Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 6 V 245/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 V 12/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Teilversorgungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat.
Der 1927 in Q (Ungarn) geborene und in Budapest wohnhafte Kläger beantragte erstmals im Februar 1998 bei dem Beklagten Versorgung nach dem BVG. Zur Begründung gab er an, bei den Kämpfen unter deutschem Kommando an der Oder-Neiße am 17.04.1945 durch eine Splittergranate neben dem linken Auge, am Kopf über dem Genick und am linken Oberschenkel verwundet worden zu sein. Ende April 1945 sei er in russische Kriegsgefangenschaft geraten, wo sich die Wunde am Oberschenkel mangels Behandlung mit der Folge einer Knochentuberkulose infiziert habe. Seinem Antrag fügte der Kläger Berichte des T J Krankenhauses Budapest von 1948 und 1998 sowie einen Bericht des L P Krankenhauses von 1961 und eine Bestätigung der Kriegsgefangenschaft durch das Zentralarchiv der Ungarischen Volksarmee bei.
Der Beklagte ließ den Kläger durch Dr. M G, Budapest, untersuchen und begutachten. Nach Auswertung des Gutachtens vom 13.09.1999 erkannte der Beklagte die Gesundheitsstörungen: "Narbe an der Stirn, der linken Wange und an der Hüfte; Knochenveränderungen des linken Oberschenkelknochens mit Muskelminderung und Bewegungseinschränkung der linken Hüfte" als Schädigungsfolgen nach dem BVG an. Die Gewährung einer Rente lehnte er mit der Begründung ab, dass die schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 25 v.H. bedingen würden. Der Kläger legte am 03.12.1999 gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf ärztliche Bescheinigungen von März 2000 sowie auf ein Fachgutachten des Landesfachärztegutachterinstituts, nach dem "der Wert der kriegsursprünglichen Minderung der Arbeitsfähigkeit 25 %" betrage. Der Beklagte bezeichnete die Schädigungsfolgen mit Schreiben vom 02.03.2000 als "Narbe an der Stirn, Narbe an der linken Wange, Narbe an der linken Hüfte. Knochenveränderungen des linken Oberschenkelknochens mit Muskelminderung". Im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2000 zurück.
Der Kläger hat am 12.12.2000 Klage beim Sozialgericht (SG) Münster erhoben. Neben seinem vorangegangenen Vorbringen hat er auf die dürftigen Verhältnisse hingewiesen, unter denen er mit Frau und zwei minderjährigen Kindern im Alter von 9 und 11 Jahren lebe.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen Gutachtens nach Aktenlage von Dr. A. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 01.07.2000 zu dem Ergebnis gelangt, dass die bei dem Kläger vorliegenden Verletzungsfolgen mit einer MdE von 20 v.H. angemessen bewertet seien.
Unter Berücksichtigung weiterer vom Kläger übersandter Ambulanzblätter aus 2002 hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.02.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Schädigungsfolgen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 (Anhaltspunkte) lediglich mit einer MdE von 20 v.H. bewertet werden könnten und damit nicht rentenberechtigend seien. Die Verletzungen im Gesicht seien beschwerdefrei abgeheilt, die verbliebenen Narben geringfügig. Auch die mit einer längeren Narbe am linken Oberschenkel verbundenen Veränderungen seien geringgradig und die Beweglichkeit des linken Hüftgelenks nicht beeinträchtigt. Selbst bei einer einseitigen Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke geringen Grades sähen die Anhaltspunkte nur einen MdE-Rahmen von 10 bis 20 vor. Die Verletzungen des Klägers in der Gesamtheit seien nicht so erheblich wie beispielsweise der Verlust eines Daumens oder eines Auges.
Der Kläger hat gegen den am 03.03.2003 zugestellten Gerichtsbescheid am 09.04.2003 Berufung eingelegt. Er verweist weiter insbesondere auf den vom Landesfachärztegutachterinstitut Budapest genannten Invaliditätsgrad von 25 Prozent und führt an, dass seine Verletzungen von seinen behandelnden Ärzten aufgrund neuerer Röntgenuntersuchungen anders bewertet werden müssten.
Der Kläger ist ausweislich Postrückscheins am 06.10.2003 von dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2003 mit dem Hinweis benachrichtigt worden, dass trotz seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Mit Schreiben vom 17.10.2003 hat der Kläger mitgeteilt, dass er zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen und auch keinen Vertreter senden könne. Er hat auf neue Röntgenaufnahmen von 2003 hingewiesen. Aufgrund dieser sei die bisherige Bewertung der damaligen Verletzung zu revidieren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist weiterhin der Auffassung, dass die bei dem Kläger festgestellten Schädigungsfolgen keine MdE von mindestens 25 v.H. bedingen.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von dem Sachverständigen Dr. A vom 15.07.2003 eingeholt. Dieser hat seine Auffassung bekräftigt, dass die MdE nicht höher als mit 20 v.H. zu bewerten sei.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. A , wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit des nicht persönlich geladenen Klägers entscheiden, ohne dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) zu verletzen. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger in der Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zur Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Teilversorgungsrente nach dem BVG, da die Schädigungsfolgen keine MdE von mindestens 25 v.H. verursachen (§§ 64 e, 64 Abs. 1 i.V.m. §§ 30, 31 BVG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht hat die entscheidungserheblichen Kriterien zutreffend und den Senat überzeugend dargestellt. Die dort getroffenen Feststellungen werden durch die im Berufungsverfahren von Dr. A eingeholte ergänzende Stellungnahme bestätigt. Die vom Kläger vorgelegte Bewertung der "kriegsursprünglichen Minderung der Arbeitsfähigkeit mit 25 %" durch das Landesfachärztegutachterinstitut in Budapest kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da sich die dortige Bewertung nicht - wie nach dem BVG erforderlich - an den Maßstäben der Anhaltspunkte orientiert. Ebenso sind die vom Kläger übersandten neuen Röntgenbefunde ohne Einfluss auf die Höhe der MdE. Grund hierfür ist, dass die Höhe der MdE maßgeblich durch die festgestellten Funktionseinbußen, nicht aber allein durch bildgebende Befunde bestimmt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Teilversorgungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat.
Der 1927 in Q (Ungarn) geborene und in Budapest wohnhafte Kläger beantragte erstmals im Februar 1998 bei dem Beklagten Versorgung nach dem BVG. Zur Begründung gab er an, bei den Kämpfen unter deutschem Kommando an der Oder-Neiße am 17.04.1945 durch eine Splittergranate neben dem linken Auge, am Kopf über dem Genick und am linken Oberschenkel verwundet worden zu sein. Ende April 1945 sei er in russische Kriegsgefangenschaft geraten, wo sich die Wunde am Oberschenkel mangels Behandlung mit der Folge einer Knochentuberkulose infiziert habe. Seinem Antrag fügte der Kläger Berichte des T J Krankenhauses Budapest von 1948 und 1998 sowie einen Bericht des L P Krankenhauses von 1961 und eine Bestätigung der Kriegsgefangenschaft durch das Zentralarchiv der Ungarischen Volksarmee bei.
Der Beklagte ließ den Kläger durch Dr. M G, Budapest, untersuchen und begutachten. Nach Auswertung des Gutachtens vom 13.09.1999 erkannte der Beklagte die Gesundheitsstörungen: "Narbe an der Stirn, der linken Wange und an der Hüfte; Knochenveränderungen des linken Oberschenkelknochens mit Muskelminderung und Bewegungseinschränkung der linken Hüfte" als Schädigungsfolgen nach dem BVG an. Die Gewährung einer Rente lehnte er mit der Begründung ab, dass die schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 25 v.H. bedingen würden. Der Kläger legte am 03.12.1999 gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf ärztliche Bescheinigungen von März 2000 sowie auf ein Fachgutachten des Landesfachärztegutachterinstituts, nach dem "der Wert der kriegsursprünglichen Minderung der Arbeitsfähigkeit 25 %" betrage. Der Beklagte bezeichnete die Schädigungsfolgen mit Schreiben vom 02.03.2000 als "Narbe an der Stirn, Narbe an der linken Wange, Narbe an der linken Hüfte. Knochenveränderungen des linken Oberschenkelknochens mit Muskelminderung". Im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2000 zurück.
Der Kläger hat am 12.12.2000 Klage beim Sozialgericht (SG) Münster erhoben. Neben seinem vorangegangenen Vorbringen hat er auf die dürftigen Verhältnisse hingewiesen, unter denen er mit Frau und zwei minderjährigen Kindern im Alter von 9 und 11 Jahren lebe.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen Gutachtens nach Aktenlage von Dr. A. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 01.07.2000 zu dem Ergebnis gelangt, dass die bei dem Kläger vorliegenden Verletzungsfolgen mit einer MdE von 20 v.H. angemessen bewertet seien.
Unter Berücksichtigung weiterer vom Kläger übersandter Ambulanzblätter aus 2002 hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.02.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Schädigungsfolgen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 (Anhaltspunkte) lediglich mit einer MdE von 20 v.H. bewertet werden könnten und damit nicht rentenberechtigend seien. Die Verletzungen im Gesicht seien beschwerdefrei abgeheilt, die verbliebenen Narben geringfügig. Auch die mit einer längeren Narbe am linken Oberschenkel verbundenen Veränderungen seien geringgradig und die Beweglichkeit des linken Hüftgelenks nicht beeinträchtigt. Selbst bei einer einseitigen Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke geringen Grades sähen die Anhaltspunkte nur einen MdE-Rahmen von 10 bis 20 vor. Die Verletzungen des Klägers in der Gesamtheit seien nicht so erheblich wie beispielsweise der Verlust eines Daumens oder eines Auges.
Der Kläger hat gegen den am 03.03.2003 zugestellten Gerichtsbescheid am 09.04.2003 Berufung eingelegt. Er verweist weiter insbesondere auf den vom Landesfachärztegutachterinstitut Budapest genannten Invaliditätsgrad von 25 Prozent und führt an, dass seine Verletzungen von seinen behandelnden Ärzten aufgrund neuerer Röntgenuntersuchungen anders bewertet werden müssten.
Der Kläger ist ausweislich Postrückscheins am 06.10.2003 von dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2003 mit dem Hinweis benachrichtigt worden, dass trotz seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Mit Schreiben vom 17.10.2003 hat der Kläger mitgeteilt, dass er zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen und auch keinen Vertreter senden könne. Er hat auf neue Röntgenaufnahmen von 2003 hingewiesen. Aufgrund dieser sei die bisherige Bewertung der damaligen Verletzung zu revidieren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist weiterhin der Auffassung, dass die bei dem Kläger festgestellten Schädigungsfolgen keine MdE von mindestens 25 v.H. bedingen.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von dem Sachverständigen Dr. A vom 15.07.2003 eingeholt. Dieser hat seine Auffassung bekräftigt, dass die MdE nicht höher als mit 20 v.H. zu bewerten sei.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. A , wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit des nicht persönlich geladenen Klägers entscheiden, ohne dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) zu verletzen. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger in der Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zur Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Teilversorgungsrente nach dem BVG, da die Schädigungsfolgen keine MdE von mindestens 25 v.H. verursachen (§§ 64 e, 64 Abs. 1 i.V.m. §§ 30, 31 BVG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht hat die entscheidungserheblichen Kriterien zutreffend und den Senat überzeugend dargestellt. Die dort getroffenen Feststellungen werden durch die im Berufungsverfahren von Dr. A eingeholte ergänzende Stellungnahme bestätigt. Die vom Kläger vorgelegte Bewertung der "kriegsursprünglichen Minderung der Arbeitsfähigkeit mit 25 %" durch das Landesfachärztegutachterinstitut in Budapest kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da sich die dortige Bewertung nicht - wie nach dem BVG erforderlich - an den Maßstäben der Anhaltspunkte orientiert. Ebenso sind die vom Kläger übersandten neuen Röntgenbefunde ohne Einfluss auf die Höhe der MdE. Grund hierfür ist, dass die Höhe der MdE maßgeblich durch die festgestellten Funktionseinbußen, nicht aber allein durch bildgebende Befunde bestimmt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
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