Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 1523/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2527/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.) Ergeht während eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit eines Vormerkungsbescheides ein Rentenbewilligungsbescheid unter Berücksichtigung der streitigen Versicherungszeiten, so ersetzt der Rentenbewilligungsbescheid insoweit den Vormerkungsbescheid und wird gem § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens (vgl. Urteil des Senats vom 06. Mai 2014 – L 13 R 4388/12 –, juris).
2.) Bei Zeiten des Bezugs von Mütterunterstützung in der ehemaligen DDR, in denen keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, handelt es sich nicht um Beitragszeiten nach dem SGB VI.
3.) Der Bezug von Mütterunterstützung in der ehemaligen DDR kann (über den Anwendbungsbereich der §§ 58, 252, 252a Abs. 1 SGB VI hinaus) grundsätzlich nicht als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Die Feststellung eines Tatbestands von pauschalen Anrechnungszeiten für Ausfalltage (bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft) nach § 252a Abs 2 Satz 1 SGB VI setzt voraus, dass ein durch die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeitskräftelenkung und Berufsberatung - Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung - vom 4. Juli 1962 (GBl II 432) eingeführter Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der DDR vorgelegt wird, in dem ausdrücklich Arbeitsausfalltage als Summe (nicht als Von-Bis-Daten) eingetragen sind (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2006 – B 4 RA 40/05 R –, juris).
2.) Bei Zeiten des Bezugs von Mütterunterstützung in der ehemaligen DDR, in denen keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, handelt es sich nicht um Beitragszeiten nach dem SGB VI.
3.) Der Bezug von Mütterunterstützung in der ehemaligen DDR kann (über den Anwendbungsbereich der §§ 58, 252, 252a Abs. 1 SGB VI hinaus) grundsätzlich nicht als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Die Feststellung eines Tatbestands von pauschalen Anrechnungszeiten für Ausfalltage (bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft) nach § 252a Abs 2 Satz 1 SGB VI setzt voraus, dass ein durch die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeitskräftelenkung und Berufsberatung - Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung - vom 4. Juli 1962 (GBl II 432) eingeführter Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der DDR vorgelegt wird, in dem ausdrücklich Arbeitsausfalltage als Summe (nicht als Von-Bis-Daten) eingetragen sind (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2006 – B 4 RA 40/05 R –, juris).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 29. August 2014 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anrechnung des Zeitraums 4. Oktober 1980 bis 3. Oktober 1982 als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit, wegen des Bezugs von Mütterunterstützung in der früheren DDR.
Die 1949 im Gebiet der früheren DDR geborene Klägerin war dort im Zeitraum September 1965 bis Dezember 1988 beruflich tätig. Die Kinder der Klägerin S. und K. Al. wurden am 23. März 1971 und 4. Oktober 1979 geboren.
In einem 2010 /2011 vor dem SG Konstanz geführten Verfahren (Az.: S 7 R 2072/10) stritten die Beteiligten über die auch vorliegend streitgegenständliche Berücksichtigung von Beitrags- bzw. Anrechnungszeiten in der Zeit von Oktober 1980 bis Oktober 1982. Das damalige Verfahren endete am 9. Februar 2011 durch einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete die rentenrechtlichen Zeiten nochmals zu überprüfen und erneut durch rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 24. März 2011 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf der Klägerin nochmals fest. In Abweichung zu dem bisher festgestellten Versicherungsverlauf sind in diesem Bescheid auch für den Monat Dezember 1980 Pflichtbeiträge (356,68 Mark) aufgeführt (Bl. 144 der Verwaltungsakte).
Am 28. April 2011 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein (Bl. 142 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 1. Januar 1980 bis 30. November 1980 als Beitragszeit ab, weil weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien, noch die Beitragszahlung glaubhaft erscheine und auch Beiträge nicht als bezahlt gelten würden. Die Zeit vom 22. Februar 1980 bis 10. Oktober 1982 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil sie nicht nachgewiesen sei. Die Beklagte führte aus, dieser Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Widerspruchverfahrens. (Bl. 155 der Verwaltungsakte).
Am 9. Juni 2011 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage insbesondere Bezug auf § 19 Abs. 2 Nr. 6 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (RÜG) genommen und hat geltend gemacht, nach dieser Bestimmung handele es sich bei den Zeiten des Bezugs der Mütterunterstützung um Beitragszeiten.
