L 10 AS 1695/14 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 27 AS 224/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 1695/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Mai 2014 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09. Januar 2014 wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge zu erstatten. Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.727,84 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Potsdam ist begründet.

Mit der Beschwerde begehrt der Antragsteller bei verständiger Würdigung seines Vorbringens und unter Berücksichtigung seines Rechtsschutzziels (§ 123 SGG) – wie auch schon im erstinstanzlichen Eilverfahren – die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines am 14. Januar 2014 erhobenen Widerspruchs (Schreiben vom 12. Januar 2014) gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 09. Januar 2014, mit dem der Antragsgegner den Antragsteller - unter Berufung auf § 35 Abs 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - im Wege des Kostenersatzes in Höhe von 10.911,35 EUR als Erben für das seinem Bruder innerhalb des Zeitraums vom 01. Januar 2005 bis zum 05. Mai 2013 gewährte Arbeitslosengeld II in Anspruch nimmt. Nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Norm kommt auch im Falle einer behördlichen Vollzugsanordnung (§ 86a Abs 2 Nr 5 SGG), genauer gesagt einer Vollziehbarkeitsanordnung (vgl hierzu Meßling in Hennig ua, SGG, Stand der Einzelkommentierung April 2012, RdNr 57 zu § 86a), zur Anwendung, die selbst kein Verwaltungsakt (iS des § 35 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) ist, sondern nur eine gesondert zu begründende und explizit zu treffende Nebenentscheidung (unstreitig, statt vieler Meßling, aaO). Das Gesetz unterscheidet insoweit zwar (anders als § 80 Abs 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) nicht zwischen der Anordnung und der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG ist jedoch auch im Fall einer behördlichen Vollzugsanordnung heranzuziehen, denn aus der ausdrücklichen Erwähnung einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in § 86b Abs 2 Satz 3 SGG ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch bei Sofortvollzugsanordnungen einstweiligen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einräumen wollte (unstreitig, statt vieler Meßling, aaO, Stand der Einzelkommentierung Dezember 2012, RdNr 11 zu § 86b). Das am 30. Januar 2014 (Schriftsatz vom 29. Januar 2014) an das SG Potsdam herangetragene einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in der durch den Senat vorgenommenen Auslegung (§ 123 SGG), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Januar 2014 wiederherzustellen (anzuordnen), war auch noch nach Erlass des den Widerspruch des Antragstellers zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 15. April 2014 und auch noch nach der am 25. April 2014 vor dem SG Potsdam gegen den Bescheid vom 09. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2014 erhobenen Klage (S 27 AS 1003/14) der sachgerechte Rechtsbehelf. Denn die Wirkung der gerichtlich angeordneten Wiederherstellung (Anordnung) der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakts ein und endet – vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung, die im vorliegenden Fall nicht existiert (vgl aber für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit: § 80b Abs 1 Satz 1 2. Alt VwGO), – erst mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, anders gewendet mit dessen Bestandskraft, und umfasst in diesem Sinne die aufschiebende Wirkung der Klage (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 27. Oktober 1987 – 1 C 19/85, juris RdNr 43ff = BVerwGE 78, 192, 209f vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 80b VwGO; zustimmend Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl 2010, RdNr 16 zu § 80 und Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2011, RdNr 119 zu § 80). Die kumulative Erwähnung von Widerspruch und Anfechtungsklage in § 86a Abs 1 SGG erklärt sich daraus, dass nach § 78 Abs 1 Satz 2 SGG in bestimmten Fällen der Klage kein Widerspruchsverfahren vorauszugehen hat (vgl BVerwG, aaO). Der Widerspruch bleibt daher weiterhin "Träger" des möglichen Suspensiveffekts (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 1 B 128/12, juris RdNr 11). Deshalb erledigt sich ein Antrag auf Anordnung (Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides, mit der Folge, dass danach ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu stellen wäre. Vielmehr führt der ursprüngliche Antrag weiterhin zu der erstrebten Anordnungs- bzw Wiederherstellungsentscheidung (so bereits zur Anordnungsentscheidung: Senatsbeschluss vom 29. Juni 2012 – L 10 AS 945/12 B ER –, und vom 06. September 2013 – L 10 AS 686/13 B ER, jeweils unveröffentlicht).

Dem Antrag nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG war schon deshalb zu entsprechen, weil der Antragsgegner dem sich aus § 86a Abs 2 Nr 5 SGG ergebenden formellen Begründungserfordernis des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid vom 14. Januar 2014 verfügten Heranziehungsentscheidung nicht genügt hat.

Die Begründungspflicht nach § 86a Abs 2 Nr 5 SGG verfolgt anerkanntermaßen drei Funktionen: Erstens soll der Behörde selbst mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 86a Abs 1 SGG durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt der Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung vor Augen geführt werden. Diese Warnfunktion soll zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung veranlassen. Zweitens wird der Betroffene über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, in Kenntnis gesetzt, um ihn auf diese Weise die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Antrages nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG zu ermöglichen. Drittens dient die Kenntnis der behördlichen Erwägungen für die Vollziehungsanordnung einer ordnungsmäßen Rechtskontrolle durch das Gericht (vgl nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl 2012, RdNr 21b zu § 86a; Meßling, aaO, RdNr 62 zu § 86a; zu § 80 Abs 3 Satz 1 VwGO statt vieler Schoch, aaO, RdNr 245).

Die schriftliche Begründung muss daher in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde muss bezogen auf die Umstände des konkreten Einzelfalls das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darlegen. Formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, formularblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster sowie die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus (Schoch, aaO, RdNr 247; Keller, aaO; Meßling, aaO).

Vor diesem Hintergrund stellt die Einhaltung der in § 86a Abs 2 Nr 5 SGG statuierten Begründungspflicht unbestrittenermaßen eine Frage der formellen Rechtmäßigkeit (nicht der inhaltlichen und damit materiellen Richtigkeit) dar (vgl nur Meßling, aaO, Rdnr 63 zu § 86a), die nur dann nicht gegeben ist, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung entweder überhaupt keine Begründung aufweist oder die Begründung nicht den inhaltlichen Voraussetzungen dieser Norm entspricht. Erweisen sich die von der Behörde in der Begründung angeführten Gründe als nicht tragfähig, um das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen zu können, liegt kein formeller Begründungsmangel iS des § 86a Abs 2 Nr 5 SGG vor, sondern ein Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen des § 86a Abs 2 Nr 5 SGG. Dementsprechend ist auch zwischen der Nachholung der Begründungspflicht und dem Nachschieben von Gründen zu unterscheiden.

Die Vollziehungsanordnung im Bescheid vom 09. Januar 2014 ist formell rechtwidrig, weil die Mindestanforderungen des § 86a Abs 2 Nr 5 SGG hinsichtlich der Begründungspflicht der Vollziehungsanordnung nicht erfüllt sind und ihre Erfüllung auch nicht mit heilender Wirkung nachgeholt worden ist.

Im Bescheid vom 09. Januar 2014 hatte der Antragsgegner zur Begründung Folgendes ausgeführt: "Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zahlungsanspruchs überwiegt das Interesse des Kostenersatzpflichtigen an einer Zurückbehaltung des Kostenerstattungsbetrages bis zu einer Hauptsachenentscheidung. Dabei wurde berücksichtigt, dass Leistungen der Grundsicherung für den Leistungsberechtigten aus Mitteln der Allgemeinheit finanziert werden, der Träger der Grundsicherung jedoch zu einer sparsamen Haushaltsführung und zum sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nicht nachkommen könnte, wenn eine Klärung zu zahlender Kostenersatzbeiträge aufgrund der langen Dauer gerichtlicher Verfahren erst nach Jahren erfolgen könnte und hierbei die Gefahr bestehe, dass Kostenersatzansprüche verjähren oder verwirken."

Diese Begründung, die in erster Linie eine Kritik an der gesetzgeberischen Grundentscheidung darstellt, dass Widerspruch (und Klage) gegen eine Heranziehungsentscheidung gemäß § 86a Abs 1 SGG aufschiebende Wirkung zukommt und der Gesetzgeber davon abgesehen hat, von seiner insoweit bestehenden Befugnis (§ 86a Abs 2 Nr 4 SGG) Gebrauch zu machen, die aufschiebende Wirkung dieser Rechtbehelfe gegen eine solche Entscheidung auszuschließen, wie er dies in den in § 39 SGB II enumerativ genannten Fällen getan hat, lässt – wie der Antragsteller zu Recht bereits im erstinstanzlichen Eilverfahren vor dem SG moniert hat (Schriftsatz vom 29. Januar 2014, dort Seite 4) – jeglichen Bezug zum hier vorliegenden Einzelfall vermissen und führt schon deshalb zu formellen Rechtswidrigkeit der Vollziehungsanordnung.

Zwar hat der Antragsgegner im erstinstanzlichen Eilverfahren vor dem SG die Sofortvollzugsanordnung ergänzend begründet und ausgeführt, das öffentliche Interesse überwiege, weil eine Rückführung der Beitrags zu einem späteren Zeitpunkt ggf nur unter erheblichem Aufwand bzw überhaupt nicht mehr zu realisieren wäre. Der Erlös aus dem Erbe stehe dem Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt zur Verfügung. Es bestehe aber die Gefahr, dass die nicht unerheblichen Beiträge durch den Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verbraucht seien. Die "Ausbezahlung" des Geldes durch den Antragsgegner bei Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wäre im Gegenzug unverzüglich möglich (Schriftsatz vom 07. Februar 2014, dort Seite 1 und 2).

Ob die Rechtsauffassung zutreffend ist, auf diese zusätzlichen Ausführungen könne (ergänzend) nicht abgehoben werden, weil eine formell mangelhafte Begründung der Sofortvollzugsanordnung im Eilverfahren nicht nachgeholt werden könne, da eine solche Heilungsmöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen sei und sie überdies die Warnfunktion des Begründungserfordernisses nach § 86a Abs 2 Nr 5 SGG vollständig entwerte (Meßling, aaO, RdNr 63; Keller,aaO, RdNr 21c, Binder in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, RdNr 21 zu § 86a; Schoch, aaO, RdNr 249, jeweils mwN; aA etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. September 2008 – L 23 B 170/08 SO ER, juris RdNr 15; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl 2008, RdNr 750), kann der Senat hier offen lassen.

Auch wenn – wie im Folgenden – unterstellt wird, dass die oben dargestellte Nachholungsmöglichkeit besteht, steht die Begründung der Sofortvollzugsanordnung auch unter Berücksichtigung der im Eilverfahren abgegebenen Begründung nicht im Einklang mit den formellen Mindestanforderungen nach § 86a Abs 2 Nr 5 SGG.

Denn es fehlt nach wie vor an einer auf den Einzelfall bezogenen schlüssigen und substantiierten Darlegung der Gründe, warum gerade im Fall des Antragstellers, der nach seinen seitens des Antragsgegners unwidersprochen gebliebenen Angaben als Trockenbauer über ein regelmäßiges Einkommen und zudem über Grundbesitz verfügt, die Heranziehungsentscheidung sofort vollziehbar sein soll. Vielmehr erschöpft sich die Begründung in allgemeinen Befürchtungen bzgl eines möglichen Forderungsausfalls nach Abschluss des sich möglicherweise jahrelang hinziehenden Hauptsacheverfahrens. Insofern handelt es sich weiterhin um ein pauschales Argumentationsmuster, wie es sich auf beliebig viele Fallgestaltungen übertragen lässt.

Ist die Vollziehungsanordnung formell rechtswidrig, weil die Mindestanforderungen des § 86a Abs 2 Nr 5 SGG SGG hinsichtlich der Begründungspflicht der Vollziehungsanordnung nicht erfüllt sind, ist dem Antrag nach § 86b Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGG ohne weitere Prüfung und eigene Abwägung zu entsprechen (vgl nur Keller, aaO, RdNr 21b aE; Meßling, aaO, RdNr 63 und Binder, aaO, RdNr 21; Schoch, aaO, RdNr 253), und zwar durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (vgl nur Keller, aaO, RdNr 21b aE und Schoch, aaO, RdNr 253 und 444ff) und nicht durch die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (so aber ua Meßling, aaO, RdNr 72, Binder, aaO, RdNr 21 aE und RdNr 11 zu § 86b). Abgesehen davon, dass § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG (ebenso wie § 80 Abs 5 VwGO) eine solche Entscheidungsmöglichkeit nicht vorsieht, besteht für sie auch kein praktisches Bedürfnis. Denn ungeachtet der Rechtskraft von Beschlüssen gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG wird auch durch die Anordnung (Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung die Befugnis der Behörde nicht ausgeschlossen, mittels einer einwandfreien Begründung den Sofortvollzug ihres Bescheides erneut anzuordnen (statt vieler Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, RdNr 21b aE; vgl auch Schoch, aa0, RdNr 442).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des SG ist § 193 SGG nicht anwendbar. Weder der Antragsteller noch der Antragsgegner sind in kostenrechtlicher Hinsicht nach Maßgabe des § 183 SGG privilegiert (vgl Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R, juris RdNr 30).

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 47 Abs 1 Satz 1, 53 Abs 2 Nr 4 und § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Seine Bemessung auf ein Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrages entspricht der sonstigen gerichtlichen Handhabung bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl BSG, Beschluss vom 29. August 2011 – B 6 KA 18/11 R, juris RdNr 21). Der Senat war nicht gehindert, entsprechende Nebenentscheidungen auch für das erstinstanzliche Verfahren vor dem SG zu treffen (vgl BSG, Urteil vom 05. Oktober 2006 – B 10 LW 5/05 R, juris RdNr 20 und 23, jeweils mwN).

Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG, § 68 Abs 1 Satz 5 iVm § 66 Abs 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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