Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AS 40/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1507/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28.06.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die Höhe der der Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.09.2007 zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie die mit einer Rückforderung i.H.v. 24.265,70 EUR verbundene Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 22.01.2005 bis zum 05.09.2007.
Die am 00.00.1942 geborene Klägerin hat nach Besuch der Handelsschule und einer Ausbildung zur Großhandelskauffrau langjährig in der Firma ihres Ehemannes, des vom Sozialgericht vernommenen Zeugen N, gearbeitet. Der Zeuge N war ursprünglich Inhaber der N GmbH und deren Geschäftsführer. Im Jahre 2001 übertrug der Zeuge N seine Geschäftsanteile auf die Zeugin L, die dann bis September 2004 alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der N GmbH war. Vom 10.12.2004 bis September 2010 und damit im gesamten streitigen Zeitraum war die Klägerin alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin. Am 10.09.2010 wurde die Klägerin als Geschäftsführerin abberufen und Frau L wieder als Geschäftsführerin eingesetzt. Im streitigen Zeitraum trat die N GmbH im Wesentlichen als Immobilienverwaltung u.a. für das im Eigentum des Zeugen N stehenden Grundstücks mit dem Autohaus und dem direkt danebengelegenen Elternhaus des Zeugen N I-Weg 00 in M auf. Der Zeuge N veräußerte diese Grundstücke an die N-GmbH. In deren Bilanz wird zum 31.12.2005 Grundstücksvermögen im Wert von ca. 200.000,00 EUR aufgeführt. Nach Angaben des Zeugen N wurde ein Kaufpreis für die Grundstücke von der GmbH nicht gezahlt; er habe insoweit ein Darlehen gewährt. In den Bilanzen der N GmbH im streitbefangenen Zeitraum sind Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Klägerin i.H.v. 75.000,00 EUR und gegenüber dem Zeugen N i.H.v. rund 280.000,00 EUR im Hinblick auf ein Darlehen aufgeführt. Nach der Bilanz für 2007 betrug das Darlehen der Klägerin infolge einer teilweisen Tilgung im Dezember 2007 nur noch 73.000,00 EUR. Die Grundstücke I-Weg 00 wurden nach Angaben des Zeugen N Ende 2008 an den langjährigen Pächter für 290.000,00 EUR verkauft und der Erlös nach Abzug einer Verbindlichkeit gegenüber der Sparkasse Q i.H.v. 70.000,00 EUR auf ein Konto bei der DZ Bank International in Luxemburg transferiert.
Die Klägerin ist seit 1982 alleinige Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks B 00, M. Nach der beigezogenen Bauakte handelt es sich dabei um ein auf einem Grundstück von 3900 m² Größe erbautes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche im Erdgeschoss von 222,08 m², im Obergeschoss von 82,85 m² bzw. nach Abzug von 10 % Flächenanteil für Flure mit einer Gesamtwohnfläche von 274,00 m² zuzüglich einer Garage von 79,06 m² und einer Schwimmhalle von 101,21 m². Die Bauakte nennt veranschlagte Baukosten (DIN 276) von 654.000,00 DM. Nach einem Versicherungsschein der O Versicherung vom 13.08.2010 ist das Haus zu einem durchschnittlichen Neubauwert von 889.575,00 EUR versichert. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Q ermittelte in seinem Gutachten vom 14.08.2008 einen marktangepassten Sachwert von 291.000,00 EUR bzw. nach der Ertragswertberechnung von 260.000,00 EUR. Der Verkehrswert betrage 280.000,00 EUR. Hierbei bestehe eine Unsicherheit von plus minus 15 %, da keine Innenbesichtigung des Objektes möglich gewesen sei. Nach Angaben der Klägerin soll das nach dem Wertgutachten im Jahr 1982 erbaute, seit 1986 bezugsfertige Haus auch im streitigen Zeitraum noch nicht fertiggestellt gewesen sein. Dies konnte nie überprüft werden, weil die Klägerin dem Gutachter den Zutritt verweigerte.
Auf das Grundstück war im Jahr 2005 eine Grundschuld für die Spar- und Darlehenskasse eG Q-F eingetragen worden. Das hierauf aufgenommene Darlehen bei der Volksbank F-X-C eG (Nr. 000) wurde von der Klägerin im streitigen Zeitraum mit einer monatlichen Gesamtzahlung von 831,45 EUR (698,79 EUR Zinsen und 132,66 EUR Tilgung) bedient, so dass sich der Stand des Darlehenskontos vom 01.01.2005 von 152.332,58 EUR auf 146.345,11 EUR im Juni 2008 minderte.
Per Vertrag vom 30.09.2009 verkaufte die Klägerin das Grundstück zu einem Preis von 198.000,00 EUR an die Firma P Immobilien SA. Die P Immobilien SA wie auch die parallel gegründete P International SA sind Aktiengesellschaften luxemburgischen Rechts mit dem Zeugen N als wirtschaftlich Berechtigtem. Mit Vollmacht vom 23.09.2009 übertrug der bisherige alleinige Verwaltungsrat der P Immobilien SA dem Zeugen N uneingeschränkte Handlungsvollmacht unter Einschluss der Eröffnung, Verfügung und Schließung von Bankkonten der Gesellschaft. Die Bestellung des Zeugen N als Mitglied des Verwaltungsrates beider Gesellschaften wurde veröffentlicht im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg vom 07.12.2010 (Nr.128957). Nach einer von der Klägerin und dem Zeugen N gemeinsam unterzeichneten Umbuchungsanweisung vom 30.12.2009 an die DZ Bank International SA mit Sitz in Luxemburg wurde der Kaufpreis der Immobilie laut Urkunden-Nr. 000 i.H.v. 198.000,00 EUR zunächst auf einem auf den Namen der Klägerin laufendes Konto verbucht und sodann auf ein Konto der P Immobilien SA weitergeleitet. Seit dem 22.12.2009 ist für die P Immobilien SA eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen; die Klägerin und der Zeuge N mieteten in der Folgezeit das Haus B 00 von der luxemburgischen Gesellschaft, obgleich die Klägerin auch weiterhin im Grundbuch eingetragene Alleineigentümerin des Grundstücks ist.
Am 27.01.2005 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Sie gab an, ein 156 m² großes und seit 1986 bezugsfertiges Haus zu einem Wohnflächenanteil von 118 m² zu nutzen. Es fielen Schuldzinsen i.H.v. 698,79 EUR monatlich zuzüglich Heizkosten i.H.v. 239,00 EUR monatlich und Nebenkosten von 145,00 EUR an (gesamt: 1.082,79 EUR). Zu vorhandenem Vermögen gab die Klägerin an, über zwei Girokonten mit 668,95 EUR bzw. 329,64 EUR Guthaben, 100,00 EUR Bargeld und ein Sparbuch mit 1.000,00 EUR sowie zwei weitere Geldanlagen i.H.v. 42,25 EUR und 44,63 EUR zu verfügen. Sie gab ein Girokonto bei der Volksbank, ein Darlehenskonto für die Hausfinanzierung an und legte eine Kontoübersicht der Deutschen Bank vor. Sonstiges Vermögen habe sie nicht.
Bei sämtlichen Folgeanträgen wurde auf die Erstbeantragung verwiesen und angekreuzt, dass sich eine Änderung nicht ergeben habe.
Mit Bescheid vom 09.02.2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 22.01.2005 bis zum 31.01.2005 i.H.v. 438,91 EUR sowie bis zum 31.07.2005 i.H.v. monatlich 1.316,73 EUR. Dabei wurden als Kosten für Unterkunft und Heizung monatlich 971,73 EUR anerkannt unter Zugrundelegung der Zinszahlung für das Darlehen i.H.v. 698,79 EUR monatlich und der geltend gemachten Nebenkosten in tatsächlicher Höhe. Gleichzeitig wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass nur eine Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten ohne Heizkosten i.H.v. 202,62 EUR als angemessen anzusehen sei und Heizkosten nur i.H.v. 64,00 EUR übernommen werden könnten. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Kosten der Unterkunft und Heizung bis spätestens zum 31.07.2005 zu senken.
Mit Bescheid vom 02.08.2005 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2006 monatliche Leistungen i.H.v. nur noch 648,74 EUR unter Anerkennung monatlicher Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 303,74 EUR. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie trug vor, die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung sei nicht rechtskonform. Die tatsächlichen Kosten seien weiterhin zu übernehmen. Durch Zeitungsannoncen habe sie versucht, eine Untervermietung vorzunehmen. Ferner habe sie einen Makler beauftragt, um das Haus zu verkaufen oder zu vermieten. Diese Maßnahmen hätten jedoch keinen Erfolg gezeigt. Mit den bewilligten Leistungen könne sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Die Bank habe die Gewährung eines Darlehens abgelehnt. Sie könne daher auch die kommunalen Abgaben der Stadt M nicht überweisen. Der Beklagte schulde ihr demnach aktuell 6.214,53 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Klägerin stehe mit einem Einpersonenhaushalt nur eine Wohnfläche von höchstens 45 m² zu. Nach den vom Kreis Q bestimmen Angemessenheitsgrenzen, die auf die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes abstellten, sei eine Netto-Kaltmiete von 169,14 EUR sowie Nebenkosten 33,48 EUR und somit insgesamt eine Kaltmiete von 202,62 EUR angemessen. Angesichts der Situation auf dem Wohnungsmarkt erscheine es jedoch angemessen, für einen Einpersonenhaushalt 255,48 EUR anzusetzen. Tatsächlich seien der Klägerin aber mit Bescheid vom 02.08.2005 höhere Leistungen i.H.v. 264,74 EUR (Grundmiete 237,85 EUR + Nebenkosten 26,89 EUR) bewilligt worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch stehe ihr nicht zu.
Mit Bescheid vom 06.12.2005 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2006 neu fest. Für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.12.2005 wurden monatlich 639,48 EUR und für Januar 2006 monatlich 600,48 EUR bewilligt. Es wurde festgestellt, dass die Überzahlung für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.12.2005 nicht zurückgefordert werde. Ab dem 01.01.2006 erhalte die Klägerin lediglich noch Kosten der Unterkunft i.H.v. 255,48 EUR (ohne Heizkosten). Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie vertrat weiterhin die Auffassung, die tatsächlichen Kosten seien zu übernehmen. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2006 zurück.
Gegen den Bescheid vom 02.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2005 und den Änderungsbescheid vom 06.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006 richtet sich die Klage vom 05.07.2006 (S 13 AS 40/06).
Mit Bescheid vom 18.05.2006 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 31.07.2006 monatlich 600,48 EUR (345,00 EUR Regelleistung/255,48 EUR Unterkunftskosten). Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2009 wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die Angemessenheitsgrenzen zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 23.02.2009 Klage erhoben (S 13 AS 6/09).
Mit Bescheid vom 07.07.2006 bewilligte der Beklagte Leistungen i.H.v. 600,48 EUR für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.01.2007. Den Widerspruch hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2009 (W 1133/06) zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 23.02.2009 Klage erhoben (S 13 AS 14/09).
Mit Bescheid vom 15.01.2007 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.07.2007 ebenfalls i.H.v. 600,48 EUR monatlich. Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Höhe der Unterkunftskosten sowie gegen die Nichtberücksichtigung von Heizkosten. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2009 (W 291/07 + W 307/07) zurück. Neben dem Hinweis auf die Angemessenheitsgrenzen führte der Beklagte aus, die Berücksichtigung monatlicher Beträge für Heizkosten sei nicht möglich. Die am 23.02.2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 13 AS 15/09 geführt.
Mit Bescheid vom 20.06.2007 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.08.2007 602,48 EUR (347,00 EUR Regelleistung/245,48 EUR Unterkunftskosten) und für die Zeit vom 01. bis zum 05.09.2007 anteilig insgesamt 100,41 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2009 (W 000) unter Bezugnahme auf die Angemessenheitsgrenzen zurück. Die Klägerin habe mit Ablauf des 05.09.2007 das 65. Lebensjahr vollendet und sei daher nicht mehr leistungsberechtigt nach dem SGB II. Hiergegen richtet sich die Klage vom 04.03.2009 (S 13 AS 12/09).
