Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 4 AS 146/05
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 3 AS 343/10 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der im Rahmen von § 22 SGB II vorzunehmenden Prüfung, ob eine konkrete Unterkunftsalter-native für eine abstrakt angemessene Wohnung bestanden hat, ist mit Blick auf Art. 6 Grundgesetz auf die konkreten Verhältnisse der zusammenlebenden Familie abzustellen, auch wenn nicht alle Mitglieder zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II gehören.
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11.07.2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger aller Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Januar bis Mai 2005 und von Dezember 2005 bis Januar 2006.
Die 1963 geborene Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des am 1938 geborenen H R. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen: die am.1985 geborene M (nicht am Verfahren beteiligt), der am.1987 geborene J (Kläger zu 2), die am 1990 geborene J (Klägerin zu 3), die am 1995 geborene M (Klägerin zu 4) sowie der am 2002 geborene J J (Kläger zu 5).
Die Familie bewohnte seit 1999 ein gemietetes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von rund 138 qm. Die Warmwasserversorgung erfolgte mittels Gasheizung. Laut Mietbescheinigung der Hausverwaltung S vom 19.04.2005 betrug die Kaltmiete ab dem 01.07.2004 812,96 Euro monatlich zzgl. 14,13 EUR monatlicher Gebühren für einen Kabelanschluss, 25,00 EUR monatlicher Garagenmiete sowie 17,11 EUR monatlich für sonstige Nebenkosten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Heizungswartung, Schornsteinfegerkosten), insgesamt also 869,20 EUR. Nach einer Abrechnung der Hausverwaltung vom 20.04.2005 fielen im Jahr 2004 ohne Kabelgebühren tatsächlich monatlich höhere Nebenkosten von 77,57 EUR an. Die Kosten für den Kabelanschluss waren für die Kläger nicht vermeidbar. Die von den Klägern unmittelbar an den Versorger zu entrichtenden Abfallgebühren beliefen sich 2005 und 2006 auf insgesamt 460,80 EUR, die in 4 Abschlägen zu je 115,20 EUR im März, Juni, September und Dezember zu zahlen waren. Bezüglich Strom, Erdgas, Wasser und Abwasser bestand ein Versorgungsvertrag mit den S 2005 waren an diese 10 Abschläge in Höhe von je 283,00 EUR zu zahlen (davon jeweils 144,00 EUR für Erdgas, 37,00 EUR für Wasser, 24,00 EUR für Abwasser). Im streitigen Zeitraum waren die Abschläge im Februar und April 2005 fällig. Im Februar 2005 wurden zudem nach der Verbrauchsabrechnung für 2004 261,91 EUR gefordert; die Übernahme dieser Kosten wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 23.03.2005 abgelehnt. Ab 2006 erhöhte sich der Abschlagsbetrag auf 352,00 EUR (davon 92,00 EUR für Strom). Die Abschläge waren monatlich ab Februar 2006 (also außerhalb des hier streitigen Zeitraumes) zu entrichten.
Der Ehemann der Klägerin bezieht eine Altersrente, die ab dem 01.04.2004 279,55 EUR monatlich betrug; zudem erhielt er Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Für die fünf Kinder wurde im streitgegenständlichen Zeitraum Kindergeld gezahlt; für die ältesten drei [ und die Kläger zu 2) und 3)] je 154,00 Euro monatlich und für die Kläger zu 4) und 5) je 179,00 Euro monatlich. Kindergeldberechtigt war zunächst der Ehemann der Klägerin zu 1), ab dem 01.05.2005 die Klägerin zu 1) selbst. Die Klägerin zu 1) nahm im August 2005 eine selbstständige Tätigkeit als Musikerin und Künstlerin auf, wofür ihr Einstiegsgeld gewährt wurde. Im streitgegenständlichen Zeitraum erzielte sie daraus keinen Gewinn.
Vor 2005 erhielt die Familie von der Stadt Z laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Die Wohnkosten wurden nicht in voller, sondern nur in als angemessen angesehener Höhe gewährt. Im Februar 2004 war der Familie von der Stadtverwaltung eine ca. 125 qm große Wohnung angeboten worden, die diese als ungeeignet abgelehnt hatte.
Im November 2004 stellte die Klägerin zu 1) beim Beklagten den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Die Tochter der Klägerin zu 1) M und der Kläger zu 2) besuchten im streitigen Zeitraum noch die Schule. Wegen ihrer Volljährigkeit wurde M vom Beklagten als eigene Bedarfsgemeinschaft behandelt; entsprechendes gilt für den Kläger zu 2) ab dessen Volljährigkeit. Die Tochter und der Kläger zu 2) zogen, wie auch der Ehemann der Klägerin zu 1), im Juli 2006 aus der gemeinsamen Wohnung aus.
Der Beklagte gewährte den Klägern mit Bescheid vom 13.01.2005 Leistungen für die Zeit von Januar bis Mai 2005. Zu dem Bescheid, gegen den Widerspruch erhoben wurde, ergingen am 03.03.2005, 07.04.2005, 08.04.2005 und 21.04.2005 Änderungsbescheide.
Für die Monate Januar und Februar wurden die KdU mit dem letztgenannten Änderungsbescheid gegenüber den früheren Bewilligungen für alle Kläger erhöht. Der Beklagte legte dabei als KdU für die Bedarfsgemeinschaft 530,50 EUR zugrunde und gewährte den Klägern zu 1) und 2) je 106,02 Euro und den Klägern zu 3) bis 5) je 106,12 EUR KdU monatlich. Für März 2005 wurden die den Klägern zu 1), 3) bis 5) zunächst gewährten KdU durch den letzten Änderungsbescheid vom 21.04.2005 ebenfalls jeweils erhöht. Der Klägerin zu 1) wurden 106,26 EUR und den Klägern zu 3) bis 5) jeweils 106,12 EUR KdU bewilligt. Die dem Kläger zu 2) durch Bescheid vom 13.01.2005 gewährten KdU in Höhe von 89,07 EUR wurden durch die Änderungsbescheide vom 03.03.2005 und vom 08.04.2005 auf 88,63 bzw. 85,64 EUR herab- und durch den Änderungsbescheid vom 21.04.2005 wieder auf 88,41 EUR heraufgesetzt. Ihm wurden wegen Eintritts der Volljährigkeit nur für 25 Tage Leistungen gewährt (wobei als Geburtstag der 26.3.1987 statt des 27.3.1987 zu Grunde gelegt wurde). Für die Bedarfsgemeinschaft wurden damit 513,03 als KdU berücksichtigt. Für April und Mai 2005 hatte der Beklagte der Klägerin zu 1) durch Ausgangsbescheid vom 13.01.2005 zunächst monatlich 119,91 EUR KdU bewilligt. Durch den Änderungsbescheid vom 03.03.2005 wurden diese auf 102,74 EUR und durch den Änderungsbescheid vom 07.04.2005 weiter auf 101,71 EUR herabgesetzt. Während der Änderungsbescheid vom 08.04.2005 eine entsprechende Festsetzung enthielt, wurde durch den Änderungsbescheid vom 21.04.2005 wiederum ein höherer (gegenüber dem Ausgangsbescheid aber weiterhin niedriger) Betrag von 106,02 EUR monatlich als KdU gewährt. Der Kläger zu 2) erhielt wegen Erreichen des 18. Lebensjahrs im März keine Leistungen mehr. Der Klägerin zu 3) waren im Ausgangsbescheid vom 13.01.2005 119,89 EUR monatlich als KdU gewährt worden, diese wurden durch die Änderungsbescheide vom 03.03.2005 auf 102,77 Euro monatlich und durch Bescheid vom 07.04.2005 für Mai 2005 auf 101,72 Euro herabgesetzt. Bei gleichbleibender Festsetzung im Änderungsbescheid vom 08.04.2005 wurden die Leistungen durch den Änderungsbescheid vom 21.04.2005 wiederum auf 106,12 Euro erhöht. Den Klägern zu 4) und 5) waren für April und Mai 2005 im Ausgangsbescheid vom 13.01.2005 als KdU zunächst jeweils 108,84 EUR monatlich gewährt worden. Der Betrag wurde durch den Änderungsbescheid vom 03.03.2005 auf 93,80 EUR herabgesetzt, für Mai 2005 erfolgte durch Änderungsbescheid vom 07.04.2005 eine weitere Herabsetzung auf je 92,89 EUR. Durch den Änderungsbescheid vom 21.04.2005 wurden die Leistungen für April und Mai 2005 auf je 101,51 EUR erhöht. Als KdU wurden für die Bedarfsgemeinschaft 424,39 EUR angesetzt.
Mit Bescheid vom 07.11.2005 gewährte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für die Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006. Es wurde Einkommen der Klägerin zu 1) aus selbstständiger Tätigkeit angerechnet. Gewährt wurden der Klägerin zu 1) KdU in Höhe von 52,28 EUR, der Klägerin zu 3) in Höhe von 27,34 EUR und den Klägern zu 4) und 5) von je 18,69 EUR monatlich. Durch Änderungsbescheide vom 06.12.2005 und vom 04.01.2006 wurden der Klägerin zu 1) KdU in Höhe von 106,02 EUR, der Klägerin zu 3) in Höhe von 106,12 EUR und den Klägern zu 4) und 5) in Höhe von je 101,51 EUR für Dezember 2005 und Januar 2006 ohne Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit der Klägerin zu 1) zugebilligt. Als KdU wurden für die Bedarfsgemeinschaft im Dezember 2005 415,16 EUR und für Januar 2006 424,38 EUR berücksichtigt. Auch gegen den Bescheid vom 07.11.2005 wurde Widerspruch eingelegt.
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.01.2005 in Gestalt der dazu ergangenen Änderungsbescheide wurde durch Widerspruchsbescheid vom 03.05.2005 zurückgewiesen. Dagegen ist am 18.05.2005 Klage beim Sozialgericht Speyer erhoben worden, die unter dem Aktenzeichen geführt worden ist. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.11.2005 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 zurückgewiesen ( ). Die dagegen am 09.03.2006 eingereichte Klage ist beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen geführt worden. Der Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 04.01.2006 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10.05.2006 zurückgewiesen. Dagegen ist die Klage beim Sozialgericht Speyer erhoben worden. Bezüglich des Leistungszeitraums Juni bis November 2005 sind Klagen gegen die entsprechenden Bewilligungsbescheide unter den Aktenzeichen anhängig gemacht worden.
Das Sozialgericht Speyer hat die Klagen durch Beschluss vom 14.03.2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; durch Beschluss vom 05.05.2006 sind die Verfahren und durch Beschlüsse vom 02.06.2006 bzw. 27.06.2006 die Verfahren und ebenfalls mit diesem Verfahren verbunden worden. Als klagende Partei ist jeweils nur die Klägerin zu 1) aufgeführt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 11.07.2006 ist der Antrag gestellt worden, den Beklagten zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2006 unter Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Kaltmiete und der anteiligen Kabelgebühren sowie der anteiligen Mietnebenkosten in tatsächlicher Höhe zu verurteilen. Bemühungen zur Anmietung einer günstigeren Wohnung seien nicht erfolgreich gewesen. Seit dem 21.03.2005 sei die Familie bei der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mbH Z als wohnungssuchend gemeldet, eine Wohnung sei jedoch nicht angeboten worden. Sie haben eine Liste mit Wohnungsangeboten und Bemerkungen dazu aus der Zeitung R von April 2005 bis Januar 2006 vorgelegt.