Am 18. August 2011 hat die Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid die Widersprüche gegen die Bescheide vom 24. März 2011 und 16. Mai 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 1980 könne nicht als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden, weil keine Beitragszahlung erfolgt sei. Dieser Sachverhalt könne dem Lohn- und Gehaltskonto des Jahres 1980 entnommen werden, in dem der monatliche Sozialversicherungsbeitrag in diesem Zeitraum 0,00 Mark betrage. Auch der Sozialversicherungsausweis enthalte für diesen Zeitraum kein beitragspflichtiges Einkommen. Eine Anrechnungszeit vom 4. Oktober 1980 bis 10. Januar 1982 gemäß § 252 a SGB VI sei nicht vorzumerken, denn es seien in diesem Zeitraum keine Arbeitsausfalltage in dem Sozialversicherungsausweis eingetragen. Ergänzend hat die Beklagte am 5. März 2012 ausgeführt, eine Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung sei für die streitige Zeit mit Ausnahme des Monats Dezember 1980 nachweislich nicht erfolgt. Entsprechende Eintragungen seien in dem am 10. Mai 1974 ausgestellten SV-Ausweis nicht enthalten. Vielmehr habe der damalige Arbeitgeber, der VEB V. M. D., eingetragen, dass das Arbeitsrechtsverhältnis ab dem 4. Oktober 1980 geruht habe. Gleiches folge aus den von der Fa. Re. O. Sy. GmbH vorgelegten Unterlagen. Für den Monat Dezember 1980 sei bereits ein Monat Beitragszeit vorgemerkt worden. Nach den Eintragungen im SV-Ausweis habe die Klägerin vom 4. Oktober 1980 bis 3. Oktober 1982 Mütterunterstützung bezogen. Die Eintragungen im SV-Ausweis könnten mit den damals in der DDR geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Einklang gebracht werden, wonach die Pflichtversicherung zu DDR-Zeiten zwar nicht während eines Arbeitsrechtsverhältnisses, sondern aufgrund anderer Tatbestände weiter bestanden habe. Das ändere aber nichts daran, dass die Klägerin während des genannten Zeitraums mit Ausnahme des Monats Dezember 1980 keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Mangels entsprechender Eintragung von Arbeitsausfalltagen seien auch die Voraussetzungen für die Vormerkung einer Anrechnungszeit gemäß § 252a Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt (Bl. 30 ff der SG Akte).
Mit Rentenbescheid vom 12. März 2012 hat die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Mai 2012 in einer laufenden monatlichen Höhe von 911,81 EUR bewilligt. Der Versicherungsverlauf entspricht hierbei den im Bescheid vom 24. März 2011 vorgemerkten Zeiten. Hierbei wurde mit Bezug auf die beiden Kinder der Klägerin jeweils 1 Jahr Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung / Schwangerschaft / Mutterschutz berücksichtigt (wegen der Details wird auf Bl. 38 der Senatsakte Bezug genommen).
Mit Urteil vom 16. Mai 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 4. Oktober 1980 bis 3. Oktober 1982 als Beitragszeit oder als Anrechnungszeit wegen Bezugs der Mütterunterstützung im Beitrittsgebiet. Zur Überzeugung des SG stehe zwar fest, dass die Klägerin in dieser Zeit Mütterunterstützung bezogen habe. Dies ergebe sich aus den Angaben im Sozialversicherungsausweis der Klägerin. Auf Seite 38 des Ausweises (Bl. 50 Verwaltungsakte) befinde sich unter der Angabe "§ 46a SVO" der Vermerk "§ 46b". Diese Bestimmung habe die Mütterunterstützung betroffen, weshalb die Kammer davon ausgehe, dass die Klägerin tatsächlich Mütterunterstützung bezogen habe. Bei der Mütterunterstützung handle es sich aber nicht um eine Beitragszeit nach dem SGB VI. Beiträge zur Rentenversicherung seien nämlich für diese Zeit nicht entrichtet worden. Zu diesem Ergebnis sei die Kammer aufgrund der im Rahmen des Rechtsstreits Az.: S 7 R 2072/10 beigezogenen Unterlagen der Firma Re. O. Sy. GmbH gelangt. Von dort seien die Angaben über die Lohn/Gehaltskonten für die Jahre 1980 bis 1982 übersandt worden. Aus diesen Unterlagen folge für den Zeitraum Oktober 1980 bis Oktober 1982 mit Ausnahme des Monats Dezember 1980, für den die Beklagte inzwischen eine Beitragszeit anerkannt habe, keine Entrichtung eines SV-Beitrags. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht der Hinweis der Klägerin auf § 19 Abs. 2 Nr. 6 RÜG. Denn die Frage der Vormerkung von Beitragszeiten richte sich im vorliegenden Fall, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt habe, nach den Vorschriften des SBG VI, nicht nach der von der Klägerin zitierten Bestimmung des nur für Rentenbeginnfälle bis 31. Dezember 1996 geltenden RÜG. Eine Beitragszeit für die Zeit des Bezuges der Mütterunterstützung im Beitrittsgebiet sei daher nicht vorzumerken. Auch die Vormerkung einer Anrechnungszeit im streitigen Zeitraum gemäß § 252a Abs. 2 SGB VI komme nicht in Betracht. Denn im SV-Ausweis der Klägerin seien keine Arbeitsausfalltage eingetragen, wie es die Bestimmung des § 252 a Abs. 2 SGB VI voraussetze. Vielmehr befinde sich darin der Vermerk "Ab 4.10.80 ruhendes Arbeitsrechtsverhältnis".
Gegen das der Klägerin am 31. Mai 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. Juni 2012 Berufung erhoben. Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin nochmals auf die Regelung des § 19 Abs. 2 Nr. 6 RÜG Bezug genommen und zudem ergänzend geltend gemacht, die Eintragung auf S. 38 des Sozialversicherungsausweises "§ 46b SVO" reiche für die Qualifikation als Arbeitsausfalltag aus.
Im laufenden Berufungsverfahren hat die Beklagte mit Rentenbescheid vom 29. August 2014 die der Klägerin gewährte Rente ab 1. Juli 2014 neu berechnet. Die Beklagte hat hierbei den nach neuer Gesetzeslage zu berücksichtigenden Zuschlag für Kindererziehung (sog. Mütterrente) einberechnet. Wegen der Details wird auf den Inhalt des Bescheides und die dortigen Anlagen 1 und 6 Bezug genommen (Bl. 66 bis 70 der Senatsakte).
Die Klägerin beantragt sachdienlich gefasst‚
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 12. März 2012 sowie des Rentenbescheides vom 29. August 2014 zu verurteilen, ihr eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Zeit vom 4. Oktober 1980 bis zum 3. Oktober 1982 als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit wegen Bezugs von Mütterunterstützung im Beitrittsgebiet, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erachtet das Urteil des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Bl. 65 und 70 der Senatsakte).
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, konnte der Senat den Rechtsstreit gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die nach Erlass des Rentenbescheides auf Gewährung einer höheren Rente gerichtete Klage ist unbegründet und wurde vom SG daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend ist folgendes anzumerken:
Zulässiger Prüfungsgegenstand der vorliegend statthaften kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2014 der Rentenbewilligungsbescheid vom 12. März 2012 sowie für die Rentenbewilligung ab 1. Juli 2014 der Rentenbewilligungsbescheid vom 29. August 2014. Beide Rentenbewilligungsbescheide sind gem. § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden und haben die ursprünglich angegriffenen Bescheide vom 24. März 2011 und 16. Mai 2011 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2011 gegenstandslos werden lassen. Ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung wird gem. § 96 Abs. 1 SGG in der Fassung vom 26. März 2008 (nur) dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend sind die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten in den ursprünglich angegriffenen Vormerkungsbescheiden während des laufenden Klageverfahrens durch den Rentenbewilligungsbescheid vom 12. März 2012 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt worden. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der "Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheiden (§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet indessen seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gerade gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG, der hier in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I 444) anzuwenden ist, unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der (jeweilige) Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – B 5 R 36/11 R –, juris).
In der Sache hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch auf Berechnung ihrer Rente unter Zugrundelegung von weiteren Beitragszeiten oder Anrechnungszeiten während des Bezugs von Mutterunterstützung in der früheren DDR in der Zeit vom 4. Oktober 1980 bis 3. Oktober 1982. Für das Begehren der Klägerin die Zeiten des Bezugs von Mutterunterstützung als Beitragszeiten, hilfsweise als Anrechnungszeiten, bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen gibt es keine Rechtsgrundlage.
1.)
Soweit die Klägerin in der streitigen Zeit vom 4. Oktober 1980 bis 3. Oktober 1982 in der ehemaligen DDR Mütterunterstützung bezogen hat, handelt es sich hierbei nicht um eine Beitragszeit nach dem SGB VI. Beitragszeiten sind gem. § 55 Abs. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Gleichgestellt sind gem. § 248 Abs. 3 SGB VI Beiträge, die nach dem 8. Mai 1945 im Beitrittsgebiet gezahlt wurden. Beiträge zur Rentenversicherung sind - worauf bereits das SG zutreffend hingewiesen hat - allerdings für den streitigen Zeitraum nicht entrichtet worden. Dies ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus den im Rahmen des Rechtsstreits Az.: S 7 R 2072/10 beigezogenen Unterlagen der Firma Re. O. Sy. GmbH. In den dortigen Lohn/Gehaltskonten für die Jahre 1980 bis 1982 ergibt sich für den Zeitraum Oktober 1980 bis Oktober 1982 mit Ausnahme des Monats Dezember 1980, für den die Beklagte inzwischen eine Beitragszeit anerkannt hat, keine Entrichtung eines Sozialversicherungsbeitrags (vgl. Bl. 56 ff der SG Akte S 7 R 2072/10). Eben dies entspricht auch der Rechtslage in der ehemaligen DDR, wonach bei dem Bezug von Sozialleistungen bis zum 31. Dezember 1991 keine Versicherungspflicht bestand (Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 248 SGB VI, Rn. 39). Die den Müttern in der DDR seit dem 1. Juli 1961 grundsätzlich längstens bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes gewährte Freistellung von der Arbeit konnte unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Mai 2002 – L 8 RA 5/02 –, juris, unter Verweis auf: § 131 Abs. 4 des Gesetzbuches der Arbeit der DDR vom 12. April 1961, Gesetzblatt I, S. 27). Auch wenn man also hier - wie das SG - zu Gunsten der Klägerin von einem Bezug von Mütterunterstützung während der Freistellung ausgeht, hätte diese zwar nicht zur Unterbrechung der Pflichtversicherung während eines Arbeitsrechtsverhältnisses geführt, gleichwohl hätte eine Sozialversicherungs-Beitragspflicht für dieses als Sozialleistung zu bewertende Entgelt nicht bestanden. Nach den Regelungen in dem vom Zentralvorstand der Sozialversicherung herausgegebenen Entgeltkatalog, der maßgebende Bedeutung bei der Klärung der Frage hatte, ob für bestimmte Einkünfte auch Sozialversicherungs-Beiträge zu entrichten waren, waren alle Sozialversicherungsleistungen auf Grund der Beitragspflicht zur Sozialversicherung sowohl beitrags- als auch steuerfrei (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O, m.w.N.)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI. Hiernach sind auch solche Zeiten Pflichtbeitragszeiten, für die zwar keine Beiträge gezahlt wurden, für die aber Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Für Zeiten der Erziehung eines Kindes (Kindererziehungszeiten) in dessen ersten drei Lebensjahren gelten bei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern bis zum 30. Juni 2014 gem. § 249 Abs. 1 SGB VI in der bis 30. Juni 2014 gültigen Fassung vom 15. Juli 2009 (a.F.) Pflichtbeitragszeiten aber nur im ersten Jahr als gezahlt. Eben dies hat die Beklagte im Rentenbescheid vom 12. März 2012 berücksichtigt. Aus der Erziehung der am 23. März 1971 und 4. Oktober 1979 geborenen Kinder können sich aus diesen Regelungen für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 4. Oktober 1980 bis 3. Oktober 1982 daher keine weiteren Pflichtbeitragszeiten ergeben. Soweit seit dem 1. Juli 2014 gem. §§ 307 d SBG VI i.V.m. 249 Abs. 8 SGB VI in der Fassung vom 23. Juni 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die Kindererziehung eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes zu berücksichtigen ist, wurde dies von der Beklagten mit Rentenbescheid vom 29. August 2014 zutreffend umgesetzt. Auf die dortige Anlage 1 und 6 wird verwiesen.
Die von der Klägerin über diese gesetzlichen Vorgaben hinausgehend gewünschte Bewertung der gesamten Bezugszeit der Mutterunterstützung in der ehemaligen DDR als rentenrechtliche Beitragszeit würde hingegen im Ergebnis zu einer Besserstellung der Klägerin im Vergleich zu Müttern in den alten Bundesländern führen, die im Sinne eines typischen Sachverhaltes ihre Berufstätigkeit wegen nicht ausreichend bestehender öffentlicher Betreuungsangebote für die Zeit der Erziehung ihrer Kinder unterbrechen mussten. Für diesen Personenkreis endete die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind 12 Monate nach Ablauf des Monats der Geburt (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
Aus der von der Klägerin mehrfach in Bezug genommenen Regelung des § 19 Abs. 2 Nr. 6 RÜG kann sich bereits deshalb kein Anspruch ergeben, da das RÜG auf die vorliegenden Fallgestaltung keine Anwendung findet. § 19 Abs. 2 Nr. 6 RÜG bestimmt zwar, dass als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit auch Zeiten gelten, in denen Versicherte weder pflichtversichert noch beitragspflichtig waren und während einer bestehenden Pflichtversicherung Geldleistungen eines Trägers der Sozialversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne, Schwangerschafts- und Wochengeld sowie Mütterunterstützung und Unterstützung bei Pflege erkrankter Kinder erhalten haben. Anspruch auf Rente nach den Vorschriften des RÜG haben gem. § 1 Abs. 1 RÜG allerdings ausschließlich Personen, die 1. die in diesem Artikel geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, 2. die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) hatten und 3. deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben. Auf die am 1. Mai 2012 beginnende Rente der Klägerin sind die Regelungen des RÜG daher nicht anwendbar.
2.)
Der Bezug von Mütterunterstützung in der ehemaligen DDR in der streitigen Zeit vom 4. Oktober 1980 bis 3. Oktober 1982 kann schließlich auch nicht als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, so dass die Klägerin auch mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag nicht durchdringt. Nach § 252a Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind an Stelle von Tatbeständen von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 pauschal Tatbestände von Anrechnungszeiten für Ausfalltage zu berücksichtigen, wenn (tatsächlich) im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (der DDR) Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Diese Sonderregelung enthält nach Auffassung des BSG, der sich der Senat anschließt, keinen eigenständigen Anrechnungszeitentatbestand, sondern regelt nur ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren zur Feststellung eines Teils der Anrechnungszeiten, deren materielle Voraussetzungen sich aus den §§ 58, 252, 252a Abs 1 SGB VI ergeben (vgl. zum Nachfolgenden obiter dictum des BSG im Urteil vom 18. Mai 2006 – B 4 RA 40/05 R –, juris). Die Regelung des § 252a Abs. 2 SGB VI knüpft demnach an die tatsächlichen Gegebenheiten im Beitrittsgebiet an und dient der Verwaltungsvereinfachung (Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 252a, Rn 24). Diese Vereinfachung der Feststellungen kann nur erreicht werden, wenn die Voraussetzungen des § 252a Abs 2 Satz 1 SGB VI streng im Wortsinn angewandt werden. Die Feststellung eines Tatbestands von pauschalen Anrechnungszeiten für Ausfalltage (bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft) nach § 252a Abs 2 Satz 1 SGB VI setzt also voraus, dass tatsächlich ein durch die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeitskräftelenkung und Berufsberatung - Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung - vom 4. Juli 1962 (GBl II 432) eingeführter Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der DDR vorgelegt wird, in dem ausdrücklich Arbeitsausfalltage als Summe (nicht als Von-Bis-Daten) eingetragen sind (BSG, a.a.O.; Gürtner in KK, a.a.o.). Die vorliegend unter der Überschrift "Heilbehandlung" auf S. 38 im Sozialversicherungsausweis enthaltene Eintragung "§ 46b" entspricht diesem Erfordernis nicht.
In einer solchen Situation bleibt es materiell- und verfahrensrechtlich bei den allgemeinen Rechtsregeln. Da jedoch keiner der in den §§ 58, 252, 252a Abs. 1 SGB VI genannten Tatbestände einschlägig ist, kann der Bezug von Mütterunterstützung in der ehemaligen DDR in der streitigen Zeit vom Oktober 1980 bis Oktober 1982 nicht als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Insbesondere ist die in § 252 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI genannte Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfrist nicht einschlägig. Die Dauer der jeweiligen Schutzfristen richtet sich insoweit nicht nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), sondern nach den zur Zeit der Zurücklegung jeweils geltenden Bestimmungen im Beitrittsgebiet. In der DDR galt ab dem 27. Mai 1976 bis 31. Dezember 1990 eine Schutzfrist von 26 Wochen (6 Wochen vor und 20 Wochen nach der Geburt; vgl. hierzu Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 81. EL 2014; § 252a SGB VI, Rn. 7). Die Schutzfristen mit Blick auf die am 23. März 1971 und 4. Oktober 1979 geborenen Kinder der Klägerin waren demnach im streitigen Zeitraum bereits abgelaufen.
3.)
Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben haben. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klage gegen den Bescheid vom 29. August 2014 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anrechnung des Zeitraums 4. Oktober 1980 bis 3. Oktober 1982 als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit, wegen des Bezugs von Mütterunterstützung in der früheren DDR.
Die 1949 im Gebiet der früheren DDR geborene Klägerin war dort im Zeitraum September 1965 bis Dezember 1988 beruflich tätig. Die Kinder der Klägerin S. und K. Al. wurden am 23. März 1971 und 4. Oktober 1979 geboren.
In einem 2010 /2011 vor dem SG Konstanz geführten Verfahren (Az.: S 7 R 2072/10) stritten die Beteiligten über die auch vorliegend streitgegenständliche Berücksichtigung von Beitrags- bzw. Anrechnungszeiten in der Zeit von Oktober 1980 bis Oktober 1982. Das damalige Verfahren endete am 9. Februar 2011 durch einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete die rentenrechtlichen Zeiten nochmals zu überprüfen und erneut durch rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 24. März 2011 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf der Klägerin nochmals fest. In Abweichung zu dem bisher festgestellten Versicherungsverlauf sind in diesem Bescheid auch für den Monat Dezember 1980 Pflichtbeiträge (356,68 Mark) aufgeführt (Bl. 144 der Verwaltungsakte).
Am 28. April 2011 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein (Bl. 142 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 1. Januar 1980 bis 30. November 1980 als Beitragszeit ab, weil weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien, noch die Beitragszahlung glaubhaft erscheine und auch Beiträge nicht als bezahlt gelten würden. Die Zeit vom 22. Februar 1980 bis 10. Oktober 1982 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil sie nicht nachgewiesen sei. Die Beklagte führte aus, dieser Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Widerspruchverfahrens. (Bl. 155 der Verwaltungsakte).
Am 9. Juni 2011 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage insbesondere Bezug auf § 19 Abs. 2 Nr. 6 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (RÜG) genommen und hat geltend gemacht, nach dieser Bestimmung handele es sich bei den Zeiten des Bezugs der Mütterunterstützung um Beitragszeiten.
Am 18. August 2011 hat die Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid die Widersprüche gegen die Bescheide vom 24. März 2011 und 16. Mai 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 1980 könne nicht als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden, weil keine Beitragszahlung erfolgt sei. Dieser Sachverhalt könne dem Lohn- und Gehaltskonto des Jahres 1980 entnommen werden, in dem der monatliche Sozialversicherungsbeitrag in diesem Zeitraum 0,00 Mark betrage. Auch der Sozialversicherungsausweis enthalte für diesen Zeitraum kein beitragspflichtiges Einkommen. Eine Anrechnungszeit vom 4. Oktober 1980 bis 10. Januar 1982 gemäß § 252 a SGB VI sei nicht vorzumerken, denn es seien in diesem Zeitraum keine Arbeitsausfalltage in dem Sozialversicherungsausweis eingetragen. Ergänzend hat die Beklagte am 5. März 2012 ausgeführt, eine Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung sei für die streitige Zeit mit Ausnahme des Monats Dezember 1980 nachweislich nicht erfolgt. Entsprechende Eintragungen seien in dem am 10. Mai 1974 ausgestellten SV-Ausweis nicht enthalten. Vielmehr habe der damalige Arbeitgeber, der VEB V. M. D., eingetragen, dass das Arbeitsrechtsverhältnis ab dem 4. Oktober 1980 geruht habe. Gleiches folge aus den von der Fa. Re. O. Sy. GmbH vorgelegten Unterlagen. Für den Monat Dezember 1980 sei bereits ein Monat Beitragszeit vorgemerkt worden. Nach den Eintragungen im SV-Ausweis habe die Klägerin vom 4. Oktober 1980 bis 3. Oktober 1982 Mütterunterstützung bezogen. Die Eintragungen im SV-Ausweis könnten mit den damals in der DDR geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Einklang gebracht werden, wonach die Pflichtversicherung zu DDR-Zeiten zwar nicht während eines Arbeitsrechtsverhältnisses, sondern aufgrund anderer Tatbestände weiter bestanden habe. Das ändere aber nichts daran, dass die Klägerin während des genannten Zeitraums mit Ausnahme des Monats Dezember 1980 keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Mangels entsprechender Eintragung von Arbeitsausfalltagen seien auch die Voraussetzungen für die Vormerkung einer Anrechnungszeit gemäß § 252a Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt (Bl. 30 ff der SG Akte).
