L 13 RA 256/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RA 604/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 256/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Der 1944 geborene Kläger hat den Beruf eines Friseurs (9/59 - 9/62) und eines Krankenpflegers (4/66 - 3/69) erlernt und diesen zuletzt ab Januar 1971 bis zur Arbeitsunfähigkeit ab 25.03.1996 versicherungspflichtig auf einer Dialysestation des Klinikums N. ausgeübt. Nach Zahlung von Krankengeld bezog er Leistungen der Arbeitsverwaltung, zuletzt Arbeitslosenhilfe bis 16.01.2002.

Den Antrag von März 1996 auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte nach Begutachtung des Klägers auf chirurgischem und nervenärztlichem Gebiet ab (vgl. Bescheid vom 31.07.1996, Widerspruchsbescheid vom 05.03.1997). In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) am 23.02.1999 nahm der Kläger die Klage im Anschluss an die Begutachtungen durch den Orthopäden Dr. S. und den Chirurgen Dipl.Med. W. zurück und stellte gleichzeitig einen Antrag auf medizinische Rehabilitation.

Nach Abschluss des Heilverfahrens in Bad S. vom 11.05.1999 bis 01.06.1999 stellte der Kläger am 15.06.1999 erneut Rentenantrag. Er stehe zwar seit 1971 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, könne aber die Tätigkeit als Krankenpfleger auf der Dialysestation nicht mehr leisten, wie auch dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) vom 09.06.1999 zu entnehmen sei. Wegen Migräneattacken und einem psychosomatischen Beschwerdekomplex befinde er sich seit November 1997 in nervenärztlicher Behandlung. Wegen eines akuten Bandscheibenschadens am 01.06.1999 sei er wieder arbeitsunfähig.

Mit Bescheid vom 16.08.1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen (LWS-Syndrom bei Fehlhaltung, mäßige Degeneration, Zustand nach Bandscheibenvorfall L 1 / 2, HWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen, beidseitige Gonalgien, linksbetont, psychovegetatives Syndrom) könne der Kläger als Krankenpfleger in Kurkliniken und Sanatorien sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.1999 zurückgewiesen.

Die zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen gestützt, wonach er aufgrund seiner Gesundheitsstörungen als Krankenpfleger nicht mehr erwerbsfähig sei. Über einen Antrag auf berufliche Rehabilitation von Oktober 1999 sei noch nicht entschieden worden.

Im Auftrag des SG haben der Orthopäde Dr. K. (Gutachten vom 02.08.2000), der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. (Gutachten vom 04.09.2000) sowie - auf Antrag nach § 109 SGG - der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. (Gutachten vom 24.07.2001) den Kläger untersucht und begutachtet. Nach Ansicht aller Sachverständigen könne der Kläger die bisherige Tätigkeit als Krankenpfleger nicht mehr ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe nach Dres. K. und W. ein vollschichtiges Leistungsvermögen, während Dr. G. nur noch ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden für gegeben erachtet. In der mündlichen Verhandlung am 15.11.2001 hat der Kläger das Angebot auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bei einem Leistungsfall vom 15.06.1999 als Teilanerkenntnis angenommen.

Durch Urteil vom 15.11.2001 hat das SG die Klage abgewiesen und sich den Sachverständigen Dr. K. und Dr. W. angeschlossen. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig, da er körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig verrichten könne. Das Gutachten des Dr. G. , der ein eingeschränktes Leistungsvermögen von unter zwei Stunden aufgrund eines Migräneleidens und einer zumindest seit Anfang 2001 bestehenden depressiven Persönlichkeitsstörung begründe, überzeuge die Kammer nicht. So habe der behandelnde Nervenarzt Dr. F. in seinem ergänzenden Befundbericht vom 17.09.2001 eine solche Leidensverschlimmerung nicht bestätigt.

Seine zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegte Berufung begründet der Kläger mit seinen seit Jahren bestehenden physischen und psychischen Erkrankungen, ihm stehe Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund des Gutachtens von Dr. G. zu. Er genieße Berufsschutz und sei nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar; eine Umschulung habe die Beklagte abgelehnt. Eine weitere Stellungnahme des Dr. G. vom 10.09.2002, wonach zumindest Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit angemessen sei, wird vorgelegt.

Der Senat hat Befunde auf nervenärztlichem, auf orthopädischem und auf hausärztlichem Gebiet, einen Leistungsauszug der Krankenkasse (AOK) sowie Gutachten des MDK vom 29.04.2002, vom 03.03.2000 und vom 09.07.1999 beigezogen und den Nervenarzt Dr. F. zum Sachverständigen bestellt. Im seinem Gutachten vom 09.12.2002 schlägt er ab Oktober 2001 ein Leistungsvermögen von 6 bis unter 8 Stunden mit qualitativen Einschränkungen vor. Wegen Einzelheiten wird auf das Gutachten, das den Beteiligten jeweils in Ablichtung übersandt worden ist, verwiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.11.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.1999 sowie des am 15.11.2001 angenommenen Teilanerkenntnisses zu verurteilen, ihm gemäß dem Antrag vom 15.06.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.- Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit Ansprüche geltend gemacht werden, die über das am 15.11.2001 angenommene Anerkenntnis vom 19.12.2000 hinausgehen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge, die erledigte Gerichtsakte des SG Nürnberg (S 3 RA 139/97) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zusteht.

Der Anspruch auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit richtet sich bei Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 15.06.1999) nach den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, soweit ein Anspruch vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Gesetz vom 20.12.2000, BGBl I S. 1827, n.F.) maßgebend, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI).

Rechtsgrundlage ist § 44 SGB VI. Neben der allgemeinen Wartezeit sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 44 Abs. 1, 43 Abs. 3 und 4 SGB VI erfüllt. Der Kläger ist aber nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI).

Zur Beurteilung des zunächst nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI festzustellenden Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf die vom SG gehörten Sachverständigen Dr. K. und Dr. W. sowie die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des vom Senat gehörten Sachverständigen Dr. F ... (Gutachten vom 09.12.2002, Untersuchung vom 30.10.2002, Stellungnahme vom 16.04.2003). Der Sachverständige hat den Kläger persönlich untersucht, eine ausführliche Anamnese erhoben und das umfangreiche Befundmaterial sorgfältig ausgewertet. Als Ergebnis seiner Begutachtung hat der Nervenarzt und Facharzt für psychotherapeutische Medizin Dr. F. überzeugend dargestellt, dass der Kläger auf psychiatrischem Gebiet an einer Somatisierungsstörung, einer dissoziativen Störung sowie einem Schmerzmittelmissbrauch mit Schmerzmittelabhängigkeit leidet. Genuin neurologische Erkrankungen liegen nicht vor, insbesondere kein cerebrales Anfallsleiden, keine radikulären Schmerzen und keine Polyneuropathie.

Auf orthopädischem Gebiet bestehen im Anschluss an das vom SG eingeholte Gutachten des Dr. K. ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom, ein Bandscheibenprolaps L 1 / L2 ohne Nerven- und Kompressionssymptomatik, ein Cervicalsyndrom, ein BWS-Syndrom, ein Enchondrom (gutartige Veränderung) im linken Oberschenkel, eine Chondropathia patellae beidseits, eine degenerative Innenmenikusläsion linksseitig, ein Impingementsyndrom am linken Schultergelenk sowie eine AC-Gelenksarthrose linksseitig. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ist das Leistungsvermögen insoweit eingeschränkt, als nur noch leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen und in Wechselhaltung, ohne schweres Heben und Tragen, nicht in Zwangshaltung und nicht unter Akkord ausgeübt werden können. Ab Oktober 2001 besteht ein Leistungsvermögen von 6 bis unter 8 Stunden

Der Auffassung des vom SG nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr.G. , beim Kläger liege ab Anfang 2001 nur noch ein Leistungsvermögen von unter zwei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor, folgt der Senat im Übereinstimmung mit allen anderen gehörten Sachverständigen nicht.

Ob eine quantitative Leistungsminderung vorliegt, richtet sich maßgeblich nach dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen. Durch die Chronifizierung der Somatisierungsstörung ist eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens ab Oktober 2001 eingetreten. So hat der vom SG gehörte Sachverständige Dr. W. bei seiner Untersuchung im September 2000 noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen bejaht. Eine Verschlechterung des Zustandes hat Dr. G. bei seiner Untersuchung im Juni 2001 attestiert. Im Gegensatz zu Dr. G. hat der Sachverständige Dr. F. eine eigenständige Erkrankung aus dem depressiven Bereich bzw. dem Bereich der Angsterkrankungen nicht finden können. Ebenso wenig liegen beim Kläger hirnorganische Funktionsstörungen im Sinne von Störungen der Konzentration, der Merkfähigkeit und der Denkverlangsamung vor, wie sich den erhobenen Befunden und Testergebnissen des Dr. F. ergibt. Der Senat folgt Dr. F. , der sich als erfahrener Sachverständiger des Senats insbesondere auf die medizinisch-wissenschaftliche Lehrmeinung stützt. Eine Verschlechterung erst ab 2001 belegen auch die Gutachten des MDK vom März 2000 und April 2002. Während im ersten Gutachten eine Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht festgestellt wird, geht das Gutachten von April 2002 von einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit aus. Die weiteren Gutachten des MDK vom 9.6.1999 und 16.7.1999 geben keinen weiteren Aufschluss. Zwar geht das erste Gutachten von einer erheblichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus, verneint aber mit Sicherheit eine psychische Erkrankung im engeren Sinn. Das Gutachten von Juli 1999 verneint vollkommen eine Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dies gilt auch für die Atteste der behandelnden Ärzte Dipl. Med. B. und Dr. med. L. , die zwar eine Leistungsminderung behaupten, dies jedoch nicht durch Angabe von Funktionsstörungen belegen.

Damit steht fest, dass das Leistungsvermögen der Kläger ab Oktober 2001 auf 6 bis unter 8 Stunden herabgesunken ist. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich daraus jedoch nicht. Denn nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht ist Voraussetzung für einen solchen Anspruch, dass das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter 6 Stunden täglich abgesunken ist. Dies ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. , dem der Senat zustimmt, nicht der Fall.

Dem Kläger ist im Rahmen der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen voller Erwerbsminderung keine Tätigkeit konkret zu benennen, die er noch auszuüben vermag, um seine Erwerbsfähigkeit bejahen zu können. Die konkrete Benennung ist nur dann notwendig, wenn beim Versicherten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG, SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 23, m.w.N., sowie BSG, SozR 3-2600 § 43 SGB VI Nr. 21). Eine derartige Einschränkung liegt nur vor, wenn die Fähigkeit des Versicherten, zumindest körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt ist.

Wie der Große Senat des BSG in seinem Beschluss vom 19.12.1996, GS 2/95 (SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8) bestätigt hat, muss eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht benannt werden, wenn Tätigkeiten überwiegend im Stehen, mit ständigem Sitzen, mit häufigem Bücken, in Nässe oder Kälte, mit besonderen Fingerfertigkeiten, im Akkord, im Schichtdienst, an laufenden Maschinen oder mit besonderen Anforderungen an das Seh-, Hör- oder Konzentrationsvermögen abverlangt werden. Entscheidend ist, dass der Kläger die zumutbaren Vollzeittätigkeiten noch unter den im Betrieb üblichen Bedingungen ausüben kann, entsprechende Arbeitsplätze jedenfalls mittels öffentlicher Verkehrsmittel aufsuchen kann und er für neue Tätigkeiten noch ausreichen umstellungs- und anpassungsfähig ist.

Angesichts der ausreichenden Gebrauchsfähigkeit beider Hände, dem ausreichenden Seh- und Hörvermögen und der ausreichenden Belastbarkeit der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten bestehen daher keine Zweifel, dass der Kläger sein Restleistungsvermögen auch wirtschaftlich verwerten kann, so dass leichte körperliche Verrichtungen wie Zureichen, Abnehmen, Aufsicht und Kontrolle nicht von vornherein ausgeschlossen sind.

Der Kläger kann sich noch auf andere als die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt umstellen. So konnte der Sachverständige Dr. F. bei der Untersuchung im Oktober 2002 in Bezug auf die Konzentration, die Merkfähigkeit und das Denkvermögen keine wesentlichen Einschränkungen beobachten. Die qualitativen Leistungseinschränkungen schließen beim Kläger nach Anzahl, Art und Umfang nicht derart weite Tätigkeitsbereiche aus, dass eine nicht mehr hinzunehmende Unsicherheit über Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unterstellt werden kann. Eine konkrete Verweisungstätigkeit ist damit nicht zu benennen.

Einschränkungen hinsichtlich der Wegefähigkeit bzw. betriebsüblicher Pausen bestehen nicht. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen steht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 50; BSGE 56, 69; 44, 39).

Nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht des SGB VI (vgl. §§ 43, 240 SGB VI n.F.) hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.

Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch wegen voller Erwerbsminderung. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved