Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SO 237/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen für einen Umzug durch die Firma B Umzüge GmbH in Höhe von maximal 1.630,30 EUR mit der Maßgabe zu gewähren, dass diese nach Durchführung des Umzuges und Vorlage der Rechnung direkt an die Firma B Umzüge GmbH gezahlt werden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zur Hälfte.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB XII sowie Umzugskosten für einen gewerblich durchgeführten Umzug.
Die Antragstellerin wurde am 00.00.1963 geboren. Ausweislich eines Reha-Entlassungsberichtes der Deutschen Rentenversicherung vom 01.07.2014 beträgt das Leistungsvermögen der Antragstellerin für ihre letzte Tätigkeit als Arzthelferin sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei Stunden täglich. Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wurde mangels Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt. Am 29.07.2014 beantragte sie daher die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII einschließlich Umzugskosten für einen gewerblichen Umzug bei der Antragsgegnerin. Sie teilte mit, dass sie bis Ende Juli 2014 bei ihrem Ehemann lebe, sich aber nunmehr trennen werde und zum 01.08.2014 in die Wohnung C-Str. 0 in C1 P ziehen werde. Sie legte einen entsprechenden Mietvertrag vom 16.07.2014 vor sowie drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Mit Bescheid vom 02.09.2014 forderte die Antragsgegnerin hinsichtlich der Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt weitere Unterlagen an und lehnte die Gewährung der Umzugskosten unter Verweis auf die Selbsthilfeobliegenheit der Antragstellerin ab. Hiergegen legte die Antragstellerin am 05.09.2014 Widerspruch ein.
Am 08.09.2014 hat die Antragstellerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung führt sie aus: In Anbetracht der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin sei ein Verweis auf Selbsthilfemöglichkeiten zur Durchführung des Umzuges problematisch. Es sei nicht ersichtlich, dass sie über eine Fahrerlaubnis verfüge. Zudem erfolge eine Vermietung von Fahrzeugen erst an Personen mit einem gewissen Mindestalter und einer Mindestdauer an Fahrpraxis. Weiter könne die Antragstellerin nicht auf die Hilfe von Freunden oder Verwandten verwiesen werden. Zudem dürfte von diesen grundsätzlich nicht zu erwarten sein, dass sie sich für den Umzug eines anderen den Haftungsrisiken der §§ 18, 7 StVG aussetzen. Damit erschienen die Kosten zumindest eines Fahrers als notwendig und angemessen einschließlich der Be- und Entladezeiten. Weder der Noch-Ehemann noch der 18-jährige Sohn oder die 24-jährige Tochter seien zur Mithilfe bereit. Die finanzielle Situation der Antragstellerin sehe so aus, dass nach längerer Krankheit und Arbeitslosigkeit sämtliche Rücklagen aufgebraucht seien. Sie beziehe derzeit von keiner Stelle Einkommen. Das Geld für Miete und Strom sowie zum Leben müsse sie sich erbetteln, bei ihrem Noch-Ehemann oder Bekannten. Sie habe sich am 23.07.2014 an das Sozialamt gewendet, wobei der Sachbearbeiter nur für das SGB II zuständig gewesen sei und sie daher erst einen neuen Termin am 29.07.2014 erhalten habe. Zum 01.08.2014 habe jedoch bereits der neue Mietvertrag begonnen. Die Geltendmachung von Ehegattenunterhalt dauere noch an. Bis zum 31.10.2014 werde sie keinen Unterhalt erhalten, da ihr Ehemann noch Miete und Nebenkosten für die bisher bewohnte Wohnung zahle. Der sozialpsychiatrische Dienst des Kreises Minden-Lübbecke habe ihr ausdrücklich die Beantragung der Umzugskosten empfohlen. Seit Ende Juli sitze sie mit nur den nötigsten Dingen in der neuen Wohnung. Die gemeinsam angemietete eheliche Wohnung müsse zu Ende Oktober geräumt werden.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
1) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zu verpflichten, der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt, Kosten für eine angemessene Wohnung und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu bewilligen.
2) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zu verpflichten, der Antragstellerin die Übernahme von Umzugskosten entsprechend des eingeholten Kostenvoranschlages der Firma B zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus: Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt würden nun aufgenommen. Bezüglich der Umzugskosten sei es so, dass diese bei vorheriger Zustimmung übernommen werden könnten. Diese sei nicht eingeholt worden, da der Antrag erst nach Unterschrift des Mietvertrages gestellt worden sei. Eine Eilbedürftigkeit bestehe nicht, da die Antragstellerin nach eigener Aussage über die notwendige Ausstattung in ihrer Wohnung verfüge. Die ehemals gemeinsame Wohnung müsse bis Ende Oktober geräumt sein. Die Antragsgegnerin legt ein Hausbesuchsprotokoll vom 16.09.2014 vor, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zulässig und hinsichtlich des Antrages zu 2) begründet. Der Antrag zu 1) ist jedenfalls nach Bewilligung laufender Leistungen durch die Antragsgegnerin unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG - Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40).
Hinsichtlich des Antrages zu 2) hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Antrages zu 1) fehlt es nach der Bewilligung laufender Leistungen jedenfalls an einem Anordnungsgrund.
Die Antragstellerin hat zunächst einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der beantragten Umzugskosten glaubhaft gemacht. Gemäß § 35 Abs. 2 S. 5 SGB XII können Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll gemäß § 35 Abs. 5 S. 6 SGB XII erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Umzugskosten erfassen alle Kosten, die durch das Ausräumen einer Wohnung und den Transport von Möbeln von einem zum anderen Ort anfallen (Nguyen in jurisPK SGB XII, 2. Aufl., § 35 SGB XII Rn. 140). Voraussetzung für die Übernahme von Umzugskosten ist deren Angemessenheit, die sich an der Situation von Nicht-Hilfebedürftigen orientiert, die die Wohnung räumen und in eine neue Unterkunft bzw. ins Pflegeheim umziehen (Nguyen in jurisPK, 2. Aufl., § 35 SGB XII Rn. 142). Maßgeblich sind die üblichen Aufwendungen für den Umzug (Nguyen a.a.O.). Hinsichtlich der Mithilfe von Familienangehörigen und Freunden hat das BSG mit Urteil vom 15.11.2012 zum Aktenzeichen S 8 SO 25/11 R ausdrücklich entschieden, dass diese jedenfalls grundsätzlich nicht verpflichtet sind, für einen Leistungsberechtigten einen Umzug durchzuführen. Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für einen gewerblichen Anbieter hat das BSG in der genannten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob die für das SGB II geltende Obliegenheit, seinen Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen, in der Sozialhilfe gleichermaßen gilt. Denn jedenfalls dann, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug selbst, sei es aus Altersgründen oder krankheitsbedingt, nicht vornehmen kann, kann auch die Übernahme der Kosten für einen gewerblichen Anbieter in Betracht kommen (BSG, Urteil vom 15.11.2012, Az.: S 8 SO 25/11 R). Die erforderliche vorherige Zustimmung muss vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 35 Abs. 2 S. 5 SGB XII ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden, d.h. also vor Abschluss eines mit einem gewerblichen Umzugsunternehmen geschlossenen Vertrages (Nguyen, jurisPK, 2. Aufl., § 35 SGB XII Rn. 148). Wird der Umzug gewerblich organisiert, ist ein Kostenvoranschlag der Umzugsfirma einzureichen (Nguyen, a.a.O.). Ist die Einholung der vorherigen Zusicherung im konkreten Einzelfall aus wichtigen Gründen nicht zumutbar oder wird die Zusicherung in treuwidriger Weise vom Leistungsträger verzögert, so kann in diesem Ausnahmefall auf die vorherige Zusicherung verzichtet werden.
Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin nach der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch auf Übernahme der Umzugskosten für ein gewerbliches Umzugsunternehmen glaubhaft gemacht. Die insofern anfallenden Kosten sind angemessen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, den Umzug in Eigenregie durchzuführen. Ausweislich des Reha-Entlassungsberichtes der Deutschen Rentenversicherung vom 01.07.2014 leidet die Antragstellerin unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Agoraphobie mit Panikstörung, einer arteriellen Hypertonie sowie einem Bruxismus. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin derzeit weder ihre letzte berufliche noch jede andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens drei Stunden täglich ausüben kann, da eine ausgeprägte psycho-physische Minderbelastbarkeit besteht. Wegen ihrer Schmerzen kann sie nicht länger in einer Körperhaltung verweilen. Sie leidet unter Konzentrationsstörung und ist schnell erschöpft. Aufgrund traumatischer Erfahrungen, die das Ausmaß einer posttraumatischen Belastungsstörung haben, die mit Flashbacks verbunden ist, kommt sie mit ablehnendem oder aggressiv empfundenem Ausdrucksverhalten anderer Menschen nicht zurecht und reagiert mit ängstlichem Rückzug und depressiver Symptomatik. Unter Druck steigt auch immer wieder der Blutdruck erheblich an. Kann die Antragstellerin aber mit diesem Krankheitsbild nicht einmal leichte Tätigkeiten ohne Publikumsverkehr und ohne Zeitdruck und sonstigen Stress in wechselnder Körperhaltung auf dem allgemeinen Arbeitsbild verrichten, kann sie auch einen Umzug in Eigenregie nicht durchführen, da hierbei regelmäßig mehr als nur leichte Lasten zu tragen sind und auch das Entstehen von Zeitdruck oder Stress nicht ausgeschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsbeurteilung nicht zutreffend sein könnte, sind nicht ersichtlich. Letztlich hat auch die Antragsgegnerin hierauf inzwischen laufende Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII gewährt und die Antragstellerin nicht etwa dem Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zugeordnet. Ist die Antragstellerin gesundheitlich nicht in der Lage, den Umzug selbst durchzuführen, kommt nach der Rechtsprechung des BSG die Übernahme der Kosten für ein gewerbliches Umzugsunternehmen in Betracht. Da Freunde und Verwandte nach der Rechtsprechung des BSG ebenfalls nicht zur Mithilfe verpflichtet sind, kann die Antragstellerin auch nicht hierauf verwiesen werden. Die Antragstellerin hat strafbewehrt an Eides statt versichert, dass eine Mithilfe weder durch ihren 18-jährigen Sohn noch durch ihre 24-jährige Tochter oder ihren Ex-Ehemann zu erwarten sind. Ihre Nachbarn seien altersbedingt nicht mehr in der Lage, ihr beim Umzug zu helfen. Enge Freunde habe sie nicht mehr, da sie sich aufgrund ihrer psychischen Erkrankung aus dem sozialen Leben zurückgezogen habe. Hinsichtlich der Höhe der Umzugskosten hat die Antragstellerin verschiedene Kostenvoranschläge vorgelegt. Das günstigste Angebot ist dabei das der Firma B Umzüge GmbH mit einem Höchstpreis von 1.630,30 EUR. Das Gericht hat insofern die Übernahme der Kosten für einen Umzug durch die Firma B angeordnet, wobei der Betrag nach Vorlage der Rechnung nach dort gezahlt werden soll. Dies erachtet das Gericht im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für erforderlich, aber auch für ausreichend, um die Durchführung des Umzuges zu gewährleisten. Das Gericht geht aufgrund des Kostenvoranschlages davon aus, dass dieser Betrag jedenfalls ausreicht, um den Umzug durchzuführen. Sollte tatsächlich ein geringerer Betrag anfallen, muss auch nur der geringere Betrag durch die Antragsgegnerin gezahlt werden, sodass die Übernahme von "maximal 1.630,30 EUR" angeordnet wurde.
Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass eine Zusicherung nicht eingeholt wurde, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wurde eine Zusicherung nicht erteilt, allerdings wurde eine solche bereits vor Abschluss eines Vertrages mit dem Umzugsunternehmen beantragt. Dass der Antrag nicht vor Abschluss des Mietvertrages gestellt wurde, ist unerheblich, da nicht der Abschluss des Mietvertrages, sondern der Abschluss des Vertrages mit dem Umzugsunternehmen erst die maßgebliche zustimmungspflichtige vertragliche Verpflichtung darstellt. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 02.09.2014 bereits die Übernahme der Umzugskosten abgelehnt, wogegen Widerspruch eingelegt wurde. Der Bescheid dürfte nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen rechtswidrig sein. Hinsichtlich des der Antragsgegnerin im Rahmen des § 35 Abs. 2 S. 5 SGB XII eingeräumten Ermessens ist dies insoweit reduziert, als der Umzug der Antragstellerin nach der Trennung vom Ehemann notwendig ist. Ein Verbleib in der gemeinsamen Ehewohnung kommt nicht in Betracht.
Der Anspruch auf Gewährung der Umzugskosten scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Antragstellerin bereits verschiedene Gegenstände in ihrer Wohnung hat. Ausweislich des Hausbesuchsprotokolls sind weiterhin Möbel in größerem Umfang in der vorherigen Wohnung vorhanden und müssen in die neue Wohnung transportiert werden. Dass lediglich noch ein Teilumzug durchzuführen ist, steht dem Anspruch nicht entgegen. Die Antragstellerin hat diesbezüglich vorgetragen, dass ihr Ehemann nunmehr zur Mithilfe nicht mehr bereit ist.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund bezüglich der Umzugskosten glaubhaft gemacht. Sie hat an Eides statt versichert, dass die gemeinsam angemietete Wohnung bis Ende Oktober 2014 geräumt sein müsse. Zur Vermeidung weiterer Nachteile, insbesondere Schadensersatzansprüche des Vermieters oder Einlagerungskosten, ist daher ein zeitnaher Transport der in der Wohnung verbliebenen Gegenstände erforderlich.
Unbegründet ist dagegen der Antrag zu 1), denn diesbezüglich fehlt es jedenfalls nach der Bewilligung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem 3. Kapitel des SGB XII an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Durch Bescheid vom 15.09.2014 hat die Antragsgegnerin ab August 2014 laufende Leistungen in Höhe von monatlich 826,62 EUR gewährt, wobei im Monat August hierbei als Einkommen der von dem Noch-Ehemann abschlagsweise geleistete Unterhalt in Höhe von 500 EUR berücksichtigt wurde. Die Unterkunftskosten für die neu bezogene Wohnung wurden in voller Höhe berücksichtigt. Dass weitere ungedeckte Bedarfe bestehen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Anlass für ein gerichtliches Einschreiten besteht nicht mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG in entsprechender Anwendung und berücksichtigt den Anteil des Obsiegens und Unterliegens.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB XII sowie Umzugskosten für einen gewerblich durchgeführten Umzug.
Die Antragstellerin wurde am 00.00.1963 geboren. Ausweislich eines Reha-Entlassungsberichtes der Deutschen Rentenversicherung vom 01.07.2014 beträgt das Leistungsvermögen der Antragstellerin für ihre letzte Tätigkeit als Arzthelferin sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei Stunden täglich. Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wurde mangels Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt. Am 29.07.2014 beantragte sie daher die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII einschließlich Umzugskosten für einen gewerblichen Umzug bei der Antragsgegnerin. Sie teilte mit, dass sie bis Ende Juli 2014 bei ihrem Ehemann lebe, sich aber nunmehr trennen werde und zum 01.08.2014 in die Wohnung C-Str. 0 in C1 P ziehen werde. Sie legte einen entsprechenden Mietvertrag vom 16.07.2014 vor sowie drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Mit Bescheid vom 02.09.2014 forderte die Antragsgegnerin hinsichtlich der Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt weitere Unterlagen an und lehnte die Gewährung der Umzugskosten unter Verweis auf die Selbsthilfeobliegenheit der Antragstellerin ab. Hiergegen legte die Antragstellerin am 05.09.2014 Widerspruch ein.
Am 08.09.2014 hat die Antragstellerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung führt sie aus: In Anbetracht der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin sei ein Verweis auf Selbsthilfemöglichkeiten zur Durchführung des Umzuges problematisch. Es sei nicht ersichtlich, dass sie über eine Fahrerlaubnis verfüge. Zudem erfolge eine Vermietung von Fahrzeugen erst an Personen mit einem gewissen Mindestalter und einer Mindestdauer an Fahrpraxis. Weiter könne die Antragstellerin nicht auf die Hilfe von Freunden oder Verwandten verwiesen werden. Zudem dürfte von diesen grundsätzlich nicht zu erwarten sein, dass sie sich für den Umzug eines anderen den Haftungsrisiken der §§ 18, 7 StVG aussetzen. Damit erschienen die Kosten zumindest eines Fahrers als notwendig und angemessen einschließlich der Be- und Entladezeiten. Weder der Noch-Ehemann noch der 18-jährige Sohn oder die 24-jährige Tochter seien zur Mithilfe bereit. Die finanzielle Situation der Antragstellerin sehe so aus, dass nach längerer Krankheit und Arbeitslosigkeit sämtliche Rücklagen aufgebraucht seien. Sie beziehe derzeit von keiner Stelle Einkommen. Das Geld für Miete und Strom sowie zum Leben müsse sie sich erbetteln, bei ihrem Noch-Ehemann oder Bekannten. Sie habe sich am 23.07.2014 an das Sozialamt gewendet, wobei der Sachbearbeiter nur für das SGB II zuständig gewesen sei und sie daher erst einen neuen Termin am 29.07.2014 erhalten habe. Zum 01.08.2014 habe jedoch bereits der neue Mietvertrag begonnen. Die Geltendmachung von Ehegattenunterhalt dauere noch an. Bis zum 31.10.2014 werde sie keinen Unterhalt erhalten, da ihr Ehemann noch Miete und Nebenkosten für die bisher bewohnte Wohnung zahle. Der sozialpsychiatrische Dienst des Kreises Minden-Lübbecke habe ihr ausdrücklich die Beantragung der Umzugskosten empfohlen. Seit Ende Juli sitze sie mit nur den nötigsten Dingen in der neuen Wohnung. Die gemeinsam angemietete eheliche Wohnung müsse zu Ende Oktober geräumt werden.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
1) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zu verpflichten, der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt, Kosten für eine angemessene Wohnung und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu bewilligen.
2) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zu verpflichten, der Antragstellerin die Übernahme von Umzugskosten entsprechend des eingeholten Kostenvoranschlages der Firma B zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus: Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt würden nun aufgenommen. Bezüglich der Umzugskosten sei es so, dass diese bei vorheriger Zustimmung übernommen werden könnten. Diese sei nicht eingeholt worden, da der Antrag erst nach Unterschrift des Mietvertrages gestellt worden sei. Eine Eilbedürftigkeit bestehe nicht, da die Antragstellerin nach eigener Aussage über die notwendige Ausstattung in ihrer Wohnung verfüge. Die ehemals gemeinsame Wohnung müsse bis Ende Oktober geräumt sein. Die Antragsgegnerin legt ein Hausbesuchsprotokoll vom 16.09.2014 vor, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zulässig und hinsichtlich des Antrages zu 2) begründet. Der Antrag zu 1) ist jedenfalls nach Bewilligung laufender Leistungen durch die Antragsgegnerin unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG - Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40).
Hinsichtlich des Antrages zu 2) hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Antrages zu 1) fehlt es nach der Bewilligung laufender Leistungen jedenfalls an einem Anordnungsgrund.
Die Antragstellerin hat zunächst einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der beantragten Umzugskosten glaubhaft gemacht. Gemäß § 35 Abs. 2 S. 5 SGB XII können Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll gemäß § 35 Abs. 5 S. 6 SGB XII erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Umzugskosten erfassen alle Kosten, die durch das Ausräumen einer Wohnung und den Transport von Möbeln von einem zum anderen Ort anfallen (Nguyen in jurisPK SGB XII, 2. Aufl., § 35 SGB XII Rn. 140). Voraussetzung für die Übernahme von Umzugskosten ist deren Angemessenheit, die sich an der Situation von Nicht-Hilfebedürftigen orientiert, die die Wohnung räumen und in eine neue Unterkunft bzw. ins Pflegeheim umziehen (Nguyen in jurisPK, 2. Aufl., § 35 SGB XII Rn. 142). Maßgeblich sind die üblichen Aufwendungen für den Umzug (Nguyen a.a.O.). Hinsichtlich der Mithilfe von Familienangehörigen und Freunden hat das BSG mit Urteil vom 15.11.2012 zum Aktenzeichen S 8 SO 25/11 R ausdrücklich entschieden, dass diese jedenfalls grundsätzlich nicht verpflichtet sind, für einen Leistungsberechtigten einen Umzug durchzuführen. Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für einen gewerblichen Anbieter hat das BSG in der genannten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob die für das SGB II geltende Obliegenheit, seinen Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen, in der Sozialhilfe gleichermaßen gilt. Denn jedenfalls dann, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug selbst, sei es aus Altersgründen oder krankheitsbedingt, nicht vornehmen kann, kann auch die Übernahme der Kosten für einen gewerblichen Anbieter in Betracht kommen (BSG, Urteil vom 15.11.2012, Az.: S 8 SO 25/11 R). Die erforderliche vorherige Zustimmung muss vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 35 Abs. 2 S. 5 SGB XII ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden, d.h. also vor Abschluss eines mit einem gewerblichen Umzugsunternehmen geschlossenen Vertrages (Nguyen, jurisPK, 2. Aufl., § 35 SGB XII Rn. 148). Wird der Umzug gewerblich organisiert, ist ein Kostenvoranschlag der Umzugsfirma einzureichen (Nguyen, a.a.O.). Ist die Einholung der vorherigen Zusicherung im konkreten Einzelfall aus wichtigen Gründen nicht zumutbar oder wird die Zusicherung in treuwidriger Weise vom Leistungsträger verzögert, so kann in diesem Ausnahmefall auf die vorherige Zusicherung verzichtet werden.
Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin nach der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch auf Übernahme der Umzugskosten für ein gewerbliches Umzugsunternehmen glaubhaft gemacht. Die insofern anfallenden Kosten sind angemessen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, den Umzug in Eigenregie durchzuführen. Ausweislich des Reha-Entlassungsberichtes der Deutschen Rentenversicherung vom 01.07.2014 leidet die Antragstellerin unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Agoraphobie mit Panikstörung, einer arteriellen Hypertonie sowie einem Bruxismus. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin derzeit weder ihre letzte berufliche noch jede andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens drei Stunden täglich ausüben kann, da eine ausgeprägte psycho-physische Minderbelastbarkeit besteht. Wegen ihrer Schmerzen kann sie nicht länger in einer Körperhaltung verweilen. Sie leidet unter Konzentrationsstörung und ist schnell erschöpft. Aufgrund traumatischer Erfahrungen, die das Ausmaß einer posttraumatischen Belastungsstörung haben, die mit Flashbacks verbunden ist, kommt sie mit ablehnendem oder aggressiv empfundenem Ausdrucksverhalten anderer Menschen nicht zurecht und reagiert mit ängstlichem Rückzug und depressiver Symptomatik. Unter Druck steigt auch immer wieder der Blutdruck erheblich an. Kann die Antragstellerin aber mit diesem Krankheitsbild nicht einmal leichte Tätigkeiten ohne Publikumsverkehr und ohne Zeitdruck und sonstigen Stress in wechselnder Körperhaltung auf dem allgemeinen Arbeitsbild verrichten, kann sie auch einen Umzug in Eigenregie nicht durchführen, da hierbei regelmäßig mehr als nur leichte Lasten zu tragen sind und auch das Entstehen von Zeitdruck oder Stress nicht ausgeschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsbeurteilung nicht zutreffend sein könnte, sind nicht ersichtlich. Letztlich hat auch die Antragsgegnerin hierauf inzwischen laufende Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII gewährt und die Antragstellerin nicht etwa dem Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zugeordnet. Ist die Antragstellerin gesundheitlich nicht in der Lage, den Umzug selbst durchzuführen, kommt nach der Rechtsprechung des BSG die Übernahme der Kosten für ein gewerbliches Umzugsunternehmen in Betracht. Da Freunde und Verwandte nach der Rechtsprechung des BSG ebenfalls nicht zur Mithilfe verpflichtet sind, kann die Antragstellerin auch nicht hierauf verwiesen werden. Die Antragstellerin hat strafbewehrt an Eides statt versichert, dass eine Mithilfe weder durch ihren 18-jährigen Sohn noch durch ihre 24-jährige Tochter oder ihren Ex-Ehemann zu erwarten sind. Ihre Nachbarn seien altersbedingt nicht mehr in der Lage, ihr beim Umzug zu helfen. Enge Freunde habe sie nicht mehr, da sie sich aufgrund ihrer psychischen Erkrankung aus dem sozialen Leben zurückgezogen habe. Hinsichtlich der Höhe der Umzugskosten hat die Antragstellerin verschiedene Kostenvoranschläge vorgelegt. Das günstigste Angebot ist dabei das der Firma B Umzüge GmbH mit einem Höchstpreis von 1.630,30 EUR. Das Gericht hat insofern die Übernahme der Kosten für einen Umzug durch die Firma B angeordnet, wobei der Betrag nach Vorlage der Rechnung nach dort gezahlt werden soll. Dies erachtet das Gericht im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für erforderlich, aber auch für ausreichend, um die Durchführung des Umzuges zu gewährleisten. Das Gericht geht aufgrund des Kostenvoranschlages davon aus, dass dieser Betrag jedenfalls ausreicht, um den Umzug durchzuführen. Sollte tatsächlich ein geringerer Betrag anfallen, muss auch nur der geringere Betrag durch die Antragsgegnerin gezahlt werden, sodass die Übernahme von "maximal 1.630,30 EUR" angeordnet wurde.
Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass eine Zusicherung nicht eingeholt wurde, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wurde eine Zusicherung nicht erteilt, allerdings wurde eine solche bereits vor Abschluss eines Vertrages mit dem Umzugsunternehmen beantragt. Dass der Antrag nicht vor Abschluss des Mietvertrages gestellt wurde, ist unerheblich, da nicht der Abschluss des Mietvertrages, sondern der Abschluss des Vertrages mit dem Umzugsunternehmen erst die maßgebliche zustimmungspflichtige vertragliche Verpflichtung darstellt. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 02.09.2014 bereits die Übernahme der Umzugskosten abgelehnt, wogegen Widerspruch eingelegt wurde. Der Bescheid dürfte nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen rechtswidrig sein. Hinsichtlich des der Antragsgegnerin im Rahmen des § 35 Abs. 2 S. 5 SGB XII eingeräumten Ermessens ist dies insoweit reduziert, als der Umzug der Antragstellerin nach der Trennung vom Ehemann notwendig ist. Ein Verbleib in der gemeinsamen Ehewohnung kommt nicht in Betracht.
Der Anspruch auf Gewährung der Umzugskosten scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Antragstellerin bereits verschiedene Gegenstände in ihrer Wohnung hat. Ausweislich des Hausbesuchsprotokolls sind weiterhin Möbel in größerem Umfang in der vorherigen Wohnung vorhanden und müssen in die neue Wohnung transportiert werden. Dass lediglich noch ein Teilumzug durchzuführen ist, steht dem Anspruch nicht entgegen. Die Antragstellerin hat diesbezüglich vorgetragen, dass ihr Ehemann nunmehr zur Mithilfe nicht mehr bereit ist.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund bezüglich der Umzugskosten glaubhaft gemacht. Sie hat an Eides statt versichert, dass die gemeinsam angemietete Wohnung bis Ende Oktober 2014 geräumt sein müsse. Zur Vermeidung weiterer Nachteile, insbesondere Schadensersatzansprüche des Vermieters oder Einlagerungskosten, ist daher ein zeitnaher Transport der in der Wohnung verbliebenen Gegenstände erforderlich.
Unbegründet ist dagegen der Antrag zu 1), denn diesbezüglich fehlt es jedenfalls nach der Bewilligung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem 3. Kapitel des SGB XII an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Durch Bescheid vom 15.09.2014 hat die Antragsgegnerin ab August 2014 laufende Leistungen in Höhe von monatlich 826,62 EUR gewährt, wobei im Monat August hierbei als Einkommen der von dem Noch-Ehemann abschlagsweise geleistete Unterhalt in Höhe von 500 EUR berücksichtigt wurde. Die Unterkunftskosten für die neu bezogene Wohnung wurden in voller Höhe berücksichtigt. Dass weitere ungedeckte Bedarfe bestehen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Anlass für ein gerichtliches Einschreiten besteht nicht mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG in entsprechender Anwendung und berücksichtigt den Anteil des Obsiegens und Unterliegens.
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