtbeispiels Lohngruppe IV a Spiegelstrich 2 unter Berücksichtigung einer 4-jährigen einschlägigen Fahrpraxis, die sich nur auf Führerscheinklasse 2 bezieht, und unter Berücksichtigung seiner Prüfung als Berufskraftfahrer in die Lohngruppe IV eingestuft werden müssen. Der hierzu gehörte Zeuge G konnte die tarifliche Einstufung des Klägers über die bereits erteilten schriftlichen Auskünfte nicht weiter erläutern. Unabhängig von der Frage, ob die mehr als 14-jährige Tätigkeit als Berufskraftfahrer im Personenverkehr als einschlägige Fahrpraxis im Sinne des Tarifvertrages für die gewerbliche Arbeitnehmer gewertet werden kann, wofür spricht, dass insoweit in den Richtbeispielen als Fahrpraxis nur auf den Führerschein der Klasse 2 abgestellt wird, hätte der Kläger jedenfalls nach Ablauf einer 4-jährigen Tätigkeit im Bereich des Güternahverkehres unter Berücksichtigung seiner Berufskraftfahrerprüfung einen Anspruch auf Höhereinstufung gegenüber seinem Arbeitgeber gehabt, die auch nicht nur als bloßer Bewährungsaufstieg zu werten wäre, sondern als erweiterte Berufserfahrung und damit als Qualitätsmerkmal hätte mit einfließen müssen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger im Rahmen seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit einen 40-Tonnen-Sattelzug fuhr, hier See-Container ent- und beladen musste und auch Zollformalitäten miterledigt wurden, hält der Senat die Anwendung der Tarifrechtsprechung unter Erweiterung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eingruppierung (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 32 a.a.O.) im vorliegenden Einzelfall für geboten.
Ausgehend hiervon kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger im Oktober 1989 von der - insoweit unstreitig - ebenfalls auf der Grundlage der tariflichen und tarifvertraglichen Einstufung als Facharbeitertätigkeit zu qualifizierenden Beschäftigung als Linienbusfahrer bei den Stadtwerken P aus - wie im Aufhebungsvertrag angegeben - gesundheitlichen Gründen gelöst hat oder ob - wofür der Inhalt der Personalakte und das Gutachten von Dr. P sprechen - andere Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wesentlich waren.
Der Vorsitzende hat den Beteiligten im Anschluss an die in der Sitzungsniederschrift vom 07.11.2003 dokumentierte Zwischenberatung mitgeteilt, dass und weshalb der Senat dem Kläger den Berufsschutz eines Facharbeiters zuerkennt. Die Beteiligten haben hierzu Stellung genommen.
Eine sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit, die der Kläger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch vollschichtig ausüben könnte, wurde von der Beklagten nicht benannt. Dem Senat liegen auch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor; es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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