Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 23 KR 810/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 249/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 3/14 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Rev. durch Urteil zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.03.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht nach § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) vom 1.10.2010 bis zum 30.4.2014.
Die 1981 geborene Klägerin erwarb nach einer dreijährigen Ausbildung an der J Schule für zeitgenössischen Tanz in N im August 2003 das "Tanzpädagogik-Diplom". Im Jahr 2004 absolvierte sie eine Ausbildung am Broadway Dance Center New York in Tanz und Performance. Danach arbeitete sie bis Januar 2005 in einer Tanzschule in Indien. Von Mai 2005 bis zur Aufnahme ihres Studiums zum Bachelor of Arts ab Oktober 2007 erteilte sie hauptberuflich in verschiedenen Tanz- und Ballettstudios Unterricht in den Tanzrichtungen Streetdance, Funkydance, Stepptanz, Kindertanz, Jazztanz, Modern, Ballett, Hip Hop und Chear-Leader. Für die Dauer dieser Tätigkeit wurde seitens der Beklagten Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG festgestellt (Bescheid der Beklagten vom 22.10.2007 zum Ende der Versicherungspflicht). Während des Studiums führte die Klägerin ihre tanzpädagogische Tätigkeit nebenberuflich (10 bis 15 Wochenstunden) fort.
Nach Beendigung des Studiums baute die Klägerin ihre tänzerische Arbeit wieder aus. Sie unterrichtete und unterrichtet in der "Tanzetage" in S Modern (2 Kurse), Jazztanz (2 Kurse) und Hip Hop (1 Kurs) bei Erwachsenen, Teenagern und Kindern. Die Wochenstundenzahl wechselte im streitigen Zeitraum zwischen 3 und 7 Stunden, jede Unterrichtseinheit umfasst eine Zeitstunde. Die Teilnehmer nehmen nicht an Tanzwettbewerben teil, führen aber alle zwei Jahre eine Aufführung auf. In der "Musik- und Tanzschule F" unterrichtete die Klägerin bis zum 30.4.2014 Jazztanz (einen Kurs für Erwachsene und einen für Kinder), Modern (1 Kurs pro Woche) und Hip Hop (2 Kurse pro Woche für Kinder). Die Teilnehmer dieser Kurse nahmen alle einmal jährlich an einer von der Tanzschule unter Mitwirkung der Klägerin kreierten Bühnenaufführung teil. Desweiteren unterrichtete die Klägerin drei Wettbewerbsgruppen mit jeweils 7-13 Teilnehmern in 5 ½ Wochenstunden (Ballett, Jazz, Modern). Zeitweise gab sie auch einen berufsbegleitenden Wochenkurs für Personen in künstlerisch darstellenden Berufen und Ballettunterricht für Kinder. Ab 2013 kam eine Wochenstunde Choreografietraining für Solo- und Duotänzer hinzu. Die wöchentliche Stundenzahl variierte zwischen 9 1/2 und 11 Stunden, die Unterrichtseinheit für Erwachsene betrug eineinhalb Stunden; die für Teenager und Kinder eine Zeitstunde. Beide Tanzschulen sind anerkannte Vorausbildungsschulen für Bühnentanz und als solche von der Umsatzsteuer befreit. Die Schüler lassen sich in beiden Schulen für die Aufnahmeprüfung für Tanzakademien vorbereiten. In beiden Schulen wird zeitgenössischer Tanz erst ab der Mittelstufe gelehrt, nachdem die Schüler Ballettunterricht genossen und eine Prüfung absolviert haben. Die Klägerin entwickelte eigens für die Wettbewerbsgruppen der "Musik- und Tanzschule F" Choreografien, mit denen sie jedes Jahr auf dem vom Ballettförderkreis N e.V. veranstalteten Ballettwettbewerb, der die Sparten Modern, Jazz/Show Dance, Hip Hop und Ballett umfasst, auftrat. 2012 belegte sie mit ihren Gruppen den dritten und vierten Platz, 2013 zweimal den zweiten und 2014 einmal den 2. Platz. Beim Amateurtanzfestival der "Duisburger Tanztage" erreichte sie mit einer Gruppe 2012 den dritten Platz, im Jahr 2014 erreichte ihre Gruppe das Vorfinale. Die Einnahmen aus der Unterrichtstätigkeit lagen im Jahr 2011 bei ca. 19.000 Euro; 2013 bei ca. 18.500 Euro. Zusätzlich zu dem Unterricht übernahm die Klägerin in der "Musik- und Tanzschule F" die gesamte Programmgestaltung und setzte 2010 für C C drei Operettensongs choreografisch in Szene (Einkommen insgesamt 132 Euro incl. Fahrtkosten). Neben der tanzpädagogischen Tätigkeit arbeitete die Klägerin ca. 7-8 Wochenstunden als Lektorin und erzielte ein monatliches Einkommen von ca. 450 Euro aus dieser Tätigkeit.
Die Klägerin beantragte zum 1.10.2010 die Wiederaufnahme in die Künstlersozialversicherung als Choreografin und Pädagogin im Bereich der darstellenden Künste. Sie legte den 2006 mit der "Tanzetage" und den 2007 mit der "Musik und Tanzschule F" geschlossenen Vertrag vor; aus beiden Verträgen ergibt sich ein Stundenhonorar von 30 Euro.
Die Beklagte lehnte die Versicherungspflicht nach dem KSVG mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 1 KSVG nicht, da sie nicht künstlerisch tätig sei. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Bereich Kindertanz, Jazztanz und Hip Hop sei keine darstellende Kunst. Auf den Umfang der Kreativität und des Gestaltungsspielraums komme es ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob die Einhaltung bestimmter Schrittfolgen vorgeschrieben sei oder die freie Improvisation im Vordergrund stehe (Bescheid vom 21.10.2010).
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe die Tätigkeitsschwerpunkte ohne fundiertes Wissen um die tatsächlichen Inhalte des Unterrichts festgelegt. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liege im Bereich Jazztanz und Modern, wo sie auch als Choreografin tätig werde. Beide Tanzformen seien künstlerisch, da sie zu den Bühnentanzrichtungen zählten und man sie an allen renommierten Ausbildungsschulen und Ballettakademien als Zusatz- oder Hauptfach unterrichtete. Der gesamte Musical-Bereich bestehe aus Jazztanz. Auch beim Hip Hop gebe es zwar mittlerweile kunstvolle Bühnenshows, dennoch gehöre er eher dem kommerziellen Tanz an. Für die Abgrenzung zwischen Sport und Kunst könne es nicht maßgeblich auf die Bezeichnungen durch die Sportverbände ankommen, da Sportvereine inzwischen alle Tanzformen anböten und es für alle Formen Wettbewerbe gebe. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Beklagte sie vor dem Studium in die KSV aufgenommen habe, ihr dies aber jetzt verweigere, obwohl keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die Klägerin legte Nachweise über ihre Ausbildung, Bestätigungsschreiben der beiden Tanzschulen sowie Rechnungen und Kontoauszüge über die von Oktober 2010 bis Juni 2011 erteilten Unterrichtsstunden vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Unterricht von Hip Hop, Kindertanz und Jazztanz sei nicht die Lehre darstellender Kunst, sondern die Vermittlung praktischer Fähigkeiten im Bereich des Breiten- bzw. Freizeitsports. Auch wenn es für die von der Klägerin unterrichteten Tanzformen kein Regelwerk wie z.B. beim Standardtanz gebe, gehöre z.B. Jazztanz nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung zum Breitensport. Die unterrichteten Tanzformen würden in Sportverbänden organisiert und wettkampfmäßig ausgeführt und unterschieden sich insofern nicht von Tanzdisziplinen, für die es Wettkämpfe und Meisterschaften gebe. Gestaltungsspielraum und Kreativität sei bei allen Tanzformen möglich. Die für die Jahre 2005-2007 mit denselben Tätigkeitsschwerpunkten festgestellte Versicherungspflicht in der KSV begründe keinen Anspruch auf eine erneute Feststellung (Widerspruchsbescheid vom 9.8.2011)
Mit ihrer am 7.9.2011 beim Sozialgericht erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, "Tango-Argentino", Urteil vom 7.12.2006 -B 3 KS 3/08 R-) richte sich die Frage, welche Tanzformen im Sinne des § 2 Abs. 1 KSVG als eine "dem Ballett vergleichbare Form des Bühnentanzes" anzusehen seien, nach der Verkehrsanschauung. Die Ausbildung in Jazztanz, Modern und Hip Hop baue auf der klassischen Ballettausbildung auf und sei für einen professionellen Bühnentanz unerlässlich. Daher sei auch die Lehre dieser Tänze unabhängig davon, ob der professionelle Bühnentänzer ausgebildet werde oder der Unterricht auf die professionelle Ausbildung vorbereitete, darstellende Kunst, da die dazu erforderliche Aufnahmeprüfung nicht ohne ein erhebliches erlerntes Können bestanden werden könne. Diese Fähigkeiten erwerbe man nicht an der Volkshochschule, sondern nur durch eine gezielte Förderung und Vorbereitung. So verlangten die Universitäten der Künste in ihren Aufnahmeverfahren zur Prüfung der künstlerischen Begabung in der Regel die Bewältigung tänzerischer, choreografischer und konzeptioneller Aufgaben. Sie habe bei ihrer Aufnahmeprüfung an der J Schule Vorkenntnisse im Jazztanz und Hip Hop vorweisen müssen. Da eine professionelle Tanzausbildung nicht erst im Erwachsenenalter an der Hochschule, sondern bereits im Kindesalter beginne, müsse der gesamte Ausbildungsprozess berücksichtigt werden. Dass nicht alle Tanzschüler eine spätere Hochschulausbildung anstrebten bzw. eine entsprechende Begabung entwickelten, liege in der Natur der Sache und spreche nicht gegen die Professionalität des Unterrichts. Derzeit planten zwei ihrer Schülerinnen, im Anschluss eine Tanzhochschule zu besuchen. Ihr Unterricht, in den sie stets Figuren des Balletts integriere, diene nicht sozio- oder psychotherapeutischen Zwecken sondern bilde zu einer ballettartigen Kunstausübung z.B. als angehender Tänzer im Shows, Musicals oder Opern aus. Durch ihre Choreographien schaffe sie darstellende Kunst, die sie dann im Rahmen ihres Unterrichts lehre. Innerhalb einer Unterrichtsstunde liege der Aufwand für die choreografische Tätigkeit bei einem Drittel und mache hinsichtlich der Gesamtarbeitszeit etwa 35 % aus. Schwerpunktmäßig unterrichte sie in der Woche ca. 8 Stunden Jazz, 5 Stunden Modern, 3 Stunden Hip Hop und 2 Stunden Kindertanz. Die Klägerin hat weitere Rechnungen und Kontoauszüge, den Einkommensteuerbescheid 2010 (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit 13.260 Euro), Unterlagen über Aufnahme- und Studienvoraussetzungen an Schulen für professionelle Tänzer, Fotos von ihren Tanzshows sowie Veranstaltungsprogramme der "Musik- und Tanzschule F" und der "Tanzetage" aus 2010 und 2011 vorgelegt.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.8.2011 festzustellen, dass sie ab dem 1.10.2010 gem. § 1 KSVG versicherungspflichtig in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenver-sicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, das BSG habe in seinem Urteil vom 7.12.2006 (B 3 KR 11/06 R) ausgeführt, dass die schwerpunktmäßig von der Klägerin unterrichteten Tanzformen Hip Hop, Jazz- und Kindertanz dem Freizeit- und Breitensport zuzurechnen seien. Ob sich einzelne Schüler der Klägerin der professionellen Laufbahn eines künstlerischen Tänzers zuwendeten, sei unerheblich.
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage mit Urteil vom 12.3.2012 stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin ab dem 1.10.2010 nach § 1 KSVG versicherungspflichtig ist: Mit dem "Tango-Argentino"-Urteil habe das BSG entschieden, dass es nicht erforderlich sei, dass angehende Künstler für ihren Beruf ausgebildet würden. Auch wenn Laien das Gelernte nur für Freizeitzwecke verwendeten, reiche dies aus, sofern das Erlernte der aktiven bzw. eigenständigen Kunstausübung der Schüler diene. Dieses Verständnis habe das BSG im Urteil vom 1.10.2009 (B 3 KS 3/08 R) weiterentwickelt und die schwerpunktmäßige Vermittlung von Fähigkeiten, die auf die eigenständige aktive Ausübung künstlerischer Betätigung gerichtet sei, verlangt. Aus dem Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin, den Werbebroschüren, Flyern und Aufführungsprogrammen ergebe sich, dass die Klägerin in praktischer und theoretischer Hinsicht die Techniken und Tanzgrundlagen zur privaten und öffentlichen eigenständigen Tanzausübung sowohl bei Vorführungen der Tanzschulen, privaten Aufführungen als auch im öffentlichen Bereich (denkbar z.B. als Straßenkunst) lehre. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Sport und Kunst sei der Gesetzeszweck des KSVG als Pflichtversicherung aller schutzbedürftigen selbstständigen Künstler und Publizisten. Durch die Verwendung von Generalklauseln in § 2 KSVG habe der Gesetzgeber die stete Entwicklung im Kunst- und Publikationsbereich berücksichtigen wollen. In Anbetracht dessen könnten sportliche Regeln, Veranstaltungsart und -ort sowie Zugehörigkeit der Akteure zu einschlägigen Interessengruppen allenfalls Indizien bei der Abgrenzung sein. Der verfassungsrechtliche Rang der Kunst nach Art. 5 Grundgesetz (GG) lasse nicht zu, dass Sportverbände allein durch die Definition von Regeln und Wertmaßstäben eine einseitige Grenzziehung vornähmen. Zu weitgehend sei daher die vom BSG wiederholt verwandte Formulierung "so ist ohne weiteres von einer sportlichen Betätigung auszugehen, wenn für die Aktivität ein Regelwerk existiert, das von einem Verband erlassen worden ist, der dem deutschen Sportbund angehört". Diese Betrachtungsweise verkenne den Vorrang der Kunst und die fehlende Befugnis von Sportverbänden, eine verbindliche Abgrenzung für die Tanzkunst zu schaffen. Der Angebotsumfang von Sportvereinen könne kein verlässliches Abgrenzungskriterium sein, da diese mittlerweile ebenfalls Ballett anböten und Wettbewerbe für praktisch jede Tanzform veranstalteten. Die zu Beginn des 20. Jahrhunderts aus der Neuklassizistischen Erkenntnis entstandene moderne Tanzkunst habe sich im 21. Jahrhundert gerade in Deutschland weiter entwickelt. Dabei seien vom klassischen Ballett weit entfernte Tanzformen ohne Drill und ohne feste Figuren entstanden und aufgeführt worden. In diesem System seien neben Elementen des Jazztanzes auch Figuren und Bewegungen des Hip Hops zu sehen. Der moderne Tanz verbinde durch die Weiterentwicklung in den vergangenen Jahrzehnten das klassische Ballett mit neueren Tanzformen wie dem Hip Hop. Der professionelle Werdegang der Klägerin, die zur Aufführung gebrachten Tanzveranstaltungen und die von zuständiger Stelle bescheinigte Eignung der Klägerin für die Vorbereitung zu professionellen Ausbildungsgängen ergebe in der Gesamtschau, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit künstlerisch sei.
Gegen das ihr am 13.4.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.4.2012 Berufung eingelegt und ihr Vorbringen vertieft. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass "Kunst" auf jeden Fall solche Tätigkeiten umfasse, mit denen sich der "Künstlerbericht" von 1975 beschäftige. Dieser beinhalte unter anderem das Ballett, nicht jedoch Tanzarten wie Hip Hop, Jazz- oder Kindertanz. Das BSG habe Jazztanz, Tango Argentino, Hip Hop & Salsa, Breakdance, Merengue, historischen Tanz, Flamenco, Stepptanz, orientalische Tänze und Streetdance nicht als Kunst eingestuft. Dem folgend unterrichte auch die Klägerin keine darstellende Kunst. Das SG kritisiere zwar die vom BSG vorgenommene Abgrenzung zwischen Kunst und Breitensport, benenne jedoch keine anderen verlässlichen Zuordnungskriterien. Obwohl es auch beim Ballett inzwischen Wettbewerbe gebe, sei entscheidend, dass die von der Klägerin unterrichteten Tanzformen nach der Verkehrsanschauung in der Regel durch Sportvereine angeboten würden.
Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, seit dem 1.5.2014 nicht mehr für die "Musik- und Tanzschule F" tätig zu sein und ihre Lektoratstätigkeit auf 10 bis 15 Wochenstunden ausgeweitet zu haben, hat sich die Beklagte bereit erklärt, die Versicherungspflicht der Klägerin ab dem 1.5.2014 erneut zu überprüfen. Daraufhin hat die Klägerin ihr Begehren auf die Zeit bis zum 30.4.2014 beschränkt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.3.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe zutreffend die Entwicklung der Tanzformen in der Bundesrepublik in den letzten Jahrzehnten in den Blick genommen. Die Beklagte erkenne Modern Dance als künstlerische Tätigkeit an, nicht jedoch Jazztanz, Hip Hop und Kindertanz, obwohl auch hier Figuren des Balletts verwendet, Jazztanz und Hip Hop an den künstlerischen Hochschulen gelehrt und man die Tänze in Kombination mit anderen Tanzelementen auf der Bühne zeige, wie beispielsweise die Inszenierung "Ballett Revolutión" belege. Dieses "miteinander verschmelzen" zeige sich auch im Ablauf einer typischen Unterrichtsstunde im Jazztanz, Modern Dance oder Hip Hop: Nach einem Aufwärmen folgten auf dem Ballett fußende tänzerisch-technische Übungen, vor allem beim Jazztanz. Der Jazztanz und das Ballett basierten auf der Körperachse, beim Modern Dance flössen Off-Balance Bewegungen, beim Hip Hop Bodenelemente mit ein. Ballettfiguren wie z.B. Pliés, Oberkörperisolationen und Developpées seien bei allen Übungen integriert. Der Hauptteil bestehe aus Übungen durch den Raum (Sprünge, Pirouetten). Zum Schluss werde eine kurze Choreografie eingeübt, die dann nach einigen Monaten in einen kompletten Tanz münde. Beim Kindertanz handele es sich um kindgerechten Ballettunterricht mit einem Niveau weit über dem der Sportvereine und ohne die französischen Fachbegriffe. Das vom BSG aufgestellte Kriterium des Wettbewerbs sei schwierig zu handhaben, da es auch im Ballett inzwischen strenge Wettkämpfe gebe. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte hätten sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt. Der Schwerpunkt ihrer Unterrichtstätigkeit liege im Jazz, gefolgt von Modern und Hip Hop sowie Ballett und Kindertanz. Die Klägerin hat das Unterrichtskonzept der Tanzetage und Unterlagen über die Eignungsprüfung/die Zugangsvoraussetzungen zu Ausbildungsgängen des zeitgenössischen Tanzes vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten sowie die von der Klägerin übersandten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat mit seinem Urteil vom 12.3.2013 zutreffend festgestellt, dass die Klägerin wegen ihrer seit dem 1.10.2010 ausgeübten Tätigkeit gem. § 1 KSVG versicherungspflichtig in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung ist. Der Bescheid vom 21.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.8.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin im noch streitigen Zeitraum in ihren Rechten nach § 54 Abs. 2 SGG.
Die Klägerin hat nicht bereits deshalb einen Anspruch auf Feststellung der Versicherungspflicht in der KSV, weil die Beklagte sie wegen einer inhaltlich ähnlichen selbstständigen Tätigkeit vom 2.5.2005 bis 30.9.2007 als "Lehrerin von darstellender Kunst" i.S. des § 2 Satz 1 KSVG anerkannt und Versicherungspflicht nach dem KSVG festgestellt hat. Wird nach einer Unterbrechung die selbstständige Tätigkeit wieder aufgenommen, hat die Künstlersozialkasse die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem KSVG neu zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob die nun wieder aufgenommene selbstständige Tätigkeit mit der früheren, als "künstlerisch" eingestuften Tätigkeit identisch ist oder nicht. Ein irgendwie gearteter "Bestandsschutz" oder eine Bindungswirkung kommt der früheren Verwaltungsentscheidung nicht zu (BSG, Urteil vom 1.10.2009 - B 3 KS 3/08 R-).
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Feststellungsanspruchs ist § 1 i.V.m. § 2 Satz 1 KSVG. Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (Nr. 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig i.S. des § 8 SGB IV (Nr. 2). Nach § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler i.S. dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Streitig ist im vorliegenden Fall nur, ob die Klägerin i.S. des § 2 Satz 1 KSVG "Kunst lehrt", da sie nicht selbst auf der Bühne tanzt und alle übrigen Voraussetzungen (Erwerbsmäßigkeit auf Dauer, Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 KSVG) erfüllt.
In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit (Musik, bildende und darstellende Kunst) jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten", auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks. 8/3172 S. 21). Ob im Einzelfall eine künstlerische Betätigung vorliegt, ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl. BSG, Urteile vom 1.10.2009 - B 3 KS 2/08 R und B 3 KS 3/08 R -; BSGE 104, 258-265, SozR 4-5425 § 2 Nr. 15, SozR 4-5425 § 1 Nr. 1, BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 6 Rd.Nr. 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S 33 - jeweils m.w.N.; zum Kunstbegriff des Art. 5 Grundgesetz vgl. BVerfGE 30, 173 , 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl. BT-Drucks. 9/26, S. 18 und BT-Drucks. 8/3172, S. 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass die sog. Katalogberufe, die im "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks. 7/3071) aufgeführt sind, grundsätzlich als künstlerisch anzuerkennen sind (BSGE 83, 160, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S 37 f; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr. 5 S 23; vgl. auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. 2009, § 2 Rd.Nr. 3 und 9). Bei diesen Berufen ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG a.a.O.).
Bei einem sich aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten gemischten Berufsbild kann nur dann von einer künstlerischen Tätigkeit ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (BSG, Urteil vom 1.10.2009 -B 3 KS 2/08 R und B 3 KS 3/08 R-, Urteil vom 26.1.2006 -B 3 KR 1/05 R-, BSGE 82, 107, 111 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S. 64; Finke/Brachmann/ Nordhausen a.a.O. § 2 Rd.Nr. 9). Die Klägerin hat vom 1.10.2010 bis 30.4.2014 hauptberuflich in der "Musik- und Tanzschule F" und der "Tanzetage" als Lehrerin für Jazztanz, Modern, Hip Hop, Kindertanz und Ballett gearbeitet. Diese Tätigkeit hat sie zwischen 12 ½ und 18 Stunden in der Woche ausgeübt. Der aus dieser Tätigkeit erzielte Verdienst betrug im streitgegenständlichen Zeitraum jährlich zwischen 13.260 und 19.000 Euro. Daneben war die Klägerin zwischen 7-8 Stunden wöchentlich als Lektorin tätig und erzielte ein Jahreseinkommen von ca. 5.400 Euro. Vernachlässigt werden kann demgegenüber die rein choreographische Tätigkeit der Klägerin, da sie nur einmalig im Jahr 2010 durch die für C C entwickelten Choreografien 132 Euro incl. Fahrtkosten verdiente. Die Choreographien, die die Klägerin (zu Hause) für ihren Unterricht entwickelt, sind keine eigenständigen Arbeiten, sondern gehören zur Unterrichtsvorbereitung und sind mit dem dafür gezahlten Honorar abgegolten. Da sowohl hinsichtlich des zeitlichen Umfangs als auch der Höhe des Verdienstes die Lehrtätigkeit der Klägerin den Schwerpunkt bildet, kommt es entscheidend auf die Frage an, ob diese Tätigkeit "künstlerisch" im Sinne des § 2 Abs. 1 KSVG war.
Fasst man die Unterrichtstätigkeit der Klägerin in den beiden Schulen zusammen, so unterrichtete die Klägerin im Schnitt in der Woche 4 ½ Zeitstunden Jazztanz, drei Zeitstunden Modern und drei Zeitstunden Hip Hop. Vor 2013 gab die Klägerin einen berufsbegleitenden Wochenkurs für Personen in künstlerisch darstellenden Berufen und einmal Ballett für Kinder, ab 2013 kam eine Wochenstunde Choreografietraining für Solo- und Duotänzer hinzu. Alle teilnehmenden Schüler führten regelmäßig wiederkehrend Bühnenaufführungen auf. Die dort aufgeführten Tänze wurden in den Unterrichtsstunden der Klägerin erlernt. In der jeweiligen Unterrichtsstunde wurden nach einem Aufwärmtraining und Übungen durch den Raum die von der Klägerin entwickelten Choreographien sukzessive mit den Schülern eingeübt. Daneben unterrichtete sie die Wettbewerbsgruppen mit 5 ½ Wochenstunden. Der Unterricht in diesen Gruppen umfasste neben Ballett auch Modern, Jazz und Hip Hop. Die Wettbewerbsgruppen nahmen mit den von der Klägerin choreographierten Bühnenvorführungen regelmäßig am N Ballettwettbewerb und den Duisburger Tanztagen teil. Bei der Frage, ob es sich bei der Unterrichtstätigkeit der Klägerin schwerpunktmäßig um die Lehre darstellender Kunst handelt oder nicht, kommt es entscheidend darauf an, ob der Jazztanzunterricht (4 ½ Zeitstunden pro Woche) und die Wettkampfgruppen (5 1/2 Zeitstunden Ballett, Jazz, Modern und Hip Hop in der Woche) "Lehre darstellender Kunst" i.S. des § 2 Satz 1 KSVG sind. Denn Ballett und Modern zählt auch nach Ansicht der Beklagten zur darstellenden Kunst, während Hip Hop wohl auch nach der Rechtsauffassung der Klägerin nicht der darstellenden Kunst zuzurechen ist. In dem nunmehr fast 40 Jahre alten "Künstlerbericht" ist im "Tätigkeitskatalog Darstellende Kunst" der Ballett-Meister und der Choreograph (vgl. BT-Drucks. 7/3071, S. 7), nicht aber der Lehrer von Bühnentanz, zeitgenössischem Tanz, Jazztanz (oder Modern bzw. Hip Hop) erwähnt. Da die Tätigkeitskataloge aus der Gründerzeit der KSV stammen, sind sie nicht abschließend, zumal der verfassungsrechtlich geschützte Kunstbegriff wegen der Vielfalt und Dynamik der möglichen Entwicklungen offen für neue künstlerische Berufstätigkeiten ist (vgl. die Gesetzesmaterialien zum KSVG, BT-Drucks 8/3172, S. 21 und 9/26, S. 18; BSG, Urteil vom 7.12.2006 -B 3 KR 11/06 R-; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. 2009, § 2 Rd.Nr. 9; Suhrenbrock in "Künstlersozialversicherung Teil 1", Seite 10). Der Bereich "Tanz" im Sinne von "Tanzkunst" umfasst Tänzer, Tanzlehrer und Choreografen für die Bereiche Ballett, Theater, Film und Fernsehen (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, a.a.O., § 2 Rd.Nr. 13). Soweit es um die Aus- und Weiterbildung in einem dieser Berufe geht, werden "Pädagogen bzw. Ausbilder im Bereich der Tanzkunst" vom Regelungszweck des § 2 Satz 1 KSVG erfasst. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Lehrer über eine staatlich anerkannte musikalische Berufsausbildung als Tänzer oder eine Berufsqualifikation als Tanzlehrer verfügen und ob angehende Berufstänzer oder Laien unterrichtet werden, die nur in ihrer Freizeit am Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für Freizeitzwecke verwenden wollen (so bereits BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 1 zum "Afro-Dance"; BSGE 69, 259, 263 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 1 zum Musikunterricht an einer Volkshochschule; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 zum "Tango Argentino").
Nach diesen Grundsätzen spielen die professionelle Ausbildung der Klägerin, die Art der Unterrichtsstätte, die Altersstruktur der Schüler sowie deren Eignung und Willen, den Beruf des Tänzers zu erlernen, keine zentrale Rolle. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Schüler durch den Unterricht befähigt werden sollen, Tanz für berufliche oder private Zwecke unabhängig von dem dargestellten Niveau (siehe hierzu Urteil des BSG zum "Afro Dance" vom 20.4.1994 -B 3/12 RK 14/92-) als Kunstform darzubieten.
Der Jazztanzunterricht und die überwiegend aus Ballett, Jazztanz, Modern sowie Hip Hop bestehenden Wettbewerbskurse der Klägerin sind nach dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der allgemeinen Verkehrsauffassung eine mit dem Ballett vergleichbare künstlerische Betätigung. Die Klägerin befähigt ihre Schüler auch dazu, diese als Kunst -sei es auch nur für private Zwecke- darzubieten.
Nach der historischen Entwicklung ist es bis heute zu einer immer engeren Verschmelzung der Tanzstile Ballett, Modern und Jazztanz gekommen. Zu Beginn des 21. Jahrhunderts sind die zusammenfassend als Bühnentanz zu bezeichnenden Tanzstile nur noch Synonyme für bestimmte (teils ineinandergreifende) Tanztechniken, die auch zusammen auf der Bühne aufgeführt werden:
Der rigide Kodex des klassischen Tanzes entwickelte sich im ausgehenden 16. Jahrhundert in Italien (Ballett von italienisch "balletto”, zu Deutsch: Tanz) und bezeichnete zunächst kleinere Tanzeinlagen in musiktheatralen Formen. Die Schritte basierten auf den Gesellschaftstänzen der Zeit und wurden von Adeligen zu festlichen Angelegenheiten bei Hofe ausgeführt. Die erste königliche Ballettakademie wurde 1661 in Paris gegründet, um durch Tanzmeister den Qualitätsstandard der zunehmend professionalisierten Tänzer sicherzustellen. Im weiteren Verlauf des 17. Jahrhunderts, in dem aus dem Vergnügen der Adeligen ein künstlerischer Beruf geworden war, entwickelte sich ein kodifiziertes Bewegungssystem der Danse d’ ècole mit französischen Fachbegriffen für jeden Schritt, Sprung etc ... Dieses Vokabular bildet bis heute die Grundlage der international gebräuchlichen Fachterminologie des klassischen Tanzes. Prägnante Merkmale sind bis heute die Betonung der vertikalen Achse, die Ausrichtung zum Publikum hin und die extreme Ausdrehung der Beine. Im 17. Jahrhundert entstanden in Europa öffentliche Opernhäuser, an denen Tanz als integraler Bestandteil der Opernproduktion seinen Platz hatte ("opera-ballett"). Im 18. Jahrhundert lösten sich die Tanzeinlagen von der Einbindung in eine Oper und wurden teilweise als selbstständige Ballettaufführungen, teilweise im Repertoire regelmäßiger Sprechtheater aufgeführt. Im Rahmen der Aufklärung rückte man von den reglementierten künstlichen Schritten ab, hin zu individualisierten Bewegungen und dramatischem Ausdruck. Zwischen 1815 und 1820 ermöglichten verstärkte Kappen der Ballettschuhe den Spitzentanz. Zwischen 1830 und 1840 kristallisierte sich die Tänzerin als zentrale Figur des Bühnengeschehens heraus ("Prima Ballerina"), andere Choreografen setzten aber auch auf gleichberechtigte Gruppen beiderlei Geschlechts. In Europa entwickelten sich im 19. Jahrhundert verschiedene Ballettzentren mit ihren eigenen Stilen. Besonderen Einfluss hatte das zaristische Ballett in St. Petersburg, welches den Schaucharakter und die Präsentation tänzerischer Virtuosität wieder in den Mittelpunkt rückte. Der "Nussknacker" (1892) ist bis heute das Synonym für Ballett schlechthin. Anfang des 20. Jahrhunderts wurde das klassische System durch die Begründer des freien Tanzes mit natürlichen Bewegungen und einem vom bisherigen Kodex abweichenden Bewegungssystem reformiert. In den zwanziger Jahren des Zwanzigsten Jahrhunderts ging ein lockerer Zusammenschluss von Tänzern, Choreografen, bildenden Künstlern und Komponisten als erstes unter dem Namen "Ballett Russes" erfolgreich in Europa auf Tournee und revolutionierte mit seinen avantgardistischen Gesamtkunstwerken den klassischen Bühnentanz. Nach den Weltkriegen bildeten sich in New York (Broadway), London ("Royal Ballett") und Paris neue Schulen, während davon abgekoppelt in Russland an den ursprünglichen Bewegungsduktus des Balletts anknüpfende Handlungsballette aufgeführt wurden. 1966 wurde in London in Abkehr vom "Royal Ballett" die erste Modern-Dance-Kompanie gegründet. In Deutschland entwickelten sich in den 60iger und 70iger Jahren in Stuttgart und Hamburg weltweit anerkannte Ensembles, welche auf neuartigen erzählerischen Techniken und einer ausdrucksstarken Bewegungssprache auf der Basis der Danse d’ ècole basierten. In den 80iger Jahren wurde in Frankfurt durch eine Kombination von Elementen der Danse d’ ècole mit einem hochtheatralen Setting der klassische Tanz in seinen Grundfesten erschüttert. Heute ist die Tanzlandschaft an den festen Balletthäusern Deutschlands vielgestaltig. Das klassische Bewegungsmaterial wird individuell mit zeitgenössischen Elementen kombiniert und die jüngeren Choreografen arbeiten nicht nur fest für ein Haus sondern wechseln zwischen den Häusern oder auch in die freie Szene. Die Entstehung der Werke wird durch nationale und internationale Koproduktionen unterstützt, Festivals, choreografische Zentren und Tanzhäuser sorgen für die Verbreitung. Neben Anknüpfungen an den postmodernen Tanz werden heute kodifizierte Bewegungssysteme und Virtuosität abgelehnt und durch die Integration von Alltagshandlungen und dem Experimentieren mit Aufführungsorten die Spartengrenzen zwischen Tanz, Performance, Sprechtheater und Happening obsolet gemacht (zu allem: Reclams Ballettführer, 15. Auflage 2009, Seiten 21-35). Heute wird Ballett nicht nur an den großen Häusern von Ballettmeistern für professionelle Tänzer gelehrt, sondern ist in Tanz- und Ballettschulen sowie Sportstudios auch für den Laien erlernbar.
Zu Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts entwickelte sich zunächst in den USA eine Variante des Bühnentanzes: der Modern Dance. Er ist wie der Ausdruckstanz eine Gegenbewegung zum klassischen Tanz, der als zu einengend und erstarrt empfunden wurde. Die Inhalte wurden in neuartig vitalen, dynamischen Bewegungssprachen, die Erdenschwere und Schwerkraft betonen, präsentiert. In den 50-iger Jahren wurden Einflüsse des schwarzen Amerikas deutlich, in dem Elemente des Jazztanzes und des afrikanischen Tanzes mit dem Duktus des Modern Dance wurden verbunden. Diese Entwicklung kam in den 50-iger Jahren nach Deutschland, wo Modern Dance ab 1957 zunächst in Krefeld bei der Internationalen Sommerakademie und später in Köln unterrichtet wurde. 1973 übernahm Pina Bausch die Leitung dieser Tanzsparte an den Wuppertaler Bühnen. Ihr Stil wurde zum Inbegriff des deutschen Tanztheaters, welches sich von der hierarchischen Struktur einer Ballettkompanie, den märchenhaften und weltfremden Ballettstoffen und die als ausdrucksarm empfundenen Bewegungen abgrenzte. Gesellschaftskritische Stoffe wurden mit einem für verschiedene Tanzstile bis hin zu alltäglichen und einfachen Bewegungen offenen Bewegungskodex dargeboten (Reclams Ballettführer, a.a.O. Seite 17 bis 20). In der Folge der Popularisierung des Modern Dance auf der Bühne entstanden im Bereich des künstlerischen Tanzunterrichts als Gegenpol zur traditionellen "Ballettschule" eine große Zahl sog. "Modern Dance Centers". Heute wird Modern Dance in Ballett-, Tanz- und Sportstudios angeboten.
Mit dem Entstehen der ersten Formen der Jazzmusik in Amerika in den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts vermischten sich nicht nur die Musik-, sondern auch die Tanzstile der amerikanischen kulturellen und ethnischen Gruppen. Daraus entstanden teils zahllose Modetänze wie Cakewalk, Turkey Trot, Charleston und Stepptanz. All diese Tanzformen fanden Eingang in den Jazztanz als Straßen-, Gesellschafts- und Unterhaltungstanz. Es fanden Bewegungsmuster afrikanischen, europäischen, arabischen, indianischen und asiatischen Ursprungs Eingang. In den fünfziger und sechziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts wurden Elemente des Jazztanzes mit Ballett und Modern Dance vermischt (wie das am Broadway aufgeführte Musical "West Side Story" von Jerome Robbins zeigt). Ab 1960 wurde der so entstandene moderne Jazz Dance auch in Europa populär. In Deutschland wurde der Jazztanz seit Ende der 1950er Jahre namentlich durch die Kurse an der Internationalen Sommerakademie in Krefeld und Köln bekannt. Ab Mitte der 1970er Jahre organsierten amerikanische Tänzer und Choreographen Tourneen in Tanzstudios quer durch Deutschland und begeisterten eine große Zahl von Laien und professionellen Tänzern. Jessica Iwanson, die den Jazztanz zunächst in N bekannt machte, und die Kölner Sommerakademie prägten damit in den 1960er, 1970er und 1980er Jahren wesentlich die Jazztanzszene in Deutschland; Anfang der 1980er und 1990er Jahre kamen weitere Choreografen wie Dingen Charles und der Michael Jackson-Choreograf Vincent Patterson nach Deutschland. Wie im Ballett baut der Jazz Dance auf einer speziellen Technik auf, bei der Körperhaltung und Schritte gezielt geschult werden. Es gibt verschiedene Techniken oder Schulen, oft genannt nach den Gründern der jeweiligen Technik, allen gemein ist die Betonung der Körperlinie, eine schnelle und genaue Fußarbeit und rhythmische Körperbewegungen. Heute wird Jazztanz an Tanz- und Ballettstudios sowie Sportstudios angeboten.
Die dargestellte historische Entwicklung zeigt, dass alle genannten Tanzformen weitreichende Veränderungen erfahren haben (auch Ballett gehörte einmal zum Gesellellschaftstanz!) und sich Bühnentanz zu Beginn des 21. Jahrhunderts nicht auf einen Stil oder eine Form festlegen lässt. Ballett und Modern Dance sind nur Synonyme für eine (jeweils unterschiedliche) bestimmte Tanztechnik die neben anderen Richtungen stehen (Reclams Ballettführer, a.a.O. Seiten 11-12). Auf der Bühne werden Ballett, Modern und Jazztanz miteinander kombiniert und Bühnentanz aufgeführt, wie aktuelle Inszenierungen (Ballett Revolutiòn, Rock-the-Ballett) zeigen. Unterschiede bestehen (nur noch) hinsichtlich der Tanztechnik.
Bedingt durch diese weitreichenden Veränderungen (gerade im vorvergangenen Jahrhundert und auch noch nach Erstellen des Künstlerberichts 1975) hat sich auch die Verkehrsauffassung verändert. Während man sich früher den klassischen Balletttänzer als Künstler vorstellte, der Tanzrollen in Ballettinszenierungen (klassisches Beispiel z.B. der Spitzentanz im "Schwanensee") gestaltete, reproduzierte, interpretierte und ausführte, ist klassisches Ballett heute nur Synonym für eine bestimmte künstlerische Tanztechnik (Danse d’ ècole), die sich von anderen, die ihren Ursprung nicht in der repräsentativen höfischen Tradition haben, sondern gerade im Kontrast dazu entwickelt wurden, unterscheidet (vgl. Reclams Ballettführer, 15. Aufl. 2009, S 11, 21 f; http://www.duden.de/suchen/dudenonline/Ballett). Deswegen heißt der Beruf heute "Klassischer Bühnentänzer", ein teilweise landesrechtlich geregelter schulischer Ausbildungsberuf, der insbesondere an Ballettschulen und -akademien, an Schulen für Bühnentanz und an solchen für darstellende Künste angeboten wird; entsprechende Studiengänge existieren an Kunst- und Musikhochschulen. Die Ausbildungsvoraussetzungen und -inhalte umfassen neben dem klassischen Tanz (mit und ohne Spitze), Modern, Jazztanz und Musicaldance (www.berufenet.arbeitsagentur.de/berufe.de, Stichwort "Bühnentänzer klassisch"). Der Bühnentänzer tritt in Opern, Operetten und Musicals sowie in Film und Fernsehen auf (vgl.http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe - Stichwort "Tänzer/in - Klassisch"). Daneben gibt es die Ausbildung für zeitgenössischen Tanz, der neben den eben genannten Tanzrichtungen auch kreative Ausbildungsfächer umfasst. Verfasste man den "Künstlerbericht" im Jahr 2014, wäre die Bezeichnung "Balletttänzer" durch die Bezeichnung "Bühnentänzer" zu ersetzen. Jazztanz als ein Element des Bühnentanzes kann damit auch der darstellenden Kunst zugeordnet werden (Suhrenbrock, a.a.O. S. 32; Finke/Brachmann/Nordhausen, a.a.O., § 2 Rn. 15).
Dem steht auch nicht entgegen, dass diese Tanzarten auch wettkampfmäßig ausgeübt werden. Wird ein Tanz nach der Verkehrsanschauung als Spitzen- oder Leistungssport oder als Breiten- und Freizeitsport betrieben, ist eine Einordnung als Kunst jedoch grundsätzlich ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 7.12.2006 -B 3 KR 11/06-). Das BSG hat ausgeführt, dass für die Zuordnung die Existenz von Regeln und Wertmaßstäben aus dem Bereich des Sports, die Art der Veranstaltung, der Veranstaltungsort sowie die Zugehörigkeit des Akteurs zu den einschlägigen Interessengruppen maßgeblich seien. Von sportlicher Betätigung sei auszugehen, wenn für die Aktivität ein Regelwerk existiere, welches von einem Verband erlassen worden sei, wie. z.B. die Tanzdisziplinen Standard, Latein und Jazz-Dance. Jazztanz wird nach wie vor auch in großem Umfang von Sportvereinen angeboten und wird nach Auffassung des Duden als Fitnesstraining (Jazztanz = Fitnesstraining, das aus tänzerischen, rhythmisch zu Musik ausgeführten Bewegungen besteht; www.duden-online.de) betrieben bzw. gelehrt.
Da die zu beantwortende Frage die der "Vergleichbarkeit" der Tätigkeit mit "dem Ballett" (von heute) ist, muss dieser Maßstab nach Auffassung des Senats im Lichte der bereits beschriebenen Annäherungen der Tanzformen auf der Bühne und des Wandels im Berufsbild der Tänzer betrachtet werden. Ein "Automatismus" dergestalt, dass darstellende Kunst immer verneint werden muss, wenn ein Tanz in einem Sportverband organisiert ist und wettkampfmäßig aufgeführt werden kann (so zum Jazztanz SG Heilbronn, Urteil vom 18.2.2014 -S 15 KR 228/12-), ist zu verneinen und wird weder der Entwicklung der künstlerischen Betätigungsformen noch Art. 5 GG gerecht. In der deutschen "Tanzkurslandschaft" werden Jazztanz, Ballett und Modern heute sowohl in Ballettschulen, als auch in Tanzschulen (die früher nur Standard und Latein anboten) und Fitnessstudios angeboten. Die Stunden sind vom Aufbau her alle ähnlich: Nach Aufwärm- und Stretchingübungen für den gesamten Körper (die mit Hilfe des klassischen Vokabulars des Balletts auch im Jazztanz vollführt werden - ins Plié gehen, Fuß- und Arm-Positionen, Passé, Développé) erfolgen Übungen durch den Raum und/oder an der Stange und anschließend das Einstudieren einer Choreografie, die über einen gewissen Zeitraum in einen vollständigen Tanz mündet. Anders als beispielsweise beim Aerobic oder beim Standardtanz werden in der Stunde also nicht nur vorgemachte Schrittfolgen "nachgeahmt". Ballett und Jazztanz werden von den genannten Institutionen sowohl mit dem Ziel der späteren Aufführung eines Tanzes ("Gänsehaut beim Nussknacker, Ballettaufführung des TSC Schöneberg" in nordtanzsport 2/2006) als auch (nur) mit dem Ziel der Verbesserung der körperlichen Beweglichkeit und Elastizität ausgeübt. Da entscheidend ist, ob Schüler durch den Unterricht befähigt werden sollen, Tanz für berufliche oder private Zwecke unabhängig von dem dargestellten Niveau (siehe hierzu Urteil des BSG zum "Afro Dance" vom 20.4.1994 -B 3/12 RK 14/92-) als Kunstform darzubieten, wäre es durchaus fraglich, ob die vielen ("echten") Ballettschüler, die nur zur "Verbesserung der Haltung" in die Schulen geschickt werden und nicht beabsichtigen, sich auf einer Bühne zu zeigen, tatsächlich dazu befähigt werden sollen, einen Tanz als Kunstform darzubieten. Auch der "Wettbewerb" erscheint nicht (mehr) geeignet, "darstellende Kunst" von vorne herein auszuschließen, da es (mittlerweile) auch für das Ballett Wettbewerbe mit Preisverleihungen gibt, bei denen Schüler und Lehrer die einstudierten Choreografien mit entsprechender Kostümierung präsentieren und nach Punktebewertungen Preise und Pokale gewinnen können. Der größte ist innerdeutsch der seit 1983 existierende "Deutsche Ballettwettbewerb" als offizieller Qualifikationswettbewerb für den Dance World Cup, an dem Kinder, Jugendliche und Erwachsene, Schulen, Gruppen und Vereine, nicht aber Schüler staatlicher Ballettschulen teilnehmen dürfen. Seit 2009 gibt es wegen der immer größer werdenden Teilnehmerzahl zusätzlich fünf Regionalwettbewerbe, über die man sich zunächst für den Bundeswettbewerb qualifizieren muss. Der Wettbewerb ist für klassisches Ballett, Nationaltanz und Folklore, modernen und zeitgenössischen Tanz, Jazztanz und Show Dance, Hip Hop und Street Dance, Stepptanz, Gesang und Tanz eröffnet und bewertet. Neben der tänzerischen Schwierigkeit des Tanzes und der Präzision der Ausführung werden auch (die der Kunst zuzuordnenden Wertungsmaßstäbe) der Musikalität, Choreografie und Ausdruck sowie Interpretation (der Tänzer) bewertet (www.bfkm.de). Die hier aufgeführten Ballettdarbietungen privater Ballettschulen nur deswegen nicht als darstellende Kunst zu bewerten, weil das Ballett (anstelle auf einer Theaterbühne) auf einer Wettkampfbühne aufgeführt wird oder weil es sich um eine private und nicht um eine öffentliche Schule handelt, beschränkt den grundsätzlich geschützten Kunstbegriff in einer ihr nicht angemessen Weise. Den auf der gleichen Bühne dargebotenen Jazztanz dagegen nicht, das Ballett aber doch als Kunst anzuerkennen, setzt der Weiter- und Neuentwicklung der Kunst erhebliche Grenzen, zumal es dem Jazztanz -wie dem Ballett- nicht an dem für eine künstlerische Betätigung erforderlichen weiten Spieltraum für individuelle, eigenschöpferische Ausgestaltung der Bewegungen fehlt, da nicht wie etwa beim Standard- oder Folkloretanz (siehe hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.5.2007 -L 11 KR 523/07-) vorgegebene Schrittfolgen aneinandergereiht werden. Ob nach allem Jazztanz nach der Verkehrsanschauung immer der darstellenden Kunst zuzuordnen ist oder je nachdem mit welcher Zweckrichtung er unterrichtet wird (nur zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder mit dem Ziel, den Tanz für berufliche oder private Zwecke unabhängig von dem dargestellten Niveau als Kunstform darzubieten - BSG "Afro Dance", Urteil vom 20.4.1994 -B 3/12 RK 14/92-, siehe auch SG Frankfurt zum "Bollywood Tanz und "Kathaktanz", Urteil vom 11.12.2012 -S 27 KR 377/12-), sowohl als Sport als auch als Kunst betrachtet werden kann, kann der Senat offen lassen, da jedenfalls die Klägerin ihre Schüler dazu befähigt, die erlernten Choreografien als Kunst darzubieten:
Die den Schwerpunkt der klägerischen Tätigkeit ausmachenden Unterrichtsstunden des Jazztanzes und der Wettbewerbsgruppen haben das Ziel, die während des Unterrichts sukzessive erlernten und von der Klägerin choreografierten Tänze öffentlich aufzuführen. Die Jazztanzgruppen bringen die einstudierten Tänze -wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Programmen "Kunststücke" der "Musik- und Tanzschule F" und der "Tanzetage" ergibt- im Rahmen einer Musik-, Schauspiel- und Tanzgeschichte mit entsprechendem Bühnenbild, Requisiten und Kostümen zur Aufführung (im streitgegenständlichen Zeitraum z.B. "Eine Reise um die Welt", "Winterwunderland", "Duvessa", "Hilfe bald ist Weihnachten"), einem Rahmen, der sich in keiner Wiese von den Aufführungen reiner Ballettschulen unterscheidet. Alle Schüler des Unterrichts nehmen an diesem mit dem Ziel teil, bei einer Aufführung tänzerisch mitzuwirken. Die von der Klägerin kreierte Choreografie und der Unterricht befähigen die Schüler dazu, zu (hier privaten) Zwecken Kunst auf der Bühne dazustellen. Nichts anderes gilt für die Wettbewerbsgruppen mit dem Unterschied, dass hier nicht nur private sondern auch berufliche Zwecke verfolgt werden, da sich einige Schülerinnen der Klägerin beim Deutschen Ballettwettbewerb "als Debüt" für den Dance World Cup qualifiziert haben. Die Aufnahmen der von der Klägerin choreografierten Bühnentänze belegen auch, dass es sich hier nicht um das Präsentieren eines Sports, sondern um theatralen Bühnentanz handelt.
Im Ergebnis lag der Schwerpunkt der klägerischen Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum damit im Bereich der darstellenden Kunst, sodass sie versicherungspflichtig nach § 1 KSVG war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen; § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht nach § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) vom 1.10.2010 bis zum 30.4.2014.
Die 1981 geborene Klägerin erwarb nach einer dreijährigen Ausbildung an der J Schule für zeitgenössischen Tanz in N im August 2003 das "Tanzpädagogik-Diplom". Im Jahr 2004 absolvierte sie eine Ausbildung am Broadway Dance Center New York in Tanz und Performance. Danach arbeitete sie bis Januar 2005 in einer Tanzschule in Indien. Von Mai 2005 bis zur Aufnahme ihres Studiums zum Bachelor of Arts ab Oktober 2007 erteilte sie hauptberuflich in verschiedenen Tanz- und Ballettstudios Unterricht in den Tanzrichtungen Streetdance, Funkydance, Stepptanz, Kindertanz, Jazztanz, Modern, Ballett, Hip Hop und Chear-Leader. Für die Dauer dieser Tätigkeit wurde seitens der Beklagten Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG festgestellt (Bescheid der Beklagten vom 22.10.2007 zum Ende der Versicherungspflicht). Während des Studiums führte die Klägerin ihre tanzpädagogische Tätigkeit nebenberuflich (10 bis 15 Wochenstunden) fort.
Nach Beendigung des Studiums baute die Klägerin ihre tänzerische Arbeit wieder aus. Sie unterrichtete und unterrichtet in der "Tanzetage" in S Modern (2 Kurse), Jazztanz (2 Kurse) und Hip Hop (1 Kurs) bei Erwachsenen, Teenagern und Kindern. Die Wochenstundenzahl wechselte im streitigen Zeitraum zwischen 3 und 7 Stunden, jede Unterrichtseinheit umfasst eine Zeitstunde. Die Teilnehmer nehmen nicht an Tanzwettbewerben teil, führen aber alle zwei Jahre eine Aufführung auf. In der "Musik- und Tanzschule F" unterrichtete die Klägerin bis zum 30.4.2014 Jazztanz (einen Kurs für Erwachsene und einen für Kinder), Modern (1 Kurs pro Woche) und Hip Hop (2 Kurse pro Woche für Kinder). Die Teilnehmer dieser Kurse nahmen alle einmal jährlich an einer von der Tanzschule unter Mitwirkung der Klägerin kreierten Bühnenaufführung teil. Desweiteren unterrichtete die Klägerin drei Wettbewerbsgruppen mit jeweils 7-13 Teilnehmern in 5 ½ Wochenstunden (Ballett, Jazz, Modern). Zeitweise gab sie auch einen berufsbegleitenden Wochenkurs für Personen in künstlerisch darstellenden Berufen und Ballettunterricht für Kinder. Ab 2013 kam eine Wochenstunde Choreografietraining für Solo- und Duotänzer hinzu. Die wöchentliche Stundenzahl variierte zwischen 9 1/2 und 11 Stunden, die Unterrichtseinheit für Erwachsene betrug eineinhalb Stunden; die für Teenager und Kinder eine Zeitstunde. Beide Tanzschulen sind anerkannte Vorausbildungsschulen für Bühnentanz und als solche von der Umsatzsteuer befreit. Die Schüler lassen sich in beiden Schulen für die Aufnahmeprüfung für Tanzakademien vorbereiten. In beiden Schulen wird zeitgenössischer Tanz erst ab der Mittelstufe gelehrt, nachdem die Schüler Ballettunterricht genossen und eine Prüfung absolviert haben. Die Klägerin entwickelte eigens für die Wettbewerbsgruppen der "Musik- und Tanzschule F" Choreografien, mit denen sie jedes Jahr auf dem vom Ballettförderkreis N e.V. veranstalteten Ballettwettbewerb, der die Sparten Modern, Jazz/Show Dance, Hip Hop und Ballett umfasst, auftrat. 2012 belegte sie mit ihren Gruppen den dritten und vierten Platz, 2013 zweimal den zweiten und 2014 einmal den 2. Platz. Beim Amateurtanzfestival der "Duisburger Tanztage" erreichte sie mit einer Gruppe 2012 den dritten Platz, im Jahr 2014 erreichte ihre Gruppe das Vorfinale. Die Einnahmen aus der Unterrichtstätigkeit lagen im Jahr 2011 bei ca. 19.000 Euro; 2013 bei ca. 18.500 Euro. Zusätzlich zu dem Unterricht übernahm die Klägerin in der "Musik- und Tanzschule F" die gesamte Programmgestaltung und setzte 2010 für C C drei Operettensongs choreografisch in Szene (Einkommen insgesamt 132 Euro incl. Fahrtkosten). Neben der tanzpädagogischen Tätigkeit arbeitete die Klägerin ca. 7-8 Wochenstunden als Lektorin und erzielte ein monatliches Einkommen von ca. 450 Euro aus dieser Tätigkeit.
Die Klägerin beantragte zum 1.10.2010 die Wiederaufnahme in die Künstlersozialversicherung als Choreografin und Pädagogin im Bereich der darstellenden Künste. Sie legte den 2006 mit der "Tanzetage" und den 2007 mit der "Musik und Tanzschule F" geschlossenen Vertrag vor; aus beiden Verträgen ergibt sich ein Stundenhonorar von 30 Euro.
Die Beklagte lehnte die Versicherungspflicht nach dem KSVG mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 1 KSVG nicht, da sie nicht künstlerisch tätig sei. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Bereich Kindertanz, Jazztanz und Hip Hop sei keine darstellende Kunst. Auf den Umfang der Kreativität und des Gestaltungsspielraums komme es ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob die Einhaltung bestimmter Schrittfolgen vorgeschrieben sei oder die freie Improvisation im Vordergrund stehe (Bescheid vom 21.10.2010).
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe die Tätigkeitsschwerpunkte ohne fundiertes Wissen um die tatsächlichen Inhalte des Unterrichts festgelegt. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liege im Bereich Jazztanz und Modern, wo sie auch als Choreografin tätig werde. Beide Tanzformen seien künstlerisch, da sie zu den Bühnentanzrichtungen zählten und man sie an allen renommierten Ausbildungsschulen und Ballettakademien als Zusatz- oder Hauptfach unterrichtete. Der gesamte Musical-Bereich bestehe aus Jazztanz. Auch beim Hip Hop gebe es zwar mittlerweile kunstvolle Bühnenshows, dennoch gehöre er eher dem kommerziellen Tanz an. Für die Abgrenzung zwischen Sport und Kunst könne es nicht maßgeblich auf die Bezeichnungen durch die Sportverbände ankommen, da Sportvereine inzwischen alle Tanzformen anböten und es für alle Formen Wettbewerbe gebe. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Beklagte sie vor dem Studium in die KSV aufgenommen habe, ihr dies aber jetzt verweigere, obwohl keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die Klägerin legte Nachweise über ihre Ausbildung, Bestätigungsschreiben der beiden Tanzschulen sowie Rechnungen und Kontoauszüge über die von Oktober 2010 bis Juni 2011 erteilten Unterrichtsstunden vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Unterricht von Hip Hop, Kindertanz und Jazztanz sei nicht die Lehre darstellender Kunst, sondern die Vermittlung praktischer Fähigkeiten im Bereich des Breiten- bzw. Freizeitsports. Auch wenn es für die von der Klägerin unterrichteten Tanzformen kein Regelwerk wie z.B. beim Standardtanz gebe, gehöre z.B. Jazztanz nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung zum Breitensport. Die unterrichteten Tanzformen würden in Sportverbänden organisiert und wettkampfmäßig ausgeführt und unterschieden sich insofern nicht von Tanzdisziplinen, für die es Wettkämpfe und Meisterschaften gebe. Gestaltungsspielraum und Kreativität sei bei allen Tanzformen möglich. Die für die Jahre 2005-2007 mit denselben Tätigkeitsschwerpunkten festgestellte Versicherungspflicht in der KSV begründe keinen Anspruch auf eine erneute Feststellung (Widerspruchsbescheid vom 9.8.2011)
Mit ihrer am 7.9.2011 beim Sozialgericht erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, "Tango-Argentino", Urteil vom 7.12.2006 -B 3 KS 3/08 R-) richte sich die Frage, welche Tanzformen im Sinne des § 2 Abs. 1 KSVG als eine "dem Ballett vergleichbare Form des Bühnentanzes" anzusehen seien, nach der Verkehrsanschauung. Die Ausbildung in Jazztanz, Modern und Hip Hop baue auf der klassischen Ballettausbildung auf und sei für einen professionellen Bühnentanz unerlässlich. Daher sei auch die Lehre dieser Tänze unabhängig davon, ob der professionelle Bühnentänzer ausgebildet werde oder der Unterricht auf die professionelle Ausbildung vorbereitete, darstellende Kunst, da die dazu erforderliche Aufnahmeprüfung nicht ohne ein erhebliches erlerntes Können bestanden werden könne. Diese Fähigkeiten erwerbe man nicht an der Volkshochschule, sondern nur durch eine gezielte Förderung und Vorbereitung. So verlangten die Universitäten der Künste in ihren Aufnahmeverfahren zur Prüfung der künstlerischen Begabung in der Regel die Bewältigung tänzerischer, choreografischer und konzeptioneller Aufgaben. Sie habe bei ihrer Aufnahmeprüfung an der J Schule Vorkenntnisse im Jazztanz und Hip Hop vorweisen müssen. Da eine professionelle Tanzausbildung nicht erst im Erwachsenenalter an der Hochschule, sondern bereits im Kindesalter beginne, müsse der gesamte Ausbildungsprozess berücksichtigt werden. Dass nicht alle Tanzschüler eine spätere Hochschulausbildung anstrebten bzw. eine entsprechende Begabung entwickelten, liege in der Natur der Sache und spreche nicht gegen die Professionalität des Unterrichts. Derzeit planten zwei ihrer Schülerinnen, im Anschluss eine Tanzhochschule zu besuchen. Ihr Unterricht, in den sie stets Figuren des Balletts integriere, diene nicht sozio- oder psychotherapeutischen Zwecken sondern bilde zu einer ballettartigen Kunstausübung z.B. als angehender Tänzer im Shows, Musicals oder Opern aus. Durch ihre Choreographien schaffe sie darstellende Kunst, die sie dann im Rahmen ihres Unterrichts lehre. Innerhalb einer Unterrichtsstunde liege der Aufwand für die choreografische Tätigkeit bei einem Drittel und mache hinsichtlich der Gesamtarbeitszeit etwa 35 % aus. Schwerpunktmäßig unterrichte sie in der Woche ca. 8 Stunden Jazz, 5 Stunden Modern, 3 Stunden Hip Hop und 2 Stunden Kindertanz. Die Klägerin hat weitere Rechnungen und Kontoauszüge, den Einkommensteuerbescheid 2010 (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit 13.260 Euro), Unterlagen über Aufnahme- und Studienvoraussetzungen an Schulen für professionelle Tänzer, Fotos von ihren Tanzshows sowie Veranstaltungsprogramme der "Musik- und Tanzschule F" und der "Tanzetage" aus 2010 und 2011 vorgelegt.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.8.2011 festzustellen, dass sie ab dem 1.10.2010 gem. § 1 KSVG versicherungspflichtig in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenver-sicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, das BSG habe in seinem Urteil vom 7.12.2006 (B 3 KR 11/06 R) ausgeführt, dass die schwerpunktmäßig von der Klägerin unterrichteten Tanzformen Hip Hop, Jazz- und Kindertanz dem Freizeit- und Breitensport zuzurechnen seien. Ob sich einzelne Schüler der Klägerin der professionellen Laufbahn eines künstlerischen Tänzers zuwendeten, sei unerheblich.
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage mit Urteil vom 12.3.2012 stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin ab dem 1.10.2010 nach § 1 KSVG versicherungspflichtig ist: Mit dem "Tango-Argentino"-Urteil habe das BSG entschieden, dass es nicht erforderlich sei, dass angehende Künstler für ihren Beruf ausgebildet würden. Auch wenn Laien das Gelernte nur für Freizeitzwecke verwendeten, reiche dies aus, sofern das Erlernte der aktiven bzw. eigenständigen Kunstausübung der Schüler diene. Dieses Verständnis habe das BSG im Urteil vom 1.10.2009 (B 3 KS 3/08 R) weiterentwickelt und die schwerpunktmäßige Vermittlung von Fähigkeiten, die auf die eigenständige aktive Ausübung künstlerischer Betätigung gerichtet sei, verlangt. Aus dem Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin, den Werbebroschüren, Flyern und Aufführungsprogrammen ergebe sich, dass die Klägerin in praktischer und theoretischer Hinsicht die Techniken und Tanzgrundlagen zur privaten und öffentlichen eigenständigen Tanzausübung sowohl bei Vorführungen der Tanzschulen, privaten Aufführungen als auch im öffentlichen Bereich (denkbar z.B. als Straßenkunst) lehre. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Sport und Kunst sei der Gesetzeszweck des KSVG als Pflichtversicherung aller schutzbedürftigen selbstständigen Künstler und Publizisten. Durch die Verwendung von Generalklauseln in § 2 KSVG habe der Gesetzgeber die stete Entwicklung im Kunst- und Publikationsbereich berücksichtigen wollen. In Anbetracht dessen könnten sportliche Regeln, Veranstaltungsart und -ort sowie Zugehörigkeit der Akteure zu einschlägigen Interessengruppen allenfalls Indizien bei der Abgrenzung sein. Der verfassungsrechtliche Rang der Kunst nach Art. 5 Grundgesetz (GG) lasse nicht zu, dass Sportverbände allein durch die Definition von Regeln und Wertmaßstäben eine einseitige Grenzziehung vornähmen. Zu weitgehend sei daher die vom BSG wiederholt verwandte Formulierung "so ist ohne weiteres von einer sportlichen Betätigung auszugehen, wenn für die Aktivität ein Regelwerk existiert, das von einem Verband erlassen worden ist, der dem deutschen Sportbund angehört". Diese Betrachtungsweise verkenne den Vorrang der Kunst und die fehlende Befugnis von Sportverbänden, eine verbindliche Abgrenzung für die Tanzkunst zu schaffen. Der Angebotsumfang von Sportvereinen könne kein verlässliches Abgrenzungskriterium sein, da diese mittlerweile ebenfalls Ballett anböten und Wettbewerbe für praktisch jede Tanzform veranstalteten. Die zu Beginn des 20. Jahrhunderts aus der Neuklassizistischen Erkenntnis entstandene moderne Tanzkunst habe sich im 21. Jahrhundert gerade in Deutschland weiter entwickelt. Dabei seien vom klassischen Ballett weit entfernte Tanzformen ohne Drill und ohne feste Figuren entstanden und aufgeführt worden. In diesem System seien neben Elementen des Jazztanzes auch Figuren und Bewegungen des Hip Hops zu sehen. Der moderne Tanz verbinde durch die Weiterentwicklung in den vergangenen Jahrzehnten das klassische Ballett mit neueren Tanzformen wie dem Hip Hop. Der professionelle Werdegang der Klägerin, die zur Aufführung gebrachten Tanzveranstaltungen und die von zuständiger Stelle bescheinigte Eignung der Klägerin für die Vorbereitung zu professionellen Ausbildungsgängen ergebe in der Gesamtschau, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit künstlerisch sei.
Gegen das ihr am 13.4.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.4.2012 Berufung eingelegt und ihr Vorbringen vertieft. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass "Kunst" auf jeden Fall solche Tätigkeiten umfasse, mit denen sich der "Künstlerbericht" von 1975 beschäftige. Dieser beinhalte unter anderem das Ballett, nicht jedoch Tanzarten wie Hip Hop, Jazz- oder Kindertanz. Das BSG habe Jazztanz, Tango Argentino, Hip Hop & Salsa, Breakdance, Merengue, historischen Tanz, Flamenco, Stepptanz, orientalische Tänze und Streetdance nicht als Kunst eingestuft. Dem folgend unterrichte auch die Klägerin keine darstellende Kunst. Das SG kritisiere zwar die vom BSG vorgenommene Abgrenzung zwischen Kunst und Breitensport, benenne jedoch keine anderen verlässlichen Zuordnungskriterien. Obwohl es auch beim Ballett inzwischen Wettbewerbe gebe, sei entscheidend, dass die von der Klägerin unterrichteten Tanzformen nach der Verkehrsanschauung in der Regel durch Sportvereine angeboten würden.
Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, seit dem 1.5.2014 nicht mehr für die "Musik- und Tanzschule F" tätig zu sein und ihre Lektoratstätigkeit auf 10 bis 15 Wochenstunden ausgeweitet zu haben, hat sich die Beklagte bereit erklärt, die Versicherungspflicht der Klägerin ab dem 1.5.2014 erneut zu überprüfen. Daraufhin hat die Klägerin ihr Begehren auf die Zeit bis zum 30.4.2014 beschränkt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.3.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe zutreffend die Entwicklung der Tanzformen in der Bundesrepublik in den letzten Jahrzehnten in den Blick genommen. Die Beklagte erkenne Modern Dance als künstlerische Tätigkeit an, nicht jedoch Jazztanz, Hip Hop und Kindertanz, obwohl auch hier Figuren des Balletts verwendet, Jazztanz und Hip Hop an den künstlerischen Hochschulen gelehrt und man die Tänze in Kombination mit anderen Tanzelementen auf der Bühne zeige, wie beispielsweise die Inszenierung "Ballett Revolutión" belege. Dieses "miteinander verschmelzen" zeige sich auch im Ablauf einer typischen Unterrichtsstunde im Jazztanz, Modern Dance oder Hip Hop: Nach einem Aufwärmen folgten auf dem Ballett fußende tänzerisch-technische Übungen, vor allem beim Jazztanz. Der Jazztanz und das Ballett basierten auf der Körperachse, beim Modern Dance flössen Off-Balance Bewegungen, beim Hip Hop Bodenelemente mit ein. Ballettfiguren wie z.B. Pliés, Oberkörperisolationen und Developpées seien bei allen Übungen integriert. Der Hauptteil bestehe aus Übungen durch den Raum (Sprünge, Pirouetten). Zum Schluss werde eine kurze Choreografie eingeübt, die dann nach einigen Monaten in einen kompletten Tanz münde. Beim Kindertanz handele es sich um kindgerechten Ballettunterricht mit einem Niveau weit über dem der Sportvereine und ohne die französischen Fachbegriffe. Das vom BSG aufgestellte Kriterium des Wettbewerbs sei schwierig zu handhaben, da es auch im Ballett inzwischen strenge Wettkämpfe gebe. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte hätten sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt. Der Schwerpunkt ihrer Unterrichtstätigkeit liege im Jazz, gefolgt von Modern und Hip Hop sowie Ballett und Kindertanz. Die Klägerin hat das Unterrichtskonzept der Tanzetage und Unterlagen über die Eignungsprüfung/die Zugangsvoraussetzungen zu Ausbildungsgängen des zeitgenössischen Tanzes vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten sowie die von der Klägerin übersandten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat mit seinem Urteil vom 12.3.2013 zutreffend festgestellt, dass die Klägerin wegen ihrer seit dem 1.10.2010 ausgeübten Tätigkeit gem. § 1 KSVG versicherungspflichtig in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung ist. Der Bescheid vom 21.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.8.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin im noch streitigen Zeitraum in ihren Rechten nach § 54 Abs. 2 SGG.
Die Klägerin hat nicht bereits deshalb einen Anspruch auf Feststellung der Versicherungspflicht in der KSV, weil die Beklagte sie wegen einer inhaltlich ähnlichen selbstständigen Tätigkeit vom 2.5.2005 bis 30.9.2007 als "Lehrerin von darstellender Kunst" i.S. des § 2 Satz 1 KSVG anerkannt und Versicherungspflicht nach dem KSVG festgestellt hat. Wird nach einer Unterbrechung die selbstständige Tätigkeit wieder aufgenommen, hat die Künstlersozialkasse die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem KSVG neu zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob die nun wieder aufgenommene selbstständige Tätigkeit mit der früheren, als "künstlerisch" eingestuften Tätigkeit identisch ist oder nicht. Ein irgendwie gearteter "Bestandsschutz" oder eine Bindungswirkung kommt der früheren Verwaltungsentscheidung nicht zu (BSG, Urteil vom 1.10.2009 - B 3 KS 3/08 R-).
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Feststellungsanspruchs ist § 1 i.V.m. § 2 Satz 1 KSVG. Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (Nr. 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig i.S. des § 8 SGB IV (Nr. 2). Nach § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler i.S. dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Streitig ist im vorliegenden Fall nur, ob die Klägerin i.S. des § 2 Satz 1 KSVG "Kunst lehrt", da sie nicht selbst auf der Bühne tanzt und alle übrigen Voraussetzungen (Erwerbsmäßigkeit auf Dauer, Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 KSVG) erfüllt.
In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit (Musik, bildende und darstellende Kunst) jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten", auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks. 8/3172 S. 21). Ob im Einzelfall eine künstlerische Betätigung vorliegt, ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl. BSG, Urteile vom 1.10.2009 - B 3 KS 2/08 R und B 3 KS 3/08 R -; BSGE 104, 258-265, SozR 4-5425 § 2 Nr. 15, SozR 4-5425 § 1 Nr. 1, BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 6 Rd.Nr. 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S 33 - jeweils m.w.N.; zum Kunstbegriff des Art. 5 Grundgesetz vgl. BVerfGE 30, 173 , 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl. BT-Drucks. 9/26, S. 18 und BT-Drucks. 8/3172, S. 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass die sog. Katalogberufe, die im "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks. 7/3071) aufgeführt sind, grundsätzlich als künstlerisch anzuerkennen sind (BSGE 83, 160, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S 37 f; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr. 5 S 23; vgl. auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. 2009, § 2 Rd.Nr. 3 und 9). Bei diesen Berufen ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG a.a.O.).
Bei einem sich aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten gemischten Berufsbild kann nur dann von einer künstlerischen Tätigkeit ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (BSG, Urteil vom 1.10.2009 -B 3 KS 2/08 R und B 3 KS 3/08 R-, Urteil vom 26.1.2006 -B 3 KR 1/05 R-, BSGE 82, 107, 111 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S. 64; Finke/Brachmann/ Nordhausen a.a.O. § 2 Rd.Nr. 9). Die Klägerin hat vom 1.10.2010 bis 30.4.2014 hauptberuflich in der "Musik- und Tanzschule F" und der "Tanzetage" als Lehrerin für Jazztanz, Modern, Hip Hop, Kindertanz und Ballett gearbeitet. Diese Tätigkeit hat sie zwischen 12 ½ und 18 Stunden in der Woche ausgeübt. Der aus dieser Tätigkeit erzielte Verdienst betrug im streitgegenständlichen Zeitraum jährlich zwischen 13.260 und 19.000 Euro. Daneben war die Klägerin zwischen 7-8 Stunden wöchentlich als Lektorin tätig und erzielte ein Jahreseinkommen von ca. 5.400 Euro. Vernachlässigt werden kann demgegenüber die rein choreographische Tätigkeit der Klägerin, da sie nur einmalig im Jahr 2010 durch die für C C entwickelten Choreografien 132 Euro incl. Fahrtkosten verdiente. Die Choreographien, die die Klägerin (zu Hause) für ihren Unterricht entwickelt, sind keine eigenständigen Arbeiten, sondern gehören zur Unterrichtsvorbereitung und sind mit dem dafür gezahlten Honorar abgegolten. Da sowohl hinsichtlich des zeitlichen Umfangs als auch der Höhe des Verdienstes die Lehrtätigkeit der Klägerin den Schwerpunkt bildet, kommt es entscheidend auf die Frage an, ob diese Tätigkeit "künstlerisch" im Sinne des § 2 Abs. 1 KSVG war.
Fasst man die Unterrichtstätigkeit der Klägerin in den beiden Schulen zusammen, so unterrichtete die Klägerin im Schnitt in der Woche 4 ½ Zeitstunden Jazztanz, drei Zeitstunden Modern und drei Zeitstunden Hip Hop. Vor 2013 gab die Klägerin einen berufsbegleitenden Wochenkurs für Personen in künstlerisch darstellenden Berufen und einmal Ballett für Kinder, ab 2013 kam eine Wochenstunde Choreografietraining für Solo- und Duotänzer hinzu. Alle teilnehmenden Schüler führten regelmäßig wiederkehrend Bühnenaufführungen auf. Die dort aufgeführten Tänze wurden in den Unterrichtsstunden der Klägerin erlernt. In der jeweiligen Unterrichtsstunde wurden nach einem Aufwärmtraining und Übungen durch den Raum die von der Klägerin entwickelten Choreographien sukzessive mit den Schülern eingeübt. Daneben unterrichtete sie die Wettbewerbsgruppen mit 5 ½ Wochenstunden. Der Unterricht in diesen Gruppen umfasste neben Ballett auch Modern, Jazz und Hip Hop. Die Wettbewerbsgruppen nahmen mit den von der Klägerin choreographierten Bühnenvorführungen regelmäßig am N Ballettwettbewerb und den Duisburger Tanztagen teil. Bei der Frage, ob es sich bei der Unterrichtstätigkeit der Klägerin schwerpunktmäßig um die Lehre darstellender Kunst handelt oder nicht, kommt es entscheidend darauf an, ob der Jazztanzunterricht (4 ½ Zeitstunden pro Woche) und die Wettkampfgruppen (5 1/2 Zeitstunden Ballett, Jazz, Modern und Hip Hop in der Woche) "Lehre darstellender Kunst" i.S. des § 2 Satz 1 KSVG sind. Denn Ballett und Modern zählt auch nach Ansicht der Beklagten zur darstellenden Kunst, während Hip Hop wohl auch nach der Rechtsauffassung der Klägerin nicht der darstellenden Kunst zuzurechen ist. In dem nunmehr fast 40 Jahre alten "Künstlerbericht" ist im "Tätigkeitskatalog Darstellende Kunst" der Ballett-Meister und der Choreograph (vgl. BT-Drucks. 7/3071, S. 7), nicht aber der Lehrer von Bühnentanz, zeitgenössischem Tanz, Jazztanz (oder Modern bzw. Hip Hop) erwähnt. Da die Tätigkeitskataloge aus der Gründerzeit der KSV stammen, sind sie nicht abschließend, zumal der verfassungsrechtlich geschützte Kunstbegriff wegen der Vielfalt und Dynamik der möglichen Entwicklungen offen für neue künstlerische Berufstätigkeiten ist (vgl. die Gesetzesmaterialien zum KSVG, BT-Drucks 8/3172, S. 21 und 9/26, S. 18; BSG, Urteil vom 7.12.2006 -B 3 KR 11/06 R-; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. 2009, § 2 Rd.Nr. 9; Suhrenbrock in "Künstlersozialversicherung Teil 1", Seite 10). Der Bereich "Tanz" im Sinne von "Tanzkunst" umfasst Tänzer, Tanzlehrer und Choreografen für die Bereiche Ballett, Theater, Film und Fernsehen (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, a.a.O., § 2 Rd.Nr. 13). Soweit es um die Aus- und Weiterbildung in einem dieser Berufe geht, werden "Pädagogen bzw. Ausbilder im Bereich der Tanzkunst" vom Regelungszweck des § 2 Satz 1 KSVG erfasst. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Lehrer über eine staatlich anerkannte musikalische Berufsausbildung als Tänzer oder eine Berufsqualifikation als Tanzlehrer verfügen und ob angehende Berufstänzer oder Laien unterrichtet werden, die nur in ihrer Freizeit am Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für Freizeitzwecke verwenden wollen (so bereits BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 1 zum "Afro-Dance"; BSGE 69, 259, 263 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 1 zum Musikunterricht an einer Volkshochschule; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 zum "Tango Argentino").
Nach diesen Grundsätzen spielen die professionelle Ausbildung der Klägerin, die Art der Unterrichtsstätte, die Altersstruktur der Schüler sowie deren Eignung und Willen, den Beruf des Tänzers zu erlernen, keine zentrale Rolle. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Schüler durch den Unterricht befähigt werden sollen, Tanz für berufliche oder private Zwecke unabhängig von dem dargestellten Niveau (siehe hierzu Urteil des BSG zum "Afro Dance" vom 20.4.1994 -B 3/12 RK 14/92-) als Kunstform darzubieten.
Der Jazztanzunterricht und die überwiegend aus Ballett, Jazztanz, Modern sowie Hip Hop bestehenden Wettbewerbskurse der Klägerin sind nach dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der allgemeinen Verkehrsauffassung eine mit dem Ballett vergleichbare künstlerische Betätigung. Die Klägerin befähigt ihre Schüler auch dazu, diese als Kunst -sei es auch nur für private Zwecke- darzubieten.
Nach der historischen Entwicklung ist es bis heute zu einer immer engeren Verschmelzung der Tanzstile Ballett, Modern und Jazztanz gekommen. Zu Beginn des 21. Jahrhunderts sind die zusammenfassend als Bühnentanz zu bezeichnenden Tanzstile nur noch Synonyme für bestimmte (teils ineinandergreifende) Tanztechniken, die auch zusammen auf der Bühne aufgeführt werden:
Der rigide Kodex des klassischen Tanzes entwickelte sich im ausgehenden 16. Jahrhundert in Italien (Ballett von italienisch "balletto”, zu Deutsch: Tanz) und bezeichnete zunächst kleinere Tanzeinlagen in musiktheatralen Formen. Die Schritte basierten auf den Gesellschaftstänzen der Zeit und wurden von Adeligen zu festlichen Angelegenheiten bei Hofe ausgeführt. Die erste königliche Ballettakademie wurde 1661 in Paris gegründet, um durch Tanzmeister den Qualitätsstandard der zunehmend professionalisierten Tänzer sicherzustellen. Im weiteren Verlauf des 17. Jahrhunderts, in dem aus dem Vergnügen der Adeligen ein künstlerischer Beruf geworden war, entwickelte sich ein kodifiziertes Bewegungssystem der Danse d’ ècole mit französischen Fachbegriffen für jeden Schritt, Sprung etc ... Dieses Vokabular bildet bis heute die Grundlage der international gebräuchlichen Fachterminologie des klassischen Tanzes. Prägnante Merkmale sind bis heute die Betonung der vertikalen Achse, die Ausrichtung zum Publikum hin und die extreme Ausdrehung der Beine. Im 17. Jahrhundert entstanden in Europa öffentliche Opernhäuser, an denen Tanz als integraler Bestandteil der Opernproduktion seinen Platz hatte ("opera-ballett"). Im 18. Jahrhundert lösten sich die Tanzeinlagen von der Einbindung in eine Oper und wurden teilweise als selbstständige Ballettaufführungen, teilweise im Repertoire regelmäßiger Sprechtheater aufgeführt. Im Rahmen der Aufklärung rückte man von den reglementierten künstlichen Schritten ab, hin zu individualisierten Bewegungen und dramatischem Ausdruck. Zwischen 1815 und 1820 ermöglichten verstärkte Kappen der Ballettschuhe den Spitzentanz. Zwischen 1830 und 1840 kristallisierte sich die Tänzerin als zentrale Figur des Bühnengeschehens heraus ("Prima Ballerina"), andere Choreografen setzten aber auch auf gleichberechtigte Gruppen beiderlei Geschlechts. In Europa entwickelten sich im 19. Jahrhundert verschiedene Ballettzentren mit ihren eigenen Stilen. Besonderen Einfluss hatte das zaristische Ballett in St. Petersburg, welches den Schaucharakter und die Präsentation tänzerischer Virtuosität wieder in den Mittelpunkt rückte. Der "Nussknacker" (1892) ist bis heute das Synonym für Ballett schlechthin. Anfang des 20. Jahrhunderts wurde das klassische System durch die Begründer des freien Tanzes mit natürlichen Bewegungen und einem vom bisherigen Kodex abweichenden Bewegungssystem reformiert. In den zwanziger Jahren des Zwanzigsten Jahrhunderts ging ein lockerer Zusammenschluss von Tänzern, Choreografen, bildenden Künstlern und Komponisten als erstes unter dem Namen "Ballett Russes" erfolgreich in Europa auf Tournee und revolutionierte mit seinen avantgardistischen Gesamtkunstwerken den klassischen Bühnentanz. Nach den Weltkriegen bildeten sich in New York (Broadway), London ("Royal Ballett") und Paris neue Schulen, während davon abgekoppelt in Russland an den ursprünglichen Bewegungsduktus des Balletts anknüpfende Handlungsballette aufgeführt wurden. 1966 wurde in London in Abkehr vom "Royal Ballett" die erste Modern-Dance-Kompanie gegründet. In Deutschland entwickelten sich in den 60iger und 70iger Jahren in Stuttgart und Hamburg weltweit anerkannte Ensembles, welche auf neuartigen erzählerischen Techniken und einer ausdrucksstarken Bewegungssprache auf der Basis der Danse d’ ècole basierten. In den 80iger Jahren wurde in Frankfurt durch eine Kombination von Elementen der Danse d’ ècole mit einem hochtheatralen Setting der klassische Tanz in seinen Grundfesten erschüttert. Heute ist die Tanzlandschaft an den festen Balletthäusern Deutschlands vielgestaltig. Das klassische Bewegungsmaterial wird individuell mit zeitgenössischen Elementen kombiniert und die jüngeren Choreografen arbeiten nicht nur fest für ein Haus sondern wechseln zwischen den Häusern oder auch in die freie Szene. Die Entstehung der Werke wird durch nationale und internationale Koproduktionen unterstützt, Festivals, choreografische Zentren und Tanzhäuser sorgen für die Verbreitung. Neben Anknüpfungen an den postmodernen Tanz werden heute kodifizierte Bewegungssysteme und Virtuosität abgelehnt und durch die Integration von Alltagshandlungen und dem Experimentieren mit Aufführungsorten die Spartengrenzen zwischen Tanz, Performance, Sprechtheater und Happening obsolet gemacht (zu allem: Reclams Ballettführer, 15. Auflage 2009, Seiten 21-35). Heute wird Ballett nicht nur an den großen Häusern von Ballettmeistern für professionelle Tänzer gelehrt, sondern ist in Tanz- und Ballettschulen sowie Sportstudios auch für den Laien erlernbar.
Zu Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts entwickelte sich zunächst in den USA eine Variante des Bühnentanzes: der Modern Dance. Er ist wie der Ausdruckstanz eine Gegenbewegung zum klassischen Tanz, der als zu einengend und erstarrt empfunden wurde. Die Inhalte wurden in neuartig vitalen, dynamischen Bewegungssprachen, die Erdenschwere und Schwerkraft betonen, präsentiert. In den 50-iger Jahren wurden Einflüsse des schwarzen Amerikas deutlich, in dem Elemente des Jazztanzes und des afrikanischen Tanzes mit dem Duktus des Modern Dance wurden verbunden. Diese Entwicklung kam in den 50-iger Jahren nach Deutschland, wo Modern Dance ab 1957 zunächst in Krefeld bei der Internationalen Sommerakademie und später in Köln unterrichtet wurde. 1973 übernahm Pina Bausch die Leitung dieser Tanzsparte an den Wuppertaler Bühnen. Ihr Stil wurde zum Inbegriff des deutschen Tanztheaters, welches sich von der hierarchischen Struktur einer Ballettkompanie, den märchenhaften und weltfremden Ballettstoffen und die als ausdrucksarm empfundenen Bewegungen abgrenzte. Gesellschaftskritische Stoffe wurden mit einem für verschiedene Tanzstile bis hin zu alltäglichen und einfachen Bewegungen offenen Bewegungskodex dargeboten (Reclams Ballettführer, a.a.O. Seite 17 bis 20). In der Folge der Popularisierung des Modern Dance auf der Bühne entstanden im Bereich des künstlerischen Tanzunterrichts als Gegenpol zur traditionellen "Ballettschule" eine große Zahl sog. "Modern Dance Centers". Heute wird Modern Dance in Ballett-, Tanz- und Sportstudios angeboten.
Mit dem Entstehen der ersten Formen der Jazzmusik in Amerika in den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts vermischten sich nicht nur die Musik-, sondern auch die Tanzstile der amerikanischen kulturellen und ethnischen Gruppen. Daraus entstanden teils zahllose Modetänze wie Cakewalk, Turkey Trot, Charleston und Stepptanz. All diese Tanzformen fanden Eingang in den Jazztanz als Straßen-, Gesellschafts- und Unterhaltungstanz. Es fanden Bewegungsmuster afrikanischen, europäischen, arabischen, indianischen und asiatischen Ursprungs Eingang. In den fünfziger und sechziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts wurden Elemente des Jazztanzes mit Ballett und Modern Dance vermischt (wie das am Broadway aufgeführte Musical "West Side Story" von Jerome Robbins zeigt). Ab 1960 wurde der so entstandene moderne Jazz Dance auch in Europa populär. In Deutschland wurde der Jazztanz seit Ende der 1950er Jahre namentlich durch die Kurse an der Internationalen Sommerakademie in Krefeld und Köln bekannt. Ab Mitte der 1970er Jahre organsierten amerikanische Tänzer und Choreographen Tourneen in Tanzstudios quer durch Deutschland und begeisterten eine große Zahl von Laien und professionellen Tänzern. Jessica Iwanson, die den Jazztanz zunächst in N bekannt machte, und die Kölner Sommerakademie prägten damit in den 1960er, 1970er und 1980er Jahren wesentlich die Jazztanzszene in Deutschland; Anfang der 1980er und 1990er Jahre kamen weitere Choreografen wie Dingen Charles und der Michael Jackson-Choreograf Vincent Patterson nach Deutschland. Wie im Ballett baut der Jazz Dance auf einer speziellen Technik auf, bei der Körperhaltung und Schritte gezielt geschult werden. Es gibt verschiedene Techniken oder Schulen, oft genannt nach den Gründern der jeweiligen Technik, allen gemein ist die Betonung der Körperlinie, eine schnelle und genaue Fußarbeit und rhythmische Körperbewegungen. Heute wird Jazztanz an Tanz- und Ballettstudios sowie Sportstudios angeboten.
Die dargestellte historische Entwicklung zeigt, dass alle genannten Tanzformen weitreichende Veränderungen erfahren haben (auch Ballett gehörte einmal zum Gesellellschaftstanz!) und sich Bühnentanz zu Beginn des 21. Jahrhunderts nicht auf einen Stil oder eine Form festlegen lässt. Ballett und Modern Dance sind nur Synonyme für eine (jeweils unterschiedliche) bestimmte Tanztechnik die neben anderen Richtungen stehen (Reclams Ballettführer, a.a.O. Seiten 11-12). Auf der Bühne werden Ballett, Modern und Jazztanz miteinander kombiniert und Bühnentanz aufgeführt, wie aktuelle Inszenierungen (Ballett Revolutiòn, Rock-the-Ballett) zeigen. Unterschiede bestehen (nur noch) hinsichtlich der Tanztechnik.
Bedingt durch diese weitreichenden Veränderungen (gerade im vorvergangenen Jahrhundert und auch noch nach Erstellen des Künstlerberichts 1975) hat sich auch die Verkehrsauffassung verändert. Während man sich früher den klassischen Balletttänzer als Künstler vorstellte, der Tanzrollen in Ballettinszenierungen (klassisches Beispiel z.B. der Spitzentanz im "Schwanensee") gestaltete, reproduzierte, interpretierte und ausführte, ist klassisches Ballett heute nur Synonym für eine bestimmte künstlerische Tanztechnik (Danse d’ ècole), die sich von anderen, die ihren Ursprung nicht in der repräsentativen höfischen Tradition haben, sondern gerade im Kontrast dazu entwickelt wurden, unterscheidet (vgl. Reclams Ballettführer, 15. Aufl. 2009, S 11, 21 f; http://www.duden.de/suchen/dudenonline/Ballett). Deswegen heißt der Beruf heute "Klassischer Bühnentänzer", ein teilweise landesrechtlich geregelter schulischer Ausbildungsberuf, der insbesondere an Ballettschulen und -akademien, an Schulen für Bühnentanz und an solchen für darstellende Künste angeboten wird; entsprechende Studiengänge existieren an Kunst- und Musikhochschulen. Die Ausbildungsvoraussetzungen und -inhalte umfassen neben dem klassischen Tanz (mit und ohne Spitze), Modern, Jazztanz und Musicaldance (www.berufenet.arbeitsagentur.de/berufe.de, Stichwort "Bühnentänzer klassisch"). Der Bühnentänzer tritt in Opern, Operetten und Musicals sowie in Film und Fernsehen auf (vgl.http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe - Stichwort "Tänzer/in - Klassisch"). Daneben gibt es die Ausbildung für zeitgenössischen Tanz, der neben den eben genannten Tanzrichtungen auch kreative Ausbildungsfächer umfasst. Verfasste man den "Künstlerbericht" im Jahr 2014, wäre die Bezeichnung "Balletttänzer" durch die Bezeichnung "Bühnentänzer" zu ersetzen. Jazztanz als ein Element des Bühnentanzes kann damit auch der darstellenden Kunst zugeordnet werden (Suhrenbrock, a.a.O. S. 32; Finke/Brachmann/Nordhausen, a.a.O., § 2 Rn. 15).
Dem steht auch nicht entgegen, dass diese Tanzarten auch wettkampfmäßig ausgeübt werden. Wird ein Tanz nach der Verkehrsanschauung als Spitzen- oder Leistungssport oder als Breiten- und Freizeitsport betrieben, ist eine Einordnung als Kunst jedoch grundsätzlich ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 7.12.2006 -B 3 KR 11/06-). Das BSG hat ausgeführt, dass für die Zuordnung die Existenz von Regeln und Wertmaßstäben aus dem Bereich des Sports, die Art der Veranstaltung, der Veranstaltungsort sowie die Zugehörigkeit des Akteurs zu den einschlägigen Interessengruppen maßgeblich seien. Von sportlicher Betätigung sei auszugehen, wenn für die Aktivität ein Regelwerk existiere, welches von einem Verband erlassen worden sei, wie. z.B. die Tanzdisziplinen Standard, Latein und Jazz-Dance. Jazztanz wird nach wie vor auch in großem Umfang von Sportvereinen angeboten und wird nach Auffassung des Duden als Fitnesstraining (Jazztanz = Fitnesstraining, das aus tänzerischen, rhythmisch zu Musik ausgeführten Bewegungen besteht; www.duden-online.de) betrieben bzw. gelehrt.
Da die zu beantwortende Frage die der "Vergleichbarkeit" der Tätigkeit mit "dem Ballett" (von heute) ist, muss dieser Maßstab nach Auffassung des Senats im Lichte der bereits beschriebenen Annäherungen der Tanzformen auf der Bühne und des Wandels im Berufsbild der Tänzer betrachtet werden. Ein "Automatismus" dergestalt, dass darstellende Kunst immer verneint werden muss, wenn ein Tanz in einem Sportverband organisiert ist und wettkampfmäßig aufgeführt werden kann (so zum Jazztanz SG Heilbronn, Urteil vom 18.2.2014 -S 15 KR 228/12-), ist zu verneinen und wird weder der Entwicklung der künstlerischen Betätigungsformen noch Art. 5 GG gerecht. In der deutschen "Tanzkurslandschaft" werden Jazztanz, Ballett und Modern heute sowohl in Ballettschulen, als auch in Tanzschulen (die früher nur Standard und Latein anboten) und Fitnessstudios angeboten. Die Stunden sind vom Aufbau her alle ähnlich: Nach Aufwärm- und Stretchingübungen für den gesamten Körper (die mit Hilfe des klassischen Vokabulars des Balletts auch im Jazztanz vollführt werden - ins Plié gehen, Fuß- und Arm-Positionen, Passé, Développé) erfolgen Übungen durch den Raum und/oder an der Stange und anschließend das Einstudieren einer Choreografie, die über einen gewissen Zeitraum in einen vollständigen Tanz mündet. Anders als beispielsweise beim Aerobic oder beim Standardtanz werden in der Stunde also nicht nur vorgemachte Schrittfolgen "nachgeahmt". Ballett und Jazztanz werden von den genannten Institutionen sowohl mit dem Ziel der späteren Aufführung eines Tanzes ("Gänsehaut beim Nussknacker, Ballettaufführung des TSC Schöneberg" in nordtanzsport 2/2006) als auch (nur) mit dem Ziel der Verbesserung der körperlichen Beweglichkeit und Elastizität ausgeübt. Da entscheidend ist, ob Schüler durch den Unterricht befähigt werden sollen, Tanz für berufliche oder private Zwecke unabhängig von dem dargestellten Niveau (siehe hierzu Urteil des BSG zum "Afro Dance" vom 20.4.1994 -B 3/12 RK 14/92-) als Kunstform darzubieten, wäre es durchaus fraglich, ob die vielen ("echten") Ballettschüler, die nur zur "Verbesserung der Haltung" in die Schulen geschickt werden und nicht beabsichtigen, sich auf einer Bühne zu zeigen, tatsächlich dazu befähigt werden sollen, einen Tanz als Kunstform darzubieten. Auch der "Wettbewerb" erscheint nicht (mehr) geeignet, "darstellende Kunst" von vorne herein auszuschließen, da es (mittlerweile) auch für das Ballett Wettbewerbe mit Preisverleihungen gibt, bei denen Schüler und Lehrer die einstudierten Choreografien mit entsprechender Kostümierung präsentieren und nach Punktebewertungen Preise und Pokale gewinnen können. Der größte ist innerdeutsch der seit 1983 existierende "Deutsche Ballettwettbewerb" als offizieller Qualifikationswettbewerb für den Dance World Cup, an dem Kinder, Jugendliche und Erwachsene, Schulen, Gruppen und Vereine, nicht aber Schüler staatlicher Ballettschulen teilnehmen dürfen. Seit 2009 gibt es wegen der immer größer werdenden Teilnehmerzahl zusätzlich fünf Regionalwettbewerbe, über die man sich zunächst für den Bundeswettbewerb qualifizieren muss. Der Wettbewerb ist für klassisches Ballett, Nationaltanz und Folklore, modernen und zeitgenössischen Tanz, Jazztanz und Show Dance, Hip Hop und Street Dance, Stepptanz, Gesang und Tanz eröffnet und bewertet. Neben der tänzerischen Schwierigkeit des Tanzes und der Präzision der Ausführung werden auch (die der Kunst zuzuordnenden Wertungsmaßstäbe) der Musikalität, Choreografie und Ausdruck sowie Interpretation (der Tänzer) bewertet (www.bfkm.de). Die hier aufgeführten Ballettdarbietungen privater Ballettschulen nur deswegen nicht als darstellende Kunst zu bewerten, weil das Ballett (anstelle auf einer Theaterbühne) auf einer Wettkampfbühne aufgeführt wird oder weil es sich um eine private und nicht um eine öffentliche Schule handelt, beschränkt den grundsätzlich geschützten Kunstbegriff in einer ihr nicht angemessen Weise. Den auf der gleichen Bühne dargebotenen Jazztanz dagegen nicht, das Ballett aber doch als Kunst anzuerkennen, setzt der Weiter- und Neuentwicklung der Kunst erhebliche Grenzen, zumal es dem Jazztanz -wie dem Ballett- nicht an dem für eine künstlerische Betätigung erforderlichen weiten Spieltraum für individuelle, eigenschöpferische Ausgestaltung der Bewegungen fehlt, da nicht wie etwa beim Standard- oder Folkloretanz (siehe hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.5.2007 -L 11 KR 523/07-) vorgegebene Schrittfolgen aneinandergereiht werden. Ob nach allem Jazztanz nach der Verkehrsanschauung immer der darstellenden Kunst zuzuordnen ist oder je nachdem mit welcher Zweckrichtung er unterrichtet wird (nur zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder mit dem Ziel, den Tanz für berufliche oder private Zwecke unabhängig von dem dargestellten Niveau als Kunstform darzubieten - BSG "Afro Dance", Urteil vom 20.4.1994 -B 3/12 RK 14/92-, siehe auch SG Frankfurt zum "Bollywood Tanz und "Kathaktanz", Urteil vom 11.12.2012 -S 27 KR 377/12-), sowohl als Sport als auch als Kunst betrachtet werden kann, kann der Senat offen lassen, da jedenfalls die Klägerin ihre Schüler dazu befähigt, die erlernten Choreografien als Kunst darzubieten:
Die den Schwerpunkt der klägerischen Tätigkeit ausmachenden Unterrichtsstunden des Jazztanzes und der Wettbewerbsgruppen haben das Ziel, die während des Unterrichts sukzessive erlernten und von der Klägerin choreografierten Tänze öffentlich aufzuführen. Die Jazztanzgruppen bringen die einstudierten Tänze -wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Programmen "Kunststücke" der "Musik- und Tanzschule F" und der "Tanzetage" ergibt- im Rahmen einer Musik-, Schauspiel- und Tanzgeschichte mit entsprechendem Bühnenbild, Requisiten und Kostümen zur Aufführung (im streitgegenständlichen Zeitraum z.B. "Eine Reise um die Welt", "Winterwunderland", "Duvessa", "Hilfe bald ist Weihnachten"), einem Rahmen, der sich in keiner Wiese von den Aufführungen reiner Ballettschulen unterscheidet. Alle Schüler des Unterrichts nehmen an diesem mit dem Ziel teil, bei einer Aufführung tänzerisch mitzuwirken. Die von der Klägerin kreierte Choreografie und der Unterricht befähigen die Schüler dazu, zu (hier privaten) Zwecken Kunst auf der Bühne dazustellen. Nichts anderes gilt für die Wettbewerbsgruppen mit dem Unterschied, dass hier nicht nur private sondern auch berufliche Zwecke verfolgt werden, da sich einige Schülerinnen der Klägerin beim Deutschen Ballettwettbewerb "als Debüt" für den Dance World Cup qualifiziert haben. Die Aufnahmen der von der Klägerin choreografierten Bühnentänze belegen auch, dass es sich hier nicht um das Präsentieren eines Sports, sondern um theatralen Bühnentanz handelt.
Im Ergebnis lag der Schwerpunkt der klägerischen Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum damit im Bereich der darstellenden Kunst, sodass sie versicherungspflichtig nach § 1 KSVG war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen; § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
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