Mit Rentenbescheid vom 12. März 2012 hat die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Mai 2012 in einer laufenden monatlichen Höhe von 911,81 EUR bewilligt. Der Versicherungsverlauf entspricht hierbei den im Bescheid vom 24. März 2011 vorgemerkten Zeiten. Hierbei wurde mit Bezug auf die beiden Kinder der Klägerin jeweils 1 Jahr Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung / Schwangerschaft / Mutterschutz berücksichtigt (wegen der Details wird auf Bl. 38 der Senatsakte Bezug genommen).
Mit Urteil vom 16. Mai 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 4. Oktober 1980 bis 3. Oktober 1982 als Beitragszeit oder als Anrechnungszeit wegen Bezugs der Mütterunterstützung im Beitrittsgebiet. Zur Überzeugung des SG stehe zwar fest, dass die Klägerin in dieser Zeit Mütterunterstützung bezogen habe. Dies ergebe sich aus den Angaben im Sozialversicherungsausweis der Klägerin. Auf Seite 38 des Ausweises (Bl. 50 Verwaltungsakte) befinde sich unter der Angabe "§ 46a SVO" der Vermerk "§ 46b". Diese Bestimmung habe die Mütterunterstützung betroffen, weshalb die Kammer davon ausgehe, dass die Klägerin tatsächlich Mütterunterstützung bezogen habe. Bei der Mütterunterstützung handle es sich aber nicht um eine Beitragszeit nach dem SGB VI. Beiträge zur Rentenversicherung seien nämlich für diese Zeit nicht entrichtet worden. Zu diesem Ergebnis sei die Kammer aufgrund der im Rahmen des Rechtsstreits Az.: S 7 R 2072/10 beigezogenen Unterlagen der Firma Re. O. Sy. GmbH gelangt. Von dort seien die Angaben über die Lohn/Gehaltskonten für die Jahre 1980 bis 1982 übersandt worden. Aus diesen Unterlagen folge für den Zeitraum Oktober 1980 bis Oktober 1982 mit Ausnahme des Monats Dezember 1980, für den die Beklagte inzwischen eine Beitragszeit anerkannt habe, keine Entrichtung eines SV-Beitrags. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht der Hinweis der Klägerin auf § 19 Abs. 2 Nr. 6 RÜG. Denn die Frage der Vormerkung von Beitragszeiten richte sich im vorliegenden Fall, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt habe, nach den Vorschriften des SBG VI, nicht nach der von der Klägerin zitierten Bestimmung des nur für Rentenbeginnfälle bis 31. Dezember 1996 geltenden RÜG. Eine Beitragszeit für die Zeit des Bezuges der Mütterunterstützung im Beitrittsgebiet sei daher nicht vorzumerken. Auch die Vormerkung einer Anrechnungszeit im streitigen Zeitraum gemäß § 252a Abs. 2 SGB VI komme nicht in Betracht. Denn im SV-Ausweis der Klägerin seien keine Arbeitsausfalltage eingetragen, wie es die Bestimmung des § 252 a Abs. 2 SGB VI voraussetze. Vielmehr befinde sich darin der Vermerk "Ab 4.10.80 ruhendes Arbeitsrechtsverhältnis".
Gegen das der Klägerin am 31. Mai 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. Juni 2012 Berufung erhoben. Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin nochmals auf die Regelung des § 19 Abs. 2 Nr. 6 RÜG Bezug genommen und zudem ergänzend geltend gemacht, die Eintragung auf S. 38 des Sozialversicherungsausweises "§ 46b SVO" reiche für die Qualifikation als Arbeitsausfalltag aus.
Im laufenden Berufungsverfahren hat die Beklagte mit Rentenbescheid vom 29. August 2014 die der Klägerin gewährte Rente ab 1. Juli 2014 neu berechnet. Die Beklagte hat hierbei den nach neuer Gesetzeslage zu berücksichtigenden Zuschlag für Kindererziehung (sog. Mütterrente) einberechnet. Wegen der Details wird auf den Inhalt des Bescheides und die dortigen Anlagen 1 und 6 Bezug genommen (Bl. 66 bis 70 der Senatsakte).
Die Klägerin beantragt sachdienlich gefasst‚
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 12. März 2012 sowie des Rentenbescheides vom 29. August 2014 zu verurteilen, ihr eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Zeit vom 4. Oktober 1980 bis zum 3. Oktober 1982 als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit wegen Bezugs von Mütterunterstützung im Beitrittsgebiet, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erachtet das Urteil des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Bl. 65 und 70 der Senatsakte).
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, konnte der Senat den Rechtsstreit gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die nach Erlass des Rentenbescheides auf Gewährung einer höheren Rente gerichtete Klage ist unbegründet und wurde vom SG daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend ist folgendes anzumerken:
Zulässiger Prüfungsgegenstand der vorliegend statthaften kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2014 der Rentenbewilligungsbescheid vom 12. März 2012 sowie für die Rentenbewilligung ab 1. Juli 2014 der Rentenbewilligungsbescheid vom 29. August 2014. Beide Rentenbewilligungsbescheide sind gem. § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden und haben die ursprünglich angegriffenen Bescheide vom 24. März 2011 und 16. Mai 2011 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2011 gegenstandslos werden lassen. Ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung wird gem. § 96 Abs. 1 SGG in der Fassung vom 26. März 2008 (nur) dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend sind die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten in den ursprünglich angegriffenen Vormerkungsbescheiden während des laufenden Klageverfahrens durch den Rentenbewilligungsbescheid vom 12. März 2012 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt worden. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der "Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheiden (§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet indessen seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gerade gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG, der hier in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I 444) anzuwenden ist, unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der (jeweilige) Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – B 5 R 36/11 R –, juris).
In der Sache hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch auf Berechnung ihrer Rente unter Zugrundelegung von weiteren Beitragszeiten oder Anrechnungszeiten während des Bezugs von Mutterunterstützung in der früheren DDR in der Zeit vom 4. Oktober 1980 bis 3. Oktober 1982. Für das Begehren der Klägerin die Zeiten des Bezugs von Mutterunterstützung als Beitragszeiten, hilfsweise als Anrechnungszeiten, bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen gibt es keine Rechtsgrundlage.
1.)
Soweit die Klägerin in der streitigen Zeit vom 4. Oktober 1980 bis 3. Oktober 1982 in der ehemaligen DDR Mütterunterstützung bezogen hat, handelt es sich hierbei nicht um eine Beitragszeit nach dem SGB VI. Beitragszeiten sind gem. § 55 Abs. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Gleichgestellt sind gem. § 248 Abs. 3 SGB VI Beiträge, die nach dem 8. Mai 1945 im Beitrittsgebiet gezahlt wurden. Beiträge zur Rentenversicherung sind - worauf bereits das SG zutreffend hingewiesen hat - allerdings für den streitigen Zeitraum nicht entrichtet worden. Dies ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus den im Rahmen des Rechtsstreits Az.: S 7 R 2072/10 beigezogenen Unterlagen der Firma Re. O. Sy. GmbH. In den dortigen Lohn/Gehaltskonten für die Jahre 1980 bis 1982 ergibt sich für den Zeitraum Oktober 1980 bis Oktober 1982 mit Ausnahme des Monats Dezember 1980, für den die Beklagte inzwischen eine Beitragszeit anerkannt hat, keine Entrichtung eines Sozialversicherungsbeitrags (vgl. Bl. 56 ff der SG Akte S 7 R 2072/10). Eben dies entspricht auch der Rechtslage in der ehemaligen DDR, wonach bei dem Bezug von Sozialleistungen bis zum 31. Dezember 1991 keine Versicherungspflicht bestand (Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 248 SGB VI, Rn. 39). Die den Müttern in der DDR seit dem 1. Juli 1961 grundsätzlich längstens bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes gewährte Freistellung von der Arbeit konnte unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Mai 2002 – L 8 RA 5/02 –, juris, unter Verweis auf: § 131 Abs. 4 des Gesetzbuches der Arbeit der DDR vom 12. April 1961, Gesetzblatt I, S. 27). Auch wenn man also hier - wie das SG - zu Gunsten der Klägerin von einem Bezug von Mütterunterstützung während der Freistellung ausgeht, hätte diese zwar nicht zur Unterbrechung der Pflichtversicherung während eines Arbeitsrechtsverhältnisses geführt, gleichwohl hätte eine Sozialversicherungs-Beitragspflicht für dieses als Sozialleistung zu bewertende Entgelt nicht bestanden. Nach den Regelungen in dem vom Zentralvorstand der Sozialversicherung herausgegebenen Entgeltkatalog, der maßgebende Bedeutung bei der Klärung der Frage hatte, ob für bestimmte Einkünfte auch Sozialversicherungs-Beiträge zu entrichten waren, waren alle Sozialversicherungsleistungen auf Grund der Beitragspflicht zur Sozialversicherung sowohl beitrags- als auch steuerfrei (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O, m.w.N.)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI. Hiernach sind auch solche Zeiten Pflichtbeitragszeiten, für die zwar keine Beiträge gezahlt wurden, für die aber Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Für Zeiten der Erziehung eines Kindes (Kindererziehungszeiten) in dessen ersten drei Lebensjahren gelten bei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern bis zum 30. Juni 2014 gem. § 249 Abs. 1 SGB VI in der bis 30. Juni 2014 gültigen Fassung vom 15. Juli 2009 (a.F.) Pflichtbeitragszeiten aber nur im ersten Jahr als gezahlt. Eben dies hat die Beklagte im Rentenbescheid vom 12. März 2012 berücksichtigt. Aus der Erziehung der am 23. März 1971 und 4. Oktober 1979 geborenen Kinder können sich aus diesen Regelungen für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 4. Oktober 1980 bis 3. Oktober 1982 daher keine weiteren Pflichtbeitragszeiten ergeben. Soweit seit dem 1. Juli 2014 gem. §§ 307 d SBG VI i.V.m. 249 Abs. 8 SGB VI in der Fassung vom 23. Juni 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die Kindererziehung eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes zu berücksichtigen ist, wurde dies von der Beklagten mit Rentenbescheid vom 29. August 2014 zutreffend umgesetzt. Auf die dortige Anlage 1 und 6 wird verwiesen.
Die von der Klägerin über diese gesetzlichen Vorgaben hinausgehend gewünschte Bewertung der gesamten Bezugszeit der Mutterunterstützung in der ehemaligen DDR als rentenrechtliche Beitragszeit würde hingegen im Ergebnis zu einer Besserstellung der Klägerin im Vergleich zu Müttern in den alten Bundesländern führen, die im Sinne eines typischen Sachverhaltes ihre Berufstätigkeit wegen nicht ausreichend bestehender öffentlicher Betreuungsangebote für die Zeit der Erziehung ihrer Kinder unterbrechen mussten. Für diesen Personenkreis endete die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind 12 Monate nach Ablauf des Monats der Geburt (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
Aus der von der Klägerin mehrfach in Bezug genommenen Regelung des § 19 Abs. 2 Nr. 6 RÜG kann sich bereits deshalb kein Anspruch ergeben, da das RÜG auf die vorliegenden Fallgestaltung keine Anwendung findet. § 19 Abs. 2 Nr. 6 RÜG bestimmt zwar, dass als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit auch Zeiten gelten, in denen Versicherte weder pflichtversichert noch beitragspflichtig waren und während einer bestehenden Pflichtversicherung Geldleistungen eines Trägers der Sozialversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne, Schwangerschafts- und Wochengeld sowie Mütterunterstützung und Unterstützung bei Pflege erkrankter Kinder erhalten haben. Anspruch auf Rente nach den Vorschriften des RÜG haben gem. § 1 Abs. 1 RÜG allerdings ausschließlich Personen, die 1. die in diesem Artikel geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, 2. die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) hatten und 3. deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben. Auf die am 1. Mai 2012 beginnende Rente der Klägerin sind die Regelungen des RÜG daher nicht anwendbar.
2.)
Der Bezug von Mütterunterstützung in der ehemaligen DDR in der streitigen Zeit vom 4. Oktober 1980 bis 3. Oktober 1982 kann schließlich auch nicht als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, so dass die Klägerin auch mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag nicht durchdringt. Nach § 252a Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind an Stelle von Tatbeständen von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 pauschal Tatbestände von Anrechnungszeiten für Ausfalltage zu berücksichtigen, wenn (tatsächlich) im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (der DDR) Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Diese Sonderregelung enthält nach Auffassung des BSG, der sich der Senat anschließt, keinen eigenständigen Anrechnungszeitentatbestand, sondern regelt nur ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren zur Feststellung eines Teils der Anrechnungszeiten, deren materielle Voraussetzungen sich aus den §§ 58, 252, 252a Abs 1 SGB VI ergeben (vgl. zum Nachfolgenden obiter dictum des BSG im Urteil vom 18. Mai 2006 – B 4 RA 40/05 R –, juris). Die Regelung des § 252a Abs. 2 SGB VI knüpft demnach an die tatsächlichen Gegebenheiten im Beitrittsgebiet an und dient der Verwaltungsvereinfachung (Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 252a, Rn 24). Diese Vereinfachung der Feststellungen kann nur erreicht werden, wenn die Voraussetzungen des § 252a Abs 2 Satz 1 SGB VI streng im Wortsinn angewandt werden. Die Feststellung eines Tatbestands von pauschalen Anrechnungszeiten für Ausfalltage (bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft) nach § 252a Abs 2 Satz 1 SGB VI setzt also voraus, dass tatsächlich ein durch die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeitskräftelenkung und Berufsberatung - Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung - vom 4. Juli 1962 (GBl II 432) eingeführter Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der DDR vorgelegt wird, in dem ausdrücklich Arbeitsausfalltage als Summe (nicht als Von-Bis-Daten) eingetragen sind (BSG, a.a.O.; Gürtner in KK, a.a.o.). Die vorliegend unter der Überschrift "Heilbehandlung" auf S. 38 im Sozialversicherungsausweis enthaltene Eintragung "§ 46b" entspricht diesem Erfordernis nicht.
In einer solchen Situation bleibt es materiell- und verfahrensrechtlich bei den allgemeinen Rechtsregeln. Da jedoch keiner der in den §§ 58, 252, 252a Abs. 1 SGB VI genannten Tatbestände einschlägig ist, kann der Bezug von Mütterunterstützung in der ehemaligen DDR in der streitigen Zeit vom Oktober 1980 bis Oktober 1982 nicht als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Insbesondere ist die in § 252 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI genannte Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfrist nicht einschlägig. Die Dauer der jeweiligen Schutzfristen richtet sich insoweit nicht nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), sondern nach den zur Zeit der Zurücklegung jeweils geltenden Bestimmungen im Beitrittsgebiet. In der DDR galt ab dem 27. Mai 1976 bis 31. Dezember 1990 eine Schutzfrist von 26 Wochen (6 Wochen vor und 20 Wochen nach der Geburt; vgl. hierzu Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 81. EL 2014; § 252a SGB VI, Rn. 7). Die Schutzfristen mit Blick auf die am 23. März 1971 und 4. Oktober 1979 geborenen Kinder der Klägerin waren demnach im streitigen Zeitraum bereits abgelaufen.
3.)
Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben haben. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved