L 13 RA 229/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 53/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 229/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 255/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 13. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Verzinsung einer mit Bescheid vom 16.11.1995 festgestellten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Die 1939 geborene Klägerin stellte bereits am 21.08.1990 bei einem Versichertenältesten Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, den dieser nach von der Klägerin ergebnislos angeforderten weiteren Unterlagen am 29.09.1990 der Beklagten vorlegte. Nach Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom 01.02. 1991 und Widerspruchsbescheid vom 08.01.1992 wegen fehlender Mitwirkung zur Ermittlung des beruflichen Leistungsvermögens verpflichtete das Sozialgericht Landshut (SG) die Beklagte am 22.09.1993 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Ermessensausübung bei der Ablehnung der beantragten Leistung. Auf deren Berufung verurteilte das Bayer. Landessozialgericht (LSG) die Beklagte am 31.08.1995, Erwerbsunfähigkeit ab Dezember 1988 anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen wegen der vom Sachverständigen Dr.W. nach Untersuchung vom 20.03.1995 festgestellten Erkrankungen ab August 1990 dem Grunde nach zu erbringen. Über Zins- oder Schadensersatzansprüche traf das Urteil ausdrücklich keine Feststellung; die Voraussetzungen eines früheren Leistungsbeginns waren nach Ansicht des LSG nicht bewiesen.

Mit Bescheid vom 16.11.1995 bewilligte die Beklagte darauf der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 1.585,00 DM und wies darauf hin, dass zur Klärung rentenrechtlicher Zeiten von 2/73-4/73 und 8/79-12/79 noch Ermittlungen erforderlich seien. Die Zeiträume von 10/55 bis 4/56 und 5/56 bis 7/56 seien keine Ausfallzeiten. Hiergegen sowie gegen den Bescheid vom 24.11.95 über die Berechnung der Nachzahlung legte die Klägerin Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden ist.

Mit streitgegenständlichen Bescheiden vom 29.09.1997 und 01.12. 1997 stellte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Zinsen in Höhe von 294,89 DM fest. Die Berechnung gehe von einem vollständigen Leistungsantrag erst im Juli 1995 aus, ab dem die bis dahin aufgelaufene Anspruchssumme von 88.467,00 DM nach Ablauf von sechs Kalendermonaten bis zur Verfügbarkeit der bewilligten Rente (03.03.1996) mit 4 Prozent zu verzinsen sei.

Mit ihrem Widerspruch bestritt die Klägerin, erst im Juli 1995 einen vollständigen Leistungsantrag abgegeben zu haben. Durch die verspätete Erfüllung des Rentenanspruchs sei ihr darüber hinaus ein Vermögensschaden von 100.000,00 DM entstanden, weil sie private Kredite habe aufnehmen müssen und wegen fehlender finanzieller Mittel auch notwendige Renovierungen an ihrem Gebäude nicht habe vornehmen können, wodurch ein weiterer Schaden entstanden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 44 Abs.2 des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil (SGB I) beginne die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages. Der Leistungsantrag sei erst mit der Übersendung von Unterlagen am 13.07.1995 (Zeugnisse, insbesondere über den Besuch einer Privaten Handelsschule) an das Bayer. Landessozialgericht vollständig gewesen. Erst dann habe der Versicherungsverlauf abschließend geklärt werden und die Fachschulausbildung für die Zeit vom 01.09.1956 bis 17.07.1958 als Tatbestand einer Anrechnungszeit anerkannt werden können. Daher könnten die Rentenleistungen erst ab dem 01.02.1996 verzinst werden.

Hiergegen hat die Klägerin am 27.02.1998 Klage zum SG erhoben und neben der Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23.01.- frühereren Rentenbeginn als Juni 1990 und die Berichtigung ihres Versicherungsverlaufes beantragt. Ein weiterer Schaden liege in der Einkommenssteuer für die Rentennachzahlung in Höhe von 6.087,73 DM, die bei laufender Rentenzahlung nicht angefallen wäre.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.02.2000 haben sich die Beteiligten auf einen bereits am 20.03.1995 vollständigen Leistungsantrag geeinigt (Teilanerkenntnis).

