Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 23 KR 118/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Bescheide vom 14.06.2000 und 11.01.2001 werden aufgehoben. Die Klägerin ist vom 01.04.2000 bis 14.06.2002 in ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) versicherungsfrei gewesen. Die Beklagte hat der Klägerin ihre Anwaltskosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist 1960 geboren und seit Oktober 1982 bei der Beigeladenen zu 1) beschäftigt. Anfangs war sie als Redaktionssekretärin in VergGr 9, wechselte ab Juni 1985 in das Sekretariat des Gesamtpersonalrats, kam in die VergGr 8, war ab Januar 1987 im Chef-vom-Dienst-Büro der Hauptabteilung Politik, Medien und Kommunikation, und ab 01.06.1990 als gehobene Sekretärin (VergGr 8) in der Redaktion Zeitfunk.
Mit dem WS 1993 nahm sie ein Universitätsstudium (Deutsch und Geschichte, Lehramt Grund- und Mittelstufe) auf, und ihre bis dahin in Vollzeit ausgeübte Beschäftigung wurde ab 01.10.1993 in Art, Umfang und Vergütung dahin geändert, daß sie nur noch Teilzeit (50 %) arbeitete, als Redaktionssekretärin, in der Redaktion Zeitfunk, in VergGr 9. Ab 01.02.2000 wurde sie Programmassistentin im Bereich Chef vom Dienst des NDR 4 mit VergGr 7 in weiterhin 50 % Teilzeit; ab November 2001 änderte sich ihre Tätigkeitsbezeichnung in "gehobene Programmassistentin" mit unbefristeter Einstufung in VergGr 7.
Am 14.06.2002 hat die Klägerin ihr Studium mit dem 1. Staatsexamen abgeschlossen und ist weiterhin auf einer 50 % - Teilzeitstelle bei der Beigeladenen zu 1).
Mit Schreiben vom 08.06.2000 bat die Klägerin die Beklagte um Feststellung ihrer – bis 31.03.2000 einvernehmlich bestandenen – Versicherungsfreiheit ab 01.04.2000: Sie habe ab 01.10.1993 nicht nur ihre Arbeitszeit auf 19,25 Stunden reduziert, sondern auch ihren bis September 1993 betreuten Arbeitsplatz als "gehobene Sekretärin" mit einer Arbeitszeit von 9 h – 17.30 h gewechselt und auf ihrem neuen, niedriger dotierten Arbeitsplatz als "Sekretärin" nach Absprache an ihr Studium angepasste Dienste von 5 h – 10 h oder 19 h – 24 h bzw. am Wochenende.
Die Beklagte beschied sie am 14.06.2000 unter Berufung auf die Entscheidung des BSG vom 10.12.1998 – B 12 KR 22/97 R – sowie Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, RV-Träger und der BA dahin, daß sie ab 01.04.2000 in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig sei.
Den dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2001 zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin im wesentlichen eine Fehlinterpretation des von der Beklagten genannten BSG-Urteils durch die Spitzenverbände gerügt hat.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide vom 14.06.2000 und 11.01.2001 aufzuheben und festzustellen, daß sie vom 01.04.2000 bis 14.06.2002 in ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) versicherungsfrei gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.
Die Beigeladene zu 3) hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen; die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten bezug genommen.
II.
Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die angefochtenen Bescheide sind in dem beantragten Umfang rechtswidrig. Die Klägerin war in ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) vom 01.04.2000 bis 14.06.2002 versicherungsfrei.
Nach §§ 6 Abs 1 Nr 3 SGB V, 27 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB III sind Personen versicherungsfrei (und damit auch nicht nach 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI versicherungspflichtig), die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben, und nach § 230 Abs 4 Satz 1 SGB VI bleiben Personen, die am 31.12.1996 in einer Beschäftigung als ordentlich Studierende einer Hochschule versicherungsfrei waren, in dieser Beschäftigung versicherungsfrei: Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin in der fraglichen Zeit erfüllt gewesen.
Wie diese Vorschriften auszulegen sind, ist von der Rechtsprechung seit langem geklärt, ohne daß am 10.12.1998 oder danach eine grundlegend neue Erkenntnis gewonnen oder die Richtigkeit dieser gefestigten Rechtsprechung ernsthaft in Frage zu stellen wäre:
Versicherungsfrei und beitragsfrei sind nach den genannten Vorschriften sogenannte Werkstudenten, dh Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen (vgl. BSG 25.11.1971 - 5 RKn 70/69 = BSGE 33, 229 = SozR Nr 14 zu § 172 RVO = Die Beiträge 1972, 91; BSG 21.07.1977 - 7 RAr 132/75 = SozR 4100 § 134 Nr 3 = BSGE 44, 164 = SGb 1978, 391), wenn und solange die Beschäftigung "neben" ihrem Studium, dh ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet, ausgeübt wird, das Studium also die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist; umgekehrt wird derjenige, der seinem "Erscheinungsbild" nach zum Kreis der Beschäftigten gehört, durch ein gleichzeitiges Studium nicht versicherungsfrei; Versicherungsfreiheit besteht vielmehr nur für solche Personen, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch ihr Studium beansprucht wird (vgl. BSG 22.02.1980 - 12 RK 34/79 = SozR 2200 § 172 Nr 14 = BSGE 50, 25 = ErsK 1980, 362 = Die Beiträge 1980, 282).
Bei der Feststellung des danach entscheidenden "Erscheinungsbildes" sind alle insoweit erheblichen Umstände des einzelnen Falles zu beachten (vgl. BSG 22.02.1980 a.a.O.).
Dabei kommt, wenn die Beschäftigung den Betreffenden während des Semesters wöchentlich mehr als 20 Stunden in Anspruch nimmt, dieser Tatsache die Bedeutung eines - wesentlichen - Beweisanzeichens dafür zu, daß er seinem Erscheinungsbild nach zu einem Beschäftigten gehört, ohne daß dies im Regelfall noch besonders - durch weitere Indizien - begründet zu werden bräuchte (vgl. BSG 26.06.1975 - 3/12 RK 14/73 = SozR 2200 § 172 Nr 3 S 13; BSG 30.11.1978 -12 RK 45/77 = SozR 2200 § 1228 Nr 9 = ErsK 1979, 160 = Die Beiträge 1979, 124 = Das Beitragsrecht/Meuer 423 A 5 a 23 -44- = BB 1979, 838 = BKK 1979, 150), während eine Beschäftigung mit nur in den Semesterferien mehr als zwanzig Wochenstunden regelmäßig versicherungsfrei ist (vgl. BSG, 30.01.1980 - 12 RK 45/78 = SozR 2200 § 172 Nr 12 = ErsK 1980, 360 = BB 1980, 1379 = Das Beitragsrecht/Meuer 425 A 3 a 29 = Breith 1981, 284).
Allerdings kann die Dauer der wöchentlichen Arbeitsbelastung nicht stets allein über die Frage der Versicherungspflicht entscheiden; das wäre vor allem dann nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitszeit im Einzelfall so liegt, daß sie sich den Erfordernissen des Studiums anpaßt und unterordnet, insbesondere an die Wochenenden, in die Abendstunden oder Nachtstunden oder in sonstige vorlesungsfreie Zeiten verlegt ist; die Arbeitnehmertätigkeit kann dann selbst bei einer verhältnismäßig langen Dauer deutlich hinter dem Studium zurücktreten, das Erscheinungsbild also nicht prägen; je mehr allerdings die 20-Stundengrenze überschritten wird, desto schwieriger wird es sein, diesen Nachweis zu führen; bei vollschichtiger Tätigkeit kann er als ausgeschlossen gelten (vgl. BSG 22.02.1980 a.a.O.).
Wenn das Studium trotz einer gleichzeitig ausgeübten Tätigkeit als Arbeitnehmer seine das Erscheinungsbild prägende Bedeutung behalten soll, muß es nicht nur bei der Verteilung der jeweiligen Arbeitszeiten der bestimmende Faktor sein; es muß darüber hinaus auch seinem Umfang nach ein solches Gewicht haben, daß es im Verhältnis zur Erwerbstätigkeit nicht zur "Nebensache", diese also zur Hauptsache wird; wesentlich ist dabei, ob der Werkstudent die Möglichkeit hat, nicht nur über die Verteilung der Beschäftigungszeit, sondern auch über ihre Gesamtdauer frei zu entscheiden, oder aber, wenn darüber feste Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber getroffen worden sind, ob diese sich an den Lehrveranstaltungen orientieren, an denen der Student teilnimmt oder teilnehmen sollte; setzt er im übrigen nach Aufnahme des Studiums nur eine schon früher ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit fort, oder wird er zwar für die Dauer des Studiums beurlaubt, bezieht jedoch seine Beschäftigungsvergütung weiter, so wird er im allgemeinen als Arbeitnehmer und nicht als Student anzusehen sein, es sei denn, daß sich vom Beginn des Studiums an die Beschäftigung nach Umfang und möglicherweise auch nach ihrem Inhalt ändert und den Erfordernissen des Studiums angepaßt wird (vgl hierzu BSG 18.04.1975 - 3/12 RK 10/73 = SozR 2200 § 172 Nr 2 = BSGE 39, 223 = BB 1975, 1256 = NJW 1975, 1909 = BKK 1976, 86 = Das Beitragsrecht/Meuer 423 A5a 23 -9/5- = SGb 1976, 150 ["Nicht versicherungsfrei ist ein Arbeitnehmer, der ein Studium aufnimmt, sein Beschäftigungsverhältnis jedoch nicht löst, sondern vom Arbeitgeber nur für die Dauer des Studiums beurlaubt und von ihm während der Semesterferien in seinem Beruf gegen Entgelt beschäftigt wird"]; BSG 12.11.1975 - 3/12 RK 13/74 = SozR 2200 § 165 Nr 8 = BSGE 41, 24 = DAngVers 1976, 206 = Das Beitragsrecht/Meuer 423 A 5a 23 -9/10- = SGb 1976, 501 ["Wer im Rahmen einer Sonderausbildung zum Berufsschullehrer nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Aushilfslehrer vom Arbeitgeber für die Dauer des anschließenden Studiums - unter Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses und Fortzahlung des nur unwesentlich gekürzten Gehalts - beurlaubt wird, bleibt auch während des Studiums versicherungspflichtig. Das gilt jedenfalls dann, wenn er sich verpflichtet hat, nach erfolgreichem Abschluß des Studiums mindestens 5 Jahre als Lehrer tätig zu sein"]; BSG 21.05.1996 - 12 RK 77/94 = SozR 3-2500 § 6 Nr 11 = BSGE 78, 229 = NZS 1997, 29 = Die Beiträge 1997, 121 = WzS 1997, 120 = SGb 1998, 81 ["Wer von seinem Arbeitgeber für ein Studium Sonderurlaub erhalten hat und von ihm eine Studienförderung bezieht, ist nicht als Werkstudent versicherungs- und beitragsfrei, wenn er in den Semesterferien bei seinem Arbeitgeber die frühere Beschäftigung vorübergehend wieder ausübt"]; hieran ohne neue Grundsätze nur anknüpfend BSG 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R = SozR 3-2500 § 6 Nr 16 = MDR 1999, 619 = WissR 1999, 181 = SozVers 1999, 305 = EzS 130/442 = BR/Meuer SGB V § 5, 10-12-98, B 12 KR 22/97 R ["Wer nach Abschluß einer Berufsausbildung ein beruflich weiterführendes "berufsintegriertes Studium" absolviert, ist nicht als Werkstudent versicherungs- und beitragsfrei, wenn er die Beschäftigung in dem erlernten Beruf während des Semesters als Teilzeitbeschäftigung und während der Semesterferien als Vollzeitbeschäftigung ausübt"]; folgerichtig auch für den Fall einer bereits vor dem Studium begonnenen Beschäftigung nach den Umständen des entschiedenen Einzelfalles Versicherungsfreiheit bejahend BSG 23.09.1999 - B 12 KR 1/99 R = SozR 3-2500 § 6 Nr 17 = Breith 2000, 358 = NZS 2000, 298 = SozSich 2000, 207 = EzS 130/470 ["Studenten sind auch dann in einer Beschäftigung während des Studiums versicherungsfrei, wenn sie wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht mehr in der Krankenversicherung der Studenten versicherungspflichtig sind"]).
Die Aussage der Spitzenverbände (der Krankenkassen nebst Rentenversicherungsträgern und BA) in ihrer gemeinsamen Verlautbarung vom 06.10.1999 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung beschäftigter Studenten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter B.1.2.6: "Für Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, tritt mit der Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-. und Arbeitslosenversicherung nicht ein, auch wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird" hat damit in der Rechtsprechung des BSG keine Grundlage und entspricht nicht der Rechtslage:
Es ist weder aus der Entscheidung des BSG vom 10.12.1998 (a.a.O.) noch sonst zu folgern, dass, wenn ein zuvor bestehendes Beschäftigungsverhältnis auch nach Aufnahme eines Studiums fortgeführt wird, immer oder auch nur grundsätzlich von Versicherungspflicht auszugehen wäre; entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Person ihrem Erscheinungsbild nach Beschäftigter oder Studierender ist (vgl. LSG NRW 28.01.2003 - L 5 KR 90/02, anhängig BSG B 12 KR 24/03 R; SG Hamburg 08.11.2002 - S 21 KR 662/00; SG Berlin 18.06.2002 - S 82 KR 4/01 = NZA 2002, 1274; SG Berlin 16.12.2002 - S 87 KR 943/02, anhängig BSG B 12 KR 5/03 R; SG Berlin 16. Dezember 2002 - S 87 KR 3747/01, anhängig BSG B 12 KR 4/03 R; vgl. auch Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 6, Rz. 72; Felix, Studenten und gesetzliche Krankenversicherung, NZS 2000, S. 477 ff., 483; Zipperer GKV-Komm., § 6 SGB V, Rdnr. 33; Jahn, SGB V, § 6, Anm. 35 - Klose; Mengert in Peters, Handb. KV II SGB V, § 6, Rz. 59).
Vorliegend ist danach entscheidend, daß die Klägerin ihre Beschäftigung vom Beginn des Studiums an ihre Beschäftigung nach Dauer (19,25 Wochenstunden) und Lage (19.15 – 0.15 h / 05.15 – 09.15 h + Wochenenddienst) der Arbeitszeit – zudem auch nach ihrem Inhalt – geändert und den Erfordernissen ihres Studiums damit derart angepasst hat, daß an ihrer bis zur Beendigung ihres Studiums fortbestandenen Versicherungsfreiheit in ihrer Beschäftigung nicht zu zweifeln ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist 1960 geboren und seit Oktober 1982 bei der Beigeladenen zu 1) beschäftigt. Anfangs war sie als Redaktionssekretärin in VergGr 9, wechselte ab Juni 1985 in das Sekretariat des Gesamtpersonalrats, kam in die VergGr 8, war ab Januar 1987 im Chef-vom-Dienst-Büro der Hauptabteilung Politik, Medien und Kommunikation, und ab 01.06.1990 als gehobene Sekretärin (VergGr 8) in der Redaktion Zeitfunk.
Mit dem WS 1993 nahm sie ein Universitätsstudium (Deutsch und Geschichte, Lehramt Grund- und Mittelstufe) auf, und ihre bis dahin in Vollzeit ausgeübte Beschäftigung wurde ab 01.10.1993 in Art, Umfang und Vergütung dahin geändert, daß sie nur noch Teilzeit (50 %) arbeitete, als Redaktionssekretärin, in der Redaktion Zeitfunk, in VergGr 9. Ab 01.02.2000 wurde sie Programmassistentin im Bereich Chef vom Dienst des NDR 4 mit VergGr 7 in weiterhin 50 % Teilzeit; ab November 2001 änderte sich ihre Tätigkeitsbezeichnung in "gehobene Programmassistentin" mit unbefristeter Einstufung in VergGr 7.
Am 14.06.2002 hat die Klägerin ihr Studium mit dem 1. Staatsexamen abgeschlossen und ist weiterhin auf einer 50 % - Teilzeitstelle bei der Beigeladenen zu 1).
Mit Schreiben vom 08.06.2000 bat die Klägerin die Beklagte um Feststellung ihrer – bis 31.03.2000 einvernehmlich bestandenen – Versicherungsfreiheit ab 01.04.2000: Sie habe ab 01.10.1993 nicht nur ihre Arbeitszeit auf 19,25 Stunden reduziert, sondern auch ihren bis September 1993 betreuten Arbeitsplatz als "gehobene Sekretärin" mit einer Arbeitszeit von 9 h – 17.30 h gewechselt und auf ihrem neuen, niedriger dotierten Arbeitsplatz als "Sekretärin" nach Absprache an ihr Studium angepasste Dienste von 5 h – 10 h oder 19 h – 24 h bzw. am Wochenende.
Die Beklagte beschied sie am 14.06.2000 unter Berufung auf die Entscheidung des BSG vom 10.12.1998 – B 12 KR 22/97 R – sowie Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, RV-Träger und der BA dahin, daß sie ab 01.04.2000 in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig sei.
Den dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2001 zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin im wesentlichen eine Fehlinterpretation des von der Beklagten genannten BSG-Urteils durch die Spitzenverbände gerügt hat.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide vom 14.06.2000 und 11.01.2001 aufzuheben und festzustellen, daß sie vom 01.04.2000 bis 14.06.2002 in ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) versicherungsfrei gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.
Die Beigeladene zu 3) hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen; die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten bezug genommen.
II.
Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die angefochtenen Bescheide sind in dem beantragten Umfang rechtswidrig. Die Klägerin war in ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) vom 01.04.2000 bis 14.06.2002 versicherungsfrei.
Nach §§ 6 Abs 1 Nr 3 SGB V, 27 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB III sind Personen versicherungsfrei (und damit auch nicht nach 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI versicherungspflichtig), die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben, und nach § 230 Abs 4 Satz 1 SGB VI bleiben Personen, die am 31.12.1996 in einer Beschäftigung als ordentlich Studierende einer Hochschule versicherungsfrei waren, in dieser Beschäftigung versicherungsfrei: Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin in der fraglichen Zeit erfüllt gewesen.
Wie diese Vorschriften auszulegen sind, ist von der Rechtsprechung seit langem geklärt, ohne daß am 10.12.1998 oder danach eine grundlegend neue Erkenntnis gewonnen oder die Richtigkeit dieser gefestigten Rechtsprechung ernsthaft in Frage zu stellen wäre:
Versicherungsfrei und beitragsfrei sind nach den genannten Vorschriften sogenannte Werkstudenten, dh Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen (vgl. BSG 25.11.1971 - 5 RKn 70/69 = BSGE 33, 229 = SozR Nr 14 zu § 172 RVO = Die Beiträge 1972, 91; BSG 21.07.1977 - 7 RAr 132/75 = SozR 4100 § 134 Nr 3 = BSGE 44, 164 = SGb 1978, 391), wenn und solange die Beschäftigung "neben" ihrem Studium, dh ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet, ausgeübt wird, das Studium also die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist; umgekehrt wird derjenige, der seinem "Erscheinungsbild" nach zum Kreis der Beschäftigten gehört, durch ein gleichzeitiges Studium nicht versicherungsfrei; Versicherungsfreiheit besteht vielmehr nur für solche Personen, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch ihr Studium beansprucht wird (vgl. BSG 22.02.1980 - 12 RK 34/79 = SozR 2200 § 172 Nr 14 = BSGE 50, 25 = ErsK 1980, 362 = Die Beiträge 1980, 282).
Bei der Feststellung des danach entscheidenden "Erscheinungsbildes" sind alle insoweit erheblichen Umstände des einzelnen Falles zu beachten (vgl. BSG 22.02.1980 a.a.O.).
Dabei kommt, wenn die Beschäftigung den Betreffenden während des Semesters wöchentlich mehr als 20 Stunden in Anspruch nimmt, dieser Tatsache die Bedeutung eines - wesentlichen - Beweisanzeichens dafür zu, daß er seinem Erscheinungsbild nach zu einem Beschäftigten gehört, ohne daß dies im Regelfall noch besonders - durch weitere Indizien - begründet zu werden bräuchte (vgl. BSG 26.06.1975 - 3/12 RK 14/73 = SozR 2200 § 172 Nr 3 S 13; BSG 30.11.1978 -12 RK 45/77 = SozR 2200 § 1228 Nr 9 = ErsK 1979, 160 = Die Beiträge 1979, 124 = Das Beitragsrecht/Meuer 423 A 5 a 23 -44- = BB 1979, 838 = BKK 1979, 150), während eine Beschäftigung mit nur in den Semesterferien mehr als zwanzig Wochenstunden regelmäßig versicherungsfrei ist (vgl. BSG, 30.01.1980 - 12 RK 45/78 = SozR 2200 § 172 Nr 12 = ErsK 1980, 360 = BB 1980, 1379 = Das Beitragsrecht/Meuer 425 A 3 a 29 = Breith 1981, 284).
