L 2 U 166/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 286/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 166/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. März 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht geltend, seine Atemwegserkrankung sei Folge seiner Tätigkeit als Lackierer und als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen.

Der Kläger begann am 01.09.1983 eine Lehre als Lackierer, die er jedoch vorzeitig abbrach. Nach anderen beruflichen Tätigkeiten war er zunächst von Juli 1995 bis Juli 1996 arbeitslos und nahm dann zum 29.07.1996 wieder eine Tätigkeit als Lackierer auf, die er zuletzt am 19.04.1997 ausübte.

Aus den Unterlagen der zuständigen Krankenkasse ergeben sich Behandlungen des Klägers wegen Bronchitis laufend seit 1986. Im Jahre 1988 suchte er u.a. den Lungenarzt Dr.B. auf, wo anamnestisch asthmoide Beschwerden seit über vier Jahren angegeben wurden. Der Arzt diagnostizierte ein Asthma bronchiale, wobei seiner Meinung nach ein maßgeblicher Einfluss exogen-allergischer Sensibilisierung gegenüber diversen Umweltallergenen bestand.

Im August 1997 machte der Kläger im Zusammenhang mit einem fraglichen Arbeitsunfall geltend, der Raum zum Lackieren sei unzulänglich belüftet, er müsse Schleifstaub einatmen und es fingen bei ihm Lungenprobleme an. Beigefügt war ein Arztbrief einer Praxiskollegin des Dr.B. , wonach sich beim Kläger ein Astma bronchiale zu entwickeln scheine.

Die Beklagte holte ein Gutachten von dem Lungenfacharzt Dr.M. vom 23.04.1999 ein. Der Sachverständige diagnostizierte ein exogen-allergisches Asthma bronchiale. Der Krankheitsbeginn liege zwischen 1984 und 1988. Dies bedeute, dass die Atemwegserkrankung nicht im Rahmen der versicherten Tätigkeit eines Lackierers im Karrosseriebau erworben sein könne. Die Allergietestungen hätten Sensibilisierungen vom Soforttyp gegen zahlreiche ubiquitäre Allergene ergeben. Die Atemwegserkrankung sei auch durch eine berufliche Tätigkeit mit starker Exposition gegenüber unspezifisch irritierenden Substanzen nicht richtungweisend verschlimmert worden. Die für eine solche Einschätzung zu fordernden ungünstigen Arbeitsplatzbedingungen seien nicht gegeben gewesen.

Auf der Grundlage ihrer Ermittlungen und einer entsprechenden Empfehlung des Gewerbeärztlichen Dienstes lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.08.1999 Leistungen wegen der Atemwegserkrankung ab. Eine Berufskrankheit liege nicht vor. Den anschließenden, nicht näher begründeten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2000 als unbegründet zurück.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger die Anerkennung einer Berufskrankheit nach den Nrn.1315, 4301 und 4302 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) und die Gewährung der hieraus folgenden gesetzlichen Leistungen beantragt.

Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Arbeitsmediziners, Internisten und Lungenfacharztes Dr.S. vom 17.04.2001 eingeholt. Der Sachverständige stellt als Diagnose: wahrscheinlich wesentlich allergisch verursachtes Asthma bronchiale bei breiter Sensibilisierung gegenüber Milben und Küchenschaben mit zunehmend infekt-getriggerter Komponente; kein Anhalt für eine berufliche Atemwegserkrankung. Eine erste Entwicklung von leichten, intermittierenden Asthmasympthomen habe in der zweiten Hälfte der 80-er Jahre bei einer Milbenallergie und familiärer Vorbelastung mit Asthma unabhängig von Arbeitsplatzeinflüssen begonnen. Über Jahre sei dann weitgehend ein asymptomatischer Verlauf gegeben mit weiter erfragbarer bronchialer Hyperreagibilität auf unspezifische Einflüsse wie z.B. Kälte und kalte Getränke. Wochen, wenn nicht zwei Monate nach Aufgabe der neuerlichen Tätigkeit als Lackierer bei dem Stand der Technik entsprechenden Arbeitsplatzverhältnissen habe sich ein seither dauerhaft behandlungsbedürftiges und im Verlauf der letzten zwölf Monate weiter verschlechtertes Asthma bronchiale entwickelt. Dokumentiert sei eine Milbenallergie bereits in den 80-er Jahren und jetzt eindeutig, was in Verbindung mit der Anamnese für einen wesentlich milbenallergischen Hintergrund des Asthmas spreche, das zusätzlich inzwischen auch einen deutlich infektgetriggerten Anteil aufweise. Eine Berufskrankheit im Sinne der BK 4301, 4302 oder 1315 liege beim Kläger nicht vor.

Hierzu hat der Kläger ein ärztliches Attest des Dr.B. vom 21.05.2001, in Vertretung unterzeichnet von einer nicht näher identifizierbaren Person, vorgelegt, wonach aus dem Krankheitsverlauf rückzuschließen sei, dass zwar eine breit atopische Veranlagung bestehe, dass es durch arbeitsplatzeigentümliche Verhältnisse zumindest zu einer nachhaltigen Verschlimmerung gekommen sei, möglicherweise sogar im Sinne einer haftungsausfüllenden Kausalität. Er vermöge daher der Einschätzung des Gutachters im vorliegenden BG-Verfahren nicht zuzustimmen.

Mit Urteil vom 15.03.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine Berufskrankheit liege nicht vor, wie sich aus den Gutachten des Dr.M. und des Dr.S. ergebe. Es liege ein allergisch verursachtes Asthma bronchiale vor, das nichts mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Lackierer zu tun habe. Auch eine wesentliche Verschlimmerung sei durch die Tätigkeit seit Ende Juli 1996 nicht eingetreten.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.03.2002 aufzuheben, ferner den Bescheid der Beklagten vom 26.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Berufskrankheit nach den Nrn.1315, 4301 und 4302 BKVO anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen hieraus zu gewähren.

Er ist weiterhin der Meinung, dass sein Asthma bronchiale bzw. seine bronchiale Hyperreagibilität auf die Tätigkeit als Lackierer zurückzuführen sei und dass die spätere Verschlechterung des asthmatischen Zustandes üblicherweise und möglicherweise Folge der kurzzeitigen heftigen Belastung sei. Er legt hierzu ein ärztliches Attest des Dr.B. vom 01.10.2002 vor. Danach sei beim Kläger in den letzten fünf Jahren ein wechselhafter Verlauf zu beobachten, wobei seit 1997 bzw. 1998 trotz Einstellung der schädigenden Tätigkeit eine allmähliche, dauerhafte Befundverschlechterung sichtbar bleibe. Daraus lasse sich durchaus ableiten, dass ausgehend von einer akuten arbeitsplatzbezogenen Verschlechterung im Jahre 1997 eine ungünstige Entwicklung begonnen habe, die eine Zeit lang unter medikamentöser Therapie habe stabilisiert werden können, letztendlich aber zu einer richtungweisenden allmählichen Verschlechterung der Gesamtsituation geführt habe.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn die Atemwegserkrankung des Klägers ist keine Berufskrankheit.

Die Berufung wird aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Augsburg als unbegründet zurückgewiesen und nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Hieran ändern die Einwendungen des Klägers im Berufungsverfahren nichts. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Atemwegserkrankung des Klägers allein wesentlich durch quitäre Allergene verursacht, eine Mitverursachung oder wesentliche Verschlimmerung durch die berufliche Exposition ist danach nicht nur nicht wahrscheinlich,sondern in hohem Maße unwahrscheinlich. Ein anderslautendes Sachverständigengutachten, insbesondere ein solches, auf das der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gegründet werden könnte, liegt nicht vor.

Das vom Kläger vorgelegte Attest des Dr.B. behauptet lediglich eine arbeitsplatzbezogene Verschlechterung einer vorbestehenden Atemwegserkrankung, ohne einen solchen Ursachenzusammenhang näher zu begründen. Das Attest setzt sich nicht mit den gutachterlichen Feststellungen auseinander, es stellt sie nicht einmal mit einer nachvollziehbaren Begründung in Frage, so dass in Ansehung dieses Attestes kein Grund zu weiterer Beweiserhebung bestanden hat.

Die Berufung hatte deshalb keinen Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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