Das Sozialgericht hat die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.
Zur Begründung ihrer Klagen hat die Klägerin vorgetragen, die Berechnung der Angemessenheitsgrenze hinsichtlich der Kaltmiete seitens des Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Angemessen seien jedenfalls 492,25 EUR. Es sei ihr nicht möglich, die Unterkunftskosten auf diesen Betrag zu verringern, weil es an einem entsprechenden Wohnungsangebot fehle. Der Verkauf des Hauses sei unzumutbar. Allenfalls komme eine Verpflichtung zur Vermietung eines Teiles des Hauses in Betracht. Sie habe beides ohne Erfolg versucht. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der Zeuge N im umstrittenen Zeitraum von ihr getrennt gelebt und nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Der Ehemann und auch die Tochter hätten sich nur besuchsweise gelegentlich bei ihr aufgehalten. Sie bewohne tatsächlich nur 118 m² des Hauses. Die andere Fläche befinde sich noch im Rohbauzustand und sei daher nicht bewohnbar. Der Zeuge N sei nicht unterhaltspflichtig, denn er beziehe selbst Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Auf die Prüfung anderer Einkommensquellen des Zeugen N komme es deshalb nicht an. Wenn der Ehemann tatsächlich über so hohes Einkommen bzw. derartige Vermögenswerte verfüge, wie von dem Beklagten behauptet, könne der Beklagte die Sozialleistungen von diesem zurückverlangen. Die Klägerin sei an der Fa. N GmbH nicht beteiligt. Sie habe im streitbefangenen Zeitraum keine Einkünfte von der N GmbH bezogen. Nach einer schweren Erkrankung der Geschäftsführerin, der Zeugin L sei die Klägerin am 16.05.2003 zur ehrenamtlichen Geschäftsführerin berufen worden. Für diese Tätigkeit habe sie keine Vergütung erhalten. In der Zeit von 2005 bis 2007 habe die N GmbH im Wesentlichen nur noch das Autohaus und eine Ferienwohnung in dem ehemaligen Elternhaus des Zeugen N vermietet. Ein Handel mit Autos oder ein ähnlicher Geschäftsbetrieb habe nicht mehr stattgefunden. Die Geschäftsräume der N GmbH seien in dem Haus B 00 gewesen. Sonstige Beschäftigte habe die GmbH in dem streitbefangenen Zeitraum nicht gehabt. Die Gespräche hinsichtlich der Übernahme der Geschäftsführung von der Zeugin L seien nicht dokumentiert worden. Sie sei in das Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragen worden und wisse nicht mehr, ob ein Geschäftsführervertrag geschlossen worden sei. Über eine Entlohnung als Geschäftsführerin sei mit der Zeugin L nicht gesprochen worden. Allerdings sei vereinbart worden, dass sie eines der aus der Bilanz ersichtlichen Firmenfahrzeuge benutzen könne. Dieses Auto habe sie hauptsächlich benötigt, um ihren kranken Mann zu fahren. Über eine Aufwandsentschädigung sei ebenfalls nicht gesprochen worden. Telefon und Internet habe sie allerdings über die Firma abgerechnet. Es sei richtig, dass sie als Geschäftsführerin über die Konten der N GmbH verfügungsberechtigt gewesen sei. Sie habe über diese Konten aber nur die Kosten für die vermieteten Gebäude und für Versicherungen abgerechnet. Auch über Konten des Ehemannes habe sie nicht verfügen können. Sie habe keine Überweisungen, Abbuchungen oder Abhebungen von Konten der N GmbH für private Zwecke genutzt. Im Übrigen sei es unzulässig, von der Verfügungsmacht über fremde Konten auf eine mangelnde Bedürftigkeit zu schließen, da es ihr nicht erlaubt gewesen sei, das Geld der N GmbH für eigene Zwecke zu verwenden. Dementsprechend habe die Klägerin sämtliche Gelder der Fa. N GmbH zweckentsprechend und ausschließlich für diese verwendet.
Die Fehlbeträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts und Zahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten habe sie durch Darlehensaufnahme ausgeglichen. Die Darlehensgeber nenne sie auf deren ausdrücklichen Wunsch nicht. Hinsichtlich der Tatsache, dass in den Jahresabschlüssen der N GmbH Darlehen verbucht worden seien, die sie der GmbH gewährt haben solle, habe die Zeugin L darauf hingewiesen, dass diese Darlehen bereits zum Zeitpunkt der Übernahme ihrer Geschäftsführung im Jahre 2002 bestanden hätten. Diese Darlehen seien jedoch nie gewährt worden in dem Sinne, dass seitens der Klägerin Geld an die Fa. N GmbH geflossen sei. Die Fa. N GmbH habe sich bereits seit spätestens 2002 in finanziellen Schwierigkeiten befunden und daher bei den Banken keinen Kredit mehr bekommen. Deshalb sei ihre Darlehensforderung gegen die GmbH nicht werthaltig gewesen.
Während des Klageverfahrens leitete die Staatsanwaltschaft Q aufgrund von Strafanzeigen der Stadt M und des Beklagten ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin und den Zeugen N ein. Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Q vom 28.01.2011 wurde das Haus der Klägerin am 08.02.2011 in deren Anwesenheit durchsucht. Hierbei wurden knapp 35.000,00 EUR in einem Kosmetikkoffer der Klägerin aufgefunden und sichergestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Q vom 03.02.2013 wurde der dingliche Arrest i.H.v. knapp 5.000,00 EUR gegenüber der Klägerin und gegenüber dem Zeugen N i.H.v. knapp 35.000,00 EUR angeordnet.
Der Beklagte gelangte zu der Einschätzung, der Klägerin seien die Leistungen zu Unrecht bewilligt worden. Mit Schreiben vom 17.02.2011 hörte der Beklagte die Klägerin wegen der beabsichtigten Aufhebung der Bewilligungen für die Zeit vom 22.01.2005 bis zum 05.07.2007 sowie Rückforderung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen an. Das Anhörungsschreiben lautet auszugsweise: "Wie mir aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Q bekannt wurde, standen Ihnen bei Antragstellung im Januar 2005 sowie auch während der gesamten Bewilligungszeit in der Zeit vom 22.01.2005 bis zum 05.09.2007 ausreichende Geldmittel zur Verfügung! Eine Bedürftigkeit im Sinne der Regelungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II) war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Hilfe wird für den gesamten Zeitraum zurückgefordert! Nach meinen Erkenntnissen war Ihnen bekannt, dass die Bewilligung fehlerhaft war (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X)."
Mit Bescheid vom 16.03.2011 hob der Beklagte die Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 22.01.2005 bis zum 05.09.2007 nach § 40 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 2 SGB III auf und forderte die Klägerin zur Erstattung von 24.265,70 EUR auf. Durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Q sei bekannt geworden, dass der Klägerin während des gesamten Bewilligungszeitraums ausreichend Geldmittel zur Verfügung gestanden hätten. Bedürftigkeit im Sinne des SGB II habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die Behauptungen des Beklagten seien völlig unsubstantiiert. Es werde bestritten, dass ihr ausreichende Geldmittel zur Verfügung gestanden hätten. Ein Widerspruchsbescheid wurde im Hinblick auf die bereits anhängigen Klagen nicht erlassen. Das Sozialgericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 16.03.2011 nur teilweise Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, den Bescheid vom 16.03.2011 auch hinsichtlich der bislang nicht streitigen Zeiträume (01.01.2005 bis 31.07.2005) einbeziehen zu wollen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2013 hat das Sozialgericht die Klägerin angehört und den Zeugen N sowie die Zeugin L vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 02.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2005 und des Änderungsbescheides vom 06.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006, des Bescheides vom 18.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2009, des Bescheides vom 07.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2009, des Bescheides vom 15.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2009 sowie des Bescheides vom 20.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2009 zu verpflichten, der Klägerin nach dem SGB II Leistungen i.H.v. monatlich 1.491,73 EUR für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 30.09.2007 zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 16.03.2011 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er hat die angegriffenen Bescheide verteidigt.
Mit Urteil vom 28.06.2013 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Der Beklagte sei zur Rücknahme der Leistungsbewilligungen für den streitigen Zeitraum berechtigt gewesen, weil die Klägerin als Inhaberin eines werthaltigen und auch realisierbaren Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen die N GmbH über Vermögen in deutlich über den ihr zustehenden Freibeträgen liegende Höhe verfügt habe und nicht bedürftig gewesen sei. Dies habe sie gewusst. Sie habe bewusst bei Antragstellung keine Angaben hierüber gemacht und könne sich daher nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen.
Gegen das ihr am 17.07.2013 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 13.08.2013. Die Klägerin gibt an, keine Falschangaben gemacht zu haben. Während des Leistungsbezugs von Januar 2005 bis September 2007 habe sie keine Einkünfte gehabt bzw. verschwiegen. Sie habe ihr vorhandenes Vermögen korrekt angegeben und keine Privatentnahmen aus der N GmbH gehabt. Alle Buchungen sowie Ein- und Auszahlungen seien geschäftlich oder betriebsbedingt vorgenommen worden. Die Annahme des Sozialgerichts, das in den Bilanzen der N GmbH zugunsten der Klägerin verbuchte Darlehen aus dem Jahre 2002 i.H.v. 75.000,00 EUR sei werthaltig gewesen, sei falsch. Die Firma N GmbH habe nicht über die notwendigen Geldmittel verfügt, sie selbst habe ihre angebliche Forderung in der Zwischenzeit vergessen gehabt. Zu Unrecht nehme das Sozialgericht eine Beweislastumkehr an.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28.06.2013 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat eine Ausfertigung des Urteils des Amtsgerichts Q vom 11.06.2014 - 78 Ds - 46 Js 943/09 194/13 beigezogen. Hiermit sind der Zeuge N wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und die Klägerin wegen Betrugs zu Lasten der Agentur für Arbeit und wegen Betrugs zu Lasten der Stadt M zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden.
Die Entscheidung enthält folgende Ausführungen:
"[ ] Entgegen ihrer Angaben in den unter II. 2. genannten Leistungsanträgen verfügte auch die Angeklagte N über erhebliche werthaltige Darlehensforderungen gegenüber der N GmbH, welche sie - ebenso wie die Vermögensgegenstände ihres Ehemannes, des Mitangeklagten N, bewusst verschleierte, in der Absicht, sich zu Unrecht an den staatlich gewährten Leistungen zu bereichern.
Die Angeklagte B N verfügte nämlich im gesamten Bewilligungszeitraum zumindest über werthaltige Darlehensforderungen i.H.v. gut 70.000,00 EUR gegenüber der N GmbH, die eine Bedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts sowohl hinsichtlich der Leistungen nach SGB II sowie auch nach SGB XII ausschließt.
Im Einzelnen:
Bereits im Jahresabschluss des Jahres 2004 ist in der Bilanz der N GmbH unter Konto 1705 zu Gunsten der Angeklagten B N ein Darlehen in Höhe eines Betrages von 75.000,00 EUR ausgewiesen, der in den Jahresabschlüssen der Jahre 2005 und 2006 unverändert bestehen blieb. Infolge zweier Tilgungen i.H.v. jeweils 1.000,00 EUR am 06.11.2007 und 06.12.2007 verringerte sich das Darlehen im Jahresabschluss 2007 auf 73.000,00 EUR.
Im Jahr 2008 kam es in der ersten Jahreshälfte zunächst zu weiteren Tilgungen des Darlehens, sodann jedoch auch zu weiteren Darlehensgewährungen seitens der Angeklagten B N. So fand am 03.01.2008 eine Tilgung i.H.v. 2.000,00 EUR, am 08.02.2008 eine Tilgung i.H.v. 500,00 EUR, am 14.02.2008 eine Tilgung von 500,00 EUR, am 06.03.2008 eine Tilgung von 1.000,00 EUR statt, am 03.04.2008 fand eine Tilgung von 500,00 EUR, am 30.04.2008 eine Tilgung von 1.000,00 EUR, am 17.06.2008 eine Tilgung von 500,00 EUR statt. Am 11.08.2008 gewährte die Angeklagte N der N GmbH als Darlehen weitere 8.000,00 EUR, am 17.10.2008 und 31.10.2008 jeweils weitere 5.000,00 EUR. Der Jahresabschluss der N GmbH des Jahre 2008 weist demnach ein Darlehensanspruch der Angeklagten N i.H.v. 84.997,80 EUR auf.
Im Jahr 2009 kam es, insbesondere nach Ende des Leistungsbezuges, zu erheblichen Darlehensrückzahlungen der N GmbH an die Angeklagte N, die zu Jahresende 2009 sogar zur vollständigen Begleichung der Darlehensforderung führten.
Am 12.01.2009 und 06.02.2009 kam es zunächst zu weiteren Darlehensgewährungen der Angeklagten i.H.v. jeweils 5.000,00 EUR. Am 30.04.2009 fand eine Tilgung i.H.v. 15.000,00 EUR statt, am 31.08.2009 eine weiteren Tilgung i.H.v. 31.000,00 EUR sowie schließlich am 22.12.2009 eine weiteren Tilgung i.H.v. 49.000,00 EUR. Damit war das seitens der Angeklagten B N der N GmbH gewährte Darlehen vollständig getilgt. Das Darlehenskonto wies im Jahresabschluss demnach fortan eine "0" aus [ ].
Die Feststellungen zu den bestehenden Darlehensforderungen der Angeklagten gegenüber der N GmbH beruhen zunächst ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten in seiner staatsanwaltlichen Zeugenvernehmung, die durch Vernehmung des Staatsanwalts Herrn I als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Hiernach hat der Angeklagte N seinerzeit unter anderem selbst eingeräumt, dass er die ehemals in seinem Eigentum stehenden beiden Grundstücke an die N GmbH veräußert habe; dies wird wiederum bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen notariellen Kaufverträge vom 19.08.1999, Bl. 39 bis 45 der Akte sowie vom 17.01.2001, Bl. 48 bis 54 d.A., die in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen wurden; die hieraus resultierenden Kaufpreisansprüche habe er allerdings nicht erhalten, sondern er habe der GmbH entsprechende Darlehen gewährt. Die Grundstücke seien dann Ende 2008 von der GmbH an den langjährigen Pächter L verkauft worden zu einem Preis von 280.000,00 EUR zuzüglich 10.000,00 EUR für das Inventar. Die Zahlung des Kaufpreises sei dann erst 2009 erfolgt und zwar auf ein Konto der GmbH bei der Sparkasse; nach Abzug eines von der Sparkasse gewährten Darlehens von etwa 70.000,00 EUR sei der Rest auf ein Firmenkonto bei der Deutschen Bank in L und danach ein Teilbetrag von 100.000,00 EUR auf ein Festgeldkonto der GmbH bei der Postbank gegangen, nach Ablauf der Anlagefrist sodann zurück auf ein Konto der Deutschen Bank; von dort sei ein Betrag von 200.000,00 EUR auf ein Firmenkonto der DZ-Bank in Luxemburg geflossen; das Guthaben der GmbH bei der DZ-Bank habe Ende 2009 dafür verwendet werden sollen, sein Darlehen auszugleichen; letztlich sei es sein Ziel gewesen, über die P International S.A. in Luxemburg als alleiniger Anteilseigner eine Kapitalerhöhung der GmbH auf 400.000,00 EUR vorzunehmen und in diesem Zusammenhang Frau L mit ihren Anteilen heraus zu kaufen; zu diesem Zweck hätten auch die Umschichtungen auf den verschiedenen DZ-Konten, die er zusammen mit seiner Ehefrau mit Telefaxschreiben vom 30.12.2009 veranlasst hätten, gedient.
Dass diese Angaben in der geschilderten Form seitens des Angeklagten getätigt wurden, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Herrn Staatsanwalt I, der dies in seiner Vernehmung bestätigt hat. Die Angaben des Angeklagten N in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung wurden im Vernehmungsprotokoll niedergeschrieben und sodann vom Angeklagten seinerzeit eigenhändig unterschrieben. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte in seiner damaligen staatsanwaltschaftlichen Vernehmung so ausgesagt hat, wie es sich aus dem Vernehmungsprotokoll und der Aussage des Zeugen I in der Hauptverhandlung ergibt und dass diese der Sache nach hinsichtlich der Übertragung der Grundstücke in das Gesellschaftsvermögen bei Einstellung seiner Ansprüche als Darlehensverbindlichkeit zutreffen.
Diese Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die Aussage der Zeugin X, welche seit dem Jahre 1999/2000 die Jahresabschlüsse der N GmbH anfertigt. Diese hat im Rahmen der Vernehmung unter anderem bekundet, dass die in den Jahresabschlüssen ausgewiesen hohen Darlehensansprüche des Angeklagten N teilweise aus den Grundstücksverkäufen in den Jahren 1999 und 2001 herrühren. So erkläre sich das Konto 000 in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft, in dem ein Darlehnsanspruch von 97.145,46 EUR ausgewiesen ist, aus dem Verkauf des Grundstückes an die N GmbH am 17.01.2001 i.H.v. 190.000,00 DM.
Schließlich hat die Zeugin bestätigt, dass die in den von ihr gefertigen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Darlehen zu Gunsten des Angeklagten N sowie der Angeklagten N, ihres Wissens nach, um tatsächlich existierende Forderungen handele, wobei sie zum Hintergrund der Darlehensforderung der Angeklagten N keine weiteren Angaben machen konnte. Die Zeugin hat ferner bestätigt, dass die Gesellschaft - trotz der ausgewiesenen Fehlbeträge - jederzeit in der Lage gewesen sei, ihre bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen.
Die Zeugin hat ferner bestätigen können, dass es sich bei den Darlehensforderungen um real existierende werthaltige Forderungen handelt, die im Verlauf der Jahre, insbesondere auch im angeklagten Zeitraum teilweise getilgt und mitunter sogar durch weitere Darlehensgewährungen seitens der Angeklagten erhöht wurden, wobei es schließlich Ende 2009 zur vollständigen Rückzahlung der Darlehen an die Angeklagten kam. Die Zeugin hat im Rahmen ihrer Vernehmung unter Zuhilfenahme der von ihr eingereichten Jahresabschlüsse der Jahre 2004 bis 2010 sowie der als Anlage 4 zum Protokoll genommenen Detailaufstellung die Entwicklung der einzelnen Darlehenskonten - wie sie in den Feststellungen unter II. dargestellt ist - näher erläutern können. Ihre Aufstellung beruht auf den von dem Angeklagten N ihr gegenüber getätigten Aussagen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die in den Jahresabschlüssen aufgeführten Angaben zu den Darlehenskonten und den Darlehensentwicklungen unzutreffend sein könnten.
Die teilweise Rückzahlung der Darlehen zugunsten der Angeklagten B N schon während des Bezugszeitraumes wird zusätzlich durch die in der Akte befindlichen Bankunterlagen, insbesondere durch die Kontoauszüge Bl. 536 und 596 des Sonderheftes "Aktenvermerk der Stadt M" bestätigt, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden. Hieraus ergibt sich, dass am 06.12.2007 ein Betrag von 1.000,00 EUR von einem Geschäftskonto der N GmbH bei der Deutschen Bank mit dem Textzusatz "Überweisung an B N, Tilgung Darlehen" (Bl. 596) auf ein Privatkonto der Angeklagten N überwiesen wurde. Aus Bl. 536 ergibt sich die entsprechende Gutschrift vom selben Tage auf dem Privatkonto der Angeklagten B N bei der Deutschen Bank.
Die lebhaften Kontenbewegungen, die durch zahlreiche Erhöhungen und teilweisen Tilgungen der ausgewiesen Darlehen beider Angeklagten dokumentieren werden, belegen sowohl das tatsächliche Bestehen der Forderungen, wie auch die Werthaltigkeit der zugrunde liegenden Forderungen. Der Wert und die Werthaltigkeit einer bestehenden Darlehensforderung kann nach Auffassung des Gerichts durch nichts plakativer dokumentiert werden, als durch die (Teil-)Realisierung in Form einer Rückzahlung, die während des Leistungsbezuges, wie unter II. dargestellt, mitunter in Tranchen erfolgte und kurz nach Ende des Leistungsbezuges zur vollständigen Tilgung der Darlehen führte.
Die Zeugin hat diesbezüglich schließlich auf Befragung zu der Entwicklung der Konten und der Ereignisse Ende 2009 bestätigen können, dass sämtliche genannten Darlehenskonten zu Gunsten der Angeklagten durch Rückzahlung der Darlehen "auf Null" zurückgeführt worden seien, nachdem durch die P-Gesellschaften der N GmbH ein Darlehen i.H.v. 350.000,00 EUR gewährt worden sei. Die Zahlungen seien auf Konten einer DZ-Bank in Luxemburg geflossen.
Diese Bekundungen der Zeugin stehen im Einklang mit den sichergestellten weiteren Bankunterlagen, die im Einzelnen, wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich, verlesen wurden. Die Kontoauszüge belegen insbesondere, dass am 30.12.2009 ein Betrag von 370.000,00 EUR auf ein Privatkonto des Angeklagten N bei der DZ-Bank in Luxemburg geflossen ist (Bl. 12 des Ordners "DZ Bank") und am 17.12.2009 ein Betrag i.H.v. 49.000,00 EUR auf ein Privatkonto der Angeklagten B N gezahlt wurde (Bl. 45 des Ordners "DZ-Bank"). Diese Überweisung ist in dem sichergestellten Schriftstück, Bl. 67 des Ordners "DZ Bank", mit dem Zusatz "B N Rückz.Darl./bekannt" kommentiert.
Es besteht nach alledem kein Zweifel daran, dass die bestehenden Darlehensforderungen der Angeklagten Ende 2009, also im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des Leistungsbezuges der Angeklagten, unmittelbar realisiert wurden und unter Berücksichtigung der bereits erörterten Umstände auch während des gesamten Bezugszeitraumes realisierbar waren.
Die über ihren Verteidiger vorgebrachte Einlassung der Angeklagten B N dahin, dass die Darlehensforderung uneinbringlich sei und dahin dass diese faktisch "nur auf dem Papier" existiert habe, erweist sich als demnach als unwahre Schutzbehauptung."
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren beim Landgericht Q war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch nicht abgeschlossen.
In der mündlichen Verhandlung am 08.09.2014, zu der weder die Klägerin noch der Zeuge N erschienen sind, hat der Senat die Zeugin L vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakten Bezug genommen, davon wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens sind die Aufhebung und Rückforderung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 22.01.2005 bis zum 30.09.2007. Der Bescheid vom 16.03.2011, mit dem der Beklagte sämtliche Bewilligungen von Leistungen nach dem SGB II für diesen Zeitraum zurückgenommen und die erbrachten Leistungen zurückgefordert hat, ist der maßgebliche angefochtene Bescheid. Soweit die Zeit ab 01.08.2005 betroffen ist, ist der Bescheid als Folgebescheid nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden. Im Übrigen ist der Bescheid im Wege einer zulässigen Klageänderung (§ 99 SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass der Bescheid vom 16.03.2011 auch bezüglich der von der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklagen nicht erfassten Zeiträume in das Verfahren einbezogen wird und in eine Klageänderung damit i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG eingewilligt. Die Entscheidung des Sozialgerichts über die Zulassung der Klageänderung ist gem. § 99 Abs. 4 SGG für den Senat bindend (hierzu und im Folgenden: BSG Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R m.w.N.).