Der Beklagte hat dazu vorgetragen, es gebe ständig passende Wohnungen im Angebot. Er hat konkrete Wohnungsangebote von September 2005 für Fünfzimmerwohnungen mit Kaltmietpreisen angeführt sowie eines für März 2006. Der von der Klägerin zu 1) nach einem Vermerk gegenüber einem Mitarbeiter des Beklagten vorgelegte Ordner mit Wohnungsanzeigen habe nicht erkennen lassen, welche Aktivitäten diese diesbezüglich entfaltet habe. Der Ordner liegt nicht mehr vor.
Das Sozialgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 11.07.2006 verurteilt, Leistungen unter Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Kaltmiete und der anteiligen Kabelgebühren zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zwar wohne die Familie in einer unangemessenen großen Wohnung, eine andere kostengünstigere bedarfsgerechte Wohnung sei im streitgegenständlichen Zeitraum aber nicht verfügbar gewesen. Die Kabelgebühren gehörten zu den KdU, wenn der Hilfesuchende die damit verbundene Gebührenbelastung nicht vermeiden könne. Dies sei hier der Fall, weil die Kosten den Klägern durch den Mietvertrag auferlegt worden seien. Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Nebenkosten hätten die Kläger aber nicht; die vom Beklagten vorgenommene Pauschalierung sei nicht zu beanstanden
Am 23.10.2006 hat der Beklagte gegen das ihm am 02.10.2006 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, die unter dem Aktenzeichen geführt worden ist. Die von den Klägern bewohnte Wohnung sei unangemessen teuer. Nach Datenerhebungen der Stadt Z aus 2004 habe der durchschnittliche Mietpreis dort 3,80 EUR pro qm betragen. Seit dem Abzug der Amerikaner aus Z bestehe ein Überangebot an Wohnraum. Die Familie bewohne die streitgegenständliche Wohnung seit Jahren und habe zuvor Sozialhilfe bezogen. Sie seien bereits vom Sozialamt Z über die Unangemessenheit der Wohnung belehrt worden.
Der Beklagte hat eine Liste mit 4321 Wohnungen unter Auflistung von Wohnfläche, Kaltmiete und Quadratmeterpreis vorgelegt. Es seien Angebote vom Immobilienmaklern und privaten Anbietern aus dem Internet und Zeitungsannoncen, Mietpreise der von Leistungsempfängern bewohnten Wohnungen sowie Wohnungen der G berücksichtigt worden, Material hierzu sei nicht mehr vorhanden. Nunmehr sei von einem angemessenen Quadratmeterpreis an Kaltmiete von 3,80 EUR auszugehen.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat bei verschiedenen Anbietern von Immobilien in Z Auskünfte zur Verfügbarkeit größerer Wohnungen (mindestens fünf Zimmer) im Zeitraum von Januar 2005 bis März 2006 eingeholt. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben L hat angegeben, es hätten (ua.) vier Wohnungen mit einer Größe von 151 qm zu 3,70 EUR/qm Kaltmiete zzgl. Nebenkosten zur Verfügung gestanden, Interessenten hätten jeweils ua. eine Gehaltsbescheinigung und eine Schufa-Auskunft vorzulegen. Die Firmen W und I hatten keine entsprechende Wohnung im Angebot. Die R GmbH hat angegeben, in Z nicht über größere als Vierzimmerwohnungen zu verfügen. Die Maklerin B und der Immobilienkaufmann D haben keine Angaben machen können, der Makler B hat ein entsprechendes Angebot verneint. Die G hat Wohnungen mit Größen von 105,70 bis 125,53 EUR angeführt, von denen die erste ab Juni 2005 verfügbar gewesen sei. Ergänzend ist unter dem 28.05.2008 angegeben worden, der Klägerin zu 1) sei im März 2006 eine Fünfzimmerwohnung von 125,44 qm Größe angeboten worden; diese sei abgelehnt worden.
Auf gerichtliche Anfrage ist klägerseits bestätigt worden, dass auch die Kläger zu 2) bis 5) als Verfahrensbeteiligte aufgenommen werden sollen. Bzgl. des Klägers zu 2) seien nach Ausscheiden aus der Bedarfsgemeinschaft wegen Eintrittes der Volljährigkeit eigene Verfahren bei den Sozialgerichten Speyer und Trier anhängig ( ). Die Beteiligten haben sich durch Teilvergleich vom 28. und 29.02.2008 darauf geeinigt, den Bewilligungsabschnitt vom 01.06 bis zum 30.11.2005 aus dem Berufungsverfahren auszuklammern.
Das LSG hat die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 10.06.2008 zurückgewiesen, wobei es die beim Sozialgericht zunächst nur von der Klägerin zu 1) im eigenen Namen erhobene Klage als solche auch der übrigen Kläger gewertet hat. Das Sozialgericht habe zu Recht entschieden, dass die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Kaltmiete sowie der Kabelgebühr hatten. Der Streitgegenstand sei der Höhe nach auf den Betrag der tatsächlichen Kaltmiete und der Kabelgebühr beschränkt. Die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen ließen keinen ausreichenden Rückschluss auf den im streitgegenständlichen Zeitraum angemessenen Quadratmeterpreis zu, sodass der tatsächliche Mietzinspreis als angemessen zugrunde gelegt werden müsse. Es sei dem Senat nicht möglich, im Nachhinein im damaligen Zeitraum die angebotenen Wohnungen zu ermitteln. Bezüglich der Übernahmefähigkeit der Kabelgebühren sei auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen.
Auf die Revision des Beklagten hat das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen (Urteil vom ). Streitgegenstand seien die Leistungen der Kläger für die Zeit von Januar bis Mai 2005 und Dezember 2005 bis Januar 2006. Eine Beschränkung des Streitverhältnisses auf die Leistungen nach § 22 SGB II seien nicht festzustellen, da eine solche nicht eindeutig und unmissverständlich erklärt worden sei. Das LSG habe (ua.) zu ermitteln, ob und wie weit die im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Aufwendungen für die Unterkunft angemessen gewesen sei. Angemessen sei bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers zu 2) am 27.03.2005 für die aus fünf Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft eine Wohnungsgröße von 105 qm, danach von 90 qm für die Bedarfsgemeinschaft, die die Klägerin zu 1) weiterhin mit den Klägern zu 3) bis 5) gebildet habe, und für den Kläger zu 2) als gesonderte Bedarfsgemeinschaft eine solche von 45 qm. Insoweit sei nicht auf die tatsächlichen Nutzer der Wohnung, sondern auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzustellen. Die absolute Zahl der Nutzer einer Wohnung erlange Bedeutung bei der Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten nach Kopfzahl, die entsprechend an den abstrakt angemessenen Kosten zu messen sei. Auch wenn vom Gebiet der Stadt Z als räumlichen Vergleichsmaßstab auszugehen sei, lasse das vorliegende Konzept des Beklagten bzw. des kommunalen Trägers ein schlüssiges Konzept nicht erkennen. Das Landessozialgericht habe die Ermittlungen des Beklagten aufzugreifen und zu versuchen, die Angemessenheit zu ermitteln.
Die Kläger haben den Streitgegenstand der Klage mit Schriftsatz vom 01.03.2013 auf die KdU beschränkt.
Der Beklagte hat die neu erarbeiteten "Konzepte der Kreisfreien Stadt Z zu § 22 SGB II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung" für Wohnraumgrößen bis 90 qm und bis 105 qm für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2007 vom September 2011 vorgelegt. Danach wird als angemessener Quadratmeterpreis jeweils ein Betrag von 3,80 EUR angenommen. Er verweist ergänzend auf die Ausführungen und vorgelegten Unterlagen zum schlüssigen Konzept bzgl. Wohnungen von 75 qm Größe im Verfahren L 3 AS 44/10 ZVW. Im Übrigen bestehe zum aktuellen Zeitpunkt kein Bedarf für höhere KdU im streitigen Zeitraum mehr, da die Forderung des Vermieters verjährt sei und ein gültiges Schuldanerkenntnis nicht vorliege.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11.07.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Es fehle nach wie vor an einem schlüssigen Konzept zu den angemessenen KdU.
Hinsichtlich der ausstehenden Mietzahlungen sei für alle Kläger ein Schuldanerkenntnis gegenüber dem Vermieter abgegeben worden.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte nebst Verwaltungsakten, der vorliegenden Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist allein die durch das angefochtene Urteil des Sozialgerichts erfolgte Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer KdU unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete und der Kabelgebühren. Die Kläger haben zudem im vorliegenden Berufungsverfahren ausdrücklich erklärt, dass die Klage sich nur auf die KdU bezieht. Streitiger Leistungszeitraum ist nach der Ausklammerung eines Teilzeitraumes durch den Teilvergleich vom 28. und 29.02.2008 nur noch die Zeit von Januar bis Mai 2005 und die Monate Dezember 2005 und Januar 2006, soweit die Kläger zu 1) und 3) bis 5) betroffen sind. Bzgl. des Klägers zu 2) ist nur die Zeit bis zu dessen 18. Geburtstag am 27.03.2005 streitig. Bzgl. der folgenden Zeiträume sind für den ab diesem Zeitpunkt als gesonderte Bedarfsgemeinschaft geführten Kläger zu 2) separate gerichtliche Verfahren anhängig gewesen. Dementsprechend kann das auf gerichtliche Anfrage im Berufungsverfahren erklärte Einverständnis, auch die Kläger zu 2) bis 5) als Beteiligte des vorliegenden Verfahrens aufzunehmen, in Bezug auf den Kläger zu 2) nur dahingehend verstanden werden, dass sich dessen Klage auf höhere KdU bis zum 18. Geburtstag bezieht. Entsprechend ist auch das Urteil des Sozialgerichts dahingehend auszulegen, dass die höheren KdU dem Kläger zu 2) nur bis zum 26.03.2005 zu zahlen sind.
2. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Gewährung von KdU unter Ansatz der tatsächlichen Kosten und der Kabelgebühren haben. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) aF in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Die Kläger zu 1) bis 3) erfüllten im streitigen Zeitraum (letztere ab dem 27.04.2005) die Voraussetzungen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-4 SGB II in der Fassung vom 30.07.2004 (BGBl I S. 2014). Sie hatten das 15. Lebensjahr überschritten und das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht, waren sowohl erwerbsfähig als auch hilfebedürftig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger zu 4) und 5) hatten (wie die Klägerin zu 3) bis zum 26.04.2005 nach § 28 Abs. 1 S 1 SGB II in der Fassung vom 30.07.2004 (aaO) Anspruch auf Sozialgeld.
Das Sozialgericht hat den Beklagten dem Grunde nach verurteilt. Bei Ansatz der konkreten Beträge hat der Beklagte nach dem Urteil als Gesamtwohnkosten der Familie monatlich 314,06 EUR höhere KdU zu berücksichtigen (tatsächliche Kaltmiete 812,96 EUR - bereits angerechneter 513,03 EUR = 299,93 EUR, zuzüglich Kabelgebühren 14,13 EUR). Kopfteilig entfallen damit auf jedes Familienmitglied 44,87 EUR monatlich mehr. Statt der vom Beklagten angesetzten (rund) 106,10 EUR sind also für jedes Familienmitglied 150,97 EUR KdU pro Monat zu Grunde zu legen. Die für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusetzenden Gesamt-KdU betragen für die 5-köpfige Bedarfsgemeinschaft mithin 754,85 EUR und für die (ab Volljährigkeit des Klägers zu 2) nur noch 4-köpfige 603,38 EUR. Auf die reine Kaltmiete entfallen davon 580,69 (5/7 von 812,96) bzw 464,54 EUR (4/7 von 812,96).
3. Die nach dem Urteil anzusetzende Kaltmiete liegt damit deutlich über dem Betrag, der nach Auffassung des Beklagten als angemessen angesehen wird. Ausgehend von Quadratmeterpreisen von je 3,80 EUR wäre nach dessen Beurteilung für die fünfköpfige Bedarfsgemeinschaft eine Kaltmiete von 399,00 EUR angemessen (105 qm X 3,80 EUR), für die vierköpfige eine solche von 342,00 EUR (90 qm X 3,80 EUR).
a. Die vom Beklagten ermittelte Angemessenheitsgrenze kann jedoch nicht zu Grunde gelegt werden. Der Begriff der "Angemessenheit" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft sind zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 4/13 R, in juris, m.w.N).
aa. Als abstrakt angemessene Wohnungsgröße ist, wie das BSG in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 18.02.2010 dargelegt hat, bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers zu 2) am 27.03.2005 für die aus fünf Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft eine solche von 105 qm, danach von 90 qm -für die Bedarfsgemeinschaft, die die Klägerin zu 1) weiterhin mit den Klägern zu 3) bis 5) gebildet hat-, zu Grunde zu legen. Maßgeblicher Vergleichsraum ist laut BSG die Stadt Z. Insoweit sind die Konzepte des Beklagten von zutreffenden Ansätzen ausgegangen.
bb. Daran anknüpfend ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung einfachen Standards auf dem für die Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Die Festlegung der Mietobergrenze soll auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts erfolgen. Ein solches Konzept ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, in juris) ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Dies erfordert nach der Rechtsprechung des BSG (vgl aaO und Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R), dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt (keine "Ghettobildung"), der Beobachtungszeitraum und der Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar dargelegt sind, die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt ist, die einbezogenen Daten repräsentativ sind und eine Validität der Datenerhebung angenommen werden kann. Bei der Datenauswertung müssen anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden und Angaben über die gezogenen Schlüsse erfolgen. Das Konzept soll eine hinreichende Gewähr dafür bieten, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, in juris).
cc. Es ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers, bereits im Verwaltungsverfahren ein solches schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung ist dessen Aufgabe und bereits für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Das Gericht hat anhand der von dem Grundsicherungsträger gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen iS des § 22 Abs. 1 SGB II ist. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Wenn sich nach weiteren Ermittlungen des Grundsicherungsträgers und ggf. der Sozialgerichte erweist, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden dann wiederum durch die Tabellenwerte zu § 8 des WoGG, hier anzuwenden in der Fassung vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) bzw der Bekanntmachung vom 07.07.2005 (BGBl I 2029), im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt. Wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten bei § 8 WoGG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 vH. einzubeziehen (BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 16/11 R, in juris).
b. Die vom Beklagten vorgelegten Konzepte sind nicht als in diesem Sinne schlüssig anzusehen. Auf der Grundlage der vorhandenen Daten ist die Erstellung eines schlüssigen Konzepts nicht möglich. Eine Erhebung weiterer Daten ist für den streitigen Zeitraum nicht mehr durchführbar.
Das vom Beklagten vorgelegte, im Jahr 2011 erstellte Konzept der Stadt Z für den Zeitraum 2005 bis März 2007 für Wohnungen bis 90 qm beruht nach den Darlegungen im Konzept auf einer Datenbasis von 417 Wohnungen mit Wohnflächen von 75 bis 90 qm. Eingeflossen sind zum einen Bestandsmieten der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und zum anderen veröffentlichte Wohnungsangebote von Vermietern (vgl dazu S. 38, 65 des Konzepts). Die Bestandsmieten wurden erhoben aus den von den Hilfebedürftigen bei Antragstellung nachgewiesenen tatsächlichen Unterkunftskosten. Diese wurden in einer Liste erfasst und in Größenklassen entsprechend den nach Personenzahl abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen eingeteilt. Dabei wurde bewusst nicht nach Wohnungsstandards unterschieden, sondern davon ausgegangen, dass der Wohnungsbestand nicht nur das einfache Marktsegment umfasst, sondern auch zu einem nicht geringfügigen Teil das mittlere und gehobene Segment (S. 44 f). In das Konzept der Wohnungen mit 90 qm Größe ging eine Stichprobe von 383 Netto-Bestandsmieten für Wohnungen von 75 bis 90 qm Wohnfläche von Hilfebedürftigen, die vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II erhielten, in die Berechnung ein. Erfasst wurden, so wird in dem Konzept ausgeführt (S. 66), die tatsächlichen und nicht die vom Beklagten als angemessen anerkannten Mieten. Im Jahr 2005 wurden zunächst alle Mietpreise akzeptiert, um dann auf der Grundlage der im Laufe des Jahres durchgeführten Erhebungen ggf nach der Stellung eines Weiterbewilligungsantrags die Leistungsbezieher zur Kostensenkung aufzufordern. Der zweite Datensatz "Wohnungsangebote" enthält Wohnungsanzeigen, die in den lokalen Tageszeitungen "Die Rheinpfalz" und "Pfälzischer Merkur" (S. 37, 39) veröffentlicht worden waren. Internet-Immobilienportale wurden erst ab 2009 ausgewertet (S. 36). Es wurden 58 Angebote erfasst (S. 67), von denen letzlich (nach Kappung hoher bzw. niedriger Werte) 34 berücksichtigt wurden.
Entsprechendes gilt für das Konzept der Wohnungen bis 105 qm. Hier wurden (bereinigt) 191 Bestandswohnungen von SGB II-Leistungsbeziehern (s. S. 66 des Konzepts) und 51 Angebotsmieten erfasst; von letzteren wurden 29 Angebote einbezogen (S. 67).
c. Die den Konzepten zu Grunde liegende Datenerhebung leidet an unheilbaren Mängeln. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der vom Beklagten ins Auge gefasste Beobachtungsgegenstand tatsächlich abgebildet wird. Der Beklagte hat sich bei der Erstellung der Konzepte nicht auf das Segment der Wohnungen einfachen Standards beschränkt, sondern den gesamten Markt der Wohnungen in den Blick genommen. Er hat das bei der Erstellung sogenannter Regressionsmietspiegel übliche Verfahren angewandt, bei dem davon ausgegangen wird, dass die Miete einer Wohnung sich aus der Bewertung ihrer Wohnwertmerkmale durch die Marktpartner ergibt und dieser Zusammenhang mit einer mathematischen Gleichung beschrieben werden kann. Jedes Merkmal leistet dabei einen Beitrag zum Mietpreis der Wohnung (vgl dazu BSG, Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, in juris). Da bei diesem Verfahren die Informationen der gesamten Stichprobe und nicht nur von Teilmengen genutzt werden, gilt für die Stichprobe, dass sie proportional vorzunehmen ist, also dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (BSG aaO).
Diesen Anforderungen werden die vom Beklagten für seine Konzepte ausgewerteten Stichproben nicht gerecht. Als Datengrundlage dienten dem Beklagten bei den Wohnungen bis 90 qm zu 91,73 % "Bestandsmieten" von Hilfebedürftigen, die vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II erhielten, bei den Wohnungen bis 105 qm 86,82 % (s. jeweils S. 67 der Konzepte). Der Beklagte ist der Ansicht, dass dadurch ein Querschnitt von Bestandsmieten erhoben worden ist, der sich von "sehr günstig" bis "sehr teuer" erstreckt. Dies wird damit begründet, dass Hilfebedürftige, die erst seit kurzer Zeit im Leistungsbezug stehen, ihren Wohnstandard nicht sofort den neuen Verhältnissen anpassen (S. 40). Das Manko, dass dabei auch Einfachstwohnungen erfasst werden, werde dadurch ausgeglichen, dass auch "sehr teure" Wohnungen in den Datenbestand eingegangen seien. Das Angemessenheitsniveau verschiebe sich dadurch zu Gunsten der Hilfebedürftigen nach oben. Zunächst ist diese für die Verwertbarkeit der Daten ganz entscheidende Grundannahme durch nichts belegt. Einen allgemeinen Erfahrungssatz mit dem Inhalt, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II eine repräsentative Auswahl aller Mieter bilden, da sie Wohnungen aller Standards in einer der Gesamtheit der Mieter annähernd entsprechenden Verteilung bewohnen, existiert nicht. Der Beklagte gibt nicht an, woher seine Erkenntnisse stammen, dass die Leistungsempfänger in nennenswerter Zahl in "sehr teuren" oder auch nur "teuren" Wohnungen leben. Auch wenn es diese Fälle geben mag, kann nicht kurzerhand unterstellt werden, dass die Verteilung der verschiedenen Preisklassen auf die Leistungsempfänger auch nur annähernd gleich ist. Mindestens ebenso wahrscheinlich ist, dass die Bewohner von "sehr teuren" oder "teuren" Wohnungen unter den Leistungsempfängern Ausnahmen darstellen. Es entspricht eher der Erfahrung, dass die große Mehrheit der Leistungsempfänger bereits in einfachen Wohnungen lebt und deswegen die Preisspanne ihrer Wohnungen nur das Teilsegment "einfacher Standard" abbildet. Auch entspricht es entgegen der Behauptung des Beklagten keineswegs der allgemeinen Erfahrung, dass im Jahr 2005 die Hilfebedürftigen, die Leistungen nach dem SGB II beantragten, aus allen sozialen Schichten kamen und daher alle Wohnstandards in repräsentativer Verteilung abbildeten. Dem Beklagten liegen ebensowenig wie dem Senat statistische Daten vor, die einen solchen Befund begründen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz dieses Inhalts kann nicht aufgestellt werden, da jedenfalls ein nicht unerheblicher Anteil der Hilfebedürftigen, die 2005 in den Leistungsbezug kamen, vorher Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem früheren BSHG oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, was die Vermutung nahelegt, dass sie ihren Wohnstandard schon ihrer wirtschaftlichen Lage angepasst hatten, als sie Empfänger von SGB II-Leistungen wurden. Feststellungen hierzu hat der Beklagte nicht getroffen. Die Mängel des Konzepts werden nicht durch die Einbeziehung der "Angebotsmieten" ausgeglichen, weil diese nur zu einem geringen Bruchteil in das Ergebnis (8,27% bzw. 13,18 %) in das Ergebnis eingehen. Ob und wieweit die so erhobenen Daten ausreichend aussagekräftig sind, kann damit letztlich dahinstehen.
d. Der Mangel des vorgelegten Konzepts beruht auf einer unzureichenden Datenerhebung, die auch nicht mehr nachholbar ist. Im vorliegenden Verfahren ist eine Nachbesserung vom Beklagten nicht angekündigt worden. Selbst wenn man aber zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass die im ebenfalls beim erkennenden Senat anhängig gewesenen Verfahren angebotenen Nachbesserungen des dort maßgebliche Konzeptes für Wohnungen bis 75 qm hier entsprechend gelten sollen, führt dies zu keiner dem Beklagten günstigeren Beurteilung. Die vom Beklagten als möglich in Aussicht gestellte Nachbesserung wäre auf die Auswertung eines größeren Teils vorhandenen Bestands auf wertbestimmende Wohnungsmerkmale beschränkt und würde den strukturellen Fehler des Konzepts des Beklagten nicht beheben. Es müssten aus anderen Quellen als dem Datenbestand des Beklagten für das Jahr 2005 Daten zum Gesamtwohnungsmarkt der Stadt Z erhoben werden, die als repräsentative Stichprobe aus dem vom Beklagten untersuchten Teilwohnungsmarkt tauglich wären. Wo diese Daten vorhanden sein sollten, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte weist hier zutreffend darauf hin, dass Mietdatenhaltungen, in denen die Mieter danach unterschieden werden, ob sie Leistungen nach dem SGB II erhalten, unüblich sind. Der Beklagte hat zudem erklärt, dass Daten zum Gesamtwohnungsmarkt, die für eine Nachbesserung der Datengrundlage erforderlich wären, nicht mehr bzw nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand erreichbar sind. Darin dürfte auch der Grund dafür liegen, dass der Beklagte seinen im Verfahren erfolgten Nachbesserungsversuch auf die Aufarbeitung des vorhandenen Datenbestandes beschränkt und nicht den Gesamtwohnungsmarkt in den Blick genommen hat. Insoweit kann es dahinstehen, ob Daten zum Gesamtwohnungsmarkt tatsächlich auch mit einem (unverhältnismäßig) hohen Aufwand für das 2005 noch erhoben werden könnten. Im Ergebnis kommt es darauf nicht an, da mit einer Ausweitung des Untersuchungsgegenstandes auf den Gesamtwohnungsmarkt die Schwelle einer Nachbesserung des vom Beklagten vorgelegten Konzepts überschritten wäre. Dieses Vorgehen wäre mit einer Änderung der vom Beklagten gewählten Methode verbunden und würde die Erstellung eines neuen Konzepts und nicht nur eine Nachbesserung des alten erfordern.
4. Da sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen, hat der Beklagte die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden nach der zitierten Rechtsprechung des BSG im Sinne einer abstrakten Angemessenheitsgrenze grundsätzlich nach oben begrenzt durch die um 10 vH. erhöhten Tabellenwerte zu § 8 WoGG. Nach § 8 WoGG in der vom 01.01. bis 13.07.2005 und der insoweit gleichlautenden vom 14.07.2005 bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung würde der anzusetzende Tabellenwert für die nach der ab dem 01.01.2002 geltenden Anlage zu § 1 Abs 4 der Wohngeldverordnung (BGBl I 2001, 2727-2756) in die Mietenstufe II einzuordnende Stadt Z für 5 Personen bei 545,00 EUR und bei 4 Personen bei 475,00 EUR liegen. Da es um die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze geht, ist von der Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und nicht der tatsächlich zusammenlebenden Familienmitglieder auszugehen. Zuzüglich eines Aufschlages von 10 vH. läge der Höchstbetrag insgesamt bei 599,50 EUR bzw. 522,50 EUR.
a. Dieser Betrag ist allerdings niedriger als der, zu dem der Beklagte im Ergebnis durch das Sozialgericht verurteilt wurde. Dies ergibt sich daraus, dass in den vom Beklagten in seinen Bescheiden zugrunde gelegten Gesamtwohnkosten Heizkosten enthalten sind. Der Beklagte hatte einen von ihm berechneten durchschnittlichen monatlichen Heizkostenbedarf von 120,00 EUR (10 Abschläge zu 144,00 EUR = 1440 EUR, dies geteilt durch 12 = 120,00 EUR) angesetzt und davon eine 18 %ige Warmwasserpauschale abgezogen, sodass insgesamt 98,40 EUR Heizkosten für die gesamte Familie berücksichtigt wurden. Für die fünfköpfige Bedarfsgemeinschaft wurde davon ein Anteil von 5/7= 70,29 EUR berücksichtigt und für die später nur noch vierköpfige ein solcher von 4/7 = 56,23 EUR. Rechnet man diese vom Beklagten bereits berücksichtigten Heizkosten aus den Gesamtbeträgen heraus, zu denen der Beklagte nach dem Obengesagten durch das angefochtene Urteil verurteilt worden ist (höhere tatsächliche Kaltmiete und Kabelgebühren) ergibt sich für die fünfköpfige Bedarfsgemeinschaft ein Betrag von 754,85 EUR - 70,29 EUR = 684,56 EUR und für die vierköpfige ein solcher von 603,38 EUR - 56,23 EUR = 547,15 EUR als Bruttokaltmiete (Grundmiete zzgl. Betriebskosten).
b. Diese Beträge liegen, wie erwähnt, über denen der Wohngeldtabelle. Das Sozialgericht ist aber dessen ungeachtet im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte hier zur Zahlung der (höheren) tatsächlichen Kosten zu verurteilen ist, weil der Familie im streitigen Zeitraum keine konkrete Unterkunftsalternative zur Verfügung gestanden hat. Bestand im streitigen Zeitraum nicht die Möglichkeit, auf dem Wohnungsmarkt eine abstrakt angemessene Wohnung anzumieten, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, in juris). Die materielle Beweislast liegt beim Beklagten (BSG, Urt. v.12.06.2013, B 14 AS 60/12 R, in juris). Hier ist nicht festzustellen, dass die Klägerin zu 1) und ihre Familie im streitigen Zeitraum eine andere Wohnung hätten beziehen können, die für die Bedürfnisse der Familie ausgereicht hätte. Abzustellen ist insoweit auf die 7-köpfige Familie, wie sie damals zusammengelebt hat. Dass der Familienvater H R als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war und die Tochter M ebenso wie der Kläger zu 2) ab Volljährigkeit nach der damals geltenden Rechtslage des SGB II eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildeten, ist insoweit irrelevant. Die rechtliche Einordnung nach dem SGB II ändert nichts daran, dass die Eheleute und die Kinder als Familie zusammenlebten. Ehe und Familie stehen nach Artikel 6 Grundgesetz unter besonderem Schutz. Insbesondere war nicht zu verlangen, dass die beiden ältesten Kinder sich nach Eintritt der Volljährigkeit eine eigene Wohnung suchen, wodurch die Chancen der restlichen Familie, eine (dann ausreichende) kleinere Wohnung zu finden, voraussichtlich besser gewesen wären. Die älteste Tochter und der Kläger zu 2) besuchten im streitgegenständlichen Zeitraum noch die Schule und standen kurz vor dem Abitur. Es ist allgemein üblich, dass Kinder in einer solchen Situation noch bei den Eltern leben. Dass dies auch im Interesse des Gesetzgebers liegt, zeigt die zum 01.07.2006 in Kraft getretene Erhöhung der Altersgrenze für volljährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf 25 Jahre durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (BGB I S. 558). Damit sollte gerade verhindert werden, dass unter 25 jährige mit der Folge eines Anspruchs auf höhere Leistungen eine eigene Wohnung beziehen (Vgl. BT-Drucks. 16/688, S. 14 zu Nr. 6a).
c. Als im streitigen Zeitraum für die Familie angemessen ist grundsätzlich eine Fünfzimmerwohnung mit einer Größe von 135 qm anzusehen. Neben einem Elternschlafzimmer und einem Wohnzimmer oder sonstigen Gemeinschaftsraum für die Familie benötigten wenigstens die beiden ältesten Kinder schon deshalb ein eigenes Zimmer, um ausreichend Platz und Ruhe für Hausaufgaben und Lernen zu haben. Bzgl. der Wohnfläche greift der Senat wie bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohnungsgröße für die Bedarfsgemeinschaft auf die landesrechtlichen Vorschriften (Schreiben des Ministeriums für Finanzen Rheinland-Pfalz, Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen vom 09.02.2007) zurück. Danach stehen vier Haushaltsangehörigen bis zu 90 qm zu, für jeden weiteren sind 15 qm mehr anzusetzen.
d. Die Kläger haben glaubhaft unter Vorlage entsprechender Unterlagen und Darlegung ihrer Bemühungen vorgetragen, dass eine ausreichende und kostengünstigere Wohnung als die bewohnte nicht zu finden war. Sie haben nachvollziehbar dargelegt, dass derartige Wohnungen entweder nicht angeboten wurden, nicht zumutbar waren oder für sie nicht verfügbar. Weder aus dem Vorbringen des Beklagten noch aufgrund der Ermittlungen im gerichtlichen Verfahren ergeben sich andere Erkenntnisse. Soweit der Beklagte beim Sozialgericht im Schriftsatz vom 26.09.2005 auf preisgünstige Fünfzimmerwohnungen verwiesen hat, ist die Größe und im Übrigen auch der Wohnstandard und der Zuschnitt nicht bekannt, sodass deren Zumutbarkeit für die Familie nicht festgestellt werden kann. Die vom LSG im Verfahren ermittelten, im streitigen Zeitraum verfügbaren Wohnungen sind -mit Ausnahme der von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben L angegebenen vier Wohnungen mit einer Größe von 151 qm zu 3,70 EUR/qm Kaltmiete zzgl. Nebenkosten- jeweils zu klein gewesen. Für eine Anmietung der vier Wohnungen von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben L erwähnten Wohnungen mussten jedoch nach dortiger Angabe Gehaltsbescheinigungen und eine Schufa-Auskunft vorgelegt werden. Die Kläger hatten als SGB II Empfänger keine realistische Chance, eine der Wohnungen zu erhalten. Hinzu kommt, dass nicht bekannt ist, welche Nebenkosten und welche Heizkosten angefallen wären. Da auch die Nebenkosten (und gesondert die Heizkosten) bei der Beurteilung der Angemessenheit heranzuziehen sind (vgl. BSG, Urt. v. 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R, in juris), kann nicht festgestellt werden, dass die Bruttokaltmiete und die Heizkosten tatsächlich niedriger gelegen hätten als die der innegehabten Wohnung.
e. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass zum aktuellen Zeitpunkt der Entscheidung wegen Verjährung der Mietforderungen kein Bedarf für KdU mehr besteht. Ob es auf diese Frage überhaupt ankommt bzw. ob die Kläger, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, Schuldanerkenntnisse gegenüber dem Vermieter erklärt haben, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls begründet die Verjährung nach § 214 Bürgerliches Gesetzbuch keinen von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand, sondern vielmehr eine Einrede, die der Schuldner erheben muss, wenn er sie zur Geltung bringen will (vgl. J. Schmidt-Räntsch in: Erman BGB, Kommentar, § 214 BGB). Hier kann von den Klägern auch unter dem möglicherweise anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht verlangt werden, diese geltend zu machen. Wie sich aus dem Obengesagten ergibt, hatten die Kläger einen Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen KdU gegenüber dem Beklagten. Die Tatsache, dass dieser die Bewilligung verweigert hat und einen langjährigen Rechtsstreit geführt hat, ist weder den Klägern noch dem Vermieter anzulasten. Die Forderung, die Einrede geltend zu machen, würde sich letztlich zu Lasten des Vermieters, also eines unbeteiligten Dritten auswirken.
Bzgl. des Anspruchs auf Kabelgebühren ist auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils zu verweisen, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtgesetz (SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, § 160 Abs. 2 SGG.
2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger aller Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Januar bis Mai 2005 und von Dezember 2005 bis Januar 2006.
Die 1963 geborene Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des am 1938 geborenen H R. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen: die am.1985 geborene M (nicht am Verfahren beteiligt), der am.1987 geborene J (Kläger zu 2), die am 1990 geborene J (Klägerin zu 3), die am 1995 geborene M (Klägerin zu 4) sowie der am 2002 geborene J J (Kläger zu 5).
Die Familie bewohnte seit 1999 ein gemietetes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von rund 138 qm. Die Warmwasserversorgung erfolgte mittels Gasheizung. Laut Mietbescheinigung der Hausverwaltung S vom 19.04.2005 betrug die Kaltmiete ab dem 01.07.2004 812,96 Euro monatlich zzgl. 14,13 EUR monatlicher Gebühren für einen Kabelanschluss, 25,00 EUR monatlicher Garagenmiete sowie 17,11 EUR monatlich für sonstige Nebenkosten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Heizungswartung, Schornsteinfegerkosten), insgesamt also 869,20 EUR. Nach einer Abrechnung der Hausverwaltung vom 20.04.2005 fielen im Jahr 2004 ohne Kabelgebühren tatsächlich monatlich höhere Nebenkosten von 77,57 EUR an. Die Kosten für den Kabelanschluss waren für die Kläger nicht vermeidbar. Die von den Klägern unmittelbar an den Versorger zu entrichtenden Abfallgebühren beliefen sich 2005 und 2006 auf insgesamt 460,80 EUR, die in 4 Abschlägen zu je 115,20 EUR im März, Juni, September und Dezember zu zahlen waren. Bezüglich Strom, Erdgas, Wasser und Abwasser bestand ein Versorgungsvertrag mit den S 2005 waren an diese 10 Abschläge in Höhe von je 283,00 EUR zu zahlen (davon jeweils 144,00 EUR für Erdgas, 37,00 EUR für Wasser, 24,00 EUR für Abwasser). Im streitigen Zeitraum waren die Abschläge im Februar und April 2005 fällig. Im Februar 2005 wurden zudem nach der Verbrauchsabrechnung für 2004 261,91 EUR gefordert; die Übernahme dieser Kosten wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 23.03.2005 abgelehnt. Ab 2006 erhöhte sich der Abschlagsbetrag auf 352,00 EUR (davon 92,00 EUR für Strom). Die Abschläge waren monatlich ab Februar 2006 (also außerhalb des hier streitigen Zeitraumes) zu entrichten.
Der Ehemann der Klägerin bezieht eine Altersrente, die ab dem 01.04.2004 279,55 EUR monatlich betrug; zudem erhielt er Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Für die fünf Kinder wurde im streitgegenständlichen Zeitraum Kindergeld gezahlt; für die ältesten drei [ und die Kläger zu 2) und 3)] je 154,00 Euro monatlich und für die Kläger zu 4) und 5) je 179,00 Euro monatlich. Kindergeldberechtigt war zunächst der Ehemann der Klägerin zu 1), ab dem 01.05.2005 die Klägerin zu 1) selbst. Die Klägerin zu 1) nahm im August 2005 eine selbstständige Tätigkeit als Musikerin und Künstlerin auf, wofür ihr Einstiegsgeld gewährt wurde. Im streitgegenständlichen Zeitraum erzielte sie daraus keinen Gewinn.
Vor 2005 erhielt die Familie von der Stadt Z laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Die Wohnkosten wurden nicht in voller, sondern nur in als angemessen angesehener Höhe gewährt. Im Februar 2004 war der Familie von der Stadtverwaltung eine ca. 125 qm große Wohnung angeboten worden, die diese als ungeeignet abgelehnt hatte.
Im November 2004 stellte die Klägerin zu 1) beim Beklagten den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Die Tochter der Klägerin zu 1) M und der Kläger zu 2) besuchten im streitigen Zeitraum noch die Schule. Wegen ihrer Volljährigkeit wurde M vom Beklagten als eigene Bedarfsgemeinschaft behandelt; entsprechendes gilt für den Kläger zu 2) ab dessen Volljährigkeit. Die Tochter und der Kläger zu 2) zogen, wie auch der Ehemann der Klägerin zu 1), im Juli 2006 aus der gemeinsamen Wohnung aus.
Der Beklagte gewährte den Klägern mit Bescheid vom 13.01.2005 Leistungen für die Zeit von Januar bis Mai 2005. Zu dem Bescheid, gegen den Widerspruch erhoben wurde, ergingen am 03.03.2005, 07.04.2005, 08.04.2005 und 21.04.2005 Änderungsbescheide.
Für die Monate Januar und Februar wurden die KdU mit dem letztgenannten Änderungsbescheid gegenüber den früheren Bewilligungen für alle Kläger erhöht. Der Beklagte legte dabei als KdU für die Bedarfsgemeinschaft 530,50 EUR zugrunde und gewährte den Klägern zu 1) und 2) je 106,02 Euro und den Klägern zu 3) bis 5) je 106,12 EUR KdU monatlich. Für März 2005 wurden die den Klägern zu 1), 3) bis 5) zunächst gewährten KdU durch den letzten Änderungsbescheid vom 21.04.2005 ebenfalls jeweils erhöht. Der Klägerin zu 1) wurden 106,26 EUR und den Klägern zu 3) bis 5) jeweils 106,12 EUR KdU bewilligt. Die dem Kläger zu 2) durch Bescheid vom 13.01.2005 gewährten KdU in Höhe von 89,07 EUR wurden durch die Änderungsbescheide vom 03.03.2005 und vom 08.04.2005 auf 88,63 bzw. 85,64 EUR herab- und durch den Änderungsbescheid vom 21.04.2005 wieder auf 88,41 EUR heraufgesetzt. Ihm wurden wegen Eintritts der Volljährigkeit nur für 25 Tage Leistungen gewährt (wobei als Geburtstag der 26.3.1987 statt des 27.3.1987 zu Grunde gelegt wurde). Für die Bedarfsgemeinschaft wurden damit 513,03 als KdU berücksichtigt. Für April und Mai 2005 hatte der Beklagte der Klägerin zu 1) durch Ausgangsbescheid vom 13.01.2005 zunächst monatlich 119,91 EUR KdU bewilligt. Durch den Änderungsbescheid vom 03.03.2005 wurden diese auf 102,74 EUR und durch den Änderungsbescheid vom 07.04.2005 weiter auf 101,71 EUR herabgesetzt. Während der Änderungsbescheid vom 08.04.2005 eine entsprechende Festsetzung enthielt, wurde durch den Änderungsbescheid vom 21.04.2005 wiederum ein höherer (gegenüber dem Ausgangsbescheid aber weiterhin niedriger) Betrag von 106,02 EUR monatlich als KdU gewährt. Der Kläger zu 2) erhielt wegen Erreichen des 18. Lebensjahrs im März keine Leistungen mehr. Der Klägerin zu 3) waren im Ausgangsbescheid vom 13.01.2005 119,89 EUR monatlich als KdU gewährt worden, diese wurden durch die Änderungsbescheide vom 03.03.2005 auf 102,77 Euro monatlich und durch Bescheid vom 07.04.2005 für Mai 2005 auf 101,72 Euro herabgesetzt. Bei gleichbleibender Festsetzung im Änderungsbescheid vom 08.04.2005 wurden die Leistungen durch den Änderungsbescheid vom 21.04.2005 wiederum auf 106,12 Euro erhöht. Den Klägern zu 4) und 5) waren für April und Mai 2005 im Ausgangsbescheid vom 13.01.2005 als KdU zunächst jeweils 108,84 EUR monatlich gewährt worden. Der Betrag wurde durch den Änderungsbescheid vom 03.03.2005 auf 93,80 EUR herabgesetzt, für Mai 2005 erfolgte durch Änderungsbescheid vom 07.04.2005 eine weitere Herabsetzung auf je 92,89 EUR. Durch den Änderungsbescheid vom 21.04.2005 wurden die Leistungen für April und Mai 2005 auf je 101,51 EUR erhöht. Als KdU wurden für die Bedarfsgemeinschaft 424,39 EUR angesetzt.
Mit Bescheid vom 07.11.2005 gewährte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für die Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006. Es wurde Einkommen der Klägerin zu 1) aus selbstständiger Tätigkeit angerechnet. Gewährt wurden der Klägerin zu 1) KdU in Höhe von 52,28 EUR, der Klägerin zu 3) in Höhe von 27,34 EUR und den Klägern zu 4) und 5) von je 18,69 EUR monatlich. Durch Änderungsbescheide vom 06.12.2005 und vom 04.01.2006 wurden der Klägerin zu 1) KdU in Höhe von 106,02 EUR, der Klägerin zu 3) in Höhe von 106,12 EUR und den Klägern zu 4) und 5) in Höhe von je 101,51 EUR für Dezember 2005 und Januar 2006 ohne Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit der Klägerin zu 1) zugebilligt. Als KdU wurden für die Bedarfsgemeinschaft im Dezember 2005 415,16 EUR und für Januar 2006 424,38 EUR berücksichtigt. Auch gegen den Bescheid vom 07.11.2005 wurde Widerspruch eingelegt.
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.01.2005 in Gestalt der dazu ergangenen Änderungsbescheide wurde durch Widerspruchsbescheid vom 03.05.2005 zurückgewiesen. Dagegen ist am 18.05.2005 Klage beim Sozialgericht Speyer erhoben worden, die unter dem Aktenzeichen geführt worden ist. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.11.2005 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 zurückgewiesen ( ). Die dagegen am 09.03.2006 eingereichte Klage ist beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen geführt worden. Der Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 04.01.2006 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10.05.2006 zurückgewiesen. Dagegen ist die Klage beim Sozialgericht Speyer erhoben worden. Bezüglich des Leistungszeitraums Juni bis November 2005 sind Klagen gegen die entsprechenden Bewilligungsbescheide unter den Aktenzeichen anhängig gemacht worden.
Das Sozialgericht Speyer hat die Klagen durch Beschluss vom 14.03.2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; durch Beschluss vom 05.05.2006 sind die Verfahren und durch Beschlüsse vom 02.06.2006 bzw. 27.06.2006 die Verfahren und ebenfalls mit diesem Verfahren verbunden worden. Als klagende Partei ist jeweils nur die Klägerin zu 1) aufgeführt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 11.07.2006 ist der Antrag gestellt worden, den Beklagten zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2006 unter Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Kaltmiete und der anteiligen Kabelgebühren sowie der anteiligen Mietnebenkosten in tatsächlicher Höhe zu verurteilen. Bemühungen zur Anmietung einer günstigeren Wohnung seien nicht erfolgreich gewesen. Seit dem 21.03.2005 sei die Familie bei der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mbH Z als wohnungssuchend gemeldet, eine Wohnung sei jedoch nicht angeboten worden. Sie haben eine Liste mit Wohnungsangeboten und Bemerkungen dazu aus der Zeitung R von April 2005 bis Januar 2006 vorgelegt.
Der Beklagte hat dazu vorgetragen, es gebe ständig passende Wohnungen im Angebot. Er hat konkrete Wohnungsangebote von September 2005 für Fünfzimmerwohnungen mit Kaltmietpreisen angeführt sowie eines für März 2006. Der von der Klägerin zu 1) nach einem Vermerk gegenüber einem Mitarbeiter des Beklagten vorgelegte Ordner mit Wohnungsanzeigen habe nicht erkennen lassen, welche Aktivitäten diese diesbezüglich entfaltet habe. Der Ordner liegt nicht mehr vor.
Das Sozialgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 11.07.2006 verurteilt, Leistungen unter Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Kaltmiete und der anteiligen Kabelgebühren zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zwar wohne die Familie in einer unangemessenen großen Wohnung, eine andere kostengünstigere bedarfsgerechte Wohnung sei im streitgegenständlichen Zeitraum aber nicht verfügbar gewesen. Die Kabelgebühren gehörten zu den KdU, wenn der Hilfesuchende die damit verbundene Gebührenbelastung nicht vermeiden könne. Dies sei hier der Fall, weil die Kosten den Klägern durch den Mietvertrag auferlegt worden seien. Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Nebenkosten hätten die Kläger aber nicht; die vom Beklagten vorgenommene Pauschalierung sei nicht zu beanstanden
Am 23.10.2006 hat der Beklagte gegen das ihm am 02.10.2006 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, die unter dem Aktenzeichen geführt worden ist. Die von den Klägern bewohnte Wohnung sei unangemessen teuer. Nach Datenerhebungen der Stadt Z aus 2004 habe der durchschnittliche Mietpreis dort 3,80 EUR pro qm betragen. Seit dem Abzug der Amerikaner aus Z bestehe ein Überangebot an Wohnraum. Die Familie bewohne die streitgegenständliche Wohnung seit Jahren und habe zuvor Sozialhilfe bezogen. Sie seien bereits vom Sozialamt Z über die Unangemessenheit der Wohnung belehrt worden.
Der Beklagte hat eine Liste mit 4321 Wohnungen unter Auflistung von Wohnfläche, Kaltmiete und Quadratmeterpreis vorgelegt. Es seien Angebote vom Immobilienmaklern und privaten Anbietern aus dem Internet und Zeitungsannoncen, Mietpreise der von Leistungsempfängern bewohnten Wohnungen sowie Wohnungen der G berücksichtigt worden, Material hierzu sei nicht mehr vorhanden. Nunmehr sei von einem angemessenen Quadratmeterpreis an Kaltmiete von 3,80 EUR auszugehen.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat bei verschiedenen Anbietern von Immobilien in Z Auskünfte zur Verfügbarkeit größerer Wohnungen (mindestens fünf Zimmer) im Zeitraum von Januar 2005 bis März 2006 eingeholt. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben L hat angegeben, es hätten (ua.) vier Wohnungen mit einer Größe von 151 qm zu 3,70 EUR/qm Kaltmiete zzgl. Nebenkosten zur Verfügung gestanden, Interessenten hätten jeweils ua. eine Gehaltsbescheinigung und eine Schufa-Auskunft vorzulegen. Die Firmen W und I hatten keine entsprechende Wohnung im Angebot. Die R GmbH hat angegeben, in Z nicht über größere als Vierzimmerwohnungen zu verfügen. Die Maklerin B und der Immobilienkaufmann D haben keine Angaben machen können, der Makler B hat ein entsprechendes Angebot verneint. Die G hat Wohnungen mit Größen von 105,70 bis 125,53 EUR angeführt, von denen die erste ab Juni 2005 verfügbar gewesen sei. Ergänzend ist unter dem 28.05.2008 angegeben worden, der Klägerin zu 1) sei im März 2006 eine Fünfzimmerwohnung von 125,44 qm Größe angeboten worden; diese sei abgelehnt worden.
Auf gerichtliche Anfrage ist klägerseits bestätigt worden, dass auch die Kläger zu 2) bis 5) als Verfahrensbeteiligte aufgenommen werden sollen. Bzgl. des Klägers zu 2) seien nach Ausscheiden aus der Bedarfsgemeinschaft wegen Eintrittes der Volljährigkeit eigene Verfahren bei den Sozialgerichten Speyer und Trier anhängig ( ). Die Beteiligten haben sich durch Teilvergleich vom 28. und 29.02.2008 darauf geeinigt, den Bewilligungsabschnitt vom 01.06 bis zum 30.11.2005 aus dem Berufungsverfahren auszuklammern.
Das LSG hat die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 10.06.2008 zurückgewiesen, wobei es die beim Sozialgericht zunächst nur von der Klägerin zu 1) im eigenen Namen erhobene Klage als solche auch der übrigen Kläger gewertet hat. Das Sozialgericht habe zu Recht entschieden, dass die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Kaltmiete sowie der Kabelgebühr hatten. Der Streitgegenstand sei der Höhe nach auf den Betrag der tatsächlichen Kaltmiete und der Kabelgebühr beschränkt. Die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen ließen keinen ausreichenden Rückschluss auf den im streitgegenständlichen Zeitraum angemessenen Quadratmeterpreis zu, sodass der tatsächliche Mietzinspreis als angemessen zugrunde gelegt werden müsse. Es sei dem Senat nicht möglich, im Nachhinein im damaligen Zeitraum die angebotenen Wohnungen zu ermitteln. Bezüglich der Übernahmefähigkeit der Kabelgebühren sei auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen.
Auf die Revision des Beklagten hat das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen (Urteil vom ). Streitgegenstand seien die Leistungen der Kläger für die Zeit von Januar bis Mai 2005 und Dezember 2005 bis Januar 2006. Eine Beschränkung des Streitverhältnisses auf die Leistungen nach § 22 SGB II seien nicht festzustellen, da eine solche nicht eindeutig und unmissverständlich erklärt worden sei. Das LSG habe (ua.) zu ermitteln, ob und wie weit die im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Aufwendungen für die Unterkunft angemessen gewesen sei. Angemessen sei bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers zu 2) am 27.03.2005 für die aus fünf Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft eine Wohnungsgröße von 105 qm, danach von 90 qm für die Bedarfsgemeinschaft, die die Klägerin zu 1) weiterhin mit den Klägern zu 3) bis 5) gebildet habe, und für den Kläger zu 2) als gesonderte Bedarfsgemeinschaft eine solche von 45 qm. Insoweit sei nicht auf die tatsächlichen Nutzer der Wohnung, sondern auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzustellen. Die absolute Zahl der Nutzer einer Wohnung erlange Bedeutung bei der Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten nach Kopfzahl, die entsprechend an den abstrakt angemessenen Kosten zu messen sei. Auch wenn vom Gebiet der Stadt Z als räumlichen Vergleichsmaßstab auszugehen sei, lasse das vorliegende Konzept des Beklagten bzw. des kommunalen Trägers ein schlüssiges Konzept nicht erkennen. Das Landessozialgericht habe die Ermittlungen des Beklagten aufzugreifen und zu versuchen, die Angemessenheit zu ermitteln.
Die Kläger haben den Streitgegenstand der Klage mit Schriftsatz vom 01.03.2013 auf die KdU beschränkt.
Der Beklagte hat die neu erarbeiteten "Konzepte der Kreisfreien Stadt Z zu § 22 SGB II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung" für Wohnraumgrößen bis 90 qm und bis 105 qm für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2007 vom September 2011 vorgelegt. Danach wird als angemessener Quadratmeterpreis jeweils ein Betrag von 3,80 EUR angenommen. Er verweist ergänzend auf die Ausführungen und vorgelegten Unterlagen zum schlüssigen Konzept bzgl. Wohnungen von 75 qm Größe im Verfahren L 3 AS 44/10 ZVW. Im Übrigen bestehe zum aktuellen Zeitpunkt kein Bedarf für höhere KdU im streitigen Zeitraum mehr, da die Forderung des Vermieters verjährt sei und ein gültiges Schuldanerkenntnis nicht vorliege.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11.07.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Es fehle nach wie vor an einem schlüssigen Konzept zu den angemessenen KdU.
Hinsichtlich der ausstehenden Mietzahlungen sei für alle Kläger ein Schuldanerkenntnis gegenüber dem Vermieter abgegeben worden.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte nebst Verwaltungsakten, der vorliegenden Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist allein die durch das angefochtene Urteil des Sozialgerichts erfolgte Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer KdU unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete und der Kabelgebühren. Die Kläger haben zudem im vorliegenden Berufungsverfahren ausdrücklich erklärt, dass die Klage sich nur auf die KdU bezieht. Streitiger Leistungszeitraum ist nach der Ausklammerung eines Teilzeitraumes durch den Teilvergleich vom 28. und 29.02.2008 nur noch die Zeit von Januar bis Mai 2005 und die Monate Dezember 2005 und Januar 2006, soweit die Kläger zu 1) und 3) bis 5) betroffen sind. Bzgl. des Klägers zu 2) ist nur die Zeit bis zu dessen 18. Geburtstag am 27.03.2005 streitig. Bzgl. der folgenden Zeiträume sind für den ab diesem Zeitpunkt als gesonderte Bedarfsgemeinschaft geführten Kläger zu 2) separate gerichtliche Verfahren anhängig gewesen. Dementsprechend kann das auf gerichtliche Anfrage im Berufungsverfahren erklärte Einverständnis, auch die Kläger zu 2) bis 5) als Beteiligte des vorliegenden Verfahrens aufzunehmen, in Bezug auf den Kläger zu 2) nur dahingehend verstanden werden, dass sich dessen Klage auf höhere KdU bis zum 18. Geburtstag bezieht. Entsprechend ist auch das Urteil des Sozialgerichts dahingehend auszulegen, dass die höheren KdU dem Kläger zu 2) nur bis zum 26.03.2005 zu zahlen sind.
2. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Gewährung von KdU unter Ansatz der tatsächlichen Kosten und der Kabelgebühren haben. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) aF in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Die Kläger zu 1) bis 3) erfüllten im streitigen Zeitraum (letztere ab dem 27.04.2005) die Voraussetzungen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-4 SGB II in der Fassung vom 30.07.2004 (BGBl I S. 2014). Sie hatten das 15. Lebensjahr überschritten und das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht, waren sowohl erwerbsfähig als auch hilfebedürftig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger zu 4) und 5) hatten (wie die Klägerin zu 3) bis zum 26.04.2005 nach § 28 Abs. 1 S 1 SGB II in der Fassung vom 30.07.2004 (aaO) Anspruch auf Sozialgeld.
Das Sozialgericht hat den Beklagten dem Grunde nach verurteilt. Bei Ansatz der konkreten Beträge hat der Beklagte nach dem Urteil als Gesamtwohnkosten der Familie monatlich 314,06 EUR höhere KdU zu berücksichtigen (tatsächliche Kaltmiete 812,96 EUR - bereits angerechneter 513,03 EUR = 299,93 EUR, zuzüglich Kabelgebühren 14,13 EUR). Kopfteilig entfallen damit auf jedes Familienmitglied 44,87 EUR monatlich mehr. Statt der vom Beklagten angesetzten (rund) 106,10 EUR sind also für jedes Familienmitglied 150,97 EUR KdU pro Monat zu Grunde zu legen. Die für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusetzenden Gesamt-KdU betragen für die 5-köpfige Bedarfsgemeinschaft mithin 754,85 EUR und für die (ab Volljährigkeit des Klägers zu 2) nur noch 4-köpfige 603,38 EUR. Auf die reine Kaltmiete entfallen davon 580,69 (5/7 von 812,96) bzw 464,54 EUR (4/7 von 812,96).
3. Die nach dem Urteil anzusetzende Kaltmiete liegt damit deutlich über dem Betrag, der nach Auffassung des Beklagten als angemessen angesehen wird. Ausgehend von Quadratmeterpreisen von je 3,80 EUR wäre nach dessen Beurteilung für die fünfköpfige Bedarfsgemeinschaft eine Kaltmiete von 399,00 EUR angemessen (105 qm X 3,80 EUR), für die vierköpfige eine solche von 342,00 EUR (90 qm X 3,80 EUR).
a. Die vom Beklagten ermittelte Angemessenheitsgrenze kann jedoch nicht zu Grunde gelegt werden. Der Begriff der "Angemessenheit" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft sind zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 4/13 R, in juris, m.w.N).
aa. Als abstrakt angemessene Wohnungsgröße ist, wie das BSG in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 18.02.2010 dargelegt hat, bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers zu 2) am 27.03.2005 für die aus fünf Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft eine solche von 105 qm, danach von 90 qm -für die Bedarfsgemeinschaft, die die Klägerin zu 1) weiterhin mit den Klägern zu 3) bis 5) gebildet hat-, zu Grunde zu legen. Maßgeblicher Vergleichsraum ist laut BSG die Stadt Z. Insoweit sind die Konzepte des Beklagten von zutreffenden Ansätzen ausgegangen.
bb. Daran anknüpfend ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung einfachen Standards auf dem für die Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Die Festlegung der Mietobergrenze soll auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts erfolgen. Ein solches Konzept ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, in juris) ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Dies erfordert nach der Rechtsprechung des BSG (vgl aaO und Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R), dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt (keine "Ghettobildung"), der Beobachtungszeitraum und der Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar dargelegt sind, die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt ist, die einbezogenen Daten repräsentativ sind und eine Validität der Datenerhebung angenommen werden kann. Bei der Datenauswertung müssen anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden und Angaben über die gezogenen Schlüsse erfolgen. Das Konzept soll eine hinreichende Gewähr dafür bieten, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, in juris).
cc. Es ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers, bereits im Verwaltungsverfahren ein solches schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung ist dessen Aufgabe und bereits für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Das Gericht hat anhand der von dem Grundsicherungsträger gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen iS des § 22 Abs. 1 SGB II ist. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Wenn sich nach weiteren Ermittlungen des Grundsicherungsträgers und ggf. der Sozialgerichte erweist, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden dann wiederum durch die Tabellenwerte zu § 8 des WoGG, hier anzuwenden in der Fassung vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) bzw der Bekanntmachung vom 07.07.2005 (BGBl I 2029), im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt. Wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten bei § 8 WoGG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 vH. einzubeziehen (BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 16/11 R, in juris).
b. Die vom Beklagten vorgelegten Konzepte sind nicht als in diesem Sinne schlüssig anzusehen. Auf der Grundlage der vorhandenen Daten ist die Erstellung eines schlüssigen Konzepts nicht möglich. Eine Erhebung weiterer Daten ist für den streitigen Zeitraum nicht mehr durchführbar.
Das vom Beklagten vorgelegte, im Jahr 2011 erstellte Konzept der Stadt Z für den Zeitraum 2005 bis März 2007 für Wohnungen bis 90 qm beruht nach den Darlegungen im Konzept auf einer Datenbasis von 417 Wohnungen mit Wohnflächen von 75 bis 90 qm. Eingeflossen sind zum einen Bestandsmieten der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und zum anderen veröffentlichte Wohnungsangebote von Vermietern (vgl dazu S. 38, 65 des Konzepts). Die Bestandsmieten wurden erhoben aus den von den Hilfebedürftigen bei Antragstellung nachgewiesenen tatsächlichen Unterkunftskosten. Diese wurden in einer Liste erfasst und in Größenklassen entsprechend den nach Personenzahl abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen eingeteilt. Dabei wurde bewusst nicht nach Wohnungsstandards unterschieden, sondern davon ausgegangen, dass der Wohnungsbestand nicht nur das einfache Marktsegment umfasst, sondern auch zu einem nicht geringfügigen Teil das mittlere und gehobene Segment (S. 44 f). In das Konzept der Wohnungen mit 90 qm Größe ging eine Stichprobe von 383 Netto-Bestandsmieten für Wohnungen von 75 bis 90 qm Wohnfläche von Hilfebedürftigen, die vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II erhielten, in die Berechnung ein. Erfasst wurden, so wird in dem Konzept ausgeführt (S. 66), die tatsächlichen und nicht die vom Beklagten als angemessen anerkannten Mieten. Im Jahr 2005 wurden zunächst alle Mietpreise akzeptiert, um dann auf der Grundlage der im Laufe des Jahres durchgeführten Erhebungen ggf nach der Stellung eines Weiterbewilligungsantrags die Leistungsbezieher zur Kostensenkung aufzufordern. Der zweite Datensatz "Wohnungsangebote" enthält Wohnungsanzeigen, die in den lokalen Tageszeitungen "Die Rheinpfalz" und "Pfälzischer Merkur" (S. 37, 39) veröffentlicht worden waren. Internet-Immobilienportale wurden erst ab 2009 ausgewertet (S. 36). Es wurden 58 Angebote erfasst (S. 67), von denen letzlich (nach Kappung hoher bzw. niedriger Werte) 34 berücksichtigt wurden.
Entsprechendes gilt für das Konzept der Wohnungen bis 105 qm. Hier wurden (bereinigt) 191 Bestandswohnungen von SGB II-Leistungsbeziehern (s. S. 66 des Konzepts) und 51 Angebotsmieten erfasst; von letzteren wurden 29 Angebote einbezogen (S. 67).
c. Die den Konzepten zu Grunde liegende Datenerhebung leidet an unheilbaren Mängeln. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der vom Beklagten ins Auge gefasste Beobachtungsgegenstand tatsächlich abgebildet wird. Der Beklagte hat sich bei der Erstellung der Konzepte nicht auf das Segment der Wohnungen einfachen Standards beschränkt, sondern den gesamten Markt der Wohnungen in den Blick genommen. Er hat das bei der Erstellung sogenannter Regressionsmietspiegel übliche Verfahren angewandt, bei dem davon ausgegangen wird, dass die Miete einer Wohnung sich aus der Bewertung ihrer Wohnwertmerkmale durch die Marktpartner ergibt und dieser Zusammenhang mit einer mathematischen Gleichung beschrieben werden kann. Jedes Merkmal leistet dabei einen Beitrag zum Mietpreis der Wohnung (vgl dazu BSG, Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, in juris). Da bei diesem Verfahren die Informationen der gesamten Stichprobe und nicht nur von Teilmengen genutzt werden, gilt für die Stichprobe, dass sie proportional vorzunehmen ist, also dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (BSG aaO).
Diesen Anforderungen werden die vom Beklagten für seine Konzepte ausgewerteten Stichproben nicht gerecht. Als Datengrundlage dienten dem Beklagten bei den Wohnungen bis 90 qm zu 91,73 % "Bestandsmieten" von Hilfebedürftigen, die vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II erhielten, bei den Wohnungen bis 105 qm 86,82 % (s. jeweils S. 67 der Konzepte). Der Beklagte ist der Ansicht, dass dadurch ein Querschnitt von Bestandsmieten erhoben worden ist, der sich von "sehr günstig" bis "sehr teuer" erstreckt. Dies wird damit begründet, dass Hilfebedürftige, die erst seit kurzer Zeit im Leistungsbezug stehen, ihren Wohnstandard nicht sofort den neuen Verhältnissen anpassen (S. 40). Das Manko, dass dabei auch Einfachstwohnungen erfasst werden, werde dadurch ausgeglichen, dass auch "sehr teure" Wohnungen in den Datenbestand eingegangen seien. Das Angemessenheitsniveau verschiebe sich dadurch zu Gunsten der Hilfebedürftigen nach oben. Zunächst ist diese für die Verwertbarkeit der Daten ganz entscheidende Grundannahme durch nichts belegt. Einen allgemeinen Erfahrungssatz mit dem Inhalt, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II eine repräsentative Auswahl aller Mieter bilden, da sie Wohnungen aller Standards in einer der Gesamtheit der Mieter annähernd entsprechenden Verteilung bewohnen, existiert nicht. Der Beklagte gibt nicht an, woher seine Erkenntnisse stammen, dass die Leistungsempfänger in nennenswerter Zahl in "sehr teuren" oder auch nur "teuren" Wohnungen leben. Auch wenn es diese Fälle geben mag, kann nicht kurzerhand unterstellt werden, dass die Verteilung der verschiedenen Preisklassen auf die Leistungsempfänger auch nur annähernd gleich ist. Mindestens ebenso wahrscheinlich ist, dass die Bewohner von "sehr teuren" oder "teuren" Wohnungen unter den Leistungsempfängern Ausnahmen darstellen. Es entspricht eher der Erfahrung, dass die große Mehrheit der Leistungsempfänger bereits in einfachen Wohnungen lebt und deswegen die Preisspanne ihrer Wohnungen nur das Teilsegment "einfacher Standard" abbildet. Auch entspricht es entgegen der Behauptung des Beklagten keineswegs der allgemeinen Erfahrung, dass im Jahr 2005 die Hilfebedürftigen, die Leistungen nach dem SGB II beantragten, aus allen sozialen Schichten kamen und daher alle Wohnstandards in repräsentativer Verteilung abbildeten. Dem Beklagten liegen ebensowenig wie dem Senat statistische Daten vor, die einen solchen Befund begründen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz dieses Inhalts kann nicht aufgestellt werden, da jedenfalls ein nicht unerheblicher Anteil der Hilfebedürftigen, die 2005 in den Leistungsbezug kamen, vorher Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem früheren BSHG oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, was die Vermutung nahelegt, dass sie ihren Wohnstandard schon ihrer wirtschaftlichen Lage angepasst hatten, als sie Empfänger von SGB II-Leistungen wurden. Feststellungen hierzu hat der Beklagte nicht getroffen. Die Mängel des Konzepts werden nicht durch die Einbeziehung der "Angebotsmieten" ausgeglichen, weil diese nur zu einem geringen Bruchteil in das Ergebnis (8,27% bzw. 13,18 %) in das Ergebnis eingehen. Ob und wieweit die so erhobenen Daten ausreichend aussagekräftig sind, kann damit letztlich dahinstehen.
d. Der Mangel des vorgelegten Konzepts beruht auf einer unzureichenden Datenerhebung, die auch nicht mehr nachholbar ist. Im vorliegenden Verfahren ist eine Nachbesserung vom Beklagten nicht angekündigt worden. Selbst wenn man aber zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass die im ebenfalls beim erkennenden Senat anhängig gewesenen Verfahren angebotenen Nachbesserungen des dort maßgebliche Konzeptes für Wohnungen bis 75 qm hier entsprechend gelten sollen, führt dies zu keiner dem Beklagten günstigeren Beurteilung. Die vom Beklagten als möglich in Aussicht gestellte Nachbesserung wäre auf die Auswertung eines größeren Teils vorhandenen Bestands auf wertbestimmende Wohnungsmerkmale beschränkt und würde den strukturellen Fehler des Konzepts des Beklagten nicht beheben. Es müssten aus anderen Quellen als dem Datenbestand des Beklagten für das Jahr 2005 Daten zum Gesamtwohnungsmarkt der Stadt Z erhoben werden, die als repräsentative Stichprobe aus dem vom Beklagten untersuchten Teilwohnungsmarkt tauglich wären. Wo diese Daten vorhanden sein sollten, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte weist hier zutreffend darauf hin, dass Mietdatenhaltungen, in denen die Mieter danach unterschieden werden, ob sie Leistungen nach dem SGB II erhalten, unüblich sind. Der Beklagte hat zudem erklärt, dass Daten zum Gesamtwohnungsmarkt, die für eine Nachbesserung der Datengrundlage erforderlich wären, nicht mehr bzw nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand erreichbar sind. Darin dürfte auch der Grund dafür liegen, dass der Beklagte seinen im Verfahren erfolgten Nachbesserungsversuch auf die Aufarbeitung des vorhandenen Datenbestandes beschränkt und nicht den Gesamtwohnungsmarkt in den Blick genommen hat. Insoweit kann es dahinstehen, ob Daten zum Gesamtwohnungsmarkt tatsächlich auch mit einem (unverhältnismäßig) hohen Aufwand für das 2005 noch erhoben werden könnten. Im Ergebnis kommt es darauf nicht an, da mit einer Ausweitung des Untersuchungsgegenstandes auf den Gesamtwohnungsmarkt die Schwelle einer Nachbesserung des vom Beklagten vorgelegten Konzepts überschritten wäre. Dieses Vorgehen wäre mit einer Änderung der vom Beklagten gewählten Methode verbunden und würde die Erstellung eines neuen Konzepts und nicht nur eine Nachbesserung des alten erfordern.
4. Da sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen, hat der Beklagte die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden nach der zitierten Rechtsprechung des BSG im Sinne einer abstrakten Angemessenheitsgrenze grundsätzlich nach oben begrenzt durch die um 10 vH. erhöhten Tabellenwerte zu § 8 WoGG. Nach § 8 WoGG in der vom 01.01. bis 13.07.2005 und der insoweit gleichlautenden vom 14.07.2005 bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung würde der anzusetzende Tabellenwert für die nach der ab dem 01.01.2002 geltenden Anlage zu § 1 Abs 4 der Wohngeldverordnung (BGBl I 2001, 2727-2756) in die Mietenstufe II einzuordnende Stadt Z für 5 Personen bei 545,00 EUR und bei 4 Personen bei 475,00 EUR liegen. Da es um die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze geht, ist von der Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und nicht der tatsächlich zusammenlebenden Familienmitglieder auszugehen. Zuzüglich eines Aufschlages von 10 vH. läge der Höchstbetrag insgesamt bei 599,50 EUR bzw. 522,50 EUR.
a. Dieser Betrag ist allerdings niedriger als der, zu dem der Beklagte im Ergebnis durch das Sozialgericht verurteilt wurde. Dies ergibt sich daraus, dass in den vom Beklagten in seinen Bescheiden zugrunde gelegten Gesamtwohnkosten Heizkosten enthalten sind. Der Beklagte hatte einen von ihm berechneten durchschnittlichen monatlichen Heizkostenbedarf von 120,00 EUR (10 Abschläge zu 144,00 EUR = 1440 EUR, dies geteilt durch 12 = 120,00 EUR) angesetzt und davon eine 18 %ige Warmwasserpauschale abgezogen, sodass insgesamt 98,40 EUR Heizkosten für die gesamte Familie berücksichtigt wurden. Für die fünfköpfige Bedarfsgemeinschaft wurde davon ein Anteil von 5/7= 70,29 EUR berücksichtigt und für die später nur noch vierköpfige ein solcher von 4/7 = 56,23 EUR. Rechnet man diese vom Beklagten bereits berücksichtigten Heizkosten aus den Gesamtbeträgen heraus, zu denen der Beklagte nach dem Obengesagten durch das angefochtene Urteil verurteilt worden ist (höhere tatsächliche Kaltmiete und Kabelgebühren) ergibt sich für die fünfköpfige Bedarfsgemeinschaft ein Betrag von 754,85 EUR - 70,29 EUR = 684,56 EUR und für die vierköpfige ein solcher von 603,38 EUR - 56,23 EUR = 547,15 EUR als Bruttokaltmiete (Grundmiete zzgl. Betriebskosten).
b. Diese Beträge liegen, wie erwähnt, über denen der Wohngeldtabelle. Das Sozialgericht ist aber dessen ungeachtet im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte hier zur Zahlung der (höheren) tatsächlichen Kosten zu verurteilen ist, weil der Familie im streitigen Zeitraum keine konkrete Unterkunftsalternative zur Verfügung gestanden hat. Bestand im streitigen Zeitraum nicht die Möglichkeit, auf dem Wohnungsmarkt eine abstrakt angemessene Wohnung anzumieten, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, in juris). Die materielle Beweislast liegt beim Beklagten (BSG, Urt. v.12.06.2013, B 14 AS 60/12 R, in juris). Hier ist nicht festzustellen, dass die Klägerin zu 1) und ihre Familie im streitigen Zeitraum eine andere Wohnung hätten beziehen können, die für die Bedürfnisse der Familie ausgereicht hätte. Abzustellen ist insoweit auf die 7-köpfige Familie, wie sie damals zusammengelebt hat. Dass der Familienvater H R als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war und die Tochter M ebenso wie der Kläger zu 2) ab Volljährigkeit nach der damals geltenden Rechtslage des SGB II eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildeten, ist insoweit irrelevant. Die rechtliche Einordnung nach dem SGB II ändert nichts daran, dass die Eheleute und die Kinder als Familie zusammenlebten. Ehe und Familie stehen nach Artikel 6 Grundgesetz unter besonderem Schutz. Insbesondere war nicht zu verlangen, dass die beiden ältesten Kinder sich nach Eintritt der Volljährigkeit eine eigene Wohnung suchen, wodurch die Chancen der restlichen Familie, eine (dann ausreichende) kleinere Wohnung zu finden, voraussichtlich besser gewesen wären. Die älteste Tochter und der Kläger zu 2) besuchten im streitgegenständlichen Zeitraum noch die Schule und standen kurz vor dem Abitur. Es ist allgemein üblich, dass Kinder in einer solchen Situation noch bei den Eltern leben. Dass dies auch im Interesse des Gesetzgebers liegt, zeigt die zum 01.07.2006 in Kraft getretene Erhöhung der Altersgrenze für volljährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf 25 Jahre durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (BGB I S. 558). Damit sollte gerade verhindert werden, dass unter 25 jährige mit der Folge eines Anspruchs auf höhere Leistungen eine eigene Wohnung beziehen (Vgl. BT-Drucks. 16/688, S. 14 zu Nr. 6a).
c. Als im streitigen Zeitraum für die Familie angemessen ist grundsätzlich eine Fünfzimmerwohnung mit einer Größe von 135 qm anzusehen. Neben einem Elternschlafzimmer und einem Wohnzimmer oder sonstigen Gemeinschaftsraum für die Familie benötigten wenigstens die beiden ältesten Kinder schon deshalb ein eigenes Zimmer, um ausreichend Platz und Ruhe für Hausaufgaben und Lernen zu haben. Bzgl. der Wohnfläche greift der Senat wie bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohnungsgröße für die Bedarfsgemeinschaft auf die landesrechtlichen Vorschriften (Schreiben des Ministeriums für Finanzen Rheinland-Pfalz, Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen vom 09.02.2007) zurück. Danach stehen vier Haushaltsangehörigen bis zu 90 qm zu, für jeden weiteren sind 15 qm mehr anzusetzen.
d. Die Kläger haben glaubhaft unter Vorlage entsprechender Unterlagen und Darlegung ihrer Bemühungen vorgetragen, dass eine ausreichende und kostengünstigere Wohnung als die bewohnte nicht zu finden war. Sie haben nachvollziehbar dargelegt, dass derartige Wohnungen entweder nicht angeboten wurden, nicht zumutbar waren oder für sie nicht verfügbar. Weder aus dem Vorbringen des Beklagten noch aufgrund der Ermittlungen im gerichtlichen Verfahren ergeben sich andere Erkenntnisse. Soweit der Beklagte beim Sozialgericht im Schriftsatz vom 26.09.2005 auf preisgünstige Fünfzimmerwohnungen verwiesen hat, ist die Größe und im Übrigen auch der Wohnstandard und der Zuschnitt nicht bekannt, sodass deren Zumutbarkeit für die Familie nicht festgestellt werden kann. Die vom LSG im Verfahren ermittelten, im streitigen Zeitraum verfügbaren Wohnungen sind -mit Ausnahme der von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben L angegebenen vier Wohnungen mit einer Größe von 151 qm zu 3,70 EUR/qm Kaltmiete zzgl. Nebenkosten- jeweils zu klein gewesen. Für eine Anmietung der vier Wohnungen von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben L erwähnten Wohnungen mussten jedoch nach dortiger Angabe Gehaltsbescheinigungen und eine Schufa-Auskunft vorgelegt werden. Die Kläger hatten als SGB II Empfänger keine realistische Chance, eine der Wohnungen zu erhalten. Hinzu kommt, dass nicht bekannt ist, welche Nebenkosten und welche Heizkosten angefallen wären. Da auch die Nebenkosten (und gesondert die Heizkosten) bei der Beurteilung der Angemessenheit heranzuziehen sind (vgl. BSG, Urt. v. 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R, in juris), kann nicht festgestellt werden, dass die Bruttokaltmiete und die Heizkosten tatsächlich niedriger gelegen hätten als die der innegehabten Wohnung.
e. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass zum aktuellen Zeitpunkt der Entscheidung wegen Verjährung der Mietforderungen kein Bedarf für KdU mehr besteht. Ob es auf diese Frage überhaupt ankommt bzw. ob die Kläger, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, Schuldanerkenntnisse gegenüber dem Vermieter erklärt haben, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls begründet die Verjährung nach § 214 Bürgerliches Gesetzbuch keinen von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand, sondern vielmehr eine Einrede, die der Schuldner erheben muss, wenn er sie zur Geltung bringen will (vgl. J. Schmidt-Räntsch in: Erman BGB, Kommentar, § 214 BGB). Hier kann von den Klägern auch unter dem möglicherweise anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht verlangt werden, diese geltend zu machen. Wie sich aus dem Obengesagten ergibt, hatten die Kläger einen Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen KdU gegenüber dem Beklagten. Die Tatsache, dass dieser die Bewilligung verweigert hat und einen langjährigen Rechtsstreit geführt hat, ist weder den Klägern noch dem Vermieter anzulasten. Die Forderung, die Einrede geltend zu machen, würde sich letztlich zu Lasten des Vermieters, also eines unbeteiligten Dritten auswirken.
Bzgl. des Anspruchs auf Kabelgebühren ist auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils zu verweisen, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtgesetz (SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, § 160 Abs. 2 SGG.
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