L 2 U 256/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 531/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 256/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 231/14 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Kunde einer Kfz Werkstatt, der auf Geheiß des Starthilfe leistenden Inhabers der Kfz Werkstatt sein eigenes
Auto anlässt, wird nicht wie ein Beschäftiger im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig.
2. Legt einer von mehreren notwendigen Streitgenossen kein Rechtsmittel ein, so ist er zu dem Verfahren betreffend das Rechtsmittel der übrigen Streitgenossen hinzuzuziehen, allerdings nicht als Rechtsmittelführer, sondern in abhängiger Parteistellung (RGZ 157, 33; BSGE 33, 99).
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.03.2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger zu 3 im Hinblick auf seinen Unfall vom 05.06.2009 gemäß § 105 Abs. 2 S. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) wie ein Versicherter zu behandeln ist, der einen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat.

Der 1954 geborene Kläger zu 3 betrieb im Zeitpunkt des Unfalls als selbstständiger Unternehmer eine Autowerkstatt, die sich auf die Reparatur von älteren Automodellen spezialisiert hatte. Es bestand weder eine Versicherung für Unternehmer kraft Satzung nach § 3 SGB VII, noch war der Kläger zu 3 freiwillig versichert nach § 6 SGB VII. Der Kläger zu 1 hatte beim Kläger zu 3 die Reparatur eines älteren Porsche-Modells in Auftrag gegeben. Am 05.06.2009 holte er seinen Porsche bei der Werkstatt des Klägers zu 3 ab. Als er auf dem Heimweg getankt hatte, sprang der Porsche nicht mehr an. Der Kläger zu 1 rief den Kläger zu 3 an, der sich sofort auf den Weg zur Tankstelle machte und dem Kläger zu 1 dort Starthilfe leistete. Der Kläger zu 1 saß im Wagen, um die Zündung zu betätigen und das notwendige Gas zu geben, während der Kläger zu 3 bei geöffneter Motorhaube vor dem Wagen stand und dort arbeitete. Plötzlich geriet der Fuß des Klägers zu 1 bei eingelegtem Gang von der Kupplung und der Wagen machte einen Satz von circa 1 m nach vorne. Die Stoßstange traf das linke Schienbein des Klägers zu 3 unterhalb des Knies. Der Kläger zu 3 erlitt eine Tibiakopffraktur links, die operativ versorgt werden musste. Der Heilungsverlauf gestaltete sich kompliziert, da sich ein Morbus Sudeck anschloss.

Der Kläger zu 3 verfolgte seine Schadensersatzforderung gegen den Kläger zu 1 und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer, den Kläger zu 2, vor dem Landgericht A-Stadt I. Dort teilte die Kammer in der öffentlichen Sitzung vom 30.07.2010 mit, dass die Klageforderung wegen des Haftungsprivilegs nach § 105 SGB VII nicht aussichtsreich sei.

Mit Schreiben vom 19.08.2010 zeigte der Kläger zu 3 der Beklagten den Unfall an und bat um Feststellung, ob dieser einen Arbeitsunfall darstelle oder nicht. Auf die Auffassung des Landgerichts A-Stadt I und die Bedeutung der Feststellung für diesen Prozess wurde hingewiesen. Mit Beschluss vom 19.10.2010 setzte das Landgericht A-Stadt I die Verhandlung bis zur Erledigung des sozialgerichtlichen Verfahrens aus.

Mit Bescheid vom 18.11.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen anlässlich des Ereignisses vom 05.06.2009 ab. Der Bescheid war an den Kläger zu 3 adressiert. Einen Abdruck dieses Bescheides erhielt der Kläger zu 1 zur Kenntnisnahme.

Gegen diesen Bescheid legten der Kläger zu 3 am 27.12.2010 und der Kläger zu 2 als Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer des Klägers zu 1 am 27.12.2010 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid war an den Kläger zu 3 adressiert und wurde am 20.07.2011 zur Post gegeben. Die Kläger zu 1 und zu 2 erhielten Ausfertigungen des Widerspruchsbescheides als Beteiligte.

