L 13 AS 2739/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1581/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2739/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger als Sachleistung vom Beklagten gewährte Waschmaschine ordnungsgemäß funktioniert oder zu reparieren bzw. zu ersetzen ist. Zudem begehrt der Kläger Schadensersatz für Kleidung, welche nach seiner Darstellung von der Waschmaschine beschädigt wurde.

Der Kläger steht seit längerem im Leistungsbezug beim Beklagten. Mit Bescheid vom 24. November 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Einrichtungsbeihilfe in der Form, dass ihm bei Bedarf Sachleistungen über das Möbellager des Landkreises zur Verfügung gestellt wurden (Bl. 72 der Verwaltungsakte). Hieraufhin wurde dem Kläger unter anderem eine Waschmaschine (Neuware) als Sachleistung zur Verfügung gestellt.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, die Waschmaschine reiße trotzt niedrigster Drehzahl Löcher in seine Wäsche (Bl. 202 der Verwaltungsakte). Hieraufhin informierte der Beklagte den Kläger am 6. März 2013 dahingehend, es werde ein Auftrag an die Firma Sp. (Elektrofachgeräte) vergeben, um die Waschmaschine (und den ebenfalls reklamierten Kühlschrank) wegen eines eventuellen Garantiefalls zu überprüfen. Diese Firma habe die Geräte geliefert (Bl. 215 der Verwaltungsakte). Der im umfangreichen Schriftverkehr mit dem Beklagten stehende Kläger, teilte dem Beklagten daraufhin am 11. März 2013 neben unsachlichen Beleidigungen mit, dass der Beklagte sich darum kümmern solle, wie der Schaden an den Wäschestücken schnellstmöglich erstattet werde (Bl. 216 der Verwaltungsakte).

Nach weiterem Schriftverkehr teilte der Kläger dem Beklagten sodann am 2. April 2013 mit, der Monteur der Firma Sp. sei zwar da gewesen, sehe die Schuld aber anscheinend bei ihm. Die Waschmaschine habe inzwischen einen Schaden von über 200 EUR angerichtet. Unter anderem seien Taschentücher beschädigt worden. Es handle sich bei allen Sachleistungen des Beklagten um "Billig-Schrott" (Bl. 218 der Verwaltungsakte).

Mit E-Mail vom 7. Mai 2013 teilte die Firma Sp. dem Beklagten mit, dass in dem (ebenfalls mehrfach vom Kläger als defekt reklamierten) Kühlschrank lediglich eine Glühlampe defekt gewesen sei, dieser ansonsten aber völlig in Ordnung sei. Die Lampe sei ausgetauscht worden. Die Waschmaschine sei ebenfalls in Ordnung. Der Kunde sei darüber aufgeklärt worden, dass Wäscheschäden nur bei Überfüllung oder Ähnlichem entstünden. Die Kosten hierfür würden 25 EUR betragen, es handle sich nicht um Garantiefälle (Bl. 231 der Verwaltungsalte). Insgesamt stellte die Firma Sp. dem Beklagten für die durch den Kläger verursachte Fehlbedienung der Waschmaschine 25 EUR sowie für das Auswechseln des Leuchtmittels im Kühlschrank 28 EUR in Rechnung (Bl. 239 der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 7. Mai 2013 lehnte der Beklagte die Übernahme des Schadens an der Kleidung des Klägers in Höhe von 200 EUR ab. Nach der Feststellung des beauftragten Kundendienstmonteurs sei die Waschmaschine in Ordnung. Der Schaden sei also nicht durch dieses Gerät, sondern eventuell durch falsche Bedienung bzw. Befüllung entstanden (Bl. 232 der Verwaltungsakte).

Hiergegen erhob der Kläger am 13. Mai 2013 Widerspruch. Der Beklagte behaupte "unverfroren Scheiße". Eine Jeans "verrecke" nicht nach ein paar Waschgängen (Bl. 236 der Verwaltungsakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Bl. 237 der Verwaltungsakte).

Am 31. Mai 2013 übersandte der Kläger dem Beklagten Teile eines (verfleckten) Taschentuches und forderte den Beklagten auf das Sozialgericht zu informieren, das Klage erhoben werde (Bl. 238 der Verwaltungsakte).

Am gleichen Tag hat der Kläger eine Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Auch dieser Klage hat der Kläger Teile eines oder mehrerer Taschentücher beigelegt. Im Kühlschrank habe die laut Bedienungsanleitung vorgegebene Lampe nicht gepasst. Sein Backofen schließe nicht sauber, weshalb Luft entweiche. Die Waschmaschine beschädige seine Kleidungsstücke. Dies habe nichts mit einer Fehlbedienung der Waschmaschine zu tun. Den Monteur habe dies aber nicht interessiert. Der Kläger hat zudem erklärt, dass ein durch den Monteur der Firma Sp. angekündigter Besuch eines Vertragsmonteurs noch nicht erfolgt sei. Lügengeschichten des Beklagten träten auch bei anderen Klagen auf. Der Monteur habe einfach keine Lust und "rede Mist". Die Öffentlichkeit "warte bereits auf seinen Anruf"

Der Beklagte hat zur Klageerwiderung geltend gemacht, der Kundendienst des Elektrofachhandels habe die Funktionstüchtigkeit der Waschmaschine mitgeteilt und auf eine falsche Handhabung des Geräts verwiesen. Dieser Elektrofachhandel werde vom Beklagten regelmäßig beauftragt, wobei sich bislang noch kein anderer Kunde über Löcher in seiner Wäsche beklagt habe. Die Lampe am Kühlschrank sei im Rahmen des Kundendienstes im Mai 2013 ausgetauscht worden. Was der Kläger im Klageverfahren insoweit erreichen wolle, erschließe sich dem Beklagten daher nicht. Der Fehler sei behoben worden. Der Beklagte habe die Kosten für den Kundendienst vollumfänglich übernommen. Mit dem Elektroherd scheine der Kläger nunmehr gleichermaßen unzufrieden. Was er insoweit bezwecke, außer seinem Frust freien Lauf zu lassen, erschließe sich dem Beklagten ebenfalls nicht. Eine weitere Begutachtung der Elektrogeräte durch den Beklagten sei nicht angekündigt worden.

Mit Urteil vom 23. Mai 2014 hat das SG Ulm die Klage abgewiesen. Zur Begründung legte das SG dar, der Kläger habe weder einen Anspruch auf eine Reparatur der Waschmaschine, noch auf Schadensersatz bezüglich der beschädigten Kleidung. Für keinen dieser Ansprüche gebe es vorliegend eine Anspruchsgrundlage. Für das Gericht sei bereits nicht ersichtlich, wieso der Beklagte den bisher durchgeführten Kundendienst bezahlt habe. Nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II könne zwar ein Anspruch auf Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten bestehen. Dieser beziehe sich aber nur auf die erstmalige Beschaffung der entsprechenden Gegenstände, nicht auf deren Reparatur. Diese liege allein im Verantwortungsbereich des Klägers. Außerdem ergebe sich aus der Mitteilung des Kundendienstes, dass die Waschmaschine ordnungsgemäß funktioniere. Schäden an der Kleidung seien damit nicht ursächlich durch einen Mangel der Waschmaschine bedingt. Damit kämen Schadensersatzansprüche von Vorneherein nicht in Betracht.

Gegen das am 6. Juni 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Juni 2014 Berufung erhoben. Diese hat der Kläger wiederholend damit begründet, dass sowohl sein Herd, sein Kühlschrank als auch die Waschmaschine mangelhaft seien. Es könne nicht sein, dass "E. Geräte mit div. Produktmängel ausgeliefert werden und das Job-Center mit einer Anlieferung von Schrott aus dem Schneider ist (sic!)". Der Kläger hat zudem ein Paket mit diversen vorgeblich durch seine Waschmaschine beschädigten Textilien übersandt. Auf entsprechende Nachfrage hat der Kläger erklärt, der von ihm geltend gemachte Schaden betrage mehr als 750 EUR und mit jedem Waschvorgang kämen weitere Schäden hinzu (Bl.19 der Senatsakte).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. Mai 2014 sowie den Bescheid vom 7. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dafür zu sorgen, dass die Waschmaschine des Klägers keine Löcher mehr in die Wäsche reißt, sowie den bereits entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Kläger hat hieraufhin mit Schreiben vom 13. August 2014 wiederholend vorgetragen, weshalb die Klage aus seiner Sicht begründet ist (Bl. 17 bis 20 der Senatsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Da der Senat die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.

Die schriftsätzliche Äußerung des Klägers in seinem Schreiben vom 13. August 2014, die sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung seines bisherigen Vortrags beschränkt, hat den Senat nicht dazu bewogen, von der angekündigten Verfahrensweise Abstand zu nehmen.

Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 SGG), der Kläger hat auf Nachfrage ausdrücklich klargestellt, dass er mit seiner Klage einen Beschwerdegegenstand von mehr als 750 EUR geltend macht. Zwar hat der Beklagte bislang nur über einen damals behaupteten Schaden von 200 EUR entschieden, maßgeblich für die Frage der Zulässigkeit der Berufung ist jedoch, was das SG durch das angegriffene Urteil dem Kläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 144, Rn. 14 m.w.N.).

Das SG hat die vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung unbegründet ist. Der Senat sieht weitgehend von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG, der nach allgemeiner Meinung auch für Beschlüsse nach Abs.4 anwendbar ist, siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 153 SGG Rdnr. 5, m.w.N.).

Soweit der Kläger einen Ersatz des vorgeblich durch die Waschmaschine entstandenen Schadens geltend macht, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich die Klage insoweit bereits als unzulässig darstellt. Es könnte sich allenfalls um einen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung nach Art. 34 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch handeln. Dafür ist die Sozialgerichtsbarkeit indessen nicht zuständig, sondern der Zivilrechtsweg gegeben (Art. 34 Satz 3 GG). Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, darf ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen. Denn einerseits kennt das GVG keine Teilverweisung, andererseits steht der Verweisung des gesamten Rechtsstreits (Streitgegenstands) der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (wie hier für die Frage der Reparatur bzw. eines Ersatzes der Waschmaschine). Deshalb ist auch von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs. 2 GVG abzusehen (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 437/11 B –, juris, m.w.N.).

Soweit der Kläger bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens sinngemäß eine Reparatur oder einen Ersatz der als Neuware vom Beklagten erhaltenen Waschmaschine begehrt, ist zwar eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gegeben, die Klage erweist sich aber ebenfalls als unzulässig, da der Beklagte hierüber mit den angegriffenen Bescheid vom 7. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2013 nicht entschieden hat. Mit dem genannten Bescheid wurde vielmehr ausschließlich ein Ersatz des vom Kläger geltend gemachten Schadens abgelehnt.

Lediglich ergänzend ist daher mit dem SG darauf hinzuweisen, dass § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nur die erstmalige Beschaffung von Haushaltsgeräten umfasst, nicht aber deren Reparatur, so dass die Klage auch unbegründet ist. In Abgrenzung zu dem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus dem Regelbedarf zu bestreiten ist, kommt eine Erstausstattung im Sinne einer neuen Ausstattung des Leistungsberechtigten mit Haushaltsgeräten nur in Betracht, wenn der Antragsteller nachweist, dass er über die notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder nicht mehr verfügt und der Bedarf erstmalig auftritt. Vorliegend würde eine Reparatur oder auch eine Neubeschaffung der Waschmaschine hingegen eine Ersatzbeschaffung darstellen, die vom Regelbedarf umfasst ist, d.h. vom Kläger selbst zu tragen ist. Die erneute Beschaffung von wohnraumbezogenen Gegenständen als "Wohnungserstausstattung" kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 60) bzw. ein besonderes Ereignis (vgl. BSG v. 27. September 2011 - B 4 AS 202/10 R - juris Rn. 16 - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13), ein "spezieller Bedarf" (vgl. BSG v. 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R - juris Rn. 13 - SozR 4-4200 § 23 Nr. 4; BSG v. 23. März 2010 - B 14 AS 81/08 R - juris Rn. 16) sowie ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf vorliegen (vgl. BSG v. 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R). Außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis als Anknüpfungstatsachen für eine erneute Beschaffung als Wohnungserstausstattung können nicht anerkannt werden, wenn der Bedarf infolge des allgemeinen üblichen Abnutzungs- und Verschleißprozess nach und nach entstanden ist, auch wenn hierbei personenbezogene Faktoren, etwa eine mangelnde Sorgfalt oder ein besonders intensiverer Gebrauch bestimmter Einrichtungsgegenstände, mitgewirkt haben. Erforderlich sind vielmehr "von außen" einwirkende außergewöhnliche Umstände bzw. besondere Ereignisse. Diese müssen, soweit sie nicht mit Veränderungen der Wohnung bzw. der Wohnsituation einhergehen, regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen "Untergang" bzw. die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen für den Verschleiß oder den Untergang der Gegenstände herbeizuführen (vgl. BSG vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R). Eine solche Situation liegt hier erkennbar nicht vor.

Sollte hier – wie vom Kläger behauptet – die Waschmaschine von Anfang an mängelbehaftet gewesen sein, so ist es zur Überzeugung des Senats im Übrigen auch für einen rechtlichen Laien ohne weiteres offenkundig, dass im tatsächlichen Fall eines Sachmangels während der Garantie- oder Gewährleistungszeit der Hersteller des Geräts der zuständige Ansprechpartner ist und nicht der Beklagte. Ggf. muss der Kläger zivilrechtliche Ansprüche gegen den Hersteller geltend machen. Ob der vom Kläger behauptete Mangel tatsächlich vorliegt, ist daher für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit irrelevant.

Auch die vom Kläger in der Berufungsschrift thematisierten Probleme mit der Beleuchtung seines Kühlschrankes und der Schließbarkeit seines Herdes stellen keinen zulässigen Klagegegenstand dar; auch hierüber hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt entschieden. Lediglich ergänzend – und zur Vermeidung weiterer Prozesse - ist daher anzumerken, dass auch insoweit der Kläger eventuelle Reparaturen oder Ansprüche auf Sachmängelgewährleistungen selbst zu veranlassen hat. Es ist nicht Aufgabe des Beklagten, dem Kläger sämtliche Verrichtungen des alltäglichen Lebens, wie etwa den Wechsel einer Glühbirne, abzunehmen.

Obwohl der Senat deutliche Anhaltspunkte für ein missbräuchliches und querulatorisch geprägtes Klageverhalten des Klägers sieht, hat der Senat ihm Rahmen des ihm gem. § 192 Abs. 1 SGG zustehenden Ermessens unter Zurückstellung von Bedenken noch einmal davon abgesehen, dem Kläger Verschuldenkosten für die missbräuchliche Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis erfolglos geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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