Durch Gerichtsbescheid vom 13.09.2000 hat das SG die Klage auf höhere Verzinsung abgewiesen, soweit sie über das Teilanerkenntnis hinausgehe. Erst ab 20.03.1995 sei eine Berechnung des Rentenanspruchs möglich gewesen. Zuvor habe die Klägerin die Feststellung des Anspruchs verhindert, weil sie sich bis Juli 1994 nicht bereit erklärt habe, ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und sich erst am 20.03.1995 zu einem Termin bei einem medizinischen Sachverständigen eingefunden habe. Erst ab diesem Zeitpunkt sei es der Sphäre der Beklagten als Pflicht zuzurechnen, das Verwaltungsverfahren in angemessener Frist abzuschließen. Hinsichtlich der Streitpunkte Schadensersatz und Versicherungsverlauf sei die Klage unzulässig, da es an einer vorangehenden Verwaltungsentscheidung fehle, bezüglich des Rentenbeginns, weil das rechtskräftige Urteil des LSG vom 31.08.1995 (L 13 An 135/93) entgegen stehe.

Mit ihrer zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und neben höherer Verzinsung erneut die vom SG als unzulässig angesehenen Anträge gestellt, nunmehr insbesondere unter Bezifferung von Verzugszinsen in Höhe von 15.851,00 DM. Des Weiteren hat sie beantragt, die Ärzte Prof.Dr.H. , Prof.Dr.S. und Prof.Dr.S. zu der Frage einzuvernehmen, ob bei ihr eine Calcium-Stoffwechselerkrankung im fortgeschrittenen Stadium vorliege. Auch dafür sei die Beklagte verantwortlich, weil diese eine Erholungskur verweigert habe. Deshalb habe sie Medikamente einnehmen müssen, die zu Stoffwechselveränderungen geführt hätten.

Die Beklagte hat einer Klageänderung nicht zugestimmt. Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und der Rentenbeginn könnten nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahren werden, weil diese Elemente des Leistungsfalles bereits Gegenstand des rechtskräftigen Urteils vom 31.08.1995 gewesen seien. Die in der Berufung geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz sowie einen früheren Rentenbeginn seien - wie bereits vom SG festgestellt - unzulässig.

Die Klägerin stellt die Anträge, 1. die Beklagte zu verurteilen, Rente bereits ab Juni 1990 zu gewähren, 2. die Beklagte zu verpflichten, den Versicherungsverlauf zu berichtigen, 3. die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von DM 15.851 abzüglich der bewilligten Zinsen von 294,89 DM zu verurteilen, 4. die Nachzahlung für die Einkommenssteuer in Höhe von 6.087,73 DM zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 13.09.2000 zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Einheitsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 153, 151, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch unbegründet.

Weder dem von der Klägerin schriftlich am 07.10.2003 noch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Absetzungs- bzw. Vertagungsantrag ist stattzugeben. Ein erheblicher Grund (§§ 110, 202 SGG, § 227 ZPO) liegt nicht vor. Die Klägerin hatte schon früher Anträge mit genau dem gleichen Vorbringen einer Einvernahme der o.g. Ärzte und der Behauptung, zuwenig Zeit zur Einarbeitung in den Prozessstoff gehabt zu haben, gestellt. Deshalb sind die Termine vom 26.03.2003 und 04.06.2003 abgesetzt worden. Dabei ist die Klägerin mit Schreiben des Senats vom 19.05.2003 von den rechtlichen Voraussetzungen einer Verlegung in Kenntnis gesetzt worden ist. Anschließend sind ihr Kopien der von ihr bezeichneten Aktenblätter übersandt worden. Damit ist die behauptete mangelnde Vorbereitung kein wichtiger Grund im Sinne des § 227 Abs.1 Satz 2 Nr.2 ZPO mehr. Die Klägerin konnte auch nicht glaubhaft machen (vgl. § 227 Abs.2 ZPO), dass eine Einarbeitung in das von ihr selbst bereits am 17.10.2000 eingeleitete Berufungsverfahren bislang nicht möglich gewesen wäre.

An der Verhandlungsfähigkeit der Klägerin während der mündlichen Verhandlung hatte der Senat keine Zweifel. Auch der vorgelegte Überweisungsschein eines Hautarztes enthält keine maßgeblichen Befunde.

Eine Klageänderung (§ 99 SGG) im Berufungsverfahren ist nicht erfolgt. Die Beklagte hat sich zu weiteren Streitgegenständen sachlich nicht eingelassen (§ 99 Abs.1, 1. Alternative SGG). Eine Erweiterung des Streitgegenstandes, insbesondere zur Frage der Verzugszinsen, ist nicht sachdienlich (§ 99 Abs.1, 2. Alternative SGG).

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was die Zulässigkeit der Klage, die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Verzinsung (§ 44 SGB I) und die Ausführungen zur Vollständigkeit des Leistungsantrags betrifft - bis auf das folgende von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).

Hinzuzufügen ist, dass ein Leistungsantrag solange nicht vollständig ist, bis sämtliche für die Feststellung der Zahlung der Leistung erheblichen Fragen beantwortet sind. Ferner sind Bestätigungen der erforderlichen Tatsachenangaben durch Beifügung gesetzlich vorgesehene Beweismittel beizubringen. Werden während des Feststellungsverfahrens neue Tatsachen angegeben, ist die Prüfung, wann ein vollständige Leistungsantrag vorliegt, unter Einbeziehung dieser neuen Tatsachen - also abgestellt auf diesen späteren Zeitpunkt - durchzuführen. Nach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 22.06.1989, Az: 4 RA 44/88, BSG SozR 1200 § 44 Nr.16) liegt ein "vollständiger" Leistungsantrag i.S. von § 44 Abs.2 Halbsatz 1 SGB I vor, wenn der zuständige Leistungsträger durch ihn in die Lage versetzt wird, den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe zu überprüfen und damit die von Amts wegen durchzuführende (§ 20 SGB X) Ermittlung des Sachverhalts zügig aufzunehmen, die ggf. noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die begehrte Leistung zu bewilligen. Die Leistungsträger sind ermächtigt, zweckmäßig gestaltete Antragsvordrucke zur - obligatorischen - Benutzung (§ 60 Abs.2 SGB I) durch die Antragsteller herauszugeben, in denen typische Angaben und Unterlagen für die zügige Bearbeitung eines Antrags abgefragt werden. Damit wird es dem Versicherten ermöglicht, einen von vornherein vollständigen Leistungsantrag zu stellen. Wenn ein Leistungsträger - wie hier - Antragsvordrucke (§ 17 Abs.1 Nr.3 SGB I) herausgegeben hat, liegt ein vollständiger Leistungsantrag vor, sobald der Antragsteller den Vordruck für den Antrag auf die begehrte Leistung vollständig ausgefüllt und auch die darin als beizubringend bezeichneten (§ 60 Abs.1 Nr.3 SGB I) Unterlagen eingereicht hat. Schon insoweit fehlte es bereits ab 1990 bei der Klägerin an der Angabe ihrer Gesundheitsstörungen und der sie behandelnden Ärzte bei der Erstellung ihres Rentenantrags. Ein der Beklagten zurechenbarer Fehler mit der Folge, eine frühere Vollständigkeit des Leistungsantrages anzunehmen, ist nicht ersichtlich.

Soweit es dann wegen der laufenden Ermittlungen des medizinischen Versicherungsfalles durch die Weigerung der Klägerin, sich untersuchen zu lassen, zu einer Verzögerung der Leistungserstellung gekommen ist, fehlte es an der Fälligkeit des Rentenanspruchs. Denn für Zeiträume, in denen die Feststellung eines Anspruchs wegen mangelnder Mitwirkung des Versicherten versagt worden ist (§ 66 Abs.3 SGB I), kommt bei einer nachträglichen Bewilligung der Leistung (§ 67 SGB I) eine Verzinsung deswegen nicht in Betracht, weil die Fälligkeit nicht gegeben ist (vgl. KassKomm-Seewald, Anm.10 zu § 67 SGB I). § 44 Abs.1 SGB I regelt nicht, was Gegenstand der Verzinsung ist, sondern setzt voraus, dass nach dem materiellen Leistungsrecht des SGB - außerhalb des § 44 a.a.O. - ein (Haupt-)Anspruch auf Geldleistungen in bestimmter Höhe entstanden und fällig (§§ 41, 40 Abs.1 SGB I), aber noch nicht gezahlt ist. Daher steht die Weigerung der Klägerin, sich untersuchen zu lassen, anders als die Weigerung, den Leistungsantrag zu vervollständigen, bereits der Erfüllung des Anspruchs (Fälligkeit) entgegen. Der Beginn der Verzinsung ist auch im Juli 1994 noch nicht anzunehmen, als die Klägerin sich bereit erklärt hatte, ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.

Auf eine Einvernahme der von Klägerin benannten Ärzte zu der Frage, ob bei ihr eine Calcium-Stoffwechselerkrankung im fortgeschrittenen Stadium vorliege, kam es zur Entscheidung nicht an. Diese hätten zur Frage der Vollständigkeit des Leistungsantrages ebenso wenig beitragen können wie dazu, ob sie sich aus gesundheitlichen Gründen einer Untersuchung habe verweigern dürfen, da diese nicht mit einer medizinischen Therapie verbunden ist.

Das SG hat damit zurecht die Klage abgewiesen, denn ein weiterer Anspruch der Klägerin ist nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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