Die Kläger zu 1 und zu 2 haben am 18.08.2011 beim Sozialgericht (SG) München gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben. Diese wurde unter dem Az. S 9 U 531/11 geführt. Am 22.08.2011 hat der Kläger zu 3 ebenfalls gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben, die beim SG unter dem Az. S 9 U 536/11 geführt wurde. Die letztgenannte Klage hat das SG durch Beschluss vom 24.10.2011 mit der erstgenannten Klage verbunden und unter dem Az. S 9 U 531/11 fortgeführt.

Erstinstanzlich haben alle Kläger beantragt festzustellen, dass der Kläger zu 3 aufgrund des Unfalls vom 05.06.2009 von der Beklagten gemäß § 105 Abs. 2 SGB VII wie ein Versicherter zu entschädigen ist, der einen Versicherungsfall erlitten hat. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2013 als unbegründet abgewiesen.

Die Kläger zu 1 und 2 haben gegen das Urteil, das ihnen am 15.05.2013 zugestellt worden war, am 14.06.2013 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 3 hat ihre Vertretung angezeigt, aber später ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 3 keine Berufung, auch nicht im Wege der Anschlussberufung, einlege.

Die Kläger sind der Auffassung, dass der Kläger zu 1 dadurch, dass er auf Weisung des Klägers zu 3 sein Auto angelassen beziehungsweise das Gas betätigt hatte, als Wie-Beschäftigter i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB VII für den Kläger zu 3 tätig geworden sei. Deshalb habe der Kläger zu 1 als ein im Betrieb Tätiger durch eine betriebliche Tätigkeit den Versicherungsfall des nicht versicherten Unternehmers verursacht, was gemäß § 105 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 SGB VII zur dort bezeichneten Einschränkung führe. Damit korrelierend bestimme § 105 Abs. 2 S. 2 SGB VII, dass der betroffene nicht versicherte Unternehmer wie ein Versicherter behandelt werde, der einen Versicherungsfall erlitten habe.

Die Kläger zu 1 und 2 beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. März 2013 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2011 festzustellen, dass der Kläger zu 3) aufgrund des Unfalls vom 5. Juni 2009 von der Beklagten gemäß § 105 Abs. 2 SGB VII wie ein Versicherter zu entschädigen ist, der einen Versicherungsfall erlitten hat.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger zu 3 stellt keinen Antrag.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.

Berufung haben die Kläger zu 1 und zu 2 eingelegt. Der Kläger zu 3 ist, obwohl er nicht Berufung eingelegt hat, an dem Rechtsstreit weiter beteiligt. Die Kläger zu 1 bis 3 sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 74 SGG i. V. m. § 62 Abs. 1 1. Alt. Zivilprozessordnung, weil das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Legt einer von mehreren notwendigen Streitgenossen kein Rechtsmittel ein, so ist er zu dem Verfahren betreffend das Rechtsmittel der übrigen Streitgenossen hinzuzuziehen, allerdings nicht als Rechtsmittelführer, sondern in abhängiger Parteistellung (RGZ 157, 33; BSGE 33, 99).

Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Die Aktivlegitimation des Klägers zu 1 ergibt sich aus § 109 SGB VII. Auch der Kläger zu 2 ist als Kfz-Haftpflichtversicherer analog § 109 SGB VII berechtigt, diesen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen (BSGE 80, 279).

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers zu 3, gemäß § 105 Abs. 2 S. 2 SGB VII als nicht versicherter Unternehmer wie ein Versicherter, der einen Versicherungsfall erlitten hat, behandelt zu werden, setzt voraus, dass es im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 3 als Unternehmer und Unfallopfer und dem Kläger zu 1 als Schädiger zu einer Haftungsbeschränkung nach § 105 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1 S. 1 SGB VII gekommen ist. Dies setzt voraus, dass der Kläger zu 1 durch eine betriebliche Tätigkeit den Schaden verursacht hat. Dazu ist wiederum erforderlich, dass der Kläger zu 1 als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder als Wie-Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII für den Kläger zu 3 tätig war (Nehls, in: Hauck-Noftz, SGB VII, Akt.-Stand. 08/12, § 105 Rdnr. 9). Der Kläger zu 1 war jedoch unstreitig und eindeutig kein Beschäftigter in der Kfz-Werkstatt des Klägers zu 3 im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Seine Mithilfe beim Anlassen des Fahrzeugs kann auch nicht als Wie-Beschäftigung i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB VII angesehen werden.

Unter folgenden Voraussetzungen ist ein Versicherter wie ein Beschäftigter i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig (Riebel in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 2 Rdnr. 270):
1. Die Tätigkeit muss einen wirtschaftlichen Wert haben und einem Unternehmen im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII dienen ,
2. die Tätigkeit muss dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen,
3. die Tätigkeit muss ihrer Art nach von Arbeitnehmern verrichtet werden können, und
4. die Tätigkeit muss wie ein Beschäftigter und nicht in anderer Eigenschaft oder Funktion ausgeübt werden.

Was die erste Voraussetzung betrifft, dass die Tätigkeit einen wirtschaftlichen Wert haben und einem Unternehmen dienen muss, so ist diese Voraussetzung nicht mit der Überlegung zu verneinen, dass die Starthilfe nur einen ganz geringen wirtschaftlichen Wert hatte. Denn auch solche Tätigkeiten, wenn sie nur - was vorliegend unstreitig der Fall ist - dem Unternehmen objektiv dienen, sind in der Rechtsprechung als Wie-Beschäftigungen anerkannt worden. Der wirtschaftliche Wert der Tätigkeit hängt nach der Rechtsprechung nicht von der Dauer der Verrichtung ab. Auch eine nur kurzzeitige Hilfe kann von wirtschaftlichem Wert sein. Ein erheblicher Nutzen ist nicht erforderlich. Es reicht nach der Rechtsprechung bereits aus, dass die Handlung betrieblichen Belangen dient (BSG,
29.06.1966, 2 RU 104/65, BSGE 25,102, 104). Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn dies aus der Sicht des Handelnden der Fall ist (BSG, 20.01.1987, 2 RU 15/86, SozR 2200 S. 539 Nr. 119 = SGb 1988 S. 21 ff., 22 mit Anm. Udsching).

Auch die zweite und dritte Voraussetzung sind zweifellos gegeben.

Jedoch fehlt es an der vierten Voraussetzung, der Arbeitnehmer-Ähnlichkeit, weil der Kläger zu 1 als Eigentümer des zu reparierenden Autos und damit vorrangig im Eigeninteresse tätig geworden ist.

Entscheidend ist hierbei, dass der Kläger zu 1 dem Kläger zu 3 in seiner Rolle als Kunde bei einem Geschäft gegenüberstand, das er im eigenen Interesse zum Erhalt seines eigenen Fahrzeugs abgeschlossen hatte. Auch wenn er durch seine Mithilfe beim Anlassen dem Kläger zu 3 bei dessen unternehmerischer Tätigkeit geholfen haben mag, stand für den Kläger zu 1 dessen eigenwirtschaftliches Interesse, sein eigenes Fahrzeug wieder in Gang zu setzen, im Vordergrund. Würde man die Kunden von Unternehmen aufgrund jeglicher Handlungen, die sie auf Geheiß der Unternehmen in Abwicklung von Geschäften mit diesen vornehmen, als Wie-Beschäftigte dieser Unternehmen einstufen, so würde dies zu einer weitgehenden und völlig unvorhersehbaren Ausweitung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung führen. Gleichzeitig würde auch die Haftungsbeschränkung der Unternehmer nach § 104 SGB VII auf das Verhältnis zwischen den Unternehmen und ihren Kunden ausgedehnt werden, für das sie nach ihrem Sinn und Zweck, den Betriebsfrieden aufrecht zu erhalten, in keiner Weise ausgerichtet ist. Auch aus Sicht der Kunden wäre es nicht interessengerecht, wenn sie aufgrund geringfügiger Mitwirkungshandlungen bei der Abwicklung ihrer Vertragsbeziehung ihrer vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer über das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII beraubt würden.

Dies steht nicht im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 24.01.1991 (Az. 2 RU 44/90), in dem eine Wie-Beschäftigung bejaht wurde für den Fall, dass ein Bundeswehrsoldat seinem Stubenkameraden bei der privaten Reparatur von dessen Kraftfahrzeug geholfen hatte. Ebenso wenig steht dies im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 25.01.1973
(Az. 2 RU 55/71 = BSGE 35,140), in dem das BSG eine Wie-Beschäftigung angenommen hat, wenn jemand seinem Arbeitskollegen im Privatbereich beim Anlassen von dessen Kfz durch Anschieben Hilfe leistet. Denn die genannten Entscheidungen des BSG unterscheiden sich von der hier vorliegenden Konstellation maßgeblich dadurch, dass dort - anders als hier - die Hilfeleistung ein Fahrzeug betraf, das dem Hilfeleistenden nicht selbst gehörte, sondern demjenigen, der die Hilfeleistung entgegennahm. Damit lag in jenen Fällen eindeutig ein fremdes Geschäft vor. Im vorliegenden Fall ist dagegen derjenige, um dessen mögliche Wie-Beschäftigung es geht, selbst der Eigentümer des Fahrzeugs. Hier ist nicht der Fahrzeughalter für den Werkstattinhaber, sondern umgekehrt der Werkstattinhaber für den Fahrzeughalter tätig geworden.

Auch der dritte Senat des Bayerischen Landessozialgerichts hat die vorliegende Frage in einem völlig vergleichbaren Fall mit Urteil vom 29.10.2013, Az. L 3 U 241/12, im hier vertretenen Sinne entschieden.

Soweit sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu 1 und zu 2 auf mehrere Entscheidungen beruft, in denen in vergleichbaren Fällen eine Wie-Beschäftigung bejaht wurde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2012 - r+s 2012,462 ; OLG Stuttgart vom 08.10.2003 Az. 9 U 67/03; OLG Schleswig, Urteil vom 27.04.2006 Az. 7 U 47/04 und OLG Hamm vom 15.06.1998 Az. 6 U 34/98), so ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier durchgehend um obergerichtliche Entscheidungen aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit handelt, die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung keine Entsprechung finden und denen der Senat bewusst nicht folgt.

Offen bleiben kann, ob der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 04.08.2010 (Az. L 2 U 2211/09) zuzustimmen ist, weil sich der dortige Sachverhalt dadurch vom hiesigen unterscheidet, dass dort der Mieter eines Kfz als Wie-Beschäftigter des Vermieters, der dem Mieter Pannenhilfe leistete, angesehen wurde, was sich vom hiesigen Fall dadurch unterscheidet, dass der Mieter nicht selbst Eigentümer des Fahrzeugs war. Damit lag es im Falle des LSG Baden-Württemberg wesentlich näher, ein schwerpunktmäßig fremdnütziges Geschäft zu Gunsten des Eigentümers und Vermieters anzunehmen, als im vorliegenden Fall.

Es bleibt also dabei, dass der Kunde einer Kfz-Werkstatt, der auf Geheiß des Starthilfe- leistenden Inhabers der Kfz-Werkstatt sein eigenes Auto anlässt, nicht wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig wird.

Für den vorliegend zu entscheidenden Anspruch des Klägers zu 3 auf Entschädigung "wie ein Versicherter" nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB VII kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit des Klägers zu 3 nach anderen Tatbeständen versichert war. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob der Kläger zu 1 den Kläger zu 3 "durch eine betriebliche Tätigkeit" im Sinne des § 105 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SGB VII geschädigt hat. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob der Kläger zu 3 den Unfall in Ausübung einer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII versicherten Tätigkeit erlitten hat. Danach sind kraft Gesetzes versichert Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Eine solche Situation war im Übrigen auch nicht gegeben. Vielmehr hat der Kläger zu 3 lediglich bei einem unbedeutenden Sachschaden des Klägers zu 1 Hilfe geleistet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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