Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 88/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 594/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.10.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rentenleistungen, hilfsweise die Rückerstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am 1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat. In Deutschland hat er vom 02.07.1973 bis 30.09.1993 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag vom 23.10.1995 erstattete die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20.12.1995 die im genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt 61.603,49 DM.
Am 05.04.2001 fragte der Kläger bei der Beklagten an, welche Beiträge er noch in Deutschland habe. Mit Bescheid vom 12.04.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach der Beitragserstattung weitere Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht entrichtet worden seien.
Am 08.02.2002 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben mit dem Antrag auf Bewilligung einer "Halbrente" aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber, hilfsweise die Beiträge seiner Arbeitgeber an den türkischen Rentenversicherungsträger zu überweisen. Nach Durchführung des Vorverfahrens hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 17.04.2002 erteilt, in dem sie Versicherungsleistungen aus den von den Arbeitgebern getragenen Anteilen zur Rentenversicherung ablehnte.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 07.10.2002 hat das SG einen Anspruch des Klägers auf Versichertenrente aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage verneint und die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 15.11.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.11.2002 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers.
Der Kläger, für den in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 07.10.2002 sowie den Bescheid vom 12.04.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 17.04.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 02.07.1973 bis 30.09.1993 entrichteten Beiträgen Rente zu bewilligen, hilfsweise die im genannten Zeitraum von den Arbeitgebern getragenen Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten des SG und des BayLSG ergänzend Bezug genommen. -
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als unbegründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 07.10.2002 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 02.07.1973 bis 30.09.1993 hat.
Die Beklagte hat dem Kläger gemäß § 210 Abs.3 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf seinen Antrag die Hälfte der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für ihn entrichteten Beiträge erstattet. Dies hat zur Folge, dass das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten aufgelöst ist. Somit bestehen Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr (vgl. § 210 Abs.6 Satz 3 SGB VI). Die ab 01.01.1992 in Kraft getretene Vorschrift des § 210 Abs.6 Satz 2 und 3 SGB VI mit der in ihr normierten Verfallswirkung führt nämlich zur rückwirkenden Aufhebung des Versicherungsverhältnisses und erfasst alle vor der Erstattung liegenden Versicherungszeiten, so dass Ansprüche insoweit nicht mehr bestehen und der Kläger keine auf die Wartezeit des § 50 Abs. 1 SGB VI anrechenbaren Pflichtbeiträge mehr nachweisen kann. Rentenansprüche stehen ihm nicht mehr zu, da das Versicherungsverhältnis infolge der Beitragserstattung aufgelöst ist.
Der Antrag des Klägers, die Arbeitgeberanteile an den türkischen Versicherungsträger zu überweisen, stellt einen Antrag auf Erstattung der von den Arbeitgebern getragenen Anteile zur Rentenversicherung dar. Für eine solche Erstattung fehlt es aber auch nach dem Rentenreformgesetz 1992 an einer gesetzlichen Grundlage. Ein Zugriff der Versicherten auf den Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge ist somit ausgeschlossen. Die Begrenzung der Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Hälfte der entrichteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) ist auch verfassungsgemäß. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 24.11.1986 (SozR 2200 § 1303 Nr.34) entschieden, dass es keine Verletzung der Eigentumgsgarantie des Art.14 Abs.1 Grundgesetz (GG) und keinen Verstoß gegegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG darstellt, wenn von der Beitragserstattung allgemein die vom Arbeitgeber getragenen Rentenversicherungsbeiträge ausgenommen werden. Da wegen des auch in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Versicherungsgedankens die Beitragserstattung von verfassungswegen nicht geboten ist, verstößt die Begrenzung auf die Hälfte nicht gegen das Willkürverbot.
Infolge der Auflösung des Versicherungsverhältnisses stehen dem Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche mehr zu. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rentenleistungen, hilfsweise die Rückerstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am 1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat. In Deutschland hat er vom 02.07.1973 bis 30.09.1993 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag vom 23.10.1995 erstattete die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20.12.1995 die im genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt 61.603,49 DM.
Am 05.04.2001 fragte der Kläger bei der Beklagten an, welche Beiträge er noch in Deutschland habe. Mit Bescheid vom 12.04.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach der Beitragserstattung weitere Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht entrichtet worden seien.
Am 08.02.2002 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben mit dem Antrag auf Bewilligung einer "Halbrente" aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber, hilfsweise die Beiträge seiner Arbeitgeber an den türkischen Rentenversicherungsträger zu überweisen. Nach Durchführung des Vorverfahrens hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 17.04.2002 erteilt, in dem sie Versicherungsleistungen aus den von den Arbeitgebern getragenen Anteilen zur Rentenversicherung ablehnte.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 07.10.2002 hat das SG einen Anspruch des Klägers auf Versichertenrente aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage verneint und die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 15.11.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.11.2002 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers.
Der Kläger, für den in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 07.10.2002 sowie den Bescheid vom 12.04.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 17.04.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 02.07.1973 bis 30.09.1993 entrichteten Beiträgen Rente zu bewilligen, hilfsweise die im genannten Zeitraum von den Arbeitgebern getragenen Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten des SG und des BayLSG ergänzend Bezug genommen. -
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als unbegründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 07.10.2002 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 02.07.1973 bis 30.09.1993 hat.
Die Beklagte hat dem Kläger gemäß § 210 Abs.3 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf seinen Antrag die Hälfte der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für ihn entrichteten Beiträge erstattet. Dies hat zur Folge, dass das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten aufgelöst ist. Somit bestehen Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr (vgl. § 210 Abs.6 Satz 3 SGB VI). Die ab 01.01.1992 in Kraft getretene Vorschrift des § 210 Abs.6 Satz 2 und 3 SGB VI mit der in ihr normierten Verfallswirkung führt nämlich zur rückwirkenden Aufhebung des Versicherungsverhältnisses und erfasst alle vor der Erstattung liegenden Versicherungszeiten, so dass Ansprüche insoweit nicht mehr bestehen und der Kläger keine auf die Wartezeit des § 50 Abs. 1 SGB VI anrechenbaren Pflichtbeiträge mehr nachweisen kann. Rentenansprüche stehen ihm nicht mehr zu, da das Versicherungsverhältnis infolge der Beitragserstattung aufgelöst ist.
Der Antrag des Klägers, die Arbeitgeberanteile an den türkischen Versicherungsträger zu überweisen, stellt einen Antrag auf Erstattung der von den Arbeitgebern getragenen Anteile zur Rentenversicherung dar. Für eine solche Erstattung fehlt es aber auch nach dem Rentenreformgesetz 1992 an einer gesetzlichen Grundlage. Ein Zugriff der Versicherten auf den Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge ist somit ausgeschlossen. Die Begrenzung der Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Hälfte der entrichteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) ist auch verfassungsgemäß. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 24.11.1986 (SozR 2200 § 1303 Nr.34) entschieden, dass es keine Verletzung der Eigentumgsgarantie des Art.14 Abs.1 Grundgesetz (GG) und keinen Verstoß gegegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG darstellt, wenn von der Beitragserstattung allgemein die vom Arbeitgeber getragenen Rentenversicherungsbeiträge ausgenommen werden. Da wegen des auch in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Versicherungsgedankens die Beitragserstattung von verfassungswegen nicht geboten ist, verstößt die Begrenzung auf die Hälfte nicht gegen das Willkürverbot.
Infolge der Auflösung des Versicherungsverhältnisses stehen dem Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche mehr zu. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved