L 9 KR 21/98

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 Kr 390/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 21/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

Der im November 1931 geborene Kläger ist freiwillig versichertes Mitglied der beklagten Betriebskrankenkasse. Aufgrund einer von ihm abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung war er ab 31. Dezember 1962 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten befreit. Nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erhielt er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Regelaltersrente in Höhe von 784,01 DM ab 1. Dezember 1996; darüber hinaus bezog er eine Betriebsrente seines früheren Arbeitgebers in Höhe von 2.994,-- DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 120,-- DM monatlich sowie ab 1. Januar 1997 eine monatliche Rente in Höhe von 891,-- DM aus der privaten Kapital-Lebensversicherung.

Mit Bescheid vom 28. Januar 1997 setzte die Beklagte ab 1. Januar 1997 den vom Kläger zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag auf 580,80 DM und den monatlichen Beitrag zur Pflegeversicherung auf 81,80 DM fest; dabei legte sie der Beitragsbemessung neben der Altersrente aus der Angestelltenversicherung, der Betriebsrente und den Einkünften aus Kapitalvermögen auch die dem Kläger gezahlte private Leibrente mit ihrem Zahlbetrag zugrunde. Dem widersprach der Kläger mit der Begründung, dass die monatliche Rente aus der privaten Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden dürfe. Die den Kapitalertragsanteil übersteigenden Teile der privaten Leibrente seien seinem Vermögen zuzurechnen, das nicht der Beitragspflicht unterliege. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1997 mit der Begründung zurück, dass bei der Beitragsbemessung die Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen nach der Satzung der Beklagten mit dem monatlichen Zahlbetrag zu berücksichtigen seien. Denn die zur Verfügung stehende Kapitalsumme ermögliche dem Kläger einen zusätzlichen wirtschaftlichen Gestaltungsspielraum, der seine persönlichen Lebensverhältnisse mit beeinflusse. Aus diesem Grunde sei eine Kapitalsumme aus einer privaten Lebensversicherung für die Beitragsbemessung mit zu berücksichtigen.

Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 9. Januar 1998 ab. Die Beklagte habe durch die angefochtenen Bescheide zu Recht bei der Beitragsberechnung auch die private Leibrente in voller Höhe berücksichtigt. Dies entspreche § 240 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch -SGB V- und § 13 III Nr. 1 i der Satzung der Beklagten. Die Satzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie entspreche vielmehr der Aufforderung des § 240 SGB V an den Satzungsgeber, freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen nicht besser zu behandeln als Pflichtversicherte.

Gegen das ihm am 10. Februar 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. März 1998 Berufung eingelegt und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und dem sozialgerichtlichen Verfahren wiederholt und vertieft. Er ist der Auffassung, dass die Beitragsbemessung der angefochtenen Bescheide sowie aller nachfolgenden Beitragsbescheide (Bescheide vom 25. April, 10. Dezember 1997, 8. September 1998 und 28. Dezember 1999) fehlerhaft sei).

Der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 1998 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1997 sowie die Bescheide vom 25. April 1997, 10. Dezember 1997, 8. September 1998 und 28. Dezember 1999 insoweit zu ändern, als der Beitragsbemessung seiner Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung seine private Leibrente mit einem den Ertragsanteil übersteigenden Betrag zugrunde gelegt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beruft sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und des sozialgerichtlichen Urteils.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Beiträge des Klägers betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung konnte auch in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden, weil er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; dies gilt auch für die während des sozialgerichtlichen Verfahrens und während des Berufungsverfahrens erlassenen Beitragsbescheide der Beklagten, die als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung den Beitragsbescheid vom 28. Januar 1997 abgeändert haben und somit gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz -SGG- Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden sind.

Rechtsgrundlage für die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die monatliche Rente des Klägers aus der privaten Rentenversicherung mit ihrem Zahlbetrag oder nur mit ihrem Ertragsanteil der Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legen ist, ist § 240 SGB V. § 238 a SGB V stellt demgegenüber (nur) die Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner bei der Beitragsbemessung klar. Die Vorschrift enthält jedoch keine Regelung darüber, in welcher Höhe die private Rente des Klägers, die zu den sonstigen Einnahmen im Sinne dieser Vorschrift gehört und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds (mit)bestimmt, der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 14. Oktober 1998 - L 9 Kr 34/97 -). Schon deshalb kann aus §§ 229, 238 a SGB V die Rechtswidrigkeit der Beitragsbemessung nicht hergeleitet werden.

Nach § 240 Abs. 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift muss die Satzung der Krankenkasse mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Die §§ 223 und 228 Abs. 1, 229 Abs. 2 und die §§ 238 a und 243 Abs. 2 SGB V sowie 23 a Sozialgesetzbuch/Viertes Buch -SGB IV- gelten entsprechend.

Die Vorschrift ermöglicht es allen Krankenkassen, das Beitragsrecht für freiwillige Mitglieder autonom in der Satzung zu regeln. Bei der Beitragsgestaltung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen, d.h. alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Dabei darf ein freiwilliges Mitglied beitragsmäßig nicht geringer belastet werden als ein vergleichbar versicherungspflichtig Beschäftigter. Insoweit werden der Gestaltungsfreiheit der Krankenkassen Grenzen gesetzt (so die Begründung des Entwurfs eines Gesundheitsreformgesetzes zu Arti-kel 1 § 249, BT-Drucksache 11/2237, S. 225, zitiert nach BSG SozR 3-2500 § 240 SGB V Nr. 9, S. 30). § 240 Abs. 1 SGB V stellt dem Satzungsgeber damit einen Maßstab zur Verfügung, der bei der Umsetzung sowohl im Rechtlichen als auch im Tatsächlichen einen gewissen Spielraum lässt (BSG a.a.O.). Die Satzung kann danach z.B. bestimmen, welche Einnahmear-ten zu berücksichtigen sind, inwieweit Betriebsausgaben und Abschreibungen sich beitragsmindernd auswirken, wie Steuervergünstigungen zu behandeln und wie weit Verlustausgleiche zugelassen sind (Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung Kommentar § 240 Rdnr. 4 mit weiteren Nachweisen). § 240 Abs. 2 SGB V lässt sich dabei eine obere Grenze nicht entnehmen. Lediglich eine untere Grenze kann der Vorschrift entnommen werden, mit der verhindert werden soll, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen für ihre freiwilligen Mitglieder durch die versicherungspflichtig Beschäftigten finanziert werden.

Von dieser Satzungsautonomie hat die Beklagte durch § 13 III Nr. 1 i ihrer Satzung in der hier maßgeblichen Fassung des Sechsten Nachtrages zur Satzung vom 1. Januar 1996 - Stand 1. Januar 1997 - fehlerfrei Gebrauch gemacht. Danach gelten für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder als beitragspflichtige Einnahmen auch Versorgungsbezüge in Höhe des § 229 SGB V sowie Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen. Als Einnahmen in diesem Sinne gelten sowohl laufende Geldleistungen (Renten) als auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Kapitalauszahlungen). Für die Beitragsbemessung bei nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ist der Einmalbetrag auf die Monate umzulegen, für die er gezahlt wird; für Einmalbeträge, die keinem abgrenzbaren Zeitraum zuzuordnen sind, gilt ein 120igstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für die Dauer von 120 Monaten, beginnend mit dem 1. des auf die Auszahlung folgenden Kalendermonats. Die Vorschrift erweitert für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung gegenüber pflichtversicherten Mitgliedern, indem sie auch befreiende Lebensversicherungen generell zu beitragspflichtigen Einnahmen erklärt, laufende Rentenzahlungen aus befreienden Lebensversicherungen bei der Beitragsbemessung laufenden Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung gleichstellt und die Aufteilung eines auf einmal ausgezahlten Kapitals nach dem Prinzip des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf nachfolgende Bemessungszeiträume auch dann zulässt, wenn ein Versicherungsvertrag von vornherein nur eine Kapitalzahlung vorsah (so BSG, Urteil vom 27. Januar 2000 - B 12 KR 17/99 R -). Dies ist nach den oben dargestellten Grundsätzen rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu Unrecht rügt der Kläger, dass dadurch unter Verstoß gegen § 240 Abs. 1 SGB V von ihm gebildetes Vermögen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werde. Er übersieht dabei, dass die ihm monatlich ausgezahlten Rentenleistungen aus der privaten Kapital-Lebensversicherung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nach dem Prinzip der Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihm regelmäßig zufließende Einnahmen darstellen, die der Rentenzahlung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers nach Entstehungsgrund, Bildung und Auszahlungsart im Wesentlichen entspricht. Denn der Kläger hat sich seine private Leibrente mit den seit dem 1. Januar 1968 geleisteten Beitragszahlungen erworben, um von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden zu können. Mit Ausnahme der Möglichkeit der einmaligen Kapitalisierung des gesamten Rentenbetrages entsprechen auch die Modalitäten der Auszahlung der einzelnen Raten der Leibrente im Wesentlichen den Rentenzahlungen des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, wie die vom Kläger eingereichten Unterlagen des privaten Rentenversicherungsunternehmens zeigen.

Etwas anderes kann auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 180 Abs. 4 RVO hergeleitet werden. Denn nach § 180 Abs. 4 RVO waren die Beiträge der freiwillig versicherten Mitglieder der Krankenkassen nach einem fiktiven Grundlohn und nicht nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen. Daraus hat das Bundessozialgericht in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 25. August 1982 (SozR 2200 § 180 RVO Nr. 12) geschlossen, dass auch für die Leibrente gelte, dass nur solche wiederkehrenden Bezüge und geldwerten Zuwendungen zu den Einnahmen im Sinne des § 180 Abs. 4 RVO gehörten, die dem Arbeitseinkommen entsprächen. Eine dem Arbeitseinkommen vergleichbare Einnahme zum Lebensunterhalt sei jedoch nur der Ertragsanteil des Rentenrechts; bei dem Kapitalanteil handele es sich demgegenüber nicht um eine Einnahme, sondern um eine Umschichtung von Kapital, die für die Grundlohnberechnung nicht herangezogen werden dürfe (BSG a.a.O. S. 38). Der Kläger und ein Teil der Literatur (Krauskopf a.a.O. § 240 SGB V Rdnr. 7; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 240 SGB V Rdnr. 34; anders jedoch Peters in Kasseler Kommentar, § 240 SGB V Rdnr. 21), die diese Rechtsprechung ohne weitere Begründung auch auf § 240 SGB V übertragen, verkennen jedoch, dass durch § 240 Abs. 1 SGB V die Anbindung der Beitragsbemessungsgrundlage an Grundlohn und Arbeitseinkommen aufgegeben worden ist. Durch die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bei der Beitragsbemessung wird den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet, auch über die Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne hinaus Einnahmen zu berücksichtigen, die teilweise zum Vermögen des Versicherten gehören aber ihm - wie hier - wie ein regelmäßiges Arbeitseinkommen oder eine Rente eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zufließen. § 240 Abs. 1 SGB V lässt lediglich nicht zu, eine rein vermögensbezogene Beitragsbemessung vorzunehmen; vielmehr müssen die Einnahmen der Ausgangspunkt der Beitragsbemessung bleiben (so Peters, in Kasseler Kommentar § 240 SGB V Rdnr. 18). Diese Grundsätze hat die Beklagte hier beachtet.

Schließlich verstößt die hier streitige Satzungsvorschrift der Beklagten auch nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG-. Denn es entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen; Artikel 3 Abs. 1 GG wird dadurch nicht verletzt (BVerfGE 79, 223 ff). § 240 Abs. 1 und 2 SGB V liegt der Gedanke zugrunde, diejenigen Alterseinkommen zur Beitragspflicht heranzuziehen, die wie die Rente auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückgehen. Dem entspricht es, gemäß § 240 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit der Satzung der Beklagten auch die befreienden privaten Rentenversicherungen zu erfassen. Dafür kann es keinen Unterschied machen, ob die Alterseinkünfte auf Beiträgen zur gesetzlichen oder zur privaten Rentenversicherung beruhen. Beiden Arten von Alterseinkünften ist nämlich gemeinsam, dass sie auf einem früheren beruflichen Einkommen fußen und insoweit einen Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten bilden. Dies legitimiert - unbeschadet der Unterschiede zwischen beiden Rentenarten - die Berücksichtigung auch der befreienden privaten Rentenversicherung bei der Bemessung des Versicherungsbeitrages und stellt deshalb keine sachwidrige Ungleichbehandlung und damit keinen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG dar (BVerfGE 79, 223, 236, 239). Nur durch die Berücksichtigung des gesamten Zahlbetrages einer privaten Leibrente bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung kann sichergestellt werden, dass diese nicht besser behandelt werden als vergleichbare versicherungspflichtig Beschäftigte, was durch § 240 Abs. 2 SGB V verhindert werden soll. Es würde eine sachwidrige Ungleichbehandlung versicherungspflichtig Beschäftigter darstellen, freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund einer privaten Rentenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu entlassen, ohne deren Leistungen später im Alter des Versicherten berücksichtigen zu können (in diesem Sinne schon das Urteil des Senats vom 14. Oktober 1998 - L 9 Kr 34/97 - S. 10 und 11).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorlagen.
Rechtskraft
Aus
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