L 15 SF 198/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 SB 367/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 198/14
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine Berücksichtigung von Kosten einer Bahncard ist im Rahmen der Entschädigung für eine Terminswahrnehmung durch einen Beteiligten nicht möglich.
2. Die Notwendigkeit einer Übernachtung und der dabei entstandenen Kosten ist wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Dabei kann auf die Vorgaben der BRKGVwV zurückgegriffen werden.
Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Begutachtung am 04.07.2013 wird auf 154,50 EUR festgesetzt.



Gründe:


I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines gerichtlich angeordneten Begutachtungstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen geführten Rechtsstreit wurde der dortige Kläger und jetzige Antragsteller am 04.07.2013 im Rahmen einer von Amts wegen angeordneten Begutachtung durch den Sachverständigen und dessen Mitarbeiter in A-Stadt untersucht. Die Untersuchung fand zwischen 8.15 Uhr und 16.15 Uhr statt.

Mit Entschädigungsantrag vom 20.07.2013, bei Gericht eingegangen am 23.07.2013, beantragte der Antragsteller die Entschädigung für das Erscheinen zu der gutachtlichen Untersuchung am 04.07.2013.

Im Entschädigungsantrag gab der Antragsteller an, wegen des frühen und nicht verschiebbaren Beginns der Begutachtung bereits am Vortag angereist zu sein; es sei daher eine Übernachtung in A-Stadt (Kosten lt. Hotelrechnung: 119,- EUR, davon 13,- EUR Frühstück) nötig gewesen. Angereist sei er mit dem Zug; die Kosten seien wegen seiner Bahncard deutlich reduziert worden (Kosten 30,- EUR). Aus Zeitgründen sei er nach der Begutachtung mit dem Taxi zum Bahnhof gefahren (Kosten: 7,10 EUR). An Verpflegungskosten habe er 18,75 EUR aufgewendet. Insgesamt beantrage er eine Entschädigung in Höhe von 174,85 EUR. Für die Fahrtkosten legte er entsprechende Belege vor; die Bahnfahrkarten waren am 03.07.2014 um 16.05 Uhr (Hinfahrt nach A-Stadt) und am 04.07.2014 um 16.29 Uhr (Rückfahrt nach A-Stadt) erworben worden.

Mit Schreiben vom 07.04.2014 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG als Entschädigung Fahrtkosten (öffentliche Verkehrsmittel und Taxi) antragsgemäß insgesamt 37,10 EUR. Zudem bewilligte sie ein Tagegeld in Höhe von 12,- EUR. Übernachtungskosten - so die Kostenbeamtin - seien nicht zu erstatten, da An- und Abreise an einem Tag zumutbar gewesen seien.

Mit Schreiben vom 19.04.2014 hat sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der Erstattung der Übernachtungskosten gewandt. Er - so der Antragsteller - habe einen Zeitpuffer von ein bis zwei Stunden einberechnen müssen. Bei Fahrt mit dem ersten Zug (Abfahrt am Wohnort um 5.25 Uhr) wäre er frühestens um 7.30 Uhr beim Gutachter gewesen. Die Bahn fahre im Stundentakt und habe häufig Verspätung. Auf den Hinweis des Senats hin, dass die Taxikosten möglicherweise nicht erstattungsfähig seien, hat der Antragsteller eine anteilsmäßige Erstattung der von ihm erworbenen Bahncard in den Raum gestellt, da er damit dem Gericht ca. 30,- EUR an Fahrkartenkosten erspart habe (Schreiben vom 14.09.2014). Mit Schreiben vom 04.10.2014 hat er nochmals auf die Erforderlichkeit eines Zeitpuffers hingewiesen.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 19.04.2014 die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Termins beim Gutachter am 04.07.2013 ist auf 154,50 EUR festzusetzen. Der Entschädigungsanspruch setzt sich wie folgt zusammen:
* Bahnfahrt: 30,00 EUR
* Taxifahrt: 0,50 EUR
* Übernachtungskosten: 106,00 EUR
* Tagegeld: 18,00 EUR

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bayer. LSG, Beschluss vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -
2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn dem Antrag liegt eine Heranziehung zu einem gerichtlich angeordneten Begutachtungstermin vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG zugrunde.

3. Fristgerechter Entschädigungsantrag

Grundvoraussetzung für eine Entschädigung ist ein fristgerecht gestellter Entschädigungsantrag. Ein solcher liegt vor.

Der Entschädigungsantrag für die Untersuchung am 04.07.2013 ist am 23.07.2013 und damit vor Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG bei Gericht eingegangen.

4. Entschädigungstatbestände

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

4.1. Fahrtkosten für Bahn und Taxi

Für Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG (Bahn und Taxi) ist eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 30,50 EUR zu leisten.

Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Voraussetzung ist immer, dass die durchgeführte Fahrt auch objektiv notwendig war, um den gerichtlich angeordneten Termin wahr zu nehmen.

4.1.1. Bahnkosten

4.1.1.1. Erstattung der Kosten der vorgelegten Fahrkarten

Dem Antragsteller sind die entstandenen und durch die Vorlage von zwei Fahrkarten nachgewiesenen Kosten in Höhe von insgesamt 30,- EUR zu erstatten.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 JVEG werden einem Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

Die vom Antragsteller geltend gemachten Fahrtkosten, wie sie sich aus den vorlegten Fahrkarten ergeben, halten sich in diesem Rahmen.

4.1.1.2. Keine Berücksichtigung der Kosten für die Anschaffung der Bahncard des Antragstellers

Dass der Kläger wegen seiner Bahncard Fahrkarten zu einem günstigeren Preis erwerben hat können als dies ohne Bahncard möglich gewesen wäre, ist bei der Entschädigung ohne Bedeutung. Eine Berücksichtigung der Kosten für den Erwerb der Bahncard kann bei der Entschädigung nicht erfolgten.

Mit der vergleichbaren Problematik der Entschädigung bei Vorliegen einer Wochenkarte hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, beschäftigt. Die Beurteilung der Kosten für eine Bahncard kann nicht anders erfolgen.

Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung in können bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur "die tatsächlich entstandenen Auslagen" (§ 5 Abs. 1 JVEG) erstattet werden. Derartige Kosten, die wegen der Wahrnehmung des Begutachtungstermins am 04.07.2013 entstanden wären, lassen sich bezüglich der Bahncard nicht feststellen.

4.1.1.2.1. Keine vollständige Kostenerstattung der Bahncard

Die vollständigen Kosten für die vom Antragsteller erworbene Bahncard können nicht erstattet werden.

Dass der Antragsteller die Bahncard nur wegen des Begutachtungstermins erworben hätte, hat er nicht behauptet und wäre im Übrigen auch nicht nachvollziehbar.

4.1.1.2.2. Keine anteilige Kostenerstattung der Bahncard

Eine anteilige Erstattung der Kosten für die vom Antragsteller erworbene Bahncard ist nicht möglich.

Eine anteilige Kostenerstattung scheitert daran, dass eine zweifelsfreie Zuordnung anteiliger Kosten für die Anreise zum Gerichtstermin nicht möglich ist. Eine Erstattung nach § 5 Abs. 1 JVEG kann nur bei tatsächlich, d.h. nachweislich infolge des gerichtlichen Termins entstandenen Kosten erfolgen. Eine solche Zuordnung in dem dafür erforderlichen Vollbeweis nachzuweisen, ist praktisch unmöglich (zur ähnlichen Problematik einer Wochenkarte: vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Dies begründet sich nicht nur mit der Gültigkeitsdauer der Bahncard und den sich daraus ergebenden vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten, sondern auch damit, dass eine solche Karte regelmäßig, zumindest bei einer Person, die nicht gehäuft mit Gericht zu tun hat, aus Motiven angeschafft wird, die nichts mit dem Gerichtsverfahren zu tun haben (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Hamm, Beschluss vom 30.01.1996, Az.: 20 U 98/95; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 5, Rdnr. 8). Anders könnte dies allenfalls bei Sachverständigen oder Dolmetschern zu beurteilen sein, die regelmäßig für Gerichte arbeiten und dabei vermehrt mit der Bahn fahren (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.1993, Az.: 14 W 73/93; Meyer/Höver/Bach/ Oberlack, a.a.O., § 5, Rdnr. 8; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2009, Az.: I-10 W 32/09, 10 W 32/09), wobei sich hier die Frage stellt, wie eine trenngenaue Zuordnung von Kosten in der Praxis darstellbar sein sollte. Da der Antragsteller aber vorliegend im Verfahren als Kläger aufgetreten ist, ist eine im Ausnahmefall denkbare anteilige Erstattung ausgeschlossen.

4.1.1.2.3. Keine Berücksichtigung der Kosten der Bahncard durch eine fiktive Kostenerstattung einer regulären Einzelfahrkarte entsprechend dem Normalpreis

Eine Berücksichtigung der Kosten für die Bahncard dadurch, dass dem Antragsteller die fiktiven Kosten für eine Fahrkarte, wie sie ohne Vorliegen der Bahncard entstanden wären, zu ersetzen wären, sieht das JVEG nicht vor.

Eine Erstattung fiktiver Fahrtkosten ermöglichen die gesetzlichen Regelungen des JVEG grundsätzlich nicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B - zur Frage der Erstattung von Kosten für eine Begleitperson; vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11 - zur Frage der Kostenerstattung einer fiktiven Einzelfahrkarte bei Erwerb einer Wochenkarte; vom 08.05.2014, Az.:
L 15 SF 42/12 - zur Frage der Erstattung von Taxikosten).

Zwar kann die Pauschalierung des Fahrtkostenersatzes bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Form von Kilometergeld für die gefahrene Strecke auch als eine Art fiktiver Kostenerstattung betrachtet werden, zumal in der Praxis der konkrete Nachweis der Kraftfahrzeugbenutzung regelmäßig nicht verlangt wird. Gleichwohl erlaubt dies nicht, der Fahrtkostenerstattung bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die fiktiven Kosten einer tatsächlich nicht angeschafften Fahrkarte zugrunde zu legen. Denn im Gegensatz zu § 5 Abs. 2 JVEG (Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugs) verlangt der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 JVEG (Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten und lässt nicht fiktive Ausgaben genügen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2009, Az.:
I-10 W 32/09, 10 W 32/09). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, nur bei der Erstattung der Kosten eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs mit einer Pauschalierung zu arbeiten, nicht aber bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sieht der Senat nicht. Der Nachweis tatsächlich-konkret entstandener Kosten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist ungleich schwerer möglich als bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, bei denen die Vorlage der erworbenen Fahrkarte ausreicht. Die bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs entstandenen Kosten hängen von so vielen Faktoren (Fahrzeugtyp, km-Fahrleistung umgelegt auf die Haltedauer des Kraftfahrzeugs, aktueller Spritpreis, individuelle Fahrweise usw.) ab, dass eine zuverlässige Ermittlung der konkret entstandenen Kosten - und auch eine Überprüfung durch die Verwaltung - nicht möglich ist. Unter verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgesichtspunkten (Art. 3 Grundgesetz - GG -) ist daher wegen der Unterschiede bei der Ermittlung der angefallenen Kosten bei den verschiedenen Anreisearten für die Erstattung von bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Kosten eine Pauschalierung nicht erforderlich und auch nicht möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11).

4.1.2. Taxikosten

Für die Fahrt mit dem Taxi nach der Begutachtung zum Bahnhof erhält der Antragsteller lediglich einen Fahrtkostenersatz gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,25 EUR pro gefahrenem Kilometer und damit insgesamt von 0,50 EUR. Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung der Taxikosten über § 5 Abs. 3 JVEG besteht nicht.

4.1.2.1. Keine vollständige Erstattung der Taxikosten

Mit der Frage der Erstattung von Taxikosten hat sich der Senat in seinem Grundsatzbeschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, befasst und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

"Eine Erstattung der angefallenen Kosten für eine Reise mit einem Taxi kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht:

a) Reise weder mit einem in § 5 Abs. 1 JVEG noch in § 5 Abs. 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unter den dort zugrunde gelegten Bedingungen möglich (Fall des § 5 Abs. 3, 2. Alt. JVEG - objektive Notwendigkeit des teureren Beförderungsmittels)

Die Anreise mit einem Taxi müsste objektiv zur Terminsteilnahme erforderlich sein.

Eine Reise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel (öffentliches, regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel oder eigenes bzw. zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug) ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar, so dass der Berechtigte ohne Reise mit einem Taxi den gerichtlich angeordneten Termin nicht wahrnehmen kann.

b) Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt (Fall des
§ 5 Abs. 3, 1. Alt. JVEG - Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich)

Die Reise mit einem Taxi müsste aus wirtschaftlichen Gründen, also bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt sein.

Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtkosten bei Reise mit einem Taxi niedriger (oder nicht höher) sind als die Gesamtkosten, die bei Benutzung eines in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittels entstehen würden.

Als Vergleichsmaßstab ist zu errechnen, welche entschädigungsrechtlich relevanten Kosten die Anreise mit einem (eigenen) Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln verursachen würde. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen an, sondern darauf, welche Kosten bei uneingeschränkter Reisefähigkeit unter normalen Bedingungen entstehen würden. Der sich dabei ergebende höhere Betrag, der die Obergrenze der sich aus § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG ergebenden Entschädigung darstellt, ist der Vergleichsmaßstab.

Aus einem Gesamtkostenvergleich kann sich eine Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines teureren Beförderungsmittels beispielsweise dann ergeben, wenn dadurch weitere, bei einer Anreise mit einem in
§ 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ansonsten entstehende Kosten (z.B. Übernachtungskosten, höherer Verdienstausfall wegen längerer Abwesenheit) vermieden oder reduziert werden können, sodass letztlich die Reise ohne das teurere Beförderungsmittel der Staatskasse nicht billiger käme (vgl. vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 5, Rdnr. 14, der eine Berücksichtigung der Mehrkosten für einen Flugschein grundsätzlich dann für geboten bezeichnet, wenn die "Gesamtentschädigung ... nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel" bezeichnet; Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG).

c) Reise mit einem Taxi aus Vertrauensschutzgründen zulässig

Der Berechtigte müsste ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass er trotz höherer Kosten mit einem Taxi anreisen darf.

Ausnahmsweise sind über die Regelungen des § 5 Abs. 3 JVEG hinaus, die für eine Erstattung von Taxikosten die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Taxibenutzung voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer - nicht notwendigen oder unwirtschaftlichen - Reise mit einem Taxi zu erstatten. Davon ist dann auszugehen, wenn der Berechtigte aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er mit einem Taxi reisen darf. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat. In Betracht kommt hier insbesondere die vor der Reise ausgesprochene Zustimmung durch den in der Hauptsache zuständigen Richter. In einem solchen Fall ist für den Berechtigten ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn - unabhängig von der objektiven Erforderlichkeit oder Wirtschaftlichkeit - zur Benutzung eines Taxis auf Staatskosten berechtigt. Gleichzustellen der vor der Reise erteilten Zustimmung ist die (nachträglich erfolgte) Genehmigung durch den Hauptsacherichter, die dieser jederzeit, z.B. auf Nachfrage des Kostenbeamten, aussprechen kann und bei der er die von ihm gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke vom Berechtigten, z.B. bei der mündlichen Verhandlung, verwerten kann."

Im vorliegenden Fall ist eine (volle) Erstattung der Taxikosten unter keinem Gesichtspunkt angezeigt:

4.1.2.1.1. Mögliche Reise mit einem alternativen - hier: öffentlichen, regelmäßig verkehrenden - Verkehrsmittel oder zu Fuß

Dem Antragsteller wäre es durchaus möglich und zumutbar gewesen, vom Ort der Begutachtung zum Hauptbahnhof zu Fuß (Gehstrecke lt. Routenplaner Falk: 981 m) oder mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln anzureisen. Medizinische Gründe sprechen nicht dagegen.

Auch eine fehlende Ortskundigkeit würde keine Rechtfertigung dafür geben, auf Staatskosten in A-Stadt ein Taxi in Anspruch zu nehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13). Es ist einem Beteiligten am gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zumutbar, sich die Orientierung auch an einem ihm unbekannten Ort zu verschaffen und nicht der Bequemlichkeit halber auf ein Taxi zurückzugreifen.

Der Antragsteller kann auch nicht geltend machen, dass die Rückfahrt mit dem Taxi zum Bahnhof "aus Zeitgründen notwendig" gewesen sei und daher eine objektive Notwendigkeit der Taxibenutzung bestanden habe. Mit dem Aspekt der Notwendigkeit einer Taxibenutzung hat sich der Senat bereits im Beschluss vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13, ausführlich beschäftigt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Argument des Zeitdrucks zwar grundsätzlich geeignet ist, eine objektive Notwendigkeit einer Taxibenutzung zu begründen, dies aber jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn "der Zeitdruck allein durch das Verhalten des Antragstellers entstanden ist. Eine objektiv durch Zeitdruck begründete und unverschuldete Notwendigkeit für die Taxibenutzung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn es sich um eine Fahrt vor dem gerichtlich angesetzten Termin handelt. Denn die Begründung dafür, dass eine Taxibenutzung aus Zeitgründen (auch kostenrechtlich) geboten sein kann, ist darin zu finden, dass die rechtzeitige Wahrnehmung des gerichtlich angesetzten Termins auch und gerade im Interesse des Gerichts liegt (vgl. den ähnlichen Gesichtspunkt bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Dauer der zu entschädigen Zeit: Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14). Diese Überlegungen des Senats, wie sie auch im Beschluss vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13, zum Ausdruck gekommen sind, gelten in gleicher Weise, wenn statt dem Gerichtstermin ein Begutachtungstermin betroffen ist. Denn auch hier besteht nicht nur zur Sicherstellung der vom Gericht angeordneten Begutachtung durch Einhaltung der zeitlichen Vorgaben des Sachverständigen ein gesteigertes gerichtliches Interesse daran, dass der Begutachtungstermin pünktlich eingehalten wird, sondern auch deshalb, weil ein Sachverständiger dem Gericht eine Wartezeit auf den einbestellten zu Begutachtenden als erforderliche "Wartezeit" im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG in Rechnung stellen könnte.

4.1.2.1.2. Gesamtkostenvergleich der Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und der vom Antragsteller gewählten Reise mit einem Taxi

Eine Fahrt des Antragstellers mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln - dass es dem Antragssteller nach seinen eigenen Angaben durchaus möglich gewesen wäre, zu Fuß zum Bahnhof zugehen, kann dahingestellt bleiben - wäre offenkundig, ohne dass dies einer Berechnung im Detail bedürfte, mit geringeren Fahrtosten als den vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Taxibenutzung von 7,10 EUR verbunden gewesen. Auch wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, dass er mit dem Taxi einen Zug früher erreicht hätte, ergibt sich aus dieser potentiellen Zeitersparnis durch die Taxibenutzung keine Kosteneinsparung an anderer Stelle. Denn der Antragsteller hat weder einen Verdienstausfall noch eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis (dazu vgl. unten Ziff. 4.3.) geltend gemacht hat, sodass eine frühere Ankunft zu Hause keine Reduzierung seines Entschädigungsanspruchs an anderer Stelle bewirkt hätte. Im Übrigen wäre es ihm auch bei Benutzung des nächst späteren Zugs möglich und zumutbar gewesen, noch am selben Tag nach Hause zu reisen. Die Taxibenutzung war daher nicht aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten angezeigt.

4.1.2.1.3. Vertrauensschutzgesichtspunkte

Einen Vertrauensschutz hat der Antragsteller nicht geltend gemacht; es ist dafür auch kein Anhaltspunkt ersichtlich. Eine richterliche Genehmigung der Fahrt mit dem Taxi ist weder vor noch nach der Fahrt erfolgt.

4.1.2.2. Keine anteilige Erstattung der angefallenen Taxikosten bis zu der Höhe, in der bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln Kosten angefallen wären

Der Gesetzgeber hat keine Regelung geschaffen, die eine anteilige Erstattung tatsächlich angefallener, aber nicht erforderlicher Kosten bis zur maximal erstattungsfähigen Höhe, d.h. bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG kostenaufwändigsten noch erstattungsfähigen Anreise, vorsehen würde. § 5 Abs. 3 JVEG ist dahingehend zu verstehen, dass eine Berücksichtigung höherer als in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG bezeichneter Fahrtkosten aus wirtschaftlichen Gründen nur dann möglich ist, wenn der Gesamtvergleich ergibt, dass die gewählte Reiseart insgesamt günstiger (oder zumindest nicht teurer) ist (vgl. die ausführlichen Erläuterungen im Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12). Ist dies nicht der Fall, ergeben sich die zu erstattenden Kosten bei der Benutzung eines Taxis ausschließlich aus den Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG, d.h. es sind nur Fahrtkosten bei Zugrundelegung der Kilometerpauschale des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu erstatten sind. Eine Erstattung der angefallenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie auch bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln insgesamt angefallen wären, ermöglicht § 5 Abs. 3 JVEG nicht.

4.1.2.3. Entschädigung für die mit dem Taxi zurückgelegte Fahrtstrecke

Es ist daher nur eine Entschädigung für die gefahrene Fahrtstrecke gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu gewähren.

Die zugrunde zu legende Fahrtstrecke ist in der gleichen Art und Weise zu ermitteln wie auch sonst die objektiv erforderliche Fahrtstrecke bei Benutzung des Kraftfahrzeugs. Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung und in großzügigerer Auslegung, als sie teilweise von anderen Gerichten zugrunde gelegt wird, davon aus, dass nicht nur die Kosten für die kürzeste Strecke (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05), sondern grundsätzlich auch die Kosten für die schnellste, obgleich längere Strecke zu ersetzen sind, wobei weitere Ausnahmen dann zu akzeptieren sind, wenn die höheren Kosten durch besondere Umstände gerechtfertigt sind (z.B. Unzumutbarkeit der kürzesten bzw. schnellsten Strecke oder Umwege durch Straßensperrungen) (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12). Die Ermittlungen zur Streckenlänge können unter Zuhilfenahme der im Internet jedermann zugänglichen Routenplaner vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 14.05.2014, Az.: L 15 SF 122/13).

Bei einer Fahrtstrecke (die länger ist als die sich aus der Routenplanerauskunft ergebende Gehstrecke) von 1,4 bis 1,8 km für die schnellste Strecke (Auskunft aus dem Routenplaner Falk) sind dies 0,50 EUR. Einen für die Entschädigung erforderlichen Mindestweg im Sinn einer entschädigungsfreien Geringfügigkeitsgrenze, die einer Entschädigung entgegen stehen würde, ist den gesetzlichen Regelungen des JVEG fremd (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 5 JVEG, Rdnr. 11).

Darüber hinausgehende Kosten sind nicht erstattungsfähig.

4.2. Übernachtungs- bzw. Hotelkosten

Dem Antragssteller ist (antragsgemäß) ein Übernachtungsgeld in Höhe von
106,- EUR (ohne Frühstück - dazu siehe unten Ziff. 4.3.) zu gewähren.

4.2.1. Allgemeines zu Übernachtungskosten

Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird gemäß § 6 Abs. 2 JVEG ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) gewährt. Die Übernachtungskosten sind als die reinen Kosten der Übernachtung zu verstehen. Ein etwaiges von den Kosten mitumfasstes Essen (insbesondere Frühstück) zählt nicht zu den Übernachtungskosten im Sinn des § 7 BRKG; der diesbezügliche Kostenanteil ist herauszurechnen (vgl. Hartmann, a.a.O., § 6 JVEG, Rdnr. 7; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 6, Rdnr. 4) und im Rahmen der Gewährung von Tagesgeld (vgl. dazu unten Ziff. 4.3.) zu berücksichtigen.

§ 7 Abs. 1 BRKG bestimmt in der zum Zeitpunkt der Begutachtung maßgeblichen Fassung Folgendes:

"§ 7 Übernachtungsgeld
(1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt
1. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,
2. bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort,
3. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und
4. in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird."

Voraussetzung für die Gewährung von Übernachtungsgeld ist daher zunächst die Notwendigkeit der Übernachtung. Zudem muss, wenn die geltend gemachten (reinen, d.h. ohne Kostenanteil für Essen) Übernachtungskosten 20,- EUR (pro Nacht) übersteigen, die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten nachgewiesen sein. Es kann insofern von einer doppelten Notwendigkeitsprüfung (einerseits die Notwendigkeit der Übernachtung, andererseits die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten) gesprochen werden, wie sie ähnlich auch bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Begleitperson durchzuführen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E - m.w.N.).

4.2.1.1. Notwendigkeit einer Übernachtung an sich bzw. andere Berücksichtigungsgründe

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zu kostenerhöhenden Faktoren, so zur Erstattung von Kosten einer Begleitperson (vgl. Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E), zu einer weiteren Anreise (vgl. Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E) und zu Taxikosten (vgl. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12), kommt die Erstattung von Übernachtungskosten, wenn nicht schon eine objektive Notwendigkeit zu bejahen ist, auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen in Betracht, wobei sich letzteres hier wohl auf ganz besondere Einzelfälle beschränken dürfte.

4.2.1.1.1. Berücksichtigung wegen Notwendigkeit einer Übernachtung

Die Notwendigkeit der Übernachtung ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. die Rspr. des Senat zur objektiven Notwendigkeit unter verschiedenen Gesichtspunkten - zur Begleitung: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12, und zur Dauer der zu entschädigenden Zeit: Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11; zu den Kosten einer Begleitung: Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E). Dabei ist auch der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (in Bayern: Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung), der im Bereich des gesamten Kostenrechts, also auch der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten, ehrenamtlichen Richtern und Beteiligten gilt, und das daraus resultierende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; Landgericht Meiningen, Beschluss vom 01.09.2009, Az.: 2 Qs 138/09; Hartmann, a.a.O., § 5 JVEG, Rdnr. 2) zu beachten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Die Frage der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09, vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF; vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 7, Rdnr. 15).

Die Notwendigkeit muss, den allgemeinen Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren folgend, im Vollbeweis nachgewiesen sein. Vollbeweis bedeutet, dass die erforderlichen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2014, Az.: L 15 VK 13/10; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Dies bedeutet, dass kein vernünftiger Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R). Beweiserleichterungen enthält das JVEG nicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).

Von einer objektiven Notwendigkeit ist dann auszugehen, wenn dem Beteiligten die An- bzw. Rückreise zu dem gerichtlich angeordneten Termin nicht am selben Tag mehr möglich im Sinn von zumutbar ist.

Bei der Bestimmung des Zumutbaren orientiert sich der Senat an den Vollzugsvorschriften zum BRKG. So gibt Ziff. 3.1.4. Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) des Bundesministerium des Innern vom 01.06.2005, Az.: D I 5 - 222 101 - 1/16, Folgendes vor:

"Grundsätzlich sollen Dienstreisen nicht vor 6 Uhr anzutreten und nicht nach 24 Uhr zu beenden sein."

Zwar haben derartige Vollzughinweise mangels Gesetzeskraft für die richterliche Rechtsanwendung keine Bindung. Gleichwohl lassen sich daraus Auslegungshilfen bei unbestimmten Rechtsbegriffen ableiten.

Bei der Frage der objektiven Notwendigkeit einer Übernachtung hält es der Senat grundsätzlich für angezeigt, dem aufgezeigten Maßstab der BRKGVwV zu folgen, sofern sich nicht aufgrund des besonderen Personenkreises der von sozialgerichtlichen Verfahren oft betroffenen behinderten Menschen die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung ergibt. Wenn es sich bei dem Beteiligten aufdrängt, dass von ihm die zeitlichen Vorgaben in den BRKGVwV (Anreise nicht vor 6.00 Uhr, Rückkehr nicht nach 24.00 Uhr), die auf einen berufstätigen Menschen zugeschnitten sind, aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur schlecht erfüllt werden können, kann Anlass bestehen, über eine für den Beteiligten "großzügigere" Regelung nachzudenken. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter dabei aber nicht überspannt werden (Leitgedanke der Rechtsprechung des Kostensenats vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, und vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12).

4.2.1.1.2. Berücksichtigung aus Wirtschaftlichkeitsgründen

Dass sich bei einem Gesamtkostenvergleich durch eine Übernachtung eine Einsparung ergeben könnte, ist mehr theoretischer Natur. Denkbar wäre eine Einsparung allenfalls dann, wenn durch die nicht objektiv erforderliche Anreise am Vortag eine Einsparung bei den Reisekosten (z.B. durch eine kostenfreie Mitfahrt, die am Tag des gerichtlich angeordneten Termins nicht möglich wäre) erzielt werden könnte.

4.2.1.1.3. Berücksichtigung aus Vertrauensschutzgründen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E - zu den Kosten einer Begleitperson, vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E - zur Anreise von einem weiter entfernt liegenden Ort; vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12 - zu Taxikosten) ist ein Umstand, der isoliert betrachtet zusätzliche oder höhere Kosten verursacht, ausnahmsweise über die Regelungen des JVEG hinaus, die die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit dieses Umstands voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten kostenrechtlich beachtlich. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er in Begleitung anreisen durfte. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat und den sich das Gericht daher zurechnen lassen muss.

In Betracht kommt hier insbesondere die vor der Reise ausgesprochene Zustimmung durch den in der Hauptsache zuständigen Richter. In einem solchen Fall ist für den Berechtigten ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn - unabhängig von der objektiven Erforderlichkeit oder Wirtschaftlichkeit - zur Übernachtung auf Staatskosten berechtigt. Gleichzustellen der vor der Reise erteilten Zustimmung ist die (nachträglich erfolgte) Genehmigung durch den Hauptsacherichter, die dieser jederzeit, z.B. auf Nachfrage des Kostenbeamten, aussprechen kann und bei der er die von ihm gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke vom Berechtigten, z.B. bei der mündlichen Verhandlung, verwerten kann.

4.2.1.2. Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten bzw. andere Berücksichtigungsgründe

Die Frage der Berücksichtigung der entstandenen Übernachtungskosten folgt den gleichen Maßstäben wie die Beurteilung der Übernachtung an sich (vgl. oben Ziff. 4.2.1.1.). D.h., dass eine Erstattung der Kosten in der Höhe zu erfolgen hat, wie sie entweder objektiv notwendig oder aus Wirtschaftlichkeitsgründen angezeigt oder von einem schutzwürdigen Vertrauen des Berechtigten abgedeckt waren.

4.2.1.2.1. Berücksichtigung wegen Notwendigkeit der Kosten

Die Notwendigkeit der Kosten ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. oben Ziff. 4.2.1.1.1.).

Bei der Bestimmung des Notwendigkeit orientiert sich der Senat, wenngleich mit noch größerer Zurückhaltung als bei der Frage der objektiven Notwendigkeit einer Übernachtung (vgl. oben Ziff. 4.2.1.1.1.), an den BRKGVwV, die in Ziff. 7.1.3. Satz 1 und 2 Folgendes vorgeben:

"Übernachtungskosten sind als notwendig anzusehen, wenn ein Betrag von 60 Euro nicht überschritten wird. Übersteigen die Übernachtungskosten diesen Betrag, ist deren Notwendigkeit im Einzelfall zu begründen."

Diese größere Zurückhaltung begründet sich damit, dass der in den BRKGVwV als notwendig fingierte Betrag von 60,- EUR für eine Übernachtung auf bundesweiten Durchschnittszahlen beruht und die regionalen Gegebenheiten weitgehend unberücksichtigt lässt. So kann es in A-Stadt durchaus nicht unerhebliche Probleme bereiten, eine zumutbare Hotelübernachtung im Einzelzimmer zu diesem Preis zu erhalten. Der Senat ist daher der Ansicht, dass nicht automatisch bei einer Überschreitung des Betrags von 60,- EUR vom Berechtigten der Nachweis zu führen ist, dass die Mehrkosten notwendig waren, zumal dieser Nachweis angesichts des maßgeblichen Beweismaßstabs des Vollbeweises meist nur mit größtem Aufwand zu führen sein dürfte. Im Sinn der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität im Bereich des Vollzugs des Kostenrechts ist es daher für den Kostenbeamten und den Kostenrichter angezeigt, sich für den jeweiligen Übernachtungsort einen groben Überblick über die Übernachtungskosten zu verschaffen. Nur dann, wenn die geltend gemachten Übernachtungskosten deutlich die zu erwartenden Kosten übersteigen, stellt sich die Frage, inwieweit die unerwartet hohen Kosten objektiv notwendig waren. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit dürfen weder bei der Verschaffung des groben Überblicks über die Übernachtungskosten als auch bei der gegebenenfalls durchzuführenden Prüfung der Notwendigkeit der das zu Erwartende übersteigenden Kosten die Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter überspannt werden.

Sofern die Entscheidung des Senats vom 12.05.2009, Az.: L 15 SF 109/09 E, dahingehend verstanden werden könnte, dass in jedem Fall einer Überschreitung der Übernachtungskosten von 60,- EUR der Nachweis zu führen sei, dass keine günstigere Übernachtungsmöglichkeit bestanden habe, hält der Senat diese Rechtsprechung in ihrer Pauschalität nicht mehr aufrecht. Sie würde die Prüfpflichten von Kostenbeamten und Kostenrichter überspannen und jedenfalls bei vergleichsweise teuren Städten wie A-Stadt heute im Widerspruch zur Lebenswirklichkeit stehen.

4.2.1.2.2. Berücksichtigung aus Wirtschaftlichkeitsgründen

Dieser Gesichtspunkt dürfte wegen der vergleichsweise geringen Prüfpflichten bei der Notwendigkeit der Kosten (vgl. oben Ziff. 4.2.1.2.1.) praktisch nicht von Bedeutung werden.

4.2.1.2.3. Berücksichtigung aus Vertrauensschutzgründen

Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat und den sich das Gericht daher zurechnen lassen muss (vgl. oben Ziff. 4.2.1.1.3.).

4.2.1.3. Nachweis der Kosten

Der Nachweis der entstandenen Übernachtungskosten ist nur dann verzichtbar, wenn die geltend gemachten Übernachtungskosten den Betrag von 20,- EUR nicht übersteigen.

Wenn das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in jedem Fall, also auch bei Geltendmachung nur der Pauschale von 20,- EUR, den Nachweis der entstandenen Kosten verlangt und dazu im Beschluss vom 12.03.2012, Az.: 9 KSt 6/11, 9 KSt 6/11 (9 A 13/09), ausgeführt hat

"Weitere Übernachtungskosten kann der Kläger zu 1 nicht erstattet bekommen. Die von ihm zuletzt noch für die Übernachtung vom 10. auf den 11. November 2010 geltend gemachte Übernachtungspauschale in Höhe von 20 EUR steht ihm nicht zu. Die Pauschale nach § 6 Abs. 2 JVEG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG wird nur gewährt, wenn dem Betroffenen überhaupt Übernachtungskosten entstanden sind (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011 § 6 Rn. 6.5). Solche hat der Kläger zu 1 auch im Erinnerungsverfahren nicht glaubhaft gemacht. Er hat weder eine Hotelrechnung für die Übernachtung vorgelegt, noch auch nur angegeben, in welchem Hotel die Übernachtung stattgefunden haben soll.",

was auch der Ansicht von Meyer/Höver/Bach/Oberlack (vgl. a.a.O., § 6, Rdnr. 4) entspricht, kann sich der Senat dem aus folgenden Gründen nicht anschließen:

* Schon der Wortlaut des § 7 Abs. 1 BRKG lässt klar erkennen, dass es, sofern nicht höhere Kosten als von 20,- EUR geltend gemacht werden, nicht darauf ankommt, dass tatsächlich nachweisbare Kosten entstanden sind.

Hätte der Gesetzgeber die Gewährung von Übernachtungsgeld an das Entstehen konkret nachzuweisender Kosten anknüpfen wollen, hätte er dies entsprechend zum Ausdruck bringen müssen, wie er dies in anderen Regelungen auch getan hat. So hat er z.B. in § 5 Abs. 1 JVEG durch die Formulierung "tatsächlich entstandenen Auslagen" und in § 7 Abs. 1 JVEG durch "bare Auslagen" zum Ausdruck gebracht, dass nur tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten ersetzt werden können. In § 7 Abs. 1 BRKG hätte er beispielweise statt "Für eine notwendige Übernachtung ..." formulieren müssen: "Zum Ersatz der Kosten einer notwendigen Übernachtung ...". Dies hat er aber nicht getan.

Eine erweiternde Auslegung im Sinn des o.g. Beschlusses des BVerwG hält der Senat angesichts des klaren gesetzlichen Wortlauts nicht für möglich. Sollte hier ein Änderungsbedarf bestehen, den der Senat nicht erkennen kann, wäre es Sache des Gesetzgebers, hier korrigierend einzugreifen. Den Gerichten wäre eine solche Korrektur versagt, da sie sich damit zum Gesetzgeber aufschwingen und gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GG verstoßen würden.

* Es ist zwar oft so, dass nach dem JVEG zu entschädigende Kosten im Vollbeweis nachzuweisen sind; ein elementares und allumfassend geltendes Prinzip des JVEG ist dies aber nicht.

Zwar sieht das JVEG keine Erstattung fiktiver Kosten vor (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 18.06.2012, Az.: L 15 SF 307/11, und vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B). Gleichwohl geht der Gesetzgeber an diversen Stellen davon aus, dass Kosten entstanden und daher zu entschädigen sind, ohne dass die Kosten konkret nachzuweisen wären. Beispielhaft nennt der Senat hier die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 16 JVEG und für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 17 JVEG. In beiden Fällen ist eine Bezifferung eines entstandenen Schadens infolge des gerichtlich angeordneten Termins unmöglich, weil mit diesen Entschädigungstatbeständen letztlich immaterielle Nachteile ausgeglichen werden. Auch die Entschädigung zum Ersatz von Fahrtkosten bei Benutzung eines Kfz gemäß § 5 Abs. 2 JVEG zeigt deutlich, dass die konkrete Höhe der entstandenen wirtschaftlichen Nachteile für den Berechtigten kein maßgebliches Kriterium des Gesetzgebers war. Denn anders ist es nicht zu erklären, dass bei der Entschädigung nicht danach differenziert wird, ob der Berechtigte mit dem eigenen Auto anreist - hierbei entstehen diverse Kosten in Form von Treibstoffkosten, Abnutzung usw. - oder mit einem unentgeltlich zu Verfügung gestellten Kraftfahrzeug - dabei entstehen allenfalls Treibstoffkosten, ohne dass dies der Gesetzgeber vorausgesetzt hätte; in beiden Fällen ist pro gefahrenem Kilometer der selbe Betrag zu entschädigen.

* Meyer/Höver/Bach/Oberlack ist auch entgegen zu halten, dass sie selbst bei der vergleichbaren Regelung zum Tagegeld - auch hier gibt das JVEG durch die Verweisung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) eine Pauschalierung vor - einen Nachweis über die durch die Terminswahrnehmung verursachten Aufwendungen als in der Regel nicht erforderlich ansehen und dies mit der praktischen Unmöglichkeit der Nachweisführung begründen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 6, Rdnr. 3). Ihre Argumentation bezüglich des Tagegelds einerseits und der Übernachtungskosten andererseits widerspricht sich, obwohl die gesetzlichen Regelungen gleichlaufend sind. Auch der Hinweis auf eine "praktisch unmögliche" Nachweisführung kann nicht überzeugen, da es einem Berechtigten durchaus möglich ist, die wenigen Belege zu sammeln, mit denen der erhöhte Aufwand, der sich im Regelfall in den Zehrkosten erschöpft, nachgewiesen werden kann. Von einer praktischen Unmöglichkeit zu sprechen, verbietet sich hier für den Senat, wobei auch nach der Ansicht des Senats - darauf wird nur klarstellend hingewiesen - der Verzicht eines Nachweises der entstandenen Kosten systemkonform ist, dann aber auch für die Übernachtungskosten zu gelten hat.

* Nach der gesetzlichen Systematik des § 7 BRKG ist lediglich unter bestimmten, vom Gesetzgeber explizit und abschließend aufgezählten Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernachtungsgeld ausgeschlossen.

Dies ergibt sich für den Senat zweifelsfrei schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, wenn in § 7 Abs. 2 BRKG die Ausschlussgründe für die Gewährung von Übernachtungsgeld abschließend, also nicht als Regelbeispiele, aufgezählt werden.

Einer erweiternden Auslegung der Ausschlussgründe stehen die gleichen Gründe wie im vorgenannten Spiegelstrich entgegen. Eine Änderung der gesetzlichen Vorgabe könnte beispielsweise durch die Einfügung des Wortes "insbesondere" vor den Worten "nicht gewährt", wobei sich dann für den Senat die Frage stellen würde, ob eine Vergleichbarkeit der Zurverfügungstellung einer kostenfreien dienstlichen Unterkunft mit der einer kostenfreien privaten Übernachtungsmöglichkeit überhaupt gegeben ist. Diese Änderung könnte aber nur der Gesetzgeber, nicht aber das Gericht im Weg der Auslegung vornehmen.

* Der Gesetzgeber hat mit der Pauschalierung in § 7 Abs. 1 BRKG eine Regelung getroffen, bei der dem Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung fiskalisch vertretbar Rechnung getragen worden ist.

Um den Verwaltungsaufwand bei der Reisekostenerstattung gering zu halten, soll nach der gesetzgeberischen Intention in vergleichsweise kostengünstigen (Pauschale: 20,- EUR) und eher seltenen Fällen eine weitergehende Prüfung verzichtbar sein. Dieses Gebot würde konterkariert, wenn auch dann, wenn nur die Übernachtungsgeldpauschale geltend gemacht wird, eine dezidierte Nachprüfung der entstandenen Kosten erfolgen müsste. Der Senat kann es sich nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber eine derartige Prüfung gewünscht hätte und gleichzeitig eine Pauschalierung auf geringem Niveau einführt. Denn mit einer derartigen Prüfpflicht würde jegliche Verwaltungsvereinfachung wieder zunichte gemacht; ein Grund, dann noch einen Pauschalbetrag zu erstatten, ist nicht ersichtlich.

* Würde der Nachweis tatsächlich entstandener Kosten verlangt, würde dies zu schwer zu rechtfertigenden Entscheidungen führen.

Würde - wie dies das BVerwG tut - davon ausgegangen, dass beim Nachweis auch nur der geringsten Übernachtungskosten die pauschalierende Regelung des § 7 Abs. 1 BRKG zur Anwendung käme, hätte dies zur Folge, dass beispielsweise bei nachgewiesenen Übernachtungskosten von 1,- EUR die Pauschale von 20,- EUR - dies ist die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge in § 7 Abs. 1 BRKG - zustehen würde, bei nicht nachweisbaren Kosten aber überhaupt kein Übernachtungsgeld gezahlt würde. Dass ein derartiges Ergebnis unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG schwerlich vertretbar ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

* Dass der Gesetzgeber bei der Einführung von Regelungen mit Pauschalierung auf den konkreten Nachweis tatsächlich entstandener Kosten verzichtet, um nicht die mit der Pauschalierung einhergehende Verwaltungsvereinfachung zu konterkarieren, ist gerade im Kostenrecht nicht ungebräuchlich.

So geht der Senat beispielsweise auch bei der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG, soweit die Benutzung eines unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugs im Raum steht, davon aus, dass für eine Entschädigung nicht der Nachweis tatsächlich entstandener Kosten zu führen ist und die Entschädigung davon abhängt, dass der nach dem JVEG Berechtigte auch tatsächlich Aufwendungen gehabt hat. Sofern Meyer/Höver/Bach/Oberlack (vgl. a.a.O., § 5, Rdnr. 17) dazu die Ansicht vertreten, dass eine Entschädigung dann ausgeschlossen sei, wenn dem Berechtigte überhaupt keine Aufwendungen erwachsen seien, kann der Senat dem nicht folgen. Für eine solche, höhere Anforderungen aufstellende Auslegung bietet das JVEG keinen Raum. Anders als bei der Benutzung eines Kraftfahrzeug, das weder ein eigenes oder ein unentgeltlich überlassenes darstellt, bei der nach § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG nur "die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt" werden, hat der Gesetzgeber bei der Benutzung eines eigenen genauso wie bei der eines unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs nicht auf die tatsächlich entstandenen Kosten abgestellt, sondern arbeitet mit der unwiderleglichen Fiktion, dass tatsächlich Kosten entstanden sind (§ 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG: " ... werden ... für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt"). Ob dem Berechtigten tatsächlich Kosten entstanden sind, ist daher unerheblich (vgl. auch Hartmann, a.a.O., § 5 JVEG, Rdnr. 11 - m.w.N.).

Eine andere Auslegung würde auch dem bereits oben (vgl. Ziff. 4.2.1.1.1.) dargestellten Leitgedanken der Rechtsprechung des Kostensenats (keine überspannten Prüfpflichten aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit) widersprechen.

* Diese Auslegung findet auch in den BRKGVwV ihre Bestätigung.

Auch wenn derartige Vollzughinweise für die richterliche Rechtsanwendung nicht bindend sind (vgl. oben Ziff. 4.2.1.1.1.), zeigt sich hier, dass die vom Senat vertretene Auslegung nicht nur rechtskonform, sondern auch praxisgerecht ist. So gibt Ziff. 7.1.1. der BRKGVwV Folgendes vor:

"Übernachtungsgeld wird entweder pauschal gewährt, wenn keine oder geringere Kosten als 20 Euro entstanden sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1) ..."

Nach den BRKGVwV sind daher selbst dann pauschal 20,- EUR für die Übernachtung zu entschädigen, wenn überhaupt keine Kosten entstanden sind.

4.2.2. Übernachtungskosten im hier zu entscheidenden Fall

Dem Antragsteller sind die reinen Übernachtungskosten in Höhe von 106,- EUR in voller Höhe zu erstatten.

4.2.2.1. Notwendigkeit einer Übernachtung an sich bzw. andere Berücksichtigungsgründe

Die Übernachtung in A-Stadt war infolge des früh angesetzten Begutachtungstermins um 8.15 Uhr objektiv notwendig.

Wie sich aus der Fahrplanauskunft der Bahn ergibt, wäre der Antragsteller, hätte er den Zug in A-Stadt um 6.07 Uhr genommen, um 7.42 Uhr in A-Stadt am Hauptbahnhof gewesen. Anschließend hätte er noch ca. 15 Minuten zu Fuß zum Gutachter gehen müssen; auch öffentliche Verkehrsmittel wären nicht schneller gewesen.

Eine derartige, zeitlich eng geplante Anreise war dem Antragsteller aus zwei Gründen nicht zumutbar:

* Ganz abgesehen davon, dass eine Zugabfahrt um 6.07 Uhr grenzwertig nahe an der frühest zumutbaren Abreisezeit nach den BRKGVwV (6.00 Uhr) liegt, ist auch die Zeit für den Weg zum Bahnhof (lt. Routenplaner 9 Minuten) einzuberechnen. Damit hätte der Antragsteller seine Wohnung schon kurz vor 6.00 Uhr verlassen müssen. Dies ist nicht mehr zumutbar.

* Eine Anreise mit einer derart knappen Ankunft beim Gutachter - bei optimalem Verlauf ca. 15 Minuten vor Beginn der angesetzten Begutachtung - hätte dem Antragsteller nicht zugemutet werden können. Bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zum Zeitpolster bei der Anreise zum Gericht bzw. Gutachter (vgl. Beschlüsse vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14) hätte der Antragsteller zumindest mit dem Zug zuvor (Abfahrt in A-Stadt um 5.24 Uhr) früher losfahren dürfen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob auch dies nicht noch etwas knapp kalkuliert gewesen wäre. Dessen Abfahrtszeit liegt aber nicht mehr im zumutbaren Zeitrahmen ab 6.00 Uhr.

Der Antragsteller durfte daher zweifellos bereits am Vortag nach A-Stadt anreisen.

4.2.2.2. Nachgewiesene Kosten von über 20,- EUR

Der Antragsteller hat eine Hotelrechnung über 106,- EUR für die reinen Übernachtungskosten vorgelegt.

4.2.2.3. Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten bzw. andere Berücksichtigungsgründe

Die geltend gemachten Kosten von 106,- EUR sind noch als objektiv notwendig zu betrachten.

Zwar erscheinen die Kosten auf den ersten Blick auch aus der Erfahrung des Senats zu den A-Stadt Hotelkosten eher etwas überdurchschnittlich hoch. Angesichts der vergleichsweise geringen Prüfpflichten des Senats, der Tatsache, dass der Antragsteller aufgrund des frühen Beginns der Begutachtung in der Klinik auf eine kliniknahe Unterbringung angewiesen war und die Kosten von den Erfahrungswerten des Senats für die Großstadt A-Stadt nicht erheblich nach oben abweichen, hält der Senat 106,- EUR für noch objektiv notwendig. Dies gilt insbesondere in Anbetracht von Urlaubszeit und der wegen der bereits für 8.15 Uhr angesetzten Begutachtung gebotenen Kliniknähe des Hotels.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Antragsteller sich für das gewählte Hotel möglicherweise aufgrund einer Empfehlung des Sachverständigen entschieden hat, was einen Vertrauenstatbestand begründen könnte.

4.2.3. Tagegeld

Es ist eine Entschädigung für Aufwand (Tagegeld) gemäß § 6 Abs. 1 JVEG in Höhe von insgesamt 18,- EUR zu gewähren.

4.2.4. Allgemeines

Mit dem Tagegeld werden pauschaliert die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen. Davon umfasst sind insbesondere die Kosten für Verpflegung. Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinne von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig waren. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG wird deutlich, wann und in welcher Höhe Verpflegungskosten in Form einer Zehrkostenpauschale als notwendiger allgemeiner Aufwand zu erstatten sind. Bei einer auf an den Kalendertag bezogenen Abwesenheit von mindestens 8 bis unter 14 Stunden gibt es nach der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG im Jahr 2013 ein Tagegeld in Höhe von 6,- EUR, bei einer Abwesenheit von mindestens 14 bis unter 24 Stunden in Höhe von 12,- EUR und bei 24-stündiger Abwesenheit in Höhe von 24,- EUR.

Auf die tatsächlich entstandenen Kosten des Berechtigten kommt es aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Regelung einer Pauschalierung nicht an (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 16.07.2012, Az.: L 15 SF 42/11), unabhängig davon, ob die tatsächlichen Kosten die Pauschale nicht erreichen oder übersteigen. Es ist deshalb und auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Führung des Nachweises, dass und in welcher Höhe Kosten entstanden sind, nicht erforderlich (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 6, Rdnr. 3; Thüringer LSG, Beschluss vom 30.10.2012, Az.: L 6 SF 1252/12 E).

4.2.5. Tagegeld im vorliegenden Fall

Dem Antragsteller steht für den 03.07.2013 ein Tagegeld in Höhe von 6,- EUR und für den 04.07.2013 von 12,- EUR zu.

Dass er ein Tagegeld geltend macht, ergibt sich zum einen daraus, dass er Verpflegungskosten in Höhe von 18,75 EUR geltend gemacht hat, zudem daraus, dass er eine Hotelrechnung vorgelegt hat, die auch Kosten für ein Frühstück enthält; derartige Kosten sind ein klassischer Fall des durch die längere Abwesenheitszeit von zu Hause erhöhten Aufwands.

Für den 03.07.2013 schließt der Senat aufgrund des auf der Fahrkarte aufgedruckten Kaufzeitpunkts um 16.05 Uhr darauf, dass der Kläger bei Berücksichtigung eines Fußwegs von der Wohnung bis zum Bahnhof von rund 10 Minuten (Auskunft des Routenplaners Falk) noch vor 16.00 Uhr seine Wohnung verlassen hat, um nach A-Stadt zu fahren. Bei einer Fahrtdauer von etwas unter 2 Stunden, dürfte seine Ankunft im Hotel in A-Stadt frühestens um 18.00 Uhr erfolgt sein. Eine derartige Ankunftszeit liegt im Rahmen des objektiv Notwendigen, sodass sich eine bei der Bemessung des Tagegelds zu berücksichtigende Dauer von etwas über 8 Stunden am 03.07.2013 ergibt.

Für den 04.07.2013 ist durch die Übernachtung und die anschließende bis 16.15 Uhr dauernde Begutachtung sowie die anschließende Heimfahrt eine Abwesenheitsdauer von mindestens 14, aber unter 24 Stunden begründet.

Dass dem Antragsteller seinen Angaben nach höhere Kosten - und zwar in Höhe von insgesamt 31,75 EUR (explizit die Verpflegungskosten in Höhe von 18,75 EUR, konkludent die Frühstückskosten aus der Hotelrechnung in Höhe von 13,- EUR) - entstanden sind, ist wegen der vom Gesetzgeber gewählten Pauschalierung unerheblich, da die die Pauschale übersteigenden tatsächlich entstandenen Kosten unbeachtlich sind.

4.3. Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG ist nicht zu leisten.

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens - regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil entstanden ist.

Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn dem Antragsteller "ersichtlich" kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E, und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d.h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter nicht zu.

Im vorliegenden Fall kann eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht erfolgen, da die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG als widerlegt zu betrachten ist. Die Antragsteller hat in seinem Antragsschreiben vom 20.07.2013 nicht zu erkennen gegeben, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden wäre. Es gibt auch sonst nichts, was dem Gericht innerhalb der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG bekannt geworden wäre und das offensichtlich erkennbar (vgl. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12) auf eine Zeitversäumnis hindeuten könnte.

Dem Antragsteller ist daher für die Wahrnehmung der Untersuchungstermins am 04.07.2013 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 154,50 EUR zu gewähren.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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