Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 23 U 167/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 63/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.09.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) ("bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können") streitig.
Die 1940 geborene Klägerin war in einem Zeitraum von fast 20 Jahren als Krankenschwester tätig, vom 01.01.1963 bis 30.09.1965 im Krankenhaus rechts der Isar (chirurgische Männerwachstation), vom 01.10.1965 bis 30.06.1968 im Krankenhaus H. (Privatstation chirurgische und septische Abteilung), von 1973 bis 1974 als Nachtschwester, vom 01.11.1981 bis 30.09.1989 als mobiler Pflegedienst des Altenheims H. , vom 01.01.1978 bis 30.09.1979 und erneut vom 01.10.1989 bis 01.02.1996 als Krankenschwester im Krankenhaus B. beschäftigt. Ab 23.10.1995 bestand Arbeitsunfähigkeit, seit Februar 1996 bezieht die Klägerin Berufsunfähigkeitsrente.
Das Krankenhaus der B. , bei dem die Klägerin zuletzt beschäftigt war, zeigte am 22.09.1997 bei der Beklagten eine BK an und teilte mit, bei der Klägerin bestünden chronische Wirbelsäulenbeschwerden, chronische Schmerzen in fast allen Gelenken, Weichteilrheumatismus und Polyarthrose. In der ärztlichen BK-Anzeige des Dr.S. vom 22.09.1997 wurden mehrfache Operationen der Diskusprolapse sowie Fasettomie angeführt und weitere medizinische Unterlagen beigefügt.
Die Beklagte hat zur Feststellung der Belastungen, denen die Klägerin während ihrer Tätigkeit als Krankenschwester ausgesetzt war, Auskünfte der jeweiligen Krankenhäuser eingeholt und ihren Technischen Aufsichtsdienst gehört. Dieser kam nach Auswertung der oben genannten Auskünfte am 01.02.1999 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin 236 Monate mit wirbelsäulengefährdenden Tätigkeiten befasst gewesen sei. Zur Klärung der Frage, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach der Nr.2108 gegeben seien, hat die Beklagte ein Gutachten von Dr.Dr.R. vom 14.06.1999 eingeholt. Dieser kam unter Auswertung umfangreicher medizinischer Unterlagen und aufgrund ambulanter Untersuchung der Klägerin zu der Auffassung, dass zwar eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule, bei der kernspintomographisch und myelographisch sowie operativ Bandscheibenvorfälle in der Etage L 2/L 3 nachgewiesen seien, vorliege. Die beruflichen Einwirkungen seien jedoch nicht als wesentliche Ursache für die Entstehung der beschriebenen Wirbelsäulenerkrankung anzusehen, vielmehr sei von einem schicksalhaften Verlauf auszugehen. Die festgestellten Bandscheibenschäden in der Etage L 2/L 3 entsprächen keiner Belastungskonformität. Durch die degenerativen Veränderungen belastungsferner Wirbelsäulenabschnitte dokumentiere sich vielmehr eine eigenständige Bandscheibenerkrankung innerer Ursache, die sich auch an der LWS auswirke und als wesentlicher konkurrierender Ursachenfaktor zu bewerten sei. Auch bestünden Spondylosen und Osteochondrosen in mehreren Etagen der BWS und HWS, außerdem sei die erhebliche Adipositas der Klägerin in die Beurteilung als konkurrierender Faktor einzubeziehen. Zusammenfassend könne nicht von einer berufsbedingten LWS-Erkrankung ausgegangen werden. Die Gewerbeärztin Dr.F. trat in ihrer Stellungnahme vom 29.09.1999 der Auffassung des Gutachters bei, wonach eine Anerkennung einer BK nach der Nr.2108 nicht empfohlen werden könne.
Dementsprechend hat es die Beklagte mit Bescheid vom 02.11.1999 abgelehnt, eine BK nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch, zu dessen Begründung sich die Klägerin auf das vorgelegte Attest des Dr.S. vom 28.12.2000 bezog, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19.02.2001).
Mit ihrer hiergegen beim Sozialgericht München erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Anerkennung und Entschädigung einer BK nach der Nr.2108 begehrt. Zur Begründung stützte sie sich auf die vorgelegte Stellungnahme des Dr.S. vom 28.12.2000; sie habe Aufbrauchserscheinungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, die auf die berufliche Tätigkeit als Krankenschwester zurückzuführen seien. Die Einschätzung des Dr.Dr.R. vom 14.06.1999 sei nicht überzeugend.
Zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 27.09.2000 ist weder die Klägerin noch ihr Bevollmächtigter erschienen. Am Sitzungstag, der Vorsitzenden am Nachmittag vorgelegt, ging ein Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 26.09.2002 ein, in dem der Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - wie bereits im Schriftsatz vom 04.08.2002 gestellt -, wiederholt wurde. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestünde Einverständnis, der Bevollmächtigte der Klägerin sei durch einen anderen Termin verhindert.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 27.09.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine BK nach Nr.2108 anerkenne, sie könne demnach auch keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens von Dr.Dr.R. , sei zwar davon auszugehen, dass bei der Klägerin eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS nachgewiesen sei. Im Hinblick auf die Ermittlungen der Beklagten - unter Berücksichtigung der Auskünfte der früheren Arbeitgeber, Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes vom 01.02.1999 - sei auch von dem Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der vorgenannten Berufskrankheit auszugehen. Dem Anspruch der Klägerin stünde jedoch entgegen, dass ihre bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS nicht durch die beruflich bedingte Belastung herbeigeführt worden sei, wie sich aus dem überzeugenden Gutachten des Dr.Dr.R. ergebe. Insbesondere das Fehlen von belastungskonformen Schäden spreche gegen den ursächlichen Zusammenhang, hier vor allem auch das Vorhandensein von degenerativen Veränderungen im Bereich der BWS und HWS. Auch die erhebliche Adipositas der Klägerin müsse bei der Beurteilung konkurrierender Faktoren ins Kalkül gezogen werden. Der Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG habe es nicht bedurft (§ 109 Abs.2 SGG).
Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung hält die Klägerin ihr bisheriges Begehren auf Anerkennung/Entschädigung einer BK nach der Nr.2108 aufrecht: Sie habe in ihrem Beruf als Krankenschwester über 28 Jahre die Tätigkeit zum einen in extremer Rumpfbeugehaltung ausüben müssen, überdies hätten langjährig schwere Lasten gehoben und getragen werden müssen. Aufgrund der Stellungnahme des Orthopäden Dr.S. könne auch gesagt werden, dass die vorliegenden bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS keineswegs eine schicksalhafte Ursache haben können. Dies werde ein von ihm nach § 109 SGG zu erstellendes Gutachten unter Beweis stellen. Im Übrigen wurden Verfahrensmängel des Sozialgerichts gerügt, soweit dieses den Antrag nach § 109 als verspätet zurückgewiesen habe.
Der Senat hat auf Antrag der Klägerin - § 109 SGG - Dr.S. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Diesen Auftrag gab er am 05.05.2003 wegen privater und beruflicher Überlastung zurück. Daraufhin hat der Senat laut Antrag der Klägerin vom 10.05.2003 Dr.L. mit der Erstattung des Gutachtens nach § 109 beauftragt. In seinem am 10.07.2003 erstatteten Gutachten verneinte Dr.L. bei der Klägerin eine BK nach Nr.2108 und schloss sich den Ausführungen des Vorgutachters Dr.Dr.R. in vollem Umfang an. Auch er verwies insbesondere auf das Fehlen eines belastungskonformen Schadens, auf massive Veränderungen im BWS- und HWS-Bereich. Dagegen würden die durch berufliche Einwirkungen besonders betroffenen Bandscheibenräume L 4/5 und L 5/S 1 bei der Klägerin weitgehend normale, d.h. altersgemäße strukturelle Verhältnisse aufweisen. Das massive Übergewicht dürfte auch nach seiner Auffassung zur Entwicklung der Gesundheitsstörungen wesentlich beigetragen haben. All die genannten Umstände sprächen mehr gegen als für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition der Klägerin und den nachgewiesenen Bandscheibenschäden in Höhe L 2/L 3.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 27.09.2002 und des Bescheides vom 02.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2001 zu verurteilen, bei ihr eine BK nach § 9 Abs.1 SGB VII in Verbindung mit Nr.2108 der Anlage zur BKVO anzuerkennen und ihr deshalb die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung ihres Bandscheibenschadens im Bereich der Lendenwirbelsäule als BK nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO und dementsprechende Entschädigung, weil es sich bei der vorgenannten Gesundheitsschädigung der Klägerin nicht um eine BK im Sinne der Nr.2108 handelt. Dies hat das Sozialgericht - vor allem gestützt auf das Gutachten des Dr.Dr.R. - eingehend und zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung - bestärkt durch das von ihm nach § 109 SGG von Dr.L. eingeholte Gutachten - an und nimmt zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts gemäß § 153 Abs.2 SGG ergänzend Bezug.
Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass zwar eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS im Sinne der vorgenannten BK-Nummer vorliegt, des Weiteren ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen vorliegen, wie von der Beklagten ausdrücklich anerkannt. Die weitere Voraussetzung jedoch, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen dem oben genannten Bandscheibenschaden und der beruflichen Exposition vorliegt, kann - wie die gehörten Sachverständigen übereinstimmend und schlüssig dargelegt haben -, nicht im Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Hiergegen spricht insbesondere das Fehlen eines schadenskonformen Schadensbildes, das Vorhandensein gravierender Veränderungen im Bereich von HWS und BWS, also in einem Bereich, der durch die beruflichen Belastungen der Klägerin nicht besonders tangiert wurde, dagegen sind die Abschnitte im Bereich der LWS, die durch die angeschuldigten Tätigkeiten als Krankenschwester grundsätzlich besonders belastet werden und infolgedessen auch entsprechend geschädigt sein müssten, gerade als altersgerecht beschrieben worden (vgl. so auch im Gutachten des Dr.L.). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin konkurrierende Faktoren für die Entstehung der vorgenannten Veränderungen in Form des Übergewichts vorliegen.
Nach allem konnte daher die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) ("bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können") streitig.
Die 1940 geborene Klägerin war in einem Zeitraum von fast 20 Jahren als Krankenschwester tätig, vom 01.01.1963 bis 30.09.1965 im Krankenhaus rechts der Isar (chirurgische Männerwachstation), vom 01.10.1965 bis 30.06.1968 im Krankenhaus H. (Privatstation chirurgische und septische Abteilung), von 1973 bis 1974 als Nachtschwester, vom 01.11.1981 bis 30.09.1989 als mobiler Pflegedienst des Altenheims H. , vom 01.01.1978 bis 30.09.1979 und erneut vom 01.10.1989 bis 01.02.1996 als Krankenschwester im Krankenhaus B. beschäftigt. Ab 23.10.1995 bestand Arbeitsunfähigkeit, seit Februar 1996 bezieht die Klägerin Berufsunfähigkeitsrente.
Das Krankenhaus der B. , bei dem die Klägerin zuletzt beschäftigt war, zeigte am 22.09.1997 bei der Beklagten eine BK an und teilte mit, bei der Klägerin bestünden chronische Wirbelsäulenbeschwerden, chronische Schmerzen in fast allen Gelenken, Weichteilrheumatismus und Polyarthrose. In der ärztlichen BK-Anzeige des Dr.S. vom 22.09.1997 wurden mehrfache Operationen der Diskusprolapse sowie Fasettomie angeführt und weitere medizinische Unterlagen beigefügt.
Die Beklagte hat zur Feststellung der Belastungen, denen die Klägerin während ihrer Tätigkeit als Krankenschwester ausgesetzt war, Auskünfte der jeweiligen Krankenhäuser eingeholt und ihren Technischen Aufsichtsdienst gehört. Dieser kam nach Auswertung der oben genannten Auskünfte am 01.02.1999 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin 236 Monate mit wirbelsäulengefährdenden Tätigkeiten befasst gewesen sei. Zur Klärung der Frage, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach der Nr.2108 gegeben seien, hat die Beklagte ein Gutachten von Dr.Dr.R. vom 14.06.1999 eingeholt. Dieser kam unter Auswertung umfangreicher medizinischer Unterlagen und aufgrund ambulanter Untersuchung der Klägerin zu der Auffassung, dass zwar eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule, bei der kernspintomographisch und myelographisch sowie operativ Bandscheibenvorfälle in der Etage L 2/L 3 nachgewiesen seien, vorliege. Die beruflichen Einwirkungen seien jedoch nicht als wesentliche Ursache für die Entstehung der beschriebenen Wirbelsäulenerkrankung anzusehen, vielmehr sei von einem schicksalhaften Verlauf auszugehen. Die festgestellten Bandscheibenschäden in der Etage L 2/L 3 entsprächen keiner Belastungskonformität. Durch die degenerativen Veränderungen belastungsferner Wirbelsäulenabschnitte dokumentiere sich vielmehr eine eigenständige Bandscheibenerkrankung innerer Ursache, die sich auch an der LWS auswirke und als wesentlicher konkurrierender Ursachenfaktor zu bewerten sei. Auch bestünden Spondylosen und Osteochondrosen in mehreren Etagen der BWS und HWS, außerdem sei die erhebliche Adipositas der Klägerin in die Beurteilung als konkurrierender Faktor einzubeziehen. Zusammenfassend könne nicht von einer berufsbedingten LWS-Erkrankung ausgegangen werden. Die Gewerbeärztin Dr.F. trat in ihrer Stellungnahme vom 29.09.1999 der Auffassung des Gutachters bei, wonach eine Anerkennung einer BK nach der Nr.2108 nicht empfohlen werden könne.
Dementsprechend hat es die Beklagte mit Bescheid vom 02.11.1999 abgelehnt, eine BK nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch, zu dessen Begründung sich die Klägerin auf das vorgelegte Attest des Dr.S. vom 28.12.2000 bezog, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19.02.2001).
Mit ihrer hiergegen beim Sozialgericht München erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Anerkennung und Entschädigung einer BK nach der Nr.2108 begehrt. Zur Begründung stützte sie sich auf die vorgelegte Stellungnahme des Dr.S. vom 28.12.2000; sie habe Aufbrauchserscheinungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, die auf die berufliche Tätigkeit als Krankenschwester zurückzuführen seien. Die Einschätzung des Dr.Dr.R. vom 14.06.1999 sei nicht überzeugend.
Zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 27.09.2000 ist weder die Klägerin noch ihr Bevollmächtigter erschienen. Am Sitzungstag, der Vorsitzenden am Nachmittag vorgelegt, ging ein Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 26.09.2002 ein, in dem der Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - wie bereits im Schriftsatz vom 04.08.2002 gestellt -, wiederholt wurde. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestünde Einverständnis, der Bevollmächtigte der Klägerin sei durch einen anderen Termin verhindert.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 27.09.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine BK nach Nr.2108 anerkenne, sie könne demnach auch keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens von Dr.Dr.R. , sei zwar davon auszugehen, dass bei der Klägerin eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS nachgewiesen sei. Im Hinblick auf die Ermittlungen der Beklagten - unter Berücksichtigung der Auskünfte der früheren Arbeitgeber, Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes vom 01.02.1999 - sei auch von dem Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der vorgenannten Berufskrankheit auszugehen. Dem Anspruch der Klägerin stünde jedoch entgegen, dass ihre bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS nicht durch die beruflich bedingte Belastung herbeigeführt worden sei, wie sich aus dem überzeugenden Gutachten des Dr.Dr.R. ergebe. Insbesondere das Fehlen von belastungskonformen Schäden spreche gegen den ursächlichen Zusammenhang, hier vor allem auch das Vorhandensein von degenerativen Veränderungen im Bereich der BWS und HWS. Auch die erhebliche Adipositas der Klägerin müsse bei der Beurteilung konkurrierender Faktoren ins Kalkül gezogen werden. Der Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG habe es nicht bedurft (§ 109 Abs.2 SGG).
Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung hält die Klägerin ihr bisheriges Begehren auf Anerkennung/Entschädigung einer BK nach der Nr.2108 aufrecht: Sie habe in ihrem Beruf als Krankenschwester über 28 Jahre die Tätigkeit zum einen in extremer Rumpfbeugehaltung ausüben müssen, überdies hätten langjährig schwere Lasten gehoben und getragen werden müssen. Aufgrund der Stellungnahme des Orthopäden Dr.S. könne auch gesagt werden, dass die vorliegenden bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS keineswegs eine schicksalhafte Ursache haben können. Dies werde ein von ihm nach § 109 SGG zu erstellendes Gutachten unter Beweis stellen. Im Übrigen wurden Verfahrensmängel des Sozialgerichts gerügt, soweit dieses den Antrag nach § 109 als verspätet zurückgewiesen habe.
Der Senat hat auf Antrag der Klägerin - § 109 SGG - Dr.S. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Diesen Auftrag gab er am 05.05.2003 wegen privater und beruflicher Überlastung zurück. Daraufhin hat der Senat laut Antrag der Klägerin vom 10.05.2003 Dr.L. mit der Erstattung des Gutachtens nach § 109 beauftragt. In seinem am 10.07.2003 erstatteten Gutachten verneinte Dr.L. bei der Klägerin eine BK nach Nr.2108 und schloss sich den Ausführungen des Vorgutachters Dr.Dr.R. in vollem Umfang an. Auch er verwies insbesondere auf das Fehlen eines belastungskonformen Schadens, auf massive Veränderungen im BWS- und HWS-Bereich. Dagegen würden die durch berufliche Einwirkungen besonders betroffenen Bandscheibenräume L 4/5 und L 5/S 1 bei der Klägerin weitgehend normale, d.h. altersgemäße strukturelle Verhältnisse aufweisen. Das massive Übergewicht dürfte auch nach seiner Auffassung zur Entwicklung der Gesundheitsstörungen wesentlich beigetragen haben. All die genannten Umstände sprächen mehr gegen als für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition der Klägerin und den nachgewiesenen Bandscheibenschäden in Höhe L 2/L 3.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 27.09.2002 und des Bescheides vom 02.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2001 zu verurteilen, bei ihr eine BK nach § 9 Abs.1 SGB VII in Verbindung mit Nr.2108 der Anlage zur BKVO anzuerkennen und ihr deshalb die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung ihres Bandscheibenschadens im Bereich der Lendenwirbelsäule als BK nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO und dementsprechende Entschädigung, weil es sich bei der vorgenannten Gesundheitsschädigung der Klägerin nicht um eine BK im Sinne der Nr.2108 handelt. Dies hat das Sozialgericht - vor allem gestützt auf das Gutachten des Dr.Dr.R. - eingehend und zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung - bestärkt durch das von ihm nach § 109 SGG von Dr.L. eingeholte Gutachten - an und nimmt zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts gemäß § 153 Abs.2 SGG ergänzend Bezug.
Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass zwar eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS im Sinne der vorgenannten BK-Nummer vorliegt, des Weiteren ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen vorliegen, wie von der Beklagten ausdrücklich anerkannt. Die weitere Voraussetzung jedoch, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen dem oben genannten Bandscheibenschaden und der beruflichen Exposition vorliegt, kann - wie die gehörten Sachverständigen übereinstimmend und schlüssig dargelegt haben -, nicht im Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Hiergegen spricht insbesondere das Fehlen eines schadenskonformen Schadensbildes, das Vorhandensein gravierender Veränderungen im Bereich von HWS und BWS, also in einem Bereich, der durch die beruflichen Belastungen der Klägerin nicht besonders tangiert wurde, dagegen sind die Abschnitte im Bereich der LWS, die durch die angeschuldigten Tätigkeiten als Krankenschwester grundsätzlich besonders belastet werden und infolgedessen auch entsprechend geschädigt sein müssten, gerade als altersgerecht beschrieben worden (vgl. so auch im Gutachten des Dr.L.). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin konkurrierende Faktoren für die Entstehung der vorgenannten Veränderungen in Form des Übergewichts vorliegen.
Nach allem konnte daher die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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