Allerdings kann die Dauer der wöchentlichen Arbeitsbelastung nicht stets allein über die Frage der Versicherungspflicht entscheiden; das wäre vor allem dann nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitszeit im Einzelfall so liegt, daß sie sich den Erfordernissen des Studiums anpaßt und unterordnet, insbesondere an die Wochenenden, in die Abendstunden oder Nachtstunden oder in sonstige vorlesungsfreie Zeiten verlegt ist; die Arbeitnehmertätigkeit kann dann selbst bei einer verhältnismäßig langen Dauer deutlich hinter dem Studium zurücktreten, das Erscheinungsbild also nicht prägen; je mehr allerdings die 20-Stundengrenze überschritten wird, desto schwieriger wird es sein, diesen Nachweis zu führen; bei vollschichtiger Tätigkeit kann er als ausgeschlossen gelten (vgl. BSG 22.02.1980 a.a.O.).
Wenn das Studium trotz einer gleichzeitig ausgeübten Tätigkeit als Arbeitnehmer seine das Erscheinungsbild prägende Bedeutung behalten soll, muß es nicht nur bei der Verteilung der jeweiligen Arbeitszeiten der bestimmende Faktor sein; es muß darüber hinaus auch seinem Umfang nach ein solches Gewicht haben, daß es im Verhältnis zur Erwerbstätigkeit nicht zur "Nebensache", diese also zur Hauptsache wird; wesentlich ist dabei, ob der Werkstudent die Möglichkeit hat, nicht nur über die Verteilung der Beschäftigungszeit, sondern auch über ihre Gesamtdauer frei zu entscheiden, oder aber, wenn darüber feste Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber getroffen worden sind, ob diese sich an den Lehrveranstaltungen orientieren, an denen der Student teilnimmt oder teilnehmen sollte; setzt er im übrigen nach Aufnahme des Studiums nur eine schon früher ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit fort, oder wird er zwar für die Dauer des Studiums beurlaubt, bezieht jedoch seine Beschäftigungsvergütung weiter, so wird er im allgemeinen als Arbeitnehmer und nicht als Student anzusehen sein, es sei denn, daß sich vom Beginn des Studiums an die Beschäftigung nach Umfang und möglicherweise auch nach ihrem Inhalt ändert und den Erfordernissen des Studiums angepaßt wird (vgl hierzu BSG 18.04.1975 - 3/12 RK 10/73 = SozR 2200 § 172 Nr 2 = BSGE 39, 223 = BB 1975, 1256 = NJW 1975, 1909 = BKK 1976, 86 = Das Beitragsrecht/Meuer 423 A5a 23 -9/5- = SGb 1976, 150 ["Nicht versicherungsfrei ist ein Arbeitnehmer, der ein Studium aufnimmt, sein Beschäftigungsverhältnis jedoch nicht löst, sondern vom Arbeitgeber nur für die Dauer des Studiums beurlaubt und von ihm während der Semesterferien in seinem Beruf gegen Entgelt beschäftigt wird"]; BSG 12.11.1975 - 3/12 RK 13/74 = SozR 2200 § 165 Nr 8 = BSGE 41, 24 = DAngVers 1976, 206 = Das Beitragsrecht/Meuer 423 A 5a 23 -9/10- = SGb 1976, 501 ["Wer im Rahmen einer Sonderausbildung zum Berufsschullehrer nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Aushilfslehrer vom Arbeitgeber für die Dauer des anschließenden Studiums - unter Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses und Fortzahlung des nur unwesentlich gekürzten Gehalts - beurlaubt wird, bleibt auch während des Studiums versicherungspflichtig. Das gilt jedenfalls dann, wenn er sich verpflichtet hat, nach erfolgreichem Abschluß des Studiums mindestens 5 Jahre als Lehrer tätig zu sein"]; BSG 21.05.1996 - 12 RK 77/94 = SozR 3-2500 § 6 Nr 11 = BSGE 78, 229 = NZS 1997, 29 = Die Beiträge 1997, 121 = WzS 1997, 120 = SGb 1998, 81 ["Wer von seinem Arbeitgeber für ein Studium Sonderurlaub erhalten hat und von ihm eine Studienförderung bezieht, ist nicht als Werkstudent versicherungs- und beitragsfrei, wenn er in den Semesterferien bei seinem Arbeitgeber die frühere Beschäftigung vorübergehend wieder ausübt"]; hieran ohne neue Grundsätze nur anknüpfend BSG 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R = SozR 3-2500 § 6 Nr 16 = MDR 1999, 619 = WissR 1999, 181 = SozVers 1999, 305 = EzS 130/442 = BR/Meuer SGB V § 5, 10-12-98, B 12 KR 22/97 R ["Wer nach Abschluß einer Berufsausbildung ein beruflich weiterführendes "berufsintegriertes Studium" absolviert, ist nicht als Werkstudent versicherungs- und beitragsfrei, wenn er die Beschäftigung in dem erlernten Beruf während des Semesters als Teilzeitbeschäftigung und während der Semesterferien als Vollzeitbeschäftigung ausübt"]; folgerichtig auch für den Fall einer bereits vor dem Studium begonnenen Beschäftigung nach den Umständen des entschiedenen Einzelfalles Versicherungsfreiheit bejahend BSG 23.09.1999 - B 12 KR 1/99 R = SozR 3-2500 § 6 Nr 17 = Breith 2000, 358 = NZS 2000, 298 = SozSich 2000, 207 = EzS 130/470 ["Studenten sind auch dann in einer Beschäftigung während des Studiums versicherungsfrei, wenn sie wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht mehr in der Krankenversicherung der Studenten versicherungspflichtig sind"]).
Die Aussage der Spitzenverbände (der Krankenkassen nebst Rentenversicherungsträgern und BA) in ihrer gemeinsamen Verlautbarung vom 06.10.1999 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung beschäftigter Studenten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter B.1.2.6: "Für Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, tritt mit der Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-. und Arbeitslosenversicherung nicht ein, auch wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird" hat damit in der Rechtsprechung des BSG keine Grundlage und entspricht nicht der Rechtslage:
Es ist weder aus der Entscheidung des BSG vom 10.12.1998 (a.a.O.) noch sonst zu folgern, dass, wenn ein zuvor bestehendes Beschäftigungsverhältnis auch nach Aufnahme eines Studiums fortgeführt wird, immer oder auch nur grundsätzlich von Versicherungspflicht auszugehen wäre; entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Person ihrem Erscheinungsbild nach Beschäftigter oder Studierender ist (vgl. LSG NRW 28.01.2003 - L 5 KR 90/02, anhängig BSG B 12 KR 24/03 R; SG Hamburg 08.11.2002 - S 21 KR 662/00; SG Berlin 18.06.2002 - S 82 KR 4/01 = NZA 2002, 1274; SG Berlin 16.12.2002 - S 87 KR 943/02, anhängig BSG B 12 KR 5/03 R; SG Berlin 16. Dezember 2002 - S 87 KR 3747/01, anhängig BSG B 12 KR 4/03 R; vgl. auch Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 6, Rz. 72; Felix, Studenten und gesetzliche Krankenversicherung, NZS 2000, S. 477 ff., 483; Zipperer GKV-Komm., § 6 SGB V, Rdnr. 33; Jahn, SGB V, § 6, Anm. 35 - Klose; Mengert in Peters, Handb. KV II SGB V, § 6, Rz. 59).
Vorliegend ist danach entscheidend, daß die Klägerin ihre Beschäftigung vom Beginn des Studiums an ihre Beschäftigung nach Dauer (19,25 Wochenstunden) und Lage (19.15 – 0.15 h / 05.15 – 09.15 h + Wochenenddienst) der Arbeitszeit – zudem auch nach ihrem Inhalt – geändert und den Erfordernissen ihres Studiums damit derart angepasst hat, daß an ihrer bis zur Beendigung ihres Studiums fortbestandenen Versicherungsfreiheit in ihrer Beschäftigung nicht zu zweifeln ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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