Die geänderte Klage ist zulässig. Allerdings fehlt es - soweit der Bescheid vom 16.03.2011 die mit den ursprünglichen Klagen angefochtenen Bescheide nicht i.S.d. § 96 SGG ersetzt - an der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 S. 1 SGG), denn ein Widerspruchsbescheid ist noch nicht ergangen. Ausnahmsweise ist ein Vorverfahren im vorliegenden Fall jedoch entbehrlich. Jedes andere Vorgehen würde hier dem Sinn und Zweck der §§ 77 ff. SGG zuwider laufen (zur Zulässigkeit hierauf abzustellen vgl. ausdrücklich BSG Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R). Der Beklagte hat sich durch den Bescheid vom 16.03.2011 hinsichtlich des Zeitraums ab 01.08.2011 festgelegt, aufgrund der Regelung des § 96 SGG ist dieser Bescheid insoweit einer Überprüfung im Widerspruchsverfahren nicht zugänglich. Für die übrigen Zeiträume sind aus der Sicht des Beklagten - die dieser im Übrigen im langjährigen Gerichtsverfahren in zahlreichen Schriftsätzen immer wieder bestätigt hat - keine abweichenden Gesichtspunkte erkennbar. Die Durchführung eines Vorverfahrens insoweit wäre eine vom Gesetz erkennbar nicht gewollte bloße Förmelei, zumal der Beklagte selbst Widerspruchsbehörde ist (§ 85 Abs. 2 S. 2 SGG).
Der Bescheid vom 16.03.2011. der die Leistungsbewilligung für den gesamten streitigen Zeitraum aufhebt, ist nicht rechtswidrig i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
1) Der Bescheid vom 16.03.2011 ist formell rechtmäßig. Mit dem Schreiben vom 17.02.2011 hat der Beklagte wirksam und den Anforderungen nach § 24 SGB X noch entsprechend zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung sowie zur Rückforderung der erbrachten Leistungen angehört. Er hat auf den nach dieser Auffassung tragenden tatsächlichen Gesichtspunkt (das Vorhandensein bedarfsausschließenden Vermögens) und die anstehende Rückforderung hingewiesen. Dies genügt den Anforderungen von § 24 SGB X, weil jedenfalls die Möglichkeit zur Nachfrage eröffnet wurde (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.08.2002 - B 7 AL 38/01).
Der Bescheid vom 16.03.2011 ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeit eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten danach auszurichten. Der Verfügungssatz des Bescheides vom 16.03.2011 ist eindeutig. Der Bescheid nennt die aufgehobenen Bescheide und den betroffenen Zeitraum. Der Bescheid differenziert nach den jeweiligen Erstattungszeiträumen und der zu erstattenden Leistungsart (Regelleistung einerseits, Leistungen für Unterkunft und Heizung andererseits) und geht damit noch über die Anforderungen an die Bestimmtheit der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden nach dem SGB II (BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R) hinaus.
2) Der Bescheid ist materiell rechtmäßig.
Nach §§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II, 45 Abs. 1 SGB X kann ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X) oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte bzw. in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X).
Die durch den Bescheid vom 16.03.2011 aufgehobenen Bewilligungsbescheide waren anfänglich rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nicht vorlagen. Die Klägerin war nicht hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
In Gestalt ihres Darlehensrückforderungsanspruches gegen die N GmbH verfügte die Klägerin durchgehend über oberhalb der Vermögensfreibeträge liegendes Vermögen. Vermögen i.S.v. § 12 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Hierzu gehören neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte und nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen in Form von Rückkaufswerten. Der Berücksichtigung von Forderungen als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II steht nicht entgegen, dass weitere Verwertungshandlungen zwischengeschaltet werden müssen, um einen tatsächlichen Zufluss in Geld oder Geldeswert zu erreichen. Daher können auch künftig fällig werdende Forderungen Vermögensgegenstände i.S.v. § 12 SGB II sein (BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R). Um Vermögen handelte es sich daher auch bei dem Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen die N GmbH i.H.v. ursprünglich 75.000,00 EUR.
Entgegen der Bekundung der Klägerin war diese Forderung werthaltig. Eine Werthaltigkeit der Darlehensforderung im Umfang von mindestens 49.000,00 EUR und damit bereits deutlich über dem zustehenden Vermögensfreibetrag der Klägerin ergibt sich alleine schon aus dem bewiesenen Umstand einer Tilgung in diesem Umfang. Von einer Tilgung des Darlehens mindestens in dieser Höhe hat sich der Senat in der mündlichen Verhandlung durch ergänzende Beweisaufnahme überzeugt. Der Zeugin L wurde die Kopie aus der vom Amtsgericht Q nach Bl. 605 der Gerichtsakte überreichten Beiakte - Vermerk "Überweisung auf 0187162/001/000/978 B N R.Z.Darl. - bekannt" vom 17.12.2009 mit dem die Darlehensrückzahlung i.H.v. 49.000,00 EUR dokumentiert wird, vorgehalten. Hierauf hat die Zeugin erklärt, sie kenne die Schrift des Zeugen N. Das vorgehaltene Schriftstück trage definitiv seine Schrift.
Der Senat sieht auch im Übrigen keine Anhaltspunkte, an der durchgehenden Werthaltigkeit der Darlehensforderung im gesamten streitigen Zeitraum zu zweifeln. Die N GmbH verfügte durchgehend mindestens über Immobilienvermögen i.H.v. etwa 200.000,00 EUR. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin ihre Forderung durch ein Grundpfandrecht hätte sichern und mindestens durch Beleihung verwerten können. Soweit die Forderung aus dem Darlehensvertrag als nicht sofort verwertbar einzustufen gewesen wäre (wofür keine Anhaltspunkte sprechen), wäre die zuschussweise Bewilligung ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben gewesen (§ 9 Abs. 4 SGB II in der bis zum 31.03.2006 geltenden Fassung, danach § 23 Abs. 5 SGB II).
Das festgestellte Vermögen liegt jenseits der persönlichen Vermögensfreibeträge der Klägerin im streitigen Zeitraum in Höhe eines Grundfreibetrages von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr, mindestens 4.100,00 EUR zzgl. eines Freibetrages für notwendige Anschaffungen i.H.v. 750,00 EUR nach § 12 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung der letzten Änderung durch Gesetz vom 19.11.2004 (BGBI I 2902) bzw. eines Grundfreibetrages i.H.v. 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr, mindestens 3.100,00 EUR zzgl. eines Freibetrages für notwendige Anschaffungen i.H.v. 750,00 EUR je Angehörigem der Bedarfsgemeinschaft nach der durch Gesetz vom 20.07.2006 (BGBI 1706) mit Wirkung vom 01.08.2006 eingeführten Fassung von § 12 SGB II. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen.
Ungeachtet dessen ist offensichtlich, dass die Klägerin über weitere, die Hilfebedürftigkeit ausschließende Mittel verfügt hat. Nach dem Verhältnis der von der Klägerin angegebenen Aufwendungen für ihre Unterkunft im streitigen Zeitraum zu den zur Verfügung stehenden Mitteln ist evident, dass die Klägerin über bislang nicht offenbarte Ressourcen verfügt hat, möglicherweise noch verfügt, die es ihr ermöglicht haben, die selbst genutzte Immobilie nicht nur im streitigen Zeitraum, sondern darüber hinaus zu halten und dabei sogar die auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeit kontinuierlich abzutragen. Bis zum Ende des Leistungsbezugs hatte die Klägerin nach ihren Angaben im Antragsverfahren sowie nach der Höhe der gegen den Beklagten erhobenen Forderung für ihre Unterkunft monatliche Aufwendungen von 1.146,73 EUR bzw. 29.814,98 EUR für die Zeit vom 01.08.2005 bis 30.09.2007. Für diesen Zeitraum wurden ihr monatlich 294,48 EUR für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.12.2005 (5 Monate) und 255,48 EUR für die Folgezeit bis zum 31.08.2007 (20 Monate) sowie für September 2007 42,58 EUR zur Verfügung gestellt. Unter Berücksichtigung der mit Bescheid vom 20.12.2006 bewilligten 615,00 EUR für Heizaufwendungen infolge des Heizölkaufes ergibt das eine Summe von 7.197,00 EUR und einen Fehlbedarf hinsichtlich der Deckung ihrer Unterkunftskosten von 22.617,98 EUR. Bislang ist nicht feststellbar, aus welchen Mitteln dieser Fehlbetrag bestritten wurde, was im Ergebnis die Feststellung einer Bedürftigkeit der Klägerin ebenfalls ausschließt. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie habe trotz des Fehlbetrags nicht über die Hilfebedürftigkeit ausschließenden Mittel verfügt, geht eine Nichtaufklärbarkeit dieses Umstandes zu ihren Lasten, da sie an der Aufklärung dieses Umstandes in keiner Weise mitwirkt, obwohl dieser ausschließlich in ihrem Einfluss- und Verantwortungsbereich liegt (zur Beweislastverteilung bei Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden bei der Sphäre des Betroffenen zuzuordnenden Umständen vgl. BSG Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R). Eine Deckung des Fehlbedarfs aus dem Regelleistungsanteil der bewilligten Leistungen kann ausgeschlossen werden. Abgesehen davon, dass auch bei vollständiger Verwendung des Regelbedarfs zur Deckung der Unterkunftskosten der vorerwähnte Fehlbetrag nicht aufgefangen würde, sind Regelleistungen zur Deckung alleine des existenznotwendigen Bedarfes bemessen und können daher - jedenfalls über längere Zeiträume - nicht in nennenswertem Umfang für andere Zwecke verwendet werden Eine Verschuldung der Klägerin in einem dem Fehlbedarf entsprechendem Umfang ist nicht feststellbar.
Soweit die Klägerin unsubstantiiert und ohne Benennung der jeweiligen Personen angibt, von Dritten Mittel erhalten zu haben, gereicht ihr dies nicht zum Vorteil, da sich weder der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung selbst, noch der Umfang der zugeflossenen Mittel noch der Rechtscharakter der jeweiligen Zuwendung feststellen lässt. Zudem ist es der Klägerin bis heute gelungen, sich die Nutzung der Immobilie B 00 zu erhalten, obwohl neben einer geringfügigen Rente kein weiteres offengelegtes Einkommen mehr besteht, seit die Zahlung von Leistungen nach dem SGB XII eingestellt worden ist. Von unterstützenden Leistungen Dritter ist - jedenfalls im vorliegenden Verfahren - für diesen Zeitraum nicht einmal die Rede gewesen.
Vertrauensschutz kann die Klägerin nicht beanspruchen. Nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X besteht kein Vertrauensschutz, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Beide Ausnahmetatbestände greifen hier ein.
Die rechtswidrigen Bewilligungen beruhten auf Falschangaben der Klägerin zu ihrem Vermögen bzw. dem Verschweigen der Darlehensforderung. Die Notwendigkeit, bei Anträgen auf Bewilligung einer steuerfinanzierten Grundsicherungsleistung einen Vermögensbestandteil im Wert eines fünfstelligen Euro-Betrages zu offenbaren ist schon ebenso evident wie die Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen bei Unterlassung der Mitteilung. Dies gilt namentlich auch für die Klägerin. Sie konnte als kaufmännisch ausgebildete, im Geschäftsleben tätige Person, an deren Fähigkeit zu orientiertem, zielgerichtetem Handeln auch angesichts ihrer Prozessführung kein Zweifel bestehen, erkennen, dass sie die Darlehensforderung zu offenbaren hatte. Gleiches gilt für die Rechtswidrigkeit der Bewilligungen. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung des Amtsgerichts Q und sieht vorsätzliches Verhalten der Klägerin als erwiesen an.
Bei der binnen der Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X nach Kenntnisnahme vom Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung im Februar 2011 vorgenommenen Rücknahmeentscheidung war Ermessen nicht auszuüben (§§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 2 SGB III).
3) Die Erstattungsforderung des Beklagten ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X. Da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X wie dargelegt vorliegen, war die Erstattungsforderung nicht in Anwendung von § 40 Abs. 4 S. 1 SAGB II zu begrenzen (§ 40 Abs. 4 S. 2 SGB II).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
Tatbestand:
Streitig sind die Höhe der der Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.09.2007 zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie die mit einer Rückforderung i.H.v. 24.265,70 EUR verbundene Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 22.01.2005 bis zum 05.09.2007.
Die am 00.00.1942 geborene Klägerin hat nach Besuch der Handelsschule und einer Ausbildung zur Großhandelskauffrau langjährig in der Firma ihres Ehemannes, des vom Sozialgericht vernommenen Zeugen N, gearbeitet. Der Zeuge N war ursprünglich Inhaber der N GmbH und deren Geschäftsführer. Im Jahre 2001 übertrug der Zeuge N seine Geschäftsanteile auf die Zeugin L, die dann bis September 2004 alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der N GmbH war. Vom 10.12.2004 bis September 2010 und damit im gesamten streitigen Zeitraum war die Klägerin alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin. Am 10.09.2010 wurde die Klägerin als Geschäftsführerin abberufen und Frau L wieder als Geschäftsführerin eingesetzt. Im streitigen Zeitraum trat die N GmbH im Wesentlichen als Immobilienverwaltung u.a. für das im Eigentum des Zeugen N stehenden Grundstücks mit dem Autohaus und dem direkt danebengelegenen Elternhaus des Zeugen N I-Weg 00 in M auf. Der Zeuge N veräußerte diese Grundstücke an die N-GmbH. In deren Bilanz wird zum 31.12.2005 Grundstücksvermögen im Wert von ca. 200.000,00 EUR aufgeführt. Nach Angaben des Zeugen N wurde ein Kaufpreis für die Grundstücke von der GmbH nicht gezahlt; er habe insoweit ein Darlehen gewährt. In den Bilanzen der N GmbH im streitbefangenen Zeitraum sind Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Klägerin i.H.v. 75.000,00 EUR und gegenüber dem Zeugen N i.H.v. rund 280.000,00 EUR im Hinblick auf ein Darlehen aufgeführt. Nach der Bilanz für 2007 betrug das Darlehen der Klägerin infolge einer teilweisen Tilgung im Dezember 2007 nur noch 73.000,00 EUR. Die Grundstücke I-Weg 00 wurden nach Angaben des Zeugen N Ende 2008 an den langjährigen Pächter für 290.000,00 EUR verkauft und der Erlös nach Abzug einer Verbindlichkeit gegenüber der Sparkasse Q i.H.v. 70.000,00 EUR auf ein Konto bei der DZ Bank International in Luxemburg transferiert.
Die Klägerin ist seit 1982 alleinige Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks B 00, M. Nach der beigezogenen Bauakte handelt es sich dabei um ein auf einem Grundstück von 3900 m² Größe erbautes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche im Erdgeschoss von 222,08 m², im Obergeschoss von 82,85 m² bzw. nach Abzug von 10 % Flächenanteil für Flure mit einer Gesamtwohnfläche von 274,00 m² zuzüglich einer Garage von 79,06 m² und einer Schwimmhalle von 101,21 m². Die Bauakte nennt veranschlagte Baukosten (DIN 276) von 654.000,00 DM. Nach einem Versicherungsschein der O Versicherung vom 13.08.2010 ist das Haus zu einem durchschnittlichen Neubauwert von 889.575,00 EUR versichert. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Q ermittelte in seinem Gutachten vom 14.08.2008 einen marktangepassten Sachwert von 291.000,00 EUR bzw. nach der Ertragswertberechnung von 260.000,00 EUR. Der Verkehrswert betrage 280.000,00 EUR. Hierbei bestehe eine Unsicherheit von plus minus 15 %, da keine Innenbesichtigung des Objektes möglich gewesen sei. Nach Angaben der Klägerin soll das nach dem Wertgutachten im Jahr 1982 erbaute, seit 1986 bezugsfertige Haus auch im streitigen Zeitraum noch nicht fertiggestellt gewesen sein. Dies konnte nie überprüft werden, weil die Klägerin dem Gutachter den Zutritt verweigerte.
Auf das Grundstück war im Jahr 2005 eine Grundschuld für die Spar- und Darlehenskasse eG Q-F eingetragen worden. Das hierauf aufgenommene Darlehen bei der Volksbank F-X-C eG (Nr. 000) wurde von der Klägerin im streitigen Zeitraum mit einer monatlichen Gesamtzahlung von 831,45 EUR (698,79 EUR Zinsen und 132,66 EUR Tilgung) bedient, so dass sich der Stand des Darlehenskontos vom 01.01.2005 von 152.332,58 EUR auf 146.345,11 EUR im Juni 2008 minderte.
Per Vertrag vom 30.09.2009 verkaufte die Klägerin das Grundstück zu einem Preis von 198.000,00 EUR an die Firma P Immobilien SA. Die P Immobilien SA wie auch die parallel gegründete P International SA sind Aktiengesellschaften luxemburgischen Rechts mit dem Zeugen N als wirtschaftlich Berechtigtem. Mit Vollmacht vom 23.09.2009 übertrug der bisherige alleinige Verwaltungsrat der P Immobilien SA dem Zeugen N uneingeschränkte Handlungsvollmacht unter Einschluss der Eröffnung, Verfügung und Schließung von Bankkonten der Gesellschaft. Die Bestellung des Zeugen N als Mitglied des Verwaltungsrates beider Gesellschaften wurde veröffentlicht im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg vom 07.12.2010 (Nr.128957). Nach einer von der Klägerin und dem Zeugen N gemeinsam unterzeichneten Umbuchungsanweisung vom 30.12.2009 an die DZ Bank International SA mit Sitz in Luxemburg wurde der Kaufpreis der Immobilie laut Urkunden-Nr. 000 i.H.v. 198.000,00 EUR zunächst auf einem auf den Namen der Klägerin laufendes Konto verbucht und sodann auf ein Konto der P Immobilien SA weitergeleitet. Seit dem 22.12.2009 ist für die P Immobilien SA eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen; die Klägerin und der Zeuge N mieteten in der Folgezeit das Haus B 00 von der luxemburgischen Gesellschaft, obgleich die Klägerin auch weiterhin im Grundbuch eingetragene Alleineigentümerin des Grundstücks ist.
Am 27.01.2005 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Sie gab an, ein 156 m² großes und seit 1986 bezugsfertiges Haus zu einem Wohnflächenanteil von 118 m² zu nutzen. Es fielen Schuldzinsen i.H.v. 698,79 EUR monatlich zuzüglich Heizkosten i.H.v. 239,00 EUR monatlich und Nebenkosten von 145,00 EUR an (gesamt: 1.082,79 EUR). Zu vorhandenem Vermögen gab die Klägerin an, über zwei Girokonten mit 668,95 EUR bzw. 329,64 EUR Guthaben, 100,00 EUR Bargeld und ein Sparbuch mit 1.000,00 EUR sowie zwei weitere Geldanlagen i.H.v. 42,25 EUR und 44,63 EUR zu verfügen. Sie gab ein Girokonto bei der Volksbank, ein Darlehenskonto für die Hausfinanzierung an und legte eine Kontoübersicht der Deutschen Bank vor. Sonstiges Vermögen habe sie nicht.
Bei sämtlichen Folgeanträgen wurde auf die Erstbeantragung verwiesen und angekreuzt, dass sich eine Änderung nicht ergeben habe.
Mit Bescheid vom 09.02.2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 22.01.2005 bis zum 31.01.2005 i.H.v. 438,91 EUR sowie bis zum 31.07.2005 i.H.v. monatlich 1.316,73 EUR. Dabei wurden als Kosten für Unterkunft und Heizung monatlich 971,73 EUR anerkannt unter Zugrundelegung der Zinszahlung für das Darlehen i.H.v. 698,79 EUR monatlich und der geltend gemachten Nebenkosten in tatsächlicher Höhe. Gleichzeitig wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass nur eine Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten ohne Heizkosten i.H.v. 202,62 EUR als angemessen anzusehen sei und Heizkosten nur i.H.v. 64,00 EUR übernommen werden könnten. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Kosten der Unterkunft und Heizung bis spätestens zum 31.07.2005 zu senken.
Mit Bescheid vom 02.08.2005 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2006 monatliche Leistungen i.H.v. nur noch 648,74 EUR unter Anerkennung monatlicher Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 303,74 EUR. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie trug vor, die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung sei nicht rechtskonform. Die tatsächlichen Kosten seien weiterhin zu übernehmen. Durch Zeitungsannoncen habe sie versucht, eine Untervermietung vorzunehmen. Ferner habe sie einen Makler beauftragt, um das Haus zu verkaufen oder zu vermieten. Diese Maßnahmen hätten jedoch keinen Erfolg gezeigt. Mit den bewilligten Leistungen könne sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Die Bank habe die Gewährung eines Darlehens abgelehnt. Sie könne daher auch die kommunalen Abgaben der Stadt M nicht überweisen. Der Beklagte schulde ihr demnach aktuell 6.214,53 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Klägerin stehe mit einem Einpersonenhaushalt nur eine Wohnfläche von höchstens 45 m² zu. Nach den vom Kreis Q bestimmen Angemessenheitsgrenzen, die auf die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes abstellten, sei eine Netto-Kaltmiete von 169,14 EUR sowie Nebenkosten 33,48 EUR und somit insgesamt eine Kaltmiete von 202,62 EUR angemessen. Angesichts der Situation auf dem Wohnungsmarkt erscheine es jedoch angemessen, für einen Einpersonenhaushalt 255,48 EUR anzusetzen. Tatsächlich seien der Klägerin aber mit Bescheid vom 02.08.2005 höhere Leistungen i.H.v. 264,74 EUR (Grundmiete 237,85 EUR + Nebenkosten 26,89 EUR) bewilligt worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch stehe ihr nicht zu.
Mit Bescheid vom 06.12.2005 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2006 neu fest. Für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.12.2005 wurden monatlich 639,48 EUR und für Januar 2006 monatlich 600,48 EUR bewilligt. Es wurde festgestellt, dass die Überzahlung für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.12.2005 nicht zurückgefordert werde. Ab dem 01.01.2006 erhalte die Klägerin lediglich noch Kosten der Unterkunft i.H.v. 255,48 EUR (ohne Heizkosten). Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie vertrat weiterhin die Auffassung, die tatsächlichen Kosten seien zu übernehmen. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2006 zurück.
Gegen den Bescheid vom 02.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2005 und den Änderungsbescheid vom 06.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006 richtet sich die Klage vom 05.07.2006 (S 13 AS 40/06).
Mit Bescheid vom 18.05.2006 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 31.07.2006 monatlich 600,48 EUR (345,00 EUR Regelleistung/255,48 EUR Unterkunftskosten). Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2009 wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die Angemessenheitsgrenzen zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 23.02.2009 Klage erhoben (S 13 AS 6/09).
Mit Bescheid vom 07.07.2006 bewilligte der Beklagte Leistungen i.H.v. 600,48 EUR für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.01.2007. Den Widerspruch hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2009 (W 1133/06) zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 23.02.2009 Klage erhoben (S 13 AS 14/09).
Mit Bescheid vom 15.01.2007 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.07.2007 ebenfalls i.H.v. 600,48 EUR monatlich. Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Höhe der Unterkunftskosten sowie gegen die Nichtberücksichtigung von Heizkosten. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2009 (W 291/07 + W 307/07) zurück. Neben dem Hinweis auf die Angemessenheitsgrenzen führte der Beklagte aus, die Berücksichtigung monatlicher Beträge für Heizkosten sei nicht möglich. Die am 23.02.2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 13 AS 15/09 geführt.
Mit Bescheid vom 20.06.2007 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.08.2007 602,48 EUR (347,00 EUR Regelleistung/245,48 EUR Unterkunftskosten) und für die Zeit vom 01. bis zum 05.09.2007 anteilig insgesamt 100,41 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2009 (W 000) unter Bezugnahme auf die Angemessenheitsgrenzen zurück. Die Klägerin habe mit Ablauf des 05.09.2007 das 65. Lebensjahr vollendet und sei daher nicht mehr leistungsberechtigt nach dem SGB II. Hiergegen richtet sich die Klage vom 04.03.2009 (S 13 AS 12/09).
Das Sozialgericht hat die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.
Zur Begründung ihrer Klagen hat die Klägerin vorgetragen, die Berechnung der Angemessenheitsgrenze hinsichtlich der Kaltmiete seitens des Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Angemessen seien jedenfalls 492,25 EUR. Es sei ihr nicht möglich, die Unterkunftskosten auf diesen Betrag zu verringern, weil es an einem entsprechenden Wohnungsangebot fehle. Der Verkauf des Hauses sei unzumutbar. Allenfalls komme eine Verpflichtung zur Vermietung eines Teiles des Hauses in Betracht. Sie habe beides ohne Erfolg versucht. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der Zeuge N im umstrittenen Zeitraum von ihr getrennt gelebt und nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Der Ehemann und auch die Tochter hätten sich nur besuchsweise gelegentlich bei ihr aufgehalten. Sie bewohne tatsächlich nur 118 m² des Hauses. Die andere Fläche befinde sich noch im Rohbauzustand und sei daher nicht bewohnbar. Der Zeuge N sei nicht unterhaltspflichtig, denn er beziehe selbst Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Auf die Prüfung anderer Einkommensquellen des Zeugen N komme es deshalb nicht an. Wenn der Ehemann tatsächlich über so hohes Einkommen bzw. derartige Vermögenswerte verfüge, wie von dem Beklagten behauptet, könne der Beklagte die Sozialleistungen von diesem zurückverlangen. Die Klägerin sei an der Fa. N GmbH nicht beteiligt. Sie habe im streitbefangenen Zeitraum keine Einkünfte von der N GmbH bezogen. Nach einer schweren Erkrankung der Geschäftsführerin, der Zeugin L sei die Klägerin am 16.05.2003 zur ehrenamtlichen Geschäftsführerin berufen worden. Für diese Tätigkeit habe sie keine Vergütung erhalten. In der Zeit von 2005 bis 2007 habe die N GmbH im Wesentlichen nur noch das Autohaus und eine Ferienwohnung in dem ehemaligen Elternhaus des Zeugen N vermietet. Ein Handel mit Autos oder ein ähnlicher Geschäftsbetrieb habe nicht mehr stattgefunden. Die Geschäftsräume der N GmbH seien in dem Haus B 00 gewesen. Sonstige Beschäftigte habe die GmbH in dem streitbefangenen Zeitraum nicht gehabt. Die Gespräche hinsichtlich der Übernahme der Geschäftsführung von der Zeugin L seien nicht dokumentiert worden. Sie sei in das Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragen worden und wisse nicht mehr, ob ein Geschäftsführervertrag geschlossen worden sei. Über eine Entlohnung als Geschäftsführerin sei mit der Zeugin L nicht gesprochen worden. Allerdings sei vereinbart worden, dass sie eines der aus der Bilanz ersichtlichen Firmenfahrzeuge benutzen könne. Dieses Auto habe sie hauptsächlich benötigt, um ihren kranken Mann zu fahren. Über eine Aufwandsentschädigung sei ebenfalls nicht gesprochen worden. Telefon und Internet habe sie allerdings über die Firma abgerechnet. Es sei richtig, dass sie als Geschäftsführerin über die Konten der N GmbH verfügungsberechtigt gewesen sei. Sie habe über diese Konten aber nur die Kosten für die vermieteten Gebäude und für Versicherungen abgerechnet. Auch über Konten des Ehemannes habe sie nicht verfügen können. Sie habe keine Überweisungen, Abbuchungen oder Abhebungen von Konten der N GmbH für private Zwecke genutzt. Im Übrigen sei es unzulässig, von der Verfügungsmacht über fremde Konten auf eine mangelnde Bedürftigkeit zu schließen, da es ihr nicht erlaubt gewesen sei, das Geld der N GmbH für eigene Zwecke zu verwenden. Dementsprechend habe die Klägerin sämtliche Gelder der Fa. N GmbH zweckentsprechend und ausschließlich für diese verwendet.
Die Fehlbeträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts und Zahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten habe sie durch Darlehensaufnahme ausgeglichen. Die Darlehensgeber nenne sie auf deren ausdrücklichen Wunsch nicht. Hinsichtlich der Tatsache, dass in den Jahresabschlüssen der N GmbH Darlehen verbucht worden seien, die sie der GmbH gewährt haben solle, habe die Zeugin L darauf hingewiesen, dass diese Darlehen bereits zum Zeitpunkt der Übernahme ihrer Geschäftsführung im Jahre 2002 bestanden hätten. Diese Darlehen seien jedoch nie gewährt worden in dem Sinne, dass seitens der Klägerin Geld an die Fa. N GmbH geflossen sei. Die Fa. N GmbH habe sich bereits seit spätestens 2002 in finanziellen Schwierigkeiten befunden und daher bei den Banken keinen Kredit mehr bekommen. Deshalb sei ihre Darlehensforderung gegen die GmbH nicht werthaltig gewesen.
Während des Klageverfahrens leitete die Staatsanwaltschaft Q aufgrund von Strafanzeigen der Stadt M und des Beklagten ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin und den Zeugen N ein. Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Q vom 28.01.2011 wurde das Haus der Klägerin am 08.02.2011 in deren Anwesenheit durchsucht. Hierbei wurden knapp 35.000,00 EUR in einem Kosmetikkoffer der Klägerin aufgefunden und sichergestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Q vom 03.02.2013 wurde der dingliche Arrest i.H.v. knapp 5.000,00 EUR gegenüber der Klägerin und gegenüber dem Zeugen N i.H.v. knapp 35.000,00 EUR angeordnet.
Der Beklagte gelangte zu der Einschätzung, der Klägerin seien die Leistungen zu Unrecht bewilligt worden. Mit Schreiben vom 17.02.2011 hörte der Beklagte die Klägerin wegen der beabsichtigten Aufhebung der Bewilligungen für die Zeit vom 22.01.2005 bis zum 05.07.2007 sowie Rückforderung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen an. Das Anhörungsschreiben lautet auszugsweise: "Wie mir aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Q bekannt wurde, standen Ihnen bei Antragstellung im Januar 2005 sowie auch während der gesamten Bewilligungszeit in der Zeit vom 22.01.2005 bis zum 05.09.2007 ausreichende Geldmittel zur Verfügung! Eine Bedürftigkeit im Sinne der Regelungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II) war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Hilfe wird für den gesamten Zeitraum zurückgefordert! Nach meinen Erkenntnissen war Ihnen bekannt, dass die Bewilligung fehlerhaft war (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X)."
Mit Bescheid vom 16.03.2011 hob der Beklagte die Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 22.01.2005 bis zum 05.09.2007 nach § 40 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 2 SGB III auf und forderte die Klägerin zur Erstattung von 24.265,70 EUR auf. Durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Q sei bekannt geworden, dass der Klägerin während des gesamten Bewilligungszeitraums ausreichend Geldmittel zur Verfügung gestanden hätten. Bedürftigkeit im Sinne des SGB II habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die Behauptungen des Beklagten seien völlig unsubstantiiert. Es werde bestritten, dass ihr ausreichende Geldmittel zur Verfügung gestanden hätten. Ein Widerspruchsbescheid wurde im Hinblick auf die bereits anhängigen Klagen nicht erlassen. Das Sozialgericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 16.03.2011 nur teilweise Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, den Bescheid vom 16.03.2011 auch hinsichtlich der bislang nicht streitigen Zeiträume (01.01.2005 bis 31.07.2005) einbeziehen zu wollen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2013 hat das Sozialgericht die Klägerin angehört und den Zeugen N sowie die Zeugin L vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 02.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2005 und des Änderungsbescheides vom 06.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006, des Bescheides vom 18.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2009, des Bescheides vom 07.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2009, des Bescheides vom 15.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2009 sowie des Bescheides vom 20.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2009 zu verpflichten, der Klägerin nach dem SGB II Leistungen i.H.v. monatlich 1.491,73 EUR für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 30.09.2007 zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 16.03.2011 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er hat die angegriffenen Bescheide verteidigt.
Mit Urteil vom 28.06.2013 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Der Beklagte sei zur Rücknahme der Leistungsbewilligungen für den streitigen Zeitraum berechtigt gewesen, weil die Klägerin als Inhaberin eines werthaltigen und auch realisierbaren Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen die N GmbH über Vermögen in deutlich über den ihr zustehenden Freibeträgen liegende Höhe verfügt habe und nicht bedürftig gewesen sei. Dies habe sie gewusst. Sie habe bewusst bei Antragstellung keine Angaben hierüber gemacht und könne sich daher nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen.
Gegen das ihr am 17.07.2013 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 13.08.2013. Die Klägerin gibt an, keine Falschangaben gemacht zu haben. Während des Leistungsbezugs von Januar 2005 bis September 2007 habe sie keine Einkünfte gehabt bzw. verschwiegen. Sie habe ihr vorhandenes Vermögen korrekt angegeben und keine Privatentnahmen aus der N GmbH gehabt. Alle Buchungen sowie Ein- und Auszahlungen seien geschäftlich oder betriebsbedingt vorgenommen worden. Die Annahme des Sozialgerichts, das in den Bilanzen der N GmbH zugunsten der Klägerin verbuchte Darlehen aus dem Jahre 2002 i.H.v. 75.000,00 EUR sei werthaltig gewesen, sei falsch. Die Firma N GmbH habe nicht über die notwendigen Geldmittel verfügt, sie selbst habe ihre angebliche Forderung in der Zwischenzeit vergessen gehabt. Zu Unrecht nehme das Sozialgericht eine Beweislastumkehr an.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28.06.2013 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat eine Ausfertigung des Urteils des Amtsgerichts Q vom 11.06.2014 - 78 Ds - 46 Js 943/09 194/13 beigezogen. Hiermit sind der Zeuge N wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und die Klägerin wegen Betrugs zu Lasten der Agentur für Arbeit und wegen Betrugs zu Lasten der Stadt M zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden.
Die Entscheidung enthält folgende Ausführungen:
"[ ] Entgegen ihrer Angaben in den unter II. 2. genannten Leistungsanträgen verfügte auch die Angeklagte N über erhebliche werthaltige Darlehensforderungen gegenüber der N GmbH, welche sie - ebenso wie die Vermögensgegenstände ihres Ehemannes, des Mitangeklagten N, bewusst verschleierte, in der Absicht, sich zu Unrecht an den staatlich gewährten Leistungen zu bereichern.
Die Angeklagte B N verfügte nämlich im gesamten Bewilligungszeitraum zumindest über werthaltige Darlehensforderungen i.H.v. gut 70.000,00 EUR gegenüber der N GmbH, die eine Bedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts sowohl hinsichtlich der Leistungen nach SGB II sowie auch nach SGB XII ausschließt.
Im Einzelnen:
Bereits im Jahresabschluss des Jahres 2004 ist in der Bilanz der N GmbH unter Konto 1705 zu Gunsten der Angeklagten B N ein Darlehen in Höhe eines Betrages von 75.000,00 EUR ausgewiesen, der in den Jahresabschlüssen der Jahre 2005 und 2006 unverändert bestehen blieb. Infolge zweier Tilgungen i.H.v. jeweils 1.000,00 EUR am 06.11.2007 und 06.12.2007 verringerte sich das Darlehen im Jahresabschluss 2007 auf 73.000,00 EUR.
Im Jahr 2008 kam es in der ersten Jahreshälfte zunächst zu weiteren Tilgungen des Darlehens, sodann jedoch auch zu weiteren Darlehensgewährungen seitens der Angeklagten B N. So fand am 03.01.2008 eine Tilgung i.H.v. 2.000,00 EUR, am 08.02.2008 eine Tilgung i.H.v. 500,00 EUR, am 14.02.2008 eine Tilgung von 500,00 EUR, am 06.03.2008 eine Tilgung von 1.000,00 EUR statt, am 03.04.2008 fand eine Tilgung von 500,00 EUR, am 30.04.2008 eine Tilgung von 1.000,00 EUR, am 17.06.2008 eine Tilgung von 500,00 EUR statt. Am 11.08.2008 gewährte die Angeklagte N der N GmbH als Darlehen weitere 8.000,00 EUR, am 17.10.2008 und 31.10.2008 jeweils weitere 5.000,00 EUR. Der Jahresabschluss der N GmbH des Jahre 2008 weist demnach ein Darlehensanspruch der Angeklagten N i.H.v. 84.997,80 EUR auf.
Im Jahr 2009 kam es, insbesondere nach Ende des Leistungsbezuges, zu erheblichen Darlehensrückzahlungen der N GmbH an die Angeklagte N, die zu Jahresende 2009 sogar zur vollständigen Begleichung der Darlehensforderung führten.
Am 12.01.2009 und 06.02.2009 kam es zunächst zu weiteren Darlehensgewährungen der Angeklagten i.H.v. jeweils 5.000,00 EUR. Am 30.04.2009 fand eine Tilgung i.H.v. 15.000,00 EUR statt, am 31.08.2009 eine weiteren Tilgung i.H.v. 31.000,00 EUR sowie schließlich am 22.12.2009 eine weiteren Tilgung i.H.v. 49.000,00 EUR. Damit war das seitens der Angeklagten B N der N GmbH gewährte Darlehen vollständig getilgt. Das Darlehenskonto wies im Jahresabschluss demnach fortan eine "0" aus [ ].
Die Feststellungen zu den bestehenden Darlehensforderungen der Angeklagten gegenüber der N GmbH beruhen zunächst ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten in seiner staatsanwaltlichen Zeugenvernehmung, die durch Vernehmung des Staatsanwalts Herrn I als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Hiernach hat der Angeklagte N seinerzeit unter anderem selbst eingeräumt, dass er die ehemals in seinem Eigentum stehenden beiden Grundstücke an die N GmbH veräußert habe; dies wird wiederum bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen notariellen Kaufverträge vom 19.08.1999, Bl. 39 bis 45 der Akte sowie vom 17.01.2001, Bl. 48 bis 54 d.A., die in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen wurden; die hieraus resultierenden Kaufpreisansprüche habe er allerdings nicht erhalten, sondern er habe der GmbH entsprechende Darlehen gewährt. Die Grundstücke seien dann Ende 2008 von der GmbH an den langjährigen Pächter L verkauft worden zu einem Preis von 280.000,00 EUR zuzüglich 10.000,00 EUR für das Inventar. Die Zahlung des Kaufpreises sei dann erst 2009 erfolgt und zwar auf ein Konto der GmbH bei der Sparkasse; nach Abzug eines von der Sparkasse gewährten Darlehens von etwa 70.000,00 EUR sei der Rest auf ein Firmenkonto bei der Deutschen Bank in L und danach ein Teilbetrag von 100.000,00 EUR auf ein Festgeldkonto der GmbH bei der Postbank gegangen, nach Ablauf der Anlagefrist sodann zurück auf ein Konto der Deutschen Bank; von dort sei ein Betrag von 200.000,00 EUR auf ein Firmenkonto der DZ-Bank in Luxemburg geflossen; das Guthaben der GmbH bei der DZ-Bank habe Ende 2009 dafür verwendet werden sollen, sein Darlehen auszugleichen; letztlich sei es sein Ziel gewesen, über die P International S.A. in Luxemburg als alleiniger Anteilseigner eine Kapitalerhöhung der GmbH auf 400.000,00 EUR vorzunehmen und in diesem Zusammenhang Frau L mit ihren Anteilen heraus zu kaufen; zu diesem Zweck hätten auch die Umschichtungen auf den verschiedenen DZ-Konten, die er zusammen mit seiner Ehefrau mit Telefaxschreiben vom 30.12.2009 veranlasst hätten, gedient.
Dass diese Angaben in der geschilderten Form seitens des Angeklagten getätigt wurden, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Herrn Staatsanwalt I, der dies in seiner Vernehmung bestätigt hat. Die Angaben des Angeklagten N in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung wurden im Vernehmungsprotokoll niedergeschrieben und sodann vom Angeklagten seinerzeit eigenhändig unterschrieben. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte in seiner damaligen staatsanwaltschaftlichen Vernehmung so ausgesagt hat, wie es sich aus dem Vernehmungsprotokoll und der Aussage des Zeugen I in der Hauptverhandlung ergibt und dass diese der Sache nach hinsichtlich der Übertragung der Grundstücke in das Gesellschaftsvermögen bei Einstellung seiner Ansprüche als Darlehensverbindlichkeit zutreffen.
Diese Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die Aussage der Zeugin X, welche seit dem Jahre 1999/2000 die Jahresabschlüsse der N GmbH anfertigt. Diese hat im Rahmen der Vernehmung unter anderem bekundet, dass die in den Jahresabschlüssen ausgewiesen hohen Darlehensansprüche des Angeklagten N teilweise aus den Grundstücksverkäufen in den Jahren 1999 und 2001 herrühren. So erkläre sich das Konto 000 in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft, in dem ein Darlehnsanspruch von 97.145,46 EUR ausgewiesen ist, aus dem Verkauf des Grundstückes an die N GmbH am 17.01.2001 i.H.v. 190.000,00 DM.
Schließlich hat die Zeugin bestätigt, dass die in den von ihr gefertigen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Darlehen zu Gunsten des Angeklagten N sowie der Angeklagten N, ihres Wissens nach, um tatsächlich existierende Forderungen handele, wobei sie zum Hintergrund der Darlehensforderung der Angeklagten N keine weiteren Angaben machen konnte. Die Zeugin hat ferner bestätigt, dass die Gesellschaft - trotz der ausgewiesenen Fehlbeträge - jederzeit in der Lage gewesen sei, ihre bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen.
Die Zeugin hat ferner bestätigen können, dass es sich bei den Darlehensforderungen um real existierende werthaltige Forderungen handelt, die im Verlauf der Jahre, insbesondere auch im angeklagten Zeitraum teilweise getilgt und mitunter sogar durch weitere Darlehensgewährungen seitens der Angeklagten erhöht wurden, wobei es schließlich Ende 2009 zur vollständigen Rückzahlung der Darlehen an die Angeklagten kam. Die Zeugin hat im Rahmen ihrer Vernehmung unter Zuhilfenahme der von ihr eingereichten Jahresabschlüsse der Jahre 2004 bis 2010 sowie der als Anlage 4 zum Protokoll genommenen Detailaufstellung die Entwicklung der einzelnen Darlehenskonten - wie sie in den Feststellungen unter II. dargestellt ist - näher erläutern können. Ihre Aufstellung beruht auf den von dem Angeklagten N ihr gegenüber getätigten Aussagen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die in den Jahresabschlüssen aufgeführten Angaben zu den Darlehenskonten und den Darlehensentwicklungen unzutreffend sein könnten.
Die teilweise Rückzahlung der Darlehen zugunsten der Angeklagten B N schon während des Bezugszeitraumes wird zusätzlich durch die in der Akte befindlichen Bankunterlagen, insbesondere durch die Kontoauszüge Bl. 536 und 596 des Sonderheftes "Aktenvermerk der Stadt M" bestätigt, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden. Hieraus ergibt sich, dass am 06.12.2007 ein Betrag von 1.000,00 EUR von einem Geschäftskonto der N GmbH bei der Deutschen Bank mit dem Textzusatz "Überweisung an B N, Tilgung Darlehen" (Bl. 596) auf ein Privatkonto der Angeklagten N überwiesen wurde. Aus Bl. 536 ergibt sich die entsprechende Gutschrift vom selben Tage auf dem Privatkonto der Angeklagten B N bei der Deutschen Bank.
Die lebhaften Kontenbewegungen, die durch zahlreiche Erhöhungen und teilweisen Tilgungen der ausgewiesen Darlehen beider Angeklagten dokumentieren werden, belegen sowohl das tatsächliche Bestehen der Forderungen, wie auch die Werthaltigkeit der zugrunde liegenden Forderungen. Der Wert und die Werthaltigkeit einer bestehenden Darlehensforderung kann nach Auffassung des Gerichts durch nichts plakativer dokumentiert werden, als durch die (Teil-)Realisierung in Form einer Rückzahlung, die während des Leistungsbezuges, wie unter II. dargestellt, mitunter in Tranchen erfolgte und kurz nach Ende des Leistungsbezuges zur vollständigen Tilgung der Darlehen führte.
Die Zeugin hat diesbezüglich schließlich auf Befragung zu der Entwicklung der Konten und der Ereignisse Ende 2009 bestätigen können, dass sämtliche genannten Darlehenskonten zu Gunsten der Angeklagten durch Rückzahlung der Darlehen "auf Null" zurückgeführt worden seien, nachdem durch die P-Gesellschaften der N GmbH ein Darlehen i.H.v. 350.000,00 EUR gewährt worden sei. Die Zahlungen seien auf Konten einer DZ-Bank in Luxemburg geflossen.
Diese Bekundungen der Zeugin stehen im Einklang mit den sichergestellten weiteren Bankunterlagen, die im Einzelnen, wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich, verlesen wurden. Die Kontoauszüge belegen insbesondere, dass am 30.12.2009 ein Betrag von 370.000,00 EUR auf ein Privatkonto des Angeklagten N bei der DZ-Bank in Luxemburg geflossen ist (Bl. 12 des Ordners "DZ Bank") und am 17.12.2009 ein Betrag i.H.v. 49.000,00 EUR auf ein Privatkonto der Angeklagten B N gezahlt wurde (Bl. 45 des Ordners "DZ-Bank"). Diese Überweisung ist in dem sichergestellten Schriftstück, Bl. 67 des Ordners "DZ Bank", mit dem Zusatz "B N Rückz.Darl./bekannt" kommentiert.
Es besteht nach alledem kein Zweifel daran, dass die bestehenden Darlehensforderungen der Angeklagten Ende 2009, also im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des Leistungsbezuges der Angeklagten, unmittelbar realisiert wurden und unter Berücksichtigung der bereits erörterten Umstände auch während des gesamten Bezugszeitraumes realisierbar waren.
Die über ihren Verteidiger vorgebrachte Einlassung der Angeklagten B N dahin, dass die Darlehensforderung uneinbringlich sei und dahin dass diese faktisch "nur auf dem Papier" existiert habe, erweist sich als demnach als unwahre Schutzbehauptung."
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren beim Landgericht Q war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch nicht abgeschlossen.
In der mündlichen Verhandlung am 08.09.2014, zu der weder die Klägerin noch der Zeuge N erschienen sind, hat der Senat die Zeugin L vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakten Bezug genommen, davon wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens sind die Aufhebung und Rückforderung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 22.01.2005 bis zum 30.09.2007. Der Bescheid vom 16.03.2011, mit dem der Beklagte sämtliche Bewilligungen von Leistungen nach dem SGB II für diesen Zeitraum zurückgenommen und die erbrachten Leistungen zurückgefordert hat, ist der maßgebliche angefochtene Bescheid. Soweit die Zeit ab 01.08.2005 betroffen ist, ist der Bescheid als Folgebescheid nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden. Im Übrigen ist der Bescheid im Wege einer zulässigen Klageänderung (§ 99 SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass der Bescheid vom 16.03.2011 auch bezüglich der von der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklagen nicht erfassten Zeiträume in das Verfahren einbezogen wird und in eine Klageänderung damit i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG eingewilligt. Die Entscheidung des Sozialgerichts über die Zulassung der Klageänderung ist gem. § 99 Abs. 4 SGG für den Senat bindend (hierzu und im Folgenden: BSG Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R m.w.N.).
Die geänderte Klage ist zulässig. Allerdings fehlt es - soweit der Bescheid vom 16.03.2011 die mit den ursprünglichen Klagen angefochtenen Bescheide nicht i.S.d. § 96 SGG ersetzt - an der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 S. 1 SGG), denn ein Widerspruchsbescheid ist noch nicht ergangen. Ausnahmsweise ist ein Vorverfahren im vorliegenden Fall jedoch entbehrlich. Jedes andere Vorgehen würde hier dem Sinn und Zweck der §§ 77 ff. SGG zuwider laufen (zur Zulässigkeit hierauf abzustellen vgl. ausdrücklich BSG Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R). Der Beklagte hat sich durch den Bescheid vom 16.03.2011 hinsichtlich des Zeitraums ab 01.08.2011 festgelegt, aufgrund der Regelung des § 96 SGG ist dieser Bescheid insoweit einer Überprüfung im Widerspruchsverfahren nicht zugänglich. Für die übrigen Zeiträume sind aus der Sicht des Beklagten - die dieser im Übrigen im langjährigen Gerichtsverfahren in zahlreichen Schriftsätzen immer wieder bestätigt hat - keine abweichenden Gesichtspunkte erkennbar. Die Durchführung eines Vorverfahrens insoweit wäre eine vom Gesetz erkennbar nicht gewollte bloße Förmelei, zumal der Beklagte selbst Widerspruchsbehörde ist (§ 85 Abs. 2 S. 2 SGG).
Der Bescheid vom 16.03.2011. der die Leistungsbewilligung für den gesamten streitigen Zeitraum aufhebt, ist nicht rechtswidrig i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
1) Der Bescheid vom 16.03.2011 ist formell rechtmäßig. Mit dem Schreiben vom 17.02.2011 hat der Beklagte wirksam und den Anforderungen nach § 24 SGB X noch entsprechend zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung sowie zur Rückforderung der erbrachten Leistungen angehört. Er hat auf den nach dieser Auffassung tragenden tatsächlichen Gesichtspunkt (das Vorhandensein bedarfsausschließenden Vermögens) und die anstehende Rückforderung hingewiesen. Dies genügt den Anforderungen von § 24 SGB X, weil jedenfalls die Möglichkeit zur Nachfrage eröffnet wurde (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.08.2002 - B 7 AL 38/01).
Der Bescheid vom 16.03.2011 ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeit eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten danach auszurichten. Der Verfügungssatz des Bescheides vom 16.03.2011 ist eindeutig. Der Bescheid nennt die aufgehobenen Bescheide und den betroffenen Zeitraum. Der Bescheid differenziert nach den jeweiligen Erstattungszeiträumen und der zu erstattenden Leistungsart (Regelleistung einerseits, Leistungen für Unterkunft und Heizung andererseits) und geht damit noch über die Anforderungen an die Bestimmtheit der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden nach dem SGB II (BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R) hinaus.
2) Der Bescheid ist materiell rechtmäßig.
Nach §§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II, 45 Abs. 1 SGB X kann ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X) oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte bzw. in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X).
Die durch den Bescheid vom 16.03.2011 aufgehobenen Bewilligungsbescheide waren anfänglich rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nicht vorlagen. Die Klägerin war nicht hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
In Gestalt ihres Darlehensrückforderungsanspruches gegen die N GmbH verfügte die Klägerin durchgehend über oberhalb der Vermögensfreibeträge liegendes Vermögen. Vermögen i.S.v. § 12 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Hierzu gehören neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte und nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen in Form von Rückkaufswerten. Der Berücksichtigung von Forderungen als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II steht nicht entgegen, dass weitere Verwertungshandlungen zwischengeschaltet werden müssen, um einen tatsächlichen Zufluss in Geld oder Geldeswert zu erreichen. Daher können auch künftig fällig werdende Forderungen Vermögensgegenstände i.S.v. § 12 SGB II sein (BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R). Um Vermögen handelte es sich daher auch bei dem Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen die N GmbH i.H.v. ursprünglich 75.000,00 EUR.
Entgegen der Bekundung der Klägerin war diese Forderung werthaltig. Eine Werthaltigkeit der Darlehensforderung im Umfang von mindestens 49.000,00 EUR und damit bereits deutlich über dem zustehenden Vermögensfreibetrag der Klägerin ergibt sich alleine schon aus dem bewiesenen Umstand einer Tilgung in diesem Umfang. Von einer Tilgung des Darlehens mindestens in dieser Höhe hat sich der Senat in der mündlichen Verhandlung durch ergänzende Beweisaufnahme überzeugt. Der Zeugin L wurde die Kopie aus der vom Amtsgericht Q nach Bl. 605 der Gerichtsakte überreichten Beiakte - Vermerk "Überweisung auf 0187162/001/000/978 B N R.Z.Darl. - bekannt" vom 17.12.2009 mit dem die Darlehensrückzahlung i.H.v. 49.000,00 EUR dokumentiert wird, vorgehalten. Hierauf hat die Zeugin erklärt, sie kenne die Schrift des Zeugen N. Das vorgehaltene Schriftstück trage definitiv seine Schrift.
Der Senat sieht auch im Übrigen keine Anhaltspunkte, an der durchgehenden Werthaltigkeit der Darlehensforderung im gesamten streitigen Zeitraum zu zweifeln. Die N GmbH verfügte durchgehend mindestens über Immobilienvermögen i.H.v. etwa 200.000,00 EUR. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin ihre Forderung durch ein Grundpfandrecht hätte sichern und mindestens durch Beleihung verwerten können. Soweit die Forderung aus dem Darlehensvertrag als nicht sofort verwertbar einzustufen gewesen wäre (wofür keine Anhaltspunkte sprechen), wäre die zuschussweise Bewilligung ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben gewesen (§ 9 Abs. 4 SGB II in der bis zum 31.03.2006 geltenden Fassung, danach § 23 Abs. 5 SGB II).
Das festgestellte Vermögen liegt jenseits der persönlichen Vermögensfreibeträge der Klägerin im streitigen Zeitraum in Höhe eines Grundfreibetrages von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr, mindestens 4.100,00 EUR zzgl. eines Freibetrages für notwendige Anschaffungen i.H.v. 750,00 EUR nach § 12 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung der letzten Änderung durch Gesetz vom 19.11.2004 (BGBI I 2902) bzw. eines Grundfreibetrages i.H.v. 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr, mindestens 3.100,00 EUR zzgl. eines Freibetrages für notwendige Anschaffungen i.H.v. 750,00 EUR je Angehörigem der Bedarfsgemeinschaft nach der durch Gesetz vom 20.07.2006 (BGBI 1706) mit Wirkung vom 01.08.2006 eingeführten Fassung von § 12 SGB II. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen.
Ungeachtet dessen ist offensichtlich, dass die Klägerin über weitere, die Hilfebedürftigkeit ausschließende Mittel verfügt hat. Nach dem Verhältnis der von der Klägerin angegebenen Aufwendungen für ihre Unterkunft im streitigen Zeitraum zu den zur Verfügung stehenden Mitteln ist evident, dass die Klägerin über bislang nicht offenbarte Ressourcen verfügt hat, möglicherweise noch verfügt, die es ihr ermöglicht haben, die selbst genutzte Immobilie nicht nur im streitigen Zeitraum, sondern darüber hinaus zu halten und dabei sogar die auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeit kontinuierlich abzutragen. Bis zum Ende des Leistungsbezugs hatte die Klägerin nach ihren Angaben im Antragsverfahren sowie nach der Höhe der gegen den Beklagten erhobenen Forderung für ihre Unterkunft monatliche Aufwendungen von 1.146,73 EUR bzw. 29.814,98 EUR für die Zeit vom 01.08.2005 bis 30.09.2007. Für diesen Zeitraum wurden ihr monatlich 294,48 EUR für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.12.2005 (5 Monate) und 255,48 EUR für die Folgezeit bis zum 31.08.2007 (20 Monate) sowie für September 2007 42,58 EUR zur Verfügung gestellt. Unter Berücksichtigung der mit Bescheid vom 20.12.2006 bewilligten 615,00 EUR für Heizaufwendungen infolge des Heizölkaufes ergibt das eine Summe von 7.197,00 EUR und einen Fehlbedarf hinsichtlich der Deckung ihrer Unterkunftskosten von 22.617,98 EUR. Bislang ist nicht feststellbar, aus welchen Mitteln dieser Fehlbetrag bestritten wurde, was im Ergebnis die Feststellung einer Bedürftigkeit der Klägerin ebenfalls ausschließt. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie habe trotz des Fehlbetrags nicht über die Hilfebedürftigkeit ausschließenden Mittel verfügt, geht eine Nichtaufklärbarkeit dieses Umstandes zu ihren Lasten, da sie an der Aufklärung dieses Umstandes in keiner Weise mitwirkt, obwohl dieser ausschließlich in ihrem Einfluss- und Verantwortungsbereich liegt (zur Beweislastverteilung bei Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden bei der Sphäre des Betroffenen zuzuordnenden Umständen vgl. BSG Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R). Eine Deckung des Fehlbedarfs aus dem Regelleistungsanteil der bewilligten Leistungen kann ausgeschlossen werden. Abgesehen davon, dass auch bei vollständiger Verwendung des Regelbedarfs zur Deckung der Unterkunftskosten der vorerwähnte Fehlbetrag nicht aufgefangen würde, sind Regelleistungen zur Deckung alleine des existenznotwendigen Bedarfes bemessen und können daher - jedenfalls über längere Zeiträume - nicht in nennenswertem Umfang für andere Zwecke verwendet werden Eine Verschuldung der Klägerin in einem dem Fehlbedarf entsprechendem Umfang ist nicht feststellbar.
Soweit die Klägerin unsubstantiiert und ohne Benennung der jeweiligen Personen angibt, von Dritten Mittel erhalten zu haben, gereicht ihr dies nicht zum Vorteil, da sich weder der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung selbst, noch der Umfang der zugeflossenen Mittel noch der Rechtscharakter der jeweiligen Zuwendung feststellen lässt. Zudem ist es der Klägerin bis heute gelungen, sich die Nutzung der Immobilie B 00 zu erhalten, obwohl neben einer geringfügigen Rente kein weiteres offengelegtes Einkommen mehr besteht, seit die Zahlung von Leistungen nach dem SGB XII eingestellt worden ist. Von unterstützenden Leistungen Dritter ist - jedenfalls im vorliegenden Verfahren - für diesen Zeitraum nicht einmal die Rede gewesen.
Vertrauensschutz kann die Klägerin nicht beanspruchen. Nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X besteht kein Vertrauensschutz, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Beide Ausnahmetatbestände greifen hier ein.
Die rechtswidrigen Bewilligungen beruhten auf Falschangaben der Klägerin zu ihrem Vermögen bzw. dem Verschweigen der Darlehensforderung. Die Notwendigkeit, bei Anträgen auf Bewilligung einer steuerfinanzierten Grundsicherungsleistung einen Vermögensbestandteil im Wert eines fünfstelligen Euro-Betrages zu offenbaren ist schon ebenso evident wie die Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen bei Unterlassung der Mitteilung. Dies gilt namentlich auch für die Klägerin. Sie konnte als kaufmännisch ausgebildete, im Geschäftsleben tätige Person, an deren Fähigkeit zu orientiertem, zielgerichtetem Handeln auch angesichts ihrer Prozessführung kein Zweifel bestehen, erkennen, dass sie die Darlehensforderung zu offenbaren hatte. Gleiches gilt für die Rechtswidrigkeit der Bewilligungen. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung des Amtsgerichts Q und sieht vorsätzliches Verhalten der Klägerin als erwiesen an.
Bei der binnen der Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X nach Kenntnisnahme vom Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung im Februar 2011 vorgenommenen Rücknahmeentscheidung war Ermessen nicht auszuüben (§§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 2 SGB III).
3) Die Erstattungsforderung des Beklagten ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X. Da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X wie dargelegt vorliegen, war die Erstattungsforderung nicht in Anwendung von § 40 Abs. 4 S. 1 SAGB II zu begrenzen (§ 40 Abs. 4 S. 2 SGB II).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
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